Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 18. Feb. 2016 - S 17 AS 808/14
Gericht
Gründe
SOZIALGERICHT BAYREUTH
S 17 AS 808/14
GERICHTSBESCHEID
in dem Rechtsstreit
1. ...
- Klägerin 2.
vertreten durch ...
- Klägerin -Proz.-Bev.:
zu 1-2: Rechtsanwälte B. und V., Sch-straße ..., B.
gegen Jobcenter ...
- Beklagter Angelegenheiten nach dem SGB II
Die 17. Kammer des Sozialgerichts Bayreuth erlässt durch ihre Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht ...
am
ohne mündliche Verhandlung folgenden
Gerichtsbescheid:
I.
Der Bescheid vom
II.
Der Beklagte wird verurteilt, bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung zugunsten der Klägerinnen für den Zeitraum von
III.
Der Beklagte wird verurteilt, bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung zugunsten der Klägerinnen für den Zeitraum vom
IV.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V.
Der Beklagte hat den Klägerinnen 4/7 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
VI.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Höhe der den Klägerinnen im Zeitraum vom 01.04. bis 30.09.2014 zustehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II).
Die am
Für Strom war ab
Die Klägerin zu 1 erhielt erstmals ab
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom
Die Klägerinnen reichten am
Mit dem vorliegend angegriffenen Änderungsbescheid vom
Hiergegen legte die Klägerin zu 1 am
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom
Hiergegen haben die Klägerinnen am 22.08.2014 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Zur Begründung haben sie ausgeführt, zwischen den tatsächlich zu entrichtenden und den bewilligten Heizkosten ergebe sich eine Differenz in Höhe von 140,61 €. Diese Kosten seien ebenfalls zu übernehmen. Es sei rechtsfehlerhaft, wenn der Beklagte zur Berechnung der Heizkosten auf den bundesweiten Heizspiegel abstelle, da dieser nicht die Kosten der Beheizung eines Gebäudes mit Kohle, Holz oder Strom, sondern nur mit Heizöl, Gas und Fernwärme berücksichtige. Auch sei in der DA KdU-Heizung die Beheizung mit Nachtspeicheröfen nicht geregelt. Es werde auf den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts
Die Klägerinnen beantragen zuletzt sinngemäß,
den Bescheid vom
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er ausgeführt, die Festlegung der Mietobergrenze in B. sei durch Stadtratsbeschluss vom 30.04.2014 rückwirkend zum 01.01.2014 neu bestimmt worden; hieraus ergebe sich auch eine nunmehr vorzunehmende getrennte Betrachtung von Bruttokaltmiete und Heizkosten. Im Falle der Klägerinnen sei nun eine Grundmiete von 300,00 €, kalte Nebenkosten in Höhe von 100,00 € sowie Heizkosten in Höhe von 80,39 € als angemessene Unterkunftskosten anzunehmen. Die Klägerin zu 1 sei bereits im April 2013 zur Senkung ihrer Unterkunftskosten aufgefordert worden; die Kostensenkung sei zum 01.12.2013 ordnungsgemäß vollzogen worden. Nunmehr stelle sich die Bruttokaltmiete als angemessen dar, aber nicht die Heizkosten, die auch bei einer Einzelfallbetrachtung über der Angemessenheitsgrenze lägen. Es seien Stromabschläge in Höhe von monatlich 215,00 € zu leisten gewesen, wovon nach Rücksprache mit den Stadtwerken 104,00 € auf den Nachttarif und somit auf die Heizkosten entfallen seien. Für sonstige Brennstoffe seien bei eine Zwei-Personen-Haushalt 70,39 € als angemessen anzusehen. Analog der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts betrage die Grenze unter Zugrundelegung der Kosten für den teuersten Energieträger 79,95 €. Würde diese Grenze zugrunde gelegt, stünden die Klägerinnen schlechter als bisher, weshalb es im Rahmen der Besitzstandswahrung bei den bisher gewährten Kosten für Unterkunft und Heizung zu bleiben habe.
