Sozialgericht Augsburg Urteil, 18. März 2015 - S 3 SO 150/13

published on 18/03/2015 00:00
Sozialgericht Augsburg Urteil, 18. März 2015 - S 3 SO 150/13
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 136.025,64 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte dem Kläger zur Kostenerstattung verpflichtet ist.

Die am 1982 geborene A. ist zu 80% schwerbehindert. Es besteht eine erhebliche intellektuelle Minderleistungsfähigkeit. Diese Intelligenzminderung ist analog der ICD10 F70.0 als geistige Behinderung zu betrachten. Sie besuchte Kindergarten und Förderschule im Körperbehindertenzentrum in W … Von 2002 bis 2005 absolvierte sie eine Ausbildung zur Hauswirtschaftshelferin in der Sonderberufsfachschule des K … Vom 28.07.2005 bis 02.01.2006 wohnte sie bei ihren Eltern. Danach war sie bis 04.09.2006 in einem ambulant betreuten Wohnen. Vom 04.09.2006 bis 14.01.2007 wohnte sie in einem Wohnheim der L. in Ü … Anschließend wohnte sie vom 18.06. bis 02.11.2007 erneut zuhause bei ihren Eltern in I … Seit November 2007 wohnte sie in einem Appartement der Außenwohngruppe der Lebenshilfe L … Im Wohnheim verblieb sie bis zum 31.12.2008. Kostenträger dieser Maßnahme war der Beklagte. Ab dem 01.01.2009 erhielt Frau A. vom Beklagten ein persönliches Budget, um sich Leistungen des ambulant betreuten Wohnens (ABW) einzukaufen. Frau A. zog daraufhin in eine von ihr angemietete Wohnung nach L. und kaufte sich durch das persönliche Budget die ihr erforderliche Unterstützungsleistung ein, indem sie im Rahmen des Arbeitgebermodells eine Heilerziehungspflegerin und eine Arzthelferin beschäftigt, die die erforderlichen Betreuungsstunden leisten. Am 26.04.2009 wechselte Frau A. vom Berufsbildungsbereich der L.er Werkstätten in den Arbeitsbereich.

Mit Schreiben vom 30.06.2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass dieser seine Zuständigkeit nochmals überprüft habe. Ab dem 01.01.2009 sei der Kläger für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen zuständig, da die Leistungsempfängerin Frau A. mit dem persönlichen Budget sich die Hilfe bei Privatpersonen eingekauft habe. Die Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 SGB XII beziehe sich nur auf von Leistungsanbietern organisierte ambulante Wohnmöglichkeiten. Wenn die Leistungsempfängerin in einer eigenen Wohnung ohne Betreuung eines Fachdienstes wohne, liege kein Fall des § 98 Abs. 5 SGB XII vor. Somit richte sich die Zuständigkeit nach § 98 Abs. 1 SGB XII. Daraufhin übernahm der Kläger die Kosten des Besuchs der Werkstatt ab dem 26.04.2009 und die Leistungen für das persönliche Budget und die Grundsicherung ab dem 01.08.2009. Gleichzeitig wurde Kostenerstattung gegenüber dem Beklagten für den Zeitraum 02.07.2009 bis 31.07.2009 zugesagt. Im Jahr 2009 beschäftigte sich eine Arbeitsgruppe des Bezirkstages der Bayerischen Bezirke mit der Definition des ambulant betreuten Wohnens. Daraufhin kamen Zweifel an der Zuständigkeit des Klägers auf. Mit Schreiben vom 14.10.2009 wurde die Erstattung der Aufwendungen beim Beklagten angemeldet. Dem Kläger sind in der Zeit vom 26.04.2009 bis 31.12.2013 Aufwendungen in Höhe von 136.025,64 EUR entstanden.

Ihre Mutter und Betreuerin K-A. schloss eine Zielvereinbarung mit dem Beklagten zum persönlichen Budget für Menschen mit Behinderung. Der Leistungsempfängerin werden derzeit sechs Assistenzstunden wöchentlich bezahlt. Diese Assistenzstunden gliedern sich in hauswirtschaftliche Unterstützungsleistungen und pädagogische Unterstützung. Die pädagogische Unterstützung erhält die Leistungsempfängerin durch eine von ihr beschäftigte Heilerziehungspflegerin.

