Sozialgericht Augsburg Urteil, 10. Sept. 2015 - S 7 AL 375/12

published on 10/09/2015 00:00
Sozialgericht Augsburg Urteil, 10. Sept. 2015 - S 7 AL 375/12
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Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 4. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2012 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Aufhebung der Entscheidung über Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer nach § 421 j Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nebst einer Erstattungsforderung.

Der 1955 geborene Kläger meldete sich am 02.07.2009 zum 30.07.2009 arbeitslos. Für die Zeit ab 30.07.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 18,33 EUR täglich für 450 Tage. Am 03.08.2009 nahm der Kläger bei der Firma M. GmbH Co. KG eine Beschäftigung in N. auf.

Auf den Antrag des Klägers vom 28.07.2009 bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 19.08.2009 Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer nach § 421 j SGB III für 720 Kalendertage als Zuschuss zum Arbeitsentgelt für die Zeit ab 03.08.2009 in Höhe von 69,60 EUR monatlich und ab 02.08.2010 in Höhe von 41,76 EUR monatlich. Außerdem bewilligte sie Leistungen zur Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrages des Klägers ab 03.08.2009 in Höhe von 207,90 EUR monatlich und ab 02.08.2010 in Höhe von 207,90 EUR monatlich. In der Folgezeit bezog der Kläger Leistungen der Entgeltsicherung bis zum 23.07.2011.

Am 19.03.2012 meldete sich der Kläger erneut bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Im Zusammenhang mit der Antragstellung legte der Kläger Arbeitsbescheinigungen der Firma M. GmbH Co. KG über Beschäftigungszeiten vom 03.08.2009 bis 31.07.2010, der H. Personalkonzepte GmbH vom 30.06.2010 bis 31.08.2010, der V. Eisen- und Metallhandelsgesellschaft mbH vom 01.09.2010 bis 31.08.2011 sowie der P. Eisen- und Stahl-Gesellschaft mbH vom 01.09.2011 bis 15.04.2012 vor.

Nach Anhörung hob die Beklagte gestützt auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III mit Bescheid vom 04.06.2012 die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer ab dem 01.02.2010 teilweise in Höhe von 16,35 EUR und ab dem 01.03.2010 ganz auf. Zur Begründung führte sie aus, ab diesem Zeitpunkt habe die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nicht bzw. nicht mehr in der ursprünglich bewilligten Höhe gezahlt werden dürfen. Außerdem verlangte die Beklagte Erstattung überzahlter Leistungen für die Zeit vom 01.02.2010 bis 23.07.2011 in Höhe von 856,66 EUR.

Mit seinem Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 04.06.2012 machte der Kläger geltend, er habe die notwendigen Arbeitsplatzwechsel ordnungsgemäß angezeigt, so dass ihn kein Verschulden an der eingetretenen Überzahlung treffe. Die Leistungen habe er zwischenzeitlich im guten Glauben an die Rechtmäßigkeit der geleisteten Zahlungen verbraucht. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Arbeitslosigkeit sei er - abgesehen davon auch aus finanziellen Gründen - nicht in der Lage, den geltend gemachten Betrag zu erstatten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe, obwohl er im Bewilligungsbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass er u.a. Änderungen des Bruttoentgelts um mindestens 5% oder um mindestens 100,00 EUR monatlich anzuzeigen habe, anzeigepflichtige Änderungen nicht mitgeteilt. Es sei hinsichtlich des monatlichen Entgelts ab Februar 2010 eine wesentliche Änderung eingetreten, so dass die Leistungen zur Entgeltsicherung in Höhe von 16,35 EUR zu Unrecht gewährt worden seien. Ab März 2010 sei das monatliche Entgelt um mehr als 100,00 EUR erhöht worden, weshalb kein Anspruch mehr auf Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer bestanden habe. Die überzahlten Leistungen in Höhe von 856,53 EUR habe der Kläger daher zu erstatten.

