Sozialgericht Bayreuth Endurteil, 14. Okt. 2015 - S 17 AS 768/13

published on 14/10/2015 00:00
Sozialgericht Bayreuth Endurteil, 14. Okt. 2015 - S 17 AS 768/13
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Tenor

I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Überprüfungsbescheides vom 14.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2013 und des Änderungsbescheides vom 21.11.2013 verpflichtet, den Bescheid vom 28.01.2013 abzuändern, und er wird verurteilt, der Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 394,12 € monatlich im Zeitraum 01.02.2013 bis 31.07.2013 zu zahlen.

II. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 15.07.2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.11.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2014 verurteilt, der Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 400,37 € monatlich im Zeitraum 01.08.2013 bis 30.11.2013 und 01.01.2014 bis 31.01.2014, sowie in Höhe von 90,67 € für den Zeitraum 01.12.2013 bis 31.12.2013 zu zahlen.

III. Der Beklagte wird unter Abänderung des Überprüfungsbescheides vom 03.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2015 verpflichtet, den Bescheid vom 29.01.2014 abzuändern, und er wird verurteilt, der Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 400,37 € monatlich für den Zeitraum 01.02.2014 bis 31.07.2014 zu zahlen.

IV. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 08.07.2014 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 08.10.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2014 verurteilt, der Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 398,28 € monatlich für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.12.2014 und in Höhe von 22,86 € für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.01.2015 zu zahlen.

V. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 26.01.2015 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 13.04.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2015 verurteilt, der Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 398,28 € monatlich für den Zeitraum 01.02.2015 bis 31.07.2015 zu zahlen.

VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VII. Der Beklagte hat der Klägerin von ihren notwendigen außergerichtlichen Kosten 2/3 zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist noch die Höhe der der Klägerin zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum vom 01.02.2013 bis zum 31.07.2015 unter dem Gesichtspunkt der Bedarfe für Unterkunft und Heizung streitig.

I.

Die 1963 geborene Klägerin beantragte erstmals am 07.04.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Beklagten. Ab 19.02.2013 ist bei ihr ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt. Sie bewohnt - nach dem Auszug ihrer Tochter J. zum 16.09.2011 alleine - eine 77 qm große Zweizimmerwohnung im Dachgeschoss Mitte eines ausweislich der Nebenkostenabrechnungen insgesamt 746 qm Wohnfläche umfassenden Mehrfamilienhauses im Stadtgebiet H. Für diese Wohnung hat sie, insoweit um 22 Cent abweichend vom Mietvertrag, eine Nettokaltmiete in Höhe von 236,00 €, eine Vorauszahlung für kalte Betriebskosten in Höhe von 107,39 € sowie für Heizkosten in Höhe von 103,61 € zu zahlen, insgesamt 447,00 € monatlich. Die Beheizung erfolgt mittels einer Gaszentralheizung, das Warmwasser wird zentral aufbereitet. Am 28.11.2013 rechnete der Vermieter der Klägerin über die Nebenkosten im Jahr 2012 ab; es ergab sich ein an die Klägerin zurückzuzahlender Betrag in Höhe von 356,33 €. Die Betriebskostenabrechnung für 2013 vom 02.12.2014 führte zu einem vermieterseits erstatteten Überschuss der Vorauszahlungen über die tatsächlichen Kosten in Höhe von 424,14 €.

1. Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 30.06.2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin unter Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Tochter J. mit Bescheid vom 30.06.2011 - wegen anzurechnenden Einkommens vorläufig - Leistungen für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.01.2012. Darin enthalten waren Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 205,62 €. Der Beklagte wies darauf hin, dass der Bewilligung die seitens der Stadt H. festgelegten Höchstgrenzen einer Bruttokaltmiete von 320,00 € für einen Zweipersonenhaushalt zugrunde lägen. Er forderte die Klägerin zu einer Kostensenkung auf, da die tatsächlichen Kosten der Bedarfsgemeinschaft die Höchstgrenzen überschritten. Nach dem Auszug von J. erfolgte eine Anpassung der Unterkunftskosten mit Änderungsbescheid vom 26.09.2011 ab 16.09.2011 auf die Angemessenheitsgrenze für einen Einpersonenhaushalt (241,00 € Bruttokaltmiete nebst Heizkosten in Höhe von 60,00 €). Auf gesonderten Antrag der Klägerin vom 12.10.2011 bewilligte der Beklagte ihr mit Änderungsbescheid vom 14.10.2011 zunächst für den Zeitraum vom 16.09.2011 bis 31.12.2011 Unterkunftskosten in Höhe der tatsächlichen Bruttokaltmiete nebst Heizkosten in Höhe von 70,00 €, insgesamt 411,25 €. Nach erneuter persönlicher Vorsprache der Klägerin am 14.12.2011 änderte der Beklagte mit Bescheid vom 15.12.2011 die Leistungsbewilligung für den Kalendermonat Januar 2012 und gewährte ihr Unterkunftskosten in Höhe von 411,25 €; er sicherte gleichzeitig für den Fall eines Weitergewährungsantrages ab 01.02.2012 die Übernahme der höheren Unterkunftskosten auch für die Kalendermonate Februar und März 2012 zu.

Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 09.01.2012 bewilligte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 09.01.2012 für den Zeitraum 01.02.2012 bis 31.03.2012 weiterhin Unterkunftskosten in Höhe von 411,25 €; ab 01.04.2012 bis 31.07.2012 wurden Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 301,00 € bewilligt. Änderungsbescheide vom 22.06.2012 für den Zeitraum Januar 2012 sowie 01.02. bis 31.07.2012 ließen die Unterkunftskosten unverändert.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 22.06.2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 22.06.2012 - wegen Erwerbseinkommens vorläufig - Leistungen für den Zeitraum 01.08.2012 bis 31.01.2013. Darin enthalten waren Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 301,00 €. Der Beklagte wies darauf hin, dass ab 01.08.2012 die von der Stadt H. festgelegten Höchstgrenzen in Höhe von 241,00 € für die Bruttokaltmiete zugrunde gelegt würden, und forderte die Klägerin zur Kostensenkung auf. Am 10.11.2012 erfolgte die Nebenkostenabrechnung für 2011 mit einem Guthaben der Klägerin in Höhe von 34,26 €.

Auf Weiterbewilligungsantrag vom 01.02.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen für den Zeitraum 01.02.2013 bis 31.07.2013, worin Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 297,00 € enthalten waren. Er wies darauf hin, dass ab 01.02.2013 neue, von der Stadt H. festgelegte Höchstgrenzen der Bruttokaltmiete in Höhe von 237,00 € monatlich zugrunde gelegt würden. Die Klägerin wurde zur Kostensenkung aufgefordert.

