Sozialgericht Dortmund Beschluss, 18. Mai 2015 - S 35 AL 256/15 ER
Gericht
Tenor
Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes darum, ob die Antragsgegnerin dem Antragsteller trotz einer gegen ihn im August 2014 verhängten Bewährungsstrafe Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Gestalt eines Rehabilitationsvorbereitungslehrgangs vom 16.03.2015 bis zum 21.06.2015 und einer Umschulung zum Automobilkaufmann vom 22.06.2015 bis zum 21.06.2017 zu gewähren hat.
3Der Antragsteller ist am 30.06.1989 geboren. Er absolvierte von 2007 bis 2011 eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker. Er steht nunmehr beim Jobcenter Kreis Unna im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
4Die letzte in der vom Gericht beigezogenen Ermittlungsakte in der Sache 117 Js 248/12 der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 31.05.2014 vorliegende Auskunft des Bundeszentralregisters enthält im Hinblick auf den Antragsteller folgende Eintragungen:
5• Eine Eintragung aufgrund einer Verurteilung des Amtsgerichts Warendorf vom 03.05.2011 zu 50 Tagessätzen je EUR 15,- Geldstrafe (Az. 81 Js 2609/10 40 Cs 103/11) wegen Beleidigung und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (Datum der (letzten) Tat: 18.09.2010).
6• Eine Eintragung aufgrund einer Verurteilung des Amtsgerichts Warendorf vom 29.06.2011 zu 30 Tagessätzen zu je EUR 10,- Geldstrafe (Az. 82 Js 244/11 40 Ds 10/11) wegen Sachbeschädigung (Datum der (letzten) Tat: 06.12.2010).
7• Eine Eintragung aufgrund einer Entscheidung des Amtsgerichts Warendorf vom 23.09.2011 (Az. 81 Js 2609/10 40 Cs 103/11) im Hinblick auf die Bildung einer Gesamtstrafe (65 Tagessätze zu je EUR 15,- Geldstrafe) aufgrund der vorgenannten Verurteilungen.
8• Eine Eintragung aufgrund einer Verurteilung des Amtsgerichts Warendorf vom 16.01.2012 zu 30 Tagessätzen zu je EUR 15,- Geldstrafe (Az. 82 Js 8830/11 40 Cs 289/11) wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz (Datum der (letzten) Tat: 25.08.2011).
9Mit Urteil vom 05.08.2014 verurteilte das Amtsgericht Unna - Schöffengericht - (Az. 103 Ls - 117 Js 248/12 - 81/14) den Antragsteller darüberhinaus wegen gewerbsmäßigen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
10In dem Urteil heißt es:
11"Der Angeklagte bot im Internet über die Verkaufsplattform "XXX" hochwertige Mobiltelefone und Kleidungsstücke zum Verkauf an, obwohl er von Anfang weder in der Lage war, die von den Käufern erworbenen Gegenstände zu liefern noch willens war, diese zu beschaffen. Die Käufer zahlten den Kaufpreis per Nachnahmeüberweisung auf sein Konto bei der XXX. Statt der erworbenen Gegenstände übersandte der Angeklagte an die Käufer Pakete, welche Erde, Steine oder alte Kleidungsstücke enthielten. Er wollte sich hierdurch eine nicht nur vorübergehende, erhebliche Einnahmequelle verschaffen, weil er anderweitig keinen Kredit bekommen konnte. Das erbeutete Geld verwendete er unter anderem für den Kauf eines PKWs."
12In der Folge stellt das Urteil 15 einzelne Fallgestaltungen dar.
13Weiter heißt es:
14"Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts auf Grund der geständigen Einlassungen des Angeklagten, die sich auch mit dem Inhalt der Ermittlungsakte deckt, fest. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten bestehen nicht."
15Das Urteil des Amtsgerichts Unna ist rechtskräftig. Mit Beschluss ebenfalls vom 05.08.2014 wurde die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt.
16Am 23.08.2014 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Insbesondere aufgrund von Rückenbeschwerden nach einem Sportunfall und einer Allergie könne er seine Tätigkeit als Kraftfahrzeugmechaniker nicht mehr ausüben. Er begehre nunmehr eine Ausbildung zum Automobilkaufmann. Nach der Einholung ärztlicher und psychologischer Gutachten meldete die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 13.02.2015 für den Zeitraum vom 16.03.2015 bis zum 22.06.2015 für einen Rehabilitationsvorbereitungslehrgang und für den Zeitraum vom 21.06.2015 bis zum 21.06.2017 für eine Umschulung zum Automobilkaufmann beim XXX an.