Mit seiner am 12.11.2012 zum Sozialgericht Augsburg erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 04.06.2012. Zur Begründung seiner Klage wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend bringt er vor, es sei schon keine wesentliche Änderung ab Februar 2010 bzw. ab März 2010 eingetreten. Grundlage seines Antrages auf Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer sei der Arbeitsvertrag mit der Firma M. GmbH Co. KG gewesen, in dem ein Stundenlohn in Höhe von 7,51 EUR brutto vereinbart gewesen sei. Dementsprechend betrage die prozentuale Steigerung des Arbeitsentgelts lediglich 1,8%. Erst zum 01.09.2010 habe er dann zu der Firma V. Eisen- und Metallhandelsgesellschaft mbH bei einem vereinbarten Stundenlohn in Höhe von 10,00 EUR brutto gewechselt. Sämtliche Arbeitgeberwechsel seien der Beklagten unter Beifügung einer Kopie des jeweiligen Arbeitsvertrages angezeigt worden mittels einer schriftlichen Änderungsmitteilung. Diese Mitteilungen seien von ihm persönlich in den Briefkasten der Agentur für Arbeit in N. eingeworfen worden. Allenfalls könnte eine Überzahlung im Zeitraum vom 01.09.2010 bis 02.10.2010 eingetreten sein. Dabei handle es sich jedoch lediglich um einen Betrag von ca. 42 EUR.

Der Kläger beantragt

die Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2012.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend bringt sie vor, erst im Zusammenhang mit der erneuten Arbeitslosmeldung des Klägers am 19.03.2012 und den sodann vorgelegten Arbeitsbescheinigungen habe sie von den geänderten Verhältnissen erfahren.

Zur Ergänzung des Tatbestandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Augsburg erhobene Klage ist zulässig.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 04.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht die mit Bescheid vom 19.08.2009 bewilligten Leistungen ab 01.02.2010 teilweise und ab 01.03.2010 vollständig aufgehoben und Erstattung überzahlter Leistungen verlangt.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Er ist nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.

Eine solche wesentliche Änderung ist in Bezug auf die Gewährung von Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer für die Zeit ab dem 01.02.2010 bzw. ab dem 01.03.2010 eingetreten.

Nach § 421 j Abs. 1 Satz 1 SGB III in der hier anwendbaren, ab 01.01.2009 geltenden Fassung haben Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden, Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung, wenn sie 1. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 120 Tagen haben oder geltend machen könnten, 2. ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Bindung der Vertragspartei nicht besteht, den ortsüblichen Bedingungen entspricht und 3. eine monatliche Nettoentgeltdifferenz von mindestens 50,00 EUR besteht.

Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das sich aus dem der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt ergibt, und dem niedrigeren pauschalierten Nettoentgelt der aufgenommenen Beschäftigung (§ 421 j Abs. 1 Satz 2 SGB III).

Die Entgeltsicherung wird für die Dauer von zwei Jahren gewährt (§ 421 j Abs. 2 Satz 1 SGB III). Die Entgeltsicherung wird geleistet als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und als zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 421 j Abs. 3 Satz 1 SGB III). Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt beträgt im ersten Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung 50% und im zweiten Jahr 30% der monatlichen Nettoentgeltdifferenz (§ 421 j Abs. 3 Satz 2 SGB III). Der zusätzliche Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird gemäß § 421 j Abs. 3 Satz 3 SGB III nach § 163 Abs. 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bemessen und von der Bundesagentur entrichtet. Nach § 421 j Abs. 3 Satz 5 SGB III werden wesentliche Änderungen des Arbeitsentgelts während des Bezugs der Leistung der Entgeltsicherung berücksichtigt. Welche Änderungen in diesem Sinne wesentlich sind, besagt das Gesetz allerdings nicht. Nach der Gesetzesbegründung zu der ursprünglichen Fassung der Norm soll die Vorschrift unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes der Beklagten umgesetzt werden (BT-Drucks. 15/25, S. 35). Ausweislich des von der Beklagten herausgegebenen Merkblattes 19 „Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer“ sowie ihrer Durchführungsanweisungen zu § 421 j SGB III geht die Beklagte davon aus, dass Änderungen des Arbeitsentgelts dann wesentlich sind, wenn dieses sich um 5% oder um mindestens 100,00 EUR monatlich ändert. Mit entsprechenden Hinweisen versieht die Beklagte, wie auch im Falle des Klägers den Bewilligungsbescheid vom 19.08.2009, die jeweiligen Bewilligungsbescheide.

