Sozialgericht Halle Urteil, 17. Feb. 2016 - S 13 SO 226/12
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger seine Aufwendung für ..., geboren ... 1964, für ambulant betreutes Wohnen ab 01.02.2011 in momentaner Höhe (Stand 31.01.2016) von 27.182,80 EUR zu erstatten.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Sozialhilfeleistungen, die er in der Zeit ab 01.02.2011 (in momentaner Höhe von 27.128,80 EUR) für die Leistungsberechtigte ... aufgewendet hat.
- 2
Die am 16.05.1964 geborene Leistungsberechtigte hielt sich wie folgt auf:
- 3
• 17.09.2008 bis 10.12.2008 Fachklinikum
• 03.08.2009 bis 03.09.2009 Fachklinikum
• 01.01.2009 bis 02.09.2009 S mit Aufenthalten im Krankenhaus und Frauenhaus
• 03.09.2009 bis 13.09.2010 W
• 21.09.2010 bis 06.11.2010 Meldung im Frauenhaus
• danach tatsächlicher Aufenthalt bei ihrem Lebensgefährten Herrn S ...
- 4
Mit Schreiben vom 28.10.2010 stellte die Leistungsberechtigte einen Antrag auf Hilfe-gewährung für betreutes Wohnen gemäß §§ 53, 54 SGB XII bei der Beklagten. Diese leitete den Antrag gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX an die herangezogene Gebietskörperschaft, dem...kreis ..., weiter. Unter dem 24.11.2010 lehnte die herangezogene Gebietskörperschaft den Antrag wegen fehlender Zuständigkeit ab. Der Selbsthilfeverein " ..." e.V. legte mit Kenntnisnahme der Leistungsberechtigten Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2011 wurde der Bescheid vom 24.11.2010 aufgehoben und ambulante Eingliederungshilfe ab dem 01.02.2011 gewährt.
- 5
Mit Schreiben vom 13.04.2011 meldete die herangezogene Gebietskörperschaft den Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten an. Aufgrund der Weiterleitung des Antrages nach § 14 Abs. 1 SGB IX habe sich die Leistungspflicht des Klägers als zweitangegangener Leistungsträger kraft Gesetzes ergeben. Gemäß beigefügten Auszug aus dem Einwohnermelderegister war die Leistungsberechtigte vom 21.09.2010 bis 06.11.2010 unter der Anschrift des Frauenhauses in der ...straße ..., gemeldet. Sie habe dort gemäß § 30 SGB I ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Die Leistungsberechtigte sei mit ihrem Partner nach gegangen und hielt sich dort zukunftsoffen auf. Es sei zu vermuten, dass die Absicht bestand, in mit dem neuen Partner zu verbleiben. Dies ergebe sich auch aus dem nach dem Frauenhausaufenthalt erfolgten Umzug in das ambulant betreute Wohnen in ... Gemäß § 98 Abs. 1 SGB XII sei der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigte tatsächlich aufhalte. Der Aufenthalt im Frauenhaus führte dazu, dass in ... ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde, der die örtliche Zuständigkeit ändere. Die Stadt ... sei für die Gewährung des ambulant betreuten Wohnens zuständig.
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Die Beklagte lehnte unter dem 31.05.2011 den Erstattungsanspruch ab. Nach Verlassen der stationären Einrichtung durch die Leistungsberechtigte habe sie tatsächlich das Frauenhaus in aufgesucht und hielt sich dort kurze Zeit auf. Einen gewöhnlichen Aufenthalt habe sie dort nicht begründet. Denn sie habe bereits mit Einzug und Aufenthalt im Frauenhaus einen erkennbaren Hilfebedarf gehabt. Laut Einwohnermelderegister sei sie vom 21.09.2010 bis 06.11.2010 im Frauenhaus ..., ...straße ... gemeldet worden, tatsächlich habe sie sich jedoch bereits ab 18.10.2010 in der Wohnung eines im ambulant betreuten Wohnen befindlichen Mannes aufgehalten. Nach ihrer Auffassung habe sich lediglich die Hilfeart geändert, da inzwischen bekannt geworden sei, dass es sich um eine wesentlich seelisch behinderte Frau handele und der Hilfebedarf nicht nur vorübergehend aufgrund sozialer Schwierigkeiten iSv §§ 67 ff SGB XII bestehe. Dies begründe die örtliche Zuständigkeit des Klägers nach § 98 Abs. 5 SGB XII. Der Antrag auf Kostenerstattung nach § 102 SGB XII werde abgelehnt.
