Sozialgericht Dortmund Urteil, 19. Mai 2015 - S 27 AS 2651/11
Gericht
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 04.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2011 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 309,40 Euro zu erstatten. 1. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. 2. Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Kosten des Widerspruchsverfahrens.
3Der am 21.02.1963 geborene Kläger steht seit 2005 im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 27.01.2010 bewilligte der Beklagte 340,03 Euro für die Kosten der Unterkunft vom 01.03.2010 bis 31.08.2010. Mit Bescheid vom 24.02.2010 änderte er dies und bewilligte nur noch 329,78 Euro für die Kosten der Unterkunft.
4Im März 2010 beauftragte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten gegen den Bescheid vom 24.02.2010 Rechtsmittel einzulegen.
5Ausweislich des vorgelegten Fax-Sendeprotokolls faxte der Prozessbevollmächtigte einen Widerspruch am 17.03.2010 zum Beklagten. Das Sendeprotokoll trägt den Vermerk "OK", wonach zwei Seiten um 11:56 Uhr an die Fax-Adresse des Beklagten gesandt wurde. Auf dem Sendeprotokoll ist die erste Seite des Widerspruches vom 17.03.2010 sichtbar. Der Beklagte stellt den Zugang des Faxschreibens in Abrede.
6Am 15.09.2010 erließ der Beklagte zu Gunsten des Klägers einen Änderungsbescheid hinsichtlich der Kosten der Unterkunft für den Zeitraum 01.03.2010 bis 31.08.2010, in dem er nunmehr 441,28 Euro monatlich bewilligte.
7Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte am 04.11.2010 einen Kostenantrag aufgrund des "Anerkenntnisses des Beklagten für das durchgeführte Widerspruchsverfahren". Der Änderungsbescheid vom 15.09.2010 sei aufgrund seines Widerspruchs vom 17.03.2010 ergangen. Er beantragte, die Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 309,40 Euro zu erstatten.
8Der Beklagte lehnte mit Kostenbescheid vom 04.04.2011 ab. Es läge gar kein Widerspruch vom 17.03.2010 vor. Der Änderungsbescheid vom 15.09.2010 sei aufgrund des Vorbringens im Klageverfahren S 49 AS 2926/10 und der vom Amts wegen durchgeführte Überprüfung nach § 44 SGB X ergangen. Der "Widerspruch vom 17.03.2010" sei erstmalig mit Schreiben vom 01.03.2011 eingegangen. Ein Fax-Sendeprotokoll könne auch den Zugang nicht beweisen. Dieses sage lediglich aus, dass das Fax das Faxgerät ordnungsgemäß verlassen habe.
9Der Kläger legte durch seinen Prozessbevollmächtigten am 06.05.2011 Widerspruch gegen den Kostenfestsetzungsbescheid ein.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2011 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
11Hiergegen richtet sich die am 22.06.2011 vor dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage.
12Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte keine Umstände vorgetragen habe, weshalb der Widerspruch nicht zugegangen sein sollte. Einfaches Bestreiten des Zugangs würde nicht ausreichen, wenn das Sendeprotokoll die Übertragung der Seite bestätige. Aufgrund der fortgeschrittenen Technik könne in diesem Fall ein Fax als zugegangen gelten.
13Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
14den Bescheid vom 04.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.05.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 309,40 Euro zu erstatten.
15Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
16die Klage abzuweisen.
17Der Beklagte hält an der getroffenen Entscheidung fest. Ein Fax-Empfangsjournal für den 17.03.2010 liege nicht mehr vor. Die Aufbewahrungszeit von Faxeingängen läge bei maximal 10 Tagen.
18Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten und der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
20Entscheidungsgründe:
21Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht das Urteil ohne mündliche Verhandlung, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
22Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 SGG zulässig und begründet.
23Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 309,40 Euro gegenüber dem Beklagten.
24Nach § 63 Abs. 1 S. 1 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich war.
25Dies war bei dem Widerspruch des Klägers vom 17.03.2010 der Fall.
