Sozialgericht Landshut Endurteil, 25. Juli 2017 - S 13 AL 172/16

published on 25/07/2017 00:00
Sozialgericht Landshut Endurteil, 25. Juli 2017 - S 13 AL 172/16
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des der Klägerin zu gewährenden Arbeitslosengeld I (Alg I).

Die im Jahr 1954 geborene Klägerin meldete sich am 13. April 2016 mit Wirkung ab dem 01. Juni 2016 bei der Beklagten arbeitslos und zugleich arbeitsuchend.

Im Zeitraum vom 25. August 2014 bis zum 29. Oktober 2015 bezog die Klägerin Krankengeld.

Zuvor hatte die Klägerin bei der Fa. M. als Montiererin gearbeitet. Am 30. Oktober 2015 schloss die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist mit Wirkung zum 31. Mai 2016 ab. Die Klägerin wurde mit Wirkung ab dem 01. November 2015 von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt.

Mit Bescheid vom 21. Juni 2016 stellte die Beklagte fest, dass im Zeitraum vom 01. Juni 2016 bis zum 07. Juni 2016 eine Sperrzeit von einer Woche wegen einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung eingetreten ist.

Mit Bewilligungsbescheid vom gleichen Tag bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg I ab dem 08. Juni 2016 bis zum 30. Mai 2018 in Höhe von 24,55 Euro kalendertäglich.

Mit Schreiben vom gleichen Tag führte die Beklagte aus, dass bei der Bemessung der Höhe des Alg I von einem fiktiven Arbeitsentgelt ausgegangen worden sei, weil die Klägerin in den letzten 2 Jahren vor der Arbeitslosmeldung weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte. Das Arbeitsentgelt, das während der unwiderruflichen Freistellung ab 30. Oktober 2015 erzielt worden sei, müsse bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht bleiben. Das fiktive Arbeitsentgelt richte sich nach der Beschäftigung auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Beklagten erstrecken. Da die Klägerin für eine Tätigkeit als Pförtnerin geeignet sei, sei sie der Qualifikationsstufe 4 zuzuordnen.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zur Begründung führte die Klägerin aus, sie habe auch während der Freistellung Arbeitsentgelt bezogen. Dies müsse bei der Berechnung des Alg I berücksichtigt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Bemessungsrahmen umfasse im Fall der Klägerin den 01. Juni 2014 bis zum 31. Mai 2016. Innerhalb dieses Bemessungsrahmens habe die Klägerin nicht an 150 Tagen Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt. Das Entgelt, das die Klägerin während der Freistellung bezogen habe, sei hier nicht zu berücksichtigen. Denn der für die Leistungsabrechnung maßgebliche Bemessungszeitraum sei gemäß § 150 SGB III auf die beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume beschränkt. Das Beschäftigungsverhältnis habe jedoch bereits mit der Freistellung geendet.

Mit ihrer am 05. September 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus, es liege eine „Konvergenzstörung“ vor, wenn das Arbeitsentgelt während der Freistellung zwar sozialversicherungspflichtig sei, bei der Berechnung der Höhe des Alg I jedoch nicht berücksichtigt werde.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.den Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 21. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2016 abzuändern.

  • 2.Die Beklagte zu verpflichten, ihr ab dem 08. Juni 2016 ein höheres Alg I unter Berücksichtigung ihres ab dem 01. November 2015 bezogenen Arbeitsentgelts zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen und sind Gegenstand der Erörterung geworden. Wegen der Einzelheiten wird auf sie ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht ab dem 08. Juni 2016 kein höheres Alg I unter Berücksichtigung ihres ab dem 01. November 2015 bezogenen Arbeitsentgelts zu. Die fiktive Berechnung des Alg I ist nicht zu beanstanden.

Die Höhe des der Klägerin zustehenden Alg I errechnet sich gemäß § 149 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) aus dem sog. Bemessungsentgelt. Das Bemessungsentgelt ist das pauschalierte Nettoentgelt, das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, dass die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat.

Der Bemessungszeitraum umfasst gemäß § 150 Abs. 1 SGB III die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr. Er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs auf Alg I.

Nach § 150 Abs. 3 SGB III wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält.

