Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Okt. 2017 - L 19 R 8/16

published on 25/10/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Okt. 2017 - L 19 R 8/16
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Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.12.2015 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 04.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2014 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte die Kosten für eine von der Klägerin bereits durchgeführte und erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Podologin zu übernehmen hat.

Die 1976 geborene Klägerin beantragte am 23.11.2012 bei der Beklagten die Gewährung einer stationären medizinischen Reha-Maßnahme. Hierbei war angegeben, dass sie in der Zeit von 1991 bis 1993 eine Ausbildung zur Kinderpflegerin absolviert gehabt hätte und anschließend in den Jahren 1999 bis 2001 auf Kosten der Agentur für Arbeit zur Arzthelferin umgeschult worden sei. Anschließend durchlief sie eine Qualifikation zur Arztfachhelferin im Jahr 2004 und war unter anderem in den Fachbereichen Onkologie und Homöopathie als Arzthelferin tätig. Die Arbeitsverhältnisse waren teilweise von der Klägerin selbst aufgegeben, teils vom Arbeitgeber gekündigt worden. Geltend gemacht wurde u.a. Mobbing am Arbeitsplatz. Die Klägerin war insgesamt bis Mai 2012 als Arzthelferin tätig, ab 01.07.2012 war sie als Telefonistin bei der Firma N. in S-Stadt beschäftigt.

In der Zeit vom 23.05.2012 bis 30.06.2012 bestand Arbeitsunfähigkeit wegen Depressionen und wiederkehrender Traumata. Auf Nachfrage der Beklagten stellte die Klägerin klar, dass sie sowohl eine stationäre medizinische als auch eine berufliche Reha wünsche.

Die Beklagte zog den Bericht der Klinik H. W-Stadt über den stationären Aufenthalt der Klägerin in der Zeit vom 10.10.2012 bis 05.12.2012 bei. Daraus ergab sich, dass die Klägerin im Jahr 2010 nach einem Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion erlitten habe und seither unter posttraumatischen Kopfschmerzen leide. Zudem bestünden erhebliche familiäre Probleme im Hinblick auf ihre Tochter und den Vater des Kindes, der gewalttätig sei. Eine erneute Zuspitzung des familiären Konflikts habe zu einer depressiven Erschöpfung geführt und die Aufnahme veranlasst. Die Entlassung erfolge arbeitsunfähig, die Klägerin solle weiterhin ambulante Psychotherapie in Anspruch nehmen und in Zukunft einen helfenden Beruf vermeiden, ansonsten käme es zu einem Rückfall in Überforderung und selbstverletzende Verhaltensmuster.

Die Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 29.01.2013 eine stationäre medizinische Rehabilitation in der R. Klinik H., Bad K., in der sich die Klägerin vom 05.06.2013 bis 17.07.2013 befand. Nach dem Entlassungsbericht vom 17.07.2013 wurde die Klägerin als arbeitsunfähig sowie mit einem unter 3-stündigen Leistungsvermögen für die letzte Tätigkeit als Arzthelferin entlassen. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt wurde ein mehr als 6-stündiges Leistungsvermögen unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen hinsichtlich der geistig-psychischen Belastbarkeit angenommen. Diese Einschränkungen seien durch ein „vermindertes Abgrenzungsvermögen in Tätigkeitsbereichen mit hohem Kontaktaufkommen, Zeitdruck und ständig wechselnden Anforderungen“ begründet. Die Klägerin benötige „eine klare Struktur sowohl in Bezug auf die Arbeitsanforderungen als auch auf die sozialen Strukturen im Arbeitsumfeld“. Es handle sich um eine instabile Persönlichkeit vom Borderline Typus. Eine berufliche Neuorientierung werde vorgeschlagen sowie Fortführung der ambulanten Psychotherapie.

Die Beklagte gewährte daraufhin der Klägerin mit Bescheid vom 21.08.2013 dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zur weiteren Klärung sollte die Klägerin ein Beratungsgespräch mit dem Reha-Fachberatungsdienst durchführen. Mit Schreiben vom 29.08.2013 teilte die Klägerin mit, dass sie eine Umschulung zur Podologin wolle. Die Art und der Umfang der beruflichen Tätigkeit einer Podologin seien ihr bewusst. Es gehe um ihre gesundheitliche gute Zukunft, für die sie stehe. Gerade das sei mit ihr in der H. Klinik W-Stadt ausgearbeitet und in der R. Klinik geprüft worden. Da der Berufsaspekt und die Perspektiven mit ihren vorangegangen therapeutischen Erfahrungen in Einklang zu bringen seien und sie dadurch wesentliche Aspekte in ihrem Leben ändern könne, bitte sie um Zustimmung der Beklagten.

Die Beklagte holte eine Stellungnahme ihres beratungsärztlichen Dienstes (Frau Dr. M.) vom 29.08.2013 ein, die die Tätigkeit einer Podologin für die Klägerin aus psychischen und orthopädischen Gründen (craniomandibuläre Dysfunktion und HWS-Syndrom) für nicht geeignet erachtete. Mit der Tätigkeit einer Podologin seien Zwangshaltungen und ein ständiger Publikumsverkehr notwendig verbunden.

Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 02.09.2013 eine Kostenübernahme der Umschulung zu Podologin aus gesundheitlichen Gründen ab.

Am 04.09.2013 gab die Klägerin im Rahmen eines Beratungstermins an, dass sie die Ablehnung der Beklagten nicht verstehe. Sie habe bereits eine Zusage zur Umschulung zur Podologin in B-Stadt. Die Beklagte blieb in diesem Beratungstermin dabei, dass die Tätigkeit einer Podologin auf Dauer nicht geeignet sei. Als Alternative wurde der Klägerin eine Tätigkeit im Bürobereich genannt. Es sollte eine erweiterte Arbeitserprobung und eine Integrationsmaßnahme durchgeführt werden. Die Klägerin soll sich laut diesem Beratungsvermerk ob der Ablehnung sehr ungehalten gezeigt haben.

