Sozialgericht Halle Urteil, 18. Okt. 2016 - S 17 AS 3486/15

ECLI: ECLI:DE:SGHALLE:2016:1018.S17AS3486.15.00
published on 18/10/2016 00:00
Sozialgericht Halle Urteil, 18. Okt. 2016 - S 17 AS 3486/15
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen, einschließlich des Antrages auf Scheckzahlung und Unterlassung von Kriminalisierungsversuchen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Ansprüche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung für den Bewilligungszeitraum vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 nach endgültiger Leistungsfestsetzung umstritten.

2

Der am ... 1958 geborene Kläger zu 1) bezieht seit November 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 teilte der Beklagte dem Kläger zu 1) mit, seine Heizkosten überstiegen den angemessenen Wert von 69,00 EUR um 159,43 EUR, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft iHv. 161,16 EUR und der Angemessenheitsgrenze von 268,00 EUR überstiegen die Gesamtkosten von Unterkunft und Heizung die Angemessenheitsgrenze um 52,59 EUR.

3

Laut Meldebescheinigung zog bei dem Kläger am 21. Januar 2013 dessen am ... 2001 geborener Sohn, der Kläger zu 2), ein. In dem familiengerichtlichen Verfahren ... wurde am 22. Januar 2013 ein entsprechender Vergleich geschlossen. Am 18. Juli 2016 ist der Kläger zu 2) bei dem Kläger zu 1) aus und zur Mutter, Frau R., zurückgezogen.

4

Die Grundstücke, auf denen sich das von den Klägern bewohnte Wohnhaus befindet, wurden von der in Berlin wohnenden Eigentümerin, Frau S., aufgrund notariellen Übertragungsvertrages vom 3. Februar 2004 auf die Tochter des Klägers, Frau S., jetzt Z., zu Alleineigentum übertragen. Gleichzeitig erhielten der Kläger zu 1) und Frau R., ein lebenslanges, unentgeltliches und uneingeschränktes Wohnrecht an allen Räumen des übertragenen Wohnhauses, sowie das Recht der alleinigen Nutzung des Gartens sowie Mitbenutzung von Nebengelass, Garage und Hof, als beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingeräumt. In dem Übertragungsvertrag ist Frau Z. als "Erwerber" bezeichnet. Unter Abschnitt III. des Vertrages heißt u.a. wörtlich: "Die verbrauchsabhängigen Kosten, wie Energie, Wasser, Abwasser, Heizung, Müllabfuhr tragen die Berechtigten weiterhin selbst. Ferner tragen sie auch alle Kosten wie öffentliche Abgaben (Erschließungskosten, Anliegerbeiträge) und Steuern außerdem die Versicherungen."

5

Der Kläger zu 1) ist Inhaber des Pfändungsschutzkontos ... bei der ... (BLZ ...). Außerdem nutzte er zwei weitere Konten, deren Inhaber seine Tochter Frau Z. war. Es handelt sich dabei um die Konten Nummer ..., Bankleitzahl ..., Kontoinhaber: Z., und Nummer ..., Bankleitzahl ... (ausgewiesen als Spendenkonto auf der Internetseite ...), Kontoinhaber: S ... Für die Konten seiner Tochter hatte der Kläger zu 1), wie er in einem Schreiben vom 3. Oktober 2013 (Bl. 949 bis 953 der Verwaltungsakte) gegenüber dem Beklagten darlegte, Verfügungsbefugnis.

