Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Jan. 2005 - L 13 R 5261/03

published on 18/01/2005 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Jan. 2005 - L 13 R 5261/03
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. November 2003 abgeändert und die Klage - auch wegen des Bescheids vom 24. Februar 2004 - in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit wird noch darüber geführt, in welchem Umfang eine von der Klägerin bezogene schweizerische Altersrente auf die deutsche Witwenrente anzurechnen ist.
Die am 1938 in N. geborene Klägerin lebte bis August 1957 im Bundesgebiet und legte demgemäß hier nur geringfügige rentenrechtliche Zeiten zurück. Sodann folgte sie ihrem am 1932 in O. geborenen Ehemann A. K. (im folgenden: K.) in die Schweiz; K. arbeitete seit 1. September 1955 als Modellschreiner bei der G. F. AG in Sch. Die Heirat fand 1958 statt; die beiden Kinder wurden 1958 und 1962 geboren. Im Jahr 1976 erhielten die Eheleute die schweizerische Staatsbürgerschaft. K. war bis 30. September 1992 beschäftigt; auch die Klägerin erwarb eine schweizerische Rentenanwartschaft. Der Ehemann ist am 15. August 1997 kurz vor Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben; zur Auszahlung einer Rente an ihn kam es nicht mehr.
Die Klägerin bezog von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z. (SVA) zunächst ab 1. September 1997 Witwenrente in Höhe von monatlich Schweizer Franken (SFR) 1.520. Ab 1. Februar 1998 leistete die Beklagte Altersrente für Frauen in Höhe von monatlich zunächst DM 83,98, ab 1. Juli 1998 DM 84,35. Auf den Antrag vom 30. August 1997 bewilligte die Beklagte ferner durch Bescheid vom 29. Januar 1998 große Witwenrente, die sich ab Juli 1999 auf monatlich DM 150,22 belief. In dieser Höhe wurde die Rente auch ausgezahlt.
Durch Verfügung vom 4. Februar 2000 bewilligte die SVA mit Wirkung ab 1. Februar 2000 (nach Vollendung des 62. Lebensjahres) anstelle der Witwenrente eine ordentliche Altersrente in Höhe von monatlich SFR 1.968. Die Beklagte erließ daraufhin den Bescheid vom 4. Mai 2000, die Witwenrente sei wegen des den Freibetrag deutlich übersteigenden Einkommens ab 1. Juli 2000 nicht zu zahlen (zur Berechnung vgl. im Einzelnen Anlage 8 zum Bescheid). Die Klägerin erhob Widerspruch; da sie in der Schweiz nicht die volle Rente bekomme, sei sie auf weitere Einkünfte angewiesen; der Ehemann habe dafür auch Beiträge bezahlt. Die Beklagte legte zur Begründung des zurückweisenden Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2000 dar, ausländische Ersatzleistungen seien bei der Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen dann als vergleichbar anzusehen, wenn sie in ihrem Kerngehalt den Merkmalen der im Gesetz genannten deutschen Leistungen entsprächen. Nach dem jetzt geltenden Recht der 10. AHV-Revision seien Altersrenten auch dann in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn der Anspruch ganz oder teilweise auf gesplittetes Einkommen des verstorbenen Ehegatten zurückzuführen sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 15. Januar 2001 zum Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben. Sie hat vorgebracht, sie bekomme nicht die volle Altersrente, obwohl ihr Ehemann einbezahlt habe. Das Leben in der Schweiz sei im Übrigen wesentlich teurer. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Sozialgericht hat zunächst am 20. April 2001 mit den Beteiligten den Sachverhalt erörtert. Sodann hat es die Auskünfte der SVA Z. (lic. jur. St.) vom 3. September 2001 und 25. September 2003 eingeholt, in denen zuletzt im Wesentlichen dargelegt ist, von der Altersrente in Höhe von SFR 1.968 beruhten SFR 1.394 auf den eigenen Beiträgen der Klägerin, der Rest auf denjenigen des Ehemannes; dem schweizerischen Recht seien die Begriffe „Lohnersatzfunktion" und „Unterhaltsersatzfunktion" fremd, wobei freilich darauf hinzuweisen sei, dass es beim jetzt praktizierten „Splitting" nicht darum gehe, eine Unterhaltsfunktion wahrzunehmen, sondern darum, einen sozialen Ausgleich für die typischerweise von den Frauen geleistete unbezahlte Hausarbeit und Kindererziehung zu schaffen; die Anwartschaften beider Ehegatten würden „in einen Topf" geworfen und danach gleichmäßig verteilt. Das Sozialgericht hat noch die Probeberechnung vom 19. November 2003 beigezogen, aus der sich ergibt, dass sich aufgrund der ab 1. Juni 2002 vereinbarten Übernahme der EWG-Verordnung 1408/71 ab 1. Juni 2002 ein monatlicher Zahlbetrag von EUR 54,77, ab 1. Juli 2002 von EUR 50,64 und ab 1. Juli 2003 von EUR 54,34 errechne. Durch Urteil vom 20. November 2003 hat das Sozialgericht der Klage insoweit stattgegeben, als es unter Abänderung des angefochtenen Bescheids die Beklagte verurteilt hat, ab 1. Juni 2002 große Witwenrente unter Anrechnung nur der auf eigenen Beiträgen der Klägerin beruhenden schweizerischen Altersrente zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, lediglich die auf eigenen Beiträgen beruhende Rente von SFR 1.394 sei Erwerbsersatzeinkommen. Der restliche Betrag beruhe auf dem vom Ehemann geleisteten Unterhalt, nachdem jener das höhere Einkommen erzielt habe. Der geminderte Anrechnungsbetrag führe zwar für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Mai 2002 immer noch zu keinem Zahlbetrag, erhöhe jedoch die ab 1. Juni 2002 zu zahlende Rente merklich.
Gegen das am 8. Dezember 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23. Dezember 2003 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, bei dem Recht der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen 10. AHV-Revision handele es sich um eine Gleichstellungsreform, die unter anderem durch das (seit 1988) geänderte Eherecht der Schweiz ausgelöst worden sei. Nunmehr würden die Einkommen, die verheiratete Personen während der Ehezeit in der Schweiz erzielt hätten, geteilt und beiden Ehegatten je zur Hälfte gutgeschrieben. Genau dies sei hier mit der Bewilligung der Altersrente ab 1. Februar 2000 praktiziert worden. Dieser jetzt eigenständige Altersrentenanspruch sei vergleichbar mit einer deutschen Versichertenrente nach Versorgungsausgleich. Die bei einem solchen übertragenen Anwartschaften könnten unstrittig nicht herausgerechnet werden. Eben diesen Grundsatz habe das Sozialgericht verkannt. Frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) habe sich noch auf den Rechtszustand bezogen, in welchem die schweizerische Altersrente wesentliche Elemente von Unterhaltsersatz enthalten habe.
Die Beklagte hat den - eine ursprüngliche Neuberechnung vom 16. Februar 2004 ersetzenden - neuen Rentenbescheid vom 24. Februar 2004 erlassen und vorgelegt, nach welchem sich ab 1. Juni 2002 ein monatlicher Zahlbetrag von EUR 47,58, ab 1. Juli 2002 von EUR 48,04 und ab 1. Juli 2003 von EUR 49,46 ergeben hat. Hierbei ist wiederum der gesamte Zahlbetrag der schweizerischen Altersrente angerechnet worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. November 2003 abzuändern und die Klage - auch wegen des Bescheids vom 24. Februar 2004 - in vollem Umfang abzuweisen.
10 
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
11 
die Berufung zurückzuweisen und den Bescheid vom 24. Februar 2004 aufzuheben.