Gegen den Bescheid vom 02.09.2013 legte die Klägerin mit Schreiben vom 10.09.2013 (eingegangen bei der Beklagten am 12.09.2013) Widerspruch ein und verwies auf die Berichte der H. Klinik W-Stadt vom 10.11.2010 und 31.12.2012 sowie auf den Bericht der R. Klinik vom 17.07.2013. Mit weiterem Schreiben vom 25.09.2013 begründete die Klägerin ihren Widerspruch dahingehend, dass ihr gerade die Ausbildung zur Podologin Möglichkeiten eröffne, sich einen beruflichen Rahmen zu schaffen, in dem sie klare äußere Strukturen habe. Diese gäben ihr einerseits Halt und Sicherheit, ließen ihr andererseits jedoch die Möglichkeit, ihre Arbeit mit und am Klienten selbständig zu gestalten. Da der Aufgabenbereich einer Podologin klar definiert sei und sie somit nicht mehr mit mehreren, teilweise sehr verschiedenen Tätigkeiten im Umgang mit Klienten konfrontiert werde, wäre es ihr hier leichter möglich, bei sich zu bleiben bzw. ihre Belastungsgrenzen früher wahrzunehmen, da sie sich auf einen ganz konkreten Fachbereich spezialisiere. So könne sie einer Reizüberflutung entgegenwirken und trotz allem ihre bisherigen Erfahrungen als Arzthelferin einfließen lassen. Hier habe sie sich im Laufe ihres Lebens Kompetenzen erarbeitet, die für den Umgang mit Menschen wichtig seien. Worin sie noch Unterstützung brauche, sei die Abgrenzung, ein Thema was in allen oben aufgeführten Umschulungsvorschlägen ebenfalls eine Herausforderung darstelle. Sie habe sich schon einen Lebensplan mit dem Beruf als Podologin ausgearbeitet. Es gehe ihr in erster Linie darum, sich durch den Erhalt bzw. die Wiederherstellung ihrer Leistungsfähigkeit in die Arbeitswelt einzubringen. Sie halte sich für befähigt, die Tätigkeit einer Podologin fachkompetent auszuführen und erfolgreich am Arbeitsleben teilzunehmen.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin sodann mit Bescheid vom 07.10.2013 eine erweiterte Arbeitserprobung (EAP) für drei Wochen im Berufsförderungswerk (bfw) E. in R-Stadt und erklärte diesen Bescheid nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Mit weiterem Bescheid vom 10.10.2013 wurde dann die stationäre Unterbringung der Klägerin im bfw E. bewilligt, nachdem diese sich dann doch stationär dorthin begeben wollte.

Aus dem Bericht des bfw E., Frau Dipl.-Psych. H. vom 20.01.2014 geht hervor, dass die Klägerin die Tätigkeit als Arzthelferin als „seelische Prostitution“ empfinde. Sie komme mit dem Machtmissbrauch nicht zurecht. Sie sei psychisch dekompensiert, als ihre Tochter mit 14 Jahren zu ihrem Vater gezogen sei. Das Arbeitsverhältnis mit ihrem damaligen langjährigen Arbeitgeber sei beendet worden, weil dieser in dem gleichen Haus wie der Vater der Tochter eine Praxis gehabt habe. Bei der Klägerin liege eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung vor, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, rezidivierende depressive Episoden, derzeit weitgehend remittiert. Die berufliche Neuorientierung sei notwendig. Die Klägerin benötige ein Höchstmaß an Kontrolle über ihr eigenes Handeln. Im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung bestehe keine längerfristige Perspektive für eine Reintegration, da diese potentiell retraumatisierend für die Klägerin sei. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe noch ein mehr als 6-stündiges Leistungsvermögen. Die Umstellungsfähigkeit der Klägerin sei gegeben bei weiterer therapeutischer Unterstützung. Notwendig sei ein verlängerter Reha-Vorbereitungskurs und die Umschulung müsse zwingend unter den Bedingungen eines Berufsförderungswerkes durchgeführt werden. Die von der Klägerin gewünschte Tätigkeit einer Podologin lasse eine selbstbestimmte Tätigkeit zu, wie es nervenärztlich für erforderlich gehalten werde. Eine Testung der Eignung der Klägerin zur Podologin könne aber hier nicht erfolgen. Andere Berufsbilder seien mehr als fraglich wegen überwiegend abhängigen Arbeitsbedingungen.

Der Medizinische Dienst des bfw bescheinigte unter dem 13.01.2014 (Ärztin am bfw H. K. vom 21.01.2014), dass die Umschulung zur Podologin erfolgversprechend erscheine. Es handle sich um ein eingeschränkteres Tätigkeitsfeld gegenüber der Tätigkeit einer Arzthelferin. Im nervenärztlichen Gutachten von Dr. C. R. vom 18.12.2013 ist von einer „transgenerationalen Traumatisierung“ der Klägerin die Rede. Die Umschulung zur Podologin werde für möglich gehalten.

Die Beklagte holte daraufhin eine prüfärztliche Stellungnahme von Dr. K. ein, der die Tätigkeit einer Podologin auf Dauer als nicht leidensgerecht einschätzte. Diese Tätigkeit sei mit dem negativen Leistungsbild der Klägerin sowohl in psychischer als auch in orthopädischer Hinsicht nicht vereinbar.

Am 27.02.2015 wandte sich die Klägerin telefonisch an die Beklagte und teilte mit, dass sie sich Gedanken gemacht habe. Sie interessiere sich alternativ für die Berufe:

1. Verwaltungsfachangestellte oder

2. Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen.

Sie wolle die Umschulung in M-Stadt beim bfw K. durchführen. Ihre Tochter ziehe demnächst nach M-Stadt. Außerdem kenne sie dort ein paar Leute. Eventuell werde sie, sofern sie nach der Umschulung einen Arbeitsplatz habe, nach M-Stadt umziehen. Nach Hinweis der Beklagten darauf, dass die Umschulung immer wohnortnah durchgeführt werde, teilte die Klägerin mit, dass sie aber trotzdem nur in M-Stadt umschulen wolle und sie bitte um Zustimmung der Beklagten. Sie werde dann den Widerspruch zurückziehen. Nachdem die Beklagte der Klägerin zugesagt hatte, die Kosten für eine Umschulung zur Verwaltungsfachangestellten im bfw M-Stadt, K. zu übernehmen, nahm die Klägerin ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.09.2013 am 10.02.2014 zurück.

