Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 16. Sept. 2014 - S 4 U 792/14

published on 16/09/2014 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 16. Sept. 2014 - S 4 U 792/14
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist das Nichtvorliegen eines Versicherungsfalls im Streit.
Die am ... geborene Klägerin ist … und Hobbyreiterin. Am 30.08.2010 erlitt sie auf dem Gelände des …-vereins ... e.V. einen Reitunfall, als das Pferd „R.“ buckelte und sie abwarf. Die Klägerin erlitt hierbei mehrere Knochenfrakturen und nahm daraufhin den Verein ... e.V., dessen erste Vorsitzende S. die Eigentümerin des Pferdes ist, vor dem Landgericht Karlsruhe aus Tierhalterhaftung nach § 833 BGB in Anspruch (Az.: 4 U 91/11). Das Landgericht Karlsruhe setzte das Verfahren gemäß § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VII mit Beschluss vom 31.01.2012 aus und gab der Klägerin auf, bis zum 02.05.2012 ein Verfahren beim Unfallversicherungsträger einzuleiten, um unanfechtbar feststellen zu lassen, ob ein Versicherungsfall vorliege, und in welchem Umfang ggf. Leistungen zu erbringen seien und ob der Unfallversicherungsträger zuständig sei (§ 108 Abs. 2 Satz 2 SGB VII).
Daraufhin hat der Klägerbevollmächtigte am 30.03.2012 einen entsprechenden Antrag bei der BG Verkehr gestellt, welche die Unterlagen an die Verwaltungs-BG weiterleitete, welche wiederum die Beklagte als zuständigen Unfallversicherungsträger von dem Vorgang informierte.
Die Beklagte nahm daraufhin Ermittlungen auf und befragte die Halterin des Pferdes und Vorsitzende des Vereins ... e.V., S., nach dem Sachverhalt. Mit Schreiben vom 03.09.2012 teilte S. mit, dass sie im Sommer 2010 Probleme beim Reiten eines der Therapiepferde des Vereins („R.“) gehabt habe. Eine der bei ihr ehrenamtlich tätigen Pferdeführerinnen habe vorgeschlagen, bei der Klägerin nachzufragen, ob diese sich das Pferd einmal anschauen könne, da sie sehr viel Erfahrung mit Pferden habe und auch Beritt mache. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt in einem rechtlichen Verhältnis zu dem Verein ... e.V. gestanden. Sie habe geplant, die Klägerin für ihre Hilfe zu entlohnen und sei davon ausgegangen, dass sie in diesem Moment als selbständige Bereiterin einzuordnen sei, da sie von ihrer ehrenamtlich tätigen Pferdeführerin gehört habe, dass die Klägerin zum Einen Reitunterricht gebe und zum Anderen auch gegen Bezahlung bei Problemen mit dem Pferd behilflich sei. Beim ersten Zusammentreffen habe sie der Klägerin ihre Schwierigkeiten geschildert und auch erwähnt, dass sie als Hintergrund für diese Probleme einen Sattelzwang als möglich erachte. Die Klägerin sei dann auf das Pferd zugegangen, habe straff nachgegurtet und sich aufgesetzt. Sie selbst sei dann an den Rand der Reithalle gegangen, und in dem Moment sei die Klägerin von dem Pferd „abgesetzt“ worden. Sie sei zuerst davon ausgegangen, dass das Pferd gestolpert sei, könne dies aber nicht mit letztlicher Sicherheit sagen. Die Klägerin sei dann von der ehrenamtlichen Pferdeführerin zum Arzt gebracht worden, und sie selbst sei nicht mehr dazu gekommen, die Klägerin zu bezahlen.
