Der Kläger wendet sich gegen eine Rückforderung von Leistungen zur Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer (EGS).
Nachdem sich der Kläger (geb. 1955) am 02.07.2009 mit Wirkung zum 30.07.2009 arbeitslos gemeldet und die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) beantragt hatte, bewilligte ihm die Beklagte für die Zeit ab dem 30.07.2009 Alg in Höhe von 18,33 € täglich (Leistungsentgelt 30,55 €; Bescheid vom 18.08.2009). Der Ermittlung des Bemessungsentgelts (59,44 €) lagen Beschäftigungsverhältnisse des Kläger für die Zeiträume vom 01.07.2008 bis 31.08.2008 (Spedition B.; Wochenarbeitszeit: 45 Stunden), vom 01.09.2008 bis 31.10.2008 (I. Logistik und Handels GmbH; Wochenarbeitszeit: 50 Stunden), vom 01.11.2008 bis 06.11.2008 (Transportges mbH B.; Wochenarbeitszeit: 40 Stunden), vom 10.11.2008 bis 10.02.2009 (D. G. GmbH; Wochenarbeitszeit: 48 Stunden) sowie vom 23.02.2009 bis 29.07.2009 (M. GmbH & Co. KG; Wochenarbeitszeit: 35 Stunden) zugrunde, aus denen die Beklagte eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 42,32 Stunden errechnete.
Bereits am 28.07.2009 hatte der Kläger die Zahlung von Leistung der EGS anlässlich der erneuten Arbeitsaufnahme bei der Firma M. GmbH & Co. KG zum 03.08.2009 beantragt. Das Bruttoarbeitsentgelt sollte bei einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden 1.119,32 € betragen. Zusätzlich seien Einmalzahlungen für November 2009 und Juni 2010 in Höhe von jeweils 150,00 € vorgesehen. Mit dem Antrag versicherte der Kläger, das Merkblatt 19 (Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer) erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Hierauf bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 19.08.2009 Leistungen der EGS für die Dauer von 720 Tagen (Zeitraum 03.08.2009 bis 23.07.2011), wobei der Leistungsanspruch für die Zeit ab dem 03.08.2009 monatlich 69,90 € und für die Zeit ab dem 02.08.2010 monatlich 41,76 € betrug. Als pauschaliertes Leistungsentgelt, das sie der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz zugrunde legte, berücksichtigte die Beklagte hierbei nicht das der Bewilligung von Alg zugrundeliegende Leistungsentgelt von 30,55 €, sondern ein im Verhältnis der Arbeitszeiten (35 Wochenstunden im Verhältnis zu 42,32 Wochenstunden) gekürztes Leistungsentgelt von 26,25 €. In der Folgezeit bezog der Kläger die bewilligten Leistungen der EGS bis zum 23.07.2011.
Anlässlich einer erneuten Arbeitslosmeldung des Klägers am 19.03.2012 kam der Beklagten zur Kenntnis, dass der Kläger lediglich in der Zeit vom 03.08.2009 bis 31.07.2010 bei der Firma M. GmbH & Co. KG beschäftigt gewesen und laufendes Arbeitsentgelt iHv 1.119,32 € nur im August und September 2009 gezahlt worden sei. Ausweilich der Arbeitsbescheinigung vom 10.08.2010 habe sich das Arbeitsentgelt wie folgt entwickelt.
Darüber hinaus sei der Kläger in der Zeit vom 30.06.2010 bis 31.08.2010 bei der Firma H. P. GmbH (Arbeitsentgelt lt. folgender Tabelle; Wochenarbeitszeit: 35 Stunden; Lohnsteuerklasse VI; Arbeitsbescheinigung vom 11.04.2012)
und in der Zeit vom 01.09.2010 bis 31.08.2011 bei der V. Eisen- und Metallhandelsgesellschaft mbH (Arbeitsentgelt lt. folgender Tabelle; Wochenarbeitszeit: 40 Stunden; Steuerklasse 5) beschäftigt gewesen, wobei er in der Zeit vom 16.03.2011 bis 08.05.2011 Krankengeld bezogen habe (Arbeitsbescheinigungen vom 27.03.2012 und 26.05.2012).