Am 16.04.2013, konkretisiert am 05.05.2013, beantragte die Klägerin die Überprüfung ihrer Leistungsbewilligungen ab 01.01.2012 bis zum laufenden Zeitpunkt hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14.05.2013 ab; die überprüften Bescheide seien nicht zu beanstanden. Hiergegen legte die Klägerin am 13.06.2013 mit einem auf den 13.05.2013 datierten Schreiben Widerspruch ein. Mit einem in der Beklagtenakte (Bl. 353) vorliegenden Änderungsbescheid vom 11.07.2013 ohne Versendungsvermerk gewährte der Beklagte der Klägerin ab 01.02.2013 bis 31.07.2013 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 301,00 € (Bruttokaltmiete 241,00 € zuzüglich Heizkosten in Höhe von 60,00 €). Auch durch den Widerspruchsbescheid vom 18.07.2013 änderte der Beklagten den Bescheid vom 28.01.2013 ab und erhöhte die zu gewährende Bruttokaltmiete auf 241,00 €; im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 08.08.2013 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Mit Änderungsbescheiden vom 21.11.2013 hat der Beklagte der Klägerin für die Zeiträume 01.04. bis 31.07.2012 sowie 01.08.2012 bis 31.10.2012 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 406,62 € (Nettokaltmiete in Höhe von 236,22 €, Nebenkosten in Höhe von 84,98 € und Heizkosten in Höhe von 85,42 €) bewilligt. Für den Zeitraum ab 01.11.2012 bis 31.01.2013 hat er Unterkunftskosten in Höhe von 326,42 € bewilligt (Bruttokaltmiete in Höhe von 241,00 € und Heizkosten in Höhe von 85,42 €). Ein weiterer Änderungsbescheid vom 21.11.2013 berücksichtigt für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.07.2013 ebenfalls Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 326,42 €.

Mit Schriftsatz vom 02.12.2013 hat die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, das Teilanerkenntnis hinsichtlich der Bewilligungszeiträume bis 31.01.2013 angenommen und mitgeteilt, damit sei nur noch die Übernahme der tatsächlichen Kosten im Zeitraum 01.02.2013 bis 31.07.2013 streitig.

2. Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 04.07.2013 bewilligte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 15.07.2013 Leistungen für den Zeitraum 01.08.2013 bis 31.01.2014. Darin enthalten waren Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 301,00 €. Hiergegen legte die Klägerin am 09.08.2013 Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 21.11.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin daraufhin für denselben Zeitraum Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 326,42 € und wies mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2014 den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Er führte aus, ab 01.11.2012 sei nach dem schlüssigen Konzept der Firma A. & K. für einen Einpersonenhaushalt eine Bruttokaltmiete in Höhe von 237,00 € monatlich als angemessen anzusehen.

Gegen diese Bescheide hat die Klägerin am 20.01.2014 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben, welche unter dem Aktenzeichen S 17 AS 58/14 geführt wurde.

3. Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 24.01.2014 bewilligte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 27.01.2014 Leistungen für den Zeitraum 01.02.2014 bis 31.07.2014. Darin enthalten waren Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 322,42 € monatlich. Der Beklagte wies wiederum auf die Höchstgrenzen für die Bruttokaltmiete in Höhe von 237,00 € hin. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 06.05.2014 die Überprüfung der Bewilligungsentscheidung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Zur Begründung führte sie ergänzend zu den bereits geäußerten Zweifeln am Konzept der Stadt H. aus, dass die der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze zugrunde liegenden Daten mittlerweile zwei bzw. hinsichtlich der Nebenkosten drei Jahre alt seien und daher einer Berechnung nicht mehr zugrunde gelegt werden könnten. Mit Bescheid vom 03.12.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis 31.07.2014 um fünf Euro monatlich höhere Leistungen, die sich aus der Anerkennung einer höheren Angemessenheitsgrenze von 242,00 € aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Indexfortschreibung des Konzeptes durch die Firma A. & K. ergebe. Den hiergegen am 05.12.2014 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 17.03.2015 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 10.04.2015 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben, welche unter dem Aktenzeichen S 17 AS 285/15 geführt wurde.

4. Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 02.07.2014 bewilligte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 08.07.2014 - wegen eines geplanten Umzuges vorläufig - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.01.2015. Darin enthalten waren Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 322,42 € monatlich (Bruttokaltmiete in Höhe von 237,00 € und Heizkosten in Höhe von 85,42 €). Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 23.07.2014 Widerspruch ein. Ihr seien die tatsächlichen Unterkunftskosten zu erstatten, und die Leistungen seien endgültig festzusetzen, da der geplante Umzug keinen Grund für eine vorläufige Bewilligung gem. § 328 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) darstelle. Mit Änderungsbescheid vom 08.10.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.01.2015 monatlich um fünf Euro höhere Leistungen, insgesamt Unterkunftskosten in Höhe von 327,42 €. Einen Vorläufigkeitsvermerk enthielt der Änderungsbescheid nicht mehr. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2014 wies der Beklagte den Widerspruch vom 23.07.2014 als unbegründet zurück, soweit ihm nicht durch Bescheid vom 08.10.2014 abgeholfen wurde. Zur Begründung führte er aus, dass inzwischen eine Indexfortschreibung durch die Firma A. & K. erfolgt sei, weshalb Kosten der Unterkunft für einen Einpersonenhaushalt in Höhe von 242,00 € als angemessen anzusehen seien.

Hiergegen hat die Klägerin am 22.10.2014 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben, welche unter dem Aktenzeichen S 17 AS 976/14 geführt wurde.

5. Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 07.01.2015 bewilligte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 26.01.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 01.02.2015 bis 31.07.2015. Darin enthalten waren Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 302,00 € monatlich (Bruttokaltmiete in Höhe von 242,00 € und Heizkosten in Höhe von 60,00 €). Hiergegen legte die Klägerin am 02.02.2015 Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 13.04.2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin um 24,58 € monatlich höhere Heizkosten für den Zeitraum 01.02. bis 31.07.2015, insgesamt Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 326,58 €. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2015 wies er den Widerspruch als unbegründet zurück, soweit ihm nicht durch Bescheid vom 13.04.2015 abgeholfen wurde.

Hiergegen hat die Klägerin am 20.05.2015 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben, welche unter dem Aktenzeichen S 17 AS 364/15 geführt wurde.

II.

Zur Begründung ihrer Klagen hat die Klägerin, soweit für den streitgegenständlichen Zeitraum noch relevant, ausgeführt, hinsichtlich des Überprüfungszeitraums vom 01.01.2012 bis 31.07.2013 liege eine wirksame Kostensenkungsaufforderung nicht vor, weshalb ihr auch im Zeitraum 01.02.2013 bis 31.07.2013 Unterkunftskosten in Höhe der Angemessenheitsgrenzen entsprechend der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10% zustehe. Hinzuzurechnen seien Heizkosten entsprechend des Heizkostenspiegels einschließlich der Kosten für die Warmwasserbereitung. Hinsichtlich des Zeitraums 01.01.2012 bis 31.07.2013 liege der in der Begründung des Widerspruchsbescheides genannte Änderungsbescheid vom 11.07.2013 nicht vor, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beklagte diesen nicht versandt habe. Anderenfalls hätte auch der Tenor des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2013 anders lauten müssen. Die Schlüssigkeit des Konzeptes werde unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestritten. Es sei unklar, auf der Basis welcher zeitlicher Daten die Erhebung erfolgt sei. Im Gutachten werde lediglich dargelegt, dass als Stichtag der 31.03.2012 angenommen wurde. Damit sei jedoch noch nicht einmal klar, ob die Daten der Jahre 2011 oder erst 2010 zu Grunde gelegt worden seien. Die Abrechnungen beispielsweise der Stadtwerke H. würden erst jeweils im August des Folgejahres erstellt; hierbei werde auch nicht zwingend das Kalenderjahr zugrunde gelegt. Es werde im Gutachten auch verkannt, dass es sich bei der Stadt A-Stadt um eine Hochschulstadt handele und folglich auch Studenten zum Kreis der nachfragenden Bevölkerungsgruppe für günstigen Wohnraum gehörten.