Der Klägerbevollmächtigte legte daraufhin eine Schilderung des Vorgangs durch die Klägerin vom 17.09.2012 vor. Die Klägerin gab an, S. und das Pferd „R.“ zum ersten Mal am Unfalltag gesehen zu haben. Sie sei von der benannten ehrenamtlichen Pferdeführerin davon in Kenntnis gesetzt worden, dass S. als Vorsitzende des Vereins ... e.V. momentan Probleme mit einem ihrer Therapiepferde habe. Die Pferde würden wohl - quasi als Ausgleichssport - regelmäßig geritten, auch von S. und den anderen Vereinsmitgliedern. S. bilde alle ihre Therapiepferde selbst aus. Das Pferd „R.“ reagiere momentan schlecht auf den Schenkel, sei „klemmig“ am Bein und würde am aufgenommenen Zügel teilweise nicht einmal mehr antraben. Da bekannt gewesen sei, dass sie gerade Urlaub gehabt habe und ihr eigenes Pferd verletzt gewesen sei, sei sie gefragt worden, ob sie einmal das Pferd reiten könne und eine Idee habe, woran das Verhalten von „R.“ liegen könne. Nach der Begrüßung durch S. am Unfalltag, welche das Pferd bereits warm geführt habe, habe sie sich nochmals erkundigt, was denn das konkrete Problem sei, bevor sie sich mit Helm, Handschuhen und korrekter Ausrüstung auf das Pferd gesetzt und es „ähnlich schnell wieder verlassen“ habe. Sie habe nicht den Auftrag gehabt, das Pferd auszubilden, da es ja bereits vor und nach dem Unfall in der Therapie gelaufen sei. Außerdem habe sie auch nicht die Aufgabe gehabt, das Pferd von irgendwelchen Unarten zu kurieren, da sie sich dies als Amateur niemals zutrauen würde. Sie würde auch niemals auf ein Pferd steigen, von dem sie wüsste, dass es „Schweinereien“ machen könnte. Sie habe gedacht, sie reite das Pferd „jetzt mal“, um dann mit S. und der ehrenamtlichen Pferdeführerin fachzusimpeln, wie dies Reiter nun einmal gerne täten. Auch eine (mögliche) Entlohnung für das Reiten habe nie im Raum gestanden. Sie sei weder vor noch nach dem Unfall jemals für den Verein tätig gewesen.
Mit Schreiben vom 25.01.2013 stellte die Beklagte gegenüber dem Klägerbevollmächtigten fest, dass es sich bei dem Ereignis vom 30.08.2010 um einen Arbeitsunfall nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII gehandelt habe.
Der deswegen eingelegte Widerspruch wurde damit begründet, dass die Klägerin keinerlei rechtliche Beziehungen zum Halter des unfallverursachenden Pferdes habe und lediglich aus Gefälligkeit tätig geworden sei, weswegen auch keine Quasi-Unternehmereigenschaft vorgelegen habe.
Mit förmlichem Bescheid vom 10.04.2013 bekräftigte die Beklagte daraufhin ihre Entscheidung vom 25.01.2013, wobei sie nunmehr auch eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilte.
Der deswegen am 22.04.2013 eingelegte Widerspruch wurde u.a. damit begründet, dass nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise im allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich sei, beschäftigtenähnlich verrichtet werde. Maßgeblich sei auch die objektive Handlungstendenz, die im Falle der Klägerin nicht für eine arbeitnehmerähnliche Verrichtung ausreiche.
10 
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2014 als unbegründet zurückgewiesen, wobei die Beklagte nunmehr von einer Versicherung kraft Gesetzes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII aufgrund selbständiger oder unentgeltlicher, insbesondere ehrenamtlicher Tätigkeit im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege ausging. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Verein ... e.V. ein Unternehmen des Gesundheitsdienstes sei, für welches die Klägerin unentgeltlich tätig geworden sei. Versicherungsschutz bestehe hierbei nicht nur bei regelmäßigen oder auf Dauer angelegten Tätigkeiten, sondern auch bei kurzfristigen oder einmaligen Tätigkeiten für wenige Stunden. Hierbei sei es unerheblich, ob die Tätigkeit selbst dem Gesundheitswesen zuzurechnen sei, sondern entscheidend sei, dass die unentgeltliche Tätigkeit einem Unternehmen des Gesundheitsdienstes diene. Auf die Frage, ob auch ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII vorgelegen habe, komme es demnach nicht an.