12 
Sie macht sich das Urteil des Sozialgerichts zu eigen.
13 
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten (A. K.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Berufung der Beklagten muss in der Sache Erfolg haben. Ebensowenig ist der vom Senat als diesbezüglich erster Instanz zu prüfende Bescheid vom 24. Februar 2004 (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, ständige Rechtsprechung des BSG), der einen möglicherweise nicht bekannt gegebenen Bescheid vom 16. Februar 2004 für die Zeit ab 1. Juni 2002 begünstigend ersetzt hat, zu beanstanden. Die Klägerin verfolgte mit der von ihr erhobenen Klage im Ergebnis die Wiederherstellung des Bescheids vom 29. Januar 1998. In dessen begünstigende Wirkung hatten jedoch die hier angefochtenen Bescheide rechtmäßig eingegriffen. Der vom Sozialgericht vertretenen der Klägerin günstigeren Rechtsauffassung kann aus den jetzigen Strukturen des schweizerischen Rentenversicherungsrechts nicht beigepflichtet werden. Die Klägerin muss es durchgängig hinnehmen, dass der volle Zahlbetrag der schweizerischen Altersrente als Erwerbsersatzeinkommen auf die von der Beklagten gewährte deutsche Witwenrente angerechnet wird.
15 
Soweit die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Mai 2002 betroffen ist, hat sich die Klägerin gegen das einen Zahlbetrag der Rente im Ergebnis verneinende Urteil nicht gewandt, so dass diesbezüglich eine Auseinandersetzung mit dessen Entscheidungsgründen unterbleiben kann. Der Bescheid vom 4. Mai 2000 (Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2000) hat im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zukunft (ab 1. Juli 2000) in die durch Bescheid vom 29. Januar 1998 begründete, noch einen Zahlbetrag ergebende Rechtsposition eingegriffen. Bis 31. Mai 2002 verbleibt es dabei, dass kein Zahlbetrag mehr zu leisten war. Aus den im Folgenden darzulegenden Gründen ist für die Berechnung der seit 1. Juni 2002 unter der Geltung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1999, das zum 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 114 vom 30. April 2002, Seite 6 ff.), der volle Zahlbetrag der schweizerischen Altersrente anzurechnen. Dies ist im Bescheid vom 24. Februar 2004 richtig erfolgt.
16 
Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird Einkommen von Berechtigten, das unter anderem mit einer Witwenrente zusammentrifft, hierauf angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anwendung findet, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle im Geltungsbereich dieser Verordnung zurückgelegten Zeiten stehen; dieses Verhältnis bestimmt sich nach der in Art. 46 Abs. 2 Buchstabe b dieser Verordnung vorgesehenen Berechnung (§ 97 Abs. 2 Satz 4 SGB VI, eingefügt mit Wirkung vom 1. Juli 2001 durch Gesetz vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1983). Diese Vorschrift ergänzt Art. 46 der Verordnung (EWG) 1408/71; hiernach hat der zuständige Leistungsträger eine Vergleichsberechnung des Leistungsbetrages sowohl allein aufgrund der deutschen Rechtsvorschriften (innerstaatliche Rente) als auch gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verordnung unter Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten anzustellen (zwischenstaatliche Rente). Gemäß Art. 46 Abs. 3 der Verordnung ist sodann die höhere Rente zu leisten; die Einkommensanrechnung hat „proratisiert" zu erfolgen.
17 
Gemäß § 18 a Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) sind bei einer Rente wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen). Hierzu zählen sämtliche Altersrenten. Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift, eingeführt durch Gesetz vom 21. März 2001, BGBl. I S. 403 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 bestimmt, dass dies auch für vergleichbare ausländische Einkommen gilt. Die von der Klägerin bezogene schweizerische Altersrente gehört, wie im Folgenden darzulegen sein wird, zu den vergleichbaren ausländischen Einkommen.