Mit Änderungsbescheid vom
Mit Schreiben vom
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen auf die Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf höhere anzuerkennende Bedarfe für Unterkunft und Heizung für den streitgegenständlichen Zeitraum, wobei Aufwendungen im tenorierten Umfang bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind.
1. Das Gericht konnte gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt durch Anhörung der Beteiligten im Erörterungstermin vom 18.02.2015 sowie Beiziehung der Beklagtenakte geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu durch einen fallbezogenen Hinweis im Termin am 18.02.2015 angehört; beide haben sich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt.
2. Streitgegenstand des Verfahrens ist der Änderungsbescheid vom 08.07.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2014 und des weiteren Änderungsbescheides vom 01.10.2014 sowie der hierdurch geregelte Anspruch der Klägerinnen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 01.04.2014 bis 30.09.2014 nach dem SGB II. Der Streitgegenstand ist insoweit in zulässiger Weise auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bilden Streitigkeiten über Leistungen für Unterkunft und Heizung auch nach dem 31.12.2010 einen abtrennbaren prozessualen Anspruch, soweit sie Gegenstand einer abtrennbaren Verfügung des angegriffenen Bescheides sind, vgl.
3. Statthaft ist folglich die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 SGG, da die Klägerinnen geltend machen, durch die angegriffenen Bescheide in ihren Rechten verletzt zu sein und einen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu haben.
II.
Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerinnen haben Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung insoweit, als von ihren tatsächlichen (siehe dazu unten 2.), sich im Rahmen der Angemessenheit (siehe dazu unten 3.) bewegenden Heizkosten bisher nur monatlich 80,39 € vom Beklagten übernommen worden sind.
1. Die Klägerin zu 1 war im streitgegenständlichen Zeitraum leistungsberechtigt gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die am
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der Angemessenheit unterliegt dabei als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (vgl. ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt
2. Die unstreitig 400,00 € betragenden tatsächlichen Unterkunftskosten in Gestalt der Bruttokaltmiete sind vom Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund des angefochtenen Änderungsbescheides vom 08.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2014 und des Änderungsbescheides vom 01.10.2014 in voller Höhe anerkannt worden, so dass insoweit die Bescheide nicht zu beanstanden sind.
Die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten hat getrennt von derjenigen der Bruttokaltmiete zu erfolgen (vgl. BSG, Urt. vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R, bestätigt durch BSG, Urt. vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R, juris, Rdnr. 32). Ein Anspruch auf Leistungen für Heizung besteht nach der genannten Rechtsprechung grundsätzlich in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Bedarfsrelevant sind allein die zu leistenden Vorauszahlungen (vgl. BSG, Urt. vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R, juris, Rdnr. 34). Dabei ist die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung so lange zu bejahen, wie die Kosten unter dem Grenzbetrag eines kommunalen oder des bundesweiten Heizspiegels liegen (BSG, Urt. vom 02.07.2009, B 14 AS 36/07 R).
Da die Höhe der konkret-individuellen Aufwendungen für die Heizung aufgrund der einheitlichen Vorauszahlung für Haushaltsstrom und Heizungsstrom nicht bestimmbar ist, müssen im vorliegenden Fall in einem ersten Schritt als aufgewandt anzusehende Heizkosten ermittelt werden. Die Unbestimmbarkeit ergibt sich zur Überzeugung der erkennenden Kammer zum einen aus den Gesetzen der Logik, zum anderen aus der von den Klägerinnen vorgelegten Stellungnahme der Stadtwerke B., wonach eine Aufteilung der Anteile für Heiz- und Haushaltsstrom nicht vorgenommen werden kann. Die Zähler unterscheiden nach der Uhrzeit, nicht nach dem angeschlossenen Verbraucher, weshalb im Niederlasttarif auch der nachts verbrauchte Haushaltsstrom und im Hochlasttarif auch der Strom für die Heizungsanlage und ein sich gegebenenfalls ereignendes Anspringen der Elektroheizung am Tag erfasst wird.
