Sozialgericht Detmold Urteil, 19. Mai 2015 - S 18 AS 1604/10
Gericht
Tenor
Der Bescheid vom 15.12.2009 und 18.12.2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 09.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2010 werden abgeändert und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 27.12.2009 bis 31.12.2009 von 54,81 EUR und für Januar 2010 von 308,83 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 27.12.2009 bis 28.02.2010, insbesondere über die anspruchsmindernde Anrechnung von Kindergeld sowie die Berücksichtigung von Tilgungsleistungen bei den Unterkunftskosten.
3Die Mutter des am 00.00.1994 geborenen Klägers ist im Jahr 2004 verstorben. Als Vormund des Klägers waren zunächst gemeinschaftlich die Großeltern des Klägers, in dessen Haushalt der Kläger lebt, durch das Amtsgericht Minden bestellt worden (Bestallungsurkunde vom 31.10.2005).
4Bereits unter dem 23.12.2005 schlossen die Großeltern des Klägers mit diesem einen schriftlichen Mietvertrag ab. Hierbei handelten die Großeltern sowohl im eigenen Namen als Vermieter wie auch als Vormünder des Klägers in dessen Namen. Der Mietvertrag enthielt den Zusatz, dass die Höhe der Miete sich nach den im Bereich der Beklagten als maximale Kosten für ALG II-Empfänger anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten richten würde. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den schriftlichen Mietvertrag vom 23.11.2005 (Blatt B 26) der Verwaltungsakte Bezug genommen.
5Nach dem Tod der Großmutter im Jahr 2009 ist der Großvater als alleiniger Vormund bestellt worden (Bestallungsurkunde vom 17.12.2009).
6Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 15.12.2019 SGB II-Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 27.12.2009 bis zum 31.12.2010. Hierbei berücksichtigt die Beklagte bei der Bedarfsberechnung die Regelleistung für Alleinstehende von 359,00 EUR sowie die von ihr errechneten kopfanteilig auf den Kläger entfallenden Unterkunftskosten am im Eigentum des Großvaters stehenden Wohnhaus von zunächst 272,79 EUR (Belastungen und Nebenkosten 127,08 EUR, Wasser/Abwasser 40,00 EUR, Heizkosten 112,50 EUR abzgl. 6,79 EUR Warmwasseranteil aus der Regelleistung). Den Mietvertrag vom 23.11.2005 berücksichtigte sie nicht. Als Einkommen berücksichtigte die Beklagte bedarfsmindernd das für den Kläger gezahlte Kindergeld für Dezember 2009 anteilig ausgehend von 164,00 EUR und ab Januar 2010 von 184,00 EUR sowie die ihm gezahlte Halbwaisenrente in Höhe des Zahlbetrages von 187,77 EUR. Ein inhaltsgleicher weiterer Bescheid erging am 18.12.2009.
7Gegen die Bewilligungsentscheidung erhob der Kläger Widerspruch durch seinen Vormund, mit dem die Höhe der Regelleistung, die Unterkunftskosten hinsichtlich der Berechnung und der nicht erfolgten Berücksichtigung des Mietvertrages, die Anrechnung des Kindergeldes, die fehlende Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale und ein abweichender Bedarf für Bekleidung wegen der Körpergröße des Klägers gerügt wurden.
8Mit Änderungsbescheid vom 09.02.2010 änderte die Beklagte die Bewilligung ab dem 01.02.2010 ab und berücksichtigten nunmehr 273,11 EUR Kosten der Unterkunft. Die Änderung beruhte auf einem auf 6,47 EUR reduzierten Abzug für die Warmwasserbereitung. Der bewilligte Anspruch betrug nunmehr 308,83 EUR. Mit Änderungsbescheiden vom 25.03.2010 und 27.05.2010 erfolgten weitere Änderungen der Bewilligung ab April und Mai 2010 hinsichtlich der berücksichtigten Unterkunftskosten.