18 
Gemäß Art. 29 quinquies des schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetzes (AHVG) in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung der sogenannten 10. AHV-Revision werden bei der Berechnung der einen Bestandteil des für die Berechnung der Rente maßgebenden Jahreseinkommen bildenden Erwerbseinkommen von Eheleuten Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (Satz 3). Dies gilt sowohl, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Buchstabe a), als auch wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (Buchstabe b) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Buchstabe c). Unter diesen Voraussetzungen wird, wie hier zutreffend praktiziert, nur die höhere Rente (hier die Altersrente) ausbezahlt, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente erfüllt wären (Art. 24 b AHVG). Die Berechnung der Altersrente hat sich demgemäß völlig von derjenigen der Witwenrente, die vorrangig auf den Beitragsanwartschaften des Mannes beruht hat, gelöst. Wie soeben zitiert, wird bei der Rentenberechnung der Fall der Ehescheidung demjenigen des Überlebens einer Witwe oder eines Witwers gleichgestellt. Damit ist auf einfachem Wege gleichgestellt, was nach deutschen Rechtsvorschriften der „Versorgungsausgleich" im Fall der Ehescheidung darstellt. Bei diesem findet regelmäßig eine Halbierung der während der Ehezeit erworbenen gemeinsamen Rentenanwartschaften statt (vgl. im Einzelnen § 1587 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Dieses Modell wurde durch die 10. AHV-Revision mit Wirkung ab 1. Januar 1997 im Sinne eines „Splittings" auch auf andere Leistungsfälle als solche geschiedener Eheleute übertragen (vgl. die Darlegungen der SVA Zürich vom 25. September 2003; eingehend Stillich, Die Angestelltenversicherung 1998, 241). Mithin hat das schweizerische Recht eine Entwicklung vorweggenommen, die im deutschen Recht außerhalb des Falles der Ehescheidung bisher erst als politisches Fernziel ins Auge gefasst worden ist (vgl. Mascher, DRV 1997, 690 ff.). Zugrunde liegt der Gedanke eines Modells zur eigenständigen Alterssicherung der Haus- und Familienfrauen, also einer hälftigen Übertragung der regelmäßig vom Ehemann erarbeiteten Differenz in der Rentenanwartschaft zum Ausgleich für die herkömmlich unentgeltliche Haus- und Familienarbeit (so SVA-Auskunft vom 25. September 2003; ebenso Mascher, wie zitiert). Mit diesem Ausgleich - wiederum im Wesentlichen mit dem Fall des Versorgungsausgleichs identisch - wächst der Ehefrau mit der Rentenanwartschaft nicht ein von den vorrangig maßgebenden Anwartschaften des Ehemannes abhängiger Unterhaltsersatz zu, sondern ein aus der gemeinsamen Arbeit während der Ehezeit begründeter und dann im Wert halbierter Altersrentenanspruch. Dabei, dass (vgl. Art. 35 bis AHVG) ein Witwenzuschlag von linear 20 v.H. gezahlt wird, handelt es sich nur um einen pauschalierten Ausgleich für die höheren Haushaltskosten des Alleinlebenden. Nach alledem ist es keinesfalls mehr gerechtfertigt, Teile des Rentenanspruchs dennoch im Sinne eines Unterhaltsersatzes auszusondern; auch der Versorgungsausgleich im Fall der Ehescheidung soll das frühere Modell eines vom Einkommen des Ehemannes abgeleiteten Unterhalts beseitigen. Demgemäß ist, wie die Beklagte im Berufungsverfahren nochmals zutreffend dargelegt hat, unter den jetzigen Strukturen des schweizerischen Rechts Vergleichbarkeit im Sinne von § 18 a Abs. 1 Satz 3 SGB IV gegeben und damit eine Anrechnung des vollen Zahlbetrags auf die deutsche Witwenrente gerechtfertigt (vgl. aus der Literatur in gleichem Sinne Berger, Soziale Sicherheit (Schweiz) 1996, 228 ff.; Christoffel, ebenda Seite 236 ff.; Rahn/Becker, DRV 1997, 662, 685).
