Sozialgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Sept. 2014 - S 2 KA 342/14 ER
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Widersprüche der Beigeladenen zu 1) und 2) vom 12.03.2014 sowie der Beigeladenen zu 3) bis 5) vom 28.03.2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.01.2014 keine aufschiebende Wirkung haben. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller ist Facharzt für Augenheilkunde mit Vertragsarztsitz in 00000 F, Wstraße 00. Auf seinen Antrag erteilte ihm die Antragsgegnerin nach Einholung einer Stellungnahme ihrer Kreisstelle Essen mit Bescheid vom 16.01.2014 die Genehmigung der Tätigkeit in einer Zweigpraxis in 00000 F, Xstraße 0 - 00. Diesem Bescheid widersprachen die Beigeladenen zu 1) bis 5). Sie hielten die vertragsaugenärztliche Versorgung der Patienten im Essener Norden durch ihre Praxen sowie die Praxis der Kollegin Q1 als Nebenbetriebsstätte der Gemeinschaftspraxis L et al. im benachbarten Stadtteil Katernberg für in überdurchschnittlichem Maße sichergestellt.
4Mit Bescheid vom 03.06.2014 nahm die Antragsgegnerin den Genehmigungsbescheid vom 16.01.2014 zurück: Durch die Drittwidersprüche habe sie davon Kenntnis erhalten, dass im direkten Umfeld der Zweigpraxis Fachärzte für Augenheilkunde über freie Kapazitäten verfügten. Damit könne nun nicht mehr von einer Verbesserung der Versorgung am Ort der Zweigpraxis ausgegangen werden. Da die erneute Überprüfung der Voraussetzungen auf die Drittwidersprüche hin ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung der beantragten Zweigpraxis nicht vorlägen, sei die ursprünglich erteilte Genehmigung gemäß § 49 SGB X zu widerrufen gewesen. Aufgrund der mit den Drittwidersprüchen verbundenen aufschiebenden Wirkung dürften in der Zweigpraxis keine Leistungen mehr erbracht werden. Diesem Rücknahmebescheid widersprach der Antragsteller fristgerecht.
5Unter dem 17.06.2014 bat der Antragsteller die Antragsgegnerin um schriftliche Bestätigung, dass seinem Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid vom 03.06.2014 aufschiebende Wirkung zukomme. Mit weiterem Schriftsatz vom 15.07.2014 äußerte er die Rechtsauffassung, die Drittwidersprüche der Beigeladenen zu 1) bis 5) seien mangels Anfechtungsbefugnis offensichtlich unzulässig mit der Folge, dass diese keine aufschiebende Wirkung hätten. Sollte sich die Antragsgegnerin dieser Rechtsauffassung nicht anschließen wollen, beantrage er, die Drittwidersprüche unverzüglich zurückzuweisen. Hierzu teilte ihm die Antragsgegnerin unter dem 17.07.2014 mit, durch die Rücknahme der Genehmigung für die Tätigkeit in der Zweigpraxis sei über die Drittwidersprüche nicht mehr zu entscheiden. Somit entfalte der Widerspruch nach wie vor aufschiebende Wirkung. Daher könne seinem Wunsch nur entsprochen werden, indem die Antragsgegnerin über seinen Widerspruch entscheide.
6Die Antragsgegnerin hat bisher über keinen der Widersprüche entschieden. Nach Vortrag des Antragstellers hat sie zu verstehen gegeben, dass sich ihr Widerspruchsausschuss jedenfalls nicht vor dem 13.10.2014 mit der Angelegenheit beschäftigen und Entscheidungen treffen werde.
7Am 25.08.2014 hat der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht.
8Er ist der Ansicht, die Drittwidersprüche der Beigeladenen zu 1) bis 5) hätten keine aufschiebende Wirkung, denn sie seien angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R -) als offensichtlich unzulässig anzusehen. Danach seien niedergelassene Vertragsärzte grundsätzlich nicht berechtigt, Rechtsmittel gegen Zweigpraxisgenehmigungen zugunsten anderer Ärzte einzulegen. Da die Antragsgegnerin zu Unrecht von der aufschiebenden Wirkung der Drittwidersprüche ausgehe, bestehe ein entsprechendes (negatives) Feststellungsinteresse. Demgegenüber entfalte sein Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid vom 03.06.2014 gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung. Das hätte insgesamt zur Folge, dass er die Zweigpraxis weiter betreiben könne.