6

In den Verwaltungsakten des Beklagten finden sich zwei Mietverträge und zwar vom 1. Januar 2005 und 5. Mai 2008. In beiden Verträgen ist der Kläger zu 1) als Vermieter ausgewiesen. Im Falle des Mietvertrages zwischen dem Kläger zu1) als Vermieter und Herrn G. und Frau S. als Mieter (1. Januar 2005) soll die Miete auf das Konto ..., BLZ ..., Konto Inhaber: S., überwiesen werden. In dem Mietvertrag vom 5. Mai 2008 zwischen dem Kläger als Vermieter und Frau G. kann auf der Kopie des Mietvertrages von der Kontoverbindung lediglich die BLZ ... und Z. als Kontoinhaber ausgemacht werden. Nach Aufforderung durch den Beklagten nahm der Kläger zu 1) mit Schreiben vom 24. Juni 2011 Stellung und gab an: Es sei richtig, dass er von 2005 – 2007 in der Haus- und Immobilienverwaltung agierte und Wohnungen in N., ... Straße ... vermietete. Nach den sich in den Verwaltungsakten befindlichen Auszügen aus dem Grundbuch von N., Bl. 386, vom 7. Juli 2011 wurde die letzte Eintragung vor dem 7. Juli 2011 am 21. November 2008 vorgenommen. Nach dem Inhalt der vorliegenden Grundbuchauszüge, war Frau R. zum damaligen Zeitpunkt die letzte eingetragene Eigentümerin der im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nummer 5 bis 14 eingetragenen Flurstücke. Die Auflassung erfolgte am 25. November 2004, die Eintragung als Eigentümerin am 20. April 2005.

7

Mit Bescheid vom 17. September 1998 hatte die Verwaltungsgemeinschaft W. dem Kläger zu 1) die selbstständige Ausübung eines Gewerbes sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person untersagt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage gegen die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit des Klägers zu 1) mit Urteil vom 31. Januar 2007 ab. Die Verwaltungsgemeinschaft W. verfügte die Gewerbeabmeldung zum 31. August 2007. Am 23. Oktober 2012 beantragte der Kläger zu 1) die Wiedergestattung des Gewerbes. Auf Anfrage der Gemeinde T. vom 18. August 2014 teilte das Finanzamt H. mit Schreiben vom 11. September 2014 mit: Der Kläger zu 1) habe gegenwärtige Zahlungsrückstände iHv. 129.313,45 EUR. Freiwillige Zahlungen erfolgten seit dem 1. Januar 2004 von seiner Seite nicht. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass solche Zahlungen in absehbarer Zeit geleistet würden. Die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit in der Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit sei gerechtfertigt. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 teilte ihm die Gemeinde T. mit, dass nach erneuter Prüfung seiner Zuverlässigkeit die Wiedergestattung nicht beabsichtigt sei.

8

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers zu 1) hatte das Amtsgericht ... mit Beschluss vom 16. März 2004 mangels Masse abgewiesen.

9

Mit Bescheid vom 10. März 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1) auf den Fortzahlungsantrag vom 21. Februar 2011 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum vom 1. März 2011 bis 31. August 2011 ohne Anrechnung von Einkommen. Mit Bescheid vom 25. August 2011 bewilligte er dem Kläger zu 1) auf dessen Antrag vom 3. August 2011 für den Zeitraum 1. September 2011 bis 29. Februar 2012 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ebenfalls ohne Anrechnung von Einkommen.

10

In einer für die Dauer vom 21.Juli 2011 bis 31. Januar 2012 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung zwischen dem Kläger zu 1) und dem Beklagten heißt es u.a.: " Hier sind zeitnah die erforderlichen 50 h Ballonfahrten als Erfordernis zum Erwerb der Zulassung als Ballonfahrer zu erbringen und nachzuweisen."

11

Mit Bescheid vom 15. Februar 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1) auf dessen Antrag vom 6. Februar 2012 für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 31. August 2012 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, wiederum ohne Anrechnung von Einkommen. Mit Schreiben vom 23. Februar 2012 legte der Kläger zu 1) gegen den Bescheid vom 15. Februar 2012 Widerspruch ein mit der Begründung, Stromkosten seien nicht berücksichtigt. Am 8. März 2012 nahm er den Widerspruch zurück. Mit Schreiben vom 19. März 2012 teilte der Kläger zu 1) dem Beklagten u.a. mit, er gehe keinerlei gewerblicher Tätigkeit nach, weshalb keinerlei Veranlassung zur Abgabe der Anlage EKS bestehe. Am 23. April 2012 erließ der Beklagte für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 31. August 2012 einen Änderungsbescheid, gegen den der Kläger zu 1) mit Schreiben vom 20. Mai 2012 Widerspruch einlegte. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2012 entschied der Beklagte über den Widerspruch vom 23. Februar 2012 gegen den Bescheid vom 15. Februar 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. April 2012.