17Einen bereits vorbereiteten und auf den 04.03.2015 datierten "Grundsatzbescheid" über die Bewilligung der vorgenannten Leistungen händigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller nicht aus. Mit Bescheid vom 05.03.2015 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Lehrgangskosten in Höhe von EUR 1634,70 monatlich für den Zeitraum vom 16.03.2015 bis zum 21.03.2015 ( Rehabilitationsvorbereitungslehrgang) und in Höhe von EUR 1729,20 monatlich für den Zeitraum vom 22.06.2015 bis zum 21.06.2017 (Umschulung zum Automobilkaufmann). Die Lehrgangskosten würden direkt an den Maßnahmeträger gezahlt. In der Folge brachte die Antragsgegnerin über das Jobcenter Kreis Unna in Erfahrung, dass der Antragsteller sich im Juni und August 2014 in Untersuchungshaft befunden hatte. Gemäß einem Verbis-Vermerk der Antragsgegnerin vom 10.03.2015 informierte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf entsprechende Rückfrage über seine Verurteilung und erklärte, dass er nach seiner Auffassung einen diesbezüglichen Eintrag in seinem polizeilichen Führungszeugnis habe. Die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, Frau XXX, äußerte in der Folge gegenüber dem Antragsteller, dass er ihrer Auffassung nach in dem Zielberuf keine Integrationschance mehr habe, sofern die Eintragung noch zum Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme vorliege. Der Antragsteller solle klären, welche Eintragungen im Führungszeugnis wie lange bestünden, und das Führungszeugnis vorlegen. Gemäß Verbis-Vermerk vom 13.03.2015 erklärte der Antragsteller, dass er das Führungszeugnis nicht vorlegen werde. Er zeigte das Führungszeugnis in der Folgezeit auch nicht vor.
18Mit Schreiben vom 13.03.2015 erklärte die Antragsgegnerin gegenüber dem Berufsförderungswerk Dortmund, dass sie die Anmeldung des Antragstellers zu den vorgenannten Maßnahmen zurücknehme.
19Mit Bescheid vom 16.03.2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers die von ihm begehrten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Die Eignung für eine Schulung im kaufmännischen Bereich liege nicht vor. Eine berufliche Rehabilitation in diesem Bereich könne wegen fehlender Integrationschancen nicht erreicht werden. Ebenfalls mit Bescheid vom 16.03.2015 hob sie den Bescheid vom 16.03.2015 über die Bewilligung der Lehrgangsgebühren auf. Die Förderzusage sei wegen fehlender Eignung von der Rehaberatung zurückgezogen worden. Eine Auszahlung der Lehrgangsgebühren an den Maßnahmeträger war zuvor nach Stand der Akte nicht erfolgt. Gegen beide Bescheide erhob der Antragsteller am 18.03.2015 Widerspruch.
20Am 20.03.2015 hat der Antragsteller einen Antrag auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel einer vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bewilligung der Leistung für Rehabilitationsmaßnahmen - so wörtlich - "gemäß dem Bewilligungsbescheid vom 05.03.2015" - gestellt.
21Er habe im Zusammenhang mit der Antragstellung alle Fragen wahrheitsgemäß beantwortet. Zu etwaigen Vorstrafen sei er nicht befragt worden. Er sei nicht davon ausgegangen, ungefragt Auskünfte geben zu müssen.
22Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
231.)
24der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig im Hinblick auf die Entscheidung in einem möglichen Hauptsacheverfahren aufzugeben, ihm dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß den §§ 112 ff. SGB III für seine Teilnahme am Rehabilitationsvorbereitungslehrgang und die anschließende Umschulung zum Automobilkaufmann beim Berufsförderungswerk Dortmund zu gewähren.
252.)
26die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 18.03.2015 gegen den Aufhebungsbescheid vom 16.03.2015 anzuordnen.
27Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
28die Anträge abzulehnen.