9Sofern das Gericht die aufschiebende Wirkung der Drittwidersprüche annehmen sollte, werde hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zweigpraxisgenehmigungsbescheides begehrt. Dieser Bescheid sei keinesfalls willkürlich erteilt worden. Die Behandlung türkischer Patienten bei Verständigung in ihrer Muttersprache könne durchaus zu einer Verbesserung führen. Auch nach der Stellungnahme der Kreisstelle Essen spreche das konkrete Sprechstundenangebot des Antragstellers für eine Verbesserung der Versorgung. Der Antragsteller habe auch bereits erhebliche finanzielle Mittel für den Aufbau und den Unterhalt der Zweigpraxis aufgewandt.
10Der Antragsteller beantragt,
111. festzustellen, dass die Widersprüche der Frau L2 B1 und des Herrn I-L3 B1 vom 12.03.2014 sowie der Frau M1 U-O, des Herrn M2 X und des Herrn D B2 vom 28.03.2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.01.2014 keine aufschiebende Wirkung haben,
122. hilfsweise die sofortige Vollziehung des Bescheides der Antragsgeg-ner in vom 16.01.2014 anzuordnen.
13Die Antragsgegnerin beantragt,
14die Anträge zurückzuweisen.
15Zwar entfalte die Regelung des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV selbst keine drittschützende Wirkung. Das Bundessozialgericht habe jedoch in seinem Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 - ausdrücklich offengelassen, ob ggf. eine Willkürkontrolle zuzulassen sei. In ihrem schriftlichen und mündlichen Vortrag hätten die beigeladenen Drittwiderspruchsführer Willküraspekte geltend gemacht. Entsprechend entfalteten ihre zulässigen Widersprüche aufschiebende Wirkung.
16Die Antragsgegnerin sei auch zur Rücknahme der Zweigpraxisgenehmigung berechtigt gewesen. Der Antragsgegner habe als Beweggrund für seinen Antrag allein besondere Sprachkenntnisse angegeben. Solche vermöchten jedoch keine Versorgungsverbesserung zu begründen. Die medizinische Versorgung türkischer oder türkischstämmiger Patienten könne durch ihn selbst an seiner nur 4,9 km entfernten Hauptpraxis oder durch andere Essener Augenärzte oder durch die Praxen der Drittwiderspruchsführer, die sich auf den hohen Migrantenanteil eingestellt hätten, gewährleistet werden. Allein wegen der sprachlichen Besonderheiten und der räumlichen Nähe zur hausärztlichen Praxis des türkisch-sprachigen N P mit seinem türkisch-sprachigen Angestellten B3 Q2 (selbe Praxisanschrift wie die Zweigpraxis des Antragstellers) sei konkret zu befürchten, dass es bei 16 Sprechstunden in der Zweigpraxis zu signifikanten Umverteilungen zulasten der Drittwiderspruchsführer bzw. der Hauptpraxis des Antragstellers komme.
17Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin.
18II.
19Dem Antragsteller ist vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren.
20Der Antrag ist statthaft.
21Ist die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels umstritten oder ist eine Vollziehung durch die Behörde trotz der aufschiebenden Wirkung zu erwarten (sog. faktischer Vollzug), kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung analog § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG deklaratorisch feststellen (LSG NRW, Beschluss vom 27.05.2013 - L 11 KA 16/13 B ER -). Entsprechendes gilt auch für den umgekehrten Fall, dass die Behörde vom Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausgeht und hierüber zwischen den Beteiligten Uneinigkeit herrscht. In solchen Situationen kann das Gericht analog § 86a Abs. 1 SGG die Feststellung treffen, dass dem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zukommt. Hierbei bedarf es weder einer einzelfallbezogenen Würdigung der widerstreitenden Interessen, wie sie bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG erforderlich ist (LSG NRW, Beschluss vom 27.05.2013 - L 11 KA 16/13 B ER -), noch einer Anordnung des Sofortvollzugs des angefochtenen Bescheides, die wegen Fraglichkeit eines besonderen öffentlichen Interesses zweifelhaft sein könnte (vgl. Clemens, Festschrift Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein, 2008, S. 333 f.).
22Der Eilantrag ist auch begründet.
23Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung. Das gilt jedenfalls für den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 03.06.2014 über die Rücknahme der Zweigpraxisgenehmigung. Folge der aufschiebenden Wirkung ist, dass die Genehmigung zunächst weiter fortwirkt (zum Streit über Vollzugs- oder Wirksamkeitshemmung vgl. BSG, Urteil vom 28.01.1998 - B 6 KA 41/96 -; vgl. auch BSG, Urteil vom 23.02.2005 - B 6 KA 70/03 R -; LSG NRW, Beschluss vom 04.10.2011 - L 11 KA 50/11 B ER -).
