Sozialgericht Augsburg Urteil, 20. Nov. 2017 - S 8 AS 1095/17

published on 20/11/2017 00:00
Sozialgericht Augsburg Urteil, 20. Nov. 2017 - S 8 AS 1095/17
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Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. September 2017 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid über die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten dem Grunde nach. Der 1958 geborene Kläger erhält seit Jahren (ergänzend) laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom beklagten Jobcenter. Mit Bescheid vom 1. Juni 2017 wurden vorläufig Leistungen für den Zeitraum April bis September 2017 bewilligt und mit Bescheid vom 5. Oktober 2017 vorläufige Leistungen für die Monate Oktober 2017 bis März 2018.

Der Kläger wohnt in einem Haus, dessen hälftiger Eigentümer er ist, zusammen mit seiner 1933 geborenen Tante S. Nach seinen Angaben hat er das Haus zusammen mit seiner früheren Ehefrau 2002 gekauft und seine Tante zahlte etwa 20.000 EUR für die Renovierung der von ihr bewohnten Wohnung in diesem Haus. Das Haus soll über eine Wohnfläche von etwa 160 qm verfügen, wovon die Tante des Klägers 27 qm bewohnt. Die Tante beteiligte sich im Zeitraum ab April 2017 mit monatlich 278,72 EUR an den Nebenkosten. Neben dem Kläger und seiner Tante wohnt ein 1999 geborener Sohn mit im Haus und bis Mai 2017 noch ein weiterer 1997 geborener Sohn sowie bis einschließlich April 2017 außerdem eine Frau mit zwei Kleinkindern.

Der Beklagte forderte den Kläger schon mehrfach auf, von seiner Tante Miete zu verlangen, um die Hilfebedürftigkeit zu verringern.

Mit Bescheid vom 1. Juni 2017 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger zum Ersatz der Leistungen spätestens ab 19. April 2017 verpflichtet sei, weil er seine Bedürftigkeit mindestens grob fahrlässig herbeigeführt habe, indem er von seiner Tante keine ortübliche Miete verlange. Ein wichtiger Grund dafür liege nicht vor. Der Kläger hätte erkennen können, dass dadurch Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erbracht werden müssten. Über diesen Sachverhalt habe der Kläger spätestens mit Zugang des Schreibens vom 13. April 2017 Bescheid gewusst, jedoch immer noch keine Miete verlangt. Umfang und Höhe der zu ersetzenden Leistungen würden in einem gesonderten Bescheid mitgeteilt werden.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2017 zurückgewiesen. Aus Sicht der Gemeinschaft sei zu missbilligen, dass der Kläger Wohnraum kostenfrei zur Verfügung stelle und daneben Grundsicherungsleistungen beziehe. Das Interesse der Allgemeinheit an einer Verringerung der Hilfebedürftigkeit wiege hier höher als das Interesse des Klägers an einer Nichtvermietung. Der Kläger könne auch nicht auf der anderen Seite von seiner Tante Gelder für Umbaumaßnahmen vereinnahmen, um auf Kosten der Allgemeinheit sein Vermögen zu steigern.

Dagegen hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 26. September 2017 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Der Kläger gehe davon aus, dass seine Tante genügend bezahle. Zudem habe seine Tante selbst schon 20.000 EUR in die Renovierung der Wohnung investiert und 10.000 EUR für den Hauskauf geschenkt. Die Tante beteilige sich außerdem weiter an Renovierungs- und Umbaumaßnahmen.

Der Beklagte hat erwidert, gemäß der fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit sei ein Ersatzanspruch mittels Feststellungs- und Leistungsbescheid geltend zu machen. Hier sei nur ein Feststellungsbescheid erlassen worden. Der Kläger sei entsprechend beraten worden, ihm seien der Sachverhalt und die Rechtsfolgen mitgeteilt worden. Der Kläger sei „sozialhilferechtlich“ erfahren. Durch einfachste Überlegungen hätte er recherchieren können, was für eine vergleichbare Wohnung zu verlangen sei. Zudem sei 2011 eine Vereinbarung mit seiner Tante getroffen worden, wonach diese für drei Jahre gegen Übernahme der Renovierungskosten mietfrei wohnen könne. Dies sei inzwischen abgewohnt. Der Kläger habe auch mitgeteilt, dass er zur Vermietung nicht bereit sei.