12

Mit Schreiben vom 8. Juni 2012 forderte der Beklagte den Kläger zu 1) umfassenden und konkreten Angaben zu Einkommensverhältnissen aus Hundezucht, Ballonfahrertätigkeit und Tätigkeit als Lkw-Fahrer auf. Außerdem forderte der Beklagte den Kläger zu 1) auf, Kontoauszüge für die Monate April 2011 bis April 2012 lückenlos vorzulegen. Dazu nahm der Kläger zu 1) mit Schreiben vom 21. Juni 2012 Stellung. Er gab an, aus Hundezucht, Ballonfahren und Lkw-Fahrten Einkommen jeweils iHv. 0,00 EUR bzw. 0,00 EUR oder niedriger zu erzielen. Mit Schreiben vom 30. November 2012 forderte der Beklagte den Kläger zu 1) unter Hinweis auf § 3 Abs. 6 ALG II-V auf, ab sofort eine Einnahmen-Ausgabenrechnung für Hundezucht und Ballonfahren zu erstellen. Nach Schätzung durchschnittlicher monatlicher Gewinne des Klägers zu 1) hob der Beklagte zunächst mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 21. Februar 2013 die Leistungsbewilligungen für die Zeiträume ab 1. März 2011, ab 1. September 2011 und ab 1. März 2012 auf und forderte von dem Kläger zu 1) 6627,54 EUR, 4274,00 EUR und 4314,00 EUR zurück. Nach Rücknahme dieser Bescheide setzte der Beklagte jeweils mit Bescheid vom 1. März 2013 die Leistungsansprüche für die Zeiträume vom 1. März 2011 bis 31. August 2011, vom 1. September 2011 bis 29. Februar 2012 und vom 1. März 2012 bis 31. August 2012 endgültig fest und forderte von dem Kläger zu 1) erneut 6627,54 EUR, 4274,00 EUR und 4314,00 EUR zurück. Gegen die Festsetzungs- und Rückforderungsbescheide vom 1. März 2013 legte der Kläger zu 1) erfolglos Widerspruch ein. Die am 19. April 2013 erhobenen Klagen bei dem erkennenden Gericht (S 17 AS 1803/13, S 17 AS 1804/13 und S 17 AS 1805/13) führten zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch die rechtskräftigen Urteile des erkennenden Gerichts vom 23. Juni 2015.

13

Für den Bewilligungszeitraum vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1) mit Bescheid vom 17. August 2012 zunächst vorläufig Leistungen, und zwar iHv. 719,00 EUR monatlich. Dabei berücksichtigte der Beklagte Kosten für Unterkunft und Heizung iHv. 345,00 EUR. Mit Bescheid vom 4. März 2015 setzte er die Leistungen für den Kläger zu 1) im Bewilligungszeitraum unter Berücksichtigung von sog. BWAs (Bl. 782 bis 800 der Verwaltungsakte) endgültig fest, und bewilligte dem Kläger zu 2) für die Monate Januar und Februar 2013 Leistungen. Eine Anrechnung von Einkommen erfolgte nicht. Kosten für Unterkunft und Heizung wurden für die Monate September 2012 bis Dezember 2012 iHv. 345,00 EUR für Januar und Februar 2013 iHv. 444,90 EUR monatlich berücksichtigt. Der vom Beklagten errechnete Nachzahlungsbetrag betrug insgesamt 686,98 EUR. Dagegen legte der Kläger zu 1) mit Schreiben vom 12. März 2015 Widerspruch ein. In der Widerspruchsbegründung wurde ausgeführt, es seien an Bedarfen für die Monate September bis Dezember 2012 insgesamt 1313,36 Euro für den Monat Januar 2013 143,83 Euro und für den Monat Februar 2013 202,83 Euro zu wenig berücksichtigt worden. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2015 zurück. Dagegen richtet sich die am 7. Oktober 2015 erhobene Klage.

