Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 02. Apr. 2012 - S 4 AS 165/11

published on 02/04/2012 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 02. Apr. 2012 - S 4 AS 165/11
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosengeld II im Zeitraum von Mai bis einschließlich Juni 2010.
Die 1979 geborene Klägerin lebte von Mitte 2005 bis Mitte September 2010 mit der 1982 geborenen Zeugin Z. in verschiedenen Wohnungen zusammen. Den letzten Wohnraummietvertrag über eine Drei-Zimmer-Wohnung unterzeichnete die Klägerin gemeinsam mit der Zeugin Z. jeweils als Mieterinnen am 13. Juni 2009.
Am 29. März 2010 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten formblattgemäß laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). In den Antragsformularen setzte die Klägerin den Namen der Zeugen Z. jeweils in der Rubrik „Personen, die außer Ihnen zur Bedarfsgemeinschaft gehören“ ein. Gleichzeitig unterzeichnete die Klägerin die Antragsformulare eigenhändig. Den Antragsformularen beigefügt waren u. a. ein auf den 27. Mai 2009 datierender Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 betreffend die Zeugin Z. sowie eine die Zeugin Z. betreffende Einkommensbescheinigung des KIT vom 22. März 2010.
Mit Bescheid vom 30. März 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin vorläufig für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 30. September 2010 monatliche Leistungen von 320,-- EUR. Zur Begründung hieß es, eine endgültige Berechnung und Festsetzung des Leistungsanspruchs könne erst nach Vorlage der Einkommensbescheinigung (Lohnabrechnungen) der Partnerin der Klägerin, der Zeugin Z. für die Monate März bis September 2010 erfolgen. Diese sei unaufgefordert vorzulegen. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Schreiben vom selben Tag, dem 30. März 2010, forderte der Beklagte sodann bei der Zeugin Z. die Vorlage der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 unter Fristsetzung zum 16. April 2010 an. Am 19. April 2010 legte die Zeugin Z. ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 der Beklagten vor. Im Folgenden legte die Zeugin Z. dem Beklagten unter dem 27. Mai 2010 den ihr vom Finanzamt B. am 25. Mai 2010 erteilten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vor. Daraus ergab sich ein Restguthaben zugunsten der Zeugin Z. von 1.216,36 EUR, das am 27. Mai 2010 dem Girokonto der Zeugin Z. bei der Bank gutgeschrieben wurde.
Daraufhin verfügte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Juni 2010 ohne vorherige Anhörung der Klägerin ihren Bescheid vom 30. März 2010 für die Zeit ab dem 1. Mai 2010 bis zum 30. Juni 2010 ganz aufzuheben und von der Klägerin eine Gesamtforderung von 640,-- EUR (zweimal 320,-- EUR) zurückzufordern. Zur Begründung hieß es, die Lebenspartnerin der Klägerin, die Zeugin Z. habe während des genannten Zeitraums Einkommen aus einer Einkommensteuerrückerstattung für das Jahr 2009 erzielt. Aufgrund der nachgewiesenen Einkommensverhältnisse sei die Klägerin dadurch im Zeitraum von Mai bis einschließlich Juni 2010 nicht hilfebedürftig im Sinne des Gesetzes gewesen, so dass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für diesen Zeitraum nicht bestehe.