29Sie nimmt weiterhin Bezug auf die fehlende Eignung des Antragstellers für die Rehabilitationsmaßnahme. Bereits aufgrund der Länge der Bewährungszeit könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Umschulung nach ihrem geplanten Ende zum Erfolg führe. Bei erstmaliger Förderung ergehe gemäß ihrer Verwaltungspraxis immer ein Grundsatzbescheid, mit dem der grundsätzliche Rehabilitationsbedarf festgestellt und die konkrete Maßnahme aufgeführt werde. Dieser Bescheid sei Grundlage für die einzelnen Leistungsbescheide. Zur Bewilligung der Lehrgangskosten sei es nur gekommen, weil die Rehabilitationsberaterin ihre positive Stellungnahme bereits zu einem Zeitpunkt an den Leistungsbereich übersandt habe, zu dem der "Grundsatzbescheid" nur vorbereitet war.
30Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat auf Anfrage des Gerichts dahingehend Stellung genommen, dass die Verurteilung des Amtsgerichts Unna in ein polizeiliches Führungszeugnis aufzunehmen sei. Aufgrund der Vorschrift des § 47 Abs.3 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) könne nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, welche Eintragungen am 21.06.2017 noch vorlägen.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten sowie auf die beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Dortmund Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe:
33Im vorliegenden Fall bedarf der Antrag des Antragstellers zunächst der Auslegung im Sinne von § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Ausweislich der Antragstellung und der diese begründenden Schriftsätze ist das einstweilige Rechtsschutzverfahren auf die Förderung des Rehabilitationsvorbereitungslehrgangs und der Umschulung zum Automobilkaufmann gemäß den zwischen den Beteiligten ursprünglich anvisierten Planung gerichtet. Die vorzunehmende Auslegung führt dazu, dass das Begehren des Antragstellers durch zwei separate - in den Gründen zu 1.) dargestellte - Anträge zu verfolgen ist. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu beachten, dass die gesetzliche Konzeption eine Abstufung zwischen einer "grundsätzlichen Entscheidung" über die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 112 Abs.1 SGB III; 33 Abs.1 SGB IX) und die Bewilligung von gegebenenfalls periodisch neu zu beurteilenden Folgebewilligungen (so z.B. § 33 Abs.3 Nr. 3 SGB IX: Weiterbildungskosten; § 53 SGB IX: Reisekosten) nahelegt. Dies entspricht gemäß der Stellungnahme der Antragsgegnerin auch der dortigen Verwaltungspraxis. Im vorliegenden Fall liegt nunmehr eine noch nicht bestandskräftige ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin über die grundsätzliche Bewilligung der Leistungen für die Rehabilitationsmaßnahmen "Rehabilitationsvorbereitungslehrgang" und "Umschulung zum Automobilkaufmann" vor. Da dem Antragsteller in dieser Fallgestaltung die alleinige "Beseitigung" der ablehnenden Entscheidung nicht weiterhilft, kann er aufgrund der in § 86 b Abs.2 Satz 1 SGG getroffenen Abgrenzungsregelung sein Ziel im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 SGG erreichen. Auf der "zweiten Stufe" hatte die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Lehrgangskosten mit dem Bescheid vom 05.03.2015 dagegen schon eine Bewilligung ausgesprochen, die sie nunmehr mit dem Bescheid vom 16.03.2015 aufgehoben hat. In einer möglichen Hauptsache ist das Begehren des Antragstellers damit auf das "Wiederaufleben" des Bewilligungsbescheides vom 05.03.2015 gerichtet, das er allein durch eine Kassation des Aufhebungsbescheides vom 16.03.2015 und damit über eine Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs.1 Satz 1 1. Alt. SGG erreichen könnte. Aufgrund dieser Anfechtungssituation und der Tatsache, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers aufgrund der Vorschriften der §§ 336 a Satz 2 SGB III, 86 b Abs.2 Nr.2 SGG entfällt, ist insoweit ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG statthaft.
34Die so verstandenen Anträge des Antragstellers waren abzulehnen.
35Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Antrag zu 1.).
36Eine einstweilige Anordnung kann gemäß § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG hat der Antragsteller im Sinne von § 920 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen, dass ihm der umstrittene und zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) zusteht und die Regelung eines vorläufigen Zustands zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund).
37Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller aber bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat unter Berücksichtigung der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfungsdichte keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf die Gewährung von Leistungen für die von ihm durch seinen Antrag ausdrücklich konkretisierten Rehabilitationsmaßnahmen beim Berufsförderungswerk Dortmund.
38Gemäß § 112 Abs.1 SGB III können für behinderte Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. Gemäß § 112 Abs.2 SGB III Satz 1 SGB III sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen.