14

Das Gericht hat den Klägern mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 u.a. aufgegeben, bis zum 27. Januar 2016 sämtliche im streitgegenständlichen Zeitraum zugeflossenen Einnahmen und geltend gemachten Aufwendungen im Einzelnen darzulegen und zu belegen, außerdem dem Gericht die lückenlos dokumentierten Kontoauszüge oder Umsatzlisten der Konten Nummer ..., Bankleitzahl ..., Kontoinhaber: Z., und Nummer ..., Bankleitzahl ... (ausgewiesen als Spendenkonto auf der Internetseite ...), Kontoinhaber: S., für den Zeitraum 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 in ungeschwärzter Form vorzulegen.

15

Die Kläger haben u.a. vorgetragen, die Heizkosten seinen nicht in tatsächlicher Höhe von 526,00 EUR monatlich berücksichtigt, die Berechnungen seien im Übrigen nicht nachvollziehbar. Was die verlangten Kontoauszüge angeht, seien sie nicht verpflichtet Unterlagen aus der Sphäre von nicht am Prozess beteiligten Dritten beizubringen.

16

Die Kläger beantragen zu erkennen:

17

Der Bescheid vom 04.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2015 für den Leistungszeitraum 01.09.2012 bis 28.02.2013 wird aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung ohne Anrechnung von Einkommen zu Lasten des Klägers zu 1) zu bewilligen.

18

Der Beklagte möge zur Checkzahlung verurteilt werden, nicht zur Banküberweisung.

19

Der Beklagte sei zu verurteilen, die versuchte Kriminalisierung des Klägers zu unterlassen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in den Verfahren der Beteiligten S 17 AS 1803/13, S 17 AS 1804/13, S 17 AS 1805/13, S 17 AS 5288/14, der Verwaltungsakten des Beklagten und der Gewerbeakte der Gemeinde T. ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

22

Der prozessuale Anspruch (Streitgegenstand) ist auf höhere Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung gerichtet, als sie der Beklagte setzte mit Bescheid vom 4. März 2015 für den Bewilligungszeitraum vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 endgültig festsetzte.

23

Hierin eingeschlossen sind auch Regelleistungen und Bedarfe für Unterkunft und Heizung, die für den Klägers zu 2) für Zeiten zu berücksichtigen sind, die in den Zeitraum 1. September 2012 bis 22. Januar 2013 fallen, und in denen eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft zwischen den Klägern bestand.

24

Gegenstand (§ 95 SGG) ist der Bescheid vom 4. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2015.

25

Mit diesem Bescheid setzte der Beklagte die am 30. Juli 2012 vom Kläger zu 1) beantragten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum endgültig fest. Der Beklagte hatte zunächst mit Bescheid vom 17. August 2012 nur vorläufig entschieden.

26

Rechtsgrundlage für die endgültige Entscheidung über vorläufig bewilligte Leistungen ist § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II iVm. § 328 Abs. 2 SGB III. Danach ist eine vorläufige Entscheidung nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist. Der Wortlaut des § 328 Abs. 2 SGB III ist insofern missverständlich. Kommt die Behörde nach abschließender Prüfung zu dem Ergebnis, dass gegenüber der vorläufigen Bewilligung ein Änderungsbedarf besteht, entscheidet sie über den Leistungsanspruch durch endgültigen Bescheid, der den vorläufigen Bescheid ersetzt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 AS 139/10 R –, juris, Rn. 13). Eine Aufhebung oder Änderung erfolgt dagegen nicht.

27

Ob die Voraussetzungen für eine Ersetzung des Bescheides vom 17. August 2012 vorgelegen haben, kann offen bleiben, weil die Kläger jedenfalls keinen Anspruch auf höhere Leistungen haben, als sei mit Bescheid vom 4. März 2015 festgesetzt wurden. Die Hilfebedürftigkeit der Kläger im Bewilligungszeitraum ist nicht bewiesen. Der angefochtene Bescheid ist deshalb nicht zu ihren Lasten rechtswidrig.

28

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011) Arbeitslosengeld II. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II).

29

Bei der Bestimmung des Regelbedarfs des Klägers zu 2) ist wegen des familiengerichtlichen Vergleichs zwischen dem Kläger zu 1) und Frau R. die Anzahl der Tage in den jeweiligen Monaten von Bedeutung, die er im Haushalt des Klägers zu 1) in einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 14/06 R –, juris, Rn. 27) zubrachte.