Die Daten des Gutachtens der Firma A. & K. beruhten in Teilen auf Vermutungen, wie etwa derjenigen, dass der Unterschied zwischen Vorauszahlungen auf Betriebskosten und tatsächlich gezahlten Betriebskosten zu vernachlässigen sei. Im Hinblick auf den Verweis auf einen Ausgleich durch die „hohe Fallzahl“ sei auf den Umstand hinzuweisen, dass lediglich 911 Datensätze und damit nicht annähernd zehn Prozent des Mietwohnungsbestandes der Stadt H. in das Gutachten eingeflossen seien.

Die Indexfortschreibung zum 01.03.2014 berücksichtige nicht, dass die Anpassung an die Marktentwicklung zu erfolgen habe. Es könne nicht ausschließlich auf die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum qualifizierten Mietspiegel rekurriert werden, sondern es hätte geprüft werden müssen, wie die konkrete Marktentwicklung in H. sich darstelle. In der Indexfortschreibung stütze sich die Firma A. und K. auf die bayerische Entwicklung, unabhängig davon, wie sich die Mieten in H. entwickelt hätten. Ebenso sei nicht geprüft worden, ob zu den fortgeschriebenen Obergrenzen überhaupt Wohnraum in ausreichender Zahl zur Verfügung stehe.

Zudem fehle es an einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Stadtratsbeschlusses vom 19.10.2012. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. vom 25.11.2004, 5 CN 1.03) müssten auch Verwaltungsvorschriften, die zwar keine Rechtsvorschriften im eigentlichen Sinne seien, aber abstrakt-generelle Regelungen der Exekutive darstellten, die rechtliche Auswirkungen gegenüber dem Bürger entfalteten und auf diese Weise dessen subjektiv-öffentliche Rechte unmittelbar berührten, bekanntgegeben werden. Die Übersendung von Merkblättern an die Leistungsberechtigten allein habe das BVerwG nicht als ausreichend angesehen. Bei dem Stadtratsbeschluss handele es sich um eine derartige Verwaltungsvorschrift, die grundsätzlich Leistungsberechtigte nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) betreffe.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Überprüfungsbescheides vom 14.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2013 und des Änderungsbescheides vom 21.11.2013 verpflichtet, den Bescheid vom 28.01.2013 abzuändern, und er wird verurteilt, der Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 447,00 € monatlich im Zeitraum 01.02.2013 bis 01.07.2013 zu zahlen.

II. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 15.07.2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.11.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2014 verurteilt, der Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 447,00 € monatlich im Zeitraum 01.08.2013 bis 30.11.2013 und 01.01.2014 bis 31.01.2014, sowie in Höhe von 90,67 € für den Zeitraum 01.12.2013 bis 31.12.2103 zu zahlen.

III. Der Beklagte wird unter Abänderung des Überprüfungsbescheides vom 03.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2015 verpflichtet, den Bescheid vom 29.01.2014 abzuändern, und er wird verurteilt, der Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 447,00 € monatlich für den Zeitraum 01.02.2014 bis 31.07.2014 zu zahlen.

IV. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 08.07.2014 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 08.10.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2014 verurteilt, der Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 447,00 € monatlich für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.12.2014 und in Höhe von 22,86 € für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.01.2015 zu zahlen sowie den Beklagten zu verpflichten, die Leistungen endgültig festzusetzen.

V. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 26.01.2015 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 13.04.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2015 verurteilt, der Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 447,00 € monatlich für den Zeitraum 01.02.2015 bis 31.07.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, die Stadt H. habe zum 01.11.2012 neue Angemessenheitsgrenzen beschlossen, die auf die „Mietwerterhebung zur Ermittlung von KdU-Richtwerten in der Stadt und im Landkreis H.“ durch A. und K. Beratungsgesellschaft mbH aus September 2012 gründeten. Im Juni 2014 sei eine Indexfortschreibung auf der Grundlage der Mietwerterhebung von 2012 vorgenommen worden. Auf die vorgelegten Berichte wird Bezug genommen. Für die Zeit vom 01.11.2012 bis 31.07.2013 sei noch die bisherige Angemessenheitsgrenze in Höhe von 241,00 € zu berücksichtigen gewesen. Das Konzept sei als schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anzusehen. Den Berechnungen lägen Daten mit dem Stichtag 31.03.2012 zugrunde. Die gelte sowohl für die Nettokaltmieten als auch für die Vorauszahlungen auf die kalten Betriebskosten, die die Wasserkosten enthielten. Die Erhebung basiere auf Vorauszahlungen und nicht auf tatsächlichen Betriebskosten. Die Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebskosten sei kaum möglich, da jeder Vermieter unter Umständen zu einem anderen Zeitpunkt die Abrechnungen erstelle. Der Unterschied zwischen tatsächlichen Kosten und Vorauszahlungen sei jedoch zu vernachlässigen. Teilweise seien die Vorauszahlungen etwas zu hoch und teilweise etwas zu niedrig angesetzt; durch die hohe Fallzahl höben sich die Effekte jedoch auf. Die Studierenden der Stadt H. können nicht in vollem Umfang dem unteren Marktsegment zugeordnet werden. Ein nicht näher bestimmbarer Anteil der Studierenden lebe noch im elterlichen Haushalt; auch von den übrigen Studierenden träten jedoch nicht alle als Nachfrager im unteren Marktsegment auf. Für 272 Studierende (knapp 10% der insgesamt Studierenden) stelle das Studentenwerk Wohnheimplätze zur Verfügung, auf die Transferleistungsempfängern gerade nicht zurückgreifen könnten. Die verbleibenden Studierenden beschränkten sich nicht zwingend auf das preiswerte Marktsegment. Studien aus anderen Städten wie etwa G. oder J. hätten ergeben, dass Studierende Wert auf zentrale Lagen legten und dafür zum Teil kleinere Wohnungen mit höheren Quadratmetermieten in Kauf nähmen. Andere Studierende organisierten sich als Wohngemeinschaft oder lebten als Paare, so dass sie unter Einberechnung elterlicher Unterstützung oft eine höhere Kaufkraft aufbieten könnten als viele Familien.