Für den Kläger wird beantragt,

Der Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. September 2017 wird aufgehoben.

Für den Beklagten wird beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegt eine Klagebefugnis vor, auch wenn noch kein der Höhe nach bestimmter oder bestimmbarer Betrag vom Kläger als Ersatz gefordert wird. Denn - zumindest wohl nach der Vorstellung des Beklagten - soll mit dem Bescheid vom 1. Juni 2017 gleichsam als Grundlagenbescheid das Bestehen eines Ersatzanspruchs mit Bindungswirkung für etwaige spätere Leistungsbescheide festgestellt werden. Dies stellt einen rechtserheblichen Eingriff in die Rechtsposition des Klägers dar.

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. September 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn der Beklagte ist nicht zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs im Wege eines Feststellungsbescheids berechtigt.

Als Grundlage für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs kommt allein § 34 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) infrage, der eine Befugnis zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs durch Verwaltungsakt enthält (vgl. BSG, Urteil vom 16. April 2013, B 4 AS 55/12 R). Danach ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an sich oder an Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat. Als Herbeiführung gilt nach der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung des § 34 Abs. 1 Satz 2

SGB II (zur abweichenden vorherigen Rechtslage vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2017, B 14 AS 3/16 R) auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. § 34 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 3 SGB II bestimmen, dass von der Geltendmachung abzusehen ist, soweit sie eine Härte bedeuten würde, und dass der Ersatzanspruch drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung erbracht wurde, erlischt.

Ob der Bescheid vom 1. Juni 2017, mit dem ein Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten geltend gemacht wird, formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist, insbesondere der Kläger angehört wurde bzw. eine fehlende Anhörung durch das Vorverfahren geheilt wurde, kann dahinstehen. Der Bescheid ist jedenfalls materiell rechtswidrig.

Bei dem Ersatzanspruch nach § 34 SGB II handelt es sich wie schon bei der früheren Regelung in § 92a des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) um einen quasi-deliktischen Anspruch, weil der Ersatzanspruch von einem schuldhaften Verhalten des Ersatzpflichtigen abhängt. Das den Kostenersatzanspruch auslösende Verhalten muss nicht notwendig ein „rechtswidriges“ im Sinne der unerlaubten Handlung oder des Strafrechts sein. Das Erfordernis des „vorsätzlichen oder grob fahrlässigen“ Verhaltens ist vielmehr mit der Maßgabe zu lesen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen objektiv „sozialwidrig“ herbeigeführt sein müssen. Diese ungeschriebene und eingrenzende Tatbestandsvoraussetzung der Sozialwidrigkeit ist deswegen zur Eingrenzung erforderlich. Denn es gilt der Grundsatz, dass existenzsichernde und bedarfsabhängige Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, regelmäßig unabhängig von der Ursache der entstandenen Notlage und einem vorwerfbaren Verhalten in der Vergangenheit zu leisten sind. Dieser Grundsatz einer verschuldensunabhängigen Deckung des Existenzminimums darf nicht durch eine weitreichende und nicht nur auf begründete und eng zu fassende Ausnahmefälle begrenzte Ersatzpflicht konterkariert werden. Schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) verhält sich ferner nur, wer sich der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst (oder grob fahrlässig nicht bewusst) ist. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an, ob ein Verhalten sozialwidrig ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Heranziehung zum Kostenersatz als Mittel zur Durchsetzung des Nachranggrundsatzes die Ausnahme darstellt. Ein Tun (Unterlassen) begründet einen Anspruch auf Kostenersatz daher nur dann, wenn es aus der Sicht der Gemeinschaft, die - was die Sicherstellung von Mitteln für eine Hilfeleistung in Notlagen angeht - eine Solidargemeinschaft ist, zu missbilligen ist. (vgl. BSG, Urteil vom 16. April 2013, B 4 AS 55/12 R; BVerwG, Urteil vom 23. September 1999, 5 C 22/99).