11 
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin am 05.03.2014 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII lägen nicht vor. Das Merkmal der „Tätigkeit“ i.S. dieser Vorschrift verlange ein planmäßiges Handeln in Abgrenzung zur bloßen Hilfstätigkeit oder zur einmaligen spontanen Hilfeleistung. Nur ein dauerhaftes Tätigwerden im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege könne den Versicherungsschutz kraft Gesetzes begründen (mit Hinweis auf SG Hamburg vom 09.12.2002 -S 36 U 500/00). Vorliegend habe die Klägerin das Pferd jedoch nur einmalig, spontan und ohne jeden Plan auf Bitten des Vereins geritten, um die angebliche „Unrittigkeit“ und das „ nicht funktionieren“ des Pferdes zu eruieren. Dies habe nichts mit einem Plan zu tun, wobei auch von Dauerhaftigkeit nicht annähernd die Rede sein könne. Es habe auch keine Notsituation vorgelegen (mit Hinweis auf BSG vom 18.09.2012 -B 2 U 20/11 R). Schließlich habe die Klägerin auch keine unternehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt oder sich wie ein Beschäftigter verhalten. Denn es habe keine fremdwirtschaftliche Handlungstendenz gegeben, sondern lediglich die persönliche Beziehung zu der ehrenamtlichen Pferdeführerin, die den Kontakt zu dem Verein vermittelt habe (mit Hinweis auf Schleswig-Holst. LSG vom 20.06.2012 -L 8 U 39/11 und vom 20.03.2013 -L 8 U 27/11.). Bei der unfallbringenden Tätigkeit habe es sich zudem um das Reiten des Pferdes gehandelt, was eine grundsätzlich andere Beschäftigung mit dem Pferd sei, als wenn dieses in der Hippotherapie eingesetzt werde. Bei der Hippotherapie werde das Pferd an einer Leine geführt, gehe im Schritt und werde links und rechts von einem Betreuer begleitet. Zudem habe das Pferd bei der Hippotherapie vor und nach dem Unfall keine Probleme bereitet. Es sei um eine andere Nutzung des Pferdes gegangen, nämlich im Rahmen des Reitens, was nichts mit der Hippotherapie zu tun habe. Schließlich habe sie auch Zweifel daran, wem das Pferd gehöre, da das Pferd weiterhin im Stall untergebracht und als Eigentümerin S. ausgewiesen sei.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 10.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 04.02.2014 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Die Beklagte hält die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig.
17 
Mit Beschluss vom 14.04.2014 ist der Verein ... e.V. zum vorliegenden Verfahren beigeladen worden. Eine Äußerung ist seitens des Beigeladenen im Gerichtsverfahren nicht erfolgt.
18 
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Akten des SG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist zulässig. Auch wenn die Klägerin sich gegen eine Versicherung bei der Beklagten wendet, kann ihr ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden, da die Klage im Hinblick auf die Auflage des Landgerichts nach § 108 SGB VII erhoben wurde und der angegriffene Bescheid für die Klägerin den Nachteil mit sich bringt, dass sie beim Vorliegen des Versicherungsschutzes der gesetzlichen Unfallversicherung von bestimmten zivilrechtlichen Ansprüchen gegen den Verein... e.V. ausgeschlossen ist.
20 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die Klägerin war entsprechend den Ausführungen der Beklagten in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid zum Zeitpunkt des Unfalls bei ihr in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
21 
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII sind kraft Gesetzes Personen versichert, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind. Grundsätzlich sind alle einschlägigen Tätigkeiten geeignet, ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen, ohne dass es hierfür auf das Vorliegen eines Betriebs oder einer Organisation im herkömmlichen Sinn ankommt (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2012 – L 3 U 215/11 –, juris, mit Hinweis auf BSG Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 16/10 R – in juris).
