Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 08. Sept. 2015 - S 44 R 2216/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen die Teilaufhebung eines die große Witwenrente gewährenden Rentenbescheides für die Zeit ab 01.06.2014 aufgrund der Anrechnung eines Verwitwetenzuschlages, der ihr auf ihre schweizerische Altersrente gewährt wird.
3Die im Jahre 1943 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten eine Altersrente. Sie ist schweizerische Staatsangehörige und war mehrere Jahre im konsularischen Dienst der Schweiz tätig, wodurch sie eine eigene schweizerische Rentenanwartschaft erworben hat. Sie bezieht daher von der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Schweiz auch eine schweizerische Altersrente. Sie war mit dem im Jahre 1930 geborenen Versicherten Q T, der lediglich in Deutschland Versicherungszeiten zurückgelegt hatte, bis zu dessen Tode am 05.07.2013 verheiratet (Heirat am 28.04.1966). Aufgrund seines Versterbens wird ihr von der AHV zu der schweizerischen Altersrente in Höhe von 1.718,- CHF ein Verwitwetenzuschlag gezahlt, der die schweizerische Altersrente auf insgesamt 2.061,00 CHF erhöht.
4Am 24.07.2013 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Hinterbliebenenrente. Dabei gab sie an, eine eigene Altersrente und eine schweizerische Altersrente zu beziehen sowie über eigenes Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung zu verfügen. Die Beklagte zog daraufhin eine Mitteilung über die Rentenhöhe von dem schweizerischen Rentenversicherungsträger bei (vgl. Bl. 95 f. Verwaltungsakte).
5Mit Bescheid vom 13.12.2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine große Witwenrente für die Zeit ab dem 01.08.2013 in Höhe von 470,26 EUR monatlich. Bei der Berechnung berücksichtigte sie die eigene Altersrente der Klägerin in Höhe von monatlich 237,31 EUR, die schweizerische Altersrente in Höhe von 1.718,00 CHF (ohne Verwitwetenzuschlag) sowie das Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung (vgl. Anlage 8 des Bescheides vom 13.12.2013).
6Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Sie teilte mit, dass eine Anrechnung der schweizerischen Altersrente nicht erfolgen dürfe. Zum 31.12.2013 beendete sie ihre geringfügige Beschäftigung.
7Mit Schreiben vom 27.03.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass festgestellt worden sei, dass das bisher berücksichtigte Einkommen der schweizerischen Altersrente seit dem 01.08.2013 in unzutreffender Höhe angerechnet werde. Die schweizerische Altersrente sei in voller Höhe bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen, was auch für den zur schweizerischen Altersrente gezahlten Verwitwetenzuschlag gelte. Denn auch vergleichbares ausländisches Erwerbsersatzeinkommen sei bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen. Die schweizerische Altersrente betrage 2.061,00 CHF, angerechnet worden seien bisher aber nur 1.718,00 CHF. Es sei daher beabsichtigt, den Bescheid vom 13.12.2013 mit Wirkung für die Zukunft ab dem 01.05.2014 zurückzunehmen und die richtig berechnete Witwenrente in Höhe von monatlich 457,53 EUR ab dem 01.05.2014 laufend zu zahlen. Das Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Bescheides sei nicht schutzwürdig.
8Die Klägerin wandte hiergegen ein, dass sie weiterhin der Ansicht sei, die schweizerische Altersrente dürfe überhaupt nicht angerechnet werden. Darüber hinaus handele es sich bei dem schweizerischen Verwitwetenzuschlag um eine Hinterbliebenenleistung, die nicht mit der deutschen Altersrente vergleichbar sei.
9Mit Änderungsbescheid vom 30.04.2014 nahm die Beklagte den Bescheid vom 13.12.2013 für die Zeit ab dem 01.06.2014 zurück und zahlte nunmehr einen monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 457,53 EUR aus. Im Rahmen der Rentenberechnung berücksichtigte sie nunmehr neben der eigenen Altersrente der Klägerin sowie des Einkommens aus geringfügiger Beschäftigung die schweizerische Altersrente inklusive Verwitwetenzuschlag in Höhe von insgesamt 2.061,00 CHF. Zur Begründung wiederholte sie ihre bisherigen Ausführungen. Ergänzend teilte sie mit, dass im Rahmen des Ermessens von einer Aufhebung des Bescheides für die Vergangenheit abgesehen werde. Denn die komplexe Materie der Einkommensanrechnung – und insbesondere die Anrechnung des Verwitwetenzuschlags bei der Einkommensanrechnung – verhindere, dass der Klägerin unterstellt werden könne, sie habe die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 13.12.2013 erkennen können. Es liege insofern Vertrauensschutz vor. Darüber hinaus habe bei der Bescheiderteilung bereits die Mitteilung des schweizerischen Rentenversicherungsträgers über die Höhe der schweizerischen Altersrente ab dem 01.08.2013 vorgelegen, so dass ein Mitverschulden der Beklagten vorgelegen habe.