Nach diesen Grundsätzen ist für das Gericht schon ein schuldhaftes sozialwidriges Verhalten des Klägers nicht nachgewiesen. So ist schon fraglich, ob der Beklagte dem Kläger überhaupt vorhalten kann, er verringere seine Hilfebedürftigkeit nicht dadurch, dass er von seiner Tante eine (ortsübliche) Miete verlange. Denn der Beklagte hat dem Kläger, obwohl dieser das auch verlangt hat, nicht weiter dahin beraten, was er sich unter ortsüblich vorstellt, wie dieser vorgehen soll und ob er angesichts dessen, dass er nur hälftiger Eigentümer des Hauses ist, überhaupt als Vermieter gegenüber seiner Tante auftreten kann. Der Verweis auf Recherchemöglichkeiten und Vordrucke greift dazu nach Meinung des Gerichts zu kurz. Insbesondere die Frage der Berechtigung zur Vermietung wird so gänzlich dem Kläger zur Beantwortung überlassen. Selbst wenn man diesen als „sozialhilferechtlich erfahrene Person“ ansehen wollte, wie es der Beklagte tut, kann daraus nicht auf mietrechtliche Kenntnisse geschlossen werden.

Hinzu kommt, dass sich das Verhalten des Klägers in den Augen des Gerichts sich nicht als aus Sicht der Solidargemeinschaft zu missbilligen darstellt. Nach den insoweit unbestrittenen Angaben des Klägers, die das Gericht zugrunde legt, erhält dieser von seiner Tante monatlich knapp 279 EUR als Beteiligung an den Nebenkosten des Hauses. Geht man weiter von den Angaben des Klägers aus, die in den Akten enthalten sind und die in der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, ergeben sich an monatlichen Kosten für das von ihm und seiner Tante bewohnte Haus (einschließlich der Heizkosten) im streitigen Zeitraum etwa 495 EUR bzw. ohne den Stromabschlag 370 EUR (der Beklagte hat in seiner vorläufigen Bewilligung im April 2017 238,19 EUR und ab Mai 2017 387,72 EUR anerkannt). Die Tante des Klägers leistet damit einen im Verhältnis zu der von ihr bewohnte Fläche von rund 28 qm im Vergleich zur Wohnfläche des Klägers und seines Sohnes von über 130 qm einen derart hohen Beitrag, dass dies nicht allein als Beitrag zu den grundsicherungsrechtlich relevanten Nebenkosten der Unterkunft abgetan werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der von ihr gezahlte Monatsbetrag daraus ergibt, dass sie sich an den Tilgungsleistungen für die laufenden Kredite beteiligt. Dies muss bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Nachdem in Bezug auf das Verhältnis der bewohnten Flächen auf die Tante des Klägers lediglich ein Anteil an den Nebenkosten von etwa 18% entfallen dürfte, dies wären hier um die 89 EUR (ohne Strom an die 67 EUR), trifft der Vorwurf fehlender Einnahmeerzielung durch Nichtvermietung so nicht zu. Der jenseits des relevanten Nebenkostenanteils verbleibende Betrag erscheint dem Gericht mit über 200 EUR nicht von vornherein erkennbar hinter dem zurückzubleiben, was bei einer angemessenen ortsüblichen Vermietung zu erlösen wäre. Unberücksichtigt bleibt unter diesem Aspekt sogar noch, dass sich die Tante des Klägers ferner immer wieder an Renovierungskosten für das Haus beteiligen soll.

Letztgenannter Umstand könnte zudem als wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers gewertet werden, vor allem unter Einbeziehung der persönlichen Bindung des Klägers an seine Tante, deren Alter und des langen Zusammenwohnens in dem Haus.