Nach Anhörung vom 26.04.2012 wies die Beklagte darauf hin, dass Leistungen für die Zeit ab dem 30.06.2010 iHv „564,23 €“ zu Unrecht bezogen worden seien, und hob mit Bescheid vom 04.06.2012 die Bewilligung von Leistungen der EGS (nunmehr bereits) für Februar 2010 iHv 16,35 € sowie für die Zeit ab dem 01.03.2010 vollständig auf. Ab dem 01.02.2010 seien die Leistungen der EGS nicht bzw. nicht mehr in der ursprünglich bewilligten Höhe zu zahlen gewesen. Die überzahlten Leistungen für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis 23.07.2011 seien in Höhe von „856,66 €“ zu erstatten.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe die notwendigen Arbeitsplatzwechsel ordnungsgemäß angezeigt. An der Überzahlung treffe ihn kein Verschulden. Er habe auf die Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung vertraut und die geleisteten Zahlungen zwischenzeitlich in gutem Glauben verbraucht. Ungeachtet des Umstandes, dass er finanziell nicht in der Lage sei, die Forderung zu begleichen, könne diese ohnehin nicht nachvollzogen werden.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2012 zurück. Der Kläger sei im Bewilligungsbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er u.a. Änderungen des Bruttoentgelts um mindestens 5 vH oder um mindestens 100,00 € monatlich anzuzeigen habe. Dieser Verpflichtung sei er nicht nachgekommen. Für die Zeit ab dem 01.02.2010 sei eine wesentliche Änderung eingetreten, in deren Folge die Leistungen der EGS für Februar 2010 in Höhe von 16,35 € und ab März 2010 insgesamt zu Unrecht gewährt worden seien. Ab dem 01.03.2010 sei das monatliche Entgelt um mehr als 100,00 € erhöht worden, so dass ein Anspruch auf Leistungen der EGS nicht mehr bestanden habe. Die überzahlten Leistungen iHv (nunmehr) „856,53 €“ habe der Kläger zu erstatten.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben. Ergänzend zu seinem Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren hat er geltend gemacht, es sei schon keine wesentliche Änderung ab Februar 2010 bzw. ab März 2010 eingetreten. Grundlage seines Antrages auf Leistungen der EGS sei der Arbeitsvertrag mit der Firma M. GmbH & Co. KG gewesen. Dort sein ein Stundenlohn iHv 7,38 € brutto vereinbart gewesen. Soweit eine Steigerung auf 7,51 € je Arbeitsstunde erfolgt sei, handle es sich um eine prozentuale Steigerung des Arbeitsentgelts von lediglich 1,8 vH. Erst zum 01.09.2010 sei er zur Firma V. Eisen- und Metallhandelsgesellschaft mbH gewechselt, bei der ein Stundenlohn in Höhe von 10,00 € brutto vereinbart gewesen sei. Sämtliche Arbeitgeberwechsel seien der Beklagten mittels einer schriftlichen Änderungsmitteilung unter Beifügung einer Kopie des jeweiligen Arbeitsvertrages angezeigt worden. Diese Mitteilungen seien von ihm persönlich in den Briefkasten der Agentur für Arbeit in B-Stadt eingeworfen worden. Seine Ehefrau könne zumindest einen Breifeinwurf bezeugen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 10.09.2015 abgewiesen. Für die Zeit ab dem 01.02.2010 seien durch die Erhöhung des Arbeitsentgeltes um mehr als 5 vH - entsprechend den Hinweisen der Beklagten in ihrem Bewilligungsbescheid - wesentliche Änderungen eingetreten, die ab Februar 2010 zu einer Minderung des Anspruches auf Leistungen der EGS und ab März 2010 zu dessen vollständigen Wegfall geführt hätten. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung sowie die Erstattungsforderung rechtfertigten sich aus dem Umstand, dass der Kläger seine Mitteilungspflichten bezüglich der eingetretenen Änderungen zumindest grob fahrlässig verletzt habe. Allein das pauschale Vorbringen, er habe die Arbeitgeberwechsel gegenüber der Beklagten angezeigt, genüge nicht, um die Erfüllung der Mitteilungspflichten nachzuweisen. Die Angaben des Klägers erschienen auch nicht glaubhaft, denn zum einen sei der mehrfache Verlust von Veränderungsmitteilungen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten nicht hinreichend wahrscheinlich. Zum andern behaupte der Kläger nicht einmal selbst, die Änderungen des Arbeitsentgeltes mitgeteilt zu haben. Soweit er seine Ehefrau als Zeugin benannt habe, sei unklar geblieben, ob diese Angaben zu den in Rede stehenden Mitteilungen machen könne, oder ob diese nur anlässlich einer (unstreitigen) Abgabe einer Veränderungsmitteilung im September 2011 zugegen war, was für das vorliegende Verfahren jedoch ohne Bedeutung wäre. Die Erstattungsforderung sei dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Das SG habe es zu Unrecht unterlassen, die benannte Zeugin zu vernehmen. Er habe beide Arbeitgeberwechsel angezeigt, wobei entgegen der Auffassung des SG der Verlust zwei Schreiben im Zuständigkeitsbereich der Beklagten zwar wenig wahrscheinlich aber auch nicht auszuschließen sei. Zudem sei fraglich, ob jede Änderung des Arbeitsentgeltes - auch eine solche um 5 vH oder mindestens 100,00 € - mitzuteilen sei, denn dies würde bei stark schwankenden Einkommen bereits kurzfristig zum Wegfall des Leistungsanspruches führen. Auch sei unklar, ob sich die Anzeigepflicht auf eine Änderung des Monats- oder des Stundenlohnes beziehe. Diesbezüglich habe er Überlegungen angestellt, die ihn jedoch zu dem Schluss geführt hätten, die Änderung des Bruttoarbeitsentgeltes bei der Fa. M. GmbH & Co. KG sei nicht anzeigepflichtig. Darüber hinaus würden sich aus den angezeigten Arbeitsplatzwechseln und den vorgelegten Arbeitsverträgen die Änderungen der Arbeitsentgelte zweifelsfrei ergeben.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10. September 2015, zugestellt am 30. Oktober 2015, aufzuheben.
2. die Sachlage zu prüfen und neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das SG habe bezüglich der Aufhebung- und Erstattungsentscheidung dem Grunde nach zutreffend entschieden. Der Kläger habe seine Mitteilungspflichten verletzt, so dass eine Rückforderung überzahlter Leistungen gerechtfertigt sei. Bezüglich der Höhe der Rückforderung sei jedoch zu beachten, dass dem Kläger mit dem Bescheid vom 19.08.2009 Leistungen der EGS in zu geringer Höhe bewilligt worden seien. Es bestehe die Bereitschaft den Anspruch für den gesamten Bewilligungszeitraum vom 03.08.2009 bis 23.07.2011 neu zu berechnen und die danach noch bestehende Rückforderung - unter Verrechnung des Nachzahlungsanspruches für die Zeit vom 03.08.2009 bis August 2010 - auf einen Betrag von 329,49 € zu reduzieren.
Im Rahmen eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage ist die vom Kläger benannte Zeugin A. uneidlich vernommen worden. Auf das Protokoll des Termins vom 11.01.2017 wird Bezug genommen.