Mit Bescheid vom 12.03.2014 bewilligte die Beklagte einen Reha-Vorbereitungslehrgang im bfw M-Stadt in K. für die Dauer von drei Monaten, an dem die Klägerin in der Zeit vom 09.04.2014 bis 08.07.2014 teilnahm. Mit Bescheid vom 22.04.2014 wurde der Klägerin Übergangsgeld in Höhe von 35,04 € kalendertäglich bewilligt.

Das bfw M-Stadt machte die Beklagte mit mail vom 24.04.2014 darauf aufmerksam, dass die Klägerin ihm gegenüber angegeben habe, dass mit der Beklagten vereinbart worden sei, nach dem Reha-Vorbereitungslehrgang doch noch mal zu überprüfen, ob die Tätigkeit einer Podologin nicht doch in Frage komme. Es werde um Klärung gebeten, ob es sein könne, dass so etwas vereinbart sei, oder ob es sich um ein Missverständnis handle. Nach Rücksprache mit dem psychologischen und medizinischen Dienst müsste für eine Eignungsaussage doch eine Praxiserprobung in diesem Beruf stattfinden. Die intellektuelle Eignung wäre sogar etwas besser als für Verwaltungsfachangestellte. Laut einem handschriftlichen Vermerk der Beklagten vom 24.04.2014 sei dieser Sachverhalt nicht zutreffend. Vereinbart sei mit der Klägerin gewesen, dass neue ärztliche Unterlagen übersandt werden könnten zur gegebenenfalls Überprüfung des Berufswunsches.

Am 20.05.2014 beantragte die Klägerin die Überprüfung der Umschulungsmaßnahme, ohne dies zunächst zu begründen. In einem Vermerk über ein Telefonat zwischen der Beklagten und der Klägerin vom 27.06.2014 ist festgehalten, dass aktuell aufgrund der Stellungnahme des bfw keine Umschulungsmaßnahme zur Podologin befürwortet werden könne. Somit würde der Reha-Vorbereitungslehrgang am 08.07.2014 regulär ohne weitere Hauptmaßnahme enden. Es sei mit der Klägerin vereinbart worden, dass sie aktuelle medizinische Unterlagen vorlege, damit die Entscheidung zur Podologin nochmals überprüft werden könne. Dies sei bislang nicht erfolgt. Die Beklagte müsse eine Stellungnahme ihrer Therapeutin abwarten, um eine endgültige Entscheidung über ihren Vorschlag zu treffen, nämlich eine Kostenübernahme für eine Probezeit in der Umschulung zur Podologin. Diese Probezeit würde drei Monate dauern. Sie solle sich zwischenzeitlich bei der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter zur finanziellen Absicherung nach dem Reha-Vorbereitungslehrgang melden, da sie bei einer negativen Entscheidung keine Leistungen mehr erhalten würde. In der Vorabmitteilung über den von der Klägerin absolvierten Reha-Vorbereitungslehrgang war vom bfw M-Stadt festgehalten worden, dass die Klägerin durchweg gute Leistungen in den Proben gezeigt habe, was sehr für ihre Belastbarkeit spreche. Sie habe auch das Thema Podologie zur Sprache gebracht. Nach den aktuellen Eindrücken erscheine sie in ihrer jetzigen Verfassung nicht vorstellbar in einer dieser späteren Berufstätigkeiten (Podologie oder VFA). Sowohl Kundenkontakt (Podologie) als auch der Umgang in Hierarchien, insbesondere mit Vorgesetzten (VFA) wären hoch problematisch. Nach Einholung einer prüfärztlichen Stellungnahme von Dr. K. vom 03.07.2014, wonach der Beruf der Podologin mit dem negativen Leistungsbild der Klägerin nicht vereinbar sei, lehnte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 04.07.2014 eine Kostenübernahme der Ausbildung zur Podologin ab. Der Beruf der Podologin sei nicht leidensgerecht und mit dem bei der Klägerin vorliegenden Beschwerdebild nicht vereinbar. Neue Umstände seien nicht erkennbar. Die Beklagte erkläre sich jedoch weiterhin bereit, die Gewährung leidensgerechter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu prüfen.

Der hiergegen von der Klägerin mit Schreiben vom 24.07.2014 eingelegte Widerspruch wurde vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 09.10.2014 dahingehend begründet, dass aus dem Bericht des bfw E. vom 20.01.2014 hervorgehe, dass die Ergebnisse für Podologin/sozialmedizinische Berufe durchschnittlich befriedigend, meistens jedoch gut bis sehr gut gewesen seien. Dies belege, dass die Tätigkeit einer Podologin der Klägerin auch liege und die Ausbildung hierzu möglich sei. Die Eignung der Klägerin ergebe sich auch aus dem nervenärztlichen Gutachten vom 18.12.2013, Frau Dr. R., der Äußerung der Therapeutin S. K. vom 28.06.2014 und auch aus dem Bericht der R. Klinik H. vom 17.07.2013. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der medizinische Dienst ohne nachvollziehbare Begründung jedes Mal das von ihr angestrebte Berufsbild als nicht leidensgerecht ablehne. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Klägerin die Umschulung zur Verwaltungsfachangestellten genehmigt werde, da diese in diesem Berufsfeld in jedem Fall in hierarchischen Strukturen arbeiten und tätig sein müsste. Insbesondere sei zu verweisen auf die Stellungnahme des Berufsförderungswerkes M-Stadt, aus der hervorgehe, dass auch der Umgang in Hierarchien (VFA), insbesondere mit Vorgesetzen problematisch wäre.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2014 als unbegründet zurück. Die Umschulung zur Podologin sei für die Klägerin nicht geeignet, da sie diese Tätigkeiten mit überwiegendem Publikumsverkehr nicht verrichten könne. Deshalb seien die Voraussetzungen nach § 10 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht erfüllt. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben würden wegen ihrer psychischen Minderbelastbarkeit für erforderlich gehalten. Tätigkeiten mit überwiegendem Publikumsverkehr seien aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht geeignet, um sie möglichst dauerhaft beruflich einzugliedern. Angezeigt sei eine strukturierte sachbezogene Tätigkeit. Eine Änderung der getroffenen Entscheidung sei nicht möglich.