Ein sozialwidriges, also im Hinblick auf die Gewährung existenzsichernder Mittel zu missbilligendes Verhalten kann das Gericht bei diesem Sachverhalt noch nicht bejahen.

Ungeachtet dessen, dass damit schon kein Ersatzanspruch vorliegt, ist dem Beklagten die Geltendmachung in der erfolgten Form, nämlich mittels Feststellungsbescheid verwehrt. Der Beklagte beruft sich hierbei auf die einschlägigen fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 34 SGB II. Abgesehen davon, dass diese für die Beurteilung durch das Gericht nicht bindend sind, lässt sich daraus lediglich ersehen, dass der Erlass eines Feststellungsbescheids im Sinn eines Grundlagenbescheids für möglich gehalten wird und als einziger rechtlicher Vorteil abgeleitet wird, dadurch könne einer Verwirkung eines Ersatzanspruchs vorgebeugt werden. Nicht herauslesen kann das Gericht jedoch, dass ein Feststellungsbescheid zwingend erlassen werden müsste.

Anhand des Wortlauts der Norm lässt sich die Berechtigung zum Erlass eines Feststellungbescheids weder bejahen noch verneinen. Zwar enthält § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wie bereits erwähnt, die Befugnis zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs durch Verwaltungsakt. Welcher Art dieser sein muss, kann unmittelbar aber nicht ersehen werden. Jedoch spricht etwa der Blick auf § 34 Abs. 1 Satz 6 SGB II dafür, nur die Befugnis zum Erlass eines Leistungsbescheids anzunehmen. Denn die Prüfung einer Härte stellt maßgeblich auch auf die Höhe des etwaigen Ersatzanspruchs ab (vgl. Hauck/Noftz, SGB II, § 34 Rz. 65). Damit ist eine (ausreichende) Prüfung nur schwer vorstellbar, wenn Umfang und Höhe des geltend zu machenden Ersatzanspruchs noch nicht konkretisiert bzw. absehbar sind. Ferner ist der Erlass eines reinen Feststellungsbescheids nicht geeignet, den Ablauf der Erlöschensfrist nach § 34 Abs. 3 SGB II zu hemmen. Das ergibt sich deutlich aus dem letzten Halbsatz von § 34 Abs. 3 SGB II, der (nur) von einem Leistungsbescheid spricht. Ein dementsprechender Leistungsbescheid muss, um als hinreichend bestimmt angesehen zu werden und um vollstreckbar zu sein, jedoch den geforderten Betrag konkret angeben (vgl. Hauck/Noftz, a.a.O., Rz. 95).

Schließlich ist gegen die Befugnis zum Erlass eines bloßen Feststellungsbescheids anzuführen, dass das Grundsicherungsrecht nicht ausdrücklich festlegt, dass ein Feststellungsbescheid die vom Beklagten angenommene Bindungswirkung für spätere Leistungsbescheide hätte. Im Bereich des Steuerrechts etwa, aus dem eine derartige Konstruktion bekannt ist, regeln die §§ 179 ff. der Abgabenordnung (AO), dass bestimmte Feststellungen für andere Steuerbescheide bindend sind, die wiederum als Folgebescheide bezeichnet werden (§ 182 Abs. 1 AO). Entscheidungen in solchen feststellenden Bescheiden, nach der Legaldefinition des § 171 Abs. 10 AO als Grundlagebescheide bezeichnet, können nach § 351 Abs. 2 AO auch nur durch Anfechtung dieses Bescheids angegriffen werden. Ein derartiges Regelungskonstrukt weist das Grundsicherungsrecht jedoch nicht ausdrücklich auf. Nachdem aber sowohl die steuerrechtlichen Regelungen als auch diejenigen über Ersatzansprüche seit Längerem bestehen (§ 34 SGB II ist der Vorgängervorschrift des § 92a BSHG nachgebildet), hätte es nahe gelegen, wenn der Gesetzgeber dies im Sinn gehabt hätte, ein der AO entsprechendes Vorgehen auch für das Grundsicherungsrecht vorzusehen. Dass dergleichen unterblieben ist, auch bei der letzten Änderung des § 34 SGB II zum 1. August 2016, deutet das Gericht so, dass gesetzgeberisch kein Feststellungsbescheid gewollt war.