22 
Der Begriff der "Wohlfahrtspflege" ist im SGB VII nicht definiert. § 2 Abs. 1 Nr. 9 Alt. 2 SGB VII entspricht inhaltlich § 539 Abs. 1 Nr. 7 RVO i.d.F. vor der Eingliederung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das SGB (vgl BT-Drucks 13/2204 S. 75 zu § 2). Das BSG verstand in früheren, zu Berufskrankheiten ergangenen Entscheidungen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes (RVA) unter der Wohlfahrtspflege die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbes wegen ausgeübte unmittelbare vorbeugende oder abhelfende Hilfeleistung für gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete oder notleidende Mitmenschen (BSG vom 26.6.1985 - 2 RU 79/84 - BSGE 58, 210 = SozR 2200 § 539 Nr. 111). Darüber hinaus wird inzwischen ein weiterer Begriff der Wohlfahrtspflege verwendet, um den es nach der Auffassung des BSG sowohl in § 539 Abs. 1 Nr. 7 RVO unabhängig von der Begriffsbestimmung des RVA auch in § 2 Abs 1 Nr. 9 Alt. 2 SGB VII geht, da auch die Aufgaben der allgemeinen Wohlfahrtspflege zu berücksichtigen sind; danach ist auch etwa eine selbstständige Tagesmutter, die für das Jugendamt Kinder betreut, im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 Alt. 2 SGB VII in der Wohlfahrtspflege tätig (BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 – B 2 U 3/11 R –, SozR 4-2700 § 2 Nr. 18).
23 
Der Zweck des Vereins ... e.V., unter anderem autistischen Kindern den Zugang zu Pferden und einem Reiterlebnis zu ermöglichen, womit auch therapeutische Zwecke verfolgt werden, erfüllt nach beiden oben genannten Begriffsverständnissen die Voraussetzungen der „Wohlfahrtspflege“.
24 
Insofern kann auch offen gelassen werden, ob zusätzlich auch eine gesetzliche Versicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII vorlag, worauf die Beklagte im Ausgangsbescheid zunächst abstellte (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg vom 18.07.2013 - L 6 U 2895/11 -, juris).
25 
Die Klägerin war nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens auch zur Überzeugung der Kammer für den Verein ... e.V. im Sinne dessen Unternehmenszwecks „Wohlfahrtspflege“ tätig, als der Reitunfall sich ereignete. Es steht fest, dass nach dem übereinstimmenden ersten Vorbringen von S. und demjenigen der Klägerin beim Verhalten des Therapiepferdes „R.“ Probleme aufgetreten waren, weswegen S. aufgrund ihrer reiterischen Erfahrung um Hilfe gebeten worden war.
26 
Die Tatsache, dass die Hilfeleistung dann nur sehr kurz war und abrupt endete, ändert nichts an der planmäßigen Hilfe der Klägerin bei dem Versuch, die Probleme des in der Reittherapie eingesetzten Pferdes „R.“ zu beheben. Insofern ist die Rechtsansicht der Klägerbevollmächtigten unzutreffend, dass nur eine planhafte und dauerhafte Tätigkeit für ein Unternehmen der Gesundheitspflege oder Wohlfahrtspflege ausreichend für die Begründung des Versicherungsschutzes ist. Denn lediglich das Gesundheits- oder Wohlfahrtsunternehmen selbst muss planvoll und dauerhaft ausgeübt werden, was beim Verein ... e.V. der Fall ist, wobei dann jedoch auch geringfügige Hilfeleistungen für ein solches Unternehmen zur Begründung der Versicherteneigenschaft ausreichend sind. Im Übrigen war die Kürze des Einsatzes der Klägerin nicht vorhergesehen, da mit dem sofortigen Abwurf durch das Pferd offensichtlich nicht gerechnet wurde. Geplant war von den Beteiligten ein gründlicher Ritt zur Klärung der Frage, warum das Pferd zum damaligen Zeitpunkt Schwierigkeiten bereitete. Genauso wie ein Wegeunfall wenige Sekunden nach dem Antritt der Fahrt zur Arbeit weiterhin ein Wegeunfall i.S. des SGB VII bleibt, ist auch vorliegend wenige Sekunden nach dem Sturz von dem Pferd weiterhin vom Vorliegen eines Versicherungsfalls nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII auszugehen.
