Sozialgericht Bayreuth Urteil, 20. Juli 2016 - S 16 R 674/15

published on 20/07/2016 00:00
Sozialgericht Bayreuth Urteil, 20. Juli 2016 - S 16 R 674/15
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Kurierfahrer bei der Beigeladenen in der Zeit vom 05.09.2013 bis 31.12.2014 in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand.

Der Kläger stellte bei der Beklagten am 25.07.2014 einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status für seine Tätigkeit als Kurierfahrer bei der Beigeladenen.

Auf Anfrage der Beklagten vom 06.08.2014 teilte der Kläger mit Schreiben vom 01.10.2014 unter anderem mit, dass er zwei eigene Fahrzeuge mit eigenem Kapital angeschafft habe, dass kein zeitlicher Rahmen für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen festgelegt sei, dass er in einem festgelegten Gebiet für die Beigeladene tätig werde, dass keine Pflicht zur Annahme bestimmter Aufträge bestehe, dass bei Krankheit, Unfall oder Urlaub des Klägers ein Aushilfsfahrer mit eigenem Fahrzeug auf selbstständiger Basis die Auslieferung übernehme, dass von der Beigeladenen keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt würden, dass er die Tätigkeit bei der Beigeladenen außer bei Krankheit, Unfall oder Urlaub selbst ausführe, dass er eigenes Kapital einsetze und dass er von der Beigeladenen nach einer festen Kilometerpauschale bezahlt werde.

Beigegeben waren dem Schreiben des Klägers zwei Kaufverträge über zwei vom Kläger gekaufte Fahrzeuge, verschiedene Rechnungen an die Beigeladene sowie ein zwischen ihm und der Beigeladenen am 24.09.2013 geschlossener Beförderungsvertrag nebst einer Anlage 1 (Vergütungsvereinbarung zum Beförderungsvertrag) und einer Anlage 2.2 (vereinbarter Übernahmezeitpunkt zum Beförderungsvertrag) sowie eine Anlage 2.3 (Übergabe- und Rückgabebriefe zum Beförderungsvertrag). Aus dem Beförderungsvertrag und den Anlagen ergibt sich, dass der Kläger ab 05.09.2013 die vereinbarten Touren zu übernehmen hatte und zwar am Übergabeort, der Ladeversandhalle/Vorplatz der Beigeladenen, wobei das Beförderungsgut von Montag bis Freitag um 1:25 Uhr und am Samstag um 1:55 Uhr zu übernehmen war, dass der Kläger die vereinbarten Beladezeiten und Anliefertermine an den Abladestellen eigenverantwortlich einzuhalten und seine Touren entsprechend zu planen hatte, dass der Kläger für die vereinbarte Tour ein festes Entgelt in Höhe von 122,00 Euro pro Tag erhielt und dass der Kläger ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a ff. SGB IV durch die Deutschen Rentenversicherung zu beantragen hatte.

Nachdem die Beigeladene mit Schreiben vom 12.11.2014 die an sie von der Beklagten mit Schreiben vom 09.10.2014 und 10.11.2014 gestellten Fragen beantwortet hatte, erfolgte seitens der Beklagten mit Schreiben vom 17.11.2014 eine Anhörung des Klägers dahingehend, dass beabsichtigt sei, für die Tätigkeit als Kurierfahrer/Postzusteller für die Beigeladene ab 05.09.2013 eine abhängige Beschäftigung festzustellen. Zur Begründung hierfür wurde von der Beklagten ausgeführt, dass die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, nämlich Abschluss des Vertragsverhältnisses auf unbestimmte Zeit, Vorgabe fester Fahrtouren durch die Beigeladene, keine Befugnis zur Festlegung der Modalitäten der Lieferung, Vorgabe des mengenmäßigen Umfangs und der zeitlichen Zustellungstermine durch die Beigeladene, feste Vorgaben hinsichtlich Ort und Zeit zur Abholung und Ausgabe des Beförderungsgutes durch die Beigeladene, Festlegung der Preise durch die Beigeladene und vorwiegend persönliche Tätigkeit des Klägers, die Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit, nämlich Einsatz eigener Fahrzeuge des Klägers und Behebung von Falsch- und Fehllieferungen durch den Kläger auf eigene Kosten, überwiegen würden.