Der Bewilligung der Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer an den Kläger vom 19.08.2009 lag ausweislich der im Zusammenhang mit der Antragstellung eingereichten Entgeltbescheinigung der Firma M. GmbH Co. KG ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.119,32 EUR zu Grunde. Eine wesentliche Änderung im oben genannten Sinne trat erstmals ab 01.02.2010 ein. Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt belief sich ausweislich der Arbeitsbescheinigung der Firma M. GmbH Co. KG vom 10.08.2010 für die Zeit ab 01.02.2010 auf folgende Beträge: 01.02.2010 bis 28.02.2010 - 1.201,20 EUR 01.03.2010 bis 31.03.2010 - 1.423,92 EUR 01.04.2010 bis 30.04.2010 - 1.346,04 EUR 01.05.2010 bis 31.05.2010 - 1.311,62 EUR 01.06.2010 bis 30.06.2010 - 1.317,48 EUR 01.07.2010 bis 31.07.2010 - 1.152,69 EUR.

Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der Firma H. Personalkonzepte GmbH vom 11.04.2012 betrug das monatliche Bruttoarbeitsentgelt vom 30.06.2010 bis 30.06.2010 - 54,25 EUR 01.07.2010 bis 31.07.2010 - 1.243,19 EUR 01.08.2010 bis 31.08.2010 - 1.726,36 EUR.

Mithin ergibt sich für den Monat Juni 2010 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.371,73 EUR und für den Monat Juli 2010 in Höhe von 2.394,88 EUR.

Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der Firma V. Eisen- und Metallhandelsgesellschaft mbH erzielte der Kläger als monatliches Bruttoarbeitsentgelt vom 01.09.2010 bis 30.09.2010 - 1.733,30 EUR vom 01.10.2010 bis 31.10.2010 - 1.884,30 EUR vom 01.11.2010 bis 30.11.2010 - 2.055,50 EUR vom 01.12.2010 bis 31.12.2010 - 2.142,50 EUR vom 01.01.2011 bis 31.01.2011 - 2.186,00 EUR vom 01.02.2011 bis 28.02.2011 - 1.882,00 EUR vom 01.03.2011 bis 31.03.2011 - 746,55 EUR vom 08.05.2011 bis 31.05.2011 - 1.359,76 EUR vom 01.06.2011 bis 30.06.2011 - 1.890,80 EUR vom 01.07.2011 bis 31.07.2011 - 1.790,30 EUR.

In der Zeit vom 16.03.2011 bis 22.03.2011, vom 01.04.2011 bis 30.04.2011 und vom 01.05.2011 bis 08.05.2011 bezog der Kläger Krankengeld.

Es sind somit wesentliche Änderungen im oben beschriebenen Sinne ab Februar 2010 und dann ab März 2010 eingetreten.

Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Es ist ein subjektiver Maßstab anzulegen. Danach handelt grob fahrlässig, wer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, seines Einsichtsvermögens unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 30.10.2013, B 12 R 14/11 R; Urteil vom 08.02.2001, B 11 AL 21/00 R).

Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass im Bewilligungsbescheid vom 19.08.2009 unmissverständliche Hinweise enthalten waren. So wurde der Kläger durch folgenden Text unter der drucktechnisch hervorgehobenen Überschrift „wichtiger Hinweis“ belehrt:

"Sie sind nach § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) verpflichtet, der Agentur für Arbeit ohne Aufforderung alle Änderungen mitzuteilen, die für den Anspruch auf Entgeltsicherungsleistungen oder für deren Höhe von Bedeutung sind. Hierzu zählen insbesondere: - verspätete Aufnahme, Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses, - Arbeitszeitänderungen, - Änderungen Ihres Bruttoarbeitsentgeltes um mindestens 5 Prozent oder um mindestens 100 EUR monatlich, - Steuerklassenwechsel.