39In diesem Zusammenhang steht der Antragsgegnerin insbesondere im Hinblick auf das "Wie" der Maßnahme ein Ermessensspielraum ("Auswahlermessen") zu, der nur in Ausnahmefällen auf Null reduziert ist und dem Leistungsbegehrenden nur dann das Recht auf eine ganz bestimmte Leistung vermitteln kann (vgl. hierzu nur Karmanski in Brand, SGB III, Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung, 6. Auflage, München 2012, - zu § 112 SGB III, Rn.5). Eine solche Ermessensreduzierung auf Null ist im Hinblick auf den vom Antragsteller verfolgten Anspruch aber bereits deshalb nicht gegeben, weil die Antragsgegnerin zur Überzeugung des Gerichts eine der gemäß der gesetzlichen Wertung des § 112 Abs.2 Satz 1 SGB III bei der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Kriterien - nämlich die Eignung für die konkrete Maßnahme - zu Recht verneint hat. Der Rehabilitand ist für eine berufsfördernde Leistung nämlich nur geeignet, wenn er hierdurch auf Dauer beruflich eingegliedert werden kann (Karmanski in Brand, SGB III, Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung, 6. Auflage, München 2012, - zu § 112 SGB III, Rn.28).
40Nach Auffassung des Gerichts ist aufgrund der Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht Unna am 05.08.2014 aber nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller zeitnah nach dem anvisierten Abschluss der Umschulungsmaßnahme im Jahr 2017 eine dauerhafte Anstellung als Automobilkaufmann finden kann.
41Bei der vom Amtsgericht Unna in diesem Urteil verhängte Strafe handelt es sich um eine solche, die der Antragsteller über das Jahr 2017 hinaus gegenüber einem potentiellen Arbeitgeber jedenfalls auf Nachfrage benennen muss. Der Arbeitgeber darf nämlich beim Arbeitnehmer bei der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Informationen zu Vorstrafen einholen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies "erfordert", d.h. bei objektiver Betrachtung, berechtigt erscheinen lässt (BAG, Urteil vom 20. März 2014 – 2 AZR 1071/12 –, Rn. 29, juris). Dies gilt insbesondere, wenn die verübten Straftaten negative Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit für die Pflichterfüllung im einzugehenden Arbeitsverhältnis zulassen. Dies kann etwa bei Vermögensstraftaten des Bewerbers bei einer Einstellung als Bankangestellter oder bei Verkehrsstraftaten eines Berufskraftfahrers der Fall sein (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 10. März 2011 – 11 Sa 2266/10 –, Rn. 49, juris). Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber in der Folge nach § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn die Täuschung für dessen Abschluss ursächlich war (BAG, Urteil vom 20. März 2014 – 2 AZR 1071/12 –, Rn. 28, juris). Bei der Verurteilung des Antragstellers wegen gewerbsmäßigen Betruges als Vermögensdelikt handelt es sich nach Auffassung des Gerichts auch um eine solche, die negative Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit für die Pflichterfüllung im Arbeitsverhältnis als Automobilkaufmann zulässt. Die Tätigkeit als Automobilkaufmann ist nämlich sowohl durch einen Umgang mit nicht unerheblichen Vermögenswerten als auch durch beratende Funktionen gegenüber potentiellen Käufern von Kraftfahrzeugen geprägt. Insbesondere die letztgenannte Tätigkeit zeitigt ein gewisses Gefährdungspotential für die Begehung von Täuschungshandlungen. Das Gericht geht in diesem Zusammenhang auch davon aus, dass sich insbesondere eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betruges auf die Einstellungschancen des Antragstellers jedenfalls bei der großen Mehrheit der Kraftfahrzeughändler weit überwiegend negativ auswirkt.
42Ein Recht des Antragstellers, sich als unbestraft zu bezeichnen, folgt jedenfalls im Jahr 2017 auch noch nicht aus dem Rehabilitationsgedanken. Hierbei ist an die Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) anzuknüpfen (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 10. März 2011 – 11 Sa 2266/10 –, Rn. 49, juris). Gemäß § 53 Abs.1 BZRG darf der Verurteilte sich als ungestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung 1. nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs.3, 4 aufzunehmen oder 2. zu tilgen ist.