19 
Die vom hier gefundenen Ergebnis abweichende Rechtsauffassung des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil beruht darauf, dass die Rechtsprechung des BSG aus der Zeit vor der 10. AHV-Revision (Urteil vom 6. Februar 1991 - 13/5 RJ 16/89 - SozR 3-2400 § 18a Nr. 1; vom selben Tag - 13/5 RJ 15/89 -) ohne Beachtung der mit der 10. AHV-Revision beabsichtigten wesentlichen Strukturänderungen als fortwirkend betrachtet worden ist. Diese Rechtsprechung hat sich gerade mit der „einfachen Altersrente" unter vorrangiger Abhängigkeit von den Beiträgen des Ehemannes befasst. Sie kann beim jetzigen schweizerischen Rechtszustand keine Beachtung mehr beanspruchen.
20 
Die Anrechnungsvorschrift des § 97 Abs. 2 Satz 4 SGB VI i.V.m. den oben zitierten Bestimmungen der Verordnung (EWG) 1408/71 ist im letzten Bescheid vom 24. Februar 2004 zutreffend umgesetzt worden; Berechnungsfehler sind nicht zu erkennen. Somit ergibt sich ab 1. Juni 2002 der monatliche Zahlbetrag von EUR 47,58, ab 1. Juli 2002 von EUR 48,04 und ab 1. Juli 2003 von EUR 49,46.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
22 
Zur - nicht beantragten - Zulassung der Revision hat der vorrangig das schweizerische Recht auslegende Senat keinen Anlass gesehen, da die Rechtslage als eindeutig zu erachten ist.

Gründe

 
14 
Die zulässige Berufung der Beklagten muss in der Sache Erfolg haben. Ebensowenig ist der vom Senat als diesbezüglich erster Instanz zu prüfende Bescheid vom 24. Februar 2004 (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, ständige Rechtsprechung des BSG), der einen möglicherweise nicht bekannt gegebenen Bescheid vom 16. Februar 2004 für die Zeit ab 1. Juni 2002 begünstigend ersetzt hat, zu beanstanden. Die Klägerin verfolgte mit der von ihr erhobenen Klage im Ergebnis die Wiederherstellung des Bescheids vom 29. Januar 1998. In dessen begünstigende Wirkung hatten jedoch die hier angefochtenen Bescheide rechtmäßig eingegriffen. Der vom Sozialgericht vertretenen der Klägerin günstigeren Rechtsauffassung kann aus den jetzigen Strukturen des schweizerischen Rentenversicherungsrechts nicht beigepflichtet werden. Die Klägerin muss es durchgängig hinnehmen, dass der volle Zahlbetrag der schweizerischen Altersrente als Erwerbsersatzeinkommen auf die von der Beklagten gewährte deutsche Witwenrente angerechnet wird.
15 
Soweit die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Mai 2002 betroffen ist, hat sich die Klägerin gegen das einen Zahlbetrag der Rente im Ergebnis verneinende Urteil nicht gewandt, so dass diesbezüglich eine Auseinandersetzung mit dessen Entscheidungsgründen unterbleiben kann. Der Bescheid vom 4. Mai 2000 (Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2000) hat im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zukunft (ab 1. Juli 2000) in die durch Bescheid vom 29. Januar 1998 begründete, noch einen Zahlbetrag ergebende Rechtsposition eingegriffen. Bis 31. Mai 2002 verbleibt es dabei, dass kein Zahlbetrag mehr zu leisten war. Aus den im Folgenden darzulegenden Gründen ist für die Berechnung der seit 1. Juni 2002 unter der Geltung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1999, das zum 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 114 vom 30. April 2002, Seite 6 ff.), der volle Zahlbetrag der schweizerischen Altersrente anzurechnen. Dies ist im Bescheid vom 24. Februar 2004 richtig erfolgt.