24Demgegenüber entfalten die Drittwidersprüche der Beigeladenen zu 1) bis 5) keine aufschiebende Wirkung. Zwar ist es nach überwiegender Meinung grundsätzlich unerheblich, ob ein Rechtsbehelf zulässig und/oder begründet ist, um den Suspensiveffekt eintreten zu lassen; indessen entfällt diese Wirkung jedenfalls bei einem offensichtlich unzulässigen Widerspruch, da der Bescheid dann bestandskräftig geworden ist (vgl. LSG NRW, Beschlüsse vom 29.08.2011 - L 11 KA 55/11 B ER -; vom 13.04.2011 - L 11 KA 109/10 B ER - zu Drittanfechtungsberechtigungen). Die Drittwidersprüche sind hier offensichtlich unzulässig.
25Mit Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - hat das BSG mit eingehender Begründung entschieden, dass Vertragsärzte nicht berechtigt sind, die einem anderen Vertragsarzt erteilte Genehmigung zum Betrieb einer Zweigpraxis an einem anderen Standort anzufechten. Dabei hat es allerdings angenommen, es sprächen durchaus Gründe dafür, eine Willkürkontrolle jedenfalls bei Genehmigungen, die konkret versorgungsbezogen erteilt würden, auch außerhalb des für eine reguläre defensive Konkurrentenklage erforderlichen strikten rechtlichen Nachrangverhältnisses zuzulassen.
26Willkürlich seien behördliche Entscheidungen dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar seien und sich daher der Schluss aufdränge, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten. Das sei anhand objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein mache eine Entscheidung nicht willkürlich. Willkür liege vielmehr erst vor, wenn gravierende Rechtsverstöße vorlägen und diese den Betroffenen schwer beeinträchtigten. Von einer krassen Missdeutung könne jedoch nicht gesprochen werden, wenn die Behörde sich mit der Rechtslage auseinandersetze und ihre Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehre. Diesen Anforderungen genügt die Zweigpraxisgenehmigung vom 16.01.2014 durchaus.
27Rechtsgrundlage für die Führung von Zweigpraxen ist § 24 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 Ärzte-ZV. Diese Regelung, die ihre gesetzliche Grundlage in § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V hat, setzt voraus, dass (a) die Versorgung der Versicherten an dem weiteren Ort verbessert und (b) die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden. Nach Satz 5 der Vorschrift hat der Arzt bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Anspruch auf Genehmigung des Betriebes der Zweigpraxis durch seine Kassenärztliche Vereinigung.
28Die inhaltliche Bewertung, ob sich durch den Betrieb der Zweigpraxis eine Versorgungsverbesserung am Ort der geplanten Zweigpraxis und/oder eine Versorgungsbeeinträchtigung am Ort der Hauptpraxis ergeben, erfordert Abwägungen, bei denen der Kassenärztlichen Vereinigung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (BSG, Urteile vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - und vom 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R, B 6 KA 7/10 R -). Die dabei abzuwägenden Gesichtspunkte hat das Bundessozialgericht (BSG) näher umschrieben.
29Danach kann eine Verbesserung der Versorgung in erster Linie bei einer qualitativen Veränderung des Leistungsangebots gegeben sein kann, während eine lediglich quantitative Erweiterung des bestehenden Versorgungsangebots nur unter gewissen Umständen ausnahmsweise als Verbesserung in Betracht kommt. Das bloße Hinzutreten eines weiteren Behandlers stellt in überversorgten Bereichen keine Versorgungsverbesserung dar. Als mögliche Fallbeispiele für eine ausnahmsweise anzunehmende quantitative Versorgungsverbesserung hat das BSG u.a. eine Verringerung von Wartezeiten, das Angebot von Abend- und Wochenendsprechstunden und die bessere Erreichbarkeit benannt.
30Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin den rechtlichen Maßstab für ihre Genehmigungsentscheidung erkannt und in der Begründung des Bescheides zum Ausdruck gebracht. Ihre Entscheidung ist auch nicht ohne jegliche Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse "aus der Luft gegriffen", sondern stützt sich auf eine vorherige Befragung der Kreisstelle Essen. Diese hat in ihrer Stellungnahme vom 10.12.2013 mitgeteilt, die augenärztliche Versorgung in Essen-Altenessen werde sich mit Einrichtung der Zweigpraxis verbessern, allein durch die Versorgung am Mittwoch und Freitag in den Nachmittagsstunden, an denen die anderen Praxen in der Regel geschlossen hätten. Der Antragsteller hat in seinem Antrag auf Genehmigung der Zweigpraxis angegeben, geplante Sprechstunden seien dort (auch) Mittwoch und Freitag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Demgegenüber hat nach Auskunft der Arztsuche auf der Homepage der Antragstellerin die Praxis der Beigeladenen zu 1) und 2) (B1) am Mittwoch und Freitag nur vormittags geöffnet (08:30 Uhr bis 11:30 Uhr) und hat die Praxis der Beigeladenen zu 3) bis 5) (X/U-O/B2) am Mittwoch nur vormittags geöffnet (07:00 Uhr bis 12:30 Uhr) und ist am Freitag ganztägig geschlossen. Wenn die Antragsgegnerin auf der Grundlage dieser Mitteilung ihrer Kreisstelle Essen dem Antragsteller eine Zweigpraxisgenehmigung erteilt hat, beruht dies jedenfalls nicht auf gänzlich sachfremden Gründen, zumal das BSG auch ein erweitertes Sprechstundenangebot als Versorgungsverbesserung angesehen hat. Die Genehmigungsentscheidung kann daher nicht als willkürlich erachtet werden.
