Sozialgericht Detmold Urteil, 02. Sept. 2015 - S 5 KR 286/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beigeladene zu 1) von Januar 2011 bis Dezember 2011 in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin stand.
3Die am 00.00.1965 geborene Beigeladene zu 1) ist bei der Beklagten gegen Krankheit versichert. Sie war seit dem 01.01.2009 als Reitlehrerin und Pferdepflegerin selbständig erwerbstätig. Am 11.02.2011 meldete sie ein Gewerbe bei der Stadt Minden an als Reinigungskraft, wobei sie als Betriebsstätte ihre Wohnadresse angab. Unter der Rubrik "Angemeldete Tätigkeit" führte die Beigeladene an: Reitlehrerin und Pferdepflegerin, Ausbildung von Pferden sowie jegliche Hilfsarbeiten und Reinigungsarbeiten um das Pferd; Reinigungskraft.
4Die Beigeladene zu 1) bewohnt am N N1-Weg 0 in N2 eine Mietwohnung. Bis Ende 2010 wurden die Hauseingänge der im Eigentum der Klägerin stehenden Immobilie (N N1-Weg 5 - 7) von einem Reinigungsunternehmen regelmäßig gesäubert. Nachdem dieser Vertrag ausgelaufen war, kam es zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) zu einer dahingehenden mündlichen Absprache, dass die Beigeladene zu 1) gegen eine monatliche Pauschale in Höhe von 90,00 Euro die Hauseingänge und Treppenhäuser der Immobilie regelmäßig zu reinigen hatte. Die Beigeladene zu 1) stellte die Pauschale der Klägerin monatlich in Rechnung, wobei sie gleichzeitig Umsatzsteuer abrechnete. Reinigungsmaterialien mussten von der Beigeladenen zu 1) nicht beschafft werden. Diese befanden sich - ebenso wie die nötigen Reinigungsutensilien - in dem Haus der Klägerin und konnten von der Beigeladenen zu 1) genutzt werden.
5Da die Beigeladene zu 1), die mindestens seit dem 01.01.2011 vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II) bezieht, in Erfahrung bringen wollte, welche Möglichkeiten bestehen, Anwartschaften zur Gewährung einer Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen, hatte sie am 16.11.2010 bereits einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (im folgenden: DRV) auf Durchführung einer freiwilligen Versicherung gestellt. Im Rahmen der Ermittlungen der DRV gab die Beigeladene zu 1) am 25.02.2011 an, als Reinigungskraft selbständig erwerbstätig zu sein. Sie wies dabei darauf hin, nur für ihre Vermieterin tätig zu sein.
6Die DRV beauftragte sodann die Beklagte mit der Prüfung, ob die Beigeladene zu 1) hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist. Im Rahmen der sich daran anschließenden Prüfung machte die Beigeladene zu 1) am 12.05.2011 weitere Angaben zunächst zu ihrer Tätigkeit als Reitlehrerin. Sie fügte eine betriebswirtschaftliche Auswertung für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 bei.
7Die Rentenversicherung bezweifelte im Hinblick auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Reinigungskraft das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit und wandte sich mit Schreiben vom 08.09.2011 erneut an die Beklagte mit der Bitte um weitere Prüfung.
8Bei den sich daran anschließenden Ermittlungen der Beklagten gab die Beigeladene zu 1) an, dass der Arbeitsort das Reinigungsobjekt sei - wie vertraglich vereinbart. Vorgaben des Auftraggebers bezüglich der Arbeitszeit, bezüglich der Dauer der Tätigkeit und bezüglich der Art und Weise der Durchführung der Arbeiten gebe es nicht. Die Vertretung im Krankheitsfall veranlasse die Beigeladene zu 1) selbst.