Den dagegen am 1. Juli 2010 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin unter Hinweis darauf, dass sie zwar seit dem Jahre 2005 mit der Zeugin Z. zusammenlebe, sie aber nie füreinander eingetreten seien. Jeder habe für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen müssen. Demgemäß seien getrennte Kassen geführt worden. Keiner von beiden sei befugt gewesen, über die Konten des jeweils anderen zu verfügen. Deshalb habe die Zeugin Z. sich auch geweigert, sie mit ihrer Einkommensteuerrückerstattung zu unterstützen. Soweit sie die Zeugin Z. bisher unterstützt habe, weil sie mittellos gewesen sei, habe sie ihr das Geld jeweils nur darlehensweise gegeben. Sie habe ihr das Geld zurückzuzahlen gehabt, sobald ihr das möglich gewesen sei. Dies habe sie auch immer getan. Nur die Kosten des Haushalts seien gemeinsam bestritten durch eine unbare Haushaltskasse, in die jeweils gleiche Beträge eingelegt worden seien, getragen worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin aus den Gründen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Unter dem 14. Februar 2011 teilte die Zeugin Z. dem Beklagten schriftlich mit, dass sie seit dem 15. September 2010 mit der Klägerin keine Lebensgemeinschaft mehr führe. Seit diesem Tag wohne sie auch nicht mehr in einer Wohnung mit der Klägerin.
Bereits am 12. Januar 2011 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.
10 
Die Klägerin trägt vor, seit 2005 mit der Zeugin Z. zusammengewohnt zu haben. Die Zeugin Z. habe diese Wohngemeinschaft am 11. September 2010 beendet und sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Während des Zusammenwohnens seien sie nie füreinander eingestanden. Jeder habe für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen müssen. Sie hätten auch getrennte Konten geführt. Demgemäß habe sich die Zeugin Z. auch geweigert, sie mit ihrer Einkommensteuerrückerstattung zu unterstützen. Soweit die Zeugin Z. sie überhaupt unterstützt habe, weil sie mittellos gewesen sei, habe sie ihr Geld jeweils nur darlehensweise gegeben, das sie der Zeugin Z. auch zurückerstattet habe. Die Kosten des Haushalts habe sie gemeinsam mit der Zeugin Z. bestritten und dafür sei eine unbare Haushaltskasse geführt worden, in die jeweils gleiche Beträge eingelegt worden seien. Sie habe mit der Zeugin Z. dafür ein besonderes Konto eingerichtet, über das jede von ihnen verfügungsberechtigt gewesen sei. Über dieses Konto seien nur die Kosten des Haushalts bestritten worden.
11 
Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2010 aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
15 
Der Beklagte trägt vor, die Klägerin und die Zeugin Z. hätten am 1. Mai 2010 länger als ein Jahr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Für diesen gemeinsamen Haushalt sei von den beiden ein gemeinsames Konto mit wechselseitiger Zugriffsbefugnis geführt worden. Außerdem hätten beide, die Klägerin und die Zeugin Z., die von ihnen zuletzt gemeinsam bewohnte Wohnung gemietet und jeweils auf dem Mietvertrag als Mieterin unterschrieben. Auch in den Antragsformularen, mit denen die Klägerin Arbeitslosengeld II beantragt habe, sei die Zeugin Z. von der Klägerin jeweils als ihre Partnerin, mit der sie in Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft lebe, angegeben worden. In der Folgezeit habe die Zeugin Z. auch Einkommensnachweise als in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person vorgelegt und Kontoauszüge übersandt. Dies alles spreche für einen wechselseitigen Willen zwischen der Klägerin und der Zeugin Z., Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
16 
Die Zeugin Z. ist während der mündlichen Verhandlung von dem erkennenden Gericht zur Frage einer bloßen Wohngemeinschaft oder einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft vernommen worden. Wegen des Ergebnisses ihrer Zeugenaussage wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte (1 Band) und den Inhalt der Prozessakte (S 4 AS 165/11) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg.
19 
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 22. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht verlangen, ihr für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 30. Juni 2010 Arbeitslosengeld II-Leistungen zu gewähren. Die Klägerin hat nämlich nicht darzulegen vermocht, während des vorgenannten Zeitraums hilfebedürftig im Sinne des Gesetzes gewesen zu sein.
20 
Die fehlende Anhörung vor Erlass des angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheids (§ 24 Abs. 1 SGB X) ist im ordnungsgemäß durchgeführten Widerspruchsverfahren nachgeholt worden, so dass der Verfahrensfehler geheilt ist.