Das Gericht hat die dem Gutachten zugrundeliegenden Daten angefordert und weitere Auswertungen unter Berücksichtigung der verschiedenen Phasen der Datenerhebung hinsichtlich Bestandsmieten (1. Stufe: größere Vermieter und Verwalter; 2. Stufe: kleinere Vermieter, Ergänzung durch Daten der Jobcenter) vornehmen lassen. Auf die Stellungnahmen aus Januar, April und Juni 2015 wird insoweit verwiesen. In mündlicher Verhandlung vom 14.10.2015 wurde J. K. als sachverständiger Zeuge einvernommen; hierzu wird auf das Protokoll über den Termin am 14.10.2015 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Die angegriffenen Bescheide sind insoweit teilweise rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten, als sie niedrigere Bedarfe für Unterkunft anerkennen, als sich aus den Tabellenwerten zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10% ergeben.

I.

1. Streitgegenstand des Verfahrens bilden zuletzt noch die den Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.07.2015 betreffenden Bewilligungs- und Überprüfungsbescheide in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide, wobei der Streitgegenstand durch die Klägerin zulässigerweise auf die Kosten für Unterkunft und Heizung, ursprünglich für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.07.2015, beschränkt worden ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bilden Streitigkeiten über Leistungen für Unterkunft und Heizung auch nach dem 31.12.2010 einen abtrennbaren prozessualen Anspruch, soweit sie Gegenstand einer abtrennbaren Verfügung des angegriffenen Bescheides sind, vgl. Urteil vom 04.06.2014, B 14 AS 42/13 R, juris, Rdnr. 10 bis 14 mit ausführlicher Begründung zur neuen Rechtslage ab dem 01.01.2011.

Hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.12.2013 das Teilanerkenntnis des Beklagten vom 22.11.2013 hinsichtlich der Bewilligungszeiträume bis 31.01.2013 angenommen und mitgeteilt, dass nunmehr im ursprünglich allein unter dem Aktenzeichen S 17 AS 768/13 geführten Rechtsstreit über den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.07.2013 (Überprüfungsbescheid vom 14.05.2013) nur noch die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten im Zeitraum 01.02.2013 bis 31.07.2013 streitig seien. Damit war zuletzt in den gemäß § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verbundenen Klagen insgesamt über Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.07.2015 zu entscheiden.

2. Die Klageanträge zu 1 und 3 sind als kombinierte Verpflichtungs-, Anfechtungs- und Leistungsklagen gem. § 54 Abs. 1 und 4 SGG statthaft (vgl. BSG, Urt. vom 13.02.2014, B 4 AS 22/13 R, juris, Rdnr. 11 m.w.N.), da die Klägerin mit diesen Anträgen jeweils die Aufhebung des die Überprüfung der Leistungsbescheide ablehnenden Bescheides, die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme der für rechtswidrig gehaltenen niedrigeren Leistungsbewilligungen sowie die Gewährung höherer Leistungen begehrt. Damit wird ein Anspruch im Zugunstenverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend gemacht. Das Gericht hat auf die Anfechtungsklage über die Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs auf höhere Leistungen zu entscheiden; auf die damit verbundene Verpflichtungsklage wird die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des früheren Verwaltungsaktes und auf eine Leistungsklage der Umfang der Leistungsgewährung ausgeurteilt. Es kann nicht unmittelbar ohne Verpflichtungsantrag auf Leistung geklagt werden, weil sich aus § 44 SGB X nichts dafür ergibt, dass die gesetzlich vorgesehene und vom Beklagten zu treffende Rücknahmeentscheidung durch das Gericht ersetzt werden darf.

Richtige Klageart hinsichtlich der Anträge zu 2, 4 und 5 ist jeweils die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4 SGG, da mit diesen Anträgen jeweils die Abänderung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung sowie unmittelbar die Leistungsgewähr verfolgt wird. Im Antrag zu 4 enthalten ist weiter eine Verpflichtungsklage zum Erlass einer Endgültigkeitserklärung zum Leistungszeitraum 01.08.2014 bis 31.01.2015.

II.

Die Klagen sind im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Übernahme entsprechend höherer Kosten für Unterkunft und Heizung als vom Beklagten bewilligt; insofern erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten und ist der Beklagte in den Fällen des Zugunstenverfahrens (Klageanträge 1 und 3) zum Erlass entsprechender Änderungsbescheide verpflichtet.

1. Der Beklagte war unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 14.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2013 und des Änderungsbescheides vom 21.11.2013 zu verpflichten, den Bescheid vom 28.01.2013 abzuändern und der Klägerin für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.07.2013 Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 394,12 € zu zahlen.

Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 28.01.2013 ist teilweise rechtswidrig, so dass die Klägerin einen Anspruch auf teilweise Rücknahme dieses Bescheides nach § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB X hat. Aufgrund der Rechtswidrigkeit dieser Bescheide sind Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden. Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

Die Klägerin war im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum (01.02.2013 bis 31.07.2015) erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Insbesondere hatte die am 24.08.1963 geborene Klägerin das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik (Nr. 4). Zweifel an ihrer Erwerbsfähigkeit (Nr. 2) oder ihrer Hilfebedürftigkeit (Nr. 3) sind weder vorgetragen, noch ergeben sich solche aus den Akten des Beklagten. Die Leistungen umfassen nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung, wobei streitgegenständlich, wie bereits ausgeführt, nur der Bedarf für Unterkunft und Heizung ist.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der Angemessenheit unterliegt dabei als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle.

Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urt. vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R; BSG, Urt. vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R; zuletzt BSG, Urt. vom 16.06.2015, B 4 AS 45/14 R).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, vgl. zuletzt Urt. vom 16.06.2015, B 4 AS 45/14 R) ist die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu bestimmen. Dabei ist zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen der leistungsberechtigten Person über diesem Betrag, ist der konkret angemessene Bedarf zu prüfen, einschließlich der Zumutbarkeit einer Kostensenkung und der Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens (vgl. BSG, Urt. vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R; BSG, Urt. vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R; BSG, Urt. vom 20.08.2009, B 14 AS 65/08 R; BSG, Urt. vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R; BSG, Urt. vom 14.02.2013, B 14 AS 61/12 R).

Bei der Ermittlung des abstrakt angemessenen Bedarfs für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. Dann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen und unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro m² Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums zu zahlen ist. Zu der so ermittelten Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen. Kann kein abstrakt angemessener Bedarf für die Unterkunft ermittelt werden, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, gedeckelt im Sinne einer Angemessenheitsgrenze nach oben für die Zeit ab 01 durch die Tabellenwerte der rechten Spalte zu § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10%.

Zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche im hier streitigen Zeitraum hat nach ständiger Rechtsprechung eine Orientierung an den landesrechtlichen Vorschriften zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus zu erfolgen (vgl. BSG, Urt. vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R; BSG, Urt. vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R; BSG, Urt. vom 18.02.2010, B 14 AS 73/08 R; Urt. vom 16.06.2015, B 4 AS 45/14 R). In Bayern ist orientiert an Nr. 22.2 Satz 1 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 (Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 11.01.2012, AllMBl. 2012, S. 20) eine Wohnfläche von bis zu 50 m² für eine Person als angemessen anzusehen. Der Bedarfsdeckungsgrundsatz erfordert allenfalls die Berücksichtigung eines besonderen, etwa behinderungs- oder pflegebedingten Raumbedarfs (vgl. Bayer. Landessozialgericht, Urt. vom 20.12.2011, L 11 AS 608/09). Hierfür ist im Fall der Klägerin jedoch nichts ersichtlich oder vorgetragen.