16 
Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird Einkommen von Berechtigten, das unter anderem mit einer Witwenrente zusammentrifft, hierauf angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anwendung findet, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle im Geltungsbereich dieser Verordnung zurückgelegten Zeiten stehen; dieses Verhältnis bestimmt sich nach der in Art. 46 Abs. 2 Buchstabe b dieser Verordnung vorgesehenen Berechnung (§ 97 Abs. 2 Satz 4 SGB VI, eingefügt mit Wirkung vom 1. Juli 2001 durch Gesetz vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1983). Diese Vorschrift ergänzt Art. 46 der Verordnung (EWG) 1408/71; hiernach hat der zuständige Leistungsträger eine Vergleichsberechnung des Leistungsbetrages sowohl allein aufgrund der deutschen Rechtsvorschriften (innerstaatliche Rente) als auch gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verordnung unter Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten anzustellen (zwischenstaatliche Rente). Gemäß Art. 46 Abs. 3 der Verordnung ist sodann die höhere Rente zu leisten; die Einkommensanrechnung hat „proratisiert" zu erfolgen.
17 
Gemäß § 18 a Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) sind bei einer Rente wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen). Hierzu zählen sämtliche Altersrenten. Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift, eingeführt durch Gesetz vom 21. März 2001, BGBl. I S. 403 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 bestimmt, dass dies auch für vergleichbare ausländische Einkommen gilt. Die von der Klägerin bezogene schweizerische Altersrente gehört, wie im Folgenden darzulegen sein wird, zu den vergleichbaren ausländischen Einkommen.
18 
Gemäß Art. 29 quinquies des schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetzes (AHVG) in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung der sogenannten 10. AHV-Revision werden bei der Berechnung der einen Bestandteil des für die Berechnung der Rente maßgebenden Jahreseinkommen bildenden Erwerbseinkommen von Eheleuten Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (Satz 3). Dies gilt sowohl, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Buchstabe a), als auch wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (Buchstabe b) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Buchstabe c). Unter diesen Voraussetzungen wird, wie hier zutreffend praktiziert, nur die höhere Rente (hier die Altersrente) ausbezahlt, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente erfüllt wären (Art. 24 b AHVG). Die Berechnung der Altersrente hat sich demgemäß völlig von derjenigen der Witwenrente, die vorrangig auf den Beitragsanwartschaften des Mannes beruht hat, gelöst. Wie soeben zitiert, wird bei der Rentenberechnung der Fall der Ehescheidung demjenigen des Überlebens einer Witwe oder eines Witwers gleichgestellt. Damit ist auf einfachem Wege gleichgestellt, was nach deutschen Rechtsvorschriften der „Versorgungsausgleich" im Fall der Ehescheidung darstellt. Bei diesem findet regelmäßig eine Halbierung der während der Ehezeit erworbenen gemeinsamen Rentenanwartschaften statt (vgl. im Einzelnen § 1587 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Dieses Modell wurde durch die 10. AHV-Revision mit Wirkung ab 1. Januar 1997 im Sinne eines „Splittings" auch auf andere Leistungsfälle als solche geschiedener Eheleute übertragen (vgl. die Darlegungen der SVA Zürich vom 25. September 2003; eingehend Stillich, Die Angestelltenversicherung 1998, 241). Mithin hat das schweizerische Recht eine Entwicklung vorweggenommen, die im deutschen Recht außerhalb des Falles der Ehescheidung bisher erst als politisches Fernziel ins Auge gefasst worden ist (vgl. Mascher, DRV 1997, 690 ff.). Zugrunde liegt der Gedanke eines Modells zur eigenständigen Alterssicherung der Haus- und Familienfrauen, also einer hälftigen Übertragung der regelmäßig vom