9Am 23.02.2010 erfolgte durch die F Lebensversicherung AG die Auszahlung eines Betrages von 5.839,38 EUR zu Gunsten des Klägers auf das hierfür angegebene Konto des Vormundes. Dieser überwies den Betrag am 26.02.2010 auf ein zu Gunsten des Klägers geführtes Bausparkonto. Das Bausparkonto ist mit einem Sperrvermerk versehen, eine Verfügung hierüber laut Auskunft der Bausparkasse nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts möglich. Der Kläger und sein Vormund teilten den Zufluss des Betrages der Beklagten zunächst nicht mit.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2010 wies die Widerspruchsbehörde den Widerspruch gegen die Bewilligungsentscheidung als unbegründet zurück. Dies begründete sie damit, dass die Regelleistungen nach der Entscheidung des BVerfG bis Ende 2010 unverändert bleiben. Der Kläger erhalte auch die volle Regelleistung. Tilgungskosten seien bei den Kosten der Unterkunft nicht zu berücksichtigen. Es sei ein Betrag von 150,00 EUR Stromkosten als Kosten für den Heizungsbetrieb im Jahr berücksichtigt worden. Ein besonderer Bedarf für Bekleidung bestehe nicht. Es bestehe auch kein Anspruch auf eine Instandhaltungspauschale und die Übernahme der Kosten für den Kabelanschluss. Das Kindergeld sei Einkommen des Klägers. Vom Einkommen sei eine Pauschale von 30,00 EUR abzuziehen, jedoch keine Werbungskosten. Der Mietvertrag sei nicht wirksam, da er auf einem In-Sich-Geschäft beruhe.
11Am 26.07.2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Im Rahmen der Vorlage von Unterlagen über den Bausparvertrag des Klägers hat die Beklagte im September 2010 Kenntnis von der Auszahlung des Betrages aus der Lebensversicherung erhalten. Mit Schreiben vom 30.09.2010 hat sie den Kläger über eine vorläufige Leistungseinstellung nach § 40 SGB II i.V.m. § 331 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) informiert. Anschließend hat die Beklagte den Vormund des Klägers zur beabsichtigten Aufhebung der bewilligten Leistungen angehört. Mit Bescheid vom 04.11.2010 hat die Beklagte die Bewilligungsbescheide über SGB II-Leistungen für den Kläger für die Zeit vom 01.04.2010 bis zum 30.09.2010 sowie den Bescheid über die Gewährung von Schulbedarf für August 2010 zurückgenommen (Blatt D 582 der Verwaltungsakte). Mit weiterem Bescheid vom selben Tag (Blatt D 578 der Verwaltungsakte) hat sie die Aufhebung von SGB II-Leistungen für den Monat März 2010 verfügt. Mit weiterem Bescheid vom 26.11.2010 hat die Beklagte die Bewilligung von SGB II-Leistungen von Oktober bis Dezember 2010 zurückgenommen (Bl. 123 ff. der Gerichtsakte).
12Mit Beschluss vom 26.01.2015 hat das Gericht den Rechtsstreit hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.03.2010 bis 31.12.2010 abgetrennt. Er wird unter dem Aktenzeichen S 18 AS 135/15 fortgeführt.
13Der Kläger ist der Ansicht, dass die Höhe der gewährten Leistungen rechtswidrig sei, soweit keine Tilgungskosten für die Unterkunft berücksichtigt werden und das Kindergeld als Einkommen angerechnet wird. Die übrigen Einwendungen aus dem Widerspruch würden nicht weiter aufrechterhalten. Der Großvater sei kindergeldberechtig, er bilde jedoch keine Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger. Eine Anrechnung beim Kläger würde nicht dem Wortlaut des Gesetzes entsprechen. Das Kindergeld sei nicht an den Kläger ausgekehrt worden. Es sei verschiedentlich verwandt worden um Bedarfe abzudecken, die durch die Regelleistung nicht abgedeckt worden waren sowie für Ansparungen um z.B. dem Kläger den Führerscheinerwerb zu ermöglichen. Ein Anspruch auf Tilgungsleistungen müsste bestehen, da es sich um das Haus des Großvaters und nicht des Klägers selbst handele. Bei einem Mietvertrag mit einem Dritten würde der Großvater einen Teil der Hauslasten durch die Miete auf einen Mieter umlegen könne. Es könne nicht zum Nachteil gereichen, dass ein Mietvertrag mit dem Kläger nicht vorhanden sei. Dem Kläger hätten zwei Zimmer im Haus für sich zur Verfügung gestanden. Die restlichen Wohn- und Sanitärräume seien gemeinsam genutzt worden.