Ergänzend hierzu hat der Kläger vorgetragen, ihm könne nicht zum Nachteil gereichen, dass die Einvernahme der Zeugin sowohl von der Beklagten als auch von den Gerichten über Jahre verschleppt worden sei und die Zeugin sich heute nicht mehr an die damaligen Vorgänge erinnern könne. Das Vergleichsangebot der Beklagte nehme er nicht an.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Die form- und fristgerechte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Das Rechtsmittel, das unter Beachtung des Berufungsantrages sowie der Begründung hierzu darauf abzielt, den Bescheid vom 04.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vollständig aufzuheben, ist in der Sache aber nur zum Teil begründet.
Das SG hat die Klage lediglich soweit zu Unrecht abgewiesen, wie es die Erstattung der für Februar 2010 bis Juni 2010 sowie die für die Zeit des Krankengeldbezugs (Zeitraum 16.03.2011 bis 08.05.2011) gezahlten Leistungen der EGS bestätigt hat. Darüber hinaus ist der Bescheid vom 04.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2012 rechtmäßig. Der Kläger wird insoweit nicht in seinen Rechten verletzt. Für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis 30.06.2010 hatte er einen geringeren Anspruch auf Leistungen der EGS, als die mit Bescheid vom 19.08.2009 bewilligten 69,90 € monatlich. Für die Zeiträume vom 01.07.2010 bis 15.03.2011 sowie vom 09.05.2011 bis 23.07.2011 bestand kein Anspruch auf diese Leistungen. Der Kläger ist daher verpflichtet, die für diesen Zeitraum zu Unrecht gezahlten Beträge in Höhe von 649,52 € zu erstatten, denn er hat es pflichtwidrig unterlassen, die Beklagte über wesentliche, den Leistungsanspruch beeinflussende Änderungen zu informieren, nämlich die Erhöhungen seines Arbeitsentgeltes.
Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse soweit aufzuheben, wie der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist [§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - iVm § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III).
Die Beklagte hatte dem Kläger auf der Grundlage des § 421j SGB III (idF des Gesetzes vom 21.12.2008, BGBl. I S. 2917), der zum 31.03.2012 in § 417 SGB III übergeleitet worden und zum 01.08.2016 außer Kraft getreten ist, Leistungen der EGS für den Zeitraum vom 03.08.2009 bis 23.07.2011 bewilligt. Nach § 421j Abs. 1 Satz 1 SGB III hatten Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet hatten und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beendet oder vermieden haben, Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung, wenn sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 120 Tagen hatten oder geltend machen konnten (Nr. 1), ein Arbeitsentgelt beanspruchen konnten, das den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Bindung der Vertragsparteien nicht bestand, den ortsüblichen Bedingungen entsprach (Nr. 2) und eine monatliche Nettoentgeltdifferenz von mindestens 50,00 € bestand (Nr. 3). Die Nettoentgeltdifferenz entsprach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das sich aus dem der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt ergab, und dem niedrigeren pauschalierten Nettoentgelt der aufgenommenen Beschäftigung (§ 421j Abs. 1 Satz 2 SGB III). Wesentliche Änderungen des Arbeitsentgeltes während des Bezuges von Leistungen der EGS waren zu berücksichtigen (§ 421j Abs. 2 Satz 5 SGB III). Ungeachtet dessen wurden in Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Krankengeld bezog, die Leistungen der EGS unverändert erbracht (§ 421j Abs. 6 SGB III).
Ausgehend hiervon ist als wesentliche Änderung iSd § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, die eine Anpassung des Leistungsanspruches zu Lasten des Klägers rechtfertigt, eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse anzusehen, die entweder zum Wegfall der in § 421j Abs. 1 Satz 1 SGB III geregelten materiellrechtlich Anspruchsvoraussetzungen führt, die sich auf eine wesentliche Änderung des Arbeitsentgeltes iSd § 421j Abs. 3 Satz 5 SGB III bezieht, das der Bewilligung des EGS zugrunde gelegt worden ist, die aber nicht so erheblich war, dass sie zum vollständigen Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen geführt hat oder die aus sonstigen Gründen einen Änderung des Leistungsanspruches rechtfertigt, denn lediglich für den Bezug von Lohnersatzleistungen (iSd § 421j Abs. 6 SGB III) ist ausdrücklich geregelt, dies nicht als wesentliche, den Leistungsbezug beeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse anzusehen.
Soweit der vollständige Wegfall des Leistungsanspruches insbesondere wegen des Unterschreitens der Bagatellgrenze des § 421j Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III hinreichend sicher zu bestimmen ist, indem das pauschalierte Nettoentgelt, das der Bewilligung des EGS zugrunde zu legen war, mit dem pauschalierten Nettoentgelt aus der geförderten Beschäftigung verglichen werden kann, fehlt eine gesetzliche Quantifizierung dessen, was als wesentliche Änderung des Arbeitsentgeltes iSd § 421j Abs. 3 Satz 5 SGB III zu qualifizieren ist, die eine Anpassung des Leistungsanspruches zu Lasten, aber auch zu Gunsten eines Leistungsberechtigten rechtfertigen kann. Soweit die Beklagte in ihren Dienstweisungen (DA zu § 421j SGB III/ Stand 01.01.2009) hierzu festgelegt hatte, es sei eine Änderung des monatlichen (Brutto-) Arbeitsentgeltes von 5 v.H. oder mindestens um 100,00 € erforderlich, ist dem nicht zu folgen, denn diese Festlegung entbehrt einer sachlichen Berechtigung. Den Materialien des Gesetzgebers (vgl. BT- Drucks 15/25 S. 35) ist zwar zu entnehmen, dass nur wesentliche Änderungen des Arbeitsentgelts während der Bezugsdauer bei der Bemessung der Entgeltsicherungsleistungen berücksichtigt werden sollten, wobei nach den dort formulierten Vorstellungen die Norm - wegen der unterschiedlichen Fallkonstellationen - von den Arbeitsämtern in geeigneter Weise und unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes umgesetzt werden müsse. Allein dies ermächtigt die Beklagte aber nicht, durch eine Verwaltungsvorschrift, die weder durch ein formelles Gesetz noch aufgrund eines Gesetzes