Nicht zu beanstanden ist, dass in der vom Beklagten vorgelegten Mietwerterhebung, soweit für die vorliegende Entscheidung relevant, vom Stadtgebiet H. als Vergleichsraum ausgegangen worden ist. Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann (BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254-265 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, vgl. auch Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, DSGT Praktikerleitfäden, 2009, S. 16f. m.w.N.; zur Übertragbarkeit der vom BSG entwickelten Maßstäbe zum räumlichen Vergleichsmaßstab auf ländliche Gebiete vgl. Knickrehm in Spellbrink, Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte - Bilanz und Perspektiven - in DGST Praktikerleitfäden, 2010, S. 86).

Da es bei der Festlegung des Vergleichsraumes um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen geht, sind die Grenzen des Vergleichsraumes nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. nur Urteil v. 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R) insbesondere nach folgenden Kriterien abzustecken: Es geht darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Einer sogenannten Ghettobildung wird dadurch begegnet, dass hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für „Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt“ abgestellt wird, insoweit aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher „billige“ Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet bzw. räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist.

Vorliegend ist als Vergleichsraum in nicht zu beanstandender Weise das gesamte Stadtgebiet der kreisfreien Stadt H. einbezogen worden. Die vorliegende Mietwerterhebung wurde zwar für Stadt und Landkreis H. gemeinsam erstellt; hinsichtlich der im entschiedenen Fall allein relevanten Daten für die Stadt H. („Wohnungsmarkttyp III“) wurde jedoch eine separate Betrachtung und nicht lediglich eine Differenzierung von Wohnungsmarkttypen und eine Zusammenführung verschiedener vergleichbarer Kommunen aufgrund einer Clusteranalyse vorgenommen. Die Stadt H., Wohnort der Klägerin, verfügte nach dem Zensus vom 09.05.2011 über eine Bevölkerungszahl von 44.759 Personen und bildet damit - auch unter Berücksichtigung eines möglicherweise zu veranschlagenden geringen Bevölkerungsrückgangs bis ins Jahr 2013 - eine hinreichend große räumliche Einheit, die durch Stadtbusverkehr, ausgehend vom zentralen Busbahnhof, verkehrstechnisch in zwölf Buslinien verbunden ist.

Jedoch entspricht das vom Beklagten angewandte Gutachten nicht den Anforderungen, die das Bundessozialgericht an die systematische Ermittlung und Bewertung genereller Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle zur Bestimmung der je Quadratmeter im Vergleichsraum aufzuwendenden Miete anlegt. Ein Konzept des Grundsicherungsträgers zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG nur dann auch schlüssig, wenn es mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt:

- Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten, dann aber über den gesamten Vergleichsraum (keine Ghettobildung);

- Nachvollziehbare Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße;

- Angaben über den Beobachtungszeitraum;

- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel);

- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten;

- Validität der Datenerhebung;

- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und

- Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

Zwar erfolgte die Datenerhebung über den gesamten Wohnungsmarkt der Stadt H., ohne Ausklammerung einzelner Stadtteile, so dass eine Beschränkung auf preiswerte Stadtteile im Sinne einer Ghettobildung nicht zu besorgen ist. Auch wurde der Beobachtungsgegenstand nachvollziehbar definiert durch eine Erhebung von Mieten des gesamten Wohnungsmarktes, wovon eine Reihe von Ausnahmen gemacht wurde. Nicht zu beanstanden ist insoweit die Herausnahme von Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich oder teilgewerblich genutzten Wohnungen, mietpreisreduzierten Werkswohnungen, Wohnungen mit Freundschaftsmieten und möblierten Apartments.

Zweifel bestehen jedoch bereits an dem Ausschluss von sogenannten Wohnungen des Luxussegments, für die in der Beweisaufnahme neben dem Ausstattungsmerkmal Sauna auch ein sehr hochwertiger Bodenbelag genannt wurde, in Kumulation mit der anschließenden hinsichtlich der erhobenen Daten vorgenommenen Extremwert- und Ausreißerbereinigung. Bei dem gewählten Verfahren, den gesamten Wohnungsmarkt zu erfassen und hiervon einen Perzentilwert in Höhe des Anteils der zu berücksichtigenden Nachfrager an der Bevölkerung (für die Stadt H. im Ergebnis das 33%-Perzentil) auszuweisen, besteht aus Sicht des Gerichts die Gefahr, dass nur das 33%-Perzentil einer nach oben bereits mehrfach gekappten Datengesamtheit erfasst wird und nicht, wie von der Untersuchung selbst vorgegeben, das 33%-Perzentil über den gesamten Mietmarkt.

Der Erhebungszeitraum für die Bestandsmieten wurde vorliegend nachvollziehbar mit dem Zeitraum Februar bis Juli 2012 zum Stichtag 01.03.2012 angegeben. Beobachtungszeitraum sind demgegenüber Mieten, bei denen der Beginn des Mietverhältnisses zwischen den Jahren 1949 und 2012 (Durchschnitt: 2002) bzw. der Zeitpunkt der letzten Mietänderung zwischen 1994 und 2012 (Durchschnitt: 2007) lag. Die erhobenen Bestandsmieten sind damit zum Teil erheblich veraltet und müssten ausgeschieden oder in einem statistischen Verfahren hochgerechnet werden, um aus dem Bestandsmietendatensatz überhaupt einen Schluss auf die aktuell zu zahlenden Mieten auf dem lokalen Mietmarkt der Stadt H. ziehen zu können.

Dies allein würde zur Überzeugung der Kammer jedoch noch nicht ausreichen, um aus dem Konzept des Beklagten ein schlüssiges im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu machen. Die erhobenen Daten sind zur Überzeugung der Kammer insgesamt nicht repräsentativ im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Unter Repräsentativität einer Stichprobe in diesem Sinne versteht die Rechtsprechung, dass eine Auswahl aus der Grundgesamtheit (Stichprobe) so vorzunehmen ist, dass aus dem Ergebnis der Teilerhebung möglichst exakt und sicher auf die Verhältnisse der Grundgesamtheit geschlossen werden kann.

Nach den Ausführungen im Konzept wurde die Datenerhebung in der Weise vorgenommen, dass in einer ersten Stufe zunächst „größere Vermieter und Verwalter“ identifiziert wurden, von denen „insbesondere die großen Wohnungsunternehmen für eine Mitwirkung gewonnen werden“ konnten. In einer zweiten Stufe wurden Daten direkt bei „kleineren“, privaten Eigentümern erhoben. Für die Stadt H. wurden nach Ziehung einer Zufallsstichprobe 1.000 solcher kleineren Vermieter angeschrieben. Eine Ergänzung durch Daten der Jobcenter ist nach Auskunft des Beklagten für den sog. Wohnungsmarkttyp III nicht erfolgt.