21 
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist grundlegende Voraussetzung der Leistungsberechtigung von erwerbsfähigen Personen die Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II u.a. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Nr. 1 a.a.O.) sowie als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3 Buchst. c a.a.O.).
22 
Was die Kriterien für das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II anbelangt, ist auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur eheähnlichen Gemeinschaft entwickelten Maßstäbe zurückzugreifen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B und vom 17. Dezember 2007, L 7 AS 5125/07 ER-B, beide in JURIS); hiernach muss es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handeln, die daneben keine Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87, 234, 264 f.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - NVwZ 2005, 1178; Bundessozialgericht BSGE 90, 90, 90, 98 f. = SozR 3-4100 § 119 Nr.26; BVerwGE 98, 195, 198 f.). Dem trägt die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II Rechnung; dabei ist - wie bereits dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist -, hinsichtlich des Willens, füreinander einzustehen, ein objektiver Maßstab anzulegen. Nicht ausschlaggebend ist deshalb die subjektive Sicht der betroffenen Personen; entscheidend ist vielmehr, ob bei verständiger Würdigung ein wechselseitiger Wille der Partner, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, unter objektiven Gesichtspunkten bejaht werden kann (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2007 a.a.O.; Adolph in Linhart/Adolf, SGB II § 7 Rn. 74; A. Loose in Hohm, GK-SGB II, § 7 Rn. 57). Zur Annahme einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft reicht freilich eine bloße Wohngemeinschaft nicht aus (so bereits BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17), ebenso wenig eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. auch Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 ).
23 
Allerdings wird ein Verantwortungs- und Einstehenswille nach der - gleichfalls mit dem Fortentwicklungsgesetz eingeführten - Regelung des § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn (1.) Partner länger als ein Jahr zusammenleben, (2.) mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, (3.) Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder (4.) befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit der Vermutungsregelung dem Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnissen entgegengewirkt werden, wobei hinsichtlich der Kriterien für die Vermutung einer Einstehensgemeinschaft auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und daran anschließend des Bundessozialgerichts zurückzugreifen ist (vgl. Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 ); hierzu gehören die lange Dauer und Intensität des Zusammenlebens, eine gemeinsame Wohnung, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; ferner BVerwGE 98, 195, 200; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - JURIS; vgl. auch BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 B - JURIS). Allerdings können auch andere äußere Tatsachen das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft begründen; dies ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles von Amts wegen zu prüfen (vgl. Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 f. ). Ist indes zumindest einer der Vermutungstatbestände des § 7 Abs. 3a SGB II erfüllt, trifft den Anspruchsteller die Darlegungslast dafür, dass keiner der dort aufgeführten Sachverhalte vorliegt oder die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2007 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - L 13 AS 3747/06 ER-B - JURIS; Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 ; Spellbrink, NZS 2007, 121, 126 f.; A. Loose in Hohm, GK-SGB II, a.a.O. Rn.71; Peters in Estelmann, SGB II, § 7 Rn.. 43).