Zur Begründung der hiergegen am 08.01.2015 zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nochmals darauf hingewiesen, dass die Ablehnung der Umschulung zur Podologin durch die Beklagte nicht nachvollziehbar sei, und dass die Klägerin durchaus zur Podologin geeignet sei. Dies ergebe sich aus allen vorliegenden Unterlagen. Die Beklagte habe sich mit den Argumenten der Klägerin nicht ausreichend auseinandergesetzt.

Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte, nämlich von der Fachärztin für Allgemeinmedizin und Naturheilverfahren/Akkupunktur und TCM Dr. S. W., vom Ärztlichen Psychotherapeuten Dr. H. sowie von der Klinik H. W-Stadt beigezogen. Aus dem Bericht von Frau Dr. W. vom 27.04.2015 ergab sich, dass die Klägerin seit September 2014 eine Ausbildung zur Podologin über die H. Stiftung in M-Stadt begonnen habe, diese selbständig finanziere und mit bewundernswertem Engagement, großer Motivation und Selbstdisziplin absolviere. Im Februar und März 2014 habe die Klägerin selbständig die Ausbildung zur Taxifahrerin absolviert und erfolgreich den Taxischein abgelegt. Dies sei ein weiterer Schritt in ein neues berufliches Leben und die Finanzierung ihres Lebensunterhaltes. Die Aufnahme der Umschulung zur Podologin sei aus dem Wunsch heraus erfolgt, nun endlich ihr Leben tatsächlich positiv zu verändern, ihre Probleme langfristig zu lösen und dauerhaft zurück in ein sinnvolles Berufsleben zu finden. Der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich nun insgesamt deutlich verbessert. Sie sei psychisch stabil und sehr zielorientiert.

Das SG hat sodann ein nervenärztliches Gutachten von Dr. K. eingeholt, der am 07.09.2015 zu folgenden Diagnosen gelangt ist:

1. Kombinierte Persönlichkeitsstörung (histrionisch mit emotional instabilen Anteilen und zusätzlich zwanghaften Zügen).

2. Rezidivierende depressive Störung, derzeit Remission.

Bei der Klägerin bestehe eindeutig eine Persönlichkeitsstörung in Form der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit sehr auffälliger Selbst- und Weltsicht. Massive biografisch belastende Instanzen, die diese Persönlichkeitsstörung ausgelöst hätten, seien eindeutig eruierbar. Insoweit werde auf die biographische Anamnese verwiesen. Bei der Klägerin bestünden histrionische und emotional instabile Anteile. Zusätzlich fänden sich zwanghafte Züge. Im Rahmen dieser Persönlichkeitsstörung entwickelten sich immer wieder rezidivierende depressive Phasen bis hin zu einer mittelgradigen depressiven Episode. Aktuell sei eine depressive Verstimmung aber nicht feststellbar. Nach Hinweis von Dr. H., dass die zentrale, die Behandlung begründende Diagnose eine posttraumatische Störung sei, sei eine eingehende traumapsychologische Untersuchung der Klägerin erfolgt, zusätzlich sei eine traumapsychologische Testuntersuchung durchgeführt worden. Die Voraussetzungen der posttraumatischen Belastungsstörung Typ I oder Typ II seien nicht erfüllt. Inkonsistenzen seien nicht gegeben, ein Leidensdruck sei durchaus feststellbar. Aufgrund der nervenärztlichen Diagnosen bestünden bei der Klägerin erhebliche Funktionsstörungen. Das psychische und psychosomatische Funktionsniveau sei deutlich reduziert, es bestehe eine deutliche Einengung der Stressresistenz und der Frustrationstoleranz, dies gelte auch für die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit. Die Klägerin habe keine Verantwortungskompetenz, d. h. sie könne sicherlich keine Tätigkeiten mit Führungsverantwortung übernehmen. Die Gruppenfähigkeit sei im hohen Maße eingeschränkt. Es bestehe aufgrund der doch schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung ein sehr auffälliges Interaktionsmuster. Die Klägerin könne sich kaum äußeren Strukturen anpassen, sie könne sich nicht in ein hierarchisches System einordnen, hier seien Konflikte vorprogrammiert. Aufgrund dieses Tatbestandes sei auch eine Tätigkeit als Arzthelferin nicht mehr denkbar. Generell sei die Klägerin nicht in der Lage Tätigkeiten durchzuführen, in der sie sich in bestehende hierarchische Strukturen einordnen müsse, und sie sei auch nicht in der Lage, in abhängiger Position kontinuierlich zu arbeiten. Ein ständiges Rivalisieren und Auseinandersetzen mit dem Vorgesetzten sei gegeben. Aufgrund dieser seelischen Grundstruktur sei die Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen, deutlich eingeschränkt. Dies gelte auch für die Anwendung fachlicher Kompetenz als Arzthelferin. Mit affektiv belastenden Situationen könne die Klägerin schlecht umgehen. Kognitive Einbußen habe die Klägerin nicht. Wegefähigkeit, Selbstversorgung und Mobilität zeigten keine Einbußen. In der Tätigkeit als Podologin habe die Klägerin ein klar definiertes Arbeitsumfeld, die Tätigkeit sei im Vergleich zur Arzthelferin weit weniger stressbelastet, sie könne sich auf einen Probanden konzentrieren, ein Rivalisieren und ein sich Behaupten sei in diesem Beruf nicht erforderlich, so dass die Tätigkeit einer Podologin noch mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich sei. Aufgrund dieser Befunde bestehe somit aus medizinischer Sicht eindeutig die Indikation zur beruflichen Rehabilitation. Es treffe zwar zu, dass eine Tätigkeit als Podologin mit Publikumsverkehr verbunden sei, es handle sich hier aber gewissermaßen um eine 2er-Beziehung und es sei nicht notwendig, dass sich die Klägerin in ein hierarchisches System einbringen müsse.

