Sozialgericht Augsburg Urteil, 22. Mai 2015 - S 8 AS 167/15
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. November 2014 bis zum 30. April 2015.
Der 1952 geborene Kläger, der privat kranken- und pflegeversichert ist, bezieht seit Mai 2011 laufende Leistungen zum Lebensunterhalt vom Beklagten und ist seitdem auch arbeitsunfähig geschrieben. Er bewohnt seit Ende 2006 eine 3-Zimmer-Wohnung mit 58 qm, für die er monatlich 350 EUR Grundmiete, 50 EUR Betriebskosten und 60 EUR an Heizkostenvorauszahlung zu entrichten hat.
Ab Dezember 2012 berücksichtigte der Beklagte an Kosten der Unterkunft zunächst pro Monat nur mehr 395,40 EUR einschließlich Heizkostenvorauszahlung, auf den Widerspruch hin 393,80 EUR zuzüglich der Heizkosten.
Unter dem 17. April 2014 teilte das beklagte Jobcenter dem Kläger mit, dass an Kaltmiete und Betriebskosten nur 347,05 EUR angemessen seien und die Aufwendungen in bisheriger Höhe längstens noch für sechs Monate übernommen würden.
Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 30. September 2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Oktober 2014 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. November 2014 bis zum 30. April 2015. Dabei wurden für die Unterkunft 347,05 EUR und für Heizkosten 60 EUR monatlich berücksichtigt.
Gegen den Bescheid wurde Widerspruch eingelegt.
Die Regelsatzerhöhung ab 2015 wurde mit Bescheid vom 22. November 2014 umgesetzt.
Ferner wurde mit Änderungsbescheid vom 12. Januar 2015 für Januar bis April 2015 ein höherer Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bewilligt.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2015 zurück.
Dagegen hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 16. Februar 2015 Klage zum Sozialgericht Augsburg erheben lassen. Die Kosten der Unterkunft seien zu niedrig angesetzt. Das zugrunde liegende Konzept sei nicht schlüssig, die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien nicht eingehalten. Es werde allein auf Bestandsmieten abgestellt, Angebotsmieten seien nicht berücksichtigt worden. Bezüglich der kalten Betriebskosten sei unklar, ob aus den Bestandsmietverhältnissen die tatsächlichen Kosten oder die Vorauszahlungen eingeflossen seien. Außerdem müsse für die Obergrenze ein Wert oberhalb des Durchschnitts gewählt werden, weil diese Kosten unabhängig vom Wohnstandard anfielen. Zu kritisieren sei ferner, dass keine Aktualisierung oder Fortschreibung der Daten erfolgt sei, obschon diese mittlerweile zwei Jahre alt seien und die Mietpreise seit März/April 2013 zwischen 4 und 7% gestiegen seien. Schließlich seien auch keine konkreten Unterkunftsalternativen zu den ermittelten Referenzmieten tatsächlich verfügbar.
Der Beklagte hat seine Entscheidung, namentlich das Konzept als schlüssig verteidigt.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2015 ist dem Kläger noch ein um 8,72 EUR höherer Zuschuss zur Krankenversicherung jeweils für November und Dezember 2014 bewilligt worden.
Für den Kläger wird beantragt:
Der Beklagte wird unter Abänderung seiner Bescheide vom 22. Oktober 2014, 22. November 2014 und 12. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2015 und des Bescheids vom 12. Mai 2015 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum 1. November 2014 bis 30. April 2015 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen, soweit Kosten der Unterkunft (ohne Heizkosten) von weniger als 393,80 EUR monatlich berücksichtigt wurden.
Für den Beklagten wird beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Bescheide des Beklagten vom 22. Oktober 2014, 22. November 2014 und 12. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2015 und der Bescheid vom 12. Mai 2015 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger hat im Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 30. April 2015 keinen höheren Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt als bereits vom Beklagten bewilligt.
Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) umfassen zum einen die Regelbedarfe nach § 20 SGB II, vornehmlich in Form eines altersabhängigen Regelbedarfs, und zum anderen die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, § 22 SGB II. Hinzu kommen gegebenenfalls noch Mehrbedarfe oder unabweisbare Bedarfe.
Nach dem zuletzt gestellten Klageantrag ist das Klagebegehren auf die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt. Soweit dies nicht für zulässig gehalten wird, sieht das Gericht allerdings hinsichtlich der Höhe der bewilligten Regelbedarfe und des Zuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung keine Fehlerhaftigkeit der Leistungsgewährung. Insbesondere ist mit Änderungsbescheid vom 12. Mai 2015 auch der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung nach § 26 SGB II für November und Dezember 2014 in korrekter Höhe nachbewilligt worden. Ein Mehrbedarf oder ein unabweisbarer Bedarf ist weder beantragt worden noch haben sich dafür sonst Anhaltspunkte ergeben.
Was die Kosten für Unterkunft und Heizung anbelangt, schreibt § 22 Abs. 1 SGB II vor, dass diese in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Sie sind als Bedarf außerdem so lange anzuerkennen, als es dem Leistungsberechtigten bzw. der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Die Prüfung der Angemessenheit unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, wobei die Kaltmiete und die Betriebs- bzw. Nebenkosten ohne die Heizkosten (sogenannte kalte Betriebskosten) auf der einen und die Heizkosten auf der anderen Seite gesondert zu betrachten sind.
Die Prüfung der Aufwendungen für die Unterkunft erfolgt unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien in mehreren Stufen (vgl. zum Ganzen BSG, Urteile
Der zu bildende Vergleichsraum muss genügend groß gewählt werden, aber aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit noch einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Die demnach zu bildende Vergleichsmiete errechnet sich aus dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und angemessenem Quadratmetermietzins. Letzterer wieder rum ist vorrangig durch das örtlich zuständige Jobcenter für seinen Bereich zu ermitteln. Falls diesbezügliche Erkenntnismöglichkeiten und -mittel fehlen, kann auf die Werte nach § 12 des Wohngeldgesetzes zuzüglich eines Zuschlages von 10% zurückgegriffen werden.
Bei der Ermittlung des angemessenen Wertes pro Quadratmeter muss das Jobcenter nach einem Konzept vorgehen, das die hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es die aktuellen Verhältnisse auf dem relevanten (örtlichen) (Miet-)Wohnungsmarkt widerspiegelt, somit ein „schlüssiges Konzept“ darstellt. Alle Leistungsberechtigten müssen danach in der Lage sein, eine zugleich bedarfsgerechte als auch Kosten angemessene Wohnung zu finden.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat folgende methodische wie inhaltliche Mindestvoraussetzungen für ein derartiges schlüssiges Konzept - bei Methodenfreiheit des Jobcenters - aufgestellt: - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen, - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel), - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematischstatistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
In die Ermittlung des pro Quadratmeter anzusetzenden Betrages sind auch die kalten Betriebskosten einzubeziehen. Dazu sind zunächst örtliche Übersichten heranzuziehen, bei deren Fehlen auch auf bundesweite Übersichten abgestellt werden kann. Hieraus sind sodann Durchschnittswerte zu ermitteln.
Schließlich ist zu prüfen, ob eine nach den so ermittelten Werten eine angemessene Unterkunft auch konkret verfügbar ist. Allerdings ist davon auszugehen, dass hierzulande angemessener Wohnraum verfügbar ist, weil keine allgemeine Wohnungsnot herrscht. Der Leistungsberechtigte muss deshalb konkret darlegen, dass er sich intensiv, aber vergebens um eine Unterkunftsalternative bemüht hat.
Auf dieser Grundlage ergibt sich kein höherer Anspruch des Klägers betreffend die Kosten der Unterkunft und Heizung.
Die Kosten für Heizenergie wurden über den gesamten Bewilligungszeitraum in tatsächlicher Höhe der vom Kläger zu leistenden Vorauszahlungen von 60 EUR pro Monat angesetzt. Insofern besteht schon deswegen keine Basis für einen höheren Anspruch.