9Mit Schreiben vom 16.12.2011 wurde die Klägerin dazu angehört, dass für die Beigeladene zu 1) ab dem 01.01.2011 Versicherungspflicht in ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft angenommen werden soll. Die Prüfung habe hier nach § 28 h Abs 2 Sozialgesetzbuch, 4. Buch (SGB IV) zu erfolgen. Die überwiegenden Gesichtspunkte sprächen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Auch wenn Zeitpunkt und Dauer der Tätigkeit freigestellt seien, bestünden Vorgaben und Erwartungen, in welcher Form die Reinigung zu erfolgen habe. Ebenso sei nicht ausschlaggebend, dass nicht im einzelnen Anweisungen zur Reinigungstechnik gegeben würden. Einen tatsächlichen Spielraum, wie die Reinigung des Treppenhauses zu erfolgen habe, stehe der Beigeladenen zu 1) nicht zu. Auch die Delegationsbefugnis stelle kein entscheidungsrelevantes Kriterium dar. Es sei auch nicht klar, in welchem Umfang hiervon Gebrauch gemacht werde. Ebenso wenig bestehe ein unternehmerisches Risiko. Auch wenn die Beigeladene zu 1) die Reinigungsmittel selbst anschaffen müsste, könne dies nicht als Unternehmerrisiko angesehen werden. Ein solches existiere nur, wenn damit auch tatsächliche Chancen und Risiken einer Einkommenserzielung verbunden sind.
10Die Beklagte wies auch darauf hin, dass in diesem Beschäftigungsverhältnis Versicherungsfreiheit zur Kranken-, Pflege-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung besteht, da es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Auf die einschlägigen Normen wurde verwiesen.
11Nach Eingang der Anhörung bei der Klägerin löste diese das Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1). Die letzte Rechnung wurde nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten im Dezember 2011 übersandt und von der Klägerin bezahlt. Diese wandte mit Schreiben vom 28.12.2011 gegenüber der Beklagten ein, dass die Beigeladene zu 1) sich auf der Grundlage ihres Gewerbes um die Reinigungsarbeiten beworben habe. Eine Beschäftigung habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Zur Begründung verwies sie auf die übersandten Rechnungen.
12Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2012 stellte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen zu 1) und der Klägerin fest, dass die Beigeladene zu 1) im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Klägerin tätig ist. Sie wiederholte ihre Argumente aus dem Anhörungsschreiben. Ferner wurde die Klägerin aufgefordert, sich mit der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zwecks Klärung der zu veranlassenden Meldungen und Beitragsnachweise in Verbindung zu setzen.
13Die Beigeladene zu 1) erhob hiergegen Widerspruch und führte zur Begründung aus, zwischen den Beteiligten sei nur ein Werkvertragsverhältnis gewünscht und begründet worden. Es könne nicht akzeptiert werden, dass dieses nun in ein Anstellungsverhältnis umgedeutet werde. Dies habe dazu geführt, dass der Werkvertrag fristlos gekündigt worden sei. Sie habe mehrere Auftraggeber und stimme die Verträge über die Honorierung ihrer Tätigkeit immer mit den Kunden im Reitsportbereich ab. Der Klägerin habe sie die Reinigung der Hauseingänge im Rahmen eines Werkvertrages geschuldet. Sie sei frei gewesen, in welcher Art und Weise sie dieses Ergebnis erziele. Auf Anraten ihres Existenzgründungs-Coaches sei die Reinigungstätigkeit ergänzend zu ihrer Tätigkeit als Reitsportlehrerin in die Gewerbeanmeldung aufgenommen worden.
14Die Klägerin erhob ebenfalls Widerspruch. Zur Begründung nahm sie auf die Ausführungen der Beigeladenen zu 1) Bezug. Diese habe sich bei ihr als Gewerbetreibende vorgestellt. Die Rechnungen seien daher richtig erstellt worden. Sie habe auf diese Angaben vertraut.
15Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2012 wurde der Widerspruch gegenüber der Beigeladenen zu 1) und der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die versicherungsrechtliche Beurteilung der Reinigungstätigkeit sei nicht zu beanstanden. Grundsätzlich entscheide die Einzugsstelle nach § 28 h Abs 2 SGB IV über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Sie erlasse auch den Widerspruchsbescheid. Die Auswertung der tatsächlichen Gesichtspunkte führe zur Annahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, soweit die Reinigungsdienste für die Klägerin betroffen seien. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beigeladene zu 1) einem Weisungsrecht unterliege. Für die Selbstständigkeit spreche noch nicht, dass der Verpflichtete berechtigt ist, seine Arbeitsleistung von einem Dritten erbringen zu lassen. Außerdem liege kein eigenes Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1) vor. Insgesamt handele es sich daher im Grundsatz um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Die Versicherungsfreiheit zu den einzelnen Versicherungszweigen ergebe sich aus § 8 SGB IV, da das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung regelmäßig 400 EUR monatlich nicht überschreite.