24 
An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, ist der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum von Mai bis einschließlich Juni 2010 - zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin viel länger als ein Jahr mit der Zeugin Z. zusammengelebt (§ 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II) - nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung des wechselseitigen Willens, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen zu widerlegen. Nach der gebotenen Gesamtschau der Wohn- und Lebensverhältnisse der Klägerin und der Zeugin Z. in den Jahren zwischen Mitte 2005 und September 2010 ist das erkennende Gericht von dem Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen der Klägerin und der Zeugin Z. überzeugt. Dies ergibt sich aus folgenden drei Einzelüberlegungen:
25 
Erstens sind die Einlassungen der Klägerin im entscheidungserheblichen Punkt widersprüchlich. Soweit die Klägerin seit dem Widerspruchsverfahren behauptet, sie habe mit der Zeugin Z. nur zusammengewohnt, es habe aber keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen den beiden bestanden, widerspricht dies der Aktenlage. Maßgeblich für das Gericht sind dabei insbesondere die gegenteiligen Angaben der Klägerin in den von ihr selbst ausgefüllten und unterschriebenen Formblattanträgen zur Erlangung von Arbeitslosengeld II vom 19. und 29. März 2010. Darin hat die Klägerin die Zeugin Z. als die Person angegeben, mit der sie in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt. Den Einwand, der Beklagte habe sie in diesem Punkt nicht genügend über die Bedeutung diese Angabe aufgeklärt, sieht das Gericht durch den von der Klägerin im Antragsformular unter dem 19. März 2010 durch eigenhändige Unterschrift bestätigten Erhalt des Merkblatts „SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld)“ als widerlegt an. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Klägerin und die Zeugin Z. nicht nur eine Wohngemeinschaft miteinander geführt, sondern füreinander eingestanden sind, ergibt sich aus dem Umstand, dass beide gemeinsam den letzten Mietvertrag für die von ihnen genutzte Wohnung als Mieterin unterzeichnet haben (Mietvertrag vom 13. Juni 2009). Hinzu kommt als weitere über eine Wohn- oder Wirtschaftsgemeinschaft regelmäßig hinausgehende Anknüpfungstatsache, dass die Klägerin mit der Zeugin Z. zwischen Mitte 2005 und der Trennung im September 2010 ununterbrochen in drei verschiedenen Wohnungen zusammen gewohnt hat und sie dem entsprechend auch dreimal mit der Zeugin Z. umgezogen ist.
26 
Auch das Verhalten der Zeugin Z. gegenüber der Beklagten lässt nach Aktenlage nur den Schluss auf eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen der Zeugin Z. und der Klägerin zu. Hätte die Zeugin Z. sich nur als Teil einer Wohngemeinschaft mit der Klägerin verstanden, hätte sie dem Beklagten kaum ihre Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 vorgelegt und darüber hinaus auch nicht Auskunft über ihre weiteren Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegeben, erst recht nicht nachdem sie - wie in der mündlichen Verhandlung von ihr glaubhaft bekundet - durch Einsicht in die Arbeitslosengeld II-Bescheide der Klägerin und die dazugehörigen Berechnungsbögen, von Anfang an gewusst hat, dass der Beklagte ihr Einkommen auf den grundsicherungsrechtlichen Bedarf der Klägerin anrechnet. Auch das an den Beklagten adressierte Schreiben der Zeugin Z. vom 14. Februar 2011 passt ganz ins Bild der zwischen der Klägerin und der Zeugin Z. gelebten Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. In diesem Schreiben teilt die Zeugin Z. dem Beklagten nämlich mit, dass sie die Lebensgemeinschaft mit der Klägerin seit dem 15. September 2010 nicht mehr führe. Damit räumt die Zeugin Z. zugleich ein, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt mit der Klägerin eben nicht nur im Sinne einer Wohn- oder Haushaltsgemeinschaft zusammengewohnt hat, sondern sich der Klägerin im Sinne einer Lebensgemeinschaft verbunden gefühlt hat. Im Hinblick auf die umgangssprachliche Eindeutigkeit des Begriffs Lebensgemeinschaft vermag das erkennende Gericht auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich weder bei der Klägerin noch bei der Zeugin Z. um Juristinnen handelt, nichts für ein Fehlverständnis bei der Begriffswahl durch die Zeugin Z. zu erkennen. Dies gilt insbesondere nach der Ergebnis der Vernehmung der Zeugin Z. durch das erkennende Gericht, in denen die Zeugin auf ihr damaliges Verhältnis zur Klägerin angesprochen spontan wörtlich erklärt hat: „Wir waren ein Paar, wir lebten in einer Beziehung, wir liebten uns.“ Worte wie Wohn-, Haushalts- oder Wirtschaftsgemeinschaft fielen der Zeugin dagegen nicht ein. Auch im Krankheitsfall haben sie Klägerin und Zeugin Z. nach den glaubhaften Aussagen der Zeugin Z. während der mündlichen Verhandlung durch Haushaltsführung und persönliche Krankenhilfe wechselseitig beigestanden, was wiederum indiziell eher für eine tatsächlich gelebte Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft als für eine bloße Haushaltsgemeinschaft spricht.