Ist auch im erweiterten Bemessungsrahmen ein Bemessungszeitraum mit mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht feststellbar, so hat gemäß § 152 SGB III eine fiktive Berechnung des Alg I zu erfolgen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfüllt ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist, die Voraussetzungen für ein Versicherungspflichtverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 SGB III (vgl. BSG, Urt. v. 24.08.2008 - B 12 KR 22/07 R; BSG, Urt. v. 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R).

Das Ende des Bemessungsrahmens fällt dementsprechend auf den 31. Mai 2016.

In Bezug auf den Bemessungszeitraum kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG demgegenüber auf das sog. leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis an, das die tatsächliche Erbringung von Arbeit voraussetzt (vgl. nur BSG, Urt. v. 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R; BSG, Beschluss vom 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B; so auch Bay LSG, Beschluss vom 18.07.2016 - L 10 AL 133/16 NZB; LSG Hamburg, Urt. v. 05.04.2017 - L 2 AL 84/16). Bei unwiderruflicher Freistellung eines Arbeitnehmers von der Erbringung der Arbeitsleistung liegt trotz Zahlung von Arbeitsentgelt somit zwar ein Beschäftigungsverhältnis im versicherungsrechtlichen Sinne, jedoch kein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne vor.

Im Zeitraum vom 01. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2016 hat die Klägerin somit gar kein Entgelt aus einem leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis bezogen und in dem auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmen lediglich im Zeitraum vom 01. Juni 2014 bis zum 24. August 2014.

Innerhalb des Bemessungsrahmens liegen damit keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt aus einem leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis, so dass die Beklagte zu Recht eine fiktive Berechnung des Alg I vorgenommen hat.

Die Kammer kann in der Rechtsprechung des BSG zu der Unterscheidung zwischen einem Beschäftigungsverhältnis im versicherungsrechtlichen Sinne im Gegensatz zu demjenigen im leistungsrechtlichen Sinne auch keinen Wertungswiderspruch erkennen.

Die Anerkennung eines formal fortbestehenden Arbeitsverhältnisses, bei dem der Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist, als Beschäftigungsverhältnis im versicherungsrechtlichen Sinne dient dem Schutz der Arbeitnehmer, die hierdurch auch bei Freistellung einen Anspruch auf Alg I dem Grunde nach erwerben können.

Den Regelungen der §§ 150 ff. SGB III, nach denen Alg I nur dann konkret nach dem bisher erworbenen Arbeitsentgelt berechnet werden soll, wenn der Bemessungsrahmen mindestens mit 150 Tagen Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen Arbeitsleistung belegt ist, liegt demgegenüber die Annahme zugrunde, dass Alg I eine Lohnersatzfunktion in Bezug auf denjenigen Lohnanspruch zukommt, den der Arbeitnehmer gegenwärtig am Arbeitsmarkt erzielen kann.

Der Gesetzgeber geht insofern davon aus, dass ein Arbeitsloser, der in den letzten zwei Jahren vor Bezug von Alg I nicht mindestens 150 Tage in einem leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis stand, nicht mehr zwingend an sein altes Lohnniveau anknüpfen kann (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10.03.2010, 1 BvL 11/07). Die Berechnung hat in diesen Fällen fiktiv nach Maßgabe derjenigen Tätigkeit zu erfolgen, in die der oder die Arbeitslose - ausgehend in erster Linie von der absolvierten Ausbildung - vermittelt werden soll.

Die Klägerin hat sich den Vermittlungsbemühungen der Beklagten als Pförtnerin zur Verfügung gestellt. Vor diesem Hintergrund ist auch die Zuordnung zur Qualifikationsstufe 4 nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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Gründe 1 Das konkrete Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass für die Bestimmung der
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Annotations

(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.

(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht

1.
Zeiten einer Beschäftigung, neben der Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilarbeitslosengeld geleistet worden ist,
2.
Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Absatz 2 bestimmt,
3.
Zeiten, in denen Arbeitslose Elterngeld oder Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen haben oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen haben, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war,
4.
Zeiten, in denen Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch genommen haben sowie Zeiten einer Familienpflegezeit oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war; insoweit gilt § 151 Absatz 3 Nummer 2 nicht,
5.
Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.
Satz 1 Nummer 5 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden.

(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn

1.
der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,
2.
in den Fällen des § 142 Absatz 2 der Bemessungszeitraum weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder
3.
es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.
Satz 1 Nummer 3 ist nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.

(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 142 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die

1.
eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
4.
keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.