16Hiergegen richtet sich die 08.06.2012 erhobene Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung des Bescheides begehrt. Sie trägt zur Begründung vor, die Beigeladene zu 1) habe ihre unternehmerische Tätigkeit zugesichert und ihre Umsatzsteuerpflicht durch ihre Steuernummer nachgewiesen. Nur vor diesem Hintergrund habe die Beigeladene zu 1) den Auftrag für die Reinigung des Gebäudes erhalten. Die erbrachten Leistungen seien monatlich korrekt abgerechnet worden. Ein Anstellungsverhältnis habe zu keinem Zeitpunkt bestanden.
17Die Klägerin beantragt,
18den Bescheid der Beklagten vom 10.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2012 aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
22Die Beklagte ist der Auffassung, der angefochtene Bescheid entspreche der Sach- und Rechtslage und sei nicht zu beanstanden. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
23Wegen der weiteren Einzelheiten im Sach- und Streitstand die Kammer Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet.
26Der Bescheid vom 10.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
27Der Bescheid findet seine Grundlage in § 28 h Abs 2 SGB IV. Danach obliegt der Einzugsstelle die Entscheidung über die Versicherungspflicht und über die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Ebenso prüft die Beklagte als Einzugsstelle die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8, 8 a SGB IV und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Auch insoweit erlässt sie den Widerspruchsbescheid.
28Die Beklagte war zunächst als Einzugsstelle für die Entscheidung über die Versicherungspflicht zuständig. Zwar regelt § 28 p Abs 1 S 5 SGB IV die Verpflichtung der Rentenversicherungsträger zur Prüfung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe der Arbeitnehmer und ihre Befugnis zur Erteilung von Bescheiden. Diese Bestimmungen finden allerdings nur dann Anwendung, wenn eine Prüfung beim Arbeitgeber stattgefunden hat. Die Entscheidungskompetenz des Rentenversicherungsträgers geht daher dann auf den Rentenversicherungsträger über, wenn ein Prüfverfahren gemäß § 28 p SGB IV eröffnet wurde. Auch wenn die Verfahren der Einzugsstellen nach § 28 h Abs 2 S 1 SGB IV sowie der prüfenden Rentenversicherungsträger nach § 28 p Abs 1 S 5 SGB IV und § 7 a Abs 1 SGB IV grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander stehen (vgl BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 AL 2/11 R, www.juris.de), war vorliegend die Zuständigkeit der Einzugsstelle gegeben, da sich die Prüfung der Beklagten allein auf die Feststellung der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in ihrer Tätigkeit für die Klägerin beschränkt hat. Wie sich aus der Stellungnahme der beigeladenen Minijobzentrale der Rentenversicherung Knappschaft Bahn See ergibt, ist ein Prüfverfahren bei der Klägerin als Arbeitgeberin nicht eingeleitet worden. Die Meldepflichten der Klägerin als Arbeitgeberin ergeben sich erst nach der Entscheidung über das Bestehen von Versicherungspflicht. Hierauf hatte die Beklagte in ihrem Anhörungsschreiben vom 16.12.2011 und in dem Bescheid vom 10.01.2012 hingewiesen.
29Der angefochtene Bescheid erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig.
30Der Versicherungspflicht in der Kranken- Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch - SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch, 11. Buch - SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch - SGB VI, § 25 Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch - SGB III). Sofern eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV vorliegt (die maßgebende Grenze lag in dem hier strittigen Zeitraum bei 400 EUR monatlich), führt dies zur grundsätzlichen Versicherungsfreiheit in den jeweiligen Zweigen der Sozialversicherung (§ 27 Abs 2 S 1 SGB III, § 7 SGB V und § 5 Abs 2 Nr 1 SGB VI). Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht eine Pflicht zur Abführung pauschaler Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitgeber in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung (§ 249 b S 1 SGB V, § 172 Abs 3 S 1 SGB VI).
