Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 07. Dez. 2015 - S 3 R 11/15

published on 07/12/2015 00:00
Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 07. Dez. 2015 - S 3 R 11/15
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Gericht

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Tenor

I. Der Bescheid vom 4. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 2. September 2013 mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen und über den Antrag vom 16. November 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin 3/4 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zur Podologin.

Die am 1976 geborene Klägerin hat bei der Beklagten am 23.11.2012 Leistungen zur medizinischen Teilhabe (stationär) beantragt und zugleich eine Anlage zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) beigefügt.

Die Beklagte hat der Klägerin zunächst ein stationäres Heilverfahren in der R.-Klinik in B. K. gewährt in der Zeit vom 05.06.2013 bis zum 17.07.2013. Die Diagnosen des Heilverfahrens-Entlassungsbericht vom 17.07.2013 lauten:

1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode; teilremittiert.

2. Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ; gebessert.

3. Craniomandibuläre Dysfunktion (CMD).

4. Obstipation.

Zugleich wurde festgestellt, dass die Klägerin einer Tätigkeit als Arzthelferin unter drei Stunden und einer anderen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden täglich und mehr nachgehen könne.

Mit dem Bescheid vom 21.08.2013 gewährte die Beklagte der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsmarkt dem Grunde nach und hielt zunächst ein Beratungsgespräch mit dem Reha-Fachberatungsdienst der Beklagten für erforderlich. Die Klägerin wandte sich mit dem Schreiben (Fax) vom 29.08.2013 an die Beklagte und bedankte sich für die Bewilligung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sie bat um Ermöglichung der Ausbildung zur Podologin. Die Beklagte erließ den Bescheid vom 02.09.2013 und entschied, dass dem Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme für die Ausbildung zur Podologin nicht entsprochen werden könne. Aufgrund des Gesundheitszustandes der Klägerin seien Tätigkeiten mit Zeitdruck, überwiegender Reisetätigkeit, vorwiegendem Publikumsverkehr, pädagogische/therapeutische Tätigkeiten zu vermeiden, sowie Tätigkeiten, mit besonderen Anforderungen an die geistige, psychische Belastbarkeit und das Umstellungs-/Anpassungsvermögen, mit gehobener Verantwortung, mit Stressbelastung und Kontaktfähigkeit.

Weitere alternative Formen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben würden auf Wunsch der Klägerin gerne überprüft. Die Klägerin wandte sich telefonisch an die Beklagte (vgl. Aktennotiz Blatt 57 der Beklagtenakte) und legte mit dem Schreiben vom 25.09.2013 Widerspruch ein.

Die Beklagte erließ den Bescheid vom 07.10.2013, durch den sie zur Abklärung der beruflichen Eignung eine Arbeitserprobung bewilligte in dem Berufsförderungswerk E.. Dort führte die Klägerin in der Zeit vom 27.11. bis zum 18.12.2013 eine Maßnahme zur erweiterten Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung durch. Die E.-Schulen, Berufsförderungswerk, erstattete den Ergebnisbericht vom 20.01.2014 gegenüber der Beklagten. Dort wurden die Ergebnisse der testpsychologischen Eignungsuntersuchung festgehalten und die Ergebnisse der Klägerin in verschiedenen Berufsbereichen festgehalten, nämlich

– Sozial-medizinische Berufe (Podologin)

– Soziale Berufe (Podologin)

– Kaufmännische und verwaltungsbetonte Berufe

– Hotelberufe

– IT-Berufe

– Handwerklich-technische Grunderprobung und

– Zeichentechnische Berufe.