43Die Verurteilung des Antragstellers ist aber gemäß § 32 Abs.1 Satz 1 BZRG in ein polizeiliches Führungszeugnis aufzunehmen. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands gemäß § 32 Abs.2 BZRG ist nicht erkennbar. Dies entspricht auch der Einschätzung der Staatsanwaltschaft Dortmund in ihrer Stellungnahme vom 07.05.2015. Auch die Voraussetzungen des § 34 Abs.1 Satz 1 BZRG, wonach eine Verurteilung nach einer bestimmten Frist nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist, sind hinsichtlich der hier in Rede stehenden Vorstrafe jedenfalls im Jahr 2017 noch nicht gegeben. Im vorliegenden Fall greift nämlich der Regelfall des § 34 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 BZRG, wonach eine Strafe fünf Jahre nach dem Tag des ersten Urteils (§ 36 Abs.1 Satz1 BZRG) nicht mehr in das Führungszeugnis aufzunehmen ist. Dies wäre hier erst am 05.08.2019 der Fall. Zu beachten ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die weiteren Vorstrafen des Antragstellers auch, dass aufgrund der Vorschrift des § 47 Abs.3 BZRG bei mehreren Verurteilungen die Tilgung einer Verurteilung aus dem Bundeszentralregister erst möglich ist, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen einer Tilgung vorliegen. Gemäß § 38 Abs.1 BZRG sind bei mehreren im Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen auch alle Verurteilungen in das Führungszeugnis aufzunehmen, solange eine von ihnen aufzunehmen ist.
44Nach der Einschätzung des Gerichts ist die Anforderung eines polizeilichen Führungszeugnisses bei der Einstellung in kaufmännische Berufe auch durchaus üblich. Die Pflicht eines Arbeitnehmers zur Vorlage eines Führungszeugnisses kann sich auch aus § 241 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben (vgl. hierzu allgemein Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 04. Juli 2014 – 10 Sa 171/14 –, juris).
45Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18.03.2015 gegen den Aufhebungsbescheid vom 16.03.2015 hat ebenfalls keinen Erfolg.
46Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG hat das Gericht eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse), mit dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners vorzunehmen. Diese Abwägung gestaltet sich wie folgt: Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene durch ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird die aufschiebende Wirkung angeordnet, weil dann ein öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht besteht (vgl. z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 12c ff.; Conrads in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2012, § 39 Rn. 16). Ist der Hauptsacherechtsbehelf hingegen aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Dabei kann die Klage unter Umständen auch bei einem Verwaltungsakt, der unter Verletzung von Form- oder Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, ohne Erfolgsaussicht sein, wenn damit zu rechnen ist, dass dieser Fehler noch korrigiert (vgl. § 41 Abs.1, 2 SGB X) wird (vgl. Keller a. a. O. m. w. N.). Sind die Erfolgsaussichten nicht abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung. Es gilt insoweit der Grundsatz: Je größer die Erfolgsaussichten sind, um so geringer sind die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Umgekehrt sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten umso geringer, je schwerer die Verwaltungsmaßnahme wirkt. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung nicht erginge, die Klage aber später Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. Keller a. a. O. m. w. N.). Sofern die vorgenannte Interessenabwägung nicht zu einem Ergebnis führt ("non liquet"), ist die gesetzliche Wertung zu beachten: Aus den im vorliegenden Fall einschlägigen §§ 336 a Satz 2 SGB III, 86a Abs.2 Nr.2 SGG ergibt sich, dass der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individualinteressen und der öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt.
47Nach diesen Maßgaben war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.03.2015 gegen den Aufhebungsbescheid vom 16.03.2015 nicht anzuordnen. Dieser erweist sich nach der im Rahmen eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorzunehmenden summarischen Prüfung nämlich als rechtmäßig, so dass einem möglichen Hauptsacherechtsbehelf keine Erfolgsaussicht zukommt. Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides ist § 45 Abs.1 SGB X. Danach darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Bescheid über die Bewilligung von Lehrgangskosten war nach der Einschätzung des Gerichts bereits ursprünglich rechtswidrig. In diesem Rahmen kann dahinstehen, inwiefern eine solche Rechtswidrigkeit bereits daraus resultiert, dass die Antragsgegnerin ohne das Vorliegen der "Grundsatzentscheidung" über die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme die Bewilligung einer hierauf fußenden Einzelleistung vorgenommen hat. Jedenfalls schlägt die festgestellte fehlende Eignung des Antragstellers für die begehrte Maßnahme, die auch zur Rechtswidrigkeit einer "Grundsatzentscheidung" gemäß § 112 SGB IIIf führen würde, auch auf die Rechtmäßigkeit der Folgeentscheidung durch.