Bezüglich der Kosten der Unterkunft sieht das Gericht ebenso wenig eine Grundlage für höhere Leistungen als bislang. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte monatlich an Kosten der Unterkunft (ohne die oben genannten Heizkosten) lediglich 347,05 EUR anstelle der tatsächlich anfallenden 400 EUR berücksichtigt.
Es gibt keine Gründe, die dem Kläger im streitigen Zeitraum eine Senkung seiner Unterkunftskosten unmöglich oder unzumutbar gemacht haben. Vor allem liegen keine gesundheitlichen Umstände vor, die ihn an einem Wechsel der Unterkunft gehindert haben oder sein Verbleiben in seiner bisherigen Wohnung erfordern. Dass ergibt sich weder mit Blick auf die psychotherapeutische Behandlung des Klägers noch auf seine Herzerkrankung.
Auch ist der Kläger wirksam unter dem 17. April 2014 zur Senkung seiner Unterkunftskosten aufgefordert und ihm Klarheit über die als angemessen erachtete Höhe verschafft worden.
Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass für den Kläger nach den für Bayern geltenden Richtwerten (VVWOBindR, siehe oben, dort Ziffer 5.8) für den Kläger 50qm als abstrakt angemessene Wohnfläche anzusetzen sind.
Der als Grundlage für die Ermittlung der Vergleichsmiete herangezogene „Grundsicherungsrelevante Mietspiegel zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft für die Stadt A-Stadt“ (im Folgenden kurz: Konzept) erweist sich zudem als schlüssig nach den oben dargestellten Anforderungen.
Die Datenerhebung ist in einem genau eingegrenzten Vergleichsraum, nämlich dem gesamten Stadtgebiet von A-Stadt, durchgeführt worden (Konzept Ziffern 2.1, 2.3). Dieses ist zum einen ausreichend groß genug gewählt, zum anderen auch als homogen anzusehen, nachdem dies sogar bezüglich des deutlich größeren Stadtgebietes der Landeshauptstadt München bejaht wurde. Eine Ghettoisierung ist daher nicht zu befürchten.
Der Beobachtungsgegenstand ist nachvollziehbar definiert worden (Konzept Ziffer 2.2). Hinsichtlich der Festlegung des Wohnungsstandards ist zwar die einzige Abgrenzung des nicht mehr zumutbaren Wohnstandards dahin erfolgt, dass ein außerhalb der Wohnung liegendes WC zum Ausschluss führte. Hingegen ist über die Punktevergabe kein weiterer Ausschluss erfolgt, also auch nicht für Wohnungen mit der maximal denkbaren Minuspunktzahl von zehn, während Wohnungen mit mehr als vier Punkten als gehobener Wohnstandard keine Berücksichtigung fanden. Allerdings hält das Gericht dieses Vorgehen in Ansehung der Kriterien Lage, Ausstattung und Bausubstanz noch für zulässig. Denn nach den gewählten Merkmalen der Punktvergabe ist selbst eine Wohnung mit der theoretisch denkbar schlechtesten Bewertung von minus zehn Punkten noch als zumutbar anzusehen und nicht als unterster Standard auszuscheiden. Auf der anderen Seite erscheint die Einstufung als gehobener Wohnstandard ab einer Punktzahl von fünf und mehr als plausibel. Dass die Bausubstanz nur am Rande bzw. im Ergebnis berücksichtigt wurde, genügt und wird sich zugunsten der Leistungsberechtigung ausgewirkt haben.
Der Beobachtungszeitraum ist angegeben (Konzept Ziffer 2.3). Die Mieter- und Vermieterbefragung fand demnach im März und April 2013 statt und als Stichtag für die Datenerhebung wurde der 30. April 2013 festgelegt.