26Erfolgreich im Sinne des Gesetzes ist ein Widerspruch in der Regel dann, wenn die Behörde ihm stattgibt (BSG, Urteil vom 02.05.2012 – B 11 AL 23/ 10 R). Ein solcher Erfolg liegt vor, weil der Beklagte die im Bescheid vom 24.02.2010 getroffene Entscheidung, dem Kläger Kosten der Unterkunft nur noch in Höhe von 329,78 Euro zu gewähren, durch den späteren Bescheid vom 15.09.2010 zu seinen Gunsten abänderte. Damit half er dem Widerspruch ab. Die von der Rechtsprechung zu § 63 Abs. 1 SGB X geforderte ursächliche Verknüpfung zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung ist hier ebenfalls zu bejahen. Der Erfolg oder Misserfolg eines eingelegten Widerspruchs ist am tatsächlichen, äußeren Verfahrensgag der §§ 78 ff SGG zu messen (SG Schleswig, Urteil vom 21.05.2013 – S 2 AS 207/11). Einer Kausalität zwischen Widerspruchsbegründung und Aufhebung des angefochtenen Bescheides bedarf es nicht (BSG, Urteil vom 02.05.2012 – B 11 AL 23/10 R). Dass der Beklagte möglicherweise auch ohne den Widerspruch die höheren Kosten der Unterkunft berücksichtigt hätte, lässt die Kausalität des Widerspruchs nicht entfallen. Denn der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu verzichten, um mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auf eine Änderung hinzuwirken (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.10.2011 – B 6 KA 35/10 R) und auf eine Änderung zu seinen Gunsten von Amts wegen zu vertrauen.
27Der Prozessbevollmächtigte wurde für den Kläger im Sinne einer Rechtsverfolgung tätig, indem er am 17.03.2010 den Widerspruch zum Beklagten faxte.
28Für den Zugang des Widerspruchs trägt der Kläger die materielle Beweislast (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Auf. 2014, § 84 Rn. 5b).
29Durch Vorlage des Sendeprotokolls mit "OK"-Vermerk steht fest, dass zwischen dem vom Prozessbevollmächtigten und dem vom Beklagten benutzen Faxgerät am 17.03.2010 eine Leitungsverbindung bestand. Die Kammer ist darüber hinaus davon überzeugt, dass in diesem Fall ein Anscheinsbeweis für den Zugang des Faxes gegeben ist. Es kommt nicht darauf an, ob das Fax tatsächlich ausgedruckt wurde. Denn das Sendeprotokoll mit "OK"-Vermerk lässt jedenfalls einen Schluss auf den Zugang des per Fax übermittelten Widerspruchs zu. Etwas Gegenteiliges konnte mangels Vorlage eines Fax-Empfangsjournals nicht bewiesen werden.
30Rechtsprechung und Literatur gehen zwar überwiegend davon aus, dass einem Fax-Sendeprotokoll eine derartige Beweiskraft nicht zukommt. So wird überwiegend vertreten, der "OK-Vermerk" eines Sendeberichts könne lediglich ein Indiz für den Zugang eines Faxes sein. Der Beweis der Absendung eines Briefes oder Faxes stelle keinerlei Beweis, auch keinen Anscheinsbeweis, für dessen Zugang dar (St. Rspr. des BGH, Urteil vom 19.02.2014 - IV ZR 163/13 m.w.N.; LSG NRW, Urteil vom 10.01.2012 – L 7 AS 1499/11 B; LSG Hamburg, Urteil vom 18.06.2014 – L 2 AL 63/12 ZVW). Lediglich das Zustandekommen einer Verbindung mit der in der Faxbestätigung genannten Nummer könne der "OK-Vermerk" auf dem Sendebericht beweisen (BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 84/09 B; BGH, Urteil vom 19.02.2014- IV ZR 163/13 m.w.N.; LSG NRW, Beschluss vom 26.03.2007 – L 20 B 324/06 AS).
31Anerkannt wird jedoch weitgehend, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück trotz eines mit einem "OK-Vermerk" versehenen Sendeprotokolls den Empfänger nicht erreicht, jedenfalls so gering sei, dass sich ein Rechtsanwalt bei Gestaltung seiner Büroorganisation in Fristensachen auf den "OK-Vermerk" verlassen dürfe (BGH, Urteil vom 19.02.2014 - IV ZR 163/13 m.w.N.). Für den Zeitpunkt des Zugangs eines Faxes wird somit auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem das gesendete technische Signal vollständig empfangen (gespeichert) wurde (BGH, Beschluss vom 25.04.2006 – IV ZB 20/05).
32Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass sich diese Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Zugangs auf den Zugang des Faxes selbst übertragen lässt. Denn in dem Zeitpunkt, in dem die Faxübertragung im Speicher des Empfängers ankommt und dies durch den OK-Vermerk bestätigt wird, ist das Fax so in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt, dass die Möglichkeit besteht, von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Dies entspricht einem Zugang im Sinne des § 130 Abs. 1 BGB (dazu auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2008 – 12 U 65/08; OLG Frankfurt, Urteil vom 05.03.2010 – 19 U 213/09; Gregor, NJW 2005, 2885). Denn die Wahrscheinlichkeit, dass die Übermittlung einer Faxnachricht trotz Vorliegens eines Sendeberichts mit OK-Vermerk an Leitungsstörungen, die zum Abbruch der Verbindung geführt haben, gescheitert sein könnte, wurde in einem vom OLG Karlsruhe (Urteil vom 05.03.2010 – 19 U 213/09) eingeholten Sachverständigengutachten generell mit 0% bewertet. Dem schließt sich die Kammer an.
33Deshalb kann sich der Empfänger jedenfalls nicht auf ein bloßes Bestreiten des Zugangs beschränken (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 05.03.2010 – 19 U 213/09), sondern kann unter anderem darauf verwiesen werden, den Nichtzugang des Faxes zum Beispiel durch ein Empfangsjournal des eigenen Faxes darzulegen. Tut er dies nicht, kann er nach Treu und Glauben so zu behandeln sein, als wäre ihm das Fax dennoch zugegangen. Dies ist dem Empfänger auch zumutbar. Denn der Absender hat aus Sicht der Kammer alles Erforderliche und in seiner Macht stehende getan, um das Fax auf den Weg zu bringen und sich von seinem Zugang zu überzeugen. Die Kammer kann sich nicht vorstellen, was dem Anwalt noch abverlangt werden könnte, als den OK-Sendevermerk nach Absendung eins Faxes aufzubewahren, um den Zugang zu beweisen. Der Beklagte hingegen hätte es in der Hand gehabt, einen anderen Geschehensablauf darzulegen. Zum Beispiel durch Vorlage eins Empfangsjournals, in dem alle an dem Tag zu der Uhrzeit eingegangenen Faxe verzeichnet sind. Es kann nicht zu Lasten des Klägers gehen, dass der Beklagte seine Empfangsjournale nicht aufbewahrt.
34Die Zuziehung eines Rechtsanwalts war notwendig i.S.d. § 63 Abs. 3 S. 2 SGB X. Auf Seiten des Beklagten stehen dem Kläger in der Regel rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüber, denen er im Hinblick auf Kenntnisstand und Fähigkeiten unterlegen ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 02.11.2012 – B 4 AS 97/11 R). Bei einem Widerspruch gegen einen Bewilligungsbescheid, welcher die Kosten der Unterkunft betrifft, handelt es sich um eine aus Sicht des Klägers schwierige Rechtsmaterie. Dieser durfte es für notwendig halten, sich von einem Rechtsanwalt unterstützen zu lassen. Dies wurde auch nicht in Frage gestellt.
35Der Beklagte hat die Kostenfestsetzungsanträge des Prozessbevollmächtigten des Klägers abgelehnt, so dass die Festsetzung nachzuholen ist. Die geltend gemachten Gebühren in Höhe von 309,40 Euro entsprechen den gesetzlich vorgesehenen Gebühren (240 Euro Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG (i.d.F. vom 23. 5. 2011) i.V.m. § 3 RVG; 20 Euro Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG; 49, 40 Euro als 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG i.V.m. § 12 Abs. 1 UStG). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie im Hinblick auf einen durchschnittlichen Fall unbillig i.S.d. § 14 RVG sind.
36Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 183 SGG. Sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
37Die Berufung war zuzulassen. Denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, § 144 Abs. 1, 2 SGG. Die Rechtsfrage, ob ein Fax-Sendebericht mit "OK"-Vermerk den Schluss auf den Zugang des übermittelten Dokuments zulässt, ist in der Rechtsprechung umstritten. Davon sind viele sozialgerichtliche Verfahren betroffen. Die Klärung dieser Frage liegt im allgemeinen Interesse.
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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände; - 2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände; - 3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere; - 4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen; - 5.
(weggefallen); - 6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte; - 7.
- a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler - b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden, - c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, - d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
- 8.
- a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht, - b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
- 9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist; - 10.
die Beförderungen von Personen - a)
im Schienenbahnverkehr, - b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr - aa)
innerhalb einer Gemeinde oder - bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
- 11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind; - 12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände; - 13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen - a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder - b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände - aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden, - bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder - cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
- 14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten; - 15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
- *)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung: - "10.
- a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen, - b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr - aa)
innerhalb einer Gemeinde oder - bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."
(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird; - 2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen; - 3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen; - 4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.