Ob eine Änderung von Bedeutung ist, prüft Ihre Agentur für Arbeit. Bitte unterrichten Sie deshalb Ihre Agentur für Arbeit auch in Zweifelsfällen.

Für schriftliche Mitteilungen benutzen Sie bitte die beigefügte Veränderungsmitteilung. Das erleichtert die Bearbeitung."

In den vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakten sind keinerlei Veränderungsmitteilungen bzw. andere Anzeigen des Klägers über die zwei Arbeitsplatzwechsel seit Bewilligung der Eingliederungsleistungen enthalten. Nach Aktenlage hat die Beklagte erstmals im Zusammenhang mit der erneuten Beantragung von Arbeitslosengeld am 19.03.2012 Kenntnis von den anzeigepflichtigen Änderungen aufgrund der beigebrachten Arbeitsbescheinigungen erlangt.

Das nur pauschale Vorbringen des Klägers, er sei seiner Anzeigepflicht nachgekommen und habe die entsprechenden Nachweise durch Einwurf in den Briefkasten der zuständigen Agentur für Arbeit der Beklagten übermittelt, hält die Kammer für nicht glaubwürdig. So hat der Kläger zunächst im Rahmen seiner Anhörung angegeben, er habe den Arbeitsplatzwechsel von der Firma M. GmbH Co. KG zu der Firma HWK Personalkonzepte GmbH mit Schreiben vom 29.06.2010 unter Beifügung einer Kopie des Arbeitsvertrages mitgeteilt. Später hat er dann im Widerspruchsverfahren vorgebracht, er habe die notwendigen Arbeitsplatzwechsel von sich aus ordnungsgemäß angezeigt. Im Klageverfahren hat er ebenfalls angegeben, er habe alle Arbeitgeberwechsel unter Beifügung einer Kopie des jeweiligen Arbeitsvertrages schriftlich angezeigt.

Es mag sein, dass - trotz aller Sorgfalt - ein einzelnes Schreiben, das in den Hausbriefkasten der Agentur für Arbeit eingeworfen wird, nicht an die zuständige Stelle bei der Agentur für Arbeit gelangt. Der Kläger bringt - jedenfalls im Klageverfahren - aber vor, er habe jeden Arbeitsplatzwechsel der Agentur für Arbeit angezeigt. Nach Bewilligung der Entgeltsicherungsleistung für ältere Arbeitnehmer hat der Kläger seinen Arbeitsplatz aber nicht nur einmal gewechselt, sondern mehrfach. Dementsprechend müssten mehrere Schreiben verloren gegangen sein. Hinzu kommt, dass der Kläger im Rahmen der Anhörung am 30.04.2012 angegeben hat, er habe den Arbeitsplatzwechsel von der Firma M. GmbH Co. KG zu der Firma HWK Personalkonzepte GmbH mitgeteilt. Von einem Arbeitsplatzwechsel zur Firma V. Eisen- und Metallhandelsgesellschaft mbH war in diesem Anhörungsschreiben vom 30.04.2012 nicht die Rede. Die Angaben des Klägers sind daher widersprüchlich. Möglicherweise liegt auf Seiten des Klägers ein Irrtum vor. So findet sich in der Verwaltungsakte eine Anzeige des Klägers vom 05.09.2011, eingegangen bei der Agentur für Arbeit N. am 05.09.2011, mit der der Kläger die Aufnahme einer befristeten Beschäftigung als Systemadministrator ab 01.09.2011 bei der Firma P. GmbH anzeigte. Diese Anzeige steht aber in keinem Zusammenhang mit den hier streitigen Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer. Die Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer hatten am 23.07.2011 geendet und die Mitteilung des Klägers vom 05.09.2011 erfolgte im Zusammenhang mit der Absage eines Meldetermins am 13.09.2011, zu dem die Agentur für Arbeit N. den Kläger eingeladen hatte. Möglicherweise hat die Ehefrau des Klägers ihn begleitet, als er diese Anzeige vom 05.09.2011 in den Hausbriefkasten der Beklagten eingeworfen hat.