30

Die zeitweise Bedarfsgemeinschaft erfordert zumindest einen dauerhaften Zustand in der Form, dass die Kinder mit einer gewissen Regelmäßigkeit bei dem Elternteil länger als einen Tag wohnen, also nicht nur sporadische Besuche vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 14/06 R –, juris, Rn. 27). Hierfür kann in der Regel ausschlaggebend sein, wo sich das Kind länger als 12 Stunden bezogen auf den Kalendertag aufhält (vgl. BSG, Urteil vom 02. Juli 2009 – B 14 AS 75/08 R –, juris, Rn. 16).

31

Bei den Kosten für Unterkunft und Heizung ist nur der in den jeweiligen Monaten entstandene tatsächliche Bedarf berücksichtigungsfähig.

32

Voraussetzung nach § 7 Abs. 1 SGB II ist, dass Personen das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 24. März 2011). Nach § 9 Abs. 2 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Als Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen.

33

Die Berechnung des Einkommens im Einzelnen richtet sich nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011) iVm. §§ 2 bis 6 Alg II-V (in der Fassung vom 21. Juni 2011).

34

Bei einem Streit um höhere Leistungen müssen grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach geprüft werden (vgl. BSG, Urteil vom 06. April 2011 – B 4 AS 119/10 R –, juris, Rn. 32). Da die Kläger höhere Leistungen verlangen, als ihnen bisher für den Bewilligungszeitraum bewilligt wurde, müssen sie deshalb die Leistungsvoraussetzungen, einschließlich der Hilfebedürftigkeit, im Prozess in vollem Umfang darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dabei hat allerdings die Möglichkeit außer Betracht zu bleiben, dass der angefochtene Bescheid vom 4. März 2015 zugunsten der Kläger rechtswidrig ist, denn das Gericht prüft im Rahmen des zur Entscheidung gestellten Streitgegenstandes lediglich, ob zulasten der Kläger zu geringe Leistungen bewilligt wurden.

35

Die Hilfebedürftigkeit der Kläger ist nicht bewiesen. Dabei kann von höheren Bedarfen der Kläger ausgegangen werden, als sie der Beklagte im gegenständlichen Bescheid für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum berücksichtigte, ohne diese näher zu konkretisieren.

36

Die von der Beklagten bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens zugrunde gelegten BWAs stellen keine ausreichende Tatsachengrundlage dar, um die nach den §§ 2 bis 6 ALG II-V notwendigen Feststellungen zu treffen. Die durch das Gericht geforderten Angaben über Einnahmen und geltend gemachten Aufwendungen im Bewilligungszeitraum haben die Kläger nicht dargelegt. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Berechnungen des Beklagten zutreffend waren.

37

Ebenso fehlt es an den geforderten Kontoauszügen der Konten der Tochter des Klägers zu 1), die dieser neben seinem eigenen Pfändungsschutzkonto nutzte.

38

Rechtsgrundlage für die Vorlage der Kontoauszüge sind §§ 103 Satz 1, 106 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Nach § 106 Abs. 3 Nr. 1 SGG kann der Vorsitzende um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen.

39

Bei der Aufklärung des Sachverhalts sind die Beteiligten zur Mitwirkung verpflichtet. Das folgt aus § 103 Satz 1 SGG, und gilt insbesondere für die Feststellung von Tatsachen, die nur ihnen bekannt sein können.

40

Nach zutreffender Auffassung dient die Mitwirkungspflicht eines Grundleistungsempfängers Gemeinwohlbelangen von erheblicher Bedeutung (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. April 2009 – L 11 AS 140/09 B ER –, Rn. 21, juris). Der Grundsicherungsempfänger beantragt staatliche Fürsorgeleistungen, die ihm ohne jegliche Gegenleistung (etwa in Form von vorher gezahlten Beiträgen etc.) nur aufgrund seiner Hilfebedürftigkeit gewährt werden (Bayerisches Landessozialgericht, aaO.; BSG, Urteil vom 19. September 2008 – B 14 AS 45/07 R –, juris, Rn. 16). Dem Staat bzw. der Gemeinschaft der Steuerzahler muss daher erlaubt sein, sich davor zu schützen, dass diese Grundsicherungsleistungen an Nichtbedürftige gewährt werden, die über weitere finanzielle Mittel verfügen, diese jedoch gegenüber dem Grundsicherungsträger verschweigen bzw. nicht offenlegen (Bayerisches Landessozialgericht, aaO.). Nichts anderes gilt im sozialgerichtlichen Prozess, in dem die Voraussetzungen eines grundsicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs zu prüfen sind.