Mit Schriftsatz vom 09.10.2015 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass bei der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung der Klägerin die Tätigkeit als Arzthelferin zu einer Gefährdung der Erwerbsfähigkeit geführt habe. Im von der Klägerin gewünschten Umschulungsberuf als Podologin, welcher zu den nichtärztlichen Heilberufen zähle, seien ein ständiger Kontakt mit Patienten in Form therapeutischer Arbeit, Außendienst, Stressbelastung durch nicht strukturierte Tätigkeit und gehobene Verantwortung für das Wohlbefinden anderer Personen kennzeichnende Tätigkeitsmerkmale. Bei gewünschter Selbständigkeit sei eine zusätzliche Stressbelastung durch finanzielle Belastungen und hohe Anforderungen an das Selbstmanagement und die Strukturierungsfähigkeit gegeben. In Zusammenschau der psychopathologischen Befunde und der Anforderungen der angestrebten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben müsse es deshalb weiterhin bei der Ablehnung des Umschulungswunsches bleiben. Es gebe leidensgerechte Alternativen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, welche von der Klägerin bislang vehement abgelehnt würden. Die Stellungnahme des Fachgutachters Dr. K. verwundere, welcher eine deutliche Einengung der Stressresistenz, der Frustrationstoleranz, der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit und der Verantwortungskompetenz beschreibe und trotzdem eine Umschulung zur Podologin befürworte, da es sich um eine strukturierte fachbezogene Tätigkeit handle. Vorgelegt wurde hierzu eine Berufsinformation aus dem BERUFENET der Bundesagentur für Arbeit über die Tätigkeit als Podologin.

Das SG hat sodann nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 07.12.2015 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2014 verpflichtet, „den Bescheid vom 02.09.2013 mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen und über den Antrag vom 16.11.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden“. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Klage erweise sich insofern als begründet, als die Beklagte über den Antrag vom 16.11.2012 auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nochmals entscheiden müsse und dabei auch den Beruf der Podologin als möglichen Umschulungsberuf in Betracht ziehen müsse.

Allerdings sei der Beruf der Podologin nicht der einzig denkbare Umschulungsberuf. Insofern sei die Klage abzuweisen gewesen. Es gehe vorliegend um einen Antrag auf Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Bei der Entscheidung über die Rücknahme nach § 44 SGB Xbeurteile sich die Rechtswidrigkeit nach der damaligen Sach- und Rechtslage aus der Sicht im Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung.

Spätere Entwicklungen der Sach- und Rechtslage, die die Zeit nach Erlass des Ausgangsverwaltungsaktes beträfen, seien für die Entscheidung nach § 44 SGB Xnicht von Belang (unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30.09.2015, Az. L 2 P 22/13). Sowohl bei Erlass des Bescheides vom 02.09.2013 als auch am 04.07.2014, als die Beklagte über den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB Xentschieden habe als auch im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2014 und auch noch heute komme für die Klägerin als geeigneter Umschulungsberuf der Beruf einer Podologin in Betracht. Dies ergebe sich aus der Auswertung der Unterlagen der Beklagtenakte unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. K. vom 07.09.2015. Aufgrund der nervenärztlichen Diagnosen bestünden bei der Klägerin erhebliche Funktionsstörungen. Hinzuweisen sei insbesondere auch auf die Stellungnahme der Ärztin am bfw E. vom 21.01.2014. Dort sei ausgeführt worden, dass aufgrund des komplexen Krankheitsbildes die Umschulung zur Podologin auch aus nervenärztlicher Sicht als erfolgversprechend für die berufliche Reintegration erscheine. Ebenfalls habe die Nervenärztin Dr. R. am 18.12.2013 festgestellt, dass unter den beschriebenen Voraussetzungen der Klägerin eine Tätigkeit, die auch den Umgang mit Menschen beinhalte, z. B. als Podologin, möglich sei. Es sei also festzustellen, dass die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung nicht alle geeigneten Berufe in das Spektrum der möglichen Umschulungsberufe einbezogen habe. Daher liege der Fall der Ermessensunterschreitung vor. Allerdings sei es auch nicht so, dass nur und ausschließlich der Beruf einer Podologin für die Klägerin geeignet wäre bzw. am 02.09.2013 oder 04.07.2014 oder 11.12.2014 ausschließlich geeignet gewesen wäre. Die Beklagte sei also nicht im Hinblick auf eine Ermessensreduzierung auf Null und die Beschränkung der Ermessensentscheidung auf eine einzige Möglichkeit verpflichtet, gerade und nur die Umschulung zur Podologin in Betracht zu ziehen. Insofern sei auch die Klage abzuweisen. Die Beklagte habe über den Antrag der Klägerin vom 02.09.2013 erneut zu entscheiden und bei dieser Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass der Beruf der Podologin ein geeigneter Beruf für die Klägerin sei. Weitere denkbare Alternativen für eine spätere berufliche Tätigkeit ergäben sich aus den bereits durchgeführten Testungen und Maßnahmen. Um den Weg zu einer erneuten Entscheidung über den Antrag vom 02.09.2013 freizumachen, hebe das Gericht zunächst den Bescheid vom 04.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2014 auf. Das Gericht sei zur Aufhebung dieser Bescheide befugt, weil sie unmittelbarer Streitgegenstand seien und rechtswidrig seien insofern, als sie unzutreffend davon ausgingen, dass der Beruf der Podologin für die Klägerin ein ungeeigneter Umschulungsberuf sei. Für eine erneute Entscheidung über den Antrag vom 16.11.2012 müsse auch der Bescheid vom 02.09.2013 zurückgenommen werden. Hierzu sei das Gericht jedoch nicht befugt, weil nach § 44 Abs. 3 SGB Xüber die Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach Unanfechtbarkeit die zuständige Behörde entscheide. Das Gericht könne jedoch die Beklagte als zuständige Behörde dazu verpflichten, nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB Xden Bescheid vom 02.09.2013 mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Allerdings könne das Gericht die Beklagte nicht dazu verpflichten, den Bescheid vom 02.09.2013 auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Für eine Rücknahme auch mit Wirkung für die Vergangenheit stehe der Beklagten gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB Xein Ermessensspielraum zu. Allerdings dürfe nicht übersehen werden, dass die Unterscheidung für den vorliegenden Rechtsstreit keinerlei Rolle spiele, weil Umschulungen in der Vergangenheit nicht durchgeführt würden. § 44 Abs. 1 SGB Xsei im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Diese Vorschrift sei lex specialis gegenüber § 44 Abs. 2 SGB X und nur anwendbar, wenn entweder Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden seien. Die Umschulung zur Podologin habe die Beklagte nicht zu Unrecht nicht erbracht.