48Auf Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X kann der Antragsteller sich nicht berufen. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Im vorliegenden Fall sind aber weder Lehrgangskosten an den Antragsteller noch an das Berufsförderungswerk Dortmund ausgezahlt worden. Auch ist in keiner Weise erkennbar, dass der Antragsteller im Hinblick auf die von ihm zum Zeitpunkt der Aufhebung noch nicht angetretene Maßnahme irgendwelche Vermögensdispositionen getroffen hat. Sind Leistungen nicht erbracht oder Vermögensdispositionen nicht getroffen worden, überwiegt aber stets das öffentliche Interesse an der Herstellung der wahren Rechtslage für die Zukunft (Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 45 SGB X, Rn. 70; vgl. hierzu auch Schütze in Von Wulffen, SGB X, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, 6. Auflage zu § 45 SGB X, Rdnr.40).
49Da bereits grundsätzlich kein Vertrauensschutz des Antragstellers anzunehmen ist, kann dahinstehen, ob ein vertrauensschutzausschließender Tatbestand gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt, insbesondere ob der Antragsteller gehalten war, die Antragsgegnerin über seine Vorstrafe zu informieren.
50Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung von § 193 SGG.
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(1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist gelten die §§ 35, 36 entsprechend.
(2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist. § 37 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Eintragung einer Verurteilung, durch die eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis für immer angeordnet worden ist, hindert die Tilgung anderer Verurteilungen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt worden ist, für die allein die Tilgungsfrist nach § 46 noch nicht abgelaufen wäre.
Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.
(1) Für Menschen mit Behinderungen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern.
(2) Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist auch die berufliche Eignung abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen.
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
(1) Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
(2) Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger andauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger andauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Abweichend von Satz 1 erster Teilsatz sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führen und für die eine allgemeine Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren vorgeschrieben ist, nicht länger als zwei Drittel der üblichen Ausbildungszeit dauern.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Für Menschen mit Behinderungen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern.
(2) Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist auch die berufliche Eignung abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen.
(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung
- 1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder - 2.
zu tilgen ist.
(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.
(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.
(2) Nicht aufgenommen werden
- 1.
die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs, - 2.
der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, - 3.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist, - 4.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist, - 5.
Verurteilungen, durch die auf - a)
Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, - b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
- 6.
Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes - a)
nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder - b)
nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,
- 7.
Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind, - 8.
Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind, - 9.
Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen, - 10.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8, - 11.
Eintragungen nach den §§ 10 und 11, - 12.
die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.
(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen
- 1.
Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 2.
Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als zehn Jahre zurückliegt, - 3.
Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, - 4.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.
(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die
- 1.
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder - 2.
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung - a)
von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder - b)
von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als verantwortlich bezeichnet ist,
(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.
(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt
- 1.
drei Jahre bei - a)
Verurteilungen zu - aa)
Geldstrafe und - bb)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten,
- b)
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, - c)
Verurteilungen zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen, - d)
Verurteilungen zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
- 2.
zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, - 3.
fünf Jahre in den übrigen Fällen.
(2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt
- 1.
zehn Jahre - a)
bei Verurteilungen zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe oder Strafarrest oder Jugendstrafe, - b)
bei einer Verurteilung, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung allein angeordnet worden ist,
- 2.
zwanzig Jahre bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 176 bis 176d des Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 und 3 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrests oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 2 verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe. Bei Erlaß des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag des ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit liegenden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre.
(1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist gelten die §§ 35, 36 entsprechend.
(2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist. § 37 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Eintragung einer Verurteilung, durch die eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis für immer angeordnet worden ist, hindert die Tilgung anderer Verurteilungen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt worden ist, für die allein die Tilgungsfrist nach § 46 noch nicht abgelaufen wäre.
(1) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so sind sie alle in das Führungszeugnis aufzunehmen, solange eine von ihnen in das Zeugnis aufzunehmen ist.
(2) Außer Betracht bleiben
- 1.
Verurteilungen, die nur in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind (§ 32 Abs. 3, 4, § 33 Abs. 2 Nr. 3), - 2.
Verurteilungen in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, - 3.
Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird, - 6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.