Am 17.12.2013 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Augsburg wegen Kostenerstattung. Zur Begründung führte er aus, dass Klage geboten war, da der Beklagte die Erstattung der entstandenen Aufwendungen sowie die Bearbeitung in eigener Zuständigkeit abgelehnt habe. Bei den Leistungen, die die Leistungsempfängerin im Rahmen des persönlichen Budgets erhalte, handle es sich um Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII in Verbindung mit §§ 55 Ziff. 3, 6 und 7 SGB IX (ABW). Ein ABW liege vor, wenn u.a. folgende Voraussetzungen gegeben seien:

– Die notwendige Hilfe muss regelmäßig erbracht werden und die Betreuung muss dem Zweck dienen, durch Unterstützung die eigenverantwortliche Lebensführung zu verbessern und die Fähigkeit zu einem eigenständigen Leben im eigenen Haushalt zu sichern,

– es muss sich um eine aufsuchende Betreuung und Begleitung handeln,

– Ziel der Hilfe muss der Erhalt der Selbstständigkeit und Eigenständigkeit sein und somit ein Leben im eigenen Haushalt ermöglichen,

– die Hilfe solle mindestens einen Betreuungsumfang von zwei Wochenstunden umfassen und von Fach- und Hilfskräften erbracht werden.

Diese Definition des ambulant betreuten Wohnens werde auch durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.08.2011 (Aktenzeichen B 8 SO 7/10 R) bestätigt. Dieses führe in seinem Urteil aus, dass, nachdem es keine gesetzliche Definition des ambulant betreuten Wohnens gebe, auf den Zweck der Hilfe abzustellen sei. Somit liege ein ambulant betreutes Wohnen dann vor, wenn die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form von kontinuierlicher Betreuung gegeben sei.

Diese Voraussetzungen seien durch die Gewährung des persönlichen Budgets erfüllt. Davon würden 6 Assistenzstunden wöchentlich bezahlt, die sich in hauswirtschaftliche Unterstützungsleistungen und pädagogische Unterstützung gliederten. Die pädagogische Unterstützung erhalte die Leistungsempfängerin durch eine von ihr beschäftigte Heilerziehungspflegerin. Die erforderliche Fachlichkeit sei also eindeutig gegeben. Dass die Leistungsempfängerin keinen Fachdienst beauftragt habe, sondern die Personen, die die erforderliche Hilfe sicherstellen sollen, selbst beschäftige, sei unerheblich. Das persönliche Budget sei keine eigenständige Leistung, sondern lediglich die Umwandlung einer Sachin eine Geldleistung. Ziel des persönlichen Budgets sei es, dem Budgetnehmer größtmögliche Selbstständigkeit zu gewährleisten und dem Wunsch und Wahlrecht des Budgetnehmers Rechnung zu tragen. Um dies sicherzustellen habe der Budgetnehmer die Wahl, die erforderliche Hilfe als so genanntes Auftragsmodell durch einen Fachdienst oder im Rahmen des Arbeitgebermodells durch geeignete selbstbeschaffte Kräfte sicherzustellen. Dies ändere nichts an der Hilfeform des ambulant betreuten Wohnens. Auch das BSG habe im obigen Urteil ausdrücklich festgestellt, dass es nicht erforderlich sei, dass die Wohnung durch den Erbringer der Betreuungsleistungen zur Verfügung gestellt werde. ABW könne auch in der selbst angemieteten Wohnung erbracht werden. Die Leistungsempfängerin habe am 01.01.2009 nahtlos von einer stationären Wohnform in das ABW gewechselt. § 98 Abs. 5 SGB XII finde somit Anwendung. Da die Leistungsempfängerin vor Aufnahme in das Heim in I. wohnhaft gewesen sei, sei der Beklagte für die Hilfegewährung ab dem 01.01.2009 örtlich zuständig.