Zur Begründung der hiergegen am 05.01.2016 zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung weist die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.02.2016 darauf hin, dass nach Überzeugung der Beklagten der Umschulungsberuf Podologin nicht leidensgerecht sei. Das Berufsinformationssystem der Arbeitsagentur BERUFENET beschreibe ausführlich das geforderte Arbeits- und Sozialverhalten. Danach sei neben Kritikfähigkeit und angemessenen Umgangsformen ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit, Kontaktbereitschaft, freundlich-gewinnendes Wesen und Einfühlungsvermögen erforderlich. Mit den dargelegten Diagnosen

– rezidivierende depressive Störung

– emotionale instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus

– soziales Kompetenzdefizit

– Abgrenzungsproblematik in sozialen, therapeutischen und pädagogischen Berufsfeldern sei dies nicht zu vereinbaren.

Ebenso verhalte es sich mit der mangelnden Fähigkeit der Klägerin, sich ein- bzw. unterordnen zu können. Selbst bei der angestrebten Form der Selbständigkeit sei das Anpassungsvermögen gegenüber Behörden und Auftraggebern unerlässlich. Differenzen mit Abrechnungsstellen, z. B. den Krankenkassen, müssten auch in der Selbständigkeit angemessen geführt werden. Die angestrebte Selbständigkeit verstärke durch den bestehenden finanziellen und existenziellen Druck eher die Einschränkungen. Des Weiteren müsse die Klägerin auch in der Lage sein, in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis den Beruf der Podologin auszuüben, da entsprechend der BSG-Rechtsprechung eine Umschulung nur in Frage komme, wenn auch das gesamte Berufsbild in allen Facetten ausgeübt werden könne. Die Umschulung nur in einen Teilbereich des Berufsbildes, den der Selbständigkeit, könne deshalb nicht erfolgen.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.12.2015 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 04.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2014 abzuweisen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,

die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.12.2015 zurückzuweisen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin verweist darauf, dass aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen und Gutachten davon auszugehen sei, dass der Beruf der Podologin der Klägerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen möglich sei und ihre psychische Situation sich durch die aufgenommene Ausbildung auch stabilisiert habe.

Mit Schriftsatz vom 20.10.2016 wurde eine Stellungnahme der Klägerin vom 18.10.2016 übersandt, aus der sich ergab, dass die Klägerin in Teilzeit die Ausbildung zur Podologin im September 2014 aufgenommen hatte und zwischenzeitlich verheiratet ist. Des Weiteren wurde ein ärztliches Attest von Dr. H. vom 26.06.2015 vorgelegt, das offenbar vor der Begutachtung von Dr. K. erstellt und bei der dortigen Begutachtung bereits berücksichtigt worden war. Darin wird angeregt, die Begutachtung durch einen in Psychotraumatologie erfahrenen Arzt durchzuführen, so dass Triggersituationen soweit wie möglich vermieden bzw. die durch die Untersuchungssituation getriggerten emotionalen Zustände und deren Kommunikation nach außen berücksichtigt würden. Bei der Klägerin sei ein besonders achtsamer Umgang notwendig, da ähnliche Situationen in der Vergangenheit zu Flashbacks geführt hätten, die eine zum Teil mehrmonatige Verschlimmerung der seelischen Situation der Klägerin nach sich gezogen hätten. Zur realen äußeren Situation der Klägerin sei zu bemerken, dass sie im Rahmen der von ihr selbst organisierten Weiterbildung sehr stabil sei und sowohl die theoretischen als auch die praktischen Anforderungen sehr gut gemeistert habe. Zudem sei sie in der Lage, die für die Ausbildung notwendigen organisatorischen Abläufe zu koordinieren und durchzuführen. Daher werde aus ärztlicher Sicht darum gebeten, dass der begonnene Weg der Klägerin unterstützt und durch den Rentenversicherungsträger gefördert werde.

Mit weiterem Schriftsatz vom 20.03.2017 wurde auf Nachfrage des Senats von Klägerseite mitgeteilt, dass die Klägerin im September 2016 die Prüfung nach § 4 des Podologengesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bestanden habe.

Die Beklagte hat hierauf mit Schriftsatz vom 03.07.2017 erwidert, dass die bestandene Ausbildung keine Auswirkungen auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt habe. Die Beklagte habe aufgrund der vorliegenden gesundheitlichen Situation eine Prognoseentscheidung zu treffen gehabt. An dieser Prognoseentscheidung vermöge die bestandene Prüfung nichts zu ändern.

Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Mit Beschluss vom 29.03.2016 hat der Vorsitzende des Senats die Vollstreckung aus dem Gerichtsbescheid des SG vom 07.12.2015 nach § 199 Abs. 2 SGG ausgesetzt (L 19 R 135/16 ER).

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG). Sie ist auch begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.12.2015 ist rechtswidrig. Die Klägerin kann im Wege des Überprüfungsantrags nach § 44 SGB Xkeine Aufhebung des Bescheids vom 02.09.2013 verlangen. Der hier streitgegenständliche Bescheid vom 04.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2014, mit dem eine Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids vom 02.09.2013 von der Beklagten abgelehnt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Entgegen der Ansicht des SG ist § 44 Abs. 1 SGB X die relevante Anspruchsgrundlage, da die Klägerin von der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Umschulung zur Podologin wollte. Dies hatte die Beklagte mit dem Bescheid vom 02.09.2013 ausdrücklich abgelehnt, so dass die von der Klägerin gewünschte Sozialleistung in Form der notwendigen Sachleistungen zur beruflichen Umschulung nicht erbracht wurde.

Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

Die Beklagte ist bei Erlass des Bescheids vom 02.09.2013 aber nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und hat auch das Recht nicht unrichtig angewendet.