41

Ein Kontoauszug ist eine Beweisurkunde. Die darin enthaltenen Daten geben Aufschluss über die Höhe der Ein- und Ausgänge, das Buchungsdatum, den Empfänger bzw. Absender der Buchung und im Regelfall auch über den Grund des Ein- bzw. Ausgangs der Zahlung (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008 – B 14 AS 45/07 R –, juris, Rn. 15).

42

Es liegt auf der Hand, dass es im Rahmen eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems, das strikt an die Hilfebedürftigkeit der Leistungsempfänger als Anspruchsvoraussetzung anknüpft, keine unzumutbare und unangemessene Anforderung darstellt, Auskunft über den Bestand an Konten und die Kontenbewegungen (durch die Vorlage von Kontoauszügen) zu geben, jedenfalls soweit die Einnahmeseite betroffen ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008 – B 14 AS 45/07 R –, juris, Rn. 16). Das gilt für alle genutzten Konten. Der Umfang kann sich auf den gesamten Bewilligungszeitraum erstrecken, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist, um die Vollständigkeit der erklärten Einnahmen zu beweisen, erst recht, wenn der Anspruchssteller die gerichtlicherseits geforderten Angaben zu Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum im Prozess unterlässt.

43

Die Bedeutung der o.g. Konten der Tochter des Klägers für die Voraussetzungen streitgegenständlichen Leistungsansprüche nach dem SGB II und der dafür bedeutsamen Verhältnisse des Klägers zu 1), damit auch des Klägers zu 2), ergibt sich aus folgenden Gründen:

44

Der Kläger zu 1) besaß für diese Konten Verfügungsbefugnis und nutzte sie. Das Konto ... bei der ..., als dessen Inhaber der Kläger zu 1) ausgewiesen ist, ist ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (vgl. § 850k ZPO). § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO schreibt vor: Wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 850c Abs. 2a verfügen; insoweit wird es nicht von der Pfändung erfasst. Nach § 850k Abs. 5 ZPO ist das Kreditinstitut dem Schuldner zur Leistung aus dem nach § 850k Abs. 1 und 3 ZPO nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet. Zweck der Einführung eines P-Kontos war die Vereinfachung des Schuldnerschutzes bei Pfändung des Giro-Kontoguthabens (nicht Spar- oder Tagesgeldkonto), das seit 1. Dezember 2012 nur noch als alternativlose Form des Kontopfändungsschutzes zur Verfügung steht (vgl. Stöber in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 850k ZPO, Rn. 1). Geschützt sind Guthabenbeträge unabhängig von ihrer Herkunft und Regelmäßigkeit, ob somit Guthaben durch Gutschrift pfändbarer oder (ganz oder teilweise) unpfändbarer Ansprüche entstanden sind und damit auch Einmalzahlungen (vgl. Stöber in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 850k ZPO, Rn. 3).

45

Vor dem Hintergrund, dass P-Konten lediglich der Vereinfachung des Schutzes pfändungsfreier Beträge dienen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger zu 1) auch ein Interesse an der Nutzung der Konten der Tochter hatte. Nach Mitteilung des Finanzamts H. hatte er dort mit Stand 11. September 2014 Zahlungsrückstände iHv. 129.313,45 EUR. Angesichts der Höhe der Forderungen ist es unerheblich, dass sie im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum im Hinblick auf die Säumniszuschläge mutmaßlich niedriger waren. Freiwillige Zahlungen seien von seiner Seite seit dem 1. Januar 2004 nicht erfolgt. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass solche Zahlungen in absehbarer Zeit geleistet würden.

46

Allein angesichts dessen und wegen der fehlenden detaillierten Darlegung der geforderten Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum, erweist sich die Aufklärung, welcher Zahlungsverkehr im Bewilligungszeitraum über die Konten der Tochter abgewickelt wurde, als unabdingbar.