10Die Klägerin räumte daraufhin ein, dass sie der Anrechnung der schweizerischen Altersrente in Höhe von 1.718,00 CHF nicht mehr widerspreche. Allerdings sei sie weiterhin nicht mit der Anrechnung des schweizerischen Verwitwetenzuschlags einverstanden. Auch sei die Berechnung der großen Witwenrente ab dem 01.01.2014 zu korrigieren, weil sie kein Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung mehr beziehe.
11Mit Änderungsbescheid vom 19.06.2014 stellte die Beklagte aufgrund des Wegfalls des Einkommens aus geringfügiger Beschäftigung die große Witwenrente für die Zeit ab dem 01.01.2014 neu fest und gewährte nunmehr einen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 544,48 EUR.
12Sodann wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der an verwitwete Personen in der Schweiz zu ihrer Altersrente zu zahlende Verwitwetenzuschlag von den ursprünglich vom verstorbenen Ehegatten zurückgelegten Versicherungszeiten unabhängig sei und lediglich in Form eines Prozentsatzes der Rente berechnet werde. Der Anspruch auf den Verwitwetenzuschlag sei allein an die Person des Altersrentners geknüpft und somit kein abgeleiteter Anspruch im Sinne einer Witwenrente, sondern integraler Bestandteil der Altersrente. Mithin sei die schweizerische Altersrente einschließlich des Verwitwetenzuschlags im vollen Umfang bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen. Im Übrigen verwies sie auf ihre Ausführungen im Bescheid vom 30.04.2014.
13Die Klägerin hat am 17.10.2014 Klage erhoben.
14Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, dass der Verwitwetenzuschlag zur schweizerischen Altersrente auf ihren eigenen Beiträgen beruhe und wegen ihrer Eigenschaft als Witwe gezahlt werde. Auch habe sie nach Beendigung ihrer Tätigkeit für das schweizerische Konsulat weiter freiwillige Beiträge in die schweizerische Rentenversicherung gezahlt. Daher sei diese Erhöhung auch nicht als Rentenleistung anzusehen, so dass sie nicht bei der Berechnung der deutschen Witwenrente zu berücksichtigen sei. Die schweizerischen Rentenleistungen seien nicht mit einer deutschen Rente vergleichbar.
15Die Klägerin beantragt,
16den Bescheid vom 30.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2014 aufzuheben und der Klägerin die große Witwenrente wie im Bescheid vom 13.12.2013 erfolgt ohne Anrechnung des Verwitwetenzuschlags zur schweizerischen Altersrente zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 08.10.2014. Ergänzend führt sie aus, dass es unbeachtlich sei, welcher Art die Beiträge gewesen seien, die der Berechnung der Altersrente zugrunde liegen würden. Gerade die Tatsache, dass der verstorbene Versicherte keine Zeiten zum schweizerischen Versicherungssystem zurückgelegt habe, unterstreiche, dass der Verwitwetenzuschlag allein an die Person des Altersrentners geknüpft und damit kein abgeleiteter Anspruch im Sinne einer Witwenrente sei.
20Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
23Der Bescheid vom 30.04.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19.06.2014 beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten nach § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte war berechtigt, den Witwernentenbescheid vom 13.12.2013 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Zukunft teilweise zurückzunehmen. Die Klägerin muss es hinnehmen, dass der volle Zahlbetrag der schweizerischen Altersrente einschließlich des strittigen Verwitwetenzuschlags auf die von der Beklagten gewährten deutschen Witwenrente angerechnet wird.
24Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 13.12.2013 hinsichtlich der Rentenhöhe ist § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz. Danach darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Abs. 2 S. 1 darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach S. 2 ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach S. 3 Nr. 1 bis 3 unter den dort näher geregelten Voraussetzungen nicht berufen.
