Sozialgericht Freiburg Urteil, 16. Dez. 2009 - S 12 SO 2258/07

published on 16/12/2009 00:00
Sozialgericht Freiburg Urteil, 16. Dez. 2009 - S 12 SO 2258/07
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für den Zeitraum vom 01.11.2002 bis 31.01.2004.
Die am ... geborene Klägerin bezog vom Beklagten für sich und ihren am ... geborenen Sohn Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG. Die Klägerin ging während des Hilfebezugs zeitweise einer Erwerbstätigkeit nach. Das Arbeitseinkommen wurde vom Beklagten bedarfsmindernd angerechnet.
Am 11.04.2002 teilte die Klägerin dem Beklagten telefonisch mit, dass sie seit 01.04.2002 als Reinigungskraft geringfügig beschäftigt sei. Der Beklagte rechnete daraufhin bei der Hilfegewährung ab 01.04.2002 das nach den Angaben der Klägerin erzielte Einkommen nach Vornahme einer Einkommensbereinigung an. Mit Schreiben vom 24.09.2002 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass ihr Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber zum 27.09.2002 gekündigt worden sei. Aufgrund einer fehlerhaften EDV-Eingabe wurde in der Folgezeit weiterhin ein Erwerbseinkommen von 256,00 EUR berücksichtigt und der Klägerin eine geringere Hilfeleistung ausbezahlt.
Am 24.02.2004 teilte die Klägerin mit, dass sie wieder eine Stelle als Reinigungskraft mit einem Monatslohn von 93,00 EUR angenommen habe. Dabei wurde seitens des Beklagten die fehlerhafte Einkommensanrechnung bemerkt und ab 01.02.2004 korrigiert. Eine Korrektur und Nachzahlung für die Vergangenheit wurde nicht vorgenommen. Mit Schreiben vom 09.05.2004 bat die Klägerin um schriftliche Mitteilung, warum eine Nachzahlung für die Vergangenheit nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 18.05.2004, welches keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass eine Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen nicht in Betracht komme, da diese der gegenwärtigen Bedarfsdeckung dienen würden. Zudem hätte die Klägerin anhand der Folgebescheide den Fehler erkennen können und sei es ihr daher möglich gewesen, eine Korrektur vornehmen zu lassen.
Mit Schreiben vom 06.07.2006 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Überprüfung der ergangenen Hilfebescheide nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und Nachzahlung der Hilfeleistungen. Mit Schreiben vom 02.10.2006, welches keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wies der Beklagte auf sein Schreiben vom 18.05.2004 hin und führte aus, dass diese Entscheidung nicht zu beanstanden sei, da Sozialhilfeleistungen nach dem BSHG für vergangene Zeiträume nicht zu gewähren seien. Ein Anspruch auf Leistungen für eine früher gegebenen Notlage, die aber bereits anderweitig bewältigt wurde, bestehe nicht. Dabei handele es sich um ein Strukturprinzip der Sozialhilfegewährung und könnten die Bescheide daher nicht nach § 44 SGB X zurückgenommen werden. Unmaßgeblich sei, ob die fehlerhafte Gewährung auf ein Versäumnis des Sozialhilfeträgers oder des Sozialhilfeempfängers zurückzuführen sei. Die Entscheidung vom 18.04.2004 sei bestandskräftig; ein Anrecht auf eine neue Entscheidung bestünde nicht. Dagegen legte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.01.2006 (gemeint ist wohl 18.01.200 7 ) Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2007 zurückgewiesen wurde.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.04.2007, eingegangen beim Sozialgericht Freiburg am 19.04.2007, hat die Klägerin Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten gestellt.
Zur Begründung ihrer Klage führt sie aus, dass es sich entgegen der Auffassung des Beklagten bei dem Schreiben vom 02.10.2006 um einen Verwaltungsakt handele. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei § 44 SGB X auch auf Sozialhilfeleistungen anwendbar und habe sie daher einen Anspruch auf die nicht gewährten Leistungen. Soweit sich der Beklagte auf die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts berufe, wonach § 44 SGB X wegen des Strukturprinzips „keine Hilfe für die Vergangenheit“ im Sozialhilferecht nicht anwendbar sei, werde die Bedeutung von § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), wonach die sozialen Rechte möglichst weitgehend zu verwirklichen seien, verkannt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 02.10.2006 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2007 aufzuheben und ihr für den Zeitraum vom 01.11.2002 bis 31.01.2004 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG i.H.v. monatlich 149,93 EUR nachzubewilligen und an sie auszubezahlen.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung wird zunächst auf den Widerspruchsbescheid vom 16.04.2007 verwiesen. Ergänzend wird nochmals ausgeführt, dass der Bescheid vom 18.05.2004, mit dem das Begehren der Klägerin abschlägig beschieden worden sei, bestandskräftig sei. Das Schreiben vom 02.10.2006 sei kein Verwaltungsakt. Zudem werde darauf verwiesen, dass § 44 SGB X auf BSHG-Leistungen nicht anwendbar sei.