- 7
Am 21.11.2012 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Halle erhoben und die Erstattung seiner Aufwendungen für die Leistungsberechtigte ab dem 01.02.2011 geltend gemacht. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I habe jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Die Leistungsberechtigte hielt sich seit dem 03.09.2009 in der ... gGmbh in ... auf. Dort erlitt sie einen Trinkrückfall, so dass sie am 11.09.2010 stationär zur Entgiftung im ... Klinikum in ... aufgenommen wurde. Sie habe den Krankenhausaufenthalt am 13.09.2010 abgebrochen und sei gemeinsam mit ihrem Bekannten nach ... gefahren, um mit ihm zusammen zu sein. Die Leistungsberechtigte hatte nicht die Absicht, nach ... zurückzukehren. Vielmehr beabsichtigte sie, in ... bei ihrem Bekannten zukunftsoffen zu bleiben. Die Leistungsberechtigte begründete daher nicht erst in der Wohnung bei ihrem Bekannten, sondern bereits im Frauenhaus in ... einen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Die Leistungsberechtigte habe ihren Lebensmittelpunkt seit 2010 in ... Als Beweis der Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes legte der Kläger die Kopie eines Schreibens der Leistungsberechtigte vom 13.10.2013 vor. Die Beklagte hätte daher den Antrag auf ambulante Eingliederungshilfe nicht an den Kläger weiterleiten dürfen, sondern hätte vielmehr über den Antrag entscheiden müssen. Leistungen des ambulant betreuten Wohnens seien aufgrund der Weiterleitung durch die Beklagte ab dem 01.02.2011 als notwendige Leistungen anerkannt worden. Da die Leistungsberechtigte vor Inanspruchnahme des notwendigen Bedarfes ab dem 01.02.2011 ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits in ... hatte und sich auch tatsächlich dort aufhielt, sei die Zuständigkeit der Beklagten gegeben. Der Kläger habe daher einen Erstattungsanspruch gemäß § 14 Abs. 4 SGB IX iVm § 102 SGB X unter Berücksichtigung des § 98 Abs. 5 SGB XII gegenüber der Beklagten für ihre Aufwendungen ab dem 01.02.2011 bis auf weiteres.
- 8
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger seine Aufwendungen für Frau ..., geboren ... 1964, für ambulant betreutes Wohnen ab 01.02.2011, in momentaner Höhe (Stand: 31.01.2016) von 27.128,80 EUR zu erstatten.
- 10
Die Beklagte beantragt,
- 11
die Klage abzuweisen.
- 12
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Erstattungspflicht nicht vorliegen. Vielmehr begründe sich die weitere örtliche Zuständigkeit des Klägers gemäß § 98 Abs. 5 SGB XII. Danach sei der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in die genannte Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. In dem Zeitraum vom 21.09.2010 bis 18.10.2010 könne schwerlich ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Gesetzes begründet worden sein. Es gebe überhaupt keinen Rechtsgrundsatz dahingehend, dass mit der Begründung eines gegebenenfalls kurzfristigen Aufenthaltes in einem Frauenhaus dann auch der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des Gesetzes begründet werde. Klar sein dürfte, dass der Aufenthalt in einem Frauenhaus regelmäßig nur vorübergehenden Charakter habe. Am 21.09.2010 sei die Leistungsberechtigte im Frauenhaus in ... angemeldet worden, wo sie auch bis 06.11.2010 gemeldet gewesen sei. Es liegen aber tatsächlich Erkenntnisse dahingehend vor, dass sie bereits ab dem 18.10.2010 bei ihrem Bekannten aufhältig gewesen sei. Die Behauptung, die Leistungsberechtigte habe nicht die Absicht gehabt, nach ... zurückzukehren, sei bereits bestritten, ebenso wie die durch nichts untersetzte Behauptung, sie habe "zukunftsoffen" beabsichtigt, bei ihrem Bekannten in ... zu bleiben. Zu den hier maßgeblichen Zeitpunkten sei kein gewöhnlicher Aufenthalt der Leistungsberechtigten in ... begründet worden und daher sei die Klage abzuweisen.