25Der begünstigende Bescheid vom 13.12.2013 war rechtswidrig, da er unter Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Einkommen die monatliche große Witwerrente und damit zugleich den monatlichen Zahlbetrag nicht rechtsfehlerfrei, sondern zu hoch, festgesetzt hat. Nach § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – wird Einkommen i.S.d. §§ 18a bis 18e Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – von Berechtigten, das mit einer Witwen- oder Witwerrente zusammentrifft, hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwen- oder Witwerrenten, solange deren Rentenfaktor mindestens 1,0 beträgt (§ 97 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Nach § 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB IV sind bei Renten wegen Todes als Einkommen sowie Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), zu berücksichtigen. Nach § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV gilt dies auch für vergleichbare ausländische Einkommen. Die Definition des Erwerbsersatzeinkommens folgt aus § 18a Abs. 3 SGB IV.
26Bei der der Klägerin gewährten schweizerischen Altersrente handelt es sich um vergleichbares ausländisches Einkommen (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2008, Az.: L 13 R 252/05 – nicht veröffentlicht – sowie Urteil vom 18.01.2005, Az.: L 13 R 5261/03). Die schweizerische Altersrente ist eine der inländischen Altersrente vergleichbare ausländische Ersatzleistung, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereiches des SGB VI erbracht wird. Die Beklagte hat daher, was von der Klägerin im Rahmen des Klageverfahrens auch nicht mehr angegriffen wird, die schweizerische Altersrente zu Recht bei der Einkommensanrechnung im Rahmen der Witwenrentenberechnung berücksichtigt.
27Auch der auf die schweizerische Altersrente gezahlte Verwitwetenzuschlag ist Teil der schweizerischen Altersrente der Klägerin und erfüllt damit ebenfalls die Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV. Die Vergleichbarkeit einer ausländischen Ersatzleistung i.S.d. § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV ist zu bejahen, wenn die ausländischen Leistungen in ihrem Kerngehalt den typischen Merkmalen der inländischen Erwerbsersatzeinkommen entsprechen, mithin nach Motivation und Funktion gleichwertig sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2008 a.a.O.). Entscheidend ist, dass das ausländische Erwerbsersatzeinkommen den Sicherungszweck hat wie auch die inländischen Einkünfte; das Erwerbsersatzeinkommen darf nicht ausschließlich aus sozialen Gründen gezahlt werden (Paulus in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB IV, 2. Auflage 2011, § 18a SGB IV Rn. 97). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem der Klägerin gewährten Verwitwetenzuschlag zur schweizerischen Altersrente um Erwerbsersatzeinkommen i.S.d. § 18a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Ein solches stellen Geldleistungen dar, die aus eigener Versicherung erworben sind (vgl. Paulus a.a.O., Rn. 24; LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Das sind regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen an Versicherte, bei denen beispielsweise das Alter eingetreten ist und die abstrakte Lohnfunktion haben, d.h. die in funktionellem Zusammenhang mit dem früheren Erwerbseinkommen stehen (LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Hiervon zu unterscheiden sind die Hinterbliebenenrenten, die auf Beiträgen des verstorbenen Versicherten beruhen und somit aus seiner versicherungsrechtlichen Position abgeleitete Renten darstellen (LSG Baden-Württemberg a.a.O.).
28Der schweizerische Verwitwetenzuschlag ist allein an die Person des Altersrentners geknüpft und stellte damit keinen abgeleiteten Anspruch i.S. einer Witwenrente dar. Der Verwitwetenzuschlag ist gerade von den Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten unabhängig. So haben nach Art. 35 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in der Schweiz verwitwete Bezieher von Altersrenten einen Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Bei dieser Zahlung eines Verwitwetenzuschlags von linear 20 Prozent handelt es sich um einen pauschalierten Ausgleich für die höheren Haushaltskosten des Alleinlebenden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2005 a.a.O.). Es ist daher nicht gerechtfertigt, Teile des Rentenanspruchs im Sinne eines Unterhaltsersatzes auszusondern (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Der Anspruch auf einen Verwitwetenzuschlag ist vielmehr integraler Bestandteil der Altersrente. Diesbezüglich ist es auch unbeachtlich, welcher Art die Beiträge waren, die der Berechnung der schweizerischen Altersrente zugrunde liegen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.08.2014, Az.: B 13 R 39/13 R).