Aus der vom Gericht angeforderten Sonderauswertung (Unterteilung nach Wohnungsunternehmen, privaten Vermietern und Jobcenterdaten) hat sich ergeben, dass von insgesamt 911 eingeflossenen Datenpunkten 887 oder 97,4% auf Wohnungsunternehmen und lediglich 24 oder 2,6% auf privat vermietete Wohnungen entfallen. In der relevanten Grundgesamtheit (Mietmarkt der Stadt H.) entfällt dagegen nach dem Zensus vom 09.05.2011 (Wohngebäude und Wohnungen nach Eigentumsform des Gebäudes) von 25.430 ermittelten Wohnungen ein Anteil von 12.841, also 50,5%, auf im Eigentum von Privatpersonen stehende Wohnungen und 5.806 auf Wohnungseigentümergemeinschaften, wobei unklar ist, ob letztere aufgrund ihrer Verwaltungsform zu den in zweiter Stufe erhobenen privat vermieteten oder zu den in der ersten Stufe erhobenen, größeren Vermietern und Verwaltern zu rechnenden Wohnungen gehören. Jedenfalls entfallen nach dem Zensus auf Wohnungsgenossenschaften 4.019, auf kommunale Wohnungsunternehmen 36 und auf privatwirtschaftliche Wohnungsunternehmen 1.576 Wohnungen, was insgesamt 5.631 oder 22,14% eindeutig größeren Wohnungsunternehmen zuzurechnende Wohnungen in Bezug auf den Gesamtwohnungsbestand ergibt. Damit ergibt sich, dass mit einer Verteilung von 2,6% privater Vermieter in der Studie in Relation zu 50,5% in der Realität keine repräsentative Abbildung zu erreichen war.

Relevanz für die Repräsentativität der vorliegenden Daten hat die Unterrepräsentation von privaten Vermietern deshalb, weil sich die Stichproben von Wohnungsunternehmen einerseits und von privaten Vermietern andererseits laut der Stellungnahme vom Januar 2015 strukturell erheblich unterscheiden. So entspricht laut Tabelle 14 der Stellungnahme bei den auswertungsrelevanten Daten der Median der Netto-Kaltmieten bei Wohnungsunternehmen von 3,60 € / m² etwa dem 5%-Perzentil von 3,58 € / m² bei privaten Vermietern. Offenbar umfasst die Gesamtstichprobe somit vor allem das untere und mittlere Preissegment. Realitätsbezogen wäre dies damit zu erklären, dass unter Wohnungsunternehmen auch preisgebundene oder ehemals preisgebundene Wohnungen fallen können, hinsichtlich derer gegebenenfalls durch Klauseln in Kaufverträgen Mieterhöhungen für bestimmte Zeiträume ausgeschlossen oder beschränkt sind. Weiter fallen vermutlich Genossenschaftswohnungen (4.019 oder 15,8% im Zensus) unter die Gesamtheit der „Wohnungsunternehmen“ im Gegensatz zu privaten Vermietern. In diesen Fällen kann ein relativ niedrigerer Mietpreis auch durch den zwingenden Erwerb von Genossenschaftsanteilen bedingt sein.

Ergebnis der Auswertung ist daher letztlich - vergröbert gesagt - das 33%-Perzentil der Mietpreise aus einem 95% -Konfidenzintervall von nicht dem Luxussegment angehörenden Wohnungen, die durch auf dem Mietmarkt der Stadt H. werbenden Wohnungsunternehmen vermarktet werden, wobei die zugrunde liegenden Daten über Bestandsmieten zum Teil bereits veraltet sind (so ergibt eine Durchsicht der ersten Seite der für Stadt H. verwendeten Daten, dass von 93 Datenpunkten bei 19 der Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses sowie der letzten Mietänderung vor 2008 lag). Eine repräsentative Abbildung des für Hilfebedürftige zugänglichen Mietwohnungsmarktes für das Jahr 2013 im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vermag die Kammer darin jedoch nicht zu erkennen.

Daran ändert auch nichts, dass in einem iterativen Verfahren ein Abgleich mit Angebots- und Neuvertragsmieten stattgefunden hat, die im Zeitraum Januar bis Juni 2012 erhoben wurden. Unter „Neuvertragsmieten“ sind Bestandsmieten gefasst, die in den letzten neun Monaten vor dem Stichtag abgeschlossen worden sind, so dass insoweit in den Datensatz zum Abgleich dieselben Daten eingeflossen sind, welche bereits im Datensatz „Bestandsmieten“ ausgewiesen sind. Von den festgestellten 47 Angebotsmieten waren für Ein-Personen-Haushalte lediglich 19% oder 8,93 Wohnungen mit dem Betrag der Mietobergrenze in einem Zeitraum von einem halben Jahr anmietbar. Einen Hinweis auf die Zahl der Nachfrager im relevanten Zeitraum enthält das Gutachten nicht; ob tatsächlich insgesamt nur maximal acht Nachfrager nach preisgünstigen Wohnungen für Ein-Personen-Haushalte im fraglichen Zeitraum aufgetreten sind, ist schon aufgrund der Anzahl der am Sozialgericht Bayreuth anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten über Kosten für Unterkunft und Heizung in dieser Zeit in Frage zu stellen.

Das Gericht hat auch erhebliche Zweifel an der Stichhaltigkeit der Argumentation auf S. 26 des Konzepts, dass Neuvertragsmieten in der Regel deutlich unterhalb der Angebotsmieten lägen und ca. 40% des Angebotes auf dem Wohnungsmarkt direkt vermarktet würde, ohne dass die realen Preise überprüft werden könnten. Zum einen sind für diese Werte keinerlei Quellen angegeben. Zum anderen stellt sich die Frage, ob die vom Beklagten vermuteten direkt vermarkteten Wohnungen für Grundsicherungsempfänger ohne weiteres zugänglich sind. Letztlich handelt es sich um eine unbewiesene Hypothese, die sich jedoch zur Einbeziehung in ein Verfahren zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Quadratmetermiete und damit letztlich zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten als Teil des grundrechtlich durch Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Existenzminimums nicht eignet.

Nach alldem hat der Beklagte für den hier strittigen Leistungszeitraum kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erarbeitet. Zur Überzeugung der erkennenden Kammer bieten die vorliegenden Daten auch nicht die Möglichkeit, durch Anwendung anderer statistischer Verfahren oder Ausscheiden von Daten die Schlüssigkeit nachträglich herzustellen. Zwar wäre es möglich, die veralteten Daten bis zu einem bestimmten Stichtag auszuscheiden. Für die Vergangenheit lässt sich jedoch entweder gar nicht oder zumindest nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand die fehlende Repräsentativität des Datenmaterials beheben, die sich aus der oben geschilderten starken Überrepräsentation von Daten von Wohnungsunternehmen im Verhältnis zu privaten Vermietern ergeben. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es sich um in der Vergangenheit liegende Werte handelt, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt schwerlich nacherhoben werden können.