31Entgegen der Auffassung der Klägerin bestand in der Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2011 ein dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) mit der Folge der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abführung pauschaler Sozialversicherungsbeiträge.
32Die Klägerin war nämlich als Arbeitgeberin im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen. Arbeitgeber in diesem Sinne ist regelmäßig derjenige, zu dem ein anderer - der Beschäftigte - in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht. Nach § 7 Abs 1 S 1 SGB IV ist Beschäftigung die "nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis". § 7 Abs 1 S 2 SGB IV führt dabei aus, dass Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind.
33Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 27.07.2011, B 12 KR 10/09 R, www.juris.de) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 R 14/10; BSG, Urteil vom 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R, BSG, Urteil vom 11.03.2009, B 12 KR 21/07 R, www.juris.de; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung: BVerfG, Beschl. vom 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3 - 2400 § 7 Nr 11).
34Welches Gesamtbild zugrunde zu legen ist, setzt sich einerseits aus den tatsächlichen Verhältnissen und andererseits aus den vertraglichen Abreden zusammen. Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse sowie die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben, zugrunde zu legen. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst die Vereinbarung der Beteiligten, so wie sie sich aus den getroffenen Regelungen ergibt oder wie sie sich aus der gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die eigentlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine formlose Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 28.09.2011, B 12 R 17/09 R, www.juris.de).
35Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass die Beigeladene zu 1) in dem hier umstrittenen Zeitraum abhängig beschäftigt gewesen ist.
36Die Beigeladene zu 1) ist für die Klägerin auf der Grundlage der offenbar im Dezember 2010 getroffenen mündlichen Vereinbarung tätig geworden, die Hauseingänge ihrer Immobilie zu reinigen und die dazugehörenden Treppenhäuser zu säubern. Da der vorherige Unternehmer Putzmittel zurückgelassen hatte, konnte die Beigeladene zu 1) diese nutzen und mit dem Werkzeug der Klägerin die Reinigungsarbeiten durchführen. Der Beigeladenen zu 2) war es freigestellt, wann sie die Reinigung verrichtet. Von ihr wurde erwartet, dass die Hauseingänge und Treppenhäuser regelmäßig gereinigt werden und das Ergebnis den herkömmlichen Anforderungen an die Reinlichkeit in Mietshäusern entsprechen sollte.
37Auch wenn es dem Willen der Vertragsparteien entsprochen haben mag, dass eine selbständige Tätigkeit durch die Beigeladene zu 2) verrichtet werden sollte, - die Reinigung des Objektes also auf Erfolgs- bzw. Werkvertragsbasis erfolgen sollte und die Beigeladene zu 2) sich hierbei die Arbeitszeit frei einteilen konnte - sprechen die überwiegenden Gesichtspunkte nach Auffassung der Kammer gegen eine selbständige Tätigkeit.
38Zunächst spielt dabei eine Rolle, dass die Beigeladene zu 1) eigene Putzmittel sowie andere Utensilien zum Reinigen der Flächen (Wischmopp, Wischer und Eimer) nicht aus ihrem eigenen Bestand verwendet hat, sondern hierfür auf die Mittel der Klägerin zurückgegriffen hat. Auch wenn die Klägerin angegeben hat, es handle sich hierbei um Reinigungsmittel, die die vorherige Reinigungsfirma zurückgelassen hatte, so hat doch die Beigeladene zu 1) glaubhaft versichert, immer Materialien der Klägerin genutzt zu haben. Gegenstand der Vereinbarung der beteiligten Vertragsparteien war darüber hinaus auch, dass eine regelmäßige Reinigung der Hauseingänge und Treppenhäusern zu erfolgen hat. So konnte die Beigeladene zu 1) zwar frei darüber entscheiden, wann innerhalb einer Woche die Arbeiten erledigt werden, sie konnte allerdings nicht zwei oder drei Wochen warten, um dann eine umso gründlichere oder zeitintensivere Reinigung vorzunehmen. Dies hätte den Erwartungen der Klägerin nicht entsprochen.