legitimiert ist, die materiellrechtlichen Voraussetzungen eines Leistungsanspruches zu definieren, denn dem steht der in § 31 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) formulierte Vorbehalt des Gesetzes entgegen, wonach Rechte (…) in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuchs nur (…) geändert werden dürfen, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Der Begriff der wesentlichen Änderung des Arbeitsentgeltes unterliegt hierbei als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle und ist im Wege der Auslegung mit Hilfe der anerkannten juristischer Auslegungsmethoden unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik, Entwicklungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung zu ermitteln. Hierbei scheidet eine Auslegung aus, die sich an den Überlegungen zu § 48 SGB X orientiert, denn eine wesentliche Änderung idS ist stets anzunehmen, wenn sie rechtserheblich ist (vgl. BSG, Urteil vom 09.06.1988 - 4/1 RA 57/87 - SozR 2200 § 1255a Nr. 19; Urteil vom 06.11.1985 - 10 RKg 3/84 - BSGE 59, 111ff). Dies setzt jedoch nur voraus, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Verwaltungsakt (so) nicht hätte erlassen dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.1986 - 7 RAr 55/84 - SozR 1300 § 48 Nr. 22), etwa weil der im Verwaltungsakt festgestellte Anspruch materiell-rechtlich nicht mehr oder nicht mehr in diesem Umfang besteht. Hierbei gebietet aber der Zusammenhang mit dem Begriff „soweit“ auch eine geringfügige Änderung, die differenzierbar ist (vgl. zur Frage der Schätzwerte in der gesetzlichen Unfallversicherung und der sozialen Entschädigung: Steinwedel in KassKomm, 93. EL März 2017, SGB X, § 48 Rn.19), als rechtserheblich für einen Verwaltungsakt anzusehen, womit auf der Grundlage einer derartigen Auslegung jede Veränderung des Arbeitsentgeltes, die einen auch nur um Cent- Beträge veränderten Leistungsanspruch rechtfertigen würde, als wesentlich zu begreifen wäre. Dieses Verständnis von „wesentlich“ ist den Gesetzesmaterialien jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr hatte der Gesetzgeber die Vorstellung entwickelt, dass zwar einerseits der Verwaltungsaufwand so gering wie möglich gehalten werden sollte, anderseits der Leistungsanspruch auf EGS aber nicht völlig von der Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse abgekoppelt werden durfte (vgl. BT-Drucks 15/25 S. 35). Damit kam zumindest der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, nicht jede Änderung des tatsächlichen Arbeitsentgeltes berücksichtigen zu wollen, die rechnerisch einen anderen Leistungsanspruch begründet, sondern es sollten nur Änderungen beim Arbeitsentgelt von erheblichem Gewicht relevant sein, die über geringfügige, bereits auf der Grundlage des § 48 SGB X begründbare Änderungen hinausgingen, um die Arbeitsverwaltung mit der Anpassung von Leistungsansprüchen an schwankende (Brutto-) Einkommen nicht zu überlasten. Eine dahingehend einschränkende Auslegung des Begriffes „wesentlich“ ist daher in erster Linie an den Vorstellungen des Gesetzgebers zu orientieren, die er selbst in Bezug auf den Leistungsanspruch formuliert hat, nämlich dass Leistungen unterhalb einer Bagatellgrenze nicht zu beanspruchen seien, wobei er dies, so die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks 15/25 S. 36), auch unter dem Aspekt der Verwaltungsvereinfachung für geboten erachtet hatte. Ausgehend von diesem Aspekt der Verwaltungsvereinfachung, der den einzigen Ansatzpunkt in beiden Regelungskomplexen sowohl hinsichtlich des Anspruches dem Grunde nach als auch in Bezug auf die Änderung der Anspruchshöhe darstellt, liegt es nahe als wesentliche Änderung des Arbeitsentgeltes iSd § 421j Abs. 3 Satz 5 SGB III nur eine Änderung anzusehen, die zu einer Veränderung des Leistungsanspruches führt, die jenseits der Bagatellgrenze liegt, die sich aus § 421j Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III ergibt, mithin wenn sich das auf der Grundlage des geänderten Arbeitsentgeltes pauschalierte Nettoentgelt im Vergleich zu dem pauschalierten Nettoentgelt, das der EGS- Bewilligung in Bezug auf die geförderte Beschäftigung zugrunde zu legen war, um mindestens 50,00 € verändert hat. Für das Auslegungsergebnis, dem Begriff der wesentlichen Änderung im Zusammenhang mit der Änderung des Arbeitsentgeltes eine eigenständige Bedeutung zuzuerkennen, spricht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber mit Ausnahme des Bezuges von Entgeltersatzleistungen keine besonderen Regelungen zur Definition einer wesentlichen Änderung getroffen hat, die auf die pauschalierte Betrachtung des Leistungsentgeltes, d.h. den Nettolohnbezug des geförderten Arbeitnehmers abgestellt haben, so dass vom (Brutto-)Arbeitsentgelt unabhängige Faktoren wie die Änderung der Steuerklasse oder die Änderung des Steuertarifes, die den Nettolohnbezug beeinflussen, bereits beachtlich sind, soweit sie eine differenzierbare Änderung des Leistungsanspruches rechtfertigen (so iE auch Brandts in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl. § 421j Rn.33).
Auf der Grundlage dieser rechtlichen Vorüberlegungen ist vorliegend eine nach Monaten differenzierte Betrachtungsweise der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung vom 04.06.2012 angezeigt, denn allein der Umstand, dass in einem Monat ein Leistungsanspruch weggefallen sein kann, beeinflusst nicht die Anspruchsberechtigung in einem Folgemonat. Der Antrag auf Bewilligung von Leistungen der EGS ist zwar Voraussetzung für die Entstehung des Anspruches, nachdem Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht werden, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind (§ 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Er ist aber kein Tatbestandsmerkmal des Leistungsanspruches, so dass im Rahmen einer Korrektur der ursprünglichen Bewilligung allein auf die Änderung der materiellrechtlichen Grundlage ungeachtet des Umstandes abzustellen ist, dass im Falle des Wegfalles des Leistungsanspruches in einem Monat, für Folgemonate, in denen sich rechnerisch ein Anspruch ergibt, dieser nicht am fehlenden Antrag scheitern kann.