Der Beklagte führte aus, dass das persönliche Budget nicht die Voraussetzungen für eine ambulant betreute Wohnform erfülle. Zunächst sei festzuhalten, dass sich die Leistungsempfängerin nicht an einen Träger gebunden habe und auch nicht von einem solchen ihre Leistungen einkaufe. Die von ihr bewohnte Wohnung sei ebenfalls privat angemietet. Unstreitig sei, dass es sich bei den gewährten Leistungen um Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 f. SGB XII handle. Das LSG Baden-Württemberg habe zur Auslegung des Begriffs „betreute Wohnmöglichkeit“ eine Entscheidung getroffen (LSG Baden-Württemberg vom 04.05.2011, Aktenzeichen L 2 SO 5815/09). Auch nach dieser Entscheidung solle eine Auslegung des Begriffs „betreute Wohnmöglichkeit“ in Anlehnung an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erfolgen. Das LSG Baden-Württemberg habe daneben aber in seiner Entscheidung noch das Erfordernis einer konzeptionellen Einbettung im Sinne einer Verknüpfung von Wohnung und ambulant erbrachten Leistungen durch ein betreuerisches Konzept erhoben. In der Urteilsbegründung werde ausgeführt, dass eine enge Auslegung von § 98 Abs. 5 SGB XII geboten sei, da es sich bei dieser Norm um eine Ausnahmevorschrift handle.

In der mündlichen Verhandlung beantragt die Klägervertreterin, den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für die Betreuung in Höhe von 136.025,64 EUR für die Zeit vom 26.04.2009 bis 31.12.2013 zu erstatten.

Die Beklagtenvertreter beantragen, die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten des Klägers und des Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Im vorliegenden Fall ist die Frage strittig, ob es sich bei der gewährten Leistung im Rahmen des persönlichen Budgets um eine ambulant betreute Wohnform im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII handelt. Bei Bejahung dieser Rechtsfrage ergäbe sich eine weitergehende Zuständigkeit des Beklagten und somit auch ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers.

Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung erfüllt das persönliche Budget, das der Leistungsempfängerin ab dem 01.01.2009 gewährt wurde, nicht die Voraussetzungen für eine ambulant betreute Wohnform im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den gewährten Leistungen um Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 f. SGB XII handelt.

Die Leistungsempfängerin hat eine Privatwohnung angemietet und sich dort ihre Hilfe selbst organisiert. In diesem Fall handelt es sich nicht um ein betreutes Wohnen im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII. § 98 Abs. 5 SGB XII ist von seinem Gesetzeszweck her auszulegen. § 98 Abs. 5 SGB XII stellt die örtliche Zuständigkeit desjenigen Trägers der Sozialhilfe sicher, der vor Eintritt der Person in Formen betreuter ambulanter Wohnmöglichkeiten zuletzt zuständig war. Damit besteht für die Leistungserbringung an in Formen des betreuten Wohnens untergebrachte Leistungsberechtigte die bisherige örtliche Zuständigkeit fort. Dies gilt auch für eine vor Inkrafttreten des SGB XII begründete Zuständigkeit. Der Begriff der betreuten Wohnmöglichkeiten im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII orientiert sich an dem des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX.

§ 98 Abs. 5 SGB XII ist eine Ausnahmevorschrift. Sie dient im Wesentlichen dem Schutz des Sozialhilfeträgers, in dessen Bereich eine ambulant betreute Wohnform erfolgt. Auf die Einrichtung solcher Angebote hat der Sozialhilfeträger keinen Einfluss und soll daher zumindest hinsichtlich der Kostenfolgen geschützt werden. Ein solcher Schutz ist jedoch nicht notwendig, wenn eine stationäre Einrichtung zu Gunsten einer Privatwohnung und gegebenenfalls begleitenden niederschwelligen Leistungen verlassen wird.