47

Die Kläger können sich nicht auf die formale Kontoinhaberschaft von Frau Z. berufen. Zum einen ist nicht sie zur Vorlage der Kontoauszüge aufgefordert. Zum anderen ermöglichte sie ihrem Vater zwei Konten für seine eigene Zwecke zu nutzen. Im Verfahren über höhere Grundsicherungsleistungen muss sich der Kläger zu 1) als Anspruchsteller so behandeln lassen, als wären es auch formal eigene Konten. Ausschließlich er hat umfassende Kenntnis von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, einschließlich der ihn betreffenden Buchungsvorgänge auf den Konten der Tochter. Das Risiko der Nichtvorlage liegt deshalb allein bei ihm (vgl. SG Halle (Saale), Beschluss vom 09. April 2014 – S 17 AS 4086/13 ER –, juris, Rn. 60 ff.).

48

Inwieweit Schwärzungen auf der Ausgabenseite im Einzelfall zulässig sein können, solange gewährleistet bleibt, dass die vom jeweiligen Grundsicherungsempfänger überwiesenen Beträge der Höhe nach erkennbar bleiben (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19. September 2008 – B 14 AS 45/07 R –, juris, Rn. 24), kann hier offen bleiben, weil die geforderten Kontoauszüge überhaupt nicht vorgelegt worden sind.

49

Bei dem Antrag auf Scheckzahlung handelt es sich um einen unselbständigen Hilfsantrag zur Verfahrensweise der Leistungserbringung bei bewilligter Leistung. Angesichts der Abweisung des Klageantrages der Hauptsache, muss über diesen Antrag nicht entschieden werden, insbesondere nicht darüber, ob die Voraussetzungen für eine andere Zahlungsweise als die Überweisung nach § 42 Satz 3 SGB II vorliegen.

50

Was die beantragte Unterlassung der Kriminalisierung angeht, handelt es sich ebenfalls um einen unselbstständigen Hilfsantrag, der die Entscheidungspraxis des Beklagten betrifft, über den aber nur bei Erfolg des Klageantrages in der Hauptsache zu entscheiden gewesen wäre.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

52

Die Zulassung der Berufung beruht auf § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.


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(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den
Geburtsjahrgang
erfolgt eine
Anhebung
um Monate
auf den Ablauf des Monats,
in dem ein Lebensalter
vollendet wird von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

1.
welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist,
2.
welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist,
3.
welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind,
4.
welche durchschnittlichen monatlichen Beträge für einzelne Bedarfe nach § 28 für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sind und welcher Eigenanteil des maßgebenden Regelbedarfs bei der Bemessung des Bedarfs nach § 28 Absatz 6 zugrunde zu legen ist.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum näheren Bereich im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 zu treffen sowie dazu, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs einen Leistungsanspruch haben können, ohne erreichbar zu sein.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.

(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Leistungen sollen monatlich im Voraus erbracht werden.

(2) Auf Antrag der leistungsberechtigten Person können durch Bewilligungsbescheid festgesetzte, zum nächsten Zahlungszeitpunkt fällige Leistungsansprüche vorzeitig erbracht werden. Die Höhe der vorzeitigen Leistung ist auf 100 Euro begrenzt. Der Auszahlungsanspruch im Folgemonat verringert sich entsprechend. Soweit eine Verringerung des Auszahlungsanspruchs im Folgemonat nicht möglich ist, verringert sich der Auszahlungsanspruch für den zweiten auf die Bewilligung der vorzeitigen Leistung folgenden Monat. Die vorzeitige Leistung ist ausgeschlossen,

1.
wenn im laufenden Monat oder im Monat der Verringerung des Leistungsanspruches eine Aufrechnung zu erwarten ist,
2.
wenn der Leistungsanspruch im Folgemonat durch eine Sanktion gemindert ist oder
3.
wenn sie bereits in einem der vorangegangenen zwei Kalendermonate in Anspruch genommen wurde.

(3) (weggefallen)

(4) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Die Abtretung und Übertragung nach § 53 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.