Somit ist vorliegend eine wesentliche Änderung des Leistungsanspruches zwar allein wegen der Änderung des Steuertarifes zum 01.01.2010 bereits für die Zeit vor dem 01.02.2010 festzustellen; dies ist jedoch für die Beurteilung der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung vom 04.06.2012 nicht maßgeblich, denn eine Änderung zu Ungunsten des Klägers ist im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ausgeschlossen.
Für Februar 2010 hatte der Kläger statt der bewilligten 69,90 € auf der Grundlage seines Bruttoarbeitsentgeltes von 1.201,20 € (Steuerklasse V) lediglich einen Leistungsanspruch in Höhe von 60,91 €, wobei dies nicht allein auf der Änderung des Arbeitsentgeltes (diese war noch unwesentlich iSd § 421j Abs. 5 Satz 3 SGB III), sondern im Wesentlichen auf der Änderung des Steuertarifes beruhte, so dass im Ergebnis für die Zeit vom 01.02.2010 bis 28.02.2010 eine Überzahlung von 8,99 € (= 69,90 € - 60,91 €) entstanden ist. Aus dem Bruttoarbeitsentgelt von 1.201,20 € errechnet sich im Februar 2010 in entsprechender Anwendung des § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB III (idF des Gesetzes vom 16.07.2009) unter Beachtung der Abzüge (Satz 2) für die Sozialversicherungspauschale (Nr. 1) iHv 21 vH, der Lohnsteuer (Nr. 2) und des Solidaritätszuschlages (Nr. 3) ein tägliches Leistungsentgelt von 25,64 €. Dieses (Leistungsentgelt) ist zu ermitteln aus dem täglichen Arbeitsentgelt von 40,04 € (= 1.201,20 € : 30), abzüglich der täglichen Sozialpauschale von 8,41 € (= 1.201,20 € : 30 x 21%), der täglichen Lohnsteuer von 5,68 € (= 170,33 € : 30) und dem täglichen Solidaritätszuschlag von 0,31 € (= 9,36 € : 30), wobei als Ausdruck der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die die Einkommenssituation des Klägers geprägt und die Grundlage für die ursprüngliche Förderung der Beschäftigungsaufnahme gebildet haben, auf den Lohnsteuertarif 2010 (www.bmfsteuerrechner.de/index.jsp) abzustellen war. Unter Beachtung des (pauschalierten) Leistungsentgelts von 25,64 € (= 40,04 € - 8,41 € - 5,68 € - 0,31 €) ist der (rechtmäßige) Anspruch des Klägers auf EGS für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis 28.02.2010 mit 60,91 € zu ermitteln. Soweit hierbei in einem ersten Schritt eine Nettoentgeltdifferenz zu bilden ist (§ 421j Abs. 1 Satz 2 SGB III), ist dem Leistungsentgelt der geförderten Beschäftigung (25,64 €) das pauschalierte Leistungsentgelt von 30,55 € gegenüber zu stellen, das Ausganspunkt für den Alg- Bezug des Klägers war. In diesem Zusammenhang ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - für die Ermittlung der monatlichen Nettoentgeltdifferenz (iSd § 421j Abs. 1 Satz 2 SGB III) das Verhältnis der Wochenarbeitszeit, die der Bewilligung von Alg zugrunde gelegen hat, zu der Arbeitszeit des zu fördernden Beschäftigungsverhältnisses ohne Relevanz, denn diese Relation ist gemäß § 421j Abs. 4 Satz 1 SGB III erst bei der Berechnung des Leistungsanspruches zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senates vom 08.03.2012 - L 10 AL 137/10 - juris). Dementsprechend beträgt die monatliche Nettoentgeltdifferenz 147,30 € (= 30 x 4,91 € [= 30,55 € - 25,64 €]). Gemäß § 421j Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 SGB III rechtfertigt dies für das erste Jahr der Beschäftigung, das erst am 02.08.2010 endete, dem Grunde nach einen Zuschuss iHv 50 vH, mithin in Höhe von 73,65 €. Dieser Zuschuss kann gemäß § 421j Abs. 4 Satz 1 SGB III aber nur in der Höhe als Leistung beansprucht werden, wie es dem Verhältnis der (Wochen-)Arbeitszeit der geförderten Beschäftigung zu der (Wochen-)Arbeitszeit der Beschäftigung, das Grundlage für den Bezug von Alg war, entspricht. Vorliegend ergibt sich damit ein Leistungsanspruch für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis 28.02.2010 iHv 60,91 € (= 73,65 € x 82,703 vH), der sich aus dem Verhältnis (= 82,703 vH) von 35 Wochenarbeitsstunden im Februar 2010 (Fa. Man- Power) zu den 42,32 Wochenarbeitsstunden (Grundlage der Ermittlung des Bemessungsentgeltes für den Bezug von Alg) unter Berücksichtigung der ermittelten Zuschusshöhe (73,65 €) ergibt.
Unter Beachtung der obigen Ausführungen und rechtlichen Überlegungen zur Ermittlung des täglichen Arbeitsentgeltes (Tabelle 1) sowie des täglichen Leistungsentgeltes (Tabelle 2) das der Berechnung des rechtmäßigen Leistungsanspruches (Tabelle 3) und der Berechnung der Überzahlung (Tabelle 4) zugrunde zu legen war, ergibt sich auf der Grundlage der nachfolgenden, in tabellarischer Form erstellten Berechnung eine Überzahlung von Leistungen der EGS in Höhe von insgesamt 649,52 €.