27 
Drittens ist ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer echten Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft das von der Klägerin und der Zeugin Z. während der Zeit ihres Zusammenlebens geführte gemeinsame unbare Konto, auf das beide jeweils unabhängig voneinander Zugriff gehabt haben. Dies Konto ist kein reines Haushaltskonto gewesen. Vielmehr sind von diesem Konto auch gemeinsame Hausrats- und Rechtsschutzversicherungsbeiträge der Klägerin und der Zeugin bezahlt worden. Schon die Tatsache von gemeinsamen privaten Versicherungen von Klägerin und Zeugin als solche ist ein weiteres Indiz für über eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft deutlich hinausgehende lebenspartnerschaftsähnliche Beziehung. Dies gilt erst recht, wenn man zusätzlich einstellt, dass die Zeugin Z. immer dann mit ihrem persönlichen Privatkonto zur Begleichung von Versicherungsbeiträgen eingesprungen ist, wenn das gemeinsame Haushaltskonto - mangels Einzahlung der Klägerin - vorübergehend nicht leistungsfähig gewesen ist. Aus alledem ergibt sich für das erkennende Gericht, gerade auch unter Berücksichtigung der glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugin Z. in der mündlichen Verhandlung, dass sie im hier allein streitgegenständlichen Zeitraum von Mai und Juni 2010 zwischen der Klägerin und der Zeugin Z. eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 a SGB II bestanden hat. Dementsprechend ist die Zeugin Z. während dieses Zeitraums verpflichtet gewesen, die Klägerin als ihre damalige tatsächliche lebensähnliche „Lebenspartnerin“ im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II aus der ihr im Mai 2010 zugeflossenen Einkommensteuerrückerstattung in Höhe von 1.216,36 EUR zu unterstützen. Deshalb ist die Klägerin im Zeitraum von Mai bis einschließlich Juni 2010 nicht hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II gewesen.
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Die der Klägerin im Zeitraum von Mai bis einschließlich Juni 2010 aufgrund des Bescheids des Beklagten vom 30. März 2010 gewährten Arbeitslosengeld II-Leistungen sind dementsprechend vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden gemäß §§ 48, 50 SGB X zu Recht aufgehoben und zurückgefordert worden. Mithin hat die dagegen gerichtete Klage der Klägerin keinen Erfolg haben können.
29 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin beruht auf § 193 SGG.
30 
Im Hinblick auf die von der Klägerin beanstandete Aufhebungs- und Erstattungsforderung des Beklagten in Höhe von 640,-- EUR (Arbeitslosengeldleistungen für die Monate Mai und Juni 2010) wird der Beschwerdegegenstands von 750,-- EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) nicht erreicht. Demzufolge bedürfte die Berufung der Zulassung. Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG vermag das Gericht aber nicht zu erkennen. Dementsprechend hat kein Anlass bestanden, die Berufung zuzulassen.

Gründe

 
18 
Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg.
19 
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 22. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht verlangen, ihr für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 30. Juni 2010 Arbeitslosengeld II-Leistungen zu gewähren. Die Klägerin hat nämlich nicht darzulegen vermocht, während des vorgenannten Zeitraums hilfebedürftig im Sinne des Gesetzes gewesen zu sein.
20 
Die fehlende Anhörung vor Erlass des angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheids (§ 24 Abs. 1 SGB X) ist im ordnungsgemäß durchgeführten Widerspruchsverfahren nachgeholt worden, so dass der Verfahrensfehler geheilt ist.