Abgesehen davon bringt der Kläger selbst nicht vor, dass er die wesentliche Änderung/ Erhöhung seines Bruttoarbeitsentgelts, die bereits während der Beschäftigungszeit bei der Firma M. GmbH Co. KG ab Februar 2010 eingetreten ist, der Beklagten mitgeteilt hat. Schließlich hält die Kammer es nicht für glaubhaft, dass der Kläger trotz der ganz erheblichen Erhöhung des Bruttoarbeitsentgelts während der Förderungsdauer gegenüber dem bei Antragstellung angegebenen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.119,32 EUR davon ausgegangen ist, dass diese keinen Einfluss auf die von ihm bezogenen Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer hat.

Des Weiteren ist die Erstattungsforderung rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, erbrachte Leistungen zu erstatten. Die Erstattungsforderung der Beklagten ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, nachdem sie zu Recht die Leistungsbewilligung ab 01.02.2010 teilweise und ab 01.03.2010 ganz aufgehoben hat. Zur Berechnung im Einzelnen verweist das Gericht auf Bl. 63/64 der Verwaltungsakten.

Schließlich führt der Einwand des Klägers, er habe die von der Beklagten zurückgeforderten Leistungen längst verbraucht, zu keiner abweichenden Entscheidung. Der aus den zivilrechtlichen Bereicherungsvorschriften stammende Einwand des Wegfalls der Bereicherung findet im Rahmen des § 50 SGB X, also auf einen dem öffentlichen Recht zugehörige Vorschrift gestützten Erstattungsanspruch keine Anwendung.

Sollte es dem Kläger aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht möglich sein, den Erstattungsbetrag ganz zu zahlen, ist es ihm unbenommen, bei der Beklagten einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung zu stellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

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published on 30/10/2013 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. November 2010 und des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2010 aufgehoben, soweit sie
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Annotations

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. Bestanden innerhalb eines Kalendermonats mehrere unständige Beschäftigungen und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, sind bei der Berechnung der Beiträge die einzelnen Arbeitsentgelte anteilmäßig nur zu berücksichtigen, soweit der Gesamtbetrag die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Soweit Versicherte oder Arbeitgeber dies beantragen, verteilt die zuständige Einzugsstelle die Beiträge nach den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten aus unständigen Beschäftigungen.

(2) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist. § 215 Abs. 4 des Siebten Buches gilt entsprechend.

(3) Bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind und deren Arbeitsentgelt infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit gemindert wird, gilt auch der Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt worden wäre, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn der Arbeitnehmer dies beim Arbeitgeber beantragt. Satz 1 gilt nur für ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, Parteien, Gewerkschaften sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die wegen des ausschließlichen und unmittelbaren Dienstes für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sind. Der Antrag kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden.

(4) Bei Versicherten, die eine versicherungspflichtige ehrenamtliche Tätigkeit aufnehmen und für das vergangene Kalenderjahr freiwillige Beiträge gezahlt haben, gilt jeder Betrag zwischen dem Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn die Versicherten dies beim Arbeitgeber beantragen. Satz 1 gilt nur für versicherungspflichtige ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Antrag kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden.

(5) Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, gilt auch mindestens ein Betrag in Höhe von 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme. Für Personen, die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld versichert sind, und für Personen, die für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe, in der sie Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten, nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versichert sind, gilt Satz 1 entsprechend.

(6) Soweit Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches.

(7) Bei Beschäftigten, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, berechnet sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.

(8) Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch der Betrag in Höhe von 175 Euro.

(9) (weggefallen)

(10) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.