39Dementsprechend unterlag die Beigeladene zu 1) auch einem Weisungsrecht der Klägerin. Insbesondere hätte die Klägerin zu jeder Zeit die Möglichkeit gehabt, auf die Art und Weise der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) einzuwirken und zu bestimmen, wann und in welcher Intensität die Reinigung der Objekte vorzunehmen ist. Dass die Klägerin von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, ist unbeachtlich, weil die versicherungsrechtliche Beurteilung ansonsten wesentlich davon abhänge, ob die Tätigkeit aus Sicht des Rechtsmachtinhabers (hier der Klägerin) beanstandungsfrei ausgeübt wurde (vgl. LSG NRW, Urteil vom 25.03.2010, L 16 (5) KR 190/08, LSG NRW, Urteil vom 12.02.2014, L 8 R 1108/12, www.juris.de). Die Beigeladene zu 1) war daher auch in den Betrieb der Klägerin eingegliedert.
40Das weitere wesentliche Merkmal der abhängigen Beschäftigung, das Weisungsrecht des Arbeitgebers, lag gleichfalls vor. Damit ist es unerheblich, dass die Vertragsparteien keine abhängige Beschäftigung vereinbaren wollten. Der sozialversicherungsrechtliche Status unterliegt nämlich nicht der Dispositionsfreiheit der beteiligten Personen, sondern ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen i.V.m. den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung dazu herausgearbeiteten Beurteilungskriterien (LSG NRW, Urteil vom 30.04.2014, L 8 R 981/12 www.juris.de).
41Daneben ist zu berücksichtigen, dass die Beigeladene zu 1) nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt hat und sie ihr Gewerbe auch erst zu einem Zeitpunkt angemeldet hat, zu dem der Vertrag mit der Klägerin bereits geschlossen war. Ein besonderes Unternehmerrisiko, das für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen könnte, lag ebenfalls nicht vor. Ein Risiko der Beigeladenen zu 1), das über das auch von einem abhängig Beschäftigten zu tragende Insolvenzrisiko des Arbeitgebers hinausgeht, ist nämlich nicht ersichtlich. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) wurde monatlich mit einer Pauschale von 90,00 EUR vergütet. Eigenes Kapital hatte die Beigeladene zu 1) dabei nicht einzusetzen. Solches wurde auch nicht beispielsweise durch Werbung eingesetzt, um auch andere Kunden für die Inanspruchnahme von Reinigungsdiensten zu akquirieren. Vielmehr war die Beigeladene zu 1) während des gesamten Zeitraums selbständig erwerbstätig als Pferdesportlehrerin. Hierzu hatte sie einen eigenen Internetauftritt und verschiedene Auftraggeber, wobei sie jeweils mit den einzelnen Kunden Honorare ausgehandelt und insoweit auch ein persönliches Risiko getragen hat. Für ihre in der Gewerbeanmeldung vom 10.02.2011 aufgeführte Reinigungstätigkeit gilt dies jedoch nicht.
42Die Möglichkeit, die Arbeiten von einem Dritten erledigen zu lassen, kann zwar ein Anhaltspunkt für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit sein, führt aber vorliegend ebenfalls nicht zu diesem Schluss. Die Beigeladene zu 1) hat hierzu im Rahmen des gerichtlichen Erörterungstermins angegeben, dass sie finanziell nicht die Möglichkeit gehabt hätte, eine andere Person zu beauftragen und zu finanzieren, die im Falle von Krankheit oder Urlaub ihrerseits die Arbeiten übernimmt. Vielmehr hat die Beigeladene zu 1) vor diesem Hintergrund regelmäßig darauf geachtet, die Arbeiten selbst verrichten zu können. Dementsprechend hat sich die Beigeladene zu 1) auch zu keinem Zeitpunkt vertreten lassen, sondern ihren privaten Zeitplan so eingeteilt, dass sie die Reinigungsdienste bei der Klägerin immer ausführen konnte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin tatsächlich einverstanden gewesen wäre, wenn die Beigeladene zu 1) im wöchentlichen Wechsel andere Personen in die Mietshäuser gelassen hätte, um von ihnen die Reinigungsarbeiten durchführen zu lassen.