Die tatsächlichen Heizkosten der Klägerinnen können daher weder so bestimmt werden, wie die Klägerinnen dies meinen, dass nämlich der gesamte zu leistende Stromabschlag den Heizkosten zugeschlagen wird, weil in diesem Fall auch der aus der Regelleistung zu beschaffende Haushaltsstrom unter die Heizkosten gerechnet würde, noch so, wie der Beklagte meint, dass nämlich anhand des Zeitpunkts des Verbrauchs (Hochlast = Haushaltsstrom, Niederlast = Heizstrom) unterschieden wird. Im letzteren Falle würde ein Anspringen der Heizung untertags bei extremen Wetterverhältnissen dem Haushaltsstrom zugeschlagen werden, während nächtlicher Verbrauch für Waschmaschine, Kühlschrank, Fernseher etc. dem Heizstrom unterfiele.
In einem solchen Fall hält auch die erkennende Kammer, wie bereits durch Instanzgerichte entschieden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2011, L 2 SO 4920/09, juris, Rdnr. 37 unter Hinweis auf die vom BSG vorgenommene Abgrenzung zwischen kalten Betriebskosten und Heizkosten durch Schätzung bei UnUnterscheidbarkeit,
Danach ergibt sich ein Heizungsstromverbrauch von ca. 9.000 kWh oder 76,3% des Gesamtstromverbrauchs der Klägerinnen. Hiervon ist zur Überzeugung der Kammer mit dem oben Gesagten ein Abzug des von den Stadtwerken ausgewiesenen Grundpreises nicht vorzunehmen, da nicht ermittelbar ist, welchen Grundpreis die Klägerinnen zu zahlen hätten, wenn sie ein Eintarifmodell ohne Nachtspeicheröfen wählen würden und damit, welcher Anteil des Grundpreises auf Haushalts- und welcher Anteil auf Heizungsstrom entfällt (anders SG Karlsruhe, Urt. vom 28.04.2015, S 17 AS 599/14).
Es ergeben sich geschätzte tatsächliche Aufwendungen der Klägerinnen für Heizungsstrom im Zeitraum April bis Juni 2014 in Höhe von 76,3 /100 * 215,00 € = 164,05 € und im Zeitraum von August bis September 2014 in Höhe von 76,3 /100 * 221,00 € = 168,62 €.
3. Diese Aufwendungen sind auch als angemessen anzusehen, so dass sie im vollen Umfang in die Berechnung der Unterkunftskosten einzustellen sind.
Angemessen ist eine Wohnung, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urt. vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R; BSG, Urt. vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R; zuletzt BSG, Urt. vom 16.06.2015, B 4 AS 45/14 R).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, vgl. zuletzt
Bei der Ermittlung des abstrakt angemessenen Bedarfs für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. Zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche im hier streitigen Zeitraum hat nach ständiger Rechtsprechung eine Orientierung an den landesrechtlichen Vorschriften zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus zu erfolgen (vgl. BSG, Urt. vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R; BSG, Urt. vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R; BSG, Urt. vom 18.02.2010, B 14 AS 73/08 R;
Auch hinsichtlich der grundsätzlich von den Unterkunftskosten getrennt zu haltenden Aufwendungen für Heizung müssen unangemessen hohe Kosten vom Träger der Grundsicherung nicht getragen werden. Da eine abstrakte Festlegung dieser Kosten nicht möglich ist, hat eine Prüfung der Heizkosten auf ihre Angemessenheit orientiert an den Verhältnissen des Einzelfalls zu erfolgen. Nach der Rechtsprechung des BSG ist regelmäßig dann von unangemessenen Heizkosten auszugehen, wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden, die den von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten kommunalen Heizspiegeln bzw. dem bundesweiten Heizspiegel entnommen werden (vgl. BSG, Urt. vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R; BSG, Urt. vom 22.09.2009, B 4 AS 70/08 R).