Das lässt sich auch daraus erklären, dass ein solcher nicht erforderlich ist. Denn ebenso gut lässt sich mit einem Leistungsbescheid das Bestehen eines Ersatzanspruchs feststellen, nachdem ohnedies in einem weiteren Schritt die Prüfung der Kausalität des sozialwidrigen Verhaltens und deswegen erbrachter Leistungen beurteilt werden muss. Gerade auch im Hinblick auf die zeitliche Korrelation zwischen diesen beiden Voraussetzungen stellt sich eine einheitliche Prüfung unter Umständen sogar als der einfachere Weg dar.

Eine legislative Intention zur Ermöglichung eines Feststellungsbescheids lässt sich ebenso wenig mit Blick auf die Situation bei Änderungsbescheiden feststellen. Zwar wird für Änderungsbescheid eine eingeschränkte Regelungsreichweite angenommen (vgl. Hauck/Noftz, SGB X, § 48, Rz. 9), woraus eine nur teilweise Angreifbarkeit bzw. anders formuliert eine Bindungswirkung der abgeänderten, ursprünglichen Entscheidung abgeleitet werden kann. Jedoch ist dies vor dem Hintergrund des Instrumentariums zur Durchbrechung der Bestandskraft bindend gewordener Bescheide zu sehen, die für sich genommen einen Lebenssachverhalt bereits umfassend geregelt haben. So liegt die Situation bei der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs aber nicht, weil die abschließende Regelung aus den oben dargelegten Gründen die Angabe einer konkreten Forderung beinhalten muss. Ein einem feststellenden Grundlagenbescheid nachfolgender Leistungsbescheid wäre daher nicht einem Änderungsbescheid vergleichbar.

Wegen der bereits erörterten gegenseitigen Beziehungen bei der Prüfung des Bestehens eines sozialwidrigen Verhaltens und der darauf kausal zurückzuführenden Leistungen, deren Ersatz gefordert werden soll, die nach Auffassung des Gerichts sinnvoll nur einheitlich erfolgen kann, ist eine Teilbarkeit der Entscheidung in Feststellungsbescheid und späteren Leistungsbescheid ebenfalls abzulehnen. Insbesondere würde die Prüfung einer Härte und auch der Sozialwidrigkeit des Verhaltens deutlich erschwert, ohne dass dem eine nennenswerte verwaltungspraktische Erleichterung gegenüberstünde.

Zudem würde die mit zunehmendem zeitlichen Abstand immer kritischer zu betrachtende Kausalitätsprüfung das einmal bindend festgestellten Vorliegen eines Ersatzanspruchs dem Grunde nach immer mehr in den Hintergrund treten lassen, so dass dies zunehmend an Bedeutung verlieren würde. Damit ließe sich ohne entsprechende normative Festschreibung eine Bindungswirkung immer weniger rechtfertigen und hätte immer geringeren Vorteil.

In der Gesamtschau geht das Gericht deshalb davon aus, dass § 34 Abs. 1 SGB II nicht zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs durch bloßen Feststellungsbescheid, wie ihn der Beklagte hier mit dem im Streit stehenden Bescheid erlassen hat, berechtigt.

Der Klage ist deshalb stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 08/02/2017 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
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published on 05/06/2018 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Gründe  I.1 Umstritten
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Annotations

(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.

(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. Sie ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.

(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.

(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen. Wird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren.

(2) Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert oder einen Grundsteuerwert nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten nach § 179 Absatz 2 Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt.

(2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden.

(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.

(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. Sie ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.

(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.