27 
Nach dem die Klägerin selbst in ihrer ausführlichen Schilderung des Vorfalls vom 17.09.2012 ausgeführt hat, dass es um die Beseitigung bei Problemen mit einem Therapiepferd ging, ist die Kammer der Überzeugung, das es der Klägerin dementsprechend auch um das Aufrechterhalten der Nutzbarkeit des Pferdes „R.“ für die Therapie ging. Denn für die Therapie ist es genauso wie für das Reiten von Bedeutung, dass das Pferd auf Befehle gehorcht und sich nicht unvorhersehbar verhält.
28 
Auch der Vortrag, dass bei der Therapie selbst die Pferde im Schritt gingen und hierbei mit dem Pferd nie Probleme aufgetreten seien, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Denn zum Einen kann das Pferd insoweit nicht in ein Reitpferd und ein Therapiepferd aufgespalten werden, sondern es ging darum, dass ein bestimmtes, auch für die Therapie genutztes Pferd Probleme bereitete, die beseitigt werden sollten. Nach den Aussagen der Klägerin selbst und der Vereinsvorsitzenden S. vom 03.09.2012, die insoweit übereinstimmen, ging es darum die weitere Nutzbarkeit des Pferdes für die Therapie sicher zu stellen und nicht lediglich darum, die Reitprobleme des Pferdes zu beheben. In diesem Zusammenhang ist die Kammer auch der Überzeugung, dass auch ein Reiten von Therapiepferden zu Ausgleichszwecken letztlich der Therapie zu Gute kommt, da das Reiten wie von der Klägerin selbst geschildert, als Ausgleich letztlich auch wieder der Therapiearbeit zugute kommt. Insoweit war auch durch das Sicherstellen der Reitbarkeit des Pferdes Zweck der Tätigkeit der Klägerin, Probleme insgesamt, welche das Pferd machte und in Zukunft machen könnte, nach Möglichkeit zu vermeiden. Hierbei ergibt sich für die Kammer aus der Bezeichnung als „Therapiepferd“, welche sowohl die Klägerin als auch S. verwenden, dass dieser Zweck des Pferdes und der Nutzbarkeit des Pferdes jedenfalls nicht völlig im Hintergrund gestanden haben kann. Demnach waren die Voraussetzungen einer zielgerichteten Tätigkeit zu Gunsten des Vereins ... e.V. und damit die Voraussetzungen insgesamt einer Versicherung nach dem SGB VII erfüllt.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, da die Klägerin gemäß § 183 SGG zum Kreis der Versicherten nach dem SGB VII gehört. Die vom Klägerbevollmächtigten beantragte Streitwertfestsetzung konnte daher nicht erfolgen.

Gründe

 
19 
Die Klage ist zulässig. Auch wenn die Klägerin sich gegen eine Versicherung bei der Beklagten wendet, kann ihr ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden, da die Klage im Hinblick auf die Auflage des Landgerichts nach § 108 SGB VII erhoben wurde und der angegriffene Bescheid für die Klägerin den Nachteil mit sich bringt, dass sie beim Vorliegen des Versicherungsschutzes der gesetzlichen Unfallversicherung von bestimmten zivilrechtlichen Ansprüchen gegen den Verein... e.V. ausgeschlossen ist.