Zwischen den Beteiligten war unstreitig, dass die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung ihren bisherigen Beruf als Arzthelferin nicht mehr verrichten könne und dass dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich waren. Die Beklagte hat dementsprechend mit bestandskräftigem Bescheid vom 21.08.2013 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach bewilligt. Fraglich war aber zwischen den Beteiligten, welche berufliche Rehabilitation für die Klägerin in Betracht zu ziehen war. Entgegen der Ansicht des SG hatte die Beklagte dabei sehr wohl die von der Klägerin gewünschte Umschulung zur Podologin in ihre Entscheidung mit einbezogen. Sie hat hierbei die bei der Klägerin bestehenden psychischen und orthopädischen Erkrankungen berücksichtigt und nach Einholung einer prüfärztlichen Stellungnahme diese berufliche Tätigkeit als auf Dauer nicht leidensgerecht abgelehnt.

Entscheidend ist hierbei, dass für die Entscheidung der Beklagten, welche Leistung zur Teilhabe im Einzelnen zu gewähren ist, eine Prognoseentscheidung zu treffen ist, die gerichtlich nur eingeschränkt dahingehend zu überprüfen ist, ob die Beklagte bei ihrer Prognoseentscheidung alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob diese Prognose im Zeitpunkt ihrer Entscheidung offensichtlich unrichtig gewesen ist (vgl. auch BSG, Urteil vom 11.05.2000, B 8 AL 18/99 R, veröffentlicht bei juris).

Die Beklagte hat alle relevanten Gesichtspunkte in ihre Prognoseentscheidung eingestellt.

Eine offensichtlich unrichtige Prognoseentscheidung der Beklagten, die dem Bescheid vom 02.09.2013 zu Grunde lag, liegt nicht vor.

Die Beklagte hatte die Notwendigkeit der beruflichen Neuorientierung der Klägerin akzeptiert, nachdem sich aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen und dem Reha-Entlassungsbericht der R.Klinik H., Bad K., doch eine erhebliche psychische Erkrankung der Klägerin dokumentierte, nämlich eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus mit rezidivierenden depressiven Episoden. Die R.Klinik wies darauf hin, dass die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung eine klare Struktur sowohl in Bezug auf die Arbeitsanforderungen als auch auf die sozialen Strukturen im Arbeitsumfeld benötige. Zu vermeiden waren „helfende Tätigkeiten“ mit ständig wechselndem Kontakt zu Patienten, notwendig war eine sachbezogene Tätigkeit mit weitgehender Selbständigkeit der Klägerin, ohne strikten hierarchischen Strukturen unterworfen zu sein. Die Tätigkeit einer Podologin ist unzweifelhaft eine Tätigkeit aus dem Bereich der ärztlichen Hilfsberufe. Nach der Beschreibung der Tätigkeit im berufenet der Bundesagentur für Arbeit führen Podologen auf ärztliche Anordnung oder unter ärztlicher Aufsicht Behandlungsmaßnahmen am Fuß durch. Sie erkennen pathologische Veränderungen, die eine medizinische Behandlung erfordern, sie erbringen vorbeugende und pflegerische Maßnahmen am Fuß und sie behandeln Hühneraugen, Verhornungen sowie alle Arten von Nagelmissbildungen (aus berufenet, Tätigkeit der Podologin).

Unzweifelhaft handelt es sich also um einen helfenden Beruf mit intensivem Kontakt zu den einzelnen Patienten und wechselnden Situationen im Hinblick auf die Person des Patienten, dessen Erkrankung und den Räumlichkeiten, an denen die Behandlung stattfindet. Ferner erfolgt die Behandlung auch nach ärztlicher Verordnung und unter ärztlicher Überwachung und damit in einer vergleichbaren Situation, die die Klägerin selbst als „seelische Prostitution“ umschrieben hatte. Es handelt sich sicherlich nicht um eine sachbezogene (sachorientierte) Tätigkeit mit klaren Strukturen mit weitestgehender Selbstbestimmung.

Die Beklagte hatte aufgrund des von der Klägerin eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid vom 02.09.2013 die Notwendigkeit einer Arbeitserprobung im bfw gesehen, der sich die Klägerin auch unterzogen hat. Aber auch im Rahmen dieser Arbeitserprobung wurden seitens des bfw erhebliche Zweifel an der Eignung der Klägerin für die Tätigkeit einer Podologin gesehen und darauf hingewiesen, dass vor einer Entscheidung gegebenenfalls eine 3monatige Erprobung im Beruf als Podologin in einem anderen bfw erfolgen müsste. Die bei der Klägerin bestehenden psychischen Einschränkungen wurden auch zu diesem Zeitpunkt als erheblich umschrieben. Zu dieser Testung ist es jedoch nicht mehr gekommen, nachdem die Klägerin selbst den Wunsch äußerte, eine Umschulung zur Verwaltungsfachangestellten in M-Stadt aufnehmen zu wollen und nach entsprechender Bewilligung durch die Beklagte ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.09.2013 zurücknahm.

Neue Erkenntnisse gegenüber der Entscheidungslage bei Erlass des Bescheids vom 02.09.2013, mit dem die Umschulung zur Podologin abgelehnt worden war, lagen im Zeitpunkt des von der Klägerin gestellten Überprüfungsantrags nicht vor, weder rechtlich noch sachlich. Im Gegenteil: das bfw M-Stadt beschrieb in seiner Vorab-Mitteilung über den Reha-Vorbereitungslehrgang, dass die Klägerin nach den aktuellen Eindrücken in ihrer jetzigen Verfassung nicht vorstellbar in einer dieser späteren Berufstätigkeiten sei. Sowohl Kundenkontakt bei der Tätigkeit als Podologin als auch der Umgang in Hierarchien insbesondere mit Vorgesetzten bei der Tätigkeit als Verwaltungsfachangestellte wurden als hochproblematisch eingestuft. Die Beklagte holte zudem eine Stellungnahme der Leiterin der Berufsfachschule für Podologie ein, die mit Schreiben vom 23.06.2014 darauf hinwies, dass Hausbesuche erforderlich seien und nur bedingt vermieden werden könnten, dass eine gehobene Verantwortung im Sinne einer Eigenverantwortung des Podologen gegenüber dem Patienten bestehe, Entscheidungen selbstständig im rechtlichen Rahmen zu treffen. Dies könne zumindest dadurch reduziert werden, indem man bei unklaren Diagnosen oder komplizierten Krankheitsbildern den Patienten an entsprechende Fachärzte verweise und eng mit den behandelnden Ärzten zusammenarbeite und deren Therapie- und Behandlungsanweisungen umsetze. Ferner benötige man eine sorgfältige wirtschaftliche Analyse, eine gesicherte Finanzierung, gutes Zeitmanagement, Selbstdisziplin und sehr strukturiertes Vorgehen. Gerade die hier aufgezeigte Notwendigkeit der engen Zusammenarbeit mit behandelnden Ärzten der Patienten und der Umsetzung von deren Therapievorschlägen stellt aber die Situation dar, die zu einer psychischen Dekompensation der Klägerin in der Vergangenheit geführt hat und die sie selbst als „seelische Prostitution“ bezeichnet hatte.