14Der Kläger beantragt,
15den Bescheid vom 15.12.2009 und 18.12.2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 09.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2010 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm weitere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 27.12.2009 bis zum 28.02.2010 zu gewähren.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie ist der Ansicht, dass kein höherer Leistungsanspruch bestünde. Die Anrechnung des Kindergeldes sei richtig. Es entspreche der gesetzgeberischen Intention, durch die Anrechnung beim Kind dessen Hilfebedarf zu senken. Dies habe auch das LSG Berlin-Brandenburg am 25.04.2007 entsprechend entschieden. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der Tilgungsleistungen bestünde nicht. Dies wäre genauso bei einem Kind über 25 Jahren, welches ohne Mietvertrag im Haus der Eltern lebt.
19Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (3 Band I-III und 1 Hefter) ergänzend Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
20Entscheidungsgründe:
21Die zulässige Klage ist nur geringfügig im tenorierten Umfang begründet.
22Die angefochtene Bescheide vom 15.12.2009 und 18.12.2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 09.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2010 erweisen sich teilweise als rechtswidrig, soweit geringere als die im Urteilstenor ausgewiesenen Beträge bewilligt wurden. Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der während des Widerspruchsverfahrens ergangene Änderungsbescheid vom 09.02.2010 ist gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden und damit auch Gegenstand des Klageverfahrens. Der Zeitraum ab dem 01.03.2010 und die diesen Zeitraum betreffenden weiteren Änderungs- und Rücknahmebescheide sind aufgrund des Trennungsbeschlusses Gegenstand des weiter anhängigen Klageverfahrens S 18 AS 135/15.
23Der Kläger ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB II leistungsberechtigt nach dem SGB II. Er kann auch aus dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen und Vermögen seinen Lebensunterhalt im streitgegenständlichen Zeitraum nicht ausreichend sicherstellen (§ 9 Abs. 1 SGB II). Entsprechend hat er einen Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosengeld II gemäß § 19 Satz 1 SGB II. Der Leistungsanspruch des Klägers setzt sich zusammen aus dem Anspruch auf die Regelleistung sowie aus dem Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Die dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum zustehende Regelleistung betrug monatlich 359,00 EUR. Ein Anspruch auf eine höhere Regelleistung bestand im hier streitigen Zeitraum nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/10). Ebenso besteht kein Mehrbedarf im Hinblick auf wachstumsbedingte besondere Bedarfe beim Kläger (BSG, Urteil vom 23.03.2010, B 14 AS 81/08 R).
24Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung besteht beim Kläger ein Bedarf von 273,11 EUR monatlich. Die Kosten aus dem Mietvertrag vom 23.12.2005 sind nicht berücksichtigungsfähig, da es sich um keinen wirksamen Mietvertrag handelt. Soweit die Großeltern des Klägers mit diesem am 23.12.2005 einen Mietvertrag geschlossen haben, ist dieser wegen Verstoß gegen § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht wirksam. Denn hierbei handelt es sich um ein In-Sich-Geschäft, da die Großeltern bei Abschluss des Vertrages sowohl im eigenen Namen als auch als Vormünder des Klägers in dessen Namen tätig wurden. Da für den Abschluss des Mietvertrages kein Ergänzungspfleger gemäß § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB bestellt wurde, scheidet auch eine nachträgliche Genehmigung des Abschlusses des Mietvertrages aus.