- 13
In der mündlichen Verhandlung hat das Sozialgericht Frau ... als Zeugin geladen und vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
- 14
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 15
Die Klage ist zulässig und begründet.
- 16
Die gemäß § 54 Abs. 5 SGG als sog. echte Leistungsklage zulässige Klage ist begründet, als dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen in momentaner Höhe von 27.128,80 EUR gegen die Beklagte zusteht.
- 17
Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist § 14 Abs. 4 SGB IX. Bei § 14 Abs. 4 SGB IX handelt es sich um einen speziellen Erstattungsanspruch, der den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem SGB X vorgeht und diese verdrängt (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2007, B 1 KR 34/06 R, juris Rn 18; BSG, Urteil vom 28.11.2007, B 11a AL 29/06 R, juris Rn 14; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2008, L 30 R 1838/06, juris Rn 39). Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der (erstangegangene) Rehabilitationsträger innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrages fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Ergibt die Prüfung, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich nach dem nach seiner Auffassung zuständigen (zweitangegangen) Rehabilitationsträger zu (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Wird nach der Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs. 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den geltenden Rechtsvorschriften (§ 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX). Dieser spezielle Erstattungsanspruch gilt nur für den zweitangegangen Rehabilitationsträger und trägt dessen Sondersituation Rechnung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass ihm durch die Weiterleitung des Antrags die Leistungspflicht aufgezwungen ist. Die Beklagte ist -entgegen ihrer Auffassung- örtlich zuständige Sozialhilfeträgerin gemäß § 98 Abs. 5 SGB XII. Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem 6. bis 8. Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt ständig war oder gewesen wäre. Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten (§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I legal definiert. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat demgemäß jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Ausgangspunkt für die Feststellung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist zunächst der tatsächliche Aufenthalt im Zeitpunkt des Eintritts des sozialhilferechtlichen Bedarfs. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich ist; es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an einem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Beziehungen hat. Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist dann nicht erforderlich. Auch die Absicht, den gewählten Ort wieder zu verlassen, wenn bestimmte Voraussetzungen oder Ereignisse eintreten, schließt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht aus. Zudem setzt der gewöhnliche Aufenthalt keine ständige, ununterbrochene Anwesenheit voraus. Ob sich jemand gewöhnlich in einem Gebiet aufhält oder nur vorübergehend dort verweilt, lässt sich nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise entscheiden, wobei alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung bei Beginn eines streitigen Zeitraums erkennbaren Umstände zu berücksichtigen sind. Das Bundessozialgericht hat aus § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ein Drei-Stufen-Schema entwickelt. Es prüft zunächst den Aufenthalt, dann die Umstände des Aufenthalts und nimmt schließlich eine Würdigung der Umstände vor. Nach diesen Grundsätzen hat die Leistungsberechtigte in ... ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Der Umstand, dass ein Frauenhaus nicht zum dauernden Verbleib bestimmt ist und dem Aufenthalt die Merkmale einer selbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten Häuslichkeit fehlen, steht der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne eines zukunftsoffenen Aufenthalts "bis auf weiteres" nicht entgegen (vgl. Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 05.12.2001- 12 B 98.1044, juris Rn 21, BSG, Urteil vom 23.05.2012, B 14 AS 190/11 R, juris Rn 20). Die Leistungsberechtigte verweilte im Frauenhaus ... weder besuchsweise noch sonst vorübergehend im Sinne eines von vornherein nur zeitlich unbedeuteten oder kurzbefristeten Aufenthalts. Die Leistungsberechtigte befand sich ca. 6 Wochen im Frauenhaus. Sie war vom 21.09.2010 bis 06.11.2010 unter der Adresse des Frauenhauses gemeldet. Seit dem Abbruch der stationären Behandlung am 13.09.2010 hielt sich die Leistungsberechtigte tatsächlich in ... auf. Nach wenigen Tagen in der Unterkunft ihres Partners wurde sie stationär in ein Krankenhaus in ... zur Entgiftung aufgenommen und im Anschluss daran hielt sich die Leistungsberechtigte im Frauenhaus in ... auf. Als die Leistungsberechtigte die stationäre Behandlung abbrach, um zusammen mit ihrem Partner nach ... zu gehen und dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung zu begründen, hat die Leistungsberechtigte das Frauenhaus in zunächst zum vorläufigen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung gemacht. Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin beabsichtigte sie im Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das Frauenhaus in ..., bei ihrem Lebenspartner in ... zu verbleiben. Aus alldem ergibt sich ihr Wille zur nicht nur vorübergehenden Niederlassung in ... Auch die Absicht, das Frauenhaus wieder zu verlassen, wenn sie eine andere Unterkunft erhält, schließt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Frauenhaus ... nicht aus. Die Leistungsberechtigte wollte zumindest bis auf weiteres in ... verweilen. Die Absicht der Leistungsberechtigten in ... bis auf weiteres so verweilen, ergibt sich eindeutig aus der Zeugenaussage der Leistungsberechtigten. Danach wollte sie die Partnerschaft mit dem Herrn S ... in fortführen und zu diesem Zweck war es notwendig, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nach ... verlegte. Sie beabsichtige somit nicht, nach einem kurzen Aufenthalt im Frauenhaus nach zurückzukehren. Diese Möglichkeit bestand auch tatsächlich nicht, da es sich bei der Wohnung in ... um die Wohnung ihres ehemaligen Freundes gehandelt hat. Die tatsächliche spätere Entwicklung belegt, dass die Leistungsberechtigte ernsthaft beabsichtigt hat, einen gewöhnlichen Aufenthalt in ... mit dem Lebenspartner Herrn S ... zu begründen. Denn die Leistungsberechtigte lebt noch heute zusammen mit dem Lebenspartner in ...
- 18
Der Umfang des Erstattungsanspruchs ergibt sich aus § 110 SGB XII. Danach sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Leistungen den Regelungen des SGB XII entsprechen (Abs. 1 Satz 1). Es gelten die am Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten im Zeitpunkt der Leistungserbringung bestehenden Grundsätze für die Leistung von Sozialhilfe (Abs. 1 Satz 2). Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bestehen nicht und wurden auch nicht von der Beklagten geltend gemacht.
- 19
Der Kläger hat den Anspruch auch innerhalb der Ausschlussfrist von 12 Monaten nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, gelten gemacht (§ 111 SGB X).
- 20
Daher hat der Kläger einen Anspruch auf die Erstattung der von ihm bezifferten Kosten (Stand 31.01.2016) im vollen Umfang und damit in Höhe von 27.128,80 EUR. Die von ihm vorgelegte Aufstellung seiner Aufwendungen ist schlüssig und plausibel. Die Beklagte hat im Verfahren keine Einwendungen gegen die Höhe der begehrten Kostenerstattung erhoben.
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(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
- 1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt, - 2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat, - 3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Leistung diesem Buch entspricht. Dabei gelten die am Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten zur Zeit der Leistungserbringung bestehenden Grundsätze für die Leistung von Sozialhilfe.
(2) Kosten unter 2 560 Euro, bezogen auf einen Zeitraum der Leistungserbringung von bis zu zwölf Monaten, sind außer in den Fällen einer vorläufigen Leistungserbringung nach § 98 Abs. 2 Satz 3 nicht zu erstatten. Die Begrenzung auf 2 560 Euro gilt, wenn die Kosten für die Mitglieder eines Haushalts im Sinne von § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu erstatten sind, abweichend von Satz 1 für die Mitglieder des Haushalts zusammen.
Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.