29Die Rücknahme des Bescheides vom 13.12.2013 für die Zukunft erweist sich auch als rechtmäßig, da ihr kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin entgegensteht.
30Es ist zwar – in Übereinstimmung mit der Beklagten – davon auszugehen, dass die Klägerin auf den Bestand des Bescheides vom 13.12.2013, soweit darin keine Anrechnung des schweizerischen Verwitwetenzuschlages erfolgt ist, vertraut hat. Dies hat die Klägerin u.a. dadurch deutlich gemacht, dass sie sich sogar gegen den Anrechnung der ordentlichen schweizerischen Altersrente gewandt hat. Dieses Vertrauen der Klägerin ist aber unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schützenswert. Denn die Durchsetzung des Vertrauensschutzes würde dazu führen, dass die Klägerin auf Dauer eine Witwenrente beziehen würde, die über der ihr gesetzlich zustehenden Witwenrente liegen würde. Dem steht ein öffentliches Interesse an der Rücknahme hinsichtlich der Rentenhöhe gegenüber sowie das Erfordernis der Gesetzmäßigkeit jeden Verwaltungshandelns, das die Beseitigung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes erfordert. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin Vermögensdispositionen getroffen hat.
31Die Beklagte hat auch das ihr eingeräumt Ermessen ausgeübt und die Ausübung eingehend begründet. Insbesondere hat sie dabei auch auf ihr eigenes Mitverschulden hingewiesen.
32Die maßgebliche Frist, die bei der Rücknahme für die Zukunft zu beachten ist, ist gewahrt. Nach § 45 Abs. 3 SGB X gilt, dass ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 45 Abs. 2 SGB X nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden kann.
33Damit war die Klage mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
34Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG zulässig, da laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind.
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Annotations
(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.
(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
(1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen
- 1.
Erwerbseinkommen, - 2.
Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), - 3.
Vermögenseinkommen, - 4.
Elterngeld und - 5.
Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nummer 28 des Einkommensteuergesetzes.
- 1.
Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, - 2.
Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind, - 3.
Renten nach § 3 Nummer 8a des Einkommensteuergesetzes und - 4.
Arbeitsentgelt, das ein behinderter Mensch von einem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches genannten Einrichtung erhält.
(2) Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen.
(2a) Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus folgenden Arbeitseinkommensarten:
- 1.
Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der §§ 13, 13a und 14 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 2, - 2.
Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16 und 17 des Einkommensteuergesetzes und - 3.
Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes.
(3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind
- 1.
das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld, das Mutterschaftsgeld, das Übergangsgeld, das Pflegeunterstützungsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld, das Insolvenzgeld, das Krankentagegeld und vergleichbare Leistungen, - 2.
Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erziehungsrente, die Knappschaftsausgleichsleistung, das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, das Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohlentagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen und Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar, - 3.
Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der Alterssicherung der Landwirte, die an ehemalige Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige gezahlt werden, - 4.
die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie die Beträge nach § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim bleibt unberücksichtigt, - 5.
das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, Altersgeld oder vergleichbare Alterssicherungsleistungen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz und vergleichbare Leistungen nach entsprechenden länderrechtlichen Regelungen, - 6.
das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten; wird daneben kein Unfallausgleich gezahlt, gilt Nummer 4 letzter Teilsatz entsprechend, - 7.
Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Alters, - 8.
der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 11 des Bundesversorgungsgesetzes und anderen Gesetzen, die die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 9.
Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind sowie Leistungen aus der Versorgungsausgleichskasse, - 10.
Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstige private Versorgungsrenten.
(4) Vermögenseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist die positive Summe der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus folgenden Vermögenseinkommensarten:
- 1.
- a)
Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes; Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung sind auch bei einer nur teilweisen Steuerpflicht jeweils die vollen Unterschiedsbeträge zwischen den Versicherungsleistungen einerseits und den auf sie entrichteten Beiträgen oder den Anschaffungskosten bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung andererseits, - b)
Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde, es sei denn, sie werden wegen Todes geleistet; zu den Einnahmen gehören außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu diesen Versicherungen enthalten sind, im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes in der am 21. September 2002 geltenden Fassung.
- 2.
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Werbungskosten und - 3.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie mindestens 600 Euro im Kalenderjahr betragen.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.