31Sind die Drittwidersprüche der Beigeladenen damit insgesamt offensichtlich unzulässig, entfalten sie keine aufschiebende Wirkung. Die Zweigpraxisgenehmigung wirkt daher vorerst weiter fort. Inwieweit diese Genehmigung endgültigen Bestand haben wird, bleibt dem Ausgang des noch offenen Widerspruchsverfahrens gegen den Rücknahmebescheid und ggf. einer anschließenden gerichtlichen Klärung vorbehalten. In diesem Rahmen werden ggf. auch die von der Antragsgegnerin nunmehr ins Feld geführten Argumente gegen die Erteilung der Genehmigung zu würdigen sein.
32Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 183 SGG in Verbindung mit § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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§ 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).
(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.
(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit
- 1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und - 2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.
(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.
(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.
(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Die Zulassungsverordnungen regeln das Nähere über die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung sowie die zu ihrer Sicherstellung erforderliche Bedarfsplanung (§ 99) und die Beschränkung von Zulassungen. Sie werden vom Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates als Rechtsverordnung erlassen.
(2) Die Zulassungsverordnungen müssen Vorschriften enthalten über
- 1.
die Zahl, die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse sowie ihrer Stellvertreter, ihre Amtsdauer, ihre Amtsführung und die ihnen zu gewährende Erstattung der baren Auslagen und Entschädigung für Zeitaufwand, - 2.
die Geschäftsführung der Ausschüsse, - 3.
das Verfahren der Ausschüsse entsprechend den Grundsätzen des Vorverfahrens in der Sozialgerichtsbarkeit einschließlich der Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Durchführung von Sitzungen der Ausschüsse mittels Videotechnik, - 4.
die Verfahrensgebühren unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der Angelegenheit für den Gebührenschuldner sowie über die Verteilung der Kosten der Ausschüsse auf die beteiligten Verbände, - 5.
die Führung der Arztregister durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Führung von Bundesarztregistern durch die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie das Recht auf Einsicht in diese Register und Registerakten, insbesondere durch die betroffenen Ärzte und Krankenkassen, - 6.
das Verfahren für die Eintragung in die Arztregister sowie über die Verfahrensgebühren unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der Angelegenheit für den Gebührenschuldner, - 7.
die Bildung und Abgrenzung der Zulassungsbezirke, - 8.
die Aufstellung, Abstimmung, Fortentwicklung und Auswertung der für die mittel- und langfristige Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Bedarfspläne sowie die hierbei notwendige Zusammenarbeit mit anderen Stellen, deren Unterrichtung und die Beratung in den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen, - 9.
die Ausschreibung von Vertragsarztsitzen, - 10.
die Voraussetzungen für die Zulassung hinsichtlich der Vorbereitung und der Eignung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit sowie die nähere Bestimmung des zeitlichen Umfangs des Versorgungsauftrages aus der Zulassung, - 11.
die Voraussetzungen, unter denen Ärzte, insbesondere in Krankenhäusern und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, oder in besonderen Fällen Einrichtungen durch die Zulassungsausschüsse zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt werden können, die Rechte und Pflichten der ermächtigten Ärzte und ermächtigten Einrichtungen sowie die Zulässigkeit einer Vertretung von ermächtigten Krankenhausärzten durch Ärzte mit derselben Gebietsbezeichnung, - 12.
die Voraussetzungen für das Ruhen, die Entziehung und eine Befristung von Zulassungen, - 13.
die Voraussetzungen, unter denen nach den Grundsätzen der Ausübung eines freien Berufes die Vertragsärzte angestellte Ärzte, Assistenten und Vertreter in der vertragsärztlichen Versorgung beschäftigen dürfen oder die vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten ausüben können, - 13a.
die Voraussetzungen, unter denen die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam ausüben können, - 14.
die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch Ärzte, denen die zuständige deutsche Behörde eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes erteilt hat, sowie durch Ärzte, die zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikel 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Inland tätig werden, - 15.
die zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung notwendigen angemessenen Fristen für die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit bei Verzicht.
(3) Absatz 2 Nummer 12 gilt nicht für die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.