Auch für den Zeitraum ab 01.04.2014 kann damit nicht vom Vorliegen eines schlüssigen Konzepts ausgegangen werden, da insoweit nur eine Indexfortschreibung des vorherigen Konzepts durch Multiplikation der Tabellenfelder mit der Indexentwicklung für Mieten und Wohnungsnebenkosten stattgefunden hat und dieses Verfahren denknotwendig allenfalls dann zu einem schlüssigen Konzept führen könnte, wenn die als Multiplikatoren angewandten Werte auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts ermittelt worden wären.

Nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten ist daher auf die Höchstwerte der Tabelle nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10% abzustellen (vgl. zuletzt BSG, Urt. vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R, juris, Rdnr. 25, 30). Die Aufwendungen sind nämlich auch im Falle des Fehlens eines schlüssigen Konzepts nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte in § 12 WoGG. Maßgebend ist der jeweilige Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte. Für den im Fall der Klägerin anzusetzenden Vergleichsraum, die Stadt H., ist die Mietenstufe I heranzuziehen. Nach der rechten Spalte ergibt sich ein Höchstwert von 292,00 € für den Einpersonenhaushalt der Klägerin, der durch einen Sicherheitszuschlag zu erhöhen ist. Vorliegend scheint ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 10% angemessen, so dass sich durch Addition von 29,20 € insgesamt eine Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete der Klägerin in Höhe von 321,20 € errechnet.

Darüber hinausgehend besteht kein Anspruch der Klägerin auf die Erstattung der tatsächlichen Unterkunftskosten, weil die Klägerin bereits mit Bescheid vom 26.09.2011 darauf hingewiesen worden war, dass ihre Unterkunftskosten nach Auszug ihrer Tochter J. unangemessen hoch seien und dass sie lediglich Anspruch auf die Erstattung angemessener Unterkunftskosten habe, die der Beklagte mit 241,00 € und später auf 237,00 € beziffert hat. Der Klägerin wurden auf zwei Anträge mit Bescheid vom 14.10.2011 und 15.12.2011 die tatsächlichen Unterkunftskosten jeweils für einen Zeitraum von drei Monaten, insgesamt sechs Monate, gewährt. Damit bestand eine subjektive Möglichkeit der Klägerin gem. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, ihre Unterkunftskosten zu senken.

Subjektiv möglich sind einem Hilfebedürftigen Kostensenkungsmaßnahmen nur dann, wenn er Kenntnis davon hat, dass ihn die Obliegenheit trifft, Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen. Bevor der Hilfebedürftige nicht von zuständigen Träger darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass nach dessen Auffassung die tatsächlichen Aufwendungen der vom Hilfebedürftigen gemieteten Wohnung unangemessen hoch sind, ist es ihm subjektiv nicht möglich, Kostensenkungsmaßnahmen zu treffen (vgl. BSG, Urt. vom 17.12.2009, B 4 AS 10/09 R, juris, Rdnr. 15).

Daher kann es jedenfalls in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob der Beklagte die abstrakte Angemessenheitsgrenze zutreffend ermittelt hat, denn der Klägerin war aufgrund des Hinweises des Beklagten und der im Anschluss beantragten vorübergehenden Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten bewusst, dass ihre Unterkunftskosten als unangemessen angesehen und Kostensenkungsbemühungen von ihr erwartet würden (vgl. zu dieser Frage das Urteil des Bayer. LSG vom 20.12.2011, L 11 AS 608/09). Die Kostensenkungsaufforderung ist eine Information des Leistungsberechtigten mit Warn- und Aufklärungsfunktion; dieser Zweck wurde durch die Mitteilungen des Beklagten und die im Anschluss geführten gerichtlichen Auseinandersetzungen erreicht. Der Klägerin war es auch zumutbar, innerhalb einer Übergangsfrist ihre Unterkunftskosten durch einen Umzug zu senken. Es ist nichts vorgetragen und auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, im Verlauf eines halben Jahres in H. Stadt eine neue, kostenangemessene Unterkunft zu finden.

Der Klägerin ist daher die Differenz zwischen der bisher bewilligten Bruttokaltmiete und der durch den Rückgriff auf die Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlages ermittelten angemessenen Bruttokaltmiete nachzuzahlen.

Für den Zeitraum 01.02. bis 31.07.2013 ergibt sich eine angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von 321,20 € gegenüber dem vom Beklagten zuletzt bewilligten Bruttokaltmiete in Höhe von 241,00 €, mithin eine Nachzahlungsdifferenz in Höhe von 80,20 € monatlich.

Hiervon getrennt zu ermitteln ist die Angemessenheit der Heizkosten. Der Anspruch auf Heizkosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht grundsätzlich in Höhe der konkret individuell geltend gemachten Aufwendungen. Eine Pauschalierung ist unzulässig. Soweit die Heizkosten jedoch über einem aus einem bundesweiten oder kommunalen Heizspiegel zu ermittelnden Grenzbetrag liegen, sind sie im Regelfall nicht mehr als angemessen anzusehen (vgl. BSG, Urt. vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R; Urt. vom 13.04.2011, B 14 AS 106/10 R).

Die tatsächlichen Heizkosten der Klägerin wurden, inklusive Kosten der Warmwasseraufbereitung, mit 109,00 € beziffert. Dieser Betrag ist mit den Grenzwerten aus dem am 21.05.2012 herausgegebenen bundesweiten Heizspiegel 2012 für das Abrechnungsjahr 2011 abzugleichen. Der Grenzwert errechnet sich als Produkt aus dem Wert, der auf extrem hohe Heizkosten (rechte Spalte), bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet, und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche ergibt (vgl. BSG, Urt. vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R; BSG, Urt. vom 13.04.2011, B 14 AS 106/10 R).

Ein kommunaler Heizspiegel, dem wegen der ortsbezogenen Datenauswertung der Vorzug zu geben wäre, existiert für die Stadt H. nicht, so dass die Heizkosten, die für die Klägerin im Bewilligungsabschnitt vom 01.02. bis 31.07.2013 als angemessen anzusehen sind, aus dem Produkt der angemessenen Wohnfläche (50 qm) und dem Grenzwert für ein gasbeheiztes Gebäude zwischen 501 und 1.000 qm Gesamtwohnfläche (15,20 € je m² und Jahr) ergibt, zu berechnen ist. Hinzuzurechnen sind für die zentrale Warmwasserbereitung 2,10 € je m² und Jahr, so dass sich insgesamt angemessene Heizkosten in Höhe von 72,92 € je Monat ergeben, die die Klägerin für den ersten streitgegenständlichen Zeitraum beanspruchen kann.

Die der Klägerin im Zeitraum 01.02. bis 31.07.2013 zustehenden Kosten für Unterkunft und Heizung errechnen sich daher insgesamt zu 321,20 € Bruttokaltmiete + 72,92 € Heizkosten = 394,12 €.