Soweit das SG unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. K. vom 07.09.2015 die Tätigkeit einer Podologin als grundsätzlich geeignet und damit in die Ermessensausübung einzubeziehend gewertet hat, kommt es hierauf nicht an.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2017 darauf hingewiesen, dass der Senat nicht an die Bewertung des Sachverständigen Dr. K. gebunden ist. Sie ist für den Senat auch nicht überzeugend. Der Sachverständige Dr. K. gelangte nach einer ausführlichen Untersuchung und Darlegung der psychischen Problematik der Klägerin zu dem Ergebnis, dass eine deutliche kombinierte Persönlichkeitsstörung mit sehr auffälliger Selbst- und Weltsicht gegeben, das psychische und psychosomatische Funktionsniveau der Klägerin deutlich reduziert und eine deutliche Einengung der Stressresistenz und der Frustrationstoleranz und auch der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit gegeben ist. Die Klägerin habe keine Verantwortungskompetenz, d.h. sie könne sicherlich keine Tätigkeiten mit Führungsverantwortung übernehmen. Es handle sich um eine sehr schwerwiegende Persönlichkeitsstörung mit sehr auffälligen Interaktionsmustern. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass eine Konstanz der Beschwerden im Bericht der Klägerin nicht eindeutig gegeben sei, insbesondere im Hinblick auf die sozialen Schwierigkeiten, und dass sich Hinweise für Inkonsistenzen und eine leichte negative Antwortverzerrung im psychiatrischen Befund gefunden hätten. Trotz dieses Befundes gelangt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit geeignet wäre, weil der Publikumsverkehr auf eine Zweierbeziehung reduzierbar sei und hierarchische Strukturen vermieden werden könnten. Die Klägerin könne eine strukturierte sachbezogene Tätigkeit im Beruf der Podologin realisieren. Zur Frage der Vermeidung eines helfenden Berufs in der Zukunft - wie bereits in den Berichten der Klinik W-Stadt und im Rahmen der stationären medizinischen Rehabilitation im Juli 2013 ausgeführt - und der notwendigen Unterordnung unter ärztliche Diagnosen und Behandlungsvorgaben erklärt sich der Sachverständige nicht.

Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, weil die nachträgliche Leistungseinschätzung von Dr. K. die Frage der Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit der von der Beklagten im September 2013 getroffenen Prognoseentscheidung nicht zu beeinflussen vermag. Aspekte, die in diese Prognoseentscheidung zwingend mit hätten einfließen müssen und die die Beklagte nicht beachtet hätte, sind aus dem Gutachten von Dr. K. nicht zu entnehmen.

Die Beklagte hat im Übrigen auch zutreffend darauf hingewiesen, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur dann erbracht werden dürfen, wenn der Versicherte dadurch in der Lage ist, sämtliche Bereiche einer Umschulungstätigkeit zu verrichten. Tätigkeiten als Podologin sind auch und vor allem in abhängiger Beschäftigung möglich und auch üblich. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass insbesondere eine selbständige Tätigkeit zusätzliche belastende Faktoren mit sich bringt, wie etwa den wirtschaftlichen Erfolgsdruck, die Auseinandersetzung mit Abrechnungsstellen, Patienten, Ärzten, Finanzamt etc., dass aber eine Umschulung in einen Beruf, der nur in Form der Selbständigkeit ausgeübt werden kann, gerade nicht den Anforderungen entspricht, nach denen die Beklagte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 9 ff. SGB VI zu erbringen hat.

Die von der Beklagten vor Erlass des Bescheids vom 02.09.2013 getroffene Prognoseentscheidung wird auch nicht dadurch rechtlich offensichtlich unrichtig, dass die Klägerin zwischenzeitlich die Ausbildung zur Podologin auf eigene Kosten durchgeführt und zwischenzeitlich auch die Prüfung bestanden hat. Nachträglich Umstände vermögen die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Prognoseentscheidung nicht zu beeinflussen. Der Abschluss einer Ausbildung als solcher ist auch kein Indiz dafür, dass dieser Beruf - auch in abhängiger Tätigkeit - von der Klägerin auf Dauer verrichtet werden kann und leidensgerecht ist.

Es kann - nachdem es sich um die Berufung der Beklagten gegen den sie verurteilenden Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 07.12.2015 handelt - auch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin infolge der abgeschlossenen Ausbildung überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen könnte und sich der Bescheid vom 04.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2014 gegebenenfalls bereits anderweitig erledigt haben könnte. Aufgrund der abgeschlossenen Ausbildung kann die Klägerin von der Beklagten nicht mehr die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe in Form der Umschulung zur Podologin mehr verlangen, weil sie bereits den Abschluss als Podologin innehat. Der Sachleistungsanspruch würde sich gegebenenfalls in einen Kostenerstattungsanspruch nach § 15 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wandeln. Hierfür wäre aber notwendig, dass die Beklagte eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht hat oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Eine unaufschiebbare Leistung lag nicht vor. Eine Ablehnung zu Unrecht ebenfalls nicht.

Nach alledem ist auf die Berufung der Beklagten hin der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.12.2015 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 04.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2014 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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published on 30/09/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. Februar 2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tat
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Annotations

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre, in Teilzeitform höchstens vier Jahre. Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit der staatlichen Prüfung ab. Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Sie steht unter der Gesamtverantwortung der Schule. Die Schulen haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit geeigneten Einrichtungen, an denen podologische Behandlungsmaßnahmen durchgeführt werden, sicherzustellen.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus Vollstreckungsbescheiden.

(2) Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.

(3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass

1.
die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden,
2.
auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt ist und
3.
die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund widersprechen.
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.

(4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.