20 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die Klägerin war entsprechend den Ausführungen der Beklagten in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid zum Zeitpunkt des Unfalls bei ihr in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
21 
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII sind kraft Gesetzes Personen versichert, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind. Grundsätzlich sind alle einschlägigen Tätigkeiten geeignet, ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen, ohne dass es hierfür auf das Vorliegen eines Betriebs oder einer Organisation im herkömmlichen Sinn ankommt (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2012 – L 3 U 215/11 –, juris, mit Hinweis auf BSG Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 16/10 R – in juris).
22 
Der Begriff der "Wohlfahrtspflege" ist im SGB VII nicht definiert. § 2 Abs. 1 Nr. 9 Alt. 2 SGB VII entspricht inhaltlich § 539 Abs. 1 Nr. 7 RVO i.d.F. vor der Eingliederung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das SGB (vgl BT-Drucks 13/2204 S. 75 zu § 2). Das BSG verstand in früheren, zu Berufskrankheiten ergangenen Entscheidungen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes (RVA) unter der Wohlfahrtspflege die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbes wegen ausgeübte unmittelbare vorbeugende oder abhelfende Hilfeleistung für gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete oder notleidende Mitmenschen (BSG vom 26.6.1985 - 2 RU 79/84 - BSGE 58, 210 = SozR 2200 § 539 Nr. 111). Darüber hinaus wird inzwischen ein weiterer Begriff der Wohlfahrtspflege verwendet, um den es nach der Auffassung des BSG sowohl in § 539 Abs. 1 Nr. 7 RVO unabhängig von der Begriffsbestimmung des RVA auch in § 2 Abs 1 Nr. 9 Alt. 2 SGB VII geht, da auch die Aufgaben der allgemeinen Wohlfahrtspflege zu berücksichtigen sind; danach ist auch etwa eine selbstständige Tagesmutter, die für das Jugendamt Kinder betreut, im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 Alt. 2 SGB VII in der Wohlfahrtspflege tätig (BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 – B 2 U 3/11 R –, SozR 4-2700 § 2 Nr. 18).
23 
Der Zweck des Vereins ... e.V., unter anderem autistischen Kindern den Zugang zu Pferden und einem Reiterlebnis zu ermöglichen, womit auch therapeutische Zwecke verfolgt werden, erfüllt nach beiden oben genannten Begriffsverständnissen die Voraussetzungen der „Wohlfahrtspflege“.
24 
Insofern kann auch offen gelassen werden, ob zusätzlich auch eine gesetzliche Versicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII vorlag, worauf die Beklagte im Ausgangsbescheid zunächst abstellte (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg vom 18.07.2013 - L 6 U 2895/11 -, juris).
25 
Die Klägerin war nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens auch zur Überzeugung der Kammer für den Verein ... e.V. im Sinne dessen Unternehmenszwecks „Wohlfahrtspflege“ tätig, als der Reitunfall sich ereignete. Es steht fest, dass nach dem übereinstimmenden ersten Vorbringen von S. und demjenigen der Klägerin beim Verhalten des Therapiepferdes „R.“ Probleme aufgetreten waren, weswegen S. aufgrund ihrer reiterischen Erfahrung um Hilfe gebeten worden war.
26 
Die Tatsache, dass die Hilfeleistung dann nur sehr kurz war und abrupt endete, ändert nichts an der planmäßigen Hilfe der Klägerin bei dem Versuch, die Probleme des in der Reittherapie eingesetzten Pferdes „R.“ zu beheben. Insofern ist die Rechtsansicht der Klägerbevollmächtigten unzutreffend, dass nur eine planhafte und dauerhafte Tätigkeit für ein Unternehmen der Gesundheitspflege oder Wohlfahrtspflege ausreichend für die Begründung des Versicherungsschutzes ist. Denn lediglich das Gesundheits- oder Wohlfahrtsunternehmen selbst muss planvoll und dauerhaft ausgeübt werden, was beim Verein ... e.V. der Fall ist, wobei dann jedoch auch geringfügige Hilfeleistungen für ein solches Unternehmen zur Begründung der Versicherteneigenschaft ausreichend sind. Im Übrigen war die Kürze des Einsatzes der Klägerin nicht vorhergesehen, da mit dem sofortigen Abwurf durch das Pferd offensichtlich nicht gerechnet wurde. Geplant war von den Beteiligten ein gründlicher Ritt zur Klärung der Frage, warum das Pferd zum damaligen Zeitpunkt Schwierigkeiten bereitete. Genauso wie ein Wegeunfall wenige Sekunden nach dem Antritt der Fahrt zur Arbeit weiterhin ein Wegeunfall i.S. des SGB VII bleibt, ist auch vorliegend wenige Sekunden nach dem Sturz von dem Pferd weiterhin vom Vorliegen eines Versicherungsfalls nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII auszugehen.