Bezüglich der in Tabelle 1 ausgewiesenen und im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.02.2010 bis 23.07.2011 maßgeblichen täglichen Arbeitsentgelte [ArbEntG (t) ], war auf die monatlichen Arbeitsentgelte [ArbEntG (m) ] abzustellen, wie sie von den Arbeitgebern des Klägers [Fa. Man- Power (01.02.2010 bis 31.07.2010); Fa. H. P. (30.06.2010 bis 31.08.2010); Fa. V. (01.09.2010 bis 23.07.2011) ] bescheinigt worden sind, wobei für die Monate, in denen durchgehend Arbeitsentgelt bezogen worden ist, das ArbEntG (t) einem Dreißigstel des ArbEntG (m) entspricht. Lediglich für die Monate, in denen der Kläger wegen des Bezuges von Krankengeld nur für Teile eines Monats (März 2011 für 15 Tage; Mai 2011 für 23 Tage) Arbeitsentgelt bezogen hat, war das ArbEntG (t) anteilig aus den für März 2011 (49,77 € = 746,55 € : 15 Tage) und Mai 2011 (59,12 € = 1.359,76 € : 23 Tage) bescheinigten Arbeitsentgelten zu ermitteln.
Ausgehend von den ArbEntG (t) ergeben sich unter Berücksichtigung der Sozialversicherungspauschale (§ 133 Abs. 1 Satz 2 SGB III Nr. 1 SGB III) iHv 21 vH, der Lohnsteuer (§ 133 Abs. 1 Satz 2 SGB III Nr. 2 SGB III) nach dem Lohnsteuertarif des Jahres 2010 bzw. für die Zeiträume ab dem 01.01.2011 dem Lohnsteuertarif des Jahres 2011 (www.bmfsteuerrechner.de/index.jsp) und des Solidaritätszuschlages (§ 133 Abs. 1 Satz 2 SGB III Nr. 3 SGB III) nachfolgende, tabellarisch dargestellten pauschalierte Leistungsentgelte (pausch. LE) in Bezug auf die Tätigkeiten bei den oben genannten Arbeitgebern, wobei zu berücksichtigen war, dass der Lohnsteuerabzug im Zusammenhang mit der Beschäftigung bei der Fa. H. P. nach der Lohnsteuerklasse VI erfolgt war.
Aus den pausch. LE errechnen sich - entsprechend der folgenden Tabelle 3 - lediglich für die Zeiträume vom 01.02.2010 bis 30.06.2010 dem Grunde nach Ansprüche des Klägers auf Leistungen der EGS, weil die monatlichen Entgeltdifferenzen (Diff [m]), die das 30- fache der täglichen Entgeltdifferenz (Diff [t]) darstellen und sich aus der Differenz zwischen dem pauschalierten LE sowie dem Leistungsentgelt errechnen, das der Alg- Bewilligung zugrunde gelegen hat [LE (Alg) ], nur in den Monaten von Februar 2010 bis einschließlich Juni 2010 mindestens 50,00 € betragen haben. Darüber hinaus bestehen Ansprüche des Klägers nicht, denn in den Zeiträumen vom 01.07.2010 bis 28.02.2011 und vom 09.05.2011 bis 23.07.2011 war das pauschalierte LE aus den neuen Beschäftigungsverhältnissen höher als das Leistungsentgelt, das der Bewilligung des Alg zugrunde gelegen hat [LE (Alg) ], womit es bereits an einer ausgleichsfähigen Nettoentgeltdifferenz mangelt. Soweit sich für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 15.03.2011 rechnerisch eine monatliche Entgeltdifferenz [Diff (m) ] von 15,90 € ergibt, schließt diese nur geringfügige Entgeltdifferenz gemäß § 421j Abs. 1 Satz 1 SGB III Nr. 3 einen Leistungsanspruch aus.
Die für die Monate Februar 2010 bis Juni 2010 ermittelten Nettoentgeltdifferenzen, auf deren Grundlage der Kläger Leistungen der EGS zu beanspruchen hatte, waren bezüglich des ersten Jahres der Förderung, das erst am 02.08.2010 endete, in Höhe von jeweils 50 vH ausgleichsfähig, wobei der Anspruch auf Leistungen der EGS lediglich in der Höhe des Verhältnisses bestand, wie es sich aus dem Verhältnis der Arbeitszeit des geförderten Beschäftigungsverhältnis [AZ (pau. LE); hier jeweils 35 Wochenstunden] zu der Arbeitszeit, die der Bewilligung des Alg zugrunde hat [AZ (LE, Alg); hier 42,32 Wochenstunden], ergab, d.h. die hälftige Nettoentgeltdifferenz für die Monate Februar bis Juni 2010 war mit dem Faktor 0,82703 (= 35,00 h/Woche: 42,32 h/Woche) zu multiplizieren.
Daraus ergeben sich gemäß der folgenden (tabellarischen) Gegenüberstellung der durch die Beklagten erbrachten Zahlungen (Bewilligung) und der tatsächlich bestehenden Ansprüche auf der Grundlage des bezogenen Arbeitsentgeltes (Anspruch) die Überzahlungen der Leistungen der EGS für die Zeiträume vom 01.02.2010 bis 15.03.2011 und vom 09.05.2011 bis 23.07.2011, die mit 649,52 € zu beziffern sind.
Für den Zeitraum des Bezuges von Krankengeld (16.03.2011 bis 08.05.2011) ist eine wesentliche Änderung, die eine Aufhebung der Leistungsbewilligung rechtfertigen könnte, nicht eingetreten, denn gemäß § 421j Abs. 6 SGB III waren in Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Krankengeld bezogen hat, die Leistungen der EGS unverändert zu erbringen.