Frau H. K. (Ärztin am BFW E.) hielt in der arbeitsmedizinischen Stellungnahme vom 21.01.2014 unter anderem fest, dass aufgrund des komplexen Krankheitsbilds die Umschulung zur Podologin in der Gesamtschau auch aus nervenärztlicher Sicht als erfolgversprechend für die berufliche Reintegration erscheine. Unter anderem wurde ausgeführt, dass das Tätigkeitsspektrum der Podologin, verglichen mit dem einer Arzthelferin, erheblich eingeschränkt und überschaubar sei, der Publikumsverkehr klar definiert. Das Arbeitsumfeld biete konstante Strukturen. Eine nervenärztliche Begutachtung durch Dr.R. (Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie) ergab, dass für die Klägerin ein Arbeitsumfeld anzustreben sei, das ihr größtmögliche Selbstbestimmung ermögliche. Potentiell retraumatisierende Konstellationen, wie bei abhängiger Beschäftigung könnten vermieden werden. Unter dieser Voraussetzung sei der Klägerin eine Tätigkeit, die auch den Umgang mit Menschen beinhalte, z. B. als Podologin, möglich. Entscheidend sei dabei, dass die Klägerin ein Höchstmaß an Kontrolle über ihr eigenes Handeln gewährt werde.

Die Klägerin wandte sich am 27.02.2014 an die Beklagte und teilte mit, dass sie sich Gedanken gemacht habe. Sie interessiere sich alternativ für die Berufe Verwaltungangestellte oder Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen. Die Klägerin beabsichtigte die Maßnahme in M. (BFW K.) durchzuführen. Die Tochter der Klägerin ziehe demnächst nach M.. Die Klägerin bat um Mitteilung, ob die obengenannten Berufe und eine US im BFW K. zugestimmt werde. Wenn dem zugestimmt werden könne, werde sie den Widerspruch zurückziehen. Weiterer telefonischer und schriftlicher Kontakt zur Klägerin fand statt. Es existiert auf Blatt 138 ein Vermerk vom 10.02.2014, nachdem die Klägerin den Widerspruch zurückzog, da die Umschulung zur Verwaltungsangestellten in M. bewilligt werde. Mit dem Bescheid vom 12.03.2014 bewilligte die Beklagte die Teilnahme an einem Reha-Vorbereitungslehrgang für die Dauer von voraussichtlich drei Monaten im Berufsförderungswerk K. in M.. Die Maßnahme begann am 09.04.2014 und endete am 08.07.2014. Das Berufsförderungswerk K. fertigte eine Vorab-Mitteilung über die von der Klägerin gezeigten Leistungen. Nach dem Bericht hatte die Klägerin durchwegs gute Leistungen in den Proben gezeigt, was sehr für die Belastbarkeit der Klägerin spreche. Zum Thema „Podologie“ sprach der Bericht aus, dass in der jetzigen Verfassung der Klägerin eine spätere Berufstätigkeit in diesem Bereiche nicht vorstellbar sei, wohl im Hinblick auf Kundenkontakt als auch wegen der Hierarchien, insbesondere mit Vorgesetzten.

Die Klägerin wandte sich am 27.06.2014 an die Beklagte (telefonisch). Es existiert ein Vermerk auf Blatt 185 der Beklagtenakte. Die Reha-Beraterin bat um dringende Entscheidung (sobald eine Stellungnahme der Therapeutin der Klägerin da sei), ob trotz der aktuellen Stellungnahme vom BFW eine Probezeit von drei Monaten in einer Umschulungsmaßnahme zur Podologin im BFW gewährt werden könne.

Mit Schreiben (Fax) vom 27.06.2014 wandte sich die Leiterin der Berufsfachschule für Podologie an die Reha-Beraterin und nahm Stellung zur Vermeidung der Stressbelastung als selbstständige Podologin.

Die Kläger wandte sich mit Schreiben vom 03.07.2014 an die Beklagte (vgl. Blatt 193 mit Rückseite). Darin bedankte die Klägerin sich über den Hinweis auf die Möglichkeit einer erneuten Prüfung des aktuellen Gesundheitszustandes. Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X und lehnte diesen Antrag sogleich mit dem Bescheid vom 04.07.2014 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der gewünschten Ausbildung zur Podologin weiterhin nicht zugestimmt werden könne und hierfür auch keine Kosten übernommen werden könnten, da der Beruf der Podologin nicht leidensgerecht sei und mit dem bei der Klägerin vorliegenden Beschwerdebild nicht vereinbart sei.

Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 04.07.2014 mit dem Schreiben vom 24.07.2014 Widerspruch en. Der Bevollmächtigte der Klägerin begründete den Widerspruch mit dem Schreiben vom 09.10.2014. Mit dem Bescheid vom 11.12.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie blieb bei der bereits bisher geäußerten Auffassung.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage vom 08.01.2015. Mit der Klageschrift legte der Bevollmächtigte zugleich die Klagebegründung vor und gab den wesentlichen Inhalt des bisherigen Verfahrens zutreffend wieder. Insbesondere wies er auf die Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. vom 18.12.2014 hin und dem Bericht der Therapeutin S. K. vom 28.06.2014. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Medizinische Dienst ohne nachvollziehbare Begründung das angestrebte Berufsbild als nicht leidensgerecht anbiete. Auch im genehmigten Umschulungsberuf zur Verwaltungsfachangestellten müsse in hierarchischen Strukturen gearbeitet werden. Auch setze sich der Widerspruchsbescheid inhaltlich nicht mit den einzelnen Argumenten auseinander.

Der Bevollmächtigte hat folgenden Klageantrag gestellt:

1. Den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 04.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2014, zugegangen am 12.12.2014, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zur Podologin zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 21.01.2015 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat im Klageverfahren Berichte der Klinik W. zum Verfahren beigezogen sowie Befundberichte von Dr. H. und Dr. W.Sodann hat das Gericht mit Beweisanordnung vom 08.05.2015 Dr. K. zum ärztlichen Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung beauftragt. In der Anlage zur Beweisanordnung hat das Gericht für Dr. K. aus dem Berufsinformationsdienst der Arbeitsagentur - Berufenet - das Berufsbild der Podologin ermittelt. Dr. K. gelangte in seinem Gutachten vom 07.09.2015 zu folgenden Diagnosen:

Bei der Klägerin besteht eine schwerwiegende Störung der Persönlichkeit mit abnormer Selbst- und Weltsicht, es finden sich Störungen der Kommunikation, der Kontrolle von Emotionen und eine Tendenz sich in Beziehungen ständig zu reiben und hierarchische Strukturen kaum zu akzeptieren, wobei dann in Stresssituationen auch Störungen der Realitätsprüfung deutlich werden. Auf dem Boden dieser Persönlichkeitsstörung kommt es immer wieder zu Stimmungseinbußen mit bis zu mittelschweren depressiven Zuständen.

Außerdem stellte er fest, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin aufgrund dieser seelischen Erkrankung bereits gemindert sei. Eine Tätigkeit als Arzthelferin sei nicht mehr zumutbar. Die Klägerin könne aus medizinischer Sicht die Tätigkeit einer Podologin wenigstens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben.

Nach Zuleitung dieses Gutachtens an die Beteiligten gab die Beklagte die Stellungnahme vom 09.10.2015 ab und führte aus, dass weiterhin der angestrebte Umschulungsberuf (Podologin) als nicht leidensgerecht anzusehen sei.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 16.10.2018 auf die Absicht hingewiesen, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und Frist für die Abgabe einer Stellungnahme gewährt bis 20.11.2015.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Beklagtenakte, die beigezogenen Befundberichte der behandelnden Ärzte, das von Dr. K. erstattete medizinische Sachverständigengutachten sowie die von den Beteiligten im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich insofern als begründet, als die Beklagte über den Antrag vom 16.11.2012 auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) nochmals entscheiden muss und dabei auch den Beruf der Podologin als möglichen Umschulungsberuf in Betracht ziehen muss. Allerdings ist der Beruf der Podologin nicht der einzig denkbare Umschulungsberuf. Insofern war die Klage abzuweisen.

1. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 44 Ab. 2 Sätze 1 und 2 SGB X).

Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist (44 Abs. 3 SGB X).

Bei der Entscheidung über die Rücknahme nach § 44 SGB X beurteilt sich die Rechtswidrigkeit nach der damaligen Sach- und Rechtslage aus der Sicht im Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung. Spätere Entwicklungen der Sach- und Rechtslage, die die Zeit nach Erlass des Ausgangsverwaltungsaktes betreffen, sind für die Entscheidung nach § 44 SGB X nicht von Belang (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30.09.2015, Az. L 2 P 22/13).