13 
Mit Beschluss des Landessozialgerichts vom 07.01.2009 (Az. L 2 SO 4964/08 PKH-B) ist der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden.
14 
Mit Verfügung des Gerichts vom 15.06.2009 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angehört worden. Mit Schriftsätzen vom 19.06.2009 und 25.06.2009 haben die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erteilt.
15 
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Kammer konnte vorliegend gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erteilt haben.
17 
Die als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 56 SGG erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Hilfebescheide und Nachzahlung der nicht geleisteten Sozialhilfe. Die Ablehnung der Rücknahme der Bescheide vom 03.12.2002, 07.07.2003 und 27.11.2003 durch den Bescheid des Beklagten vom 02.10.2006 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
1.
18 
Die Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei dem Bescheid vom 02.10.2006 um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 Satz 1 SGB X. Der Bescheid erschöpft sich nicht in einem reinen Hinweis auf das Schreiben vom 18.05.2004 im Sinne einer wiederholenden Verfügung, sondern trifft eine (erneute) ablehnende Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Überprüfung der Hilfebescheide vom 03.12.2002, 07.07.2003 und 27.11.2003 und hat daher Regelungscharakter i.S.v. § 31 Satz 1 SGB X. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 Bürgerliches GesetzbuchBGB –) können die Ausführungen des Beklagten im hier angefochtenen Bescheid vom 02.10.2006 nur so verstanden werden, dass er eine Prüfung und Ablehnung des Überprüfungsantrags vorgenommen hat. Denn anders als in dem Schreiben vom 18.05.2004 hat der Beklagte hier eine rechtliche Prüfung des Überprüfungsbegehrens der Klägerin an der Vorschrift des § 44 SGB X vorgenommen und Ausführungen dazu gemacht, warum nach seiner Auffassung eine Überprüfung bestandskräftiger BSHG-Entscheidungen nicht in Betracht zu ziehen ist. Dagegen beschränkt sich das Schreiben vom 18.05.2004 darauf, dass keine Nachzahlung erfolgen werde. Daraus, dass der Bescheid vom 02.10.2006 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, sind keine gegenteiligen Schlüsse zu ziehen. Denn wie aus § 66 SGG folgt, stellt eine Rechtsbehelfsbelehrung kein konstituierendes Merkmal eines Verwaltungsakts dar.
2.
19 
Die Klage ist aber unbegründet.
20 
Unstreitig hat die Klägerin im Zeitraum vom 01.11.2002 bis 31.01.2004 durch die fehlerhafte Anrechnung des zuvor erzielten Erwerbseinkommens weniger Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG erhalten, als ihr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zugestanden haben. Die diesbezüglich ergangenen Hilfebescheide sind rechtswidrig.
21 
Die Überprüfung und ggf. Aufhebung rechtswidriger Bescheide ist in § 44 SGB X geregelt. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung u.a. für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Rücknahme steht dabei nicht im Ermessen der Behörde, sondern hat als gebundene Entscheidung zu ergehen.
22 
Vorliegend lässt die Kammer offen, ob § 44 SGB X auf Bescheide zur Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG Anwendung findet. Denn selbst, wenn Hilfebescheide nach dem BSHG einer nachträglichen Überprüfung i.S.v. § 44 SGB X unterzogen werden können (str., verneinend st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urt. v. 15.12.1983, BVerwGE 68, 285 ff. und Urt. v. 13.11.2003, FEVS 55, 320 ff.; auch LSG Bad.-Württ., v. 28.06.2007 – L 7 SO 5884/06 –, zit. in Juris; bejahend BSG, Urt. v. 26.08.2008, FEVS 60, 350 ff. und Urt. v. 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R -, zit. in Juris), steht der Klägerin vorliegend kein Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Hilfebescheide und Nachzahlung des zu Unrecht nicht gewährten Betrages zu.