Dem Grenzwert aus einem Heizspiegel kommt jedoch nicht die Funktion einer Quadratmeterhöchstgrenze zu mit der Folge, dass bei unangemessen hohen Heizkosten die Aufwendungen für Heizung bis zu dieser Höhe, aber nur diese übernommen werden müssten (BSG, Urt. vom 12.06.2013, a. a. O., Rdnr. 23). Der Grenzwert markiert nicht angemessene Heizkosten, sondern gibt einen Hinweis darauf, dass von unangemessenen Heizkosten auszugehen ist; das Überschreiten des Grenzwertes kann lediglich als Indiz für die fehlende Angemessenheit angesehen werden. Dies hat im Streitfall zur Folge, dass es dem hilfebedürftigen Leistungsberechtigen obliegt vorzutragen, warum seine Aufwendungen gleichwohl als angemessen anzusehen sind. Das Überschreiten des Grenzwertes führt so zu einem Anscheinsbeweis zulasten des Leistungsberechtigten dahingehend, dass von unangemessen hohen Kosten auszugehen ist.
Vorliegend ist der maßgebliche Grenzwert nicht überschritten, weshalb der Beklagte der Berechnung der Heizkosten der Klägerinnen deren tatsächliche Kosten zugrunde zu legen hat.
Der Grenzwert errechnet sich zur Überzeugung der erkennende Kammer vorliegend, da der von den Klägerinnen zur Beheizung ihrer Wohnung verwendete Energieträger Strom nicht im Heizspiegel gesondert aufgeführt ist, aus den Werten für den jeweils dem Verbrauch nach ungünstigsten Energieträgers des bundesweiten Heizspiegels, der zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung bereits veröffentlicht war. Diese Vorgehensweise hielt das BSG im
Die Anwendung des bundesweiten Heizspiegels folgt vorliegend aus dem Fehlen eines kommunalen Heizspiegels. Die letzte Behördenentscheidung über die Heizkosten wurde mit dem angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 01.08.2014 getroffen, so dass der am 01.10.2013 veröffentlichte Heizspiegel 2013 für das Abrechnungsjahr 2012 Anwendung findet. Der aufwändigste Energieträger war nach diesem Heizspiegel Gas mit einem Verbrauch aus den entsprechenden Werten der Spalte „zu hoch“ von 245 kWh pro m2 und Jahr. Daraus errechnet sich ein Oberwert für den Jahresverbrauch von 15.925 kWh, ab dem eine Unangemessenheit indiziert ist.
Eine Unangemessenheit der Heizkosten der Klägerinnen ergibt sich somit auch dann nicht, wenn die im Verhältnis unterschiedliche Nutzenergie von Gas und Strom berücksichtigt wird. Die Heizwirkung einer verbrauchten Kilowattstunde Gas entspricht nicht der Heizwirkung einer verbrauchten Kilowattstunde Strom. Folglich wurde in § 2 Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGW) eine Verpflichtung der Energieunternehmen zur Information über die verschiedenen Nutzenergien normiert.
Für Gas wird bis zum 1,35-fachen an kWh von Strom gebraucht, um dieselbe Heizwirkung zu erzielen (vgl. die Informationen unter http://www.s...de/index.php?id=21). Selbst unter Zugrundelegung dieser geringeren Effizienz von Gas in Relation zu Strom läge jedoch ein Jahreswert von 11.796,3 kWh Strom (15.925 kWh /1,35) noch im Rahmen der Angemessenheit, so dass die Klägerinnen mit ihrem tatsächlichen Stromverbrauch von 9.000 kWh für die Beheizung auch unbeschadet der Frage, ob eine Umrechnung der Nutzwerte stattzufinden hat, die anzunehmende Angemessenheitsgrenze nicht überschreiten. Damit sind vorliegend die durch Schätzung ermittelten tatsächlichen Heizkosten in voller Höhe in die Berechnung des Leistungsanspruchs der Klägerinnen einzustellen.