2. In Anwendung der oben ausgeführten Überlegungen war der Beklagte für den Zeitraum 01.08.2013 bis 31.01.2014 insgesamt zu den tenorierten Leistungen für Unterkunft und Heizung zu verurteilen. Der Bescheid vom 15.07.2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.11.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2014 ist insoweit teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als er ihr niedrigere Bedarfe für Unterkunft und Heizung als 400,37 € pro Monat zugesteht; insoweit war er abzuändern. Dabei war zu berücksichtigen, dass für diesen Bewilligungsabschnitt der am 01.10.2013 erschienene Heizspiegel 2013 für den Abrechnungszeitraum 2012 in Ansatz zu bringen war. Der Grenzwert ergibt sich aus dem Produkt der angemessenen Wohnfläche (50 qm) und dem Wert der rechten Spalte des Heizspiegels für ein gasbeheiztes Gebäude zwischen 501 und 1.000 m² Gesamtwohnfläche (16,50 € je m² und Jahr zuzüglich 2,50 € für die zentrale Warmwasserbereitung) mit 79,17 € monatlich. Da die angemessene Bruttokaltmiete unverändert bei 321,20 € lag, ergeben sich insgesamt Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 400,37 €, wie ausgeurteilt.

Mindernd zu berücksichtigen waren gem. § 22 Abs. 3 SGB II die am 28.11.2013 abgerechneten Nebenkosten mit einer Erstattungssumme in Höhe von 356,33 €. Gemäß § 22 Abs. 3 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht.

Die im November 2013 erstatteten Nebenkosten mindern folglich die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin in Höhe von 447,00 € im Dezember 2013, so dass sich für diesen Monat nur der tenorierte, im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen liegende Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von (447,00 € - 356,33 €) = 90,67 € ergibt.

3. Der Beklagte war unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 03.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2015 zu verpflichten, den Bescheid vom 29.01.2014 abzuändern und der Klägerin für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis 31.07.2014 Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 400,37 € zu zahlen.

Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 29.01.2014 ist teilweise rechtswidrig, so dass die Klägerin einen Anspruch auf teilweise Rücknahme dieses Bescheides nach § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB X hat.

Die Höhe der zu gewährenden Kosten für Unterkunft und Heizung ergibt sich aus den zu 2. gemachten Erwägungen, da auf für diesen Bewilligungsabschnitt weiterhin der am 01.10.2013 veröffentlichte Heizspiegel 2013 anzuwenden war.

4. Für den Bewilligungsabschnitt vom 01.08.2014 bis 31.01.2015 war der Beklagte insgesamt zu den tenorierten Leistungen für Unterkunft und Heizung zu verurteilen. Der Bescheid vom 08.07.2014 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 08.10.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2014 ist insoweit teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als er ihr niedrigere Bedarfe für Unterkunft und Heizung als 398,28 € pro Monat zugesteht; insoweit war er abzuändern. Dabei war zu berücksichtigen, dass für diesen Bewilligungsabschnitt der am 13.10.2014 erschienene Heizspiegel 2014 für den Abrechnungszeitraum 2013 in Ansatz zu bringen war. Der Grenzwert ergibt sich aus dem Produkt der angemessenen Wohnfläche (50 qm) und dem Wert der rechten Spalte des Heizspiegels für ein gasbeheiztes Gebäude zwischen 501 und 1.000 m² Gesamtwohnfläche (18,50 € je m² und Jahr ohne einen Zuschlag für die zentrale Warmwasserbereitung) mit 77,08 € monatlich. Da die angemessene Bruttokaltmiete unverändert bei 321,20 € lag, ergeben sich insgesamt Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 398,28 €, wie ausgeurteilt.

Mindernd zu berücksichtigen waren gem. § 22 Abs. 3 SGB II die am 02.12.2014 abgerechneten Nebenkosten mit einer Erstattungssumme in Höhe von 424,14 €. Gemäß § 22 Abs. 3 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht. Die im Dezember 2014 erstatteten Nebenkosten mindern folglich die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin im Januar 2015, so dass sich für diesen Monat nur der tenorierte, im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen liegende Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von (447,00 € - 424,14 €) = 22,86 € ergibt.

Der Klageantrag zu 4 ist insoweit unbegründet, als die Klägerin die endgültige Leistungsfestsetzung für den Bewilligungsabschnitt 01.08.2014 bis 31.01.2015 begehrt.

Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist eine vorläufige Entscheidung auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

Dieser Anspruch auf eine Endgültigkeitserklärung ist zur Überzeugung der Kammer analog § 362 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bereits erfüllt, so dass die Klage insoweit unbegründet ist. Die Bewilligung der beantragten Leistung nach Abschluss der Ermittlungen durch gesonderten Bescheid ohne Vorbehalt enthält nämlich die Endgültigkeitserklärung i.S.d. § 328 Abs. 2 (vgl. Schaumberg in: juris-Praxiskommentar SGB III, 1. Auflage 2014, Stand: 03.12.2015, Rdnr. 107 zu § 328).

Zwar hat der Beklagte mit Bescheid vom 08.07.2014 Leistungen für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.01.2015 nur vorläufig bewilligt und dies mit dem geplanten Umzug der Klägerin begründet; hierin kann das Gericht einen der durch das Gesetz vorgesehenen Gründe für eine vorläufige Entscheidung nach § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III oder § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II nicht erblicken. Jedoch ist der Bescheid vom 08.07.2014 mit Änderungsbescheid vom 08.10.2014 aufgehoben worden und es erfolgte eine Bewilligung für den gesamten Zeitraum ohne Vorläufigkeitsvorbehalt. In dem Bescheid findet sich auch kein Hinweis mehr auf die ursprünglichen Gründe der Vorläufigkeit. Damit ist bereits mit Bescheid vom 08.10.2014 und somit vor Klageerhebung am 22.10.2014 (ursprüngliches Az. S 17 AS 976/14) eine endgültige Bewilligung erfolgt. Die Klägerin ist durch den ursprünglichen Vorläufigkeitsvorbehalt nicht (mehr) beschwert, die Klage kann insoweit keinen Erfolg haben.

5. Auch für den Zeitraum 01.02.2015 bis 31.07.2015 errechnet sich ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 398,20 € monatlich, so dass sich insoweit der Bewilligungsbescheid vom 26.01.2015 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 13.04.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2015 als teilweise rechtswidrig erweist. Zur Berechnung der Heizkosten und der insgesamt zu leistenden KdU wird auf Punkt 4. verwiesen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; sie entspricht näherungsweise der Quote des Obsiegens und Unterliegens der Klägerin.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 16/06/2015 00:00

Tenor Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2014 - L 2 AS 3878/11 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Ents
published on 16/06/2015 00:00

Tenor Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2014 - L 2 AS 104/14 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entsc
published on 04/06/2014 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 10. Mai 2013 - S 17 AS 119/13 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.
published on 13/02/2014 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. März 2013 wird zurückgewiesen.
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Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.10.2015 wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. I
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Annotations

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den
Geburtsjahrgang
erfolgt eine
Anhebung
um Monate
auf den Ablauf des Monats,
in dem ein Lebensalter
vollendet wird von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.