23 
Denn bei der Frage, in welchem Umfang die bestandskräftigen Hilfebescheide des Beklagten zurückzunehmen und die nicht gewährten Sozialhilfeleistungen nachzuzahlen sind, ist den Besonderheiten des Sozialhilferechts Rechnung zu tragen (vgl. BSG, Urt. v. 17.06.2008 – B 8 AY 5/07 R –, zit. in Juris; Urt. v. 26.08.2008, a.a.O. und Urt. v. 29.09.2009, a.a.O., m.w.N.; Hauck/Noftz, SGB X, K § 44 Rn. 40). § 44 SGB X stellt keine Entschädigungsregelung für rechtswidriges behördliches Handeln dar, sondern soll den Bürger so stellen, als hätte die Behörde von Anfang an rechtmäßig gehandelt (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.2009, a.a.O.). Die Berücksichtigung des materiellen Rechts im Rahmen des § 44 SGB X bedeutet vorliegend also, dass eine Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide und Nachzahlung der Sozialhilfeleistungen nur dann in Betracht kommt, wenn der Bedarf weiterhin vorhanden ist. Bedarfe, die nicht mehr vorhanden sind, sind auch nicht mehr nachträglich zu decken (so ausdr. BSG, Urt. v. 26.08.2008 und Urt. v. 29.09.2009, a.a.O.). Anders als bei Sozialleistungen, die als Pauschalen gewährt werden und daher nicht nur ein gegenwärtiges, sondern auch zukunftsorientiertes Haushalten von den Hilfeempfängern erfordern, war die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG ausweislich der Regelung in § 5 BSHG auf eine aktuelle Bedarfsdeckung, orientiert an einem gegenwärtigen konkreten Hilfebedarf , gerichtet und nicht als nachträgliche Geldleistung ausgestattet (dazu BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, zit. in Juris). § 3 Abs. 1 BSHG führte ausdrücklich aus, dass sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen richtet. Das sozialhilferechtliche Individualisierungsprinzip und das Bedarfsdeckungsprinzip des BSHG muss daher auch bei der Frage der nachträglichen Hilfegewährung Berücksichtigung finden. Ist der Bedarf zwischenzeitlich gedeckt worden ohne dass andere Bedarfe entstanden sind, so fehlt es nunmehr an einem konkreten Hilfebedarf, der noch zu decken ist (BSG, Urt. v. 29.09.2009 mit Hinweis auf die st. Rspr. des BVerwG). Vorliegend hat die Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar, dass noch ein ungedeckter Hilfebedarf bezüglich des Zeitraums vom 01.11.2002 bis 31.01.2004 besteht. Vielmehr scheint die Klägerin ihren und den Bedarf ihres Sohnes anderweitig gedeckt zu haben. Ein noch offener Bedarf kann nach Auffassung der Kammer nicht schon deshalb unterstellt werden, weil sich die Klägerin möglicherweise noch immer im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) befindet. Denn anders als bei pauschalierten Leistungen nach dem SGB XII oder SGB II, die, ohne dass ein Bedarf in der pauschal gewährten Höhe besteht oder nachzuweisen ist, gewährt werden und daher bei fortdauernder Bedürftigkeit im Rahmen von § 44 Abs. 4 SGB X nachzuzahlen sind (vgl. dazu BSG, Urt. v. 29.09.2009, a.a.O.), können Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG aufgrund ihrer Rechtsnatur als Hilfe zur Deckung eines konkreten und gegenwärtigen Bedarfs dann nicht mehr gewährt werden, wenn dieser bereits gedeckt worden ist. Der auch gegenwärtige Bezug von Sozialleistungen ist für den Fortbestand eines Bedarfs in der Vergangenheit kein Indiz. Soweit die Klägerin pauschal im Schreiben vom 06.07.2006 vorträgt, private Schulden gemacht zu haben und eine Arbeitsstelle wegen der Fahrtkosten nicht angetreten zu haben, kann ein offener Bedarf nicht angenommen werden. Die Klägerin hat diesen Vortrag durch nichts untermauert und auch keine entsprechenden Nachweise vorgelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Schulden noch bestehen oder durch einen weiteren Bedarfsanfall wieder beglichen worden sind. Dass die nicht gewährten Sozialhilfeleistungen kausal für den Nichtantritt einer Arbeitsstelle gewesen sein sollen, ist durch nichts belegt und kann auch nicht erkannt werden.
