Sozialgericht Köln Urteil, 09. Okt. 2015 - S 29 R 1291/12
Gericht
Tenor
Der Bescheid vom 17.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2012 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 01.01.2007 bis 19.08.2014 in seiner Tätigkeit als Systemanalytiker und IT-Berater für die I2 AG (ehemals B AG), die T GmbH und die J1 AG nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI unterlag.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
1 2
Sozialgericht Köln
3Az.: S 29 R 1291/12 |
Verkündet am 09.10.2015 Brüling Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
Im Namen des Volkes
5Urteil
6In dem Rechtsstreit
7I1
8Kläger
9Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. H
10gegen
11Deutsche Rentenversicherung Rheinland, vertreten durch den Geschäftsführer, Königsallee 71, 40215 Düsseldorf
12Beklagte
13hat die 29. Kammer des Sozialgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 09.10.2015 durch die Vorsitzende, die Richterin Kim, sowie die ehrenamtliche Richterin Meiburg und den ehrenamtlichen Richter Gummersbach für Recht erkannt:
14Der Bescheid vom 17.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2012 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 01.01.2007 bis 19.08.2014 in seiner Tätigkeit als Systemanalytiker und IT-Berater für die I2 AG (ehemals B AG), die T GmbH und die J1 AG nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI unterlag.
15Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
16Tatbestand:
17Streitig ist, ob der Kläger in der Zeit seit dem 01.01.2007 bis zum 19.08.2014 als Selbstständiger der Versicherungspflicht bei der Beklagten unterlag.
18Der im Jahr 1972 geborene Kläger schloss 1992 in L eine Qualifizierung zum Techniker – Elektromechaniker – ab und siedelte im selben Jahr nach Deutschland über. Nach Erwerb der Fachhochschulreife studierte er von 1996 bis 2000 an der FH O Elektrotechnik und schloss das Studium mit dem Diplom ab. Von 2000 bis Ende 2002 war er als Software-Berater bei der Firma T GmbH in X angestellt. Seit 2003 ist er freiberuflich als System-Analytiker und IT-Berater tätig.
19Im Rahmen eines wegen der Durchführung eines Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung im Jahr 2010 initiierten Kontenklärungsverfahrens überprüfte die Beklagte eine mögliche Versicherungspflicht des Klägers als Selbständiger. Der Kläger reichte einen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige ein. Dazu legte er einen Arbeitsvertrag über die Anstellung einer Frau I3 ab dem 01.04.2003 zu einem Gehalt von 400 Euro monatlich vor und teilte mit, seit Juli 2010 keinen Angestellten mehr gehabt zu haben. Außerdem legte der Kläger einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Rahmenvertag mit der Firma B AG – Rechtsvorgängerin der Firma I2 – vom 27.12.2002 vor, in dem u.a. geregelt war: „§ 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Rahmenvertrages ist die Erbringung der im Projekteinzelvertrag beschriebenen Subunternehmer-Leistungen durch den Auftragnehmer. (…) (4) Der Auftragnehmer ist hinsichtlich der Wahl seines Leistungsortes und seiner zeitlichen Einteilung während der Leistungsdurchführung bis zum Ende des Projektes frei. (…) (5) der Auftragnehmer unterliegt nicht dem Weisungsrecht von B. (…)“. Der Kläger fügte einen Projekteinzelvertrag (Nr. 2301 11/24) mit der Firma I2 vom 05.11.2010 bei.
20Mit Bescheid vom 17.02.2012 stellte der Beklagte fest, der Kläger sei versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und habe daher laufend Pflichtbeiträge zu zahlen. Ab 01.01.2007 habe er den Regelbeitrag zu zahlen, nach der Anlage zum Bescheid bis zum 29.02.2012 in Höhe einer Gesamtsumme von 31.034,40 Euro. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) lägen vor, da der Kläger auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sei und regelmäßig keinen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige. Über die Zeit von Beginn der selbständigen Tätigkeit bis 31.12.2006 werde keine Entscheidung getroffen, da eventuelle Beitragszahlungen für diesen Zeitraum wegen Verjährung nicht mehr wirksam entrichtet werden könnten.