21 
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist grundlegende Voraussetzung der Leistungsberechtigung von erwerbsfähigen Personen die Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II u.a. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Nr. 1 a.a.O.) sowie als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3 Buchst. c a.a.O.).
22 
Was die Kriterien für das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II anbelangt, ist auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur eheähnlichen Gemeinschaft entwickelten Maßstäbe zurückzugreifen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B und vom 17. Dezember 2007, L 7 AS 5125/07 ER-B, beide in JURIS); hiernach muss es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handeln, die daneben keine Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87, 234, 264 f.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - NVwZ 2005, 1178; Bundessozialgericht BSGE 90, 90, 90, 98 f. = SozR 3-4100 § 119 Nr.26; BVerwGE 98, 195, 198 f.). Dem trägt die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II Rechnung; dabei ist - wie bereits dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist -, hinsichtlich des Willens, füreinander einzustehen, ein objektiver Maßstab anzulegen. Nicht ausschlaggebend ist deshalb die subjektive Sicht der betroffenen Personen; entscheidend ist vielmehr, ob bei verständiger Würdigung ein wechselseitiger Wille der Partner, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, unter objektiven Gesichtspunkten bejaht werden kann (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2007 a.a.O.; Adolph in Linhart/Adolf, SGB II § 7 Rn. 74; A. Loose in Hohm, GK-SGB II, § 7 Rn. 57). Zur Annahme einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft reicht freilich eine bloße Wohngemeinschaft nicht aus (so bereits BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17), ebenso wenig eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. auch Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 ).
23 
Allerdings wird ein Verantwortungs- und Einstehenswille nach der - gleichfalls mit dem Fortentwicklungsgesetz eingeführten - Regelung des § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn (1.) Partner länger als ein Jahr zusammenleben, (2.) mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, (3.) Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder (4.) befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit der Vermutungsregelung dem Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnissen entgegengewirkt werden, wobei hinsichtlich der Kriterien für die Vermutung einer Einstehensgemeinschaft auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und daran anschließend des Bundessozialgerichts zurückzugreifen ist (vgl. Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 ); hierzu gehören die lange Dauer und Intensität des Zusammenlebens, eine gemeinsame Wohnung, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; ferner BVerwGE 98, 195, 200; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - JURIS; vgl. auch BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 B - JURIS). Allerdings können auch andere äußere Tatsachen das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft begründen; dies ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles von Amts wegen zu prüfen (vgl. Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 f. ). Ist indes zumindest einer der Vermutungstatbestände des § 7 Abs. 3a SGB II erfüllt, trifft den Anspruchsteller die Darlegungslast dafür, dass keiner der dort aufgeführten Sachverhalte vorliegt oder die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2007 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - L 13 AS 3747/06 ER-B - JURIS; Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 ; Spellbrink, NZS 2007, 121, 126 f.; A. Loose in Hohm, GK-SGB II, a.a.O. Rn.71; Peters in Estelmann, SGB II, § 7 Rn.. 43).