Der Umstand, dass der Kläger unterlassen hat, wesentliche, den Leistungsanspruch beeinflussende Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen insbesondere die Erhöhungen seines Arbeitsentgeltes und den Wechsel der Arbeitgeber der Beklagten mitzuteilen, rechtfertigt auch den Bewilligungsbescheid vom 19.08.2009 für die Zeit ab dem 01.02.2010, d.h. ausgehend zum Zeitpunkt der Entscheidung am 04.06.2012, mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, denn der Kläger hat seine im Zusammenhang mit dem Leistungsbezug bestehenden Mitteilungspflichten zumindest grob fahrlässig verletzt.
Belege für die Behauptung des Klägers, er habe seine Mitteilungspflichten erfüllt, finden sich nach Lage der Akten nicht. Die vom Kläger benannten Beweismittel waren nicht geeignet, diese Behauptung zu stützen. Weitere Beweismittel sind nicht ersichtlich, womit nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast der Entscheidung zugrunde zu legen ist, dass es der Kläger unterlassen hat, die Beklagte über die Änderung des Arbeitsentgeltes und die Wechsel der Arbeitgeber zu informieren.
In den Verfahren vor den Sozialgerichten gilt der Grundsatz der objektiven Beweislast, insbesondere der Feststellungslast. Hiernach sind die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder der Umstand, dass sich eine Tatsache nicht feststellen lässt von dem Beteiligten zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will (vgl. BSG, Urteil vom 24.10.1957 - 10 RV 945/55 - BSGE 6,70ff; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 103 Rn. 19a mwN). Dies ist vorliegend der Kläger, der als Leistungsempfänger dafür Sorge zu tragen hat, dass er die sich aus dem Sozialleistungsverhältnis ergebenden Mitteilungspflichten (iSd § 60ff SGB I) erfüllt, so dass ihm auch die Nachweislast obliegt, den Zugang von Veränderungsmitteilungen zu belegen.
Die Grundsätze der objektiven Beweislast (Feststellungslast) greifen ein, wenn der Tatrichter keine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer streitigen und entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptung gewinnen kann („non liquet“), und sie bestimmen, zu wessen Lasten diese Unaufklärbarkeit geht (BSG, Urteil vom 24.11.2010 - B 11 AL 35/ 009 R - SGb 2011, 37). Die objektive Beweislast kennzeichnet hierbei das Risiko, wegen des fehlenden Nachweises einer rechtlich erheblichen Tatsache in einem Prozess zu unterliegen (vgl. BSG Urteil vom 26.11.1992 - 7 RAr 38/92 - BSGE 71, 256). Eine Entscheidung nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast ist allerdings erst zu treffen, wenn alle verfügbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und sich das Gericht dennoch keine Überzeugung in der einen oder anderen Richtung bilden kann, d.h. wenn es nach eingehender Erforschung des Sachverhalts und sorgfältiger Würdigung der erhobenen Beweise nicht gelingt, eine in tatsächlicher Hinsicht bestehende Ungewissheit zu beseitigen (stRspr, vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 08.09.2010 - B 11 AL 4/ 09 R - SGb 2010, 646f).
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen sowie aller relevanten und erreichbaren Erkenntnisquellen gibt es nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast keinen hinreichenden Beleg dafür, der Kläger habe seine Mitteilungspflichten erfüllt. Entgegen seinen Angaben (Schriftsatz vom 09.11.2012) enthalten die Akten der Beklagten weder die Veränderungsmitteilungen, mit denen der Kläger den Wechsel seiner Arbeitgeber angezeigt haben will, noch die Kopien der Arbeitsverträge, die den Veränderungsmitteilungen beigefügt gewesen sein sollen. Ungeachtet dessen war der Kläger nicht in der Lage, Belege vorzulegen, die eine Erfüllung seiner Mitteilungspflichten überhaupt möglich erscheinen ließen. Dabei erscheint es nicht nachvollziehbar, dass er tatsächlich - wie von ihm behauptet - Kopien der Arbeitsverträge an die Beklagten übersandt, für sich selbst aber keine Kopie der Veränderungsmitteilungen gefertigt hat. Ungeachtet des Umstandes, dass die vom Kläger benannte Zeugin ohnehin nur einmal zugegen gewesen sein soll, als er eine Veränderungsmitteilung in den Briefkasten der Beklagten geworfen haben will, konnte die Zeugin den Vortrag des Klägers nicht einmal ansatzweise bestätigen, denn ihr waren keinerlei Mitteilungen des Klägers an die Beklagte erinnerlich. In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger nicht darauf berufen kann, ihm seien im Hinblick auf das Verhalten der Beklagten und die zögerliche Bearbeitung durch das SG durch den Zeitablauf die Nachweismöglichkeiten abgeschnitten, denn eine Beweislastumkehr käme allenfalls in Betracht, sofern die zu beweisenden Tatsachen der Sphäre des Prozessgegners zuzuordnen wären (vgl. B. Schmidt aaO Rn. 19d). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall, denn beweisbedürftig ist allein der Zugang der Veränderungsmitteilung, wobei der Kläger noch nicht einmal belegen konnte, dass er diese überhaupt auf den Weg gebracht hatte. Ein Verhalten der Beklagten, das zu beanstanden wäre, ist in diesem Zusammenhang ohnehin nicht ersichtlich, denn im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hatte der Kläger die Zeugin noch nicht benannt. Soweit das SG von einer zeitnahen Einvernahme abgesehen hat, entlastet dies den Kläger ebenfalls nicht, denn es hätte ihm oblegen, gegebenenfalls eine zeitnahe, schriftliche Erklärung seiner damaligen - noch nicht getrennt lebenden - Ehefrau im Widerspruchs- oder Klageverfahren vorzulegen, die im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme hätte einfließen und gewürdigt werden können.