21Hiergegen erhob der Kläger am 21.03.2012 Widerspruch und legte weitere Unterlagen vor, insbesondere einen „Rahmenvertrag zur projektbezogenen Zusammenarbeit“ mit der Firma J2 vom 28.08.2009 sowie E-Mails zu diversen einzelnen Projektangeboten. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2012 zurück. Der Kläger beziehe sein Einkommen aus den Projekteinzelverträgen mit der Firma I2. Aus der Rahmenvereinbarung mit der Firma J2 beziehe er nur geringes bzw. gar kein Einkommen. Dies zeige, dass er im Wesentlichen für nur einen Auftraggeber tätig sei.
22Hiergegen hat der Kläger am 24.08.2012 Klage erhoben.
23Der Kläger trägt vor, er sei im Auftrag der Firma I2 in unterschiedlichen, voneinander unabhängigen Projekten tätig gewesen und müsse sich insoweit auch immer neu bewerben. Es sei daher eher zufällig, dass er seine Aufträge von demselben Auftraggeber erhalte. Von 2007 bis 2009 sei er aber ausschließlich für diese Firma tätig gewesen. Er bewerbe sich jedoch auch permanent um Aufträge anderer Anbieter, etwa der Firma J2 oder der Firma F Ltd. Seit April 2013 arbeite er nunmehr für einen anderen Auftraggeber. Nach seinem Unternehmenskonzept strebe er somit die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern an, womit er nach der Rechtsprechung nicht der Versicherungspflicht als Selbständiger unterfalle. Für die „Fünf-Sechstel-Regelung“ gebe es keine gesetzliche Grundlage.
24Während des Klageverfahrens hat der Kläger unter Vorlage eines Arbeitsvertrages angegeben, dass ab dem 20.08.2014 dessen Ehefrau gegen eine monatliche Bruttovergütung von 1.300,00 Euro für ihn arbeite. Mit Bescheid vom 26.01.2015 hat die Beklagte daraufhin das Nichtbestehen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 20.08.2014 festgestellt und Beiträge i.H.v. 58.105,32 Euro nachgefordert.
25Der Kläger beantragt,
26den Bescheid vom 17.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger in seinen Tätigkeiten für die Firma I2 AG (ehemals B AG), die T GmbH und die J1 Informationssysteme AG als Systemanalytiker und IT-Berater für die Zeit vom 01.01.2007 bis 19.08.2014 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterlag.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Der Beklagte bezieht sich im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, das Tatbestandsmerkmal „im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber“ sei in Anwendung des Rechtsgedanken aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der Fassung vom 01.01.1981 gegeben, wenn mindestens fünf Sechstel der gesamten Einkünfte aus der zu beurteilenden Tätigkeit stammten.
30Der Kläger auf Anforderung des Gerichts die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2010 bis 2013 vorgelegt.
31Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2015 ferner ausführlich zu seinen Tätigkeiten für die I2 AG, die T GmbH und die J1 AG befragt. Hinsichtlich des Inhalts der Aussagen des Klägers wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ferner auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung war.
33Entscheidungsgründe:
34Die zulässige Klage ist begründet.
35Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide beschwert, da diese rechtswidrig sind (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
36Der Kläger unterliegt in seiner selbständigen Tätigkeit als System-Analytiker/IT-Berater als Auftragnehmer der Firma I2 ab 01.01.2007 bis zum 19.08.2014 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
37Als Rechtsgrundlage für die Rentenversicherungspflicht des Klägers als selbstständiger Systemadministrator/IT-Berater kommt allein § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in Betracht. Nach dieser Regelung sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (Buchst a), und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Buchst b). Allein die Erfüllung dieser - notwendigen, aber auch hinreichenden und abschließenden - Voraussetzungen bewirkt die Zugehörigkeit eines Betroffenen zum versicherten Personenkreis und dessen vom Gesetz typisierend zugrunde gelegte (soziale) Schutzbedürftigkeit, ohne dass weitere (individuelle) Gesichtspunkte zu prüfen wären (BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R – unter Verweis auf die st. Rspr.). Dass Selbständige unter den genannten Voraussetzungen in die Rentenversicherungspflicht einbezogen wird, ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2006 - B 12 RA 2/05 R -).
38Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
391.
40Der Kläger ist unstreitig und aus übereinstimmender Sicht der Beteiligten „selbständig Tätiger“. Hieran bestehen auch angesichts der Umstände der Tätigkeiten des Klägers, die allesamt nicht weisungsgebunden und ohne persönliche Abhängigkeit und Einbindung in einen fremden Betrieb erbracht werden, für die Kammer keine Zweifel.
412.
42Die erste Voraussetzung der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst a SGB VI liegt vor. Der Kläger hat in seiner selbstständigen Tätigkeit in der Zeit vom 01.01.2007 bis 19.08.2014 regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.
43Zu den die Versicherungspflicht als Selbständiger ausschließenden Arbeitnehmern regelte die Vorschrift des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst a SGB VI in der bis zum 30.04.2007 geltenden Fassung, dass die im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit Beschäftigten regelmäßig nicht über 400 Euro verdienen durften. Dies war bei der Beschäftigen I3, die ein Gehalt von 400 Euro bezog, bis zu diesem Zeitpunkt nicht der Fall. In der Neufassung der Vorschrift ab 01.05.2007 wurde die Formulierung geändert. Für die Frage der Versicherungspflicht des Arbeitnehmers ist aber weiter erheblich, welches Gehalt vom selbständig Tätigen an den Beschäftigten gezahlt wurde, denn eine nicht versicherungspflichtige geringfügige Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI lag im Zeitraum bis 2010 vor bei einem Arbeitsentgelt von monatlich regelmäßig bis zu 400 Euro (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – SGB IV – in der Fassung des Art. 2 Nr. 3 a Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002). Bei einem Verdienst von 400 Euro war die I3 somit auch bis zum Ende der Beschäftigung am 30.06.2010 nicht versicherungspflichtig.
443.
45Der Kläger war jedoch nicht auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig, § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI.
46Die Bewertung der Frage, ob der Selbständige gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b) SGB VI im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist, ist auf der Grundlage der erzielten Bruttoeinkünfte zu beurteilen, wobei sich eine mathematisch exakte Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Klar ist lediglich, dass das Einkommen aus der zu beurteilenden selbständigen Tätigkeit deutlich mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens ausmachen muss. In der Praxis wird nach dem „Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit“ vom 20. Dezember1999 das Erfordernis der Wesentlichkeit als erfüllt angesehen, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt (NZA 2000, 190, 191; ZIP 1999, 252, 254), wobei es sich naturgemäß nur um einen Orientierungsrahmen handeln kann. Zu betrachten sind grundsätzlich die Einkünfte innerhalb eines Kalenderjahres, wobei die Einkünfte des Vorjahres sowie die voraussichtlichen Einkünfte in einer wertenden Betrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 21.01.2014 – L 5 R 712/11-).