24 
An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, ist der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum von Mai bis einschließlich Juni 2010 - zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin viel länger als ein Jahr mit der Zeugin Z. zusammengelebt (§ 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II) - nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung des wechselseitigen Willens, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen zu widerlegen. Nach der gebotenen Gesamtschau der Wohn- und Lebensverhältnisse der Klägerin und der Zeugin Z. in den Jahren zwischen Mitte 2005 und September 2010 ist das erkennende Gericht von dem Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen der Klägerin und der Zeugin Z. überzeugt. Dies ergibt sich aus folgenden drei Einzelüberlegungen:
25 
Erstens sind die Einlassungen der Klägerin im entscheidungserheblichen Punkt widersprüchlich. Soweit die Klägerin seit dem Widerspruchsverfahren behauptet, sie habe mit der Zeugin Z. nur zusammengewohnt, es habe aber keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen den beiden bestanden, widerspricht dies der Aktenlage. Maßgeblich für das Gericht sind dabei insbesondere die gegenteiligen Angaben der Klägerin in den von ihr selbst ausgefüllten und unterschriebenen Formblattanträgen zur Erlangung von Arbeitslosengeld II vom 19. und 29. März 2010. Darin hat die Klägerin die Zeugin Z. als die Person angegeben, mit der sie in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt. Den Einwand, der Beklagte habe sie in diesem Punkt nicht genügend über die Bedeutung diese Angabe aufgeklärt, sieht das Gericht durch den von der Klägerin im Antragsformular unter dem 19. März 2010 durch eigenhändige Unterschrift bestätigten Erhalt des Merkblatts „SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld)“ als widerlegt an. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Klägerin und die Zeugin Z. nicht nur eine Wohngemeinschaft miteinander geführt, sondern füreinander eingestanden sind, ergibt sich aus dem Umstand, dass beide gemeinsam den letzten Mietvertrag für die von ihnen genutzte Wohnung als Mieterin unterzeichnet haben (Mietvertrag vom 13. Juni 2009). Hinzu kommt als weitere über eine Wohn- oder Wirtschaftsgemeinschaft regelmäßig hinausgehende Anknüpfungstatsache, dass die Klägerin mit der Zeugin Z. zwischen Mitte 2005 und der Trennung im September 2010 ununterbrochen in drei verschiedenen Wohnungen zusammen gewohnt hat und sie dem entsprechend auch dreimal mit der Zeugin Z. umgezogen ist.
26 
Auch das Verhalten der Zeugin Z. gegenüber der Beklagten lässt nach Aktenlage nur den Schluss auf eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen der Zeugin Z. und der Klägerin zu. Hätte die Zeugin Z. sich nur als Teil einer Wohngemeinschaft mit der Klägerin verstanden, hätte sie dem Beklagten kaum ihre Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 vorgelegt und darüber hinaus auch nicht Auskunft über ihre weiteren Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegeben, erst recht nicht nachdem sie - wie in der mündlichen Verhandlung von ihr glaubhaft bekundet - durch Einsicht in die Arbeitslosengeld II-Bescheide der Klägerin und die dazugehörigen Berechnungsbögen, von Anfang an gewusst hat, dass der Beklagte ihr Einkommen auf den grundsicherungsrechtlichen Bedarf der Klägerin anrechnet. Auch das an den Beklagten adressierte Schreiben der Zeugin Z. vom 14. Februar 2011 passt ganz ins Bild der zwischen der Klägerin und der Zeugin Z. gelebten Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. In diesem Schreiben teilt die Zeugin Z. dem Beklagten nämlich mit, dass sie die Lebensgemeinschaft mit der Klägerin seit dem 15. September 2010 nicht mehr führe. Damit räumt die Zeugin Z. zugleich ein, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt mit der Klägerin eben nicht nur im Sinne einer Wohn- oder Haushaltsgemeinschaft zusammengewohnt hat, sondern sich der Klägerin im Sinne einer Lebensgemeinschaft verbunden gefühlt hat. Im Hinblick auf die umgangssprachliche Eindeutigkeit des Begriffs Lebensgemeinschaft vermag das erkennende Gericht auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich weder bei der Klägerin noch bei der Zeugin Z. um Juristinnen handelt, nichts für ein Fehlverständnis bei der Begriffswahl durch die Zeugin Z. zu erkennen. Dies gilt insbesondere nach der Ergebnis der Vernehmung der Zeugin Z. durch das erkennende Gericht, in denen die Zeugin auf ihr damaliges Verhältnis zur Klägerin angesprochen spontan wörtlich erklärt hat: „Wir waren ein Paar, wir lebten in einer Beziehung, wir liebten uns.“ Worte wie Wohn-, Haushalts- oder Wirtschaftsgemeinschaft fielen der Zeugin dagegen nicht ein. Auch im Krankheitsfall haben sie Klägerin und Zeugin Z. nach den glaubhaften Aussagen der Zeugin Z. während der mündlichen Verhandlung durch Haushaltsführung und persönliche Krankenhilfe wechselseitig beigestanden, was wiederum indiziell eher für eine tatsächlich gelebte Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft als für eine bloße Haushaltsgemeinschaft spricht.