24 
Mangels offenen Hilfebedarfs für den hier streitgegenständlichen Zeitraum hat die Klägerin daher keinen Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zur Rücknahme der Hilfebescheide und Nachzahlung der Hilfe zum Lebensunterhalt.
25 
Die Klage ist daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Gründe

 
16 
Die Kammer konnte vorliegend gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erteilt haben.
17 
Die als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 56 SGG erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Hilfebescheide und Nachzahlung der nicht geleisteten Sozialhilfe. Die Ablehnung der Rücknahme der Bescheide vom 03.12.2002, 07.07.2003 und 27.11.2003 durch den Bescheid des Beklagten vom 02.10.2006 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
1.
18 
Die Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei dem Bescheid vom 02.10.2006 um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 Satz 1 SGB X. Der Bescheid erschöpft sich nicht in einem reinen Hinweis auf das Schreiben vom 18.05.2004 im Sinne einer wiederholenden Verfügung, sondern trifft eine (erneute) ablehnende Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Überprüfung der Hilfebescheide vom 03.12.2002, 07.07.2003 und 27.11.2003 und hat daher Regelungscharakter i.S.v. § 31 Satz 1 SGB X. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 Bürgerliches GesetzbuchBGB –) können die Ausführungen des Beklagten im hier angefochtenen Bescheid vom 02.10.2006 nur so verstanden werden, dass er eine Prüfung und Ablehnung des Überprüfungsantrags vorgenommen hat. Denn anders als in dem Schreiben vom 18.05.2004 hat der Beklagte hier eine rechtliche Prüfung des Überprüfungsbegehrens der Klägerin an der Vorschrift des § 44 SGB X vorgenommen und Ausführungen dazu gemacht, warum nach seiner Auffassung eine Überprüfung bestandskräftiger BSHG-Entscheidungen nicht in Betracht zu ziehen ist. Dagegen beschränkt sich das Schreiben vom 18.05.2004 darauf, dass keine Nachzahlung erfolgen werde. Daraus, dass der Bescheid vom 02.10.2006 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, sind keine gegenteiligen Schlüsse zu ziehen. Denn wie aus § 66 SGG folgt, stellt eine Rechtsbehelfsbelehrung kein konstituierendes Merkmal eines Verwaltungsakts dar.
2.
19 
Die Klage ist aber unbegründet.
20 
Unstreitig hat die Klägerin im Zeitraum vom 01.11.2002 bis 31.01.2004 durch die fehlerhafte Anrechnung des zuvor erzielten Erwerbseinkommens weniger Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG erhalten, als ihr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zugestanden haben. Die diesbezüglich ergangenen Hilfebescheide sind rechtswidrig.
21 
Die Überprüfung und ggf. Aufhebung rechtswidriger Bescheide ist in § 44 SGB X geregelt. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung u.a. für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Rücknahme steht dabei nicht im Ermessen der Behörde, sondern hat als gebundene Entscheidung zu ergehen.
22 
Vorliegend lässt die Kammer offen, ob § 44 SGB X auf Bescheide zur Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG Anwendung findet. Denn selbst, wenn Hilfebescheide nach dem BSHG einer nachträglichen Überprüfung i.S.v. § 44 SGB X unterzogen werden können (str., verneinend st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urt. v. 15.12.1983, BVerwGE 68, 285 ff. und Urt. v. 13.11.2003, FEVS 55, 320 ff.; auch LSG Bad.-Württ., v. 28.06.2007 – L 7 SO 5884/06 –, zit. in Juris; bejahend BSG, Urt. v. 26.08.2008, FEVS 60, 350 ff. und Urt. v. 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R -, zit. in Juris), steht der Klägerin vorliegend kein Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Hilfebescheide und Nachzahlung des zu Unrecht nicht gewährten Betrages zu.