47Daneben wird auf die Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit abgestellt. Bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit sind neben den zeitlichen auch wirtschaftliche Kriterien zu beachten und branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Dauerhafte Tätigkeiten für mehrere Auftraggeber liegen u.a. dann vor, wenn der Auftragnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums nacheinander für verschiedene Auftraggeber tätig ist, nicht aber dann, wenn zeitlich begrenzte Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber sich regelmäßig wiederholen. Es kommt darauf an, ob der Selbständige nach seinem längerfristigen (jedoch auf weniger als drei Jahre angelegten) Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebt und dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten auch erwartet werden kann. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn der Auftragnehmer für mehrere Auftraggeber tätig sein darf, dies aber nach den tatsächlichen Umständen nicht kann (BT-Drucks 14/1855 S 11). Erfolgt die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses, so ist von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber auszugehen (vgl. Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 20.12.1999, NZA 2000, 190, 191). Bei einer im Voraus begrenzten (insbesondere projektbezogenen) Tätigkeit ohne begründete Aussicht auf Verlängerung liegt dagegen keine Bindung an nur einen Auftraggeber vor. Hiervon wird in der Praxis immer dann ausgegangen, wenn die Tätigkeit voraussichtlich nicht länger als ein Jahr andauern wird (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.10.2009 – L 14 R 463/06 –, Rn. 32, juris). Im Einzelfall kann auch bei längeren Projektzeiten keine dauerhafte Tätigkeit nur für einen Auftraggeber vorliegen. Hierfür ist im Zeitpunkt der Aufnahme des Auftrags eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2012 – L 21 R 387/12 WA –, Rn. 36, juris).
48In Anwendung dieser Kriterien ist festzustellen, dass der Kläger in der streitigen Zeit ab dem 01.01.2007 bis 19.08.2014 insgesamt für drei verschiedene Auftraggeber im Rahmen von jeweils befristeten Einzelprojektverträgen tätig war. Hierbei überschneiden sich die Tätigkeiten für die I2 AG und die T GmbH für die Zeit von August 2012 bis April 2013 und die Tätigkeiten für die T GmbH und für die J1 AG für die Zeit ab Oktober 2013 bis August 2014. Die Tätigkeiten des Klägers für die I2 AG und die T GmbH erfolgten hierbei stets durch eine dreimonatige Beauftragung durch Projekteinzelvertrag. Hinsichtlich der Beauftragung durch die J1 AG erfolgte zunächst eine sechsmonatige Beauftragung. Diesbezüglich hat der Kläger glaubhaft ausgeführt, dass aufgrund seiner notwendigen Anwesenheit in Österreich für diese Tätigkeit seinerseits der üblichen Befristung auf drei Monate widersprochen worden war. Es folgte dann noch eine auf drei Monate befristete Verlängerung der Tätigkeit für J1.
49Hinsichtlich der Tätigkeit für die I2 AG ist das Vorliegen einer auf Dauer angelegten Tätigkeit zu verneinen. Obwohl die Tätigkeiten des Klägers für die I2 AG sich insgesamt über den gesamten Zeitraum vom 01.07.2007 bis 30.04.2013 – und damit über fast sechs Jahre erstrecken, geht das Gericht vorliegend nicht davon aus, dass die Tätigkeiten im Rahmen eines wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgten. Denn die Folgeaufträge durch die I2 AG standen nicht von vornherein fest und nach der glaubhaften Schilderung des Klägers bestand auch bei der jeweiligen Auftragsannahme keine begründete Aussicht auf wiederholende Auftragsvergabe bzw. auf Projektverlängerungen. Wie der Kläger geschildert hat und wie auch beispielhaft durch den in den Verwaltungsakten befindlichen Projekteinzelvertrag belegt wird, wurde die Beauftragung des Klägers durch die I2 AG, in einem bestimmten Projekt für einen Kunden tätig zu sein, stets vorab auf drei Monate beschränkt. Bei Ablauf dieser drei Monate bestand auch keine Aussicht oder gar stillschweigende Übereinkunft, dass der Kläger bis zum Ende des zugrundeliegenden Projekts des Kunden der I2 AG weiterbeauftragt werden würde. Der Kläger hat glaubhaft geschildert, dass es sein konnte, dass er mitten im Kundenprojekt nicht mehr gebraucht wurde oder ein anderer Berater eingesetzt wurde. Nach den Ausführungen des Klägers erscheint es außerdem branchentypisch, dass es für die zugrunde liegenden IT-Projekte jeweils „heiße Phasen“ gibt, in denen mehr Berater benötigt werden. Für diese Phasen werden IT-Berater, wie der Kläger, kurzfristig eingesetzt, wobei jedoch – eben gerade wegen des temporären Bedarfs – stets unsicher bleibt, ob ein weiterer Auftrag an den Kläger vergeben wird. Insoweit war bei der vorzunehmenden vorausschauenden Betrachtung im Zeitpunkt der Aufnahme des jeweiligen Auftrags für den jeweiligen die Annahme einer Tätigkeit auf Dauer nur für einen Auftraggeber nicht gerechtfertigt. Belegt wird dies ferner durch die zu den Gerichtsakten gereichten E-Mails des Klägers, aus denen sich ergibt, dass dieser sich auch noch während seiner Tätigkeit für die I2 AG immer wieder anderen Auftraggebern zur Verfügung gestellt hat. So hat Kläger beispielsweise in seinen Antworten auf die Anfragen von anderen Auftraggebern immer wieder mitgeteilt, ab wann er wieder verfügbar ist, was gegen eine von vornherein begründete Aussicht auf Verlängerung bzw. Wiederholung des Projektauftrags durch die I2 AG spricht. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann für die Beurteilung des Kriteriums „auf Dauer für einen Auftraggeber“ auch im Falle des Klägers keine retrospektive Betrachtung maßgeblich sein. Für die Frage, ob ein Erwerbstätiger als Selbständiger der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, muss notwendigerweise eine vorausschauende Betrachtung im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, da sich sonst der Betroffene seiner Rentenversicherungspflicht möglicherweise erst Jahre später sicher sein könnte.
50Ebenso wie die Tätigkeit für die I2 AG wurden auch die Aufträge für die T GmbH und die J1 AG im Vorhinein befristet, sodass auch diesbezüglich eine auf Dauer angelegte Tätigkeit nicht vorlag. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Kläger hat außerdem glaubhaft geschildert, dass aufgrund der fehlenden vollen Auslastung durch die ab August 2012 bestehende Tätigkeit bei der T GmbH intensive Bewerbungen seinerseits für andere Projekte vorgenommen wurden, im Zuge derer es dann schließlich zur Beauftragung durch die J1 AG kam, was neben der Befristung der jeweiligen Einzelverträge ebenfalls gegen eine von vornherein begründete Aussicht auf Verlängerung oder Wiederholung der Beauftragung spricht.
51Da im Ergebnis keine Tätigkeit im streitgegenständlichen „auf Dauer“ für einen Auftraggeber vorliegt, kann dahinstehen, ob der Kläger – in Bezug auf die Zeiträume mit überschneidenden Tätigkeiten für mehrere Auftraggeber – „im Wesentlichen“ nur für einen Auftraggeber tätig war i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
53Rechtsmittelbelehrung:
54Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
55Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
56Landessozialgericht
57Nordrhein-Westfalen,
58Zweigertstraße 54,
5945130 Essen,
60schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
61Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
62Sozialgericht Köln,
63An den Dominikanern 2,
6450668 Köln,
65schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
66Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
67Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
68Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
69Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
70Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
71Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
72Kim
73Richterin
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Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
- 1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 3.
Hebammen und Entbindungspfleger, - 4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, - 5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 6.
Hausgewerbetreibende, - 7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, - 8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, - 9.
Personen, die - a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und - b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
- 1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, - 2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind, - 3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(1) Versicherungsfrei sind
- 1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, - 2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, - 3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
- 1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder - 2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder - 3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder - 4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine
- 1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder - 2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die
- 1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen, - 2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder - 3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
- 1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 3.
Hebammen und Entbindungspfleger, - 4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, - 5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 6.
Hausgewerbetreibende, - 7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, - 8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, - 9.
Personen, die - a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und - b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
- 1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, - 2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind, - 3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.