Die Art und Weise der Datenerhebung ist nachvollziehbar festgelegt worden (Konzept Ziffer 3.1). Als Erkenntnisquellen dienten eine Mieter- und Vermieterbefragung sowie die Mietangaben von Empfängern von Leistungen nach dem SGB II und von Sozialhilfe. Insgesamt standen damit etwa 24.000 Datensätze über Bestandsmietverhältnisse zur Verfügung. Dabei ist keine Beschränkung rein auf Bestandsmietverhältnisse erfolgt. Dies stellte lediglich den ersten Schritt dar, während die Angebotsmieten in einem weiteren Schritt im Rahmen der Auswertung (Konzept Ziffer 4.1) einbezogen worden sind, um zu ermitteln, ob tatsächlich ein ausreichendes Wohnangebot zu den errechneten Werten verfügbar ist. Gegebenenfalls ist insofern eine Anpassung durchgeführt worden (Konzept Ziffer 3.2). Der Rechtsprechung des BSG ist nach Ansicht des Gerichts außerdem nicht zu entnehmen, dass Angebots- oder Neuzugangsmieten zwingend bereits beim ersten Schritt, der Berechnung der Angemessenheitsgrenzen, berücksichtigt werden müssen. Das muss jedenfalls gelten, wenn sie in einem späteren Schritt, eventuell korrigierend, einfließen, wie vorliegend erfolgt. Dass ist für das Gericht auch in Anbetracht dessen noch akzeptabel, dass hier bei den Bestandsmieten keine Ausgrenzung dahin vorgenommen worden ist, dass nur Mietverhältnisse eingeflossen sind, die in den letzten vier Jahren vor Datenerhebung begründet oder die Miethöhe geändert wurde (so aber beim qualifizierten Mietspiegel nach § 558d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB). Denn insoweit ist die Methodenfreiheit des Beklagten zu beachten. Allerdings ergeben sich nach Ansicht der Kammer aus diesem Vorgehen Konsequenzen für die Aktualisierung und Fortentwicklung des Konzepts dahin, dass besonderes Augenmerk auf eine rechtzeitige Überprüfung zu legen ist.
Das Gericht hat keine Zweifel, dass der Umfang der einbezogenen Daten (Konzept Ziffern 2.4, 3.1) ausreichend repräsentativ ist und dass die Datenerhebung valide ist. Auch in Bezug auf die Einhaltung mathematischstatistischer Grundsätze der Datenauswertung hat sich kein Anlass für Bedenken ergeben. Soweit Kappungsgrenzen gebildet wurden (Konzept Ziffern 3.3, 3.4), ist das Vorgehen mittels eines 95prozentigen Konfidenzintervalls erfolgt. Das ist nicht zu beanstanden.
Schließlich sind auch die gezogenen Schlüsse hinreichend deutlich dargelegt, vor allem bezüglich der Spannoberwerte (Konzept Ziffer 3.3) und, wie bereits erwähnt, der Kappungsgrenzen.
Zutreffend erfolgt ist für das Gericht weiter die Ermittlung und Einbeziehung der kalten Betriebs- bzw. Nebenkosten. Hier hat der Beklagte keinen Spannoberwert wie zur Ermittlung der Grundmiete gebildet, sondern einen Durchschnittswert (Konzept Ziffer 3.4). Nach der bisher dazu ergangenen Entscheidung des BSG ist dieses Vorgehen nicht zu kritisieren. Dass hier kein Spannoberwert, sondern ein Durchschnittswert ermittelt wurde, ist nachvollziehbar. Das Gericht geht davon aus, dass in das Konzept Eingang gefunden haben Werte zwischen 0,80 EUR und drei Euro. Das folgt aus den Stellungnahmen der Stadt A-Stadt im Verfahren S 3 AS 393/14, auf die sich die Beteiligten beziehen, hinreichend deutlich. Damit sind nach unten unplausible bzw. unrealistische Werte ausgeschlossen und nach oben Werte, die auf einen zu hohen, d. h. nicht mehr nur einfachen und grundlegenden Bedürfnissen dienenden Wohnstandard zurückzuführen sind. Die Kappungsobergrenze konnte auch der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehen. Wenn aber bei über drei Euro eine Kappung erfolgt, kann nicht ein Wert für kalte Betriebskosten von drei Euro oder knapp darunter herangezogen werden. Somit bleibt als methodisch schlüssig allein eine Durchschnittswertbildung. Dem ging hier außerdem voran, dass mittels eines 95prozentigen Konfidenzintervalls Extremwerte innerhalb der genannten Spanne eliminiert worden sind. Der Durchschnittswert für die einzelnen Haushalte im Konzept (Ziffer 3.4) bildet hinreichend schlüssig den Wert ab, zu dem noch von Betriebskosten in angemessener Größenordnung ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass die aufgrund der Kappungsuntergrenze ausgeschlossenen Datensätze so wenige waren, dass sie das Ergebnis nicht in statistisch bedeutsamer Weise beeinflusst hätten.