Gemäß § 10 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) können Versicherte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, wenn ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit erheblich gefährdet oder gemindert ist und durch die begehrte Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert werden kann.

Gemäß § 9 SGB VI erbringt die Rentenversicherung berufsfördernde Leistungen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Ermessensleistungen. Der Rentenversicherungsträger bestimmt in jedem Einzelfall Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen (§ 13 Abs. 1 SGB VI). Wünsche des Versicherten können nach § 33 Satz 1 und 2 SGB I berücksichtigt werden. Wegen der in § 16 SGB VI enthaltenen Verweisung auf die §§ 33 bis 38 des SGB IX werden bei der Auswahl der Leistungen, zu denen auch die vom Kläger erstrebte berufliche Ausbildung im Elektronikbereich zählt (§ 33 Abs. 3 SGB IX), Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt (§ 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX) ( Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15.06.2004, Az. L 5 RJ 648/03).

Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Eine Ermessenentscheidung ist rechtswidrig bei

– Ermessensnichtgebrauch, d. h., wenn die Behörde ihr Ermessen nicht ausgeübt oder im Bescheid nicht zum Ausdruck gebracht hat,

– Ermessensunterschreitung, d. h. wenn die Verwaltung ihr Ermessen zu eng eingeschätzt hat,

– Ermessensüberschreitung, d. h. wenn sich die Behörde nicht im Rahmen der ihr vom Gesetz gegebenen Ermächtigung gehalten hat,

– Ermessensfehlgebrauch, d. h. wenn die Behörde von ihrem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 54 Rn 27).

Das Gericht darf bei der Ermessensüberprüfung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen. Bei der Überprüfung der eigentlichen Ermessenentscheidung findet nur eine Rechtskontrolle, keine Zweckmäßigkeitsüberprüfung statt. Das Gericht überprüft nur, ob einer der in Rn 27 aufgeführten Ermessensfehler vorliegt und ob der Kläger durch den Ermessensfehler beschwert ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., ‚§ 54 Rn 28).

2. Dies bedeutet für die vorliegende Klage:

Sowohl am 02.09.2013, als die Beklagte mit dem Bescheid vom 02.09.2013 den Antrag auf Kostenübernahme für die Ausbildung zur Podologin abgelehnt hatte, als auch am 04.07.2014, als die Beklagte durch Bescheid vom 04.07.2014 über den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X entschied, als auch am 11.12.2014, als die Beklagte den Widerspruchsbescheid erließ und auch heute noch, kommt für die Klägerin als geeigneter Umschulungsberuf der Beruf einer Podologin in Betracht.

Dies ergibt sich aus der Auswertung der Unterlagen der Beklagtenakte unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. K. vom 07.09.2015.

Aufgrund der nervenärztlichen Diagnosen bestehen bei der Klägerin erhebliche Funktionsstörungen. Eine deutliche Einengung der Stressresistenz und der Frustrationstoleranz ist gegeben, dies gilt auch für die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit. Die Klägerin hat keine Verantwortungskompetenz und die Gruppenfähigkeit ist in hohem Maße eingeschränkt. Die Klägerin kann sich kaum äußeren Strukturen anpassen und sich nicht in ein hierarchisches System einordnen. Die Tätigkeit als Arzthelferin ist nicht mehr denkbar.

Hervorzuheben ist, dass die Tätigkeit als Podologin ein klar definiertes Arbeitsumfeld hat. Die Tätigkeit ist im Vergleich zur Arzthelferin weit weniger stressbelastet. Die Klägerin kann sich auf einen Probanden konzentrieren. Rivalisieren und ein sich behaupten ist in diesem Beruf nicht erforderlich.