Nachdem die Beigeladene mit Schreiben vom 19.12.2014 und der Kläger mit Schreiben vom 29.12.2014 hierzu Stellung genommen hatten, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 02.01.2015, wie im Anhörungsschreiben vom 17.11.2014 angekündigt, ab 05.09.2013 eine abhängige Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen fest. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen im Anhörungsschreiben vom 17.11.2014 wiederholt.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 18.01.2015 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass die Beklagte seine Ausführungen in seinem Schreiben vom 29.12.2014 nicht berücksichtigt habe. Außerdem würde er ab 01.01.2015 seine Ehefrau sozialversicherungspflichtig beschäftigen.

Mit Bescheid vom 24.04.2015 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise insoweit ab, als festgestellt wurde, dass die Tätigkeit des Klägers als Kurierfahrer/Postzusteller bei der Beigeladenen ab 01.01.2015 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der Sozialversicherung ausgeübt werde und damit ab dem 01.01.2015 keine Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger seit dem 01.01.2015 eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin für die Ausübung seiner Tätigkeit beschäftige und damit ab 01.01.2015 die Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit überwiegen würden.

Im Übrigen, also für die Zeit vom 05.09.2013 bis 31.12.2014, wurde der Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bis 31.12.2014 die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis aufgrund der Tatsachen, dass eine Abholung der fertig kommissionierten Sendungen zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgen musste, dass diese an den vorgegebenen Orten nach Maßgabe der Vorgaben der Beigeladenen auszuliefern gewesen seien, dass damit keine freie Verfügbarkeit über die Arbeitszeit mehr bestehe, dass wegen der Vergütung der Arbeitskraft nach Touren bzw. Gewicht kein Unternehmerrisiko bestehe und dass der Einsatz eigener Fahrzeuge kein erhebliches wirtschaftliches Risiko begründe, überwiegen würden.

Mit seiner am 16.09.2015 beim Sozialgericht Bayreuth eingegangenen Klage vom 12.09.2015 verfolgt der Kläger sein Begehr weiter. Zur Begründung führte er aus, dass er die beiden Fahrzeuge ausschließlich geschäftlich genutzt habe, dass durch die Nutzung der beiden Fahrzeuge inklusive Unterhaltskosten eigener Betriebsmittel, Beiträge für die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung, IHK usw. ein erhebliches Unternehmerrisiko bestanden habe, dass durch Einsetzen eines Subunternehmers die Arbeitszeit des Klägers frei verfügbar gewesen sei, dass die Abhol- und Lieferzeiten nur Richtwerte gewesen seien und dass die Waren von ihm selbst in Eigenverantwortung hätten kommissioniert werden müssen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 02.01.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2015 aufzuheben und festzustellen, dass er seine Tätigkeit als Kurier-/Postfahrer bei der Beigeladenen vom 05.09.2013 bis 31.12.2014 nicht in einem abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichten Beschäftigungsverhältnis sondern selbstständig ausgeübt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die mit Beschluss vom 09.03.2016 Beigeladene stellt keinen Antrag.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten, der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 20.07.2016 Bezug genommen.

Gründe

Die gemäß §§ 51, 78, 87, 90, 92 SGG form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. In der Sache ist sie aber unbegründet, da der Kläger in seiner Tätigkeit als Kurier-/Post-fahrer bei der Beigeladenen vom 05.09.2013 bis 31.12.2014 in einem abhängigen und damit der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegendem Beschäftigungsverhältnis stand.

Maßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist unter Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, zu verstehen. Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R, Urteil vom 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 = jeweils juris) die Merkmale einer Beschäftigung und diejenigen einer selbstständigen Tätigkeit sowie die Grundsätze, nach denen die festgestellten Tatsachen gegeneinander abzuwägen sind, entwickelt. Danach setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann, vornehmlich bei Diensten höherer Art, eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein.

Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigenen Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten so wie es im Rahmen des rechtlichen Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergib oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine formlose Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 25.01.2016 - B 12 KR 30/04 R, Urteil vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R, Urteil vom 29.08.2012 - B 12 R 14/10 R, Urteil vom 30.04.2013 - B 12 KR 19/11 R = jeweils juris).

Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Fahrertätigkeiten kommt es, abgesehen von der erforderlichen rechtlichen Zulässigkeit der praktizierten Beziehung, darauf an, ob der Fahrer ein eigenes Fahrzeug für die Transporte einsetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes kann die Benutzung eines eigenen Lkw und die damit einhergehende Lastentragung in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten für eine selbstständige Tätigkeit sprechen (vgl. Urteil vom 22.06.2005 - B 12 KR 28/03 R, Urteil vom 19.08.2003 - B 2 U 38/02 R = jeweils juris). Vorliegend erbrachte der Kläger die vertraglich vereinbarten Transportleistungen nicht mit einem von der Beigeladenen gestellten Fahrzeug, sondern mit selbst erworbenen Fahrzeugen. Allerdings führt diese Tatsache nicht zu einem Unternehmerrisiko im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, da zum einen der wirtschaftliche Aufwand des Klägers für den Erwerb der beiden Fahrzeuge nach den vorgelegten Kaufverträgen nicht so hoch war, dass hierin ein mit einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko verbundener Aufwand begründet werden kann und da zum anderen der Kläger außer dieser Investition in die eigenen Fahrzeuge zur Durchführung der mit der Beigeladenen vereinbarten Touren keinerlei weitere Investitionen getätigt hat und kein weiteres Risiko auf sich genommen hat. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den gekauften Fahrzeugen auch nicht um Neuwagen, sondern um günstige Gebrauchtwagen gehandelt hat, sodass jedenfalls keine vergleichsweise höhere Investition erfolgte, als es auch bei abhängig beschäftigten Arbeitnehmern üblich ist, die ein eigenes Fahrzeug für den Weg zur Arbeitsstätte einsetzen.

Auch spricht eindeutig gegen das Vorliegen eines Unternehmerrisikos, dass aufgrund der Tatsache, dass nach der Anlage 1 (Vergütungsvereinbarung zum Beförderungsvertrag) eine Pauschalvergütung von 122,00 Euro pro Tour vereinbart worden ist, der Erfolg des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft des Klägers nicht ungewiss war.

Auch spricht zwingend gegen das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit des Klägers in der Zeit vom 05.09.2013 bis 31.12.2014, dass er wesentlich stärker in die betrieblichen Abläufe der Beigeladenen eingebunden war als ein nur den sich aus § 407 ff. HGB ergebenden Pflichten unterliegender Frachtführer. Sein Tagesablauf war durch die vereinbarten Übernahmezeitpunkte der entgegen seinen Angaben bereits von der Beigeladenen kommissionierten Sendungen und Pressedruckerzeugnisse, nämlich Montag bis Freitag jeweils 1:25 Uhr, samstags 1:55 Uhr vorstrukturiert und es verblieb aufgrund der Tatsache, dass jeweils eine bestimmte feste Tour zu fahren war, kein erheblicher Gestaltungsspielraum bei der Arbeits- und Toureneinteilung, zumal sich dem Kläger keine Möglichkeiten geboten haben, seine Verdienstchancen durch rationelleres, schnelleres Arbeiten zu erhöhen und es ihm jedenfalls während der gefahrenen Tour nicht möglich war, für andere Auftraggeber aus eigener Initiative ein höheres Einkommen aus der Tätigkeit zu erzielen.

Vorliegend liegt auch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen vor. Denn im Ergebnis waren sowohl hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsorts als auch hinsichtlich der Art und Weise der Tätigkeit maßgebliche eigene Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne einer selbstständigen Tätigkeit nicht vorhanden. Ort, Zeit, Art und Weise der Ausführung der Tätigkeit ergaben sich bereits aus dem Beförderungsvertrag nebst Anlagen. Der Kläger hatte danach die Zustellobjekte, Sendungen und Pressedruckerzeugnisse, innerhalb eines zeitlichen Rahmens, der durch § 2 Ziff. 5 „der Auftragnehmer übernimmt das Beförderungsgut entsprechend den vereinbarten Übergabe- bzw. Beladezeitpunkten“ und 6 „der Auftragnehmer hat die vereinbarten Beladezeiten und Anliefertermine an den Abladestellen eigenverantwortlich einzuhalten“ des Beförderungsvertrages bestimmt wurde, an einen bestimmten Ort zu bringen. Auch wenn innerhalb dieses Rahmens ein gewisser Spielraum bestanden haben könnte, konnte der Kläger nach Abschluss des Beförderungsvertrages den Rahmen nicht selbst bestimmen. Der Kläger richtete sich hier nach den Vorgaben der Beigeladenen bzw. deren Kunden. Seine Gestaltungsmöglichkeiten erschöpften sich in der Berechtigung zur Durchführung der Aufträge auf eigene Kosten weitere Unternehmer einzusetzen. Der Kläger verrichtete auch seine Tätigkeit in eigenen Fahrzeugen, d. h. in einem durch die Beklagte zugewiesenen Dienstort, sodass eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation und die betrieblichen Abläufe der Beigeladenen vorliegt.