Soweit der Klägerbevollmächtigte fehlende Aktualität und Fortschreibung des Konzepts geltend macht, greift dieser Einwand nach Auffassung der Kammer - noch - nicht durch. Auch wenn die Regelung in anderem Zusammenhang steht, bietet sich eine Orientierung an der zeitlichen Grenze von zwei Jahren nach § 558d Abs. 2 Satz 1 BGB an. Zu bedenken ist, dass auch ein qualifizierter Mietspiegel aktuelle Daten für einen gerade in letzter Zeit als angespannt bezeichneten Markt zur Verfügung stellen soll. Und ebenso wie im SGB II war es dem Gesetzgeber im BGB bewusst, dass die Regelung des existenziellen Bedürfnisses Wohnen im Raum steht, nicht zuletzt deswegen schuf der BGB-Gesetzgeber auch das sogenannte soziale Mietrecht. Hierzu kann auch § 558d BGB gezählt werden.
Nicht außer Acht gelassen werden kann zudem, dass eine laufende Fortschreibung bzw. Aktualisierung eines Konzepts an praktische Grenzen stößt, weil sie die laufende Datenerhebung erfordern würde. Das ist weder realistisch noch verwaltungspraktikabel. Außerdem wäre damit auch die Rechtssicherheit und Planungssicherheit für die Leistungsbezieher erheblich infrage gestellt, weil sie auch damit rechnen müssten, dass bislang angemessene Unterkünfte sich in kurzer Zeit als unangemessen erweisen könnten.
Für das Gericht ist auch ausreichend belegt, dass konkret Wohnalternativen zu den Vergleichsmieten verfügbar waren. Die Ausführungen des Konzepts sind dazu nach Meinung des Gerichts gerade noch tragfähig. Der durchgeführte Abgleich (Konzept Ziffer 4.4) legt nach dem ersten Eindruck nicht nahe, dass eine hinreichende Versorgung der unangemessen wohnenden Leistungsempfänger zeitnah sichergestellt ist. Insofern teilt das Gericht die Ansicht des Klägerbevollmächtigten, dass innerhalb von sechs Monaten - abgeleitet aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II - eine angemessene Wohnalternative verfügbar sein sollte. Das ist anhand der dargestellten Versorgungsgrade zwischen 10% und 20% nicht in allen Fällen zu erwarten. Andererseits ist zu sehen, dass beim Beklagten insgesamt rund 10.000 Bedarfsgemeinschaften im laufenden Leistungsbezug stehen. Die im Konzept genannten knapp 3.000 unangemessen wohnenden Bedarfsgemeinschaften sind um die Sozialhilfeempfänger zu bereinigen sowie um solche Bedarfsgemeinschaften, bei denen erhöhte Unterkunftskosten anzuerkennen sind. Wenn demnach bei konservativer Schätzung noch 2.000 Bedarfsgemeinschaften verbleiben, würde höchstens ein Fünftel unangemessen wohnen. Dass aber umgekehrt 80% angemessen wohnen, belegt in den Augen des Gerichts recht deutlich, dass sowohl die ermittelten Referenzmieten die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse widerspiegeln als auch dass angemessener Wohnraum in ausreichender Zahl verfügbar ist. Demgegenüber lässt sich weder aus den vom Klägerbevollmächtigten vorgelegten Statistiken noch sonst etwas anderes folgern. Zum einen geben die vorgelegten Statistiken nicht den örtlichen Mietmarkt wieder. Zum anderen beziehen sie nicht nur das hier relevante untere Wohnungssegment ein, sondern den gesamten Mietmarkt. Dass aber seit der Datenerhebung relevante Steigerungen bzw. im genannten Umfang auch im unteren Wohnsegment stattgefunden haben, ist damit für den hier streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht anzunehmen. Gleichwohl ist zu sehen, dass mit fortschreitendem Zeitabstand zur Datenerhebung Ende April 2013 dieser Punkt angesichts eines unbestreitbar dynamischen sich entwickelnden örtlichen Mietmarktes an Brisanz gewinnt.