23 
Denn bei der Frage, in welchem Umfang die bestandskräftigen Hilfebescheide des Beklagten zurückzunehmen und die nicht gewährten Sozialhilfeleistungen nachzuzahlen sind, ist den Besonderheiten des Sozialhilferechts Rechnung zu tragen (vgl. BSG, Urt. v. 17.06.2008 – B 8 AY 5/07 R –, zit. in Juris; Urt. v. 26.08.2008, a.a.O. und Urt. v. 29.09.2009, a.a.O., m.w.N.; Hauck/Noftz, SGB X, K § 44 Rn. 40). § 44 SGB X stellt keine Entschädigungsregelung für rechtswidriges behördliches Handeln dar, sondern soll den Bürger so stellen, als hätte die Behörde von Anfang an rechtmäßig gehandelt (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.2009, a.a.O.). Die Berücksichtigung des materiellen Rechts im Rahmen des § 44 SGB X bedeutet vorliegend also, dass eine Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide und Nachzahlung der Sozialhilfeleistungen nur dann in Betracht kommt, wenn der Bedarf weiterhin vorhanden ist. Bedarfe, die nicht mehr vorhanden sind, sind auch nicht mehr nachträglich zu decken (so ausdr. BSG, Urt. v. 26.08.2008 und Urt. v. 29.09.2009, a.a.O.). Anders als bei Sozialleistungen, die als Pauschalen gewährt werden und daher nicht nur ein gegenwärtiges, sondern auch zukunftsorientiertes Haushalten von den Hilfeempfängern erfordern, war die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG ausweislich der Regelung in § 5 BSHG auf eine aktuelle Bedarfsdeckung, orientiert an einem gegenwärtigen konkreten Hilfebedarf , gerichtet und nicht als nachträgliche Geldleistung ausgestattet (dazu BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, zit. in Juris). § 3 Abs. 1 BSHG führte ausdrücklich aus, dass sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen richtet. Das sozialhilferechtliche Individualisierungsprinzip und das Bedarfsdeckungsprinzip des BSHG muss daher auch bei der Frage der nachträglichen Hilfegewährung Berücksichtigung finden. Ist der Bedarf zwischenzeitlich gedeckt worden ohne dass andere Bedarfe entstanden sind, so fehlt es nunmehr an einem konkreten Hilfebedarf, der noch zu decken ist (BSG, Urt. v. 29.09.2009 mit Hinweis auf die st. Rspr. des BVerwG). Vorliegend hat die Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar, dass noch ein ungedeckter Hilfebedarf bezüglich des Zeitraums vom 01.11.2002 bis 31.01.2004 besteht. Vielmehr scheint die Klägerin ihren und den Bedarf ihres Sohnes anderweitig gedeckt zu haben. Ein noch offener Bedarf kann nach Auffassung der Kammer nicht schon deshalb unterstellt werden, weil sich die Klägerin möglicherweise noch immer im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) befindet. Denn anders als bei pauschalierten Leistungen nach dem SGB XII oder SGB II, die, ohne dass ein Bedarf in der pauschal gewährten Höhe besteht oder nachzuweisen ist, gewährt werden und daher bei fortdauernder Bedürftigkeit im Rahmen von § 44 Abs. 4 SGB X nachzuzahlen sind (vgl. dazu BSG, Urt. v. 29.09.2009, a.a.O.), können Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG aufgrund ihrer Rechtsnatur als Hilfe zur Deckung eines konkreten und gegenwärtigen Bedarfs dann nicht mehr gewährt werden, wenn dieser bereits gedeckt worden ist. Der auch gegenwärtige Bezug von Sozialleistungen ist für den Fortbestand eines Bedarfs in der Vergangenheit kein Indiz. Soweit die Klägerin pauschal im Schreiben vom 06.07.2006 vorträgt, private Schulden gemacht zu haben und eine Arbeitsstelle wegen der Fahrtkosten nicht angetreten zu haben, kann ein offener Bedarf nicht angenommen werden. Die Klägerin hat diesen Vortrag durch nichts untermauert und auch keine entsprechenden Nachweise vorgelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Schulden noch bestehen oder durch einen weiteren Bedarfsanfall wieder beglichen worden sind. Dass die nicht gewährten Sozialhilfeleistungen kausal für den Nichtantritt einer Arbeitsstelle gewesen sein sollen, ist durch nichts belegt und kann auch nicht erkannt werden.
24 
Mangels offenen Hilfebedarfs für den hier streitgegenständlichen Zeitraum hat die Klägerin daher keinen Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zur Rücknahme der Hilfebescheide und Nachzahlung der Hilfe zum Lebensunterhalt.
25 
Die Klage ist daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 28/06/2007 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. September 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die Überprüfung
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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.