Soweit damit der Entscheidung zugrunde zu legen ist, der Kläger habe seine Mitteilungspflichten zu keinem Zeitpunkt erfüllt, rechtfertigt sich die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit aus dem Umstand, dass der Kläger seine diesbezüglichen Sorgfaltspflichten zumindest grob fahrlässig verletzt hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr.3 2.HS SGB X) vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, insbesondere wenn er naheliegende Überlegungen, die jedem einleuchten müssen, nicht in Betracht gezogen hat (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff).
Dieses Maß an Verletzung seiner Sorgfaltspflichten hat der Kläger verwirklicht, denn sowohl das Merkblatt 19 für Arbeitslose (Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer; Pkt. 10 Abschnitt 3) - den Empfang des Merkblattes und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben, hat der Kläger durch Unterschrift am 01.08.2009 bestätigt - als auch der Bescheid vom 19.08.2009 (wichtiger Hinweis; dritter Spiegelstrich) weisen darauf hin, dass wesentliche Änderungen des Arbeitsentgeltes um mindestens 100,00 € monatlich bzw. um mindestens 5 vH gegenüber der Beklagten anzuzeigen seien. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, dass eine Änderung der genannten Tatbestände nicht zwangsläufig zu einer Änderung des Zahlungsanspruches führen muss, denn im Ergebnis ist darauf abzustellen, ob die Nettoentgeltdifferenz die Bagatellgrenze überschreitet oder ob sich aufgrund anderer Umstände ein materiellrechtlicher anderer Leistungsanspruch errechnet (vgl. oben). Die von der Beklagten genannten Kriterien sind aber zumindest geeignet, für einen Leistungsempfänger nachvollziehbar zu machen, unter welchen Umständen eine Anpassung des Leistungsanspruches seitens der Beklagten in Betracht gezogen und eine Mitteilung erwartet wird. Anderseits begrenzen die von der Beklagten formulierten Hinweispflichten, die Anforderungen an die Sorgfalt der Leistungsempfänger, die sich ungeachtet der materiellen Rechtslage, das Versäumen von Mitteilungen nur entgegenhalten lassen müssen, sofern sie die klar verständlichen Hinweise im Merkblatt 19 bzw. im Bewilligungsbescheid missachtet haben. Dies zugrunde gelegt hatte der Kläger daher erstmals mit der Abrechnung seines Arbeitsentgeltes für Februar 2010 Anlass, die Beklagte über die Erhöhung seines Bruttoarbeitslohnes von 1.119,32 €, den er bei der Antragstellung am 01.08.2009 angegeben hatte, auf 1.201,20 € zu informieren, denn dies bedeutete eine Änderung um 7,3 vH, die nach den Hinweisen im Bescheid vom 19.08.2009 und dem Merkblatt 19 anzeigepflichtig gewesen wären. Die seitens des Klägers geltend gemachten Unklarheiten, ob auf den Monats- oder den Stundenlohn abzustellen sei, können nicht nachvollzogen werden, denn soweit in den Hinweisen der Beklagten auf eine Erhöhung der monatlichen Bruttoeinkommens von mindestens 100,00 € abgestellt wird, gab es aufgrund des textlichen Zusammenhangs keinen Anlass anzunehmen, die Veränderung um 5 vH könnte sich auf etwas anderes als den Bruttoarbeitslohn beziehen. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren sinngemäß vorträgt, eine Mitteilungspflicht hinsichtlich der Änderung der Arbeitsentgelte habe nicht bestanden, lässt dies vielmehr den Schluss zu, der Kläger habe seine Pflichten dem Grunde nach zwar gekannt, diese jedoch bewusst nicht erfüllt, weil er sich über die Notwendigkeit der Mitteilung geirrt hat. Ein derartiger Rechtsirrtum wäre jedoch durch eine Rückfrage bei der Beklagten ohne weiteres vermeidbar gewesen, und wird Leistungsempfängern in Zweifelfällen auch nahegelegt. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf seine eigenen, nicht hinreichenden Rechtskenntnisse verlassen und deshalb eine Mitteilung an die Beklagte unterlassen haben sollte, hat er die einfache und naheliegende Überlegung ignoriert, er könne mit seiner Rechtsansicht und der Beurteilung der Sachlage falsch liegen, mit der Konsequenz, billigend in Kauf zu nehmen, Leistung der EGS zu Unrecht zu beziehen. Angesichts des Umstands, dass der Kläger damit bösgläubig war, bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, dass auch die Voraussetzungen für eine (verschuldensunabhängige) Aufhebung der Leistungsbewilligung vom 19.08.2009 auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2. Nr. 3 SGB X ebenfalls vorgelegen haben, weil der Kläger nach Erlass des (vorgenannten) Verwaltungsaktes (höheres) Einkommen erzielt hat, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
Mit dem Bescheid vom 04.06.2012 hat die Beklagte die für eine Aufhebung einzuhaltende Jahresfrist gewahrt (§ 48 Abs. 4 Satz 1 iVm § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X), denn sie hat erst im April 2012 von den für die Aufhebungsentscheidung maßgeblichen Tatsachen, insbesondere den erhöhten Arbeitsentgelten und den Arbeitgeberwechseln Kenntnis erlangt.
Mit der Aufhebung der Leistungsbewilligung hat der Kläger die für die Zeiträume vom 01.02.2010 bis 15.03.2011 und 09.05.2011 bis 23.07.2011 in Höhe von 649,52 € zu Unrecht gezahlten Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
Insoweit ist das Urteil des SG vom 10.09.2015 sowie der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 04.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2012 abzuändern und der Erstattungsbetrag zu beschränken. Im Übrigen bleibt die Berufung aber erfolglos und war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt aus dem Umfang des Obsiegens des Klägers.
Gründe iSd § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG, die Revision zuzulassen, gibt es nicht. Die Regelungen zur EGS sind mit Wirkung zum 01.08.2016 ersatzlos außer Kraft getreten und Anhaltspunkte für eine Klärungsbedürftigkeit offener Rechtsfragen sind nicht ersichtlich.