Der Verweis auf die Beweisaufnahme im Verfahren S 3 AS 393/14 vor diesem Gericht ändert an dieser Beurteilung nichts. Der Klägerbevollmächtigte meint daraus ableiten zu können, dass konkret keine Unterkunftsalternativen verfügbar waren bzw. sind. Das ist aber durch die Beweisaufnahme gerade nicht belegt. Dazu kann zunächst auf die - veröffentlichte und den Beteiligten bekannte -
Anders mag die Beurteilung nach Meinung dieser Kammer voraussichtlich bei Bewilligungszeiträumen darstellen, die ab Mai 2015 beginnen. Denn angesichts dessen, dass das vorliegende Konzept auf der Bewertung von Bestandsmietverhältnissen beruht, die nicht zeitlich begrenzt sind, wie etwa von § 558d BGB vorgesehen, besteht Handlungsbedarf nach einer Überprüfung bzw. Fortschreibung des Konzepts mit Ablauf von zwei Jahren ab Datenerhebung Ende April 2013 und nicht erst - wie wohl vom Beklagten angedacht - ab Anwendung des Konzepts ab November 2013. Für zukünftige Hauptsacheverfahren betreffend Bewilligungszeiträume ab Mai 2015 wird daher intensiv zu prüfen sein, ob die derzeitigen Referenzwerte des Konzepts weiter aktuell sind und noch angewandt werden können.
Anhand des somit ermittelten Quadratmeterbetrages sind schließlich die Angemessenheitsgrenzen unter Einbeziehung der kalten Betriebskosten fehlerfrei errechnet worden (Konzept Ziffern 3.5 und 5). Im Fall des Klägers ergibt sich demnach eine Obergrenze für die Kosten der Unterkunft (ohne Heizkosten) von 347,05 EUR. Diese hat der Beklagte so im Bewilligungszeitraum der Leistungsbewilligung zugrunde gelegt.
Die Klage ist deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Berufung wird gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Soweit ersichtlich, ist ober- oder höchstrichterlich über die Rechtmäßigkeit des vom Beklagten angewandten Konzepts bisher nicht entschieden.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
- 1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - 2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
(5) (weggefallen)
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Höhe des nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes halbierten Beitrags für den Basistarif in der privaten Krankenversicherung, den Hilfebedürftige zu leisten haben. Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1, die nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a des Fünften Buches versicherungspflichtig sind.
(2) Für Personen, die
- 1.
in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind oder - 2.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz privat krankenversichert sind und die
(3) Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1, die nicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a des Elften Buches versicherungspflichtig sind.
(4) Für Personen, die
- 1.
in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind oder - 2.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erster Halbsatz privat pflegeversichert sind und die
(5) Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1, nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, nach Absatz 3 Satz 1 und nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist. Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 ist an die Krankenkasse zu zahlen, bei der die leistungsberechtigte Person versichert ist.
(6) Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 entsprechend. Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.
(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels.
(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.
(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels.
(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.