43Soweit die Klägerin darauf verweist, allein der Umstand, dass die Beigeladene zu 1) Rechnungen mit Ausweisung von Umsatzsteuer gestellt habe, spreche für die selbständige Erwerbstätigkeit, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Klägerin verkennt bei ihrer Argumentation, dass die Kleinunternehmerregelung und damit die Umsatzsteuerbefreiung nach § 19 UStG nicht automatisch zur Anwendung kommt. Insbesondere kann allein aus dem Umstand, dass in einer Rechnung eine Umsatzsteuer enthalten ist, keine sozialversicherungsrechtliche Einordnung abgeleitet werden. Vielmehr sind die tatsächlichen Umstände maßgeblich. Die statusrechtliche Einordnung kann insbesondere nicht von der Vorstellung des Arbeitgebers abhängen, welche Indizien seiner Meinung nach für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit sprechen. Es genügt für die Beurteilung des Status jedenfalls nicht, die Nutzung einer Steuernummer und die Ausweisung von Umsatzsteuer zur Beantwortung der umfangreichen Abgrenzungsfragen heranzuziehen. Wenn es das erklärte Ziel der Klägerin war, die Begründung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, kann es nicht ausreichen, sich auf die Verwendung einer Steuernummer durch den "Beschäftigten" zu berufen, um sich den Arbeitgeberpflichten zu entziehen. Im Übrigen hängt die statusrechtliche Prüfung nicht von einer (verschuldensabhängigen) Kenntnis oder Unkenntnis der Beteiligten bzgl. der rechtlichen Einordnung der tatsächlichen Gesichtspunkte ab. Diese Gesichtspunkte können allenfalls im nachgeordneten Meldeverfahren sowie bei der Frage der Verletzung von Meldepflichten zum Tragen kommen.
44Die Beklagte hat daher die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) für die Tätigkeit bei der Klägerin zutreffend festgestellt.
45Die Klage war daher abzuweisen.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs 1 S 1 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 VwGO.
47Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 197 a SGG i.V.m. § 52 Abs 2 GKG und berücksichtigt, dass über die Versicherungspflicht dem Grunde nach, nicht aber über eine Beitragsforderung in bestimmter Höhe gestritten wurde (BSG, Urteil vom 24.09.2008, B 12 R 10/07 R). Für eine konkrete Bestimmung des Streitwertes bedarf es im Übrigen im Hinblick auf §§ 8 Abs 1 Nr 1, 8 a SGB IV weiterer Ermittlungen.
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Annotations
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als
- 1.
Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, - 2.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 3.
Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 4.
satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht, - 5.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.
(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die
- 1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, - 2.
wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder - 3.
wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 44 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe
(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer
- 1.
unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist, - 2.
Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird, - 3.
Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn - a)
die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländerinnen oder Ausländern widmet, gefördert wird, - b)
sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und - c)
die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begründen können,
- 4.
Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird, - 5.
Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird.
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer
- 1.
ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder - 2.
ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
(5) Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.
(1) Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung
- 1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, - 2.
nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, - 3.
nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz.
(2) Personen, die am 30. September 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig, sofern sie nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen und solange ihr Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht nach Satz 1 befreit. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 1. Oktober 2022 tritt.
(3) (weggefallen)
(1) Versicherungsfrei sind
- 1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, - 2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, - 3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
- 1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder - 2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder - 3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder - 4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine
- 1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder - 2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die
- 1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen, - 2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder - 3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
(1) Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen
- 1.
des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, - 2.
des Bezugs einer Versorgung, - 3.
des Erreichens der Regelaltersgrenze oder - 4.
einer Beitragserstattung,
(2) (weggefallen)
(3) Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Dies gilt nicht für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
(3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.
(4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:
- 1.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind; - 2.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.