Zwar hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 25.04.2013 (Aktenzeichen B 8 SO 6/12 R) entschieden, dass es keiner konzeptionellen Verknüpfung von Wohnungs-gewährung und ambulanter Betreuung bedürfe. Vielmehr habe die Eingrenzung der Leistungsform in erster Linie anhand des Zwecks der Hilfen zu erfolgen. Jedoch bedarf es für die Erfüllung der Begrifflichkeit „ambulant betreute Wohnform“ einer notwendigen Fachlichkeit und in aller Regel einer besonders qualifizierten Art der Leistungserbringung. Auch das BSG fordert „die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensraum in Form einer kontinuierlichen Betreuung“ (BSG Urteil vom 25.04.2013, Aktenzeichen B 8 SO 16/11 R).

Die Leistungsempfängerin wird hier durch privat beschäftigte Personen betreut. Sie wird durch eine Arzthelferin und eine Heilerziehungspflegerin betreut, die sie privat organisiert hat. Eine solche Betreuungsform ist keine Form des ambulant betreuten Wohnens im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII. Dieser soll den Sozialhilfeträger schützen, in dessen Zuständigkeitsbereich besonders qualifizierte Eingliederungshilfe angeboten wird. Die von der Leistungsempfängerin gewählte Wohnform hat jedoch hiermit nichts zu tun. Es handelt sich nicht darum, dass hier Hilfen in Anspruch genommen werden, die in ihrem Wohnort besonders qualifiziert angeboten werden. Vielmehr handelt es sich hierbei um Privatpersonen, die hauswirtschaftliche Unterstützungsleistungen und pädagogische Unterstützung im Rahmen ihrer Möglichkeiten leisten. Zwar ist das persönliche Budget keine eigenständige Leistung, sondern lediglich die Umwandlung einer Sachin eine Geldleistung. Ziel des persönlichen Budgets ist es, dem Budgetnehmer die größtmögliche Selbstständigkeit zu gewährleisten und dem Wunsch und Wahlrecht des Budgetnehmers Rechnung zu tragen. Um dies sicherzustellen hat der Budgetnehmer die Wahl, die erforderliche Hilfe als so genanntes Auftragsmodell durch einen Fachdienst oder im Rahmen des Arbeitgebermodells durch geeignete selbstbeschaffte Kräfte sicherzustellen. Die Leistungsempfängerin hat sich für die zweite Möglichkeit entschieden und sich damit völlig abgekoppelt von dem Angebot von Fachdiensten. Es gibt deshalb keinen Grund, § 98 Abs. 5 SGB XII anzuwenden. Auch das LSG Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 04.05.2011 (Aktenzeichen L 2 SO 5815/09) entschieden, dass der Schutz des § 98 Abs. 5 SGB XII nur auf solche Standorte bzw. Modelle zu erstrecken ist, in welchen Wohnung und ambulante Betreuung konzeptionell verknüpft sind, um einerseits einer uferlosen Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 98 Abs. 5 SGB XII entgegenzuwirken und andererseits den Schutz zielgerichtet auf die Standorte zu erstrecken, an denen ambulante Betreuungskonzepte als besondere, betreute Wohnform entwickelt und/oder gefördert worden sind bzw. noch werden. Zwar wurde das Urteil des LSG Baden-Württemberg durch das BSG in seinem Urteil vom 25.04.2013 dahingehend aufgehoben, dass keine konzeptionelle Verknüpfung von Wohnungsgewährung und ambulanter Betreuung gegeben sein muss.

Nach Ansicht des Gerichts ist jedoch der Begriff des ambulant betreuten Wohnens in § 98 Abs. 5 SGB XII eng auszulegen. Ein rein privates Wohnen mithilfe von selbst beschafften Hilfskräften kann überall stattfinden. Die Schutzvorschrift des § 98 Abs. 5 SGB XII greift insoweit nicht. Somit bleibt es bei der allgemeinen örtlichen Zuständigkeitsvorschrift des § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 197a SGG in Verbindung mit §§ 183, 193 SGG abzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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published on 25/04/2013 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Mai 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht
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Tenor I. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. März 2015 wird aufgehoben. II. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die im Zeitraum vom 26.04.2009 bis 31.12.2013 erbrachten Leistungen der Sozialhilfe in Höhe von 127.86
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Annotations

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.