4. Für den Monat Juli 2014 sind höhere Leistungen nicht beantragt und auch nicht zu veranschlagen. In diesem Monat war eine Abschlagszahlung für Strom nicht geschuldet, da es sich um den Abrechnungsmonat handelte. Die sich aus der Stromkostenabrechnung ergebende Nachzahlung hat der Beklagte bereits in voller Höhe von 65,61 € übernommen, so dass sich ein höherer Anspruch als bewilligt nicht errechnen kann.
III.
Die Kostenregelung folgt aus § 193 SGG; sie entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten im Rechtsstreit. Die Klägerinnen haben bei einer begehrten Berechnungsdifferenz von etwa 140,00 € zu einem Anteil von 84,00 € bzw. 88,00 € obsiegt.
IV.
Die Berufung wird gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, wie die Angemessenheit von Heizkosten für im bundesweiten Heizspiegel nicht erwähnte Energieträger zu bestimmen ist, ist obergerichtlich nicht abschließend geklärt, ebenso wenig wie die Frage, ob die Werte des Heizspiegels in kWh oder in Euro zugrunde zu legen sind.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb ... Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Bayreuth, Ludwig-Thoma-Straße 7, 95447 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Sozialgericht Bayreuth in elektronischer Form eingelegt wird.
Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der „Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit - ERW SG“ an die elektronische Gerichtspoststelle des Bayer. Landessozialgerichts oder des Sozialgerichts Bayreuth zu übermitteln ist. Über das Internetportal des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.e...de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.
Die Berufungsschrift soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.
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Annotations
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
für den Geburtsjahrgang | erfolgt eine Anhebung um Monate | auf den Ablauf des Monats, in dem ein Lebensalter vollendet wird von |
---|---|---|
1947 | 1 | 65 Jahren und 1 Monat |
1948 | 2 | 65 Jahren und 2 Monaten |
1949 | 3 | 65 Jahren und 3 Monaten |
1950 | 4 | 65 Jahren und 4 Monaten |
1951 | 5 | 65 Jahren und 5 Monaten |
1952 | 6 | 65 Jahren und 6 Monaten |
1953 | 7 | 65 Jahren und 7 Monaten |
1954 | 8 | 65 Jahren und 8 Monaten |
1955 | 9 | 65 Jahren und 9 Monaten |
1956 | 10 | 65 Jahren und 10 Monaten |
1957 | 11 | 65 Jahren und 11 Monaten |
1958 | 12 | 66 Jahren |
1959 | 14 | 66 Jahren und 2 Monaten |
1960 | 16 | 66 Jahren und 4 Monaten |
1961 | 18 | 66 Jahren und 6 Monaten |
1962 | 20 | 66 Jahren und 8 Monaten |
1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monaten |
ab 1964 | 24 | 67 Jahren. |
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.
(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Gasversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Gasversorgungsunternehmen begründet hat.
(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:
- 1.
Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), - 2.
Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, - 3.
Angaben über Gasart, Brennwert, Druck, - 4.
Angaben über unterschiedliche Nutzenergie der Kilowattstunde Gas zur Kilowattstunde Strom, soweit der Gasverbrauch nach Kilowattstunden abgerechnet wird, - 5.
Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), - 6.
Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und - 7.
Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit diese Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: - a)
die Energiesteuer nach § 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007) in der jeweils geltenden Fassung, - b)
die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, - c)
bis zum 31. Dezember 2025 die Kosten in Cent je Kilowattstunde für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) in der jeweils geltenden Fassung.
- 1.
die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergänzende Bedingungen, - 2.
den Zeitraum der Abrechnungen, - 3.
die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, - 4.
Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren, - 5.
die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie - 6.
das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5.
(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.