27 
Nach dem die Klägerin selbst in ihrer ausführlichen Schilderung des Vorfalls vom 17.09.2012 ausgeführt hat, dass es um die Beseitigung bei Problemen mit einem Therapiepferd ging, ist die Kammer der Überzeugung, das es der Klägerin dementsprechend auch um das Aufrechterhalten der Nutzbarkeit des Pferdes „R.“ für die Therapie ging. Denn für die Therapie ist es genauso wie für das Reiten von Bedeutung, dass das Pferd auf Befehle gehorcht und sich nicht unvorhersehbar verhält.
28 
Auch der Vortrag, dass bei der Therapie selbst die Pferde im Schritt gingen und hierbei mit dem Pferd nie Probleme aufgetreten seien, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Denn zum Einen kann das Pferd insoweit nicht in ein Reitpferd und ein Therapiepferd aufgespalten werden, sondern es ging darum, dass ein bestimmtes, auch für die Therapie genutztes Pferd Probleme bereitete, die beseitigt werden sollten. Nach den Aussagen der Klägerin selbst und der Vereinsvorsitzenden S. vom 03.09.2012, die insoweit übereinstimmen, ging es darum die weitere Nutzbarkeit des Pferdes für die Therapie sicher zu stellen und nicht lediglich darum, die Reitprobleme des Pferdes zu beheben. In diesem Zusammenhang ist die Kammer auch der Überzeugung, dass auch ein Reiten von Therapiepferden zu Ausgleichszwecken letztlich der Therapie zu Gute kommt, da das Reiten wie von der Klägerin selbst geschildert, als Ausgleich letztlich auch wieder der Therapiearbeit zugute kommt. Insoweit war auch durch das Sicherstellen der Reitbarkeit des Pferdes Zweck der Tätigkeit der Klägerin, Probleme insgesamt, welche das Pferd machte und in Zukunft machen könnte, nach Möglichkeit zu vermeiden. Hierbei ergibt sich für die Kammer aus der Bezeichnung als „Therapiepferd“, welche sowohl die Klägerin als auch S. verwenden, dass dieser Zweck des Pferdes und der Nutzbarkeit des Pferdes jedenfalls nicht völlig im Hintergrund gestanden haben kann. Demnach waren die Voraussetzungen einer zielgerichteten Tätigkeit zu Gunsten des Vereins ... e.V. und damit die Voraussetzungen insgesamt einer Versicherung nach dem SGB VII erfüllt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, da die Klägerin gemäß § 183 SGG zum Kreis der Versicherten nach dem SGB VII gehört. Die vom Klägerbevollmächtigten beantragte Streitwertfestsetzung konnte daher nicht erfolgen.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos
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published on 20/03/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 1. Juni 2011 sowie der Bescheid vom 23. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2009 aufgehoben und es wird festgestellt, dass es s
published on 18/09/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten zu 1. werden die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2011 sowie des Sozialgerichts Leipzig vom 29. Juli 2009 wie folgt abgeändert:
published on 31/01/2012 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
published on 18/01/2011 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
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Annotations

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.

(2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.

(2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.

(2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).