25Die Beklagte hat zutreffend die Kosten der Unterkunft mit 127,08 EUR zzgl. 40,00 EUR Kosten für Wasser und Abwasser berücksichtigt. Dies entspricht dem Kopfanteil des Klägers an den Unterkunftskosten für das Haus, welches er gemeinsam mit seinem Großvater und Vormund bewohnt. Hinsichtlich der Berechnung wird auf Blatt B 1 (Band II) der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die Beklagte hat hierbei die zu berücksichtigenden Kosten einbezogen, nämlich die Schuldzinsen, die öffentlichen Abgaben und die Gebäudeversicherung, die Erbpachtzinsen sowie die Kosten für Wasser und Abwasser. Eine Instandhaltungspauschale und die Kosten des Kabelanschlusses sind nicht als Unterkunftskosten zu berücksichtigen (hierzu: BSG, Urteile vom 19.02.2009, B 4 AS 48/08 R und vom 03.03.2009, B 4 AS 38/08 R). Auch die auf die Kredite für das Haus entfallenden Tilgungskosten sind nicht als Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass Tilgungskosten für ein Eigenheim nicht als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind (vgl. bereits BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R). Eine Ausnahme wird lediglich dann angenommen, wenn bei der ausbleibenden Berücksichtigung der Tilgungskosten ein Verlust des Wohnraumes erfolgen würde (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/11b AS 67/06 R). Da vorliegend ein solcher Verlust nicht droht kann offenbleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Tilgungskosten vorliegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Großvater den Kläger aufgenommen hat und aufgrund der Stellung als Vormund der Mietvertrag nicht wirksam war. Insbesondere führte die Aufnahme des Klägers in den Haushalt des Großvaters nicht dazu, dass dieser hierdurch hinsichtlich der Unterkunftskosten Nachteile hatte. Denn dem Kläger wurde keine getrennt vermietbare Wohnung überlassen, sondern er bewohnte gemeinsam mit den Großeltern und später mit dem Großvater dessen Wohnhaus. Durch die Berücksichtigung der hälftigen Kosten des Hauses durch die Beklagte stand der Großvater daher besser als er gestanden hätte, wenn er den Kläger nicht in seinem Haushalt aufgenommen hätte. Ein Nachteil ist dem Großvater insofern nicht entstanden. Insofern ist auch nicht ersichtlich, dass die Tilgungskosten, die der Großvater in selber Höhe hätte zahlen müssen, wenn der Kläger nicht bei ihm gelebt hätte, als Kosten der Unterkunft beim Kläger zu berücksichtigen wären.
26Hinsichtlich der Heizkosten berücksichtigt die Beklagte von den monatlichen Abschlägen von 225,00 EUR die Hälfte als Anteil des Klägers, also 112,50 EUR. Da durch die Heizkosten auch die Warmwasserbereitung mit abgedeckt wird, durfte die Beklagte auch den in der Regelleistung des Klägers bereits enthaltenen Anteil für die Warmwasserbereitung von den zu berücksichtigenden Heizkosten abziehen (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R). Bei der Regelleistung von 359,00 EUR war ein Anteil für Warmwasser von 6,47 EUR enthalten, nicht wie von der Beklagten für Dezember 2009 und Januar 2010 noch berücksichtigten 6,79 EUR. Es verbleiben so Heizkosten von 106,03 EUR. Zusammen mit den Kosten der Unterkunft ist dies dann ein monatlicher Betrag von 273,11 EUR als Kosten der Unterkunft und Heizung (127,08 EUR + 40,00 EUR + 106,03 EUR).
27Es besteht so ein Bedarf beim Kläger von 632,11 EUR (Regelleistung und Kosten der Unterkunft und Heizung).