27 
Drittens ist ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer echten Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft das von der Klägerin und der Zeugin Z. während der Zeit ihres Zusammenlebens geführte gemeinsame unbare Konto, auf das beide jeweils unabhängig voneinander Zugriff gehabt haben. Dies Konto ist kein reines Haushaltskonto gewesen. Vielmehr sind von diesem Konto auch gemeinsame Hausrats- und Rechtsschutzversicherungsbeiträge der Klägerin und der Zeugin bezahlt worden. Schon die Tatsache von gemeinsamen privaten Versicherungen von Klägerin und Zeugin als solche ist ein weiteres Indiz für über eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft deutlich hinausgehende lebenspartnerschaftsähnliche Beziehung. Dies gilt erst recht, wenn man zusätzlich einstellt, dass die Zeugin Z. immer dann mit ihrem persönlichen Privatkonto zur Begleichung von Versicherungsbeiträgen eingesprungen ist, wenn das gemeinsame Haushaltskonto - mangels Einzahlung der Klägerin - vorübergehend nicht leistungsfähig gewesen ist. Aus alledem ergibt sich für das erkennende Gericht, gerade auch unter Berücksichtigung der glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugin Z. in der mündlichen Verhandlung, dass sie im hier allein streitgegenständlichen Zeitraum von Mai und Juni 2010 zwischen der Klägerin und der Zeugin Z. eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 a SGB II bestanden hat. Dementsprechend ist die Zeugin Z. während dieses Zeitraums verpflichtet gewesen, die Klägerin als ihre damalige tatsächliche lebensähnliche „Lebenspartnerin“ im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II aus der ihr im Mai 2010 zugeflossenen Einkommensteuerrückerstattung in Höhe von 1.216,36 EUR zu unterstützen. Deshalb ist die Klägerin im Zeitraum von Mai bis einschließlich Juni 2010 nicht hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II gewesen.
28 
Die der Klägerin im Zeitraum von Mai bis einschließlich Juni 2010 aufgrund des Bescheids des Beklagten vom 30. März 2010 gewährten Arbeitslosengeld II-Leistungen sind dementsprechend vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden gemäß §§ 48, 50 SGB X zu Recht aufgehoben und zurückgefordert worden. Mithin hat die dagegen gerichtete Klage der Klägerin keinen Erfolg haben können.
29 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin beruht auf § 193 SGG.
30 
Im Hinblick auf die von der Klägerin beanstandete Aufhebungs- und Erstattungsforderung des Beklagten in Höhe von 640,-- EUR (Arbeitslosengeldleistungen für die Monate Mai und Juni 2010) wird der Beschwerdegegenstands von 750,-- EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) nicht erreicht. Demzufolge bedürfte die Berufung der Zulassung. Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG vermag das Gericht aber nicht zu erkennen. Dementsprechend hat kein Anlass bestanden, die Berufung zuzulassen.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla
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published on 02/04/2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Kosten sind nicht zu erstatten.Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosengeld II im Zeitraum von Mai bis einschließlich Juni 2010
published on 22/03/2007 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe   I. 1  Die Antragsteller begehren
published on 16/01/2007 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2006 aufgehoben, soweit darin die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, den Klägerinnen die nach dem Sozialgesetzbuch
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published on 02/04/2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Kosten sind nicht zu erstatten.Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosengeld II im Zeitraum von Mai bis einschließlich Juni 2010
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Annotations

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.