Auch enthielt der Beförderungsvertrag auch tatsächlich praktizierte Regelungen, die die Tätigkeit des Klägers engen Bindungen unterwarf. So war der Kläger nur berechtigt nach vorheriger Mitteilung an die Beigeladene Transportleistungen auf Dritte zu übertragen (§ 2 Ziff. 4 des Beförderungsvertrages). Eine Beschränkung, der ein selbstständiger Frachtführer nicht unterworfen ist.

Der Kläger war auch weisungsabhängig tätig. Abgesehen davon, dass ihn durch die Anlage 2.2 zum Beförderungsvertrag feste Übernahmezeitpunkte vorgegeben waren, deren Nichteinhaltung Sanktionen gemäß § 9 Ziff. 3 des Beförderungsvertrages nach sich ziehen konnte, war der Kläger sehr engen Weisungen unterworfen. Sein Zustellgebiet war räumlich durch den Tourenplan festgelegt.

Der Umstand, dass der Kläger die vertragliche Möglichkeiten hatte, nach vorheriger Mitteilung an die Beigeladene seine Leistung durch andere erbringen zu lassen, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. Urteil vom 11.03.2009 - B 12 KR 21/07 R = juris) ebenfalls kein entscheidender Gesichtspunkt, da hinter der Delegationsmöglichkeit der eigenen Arbeitsleistung dann kein entscheidendes Merkmal für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit liegt, wenn, wie vorliegend, der Kläger diese Möglichkeit, wie sich aus den vorgelegten Rechnungen ergibt, tatsächlich nur selten genutzt hat, bis 31.12.2014 regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt hat und damit die persönliche Arbeitsleistung die Regel war.

Auch spielt es keine Rolle, dass der Kläger für andere Auftraggeber arbeiten durfte, denn auch eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber ist noch kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, da jede Tätigkeit grundsätzlich getrennt zu betrachten ist, da nach § 5 Abs. 5 SGB V neben einer hauptberuflichen Selbstständigkeit auch eine abhängige Beschäftigung ausgeübt werden kann und es möglich ist, mehrere Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern anzunehmen oder auch neben einer abhängigen Beschäftigung noch selbstständig zu arbeiten (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.05.2012 - L5 R 23/12 = juris).

Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses des Klägers bei der Beigeladenen steht vorliegend auch nicht entgegen, das die Zahlung einer Vergütung im Urlaubs- oder Krankheitsfall nicht erfolgte. Denn die Selbstständigkeit eines Dienstverpflichteten wird nicht dadurch begründet, dass er durch den Verzicht auf Leistungen Verpflichtungen, Belastungen und Risiken übernimmt, die über die Pflichten eines Arbeitnehmers hinausgehen. Zu dem Ausschluss von Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist nämlich festzustellen, dass Bedingungen, die einer gerichtlichen Überprüfung vor dem Arbeitsgericht nicht standhalten können, nicht automatisch die Sozialversicherungspflicht ausschließen. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie der Urlaubsanspruch stehen nämlich nicht zur Disposition des jeweiligen Beschäftigten, sodass vielmehr als eine Indizwirkung, dass die Beteiligten eine Selbstständigkeit und einen solchen Ausschluss wünschten, einer solchen Vertragsvereinbarung nicht zukommen kann.

Im vorliegenden Fall überwiegen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene trotz der Nutzung eigener Fahrzeuge durch den Kläger und trotz der Verpflichtung des Klägers, Falsch- und Fehllieferungen auf eigene Kosten zu beheben, die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale (Eingliederung in einen fremden Betrieb, Vorhandensein eines Weisungsrechts des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung, fehlendes Unternehmerrisiko, fehlende Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft, fehlende im Wesentlichen der Gestaltung der Tätigkeit und der Arbeitszeit).

Nach alledem ist der Bescheid vom 02.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2015 für die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen als Kurier-/Postfahrer für die Zeit vom 05.09.2013 bis 31.12.2014 nicht zu beanstanden. Die Klage war vollumfänglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 30/04/2013 00:00

Tenor Auf die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen zu 4. wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. November 2010 geändert.
published on 29/08/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Beigeladenen zu 2. werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. November 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 22. Oktober 2009 a
published on 29/08/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Beigeladenen zu 2. wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufgehoben, soweit es die Feststellung der Rentenversicherungspfli
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Annotations

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.