Ehemann erarbeiteten Differenz in der Rentenanwartschaft zum Ausgleich für die herkömmlich unentgeltliche Haus- und Familienarbeit (so SVA-Auskunft vom 25. September 2003; ebenso Mascher, wie zitiert). Mit diesem Ausgleich - wiederum im Wesentlichen mit dem Fall des Versorgungsausgleichs identisch - wächst der Ehefrau mit der Rentenanwartschaft nicht ein von den vorrangig maßgebenden Anwartschaften des Ehemannes abhängiger Unterhaltsersatz zu, sondern ein aus der gemeinsamen Arbeit während der Ehezeit begründeter und dann im Wert halbierter Altersrentenanspruch. Dabei, dass (vgl. Art. 35 bis AHVG) ein Witwenzuschlag von linear 20 v.H. gezahlt wird, handelt es sich nur um einen pauschalierten Ausgleich für die höheren Haushaltskosten des Alleinlebenden. Nach alledem ist es keinesfalls mehr gerechtfertigt, Teile des Rentenanspruchs dennoch im Sinne eines Unterhaltsersatzes auszusondern; auch der Versorgungsausgleich im Fall der Ehescheidung soll das frühere Modell eines vom Einkommen des Ehemannes abgeleiteten Unterhalts beseitigen. Demgemäß ist, wie die Beklagte im Berufungsverfahren nochmals zutreffend dargelegt hat, unter den jetzigen Strukturen des schweizerischen Rechts Vergleichbarkeit im Sinne von § 18 a Abs. 1 Satz 3 SGB IV gegeben und damit eine Anrechnung des vollen Zahlbetrags auf die deutsche Witwenrente gerechtfertigt (vgl. aus der Literatur in gleichem Sinne Berger, Soziale Sicherheit (Schweiz) 1996, 228 ff.; Christoffel, ebenda Seite 236 ff.; Rahn/Becker, DRV 1997, 662, 685).
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Die vom hier gefundenen Ergebnis abweichende Rechtsauffassung des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil beruht darauf, dass die Rechtsprechung des BSG aus der Zeit vor der 10. AHV-Revision (Urteil vom 6. Februar 1991 - 13/5 RJ 16/89 - SozR 3-2400 § 18a Nr. 1; vom selben Tag - 13/5 RJ 15/89 -) ohne Beachtung der mit der 10. AHV-Revision beabsichtigten wesentlichen Strukturänderungen als fortwirkend betrachtet worden ist. Diese Rechtsprechung hat sich gerade mit der „einfachen Altersrente" unter vorrangiger Abhängigkeit von den Beiträgen des Ehemannes befasst. Sie kann beim jetzigen schweizerischen Rechtszustand keine Beachtung mehr beanspruchen.
20 
Die Anrechnungsvorschrift des § 97 Abs. 2 Satz 4 SGB VI i.V.m. den oben zitierten Bestimmungen der Verordnung (EWG) 1408/71 ist im letzten Bescheid vom 24. Februar 2004 zutreffend umgesetzt worden; Berechnungsfehler sind nicht zu erkennen. Somit ergibt sich ab 1. Juni 2002 der monatliche Zahlbetrag von EUR 47,58, ab 1. Juli 2002 von EUR 48,04 und ab 1. Juli 2003 von EUR 49,46.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
22 
Zur - nicht beantragten - Zulassung der Revision hat der vorrangig das schweizerische Recht auslegende Senat keinen Anlass gesehen, da die Rechtslage als eindeutig zu erachten ist.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 08/09/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Die Klägerin wendet sich gegen die Teilaufhebung eines die große Witwenrente gewährenden Rentenbescheides für die Zeit ab 01.06.2014 aufgrund der Anrec
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Annotations

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.

(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.

(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1.
(weggefallen)
2.
Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente wegen Todes. Das auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente geführt hat.

(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.

(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.

(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1.
(weggefallen)
2.
Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente wegen Todes. Das auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente geführt hat.

(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.