28Dem Bedarf ist das anrechenbare Einkommen (§ 11 SGB II) des Klägers gegenüberzustellen. Zunächst verfügt er über Einkommen in Form der für ihn gezahlten Waisenrente von 169,28 EUR. Weiterhin ist auch das für den Kläger an den Großvater gezahlte Kindergeld als bedarfsminderndes Einkommen zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung folgt hierbei nicht unmittelbar aus der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II, denn der Kläger und sein Großvater bilden zusammen keine Bedarfsgemeinschaft im Sinn von § 7 Abs. 3 SGB II. Jedoch kann dem Kläger das Kindergeld als tatsächliches Einkommen bedarfsmindernd angerechnet werden. Dies folgt daraus, dass dem Kläger dadurch, dass er mit seinem Großvater in einem Haushalt lebt und dieser das für den Kläger gezahlte Kindergeld auch für diesen verwendet hat (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2007, L 19 B 116/07 AS ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.06. 2010, L 2 AS 349/10 B ER). Dass die Kindergeldzahlungen hierbei verwendet wurden für Bedarfe die nach Auskunft des Klägers nicht durch die Regelleistung abgedeckt waren vermag die bedarfsmindernde Anrechnung nicht zu verhindern. Denn entscheidend ist, ob Einkommen vorhanden ist das geeignet war, den grundsicherungsrechtlichen Bedarf zu decken. Auf die tatsächliche Verwendung für die Beschaffung von durch die Regelleistung umfasste Bedarfe kommt es nicht an. Vom Einkommen des Klägers ist dann noch die Versicherungspauschale von 30,00 EUR (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-VO) abzuziehen, da der Kläger über eigene Versicherungen verfügte. Eine Werbungskostenpauschale ist nicht zu berücksichtigen, da der Kläger nicht über Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit verfügt.
29Es ergibt sich so ein monatliches Einkommen von 303,28 EUR in Dezember 2009 und von 323,28 EUR ab Januar 2010 aufgrund des von 164,00 EUR auf 184,00 EUR gestiegenen Kindergeldes.
30Im Hinblick auf den Bedarf von 632,11 EUR verbleibt bei einem Einkommen von 303,28 EUR im Dezember 2009 ein ungedeckter Bedarf von 328,83 EUR. Da der Kläger erst ab dem 27.12.2009, nach der Vollendung des 15. Lebensjahres, einen Anspruch nach dem SGB II hat, besteht für Dezember 2009 nur für 5 Tage ein Anspruch des Klägers. Da der Monat jeweils mit 30 Tagen berechnet wird (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II) besteht ein Anspruch für Dezember 2009 von 5/30 von 328,83 EUR, dies sind 54,81 EUR. Ab Januar 2010 folgt aus einem Bedarf von 632,11 EUR und einem Einkommen von 323,28 EUR ein Anspruch von 308,83 EUR.
31Da durch den Änderungsbescheid vom 09.02.2010 für Februar 2010 bereits in dieser Höhe Leistungen bewilligt wurden, waren dem Kläger für Dezember 2008 und Januar 2009 geringfügig höhere Leistungen zuzusprechen.
32Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Der geringfügige Umfang des Obsiegens rechtfertigt im Hinblick auf die insgesamt geforderte höhere Leistung nach dem SGB II keine teilweise Kostentragungspflicht der Beklagten (Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-).
33Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
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(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass
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rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über
- 1.
(weggefallen) - 2.
(weggefallen) - 3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4); - 4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen; - 5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.
(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes
- 1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder - 2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.
(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.
(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.
(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.
(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.
(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.
(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.
Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten Gartenbaubetriebe
- 1.
die Zuordnung der tatsächlichen Nutzung zu gärtnerischen Nutzungsteilen und - 2.
die Hektarwerte der gärtnerischen Nutzungsteile; dabei ist der fünfjährige Durchschnitt der Hektarwerte zugrunde zu legen.
(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.
(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.
(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen
- 1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder - 2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.