Zwar ist zutreffend, dass eine Tätigkeit als Podologin mit Publikumsverkehr verbunden ist. Es handelt sich hier aber nur um eine Zweierbeziehung und es ist nicht notwendig, dass sich die Klägerin in ein hierarchisches System einbinden muss. Diese strukturierte sachbezogene Tätigkeit im Beruf der Podologin kann die Klägerin realisieren.

Hinzuweisen ist insbesondere auch auf die Stellungnahme der Ärztin am BFW E. vom 21.01.2014. Dort ist ausgeführt worden, dass aufgrund des komplexen Krankheitsbildes die Umschulung zur Podologin auch aus nervenärztlicher Sicht als erfolgversprechend für die berufliche Reintegration erscheine.

Ebenso hat die Nervenärztin Dr. R. am 18.12.2013 in ihrem nervenärztlichen Gutachten festgestellt, dass unter den beschriebenen Voraussetzungen der Klägerin eine Tätigkeit, die auch den Umgang mit Menschen beinhaltet, z. B. als Podologin, möglich sei.

Also ist festzustellen, dass die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung nicht alle geeigneten Berufe in das Spektrum der möglichen Umschulungsberufe einbezogen hat. Daher liegt ein Fall der Ermessensunterschreitung (vgl. zur Definition bereits oben) vor.

Allerdings ist es auch nicht so, dass nur und ausschließlich der Beruf einer Podologin für die Klägerin geeignet wäre bzw. am 02.09.2013 oder 04.07.2014 oder 11.12.2014 ausschließlich geeignet gewesen wäre.

Die Beklagte war also nicht im Hinblick auf eine Ermessensreduzierung auf Null und die Beschränkung der Ermessensentscheidung auf eine einzige Möglichkeit verpflichtet, gerade und nur die Umschulung zur Podologin in Betracht zu ziehen.

Insofern war auch die Klage abzuweisen.

Die Beklagte muss über den Antrag der Klägerin vom 02.09.2013 erneut entscheiden und bei dieser Ermessensentscheidung berücksichtigen, dass der Beruf der Podologin ein geeigneter Beruf für die Klägerin wäre.

Weitere denkbare Alternativen für eine spätere berufliche Tätigkeit ergeben sich aus den bereits durchgeführten Testungen und Maßnahmen.

3. Um den Weg zu einer erneuten Entscheidung über den Antrag vom 02.09.2013 freizumachen, hebt das Gericht zunächst den Bescheid vom 04.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2014 auf. Das Gericht ist zur Aufhebung dieser Bescheide befugt, weil sie unmittelbarer Streitgegenstand sind und rechtswidrig sind insofern, als sie unzutreffend davon ausgehen, dass der Beruf der Podologin für die Klägerin ein ungeeigneter Umschulungsberuf ist.

4. Für eine erneute Entscheidung über den Antrag vom 16.11.2014 muss auch der Bescheid vom 02.09.2013 zurückgenommen werden.

Hierzu ist das Gericht jedoch nicht befugt, weil nach § 44 Abs. 3 SGB X über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach Unanfechtbarkeit die zuständige Behörde entscheidet.

Das Gericht kann jedoch die Beklagte als zuständige Behörde dazu verpflichten, nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X den Bescheid vom 02.09.2013 mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen.

Allerdings kann das Gericht die Beklagte nicht dazu verpflichten, den Bescheid vom 02.09.2013 auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Für eine Rücknahme auch mit Wirkung für die Vergangenheit steht der Beklagten gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X ein Ermessensspielraum zu.

Allerdings darf nicht übersehen werden, dass die Unterscheidung für den vorliegenden Rechtsstreit keinerlei Rolle spielt, weil Umschulungen in der Vergangenheit nicht durchgeführt werden.

§ 44 Abs. 1 SGB X ist im vorliegenden Falle nicht einschlägig. § 44 Abs. 1 SGB X ist Lex specialis gegenüber § 44 Abs. 2 SGB X und nur anwendbar, wenn entweder Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Die Umschulung zur Podologin hat die Beklagte nicht zu Unrecht nicht erbracht.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 30/09/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. Februar 2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tat
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Annotations

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.

(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,
3.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.

(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.

Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.