Sozialgericht Augsburg Urteil, 25. März 2015 - S 17 R 270/13

published on 25/03/2015 00:00
Sozialgericht Augsburg Urteil, 25. März 2015 - S 17 R 270/13
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Tenor

I.

Der Bescheid vom 20. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2013 wird bezüglich der darin enthaltenen anteiligen Beitragsforderungen für die Gesamtlohndifferenz von 33.175 EUR für das Kalenderjahr 2006 aufgehoben.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Der Streitwert wird auf 229.185,93 EUR festgesetzt.

IV.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten streitig ist eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Prüfzeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 nach durchgeführter Betriebsprüfung von insgesamt 229.185,93 EUR.

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), ist im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig und betreibt in A-Stadt eine Personalvermittlung für Zeitarbeit. Sie ist Rechtsnachfolgerin der R. GmbH, unter welchem Namen die Firma bis zum 31.12.2012 firmierte.

Nachfolgend zum Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 14.12.2010, Az. 1 ABR 19/10, wonach die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) nicht tariffähig sei, führte die Beklagte in der Zeit vom 26.07.2011 bis 20.04.2012 eine Sonderbetriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV) für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 durch.

Im Rahmen der Prüfung ergab sich für die Beklagte, dass die Klägerin im Prüfungszeitraum mit Besitz einer entsprechenden Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis als Verleiherin von Arbeitnehmern Vergütungsansprüche nach einem unwirksamen Tarifvertrag gezahlt habe.

Nachdem die Beklagte im Anhörungsschreiben vom 05.10.2011 - ausgehend von den bei der Betriebsprüfung erfolgten klägerischen Angaben zur geleisteten Arbeitnehmervergütung - noch von deutlich höheren nachträglich zu verbeitragenden Differenzlohnsummen zwischen gezahlten Vergütungen und nach dem sogenannten „Equalpay“-Grundsatz tatsächlich zu verbeitragenden Lohnsummen ausgegangen war und für den Prüfungszeitraum eine Nachforderung von 960.842,03 Euro in Aussicht gestellt hatte, erfolgte im weiteren Anhörungsverfahren eine gemeinsame Erarbeitung der Schätzungsgrundlagen nach § 28 f Abs. 2 SGB IV unter Beteiligung der Klägerin.

Nachfolgend gingen die Beteiligten einvernehmlich von Differenzlohnsummen zwischen den nach unwirksamem Tarifvertrag gezahlten Vergütungen und den nach Equalpay- Grundsätzen entstandenen Vergütungsansprüchen von 33.175 Euro für das Kalenderjahr 2006, von 52.913 Euro für das Kalenderjahr 2007 und von 477.423 Euro für das Kalenderjahr 2008 aus.

Ausgehend hiervon erließ die Beklagte den Bescheid vom 20.04.2012 mit Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 229.185,93 EUR.

Die Nachforderung ergebe sich nach dem seit Januar 2004 in § 10 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gesetzlich verankerten „Equalpay“-Grundsatz aus der Differenz zwischen dem aufgrund des unwirksamen Tarifvertrages gezahlten Arbeitsentgelt und der Entlohnung, welche der verliehene Arbeitnehmer als Teil der Stammbelegschaft des Entleihers erhalten hätte.

Dabei komme es nach dem im Bereich der Sozialversicherung geltenden Entstehungsprinzip nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht darauf an, ob die betroffenen Arbeitnehmer den zustehenden höheren Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber auch tatsächlich geltend machen würden.

Hinsichtlich der Höhe der berechneten Beitragsnachforderung sei diese nach den maß-geblichen Bestimmungen des § 28 f Abs. 2 Satz 3 SGB IV zu schätzen gewesen, da im maßgeblichen Zeitraum von Juli 2006 bis Dezember 2008 ca. 15.000 Beschäftigungsverhältnisse mit Leihe an ca. 1.000 Entleiher vorgelegen hätten mit teilweise sehr kurzer Beschäftigungsdauer.

Aus den einvernehmlich mit der Klägerin festgestellten Gesamtdifferenzlohnsummen für die Jahre 2006 bis 2008 errechne sich ein nachzuentrichtender Gesamtsozialversicherungsbeitrag von insgesamt 229.185,93 EUR.

Hiergegen erhob der Klägerbevollmächtigte am 22.05.2012 Widerspruch. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der nunmehr geprüfte Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2008 bereits Gegenstand einer regulären Betriebsprüfung gewesen sei, welche keine entsprechende Beanstandung ergeben habe. Die damaligen Bescheide seien weder aufgehoben worden, noch habe sich die Beklagte vorbehalten, das klägerische Unternehmen im Hinblick auf die Anwendung des CGZP-Tarifvertrages nochmals zu prüfen.

Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG)vom 14.12.2010 bezüglich der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP könne nur zur Unwirksamkeit der Tarifverträge ab dem 14.12.2012 führen. Das BAG habe für die Frage Tariffähigkeit neue Beurteilungskriterien aufgestellt, ein Umstand, welcher nach dem Rückwirkungsverbot nicht in die Vergangenheit hineinwirken dürfe.

Ansonsten werde schutzwürdiges Vertrauen in die geschlossenen Tarifverträge und das auch im Bereich der Sozialversicherung anzuwendende Äquivalenzprinzip verletzt. Es sei nicht darstellbar, wenn vom Entstehen von Ansprüchen auf Sozialversicherungsbeiträge ausgegangen werde, ohne dass zugleich auch entsprechende Vergütungsansprüche nachfolgen. Diese könnten jedoch erst mit BAG-Entscheidung Ende 2010 entstanden sein.

Schließlich sei der Klägerin kein vorwerfbares Fehlverhalten ihrer Geschäftsführer zuzurechnen; auch bei etwaigen Bedenken gegen den bestehenden Tarifvertrag hätten diese dessen Anwendung nicht eigenmächtig aussetzen dürfen.

Deshalb seien auch die für 2006 nacherhobenen Beiträge verjährt. Das im Nachgang zur BAG-Entscheidung versandte Informationsschreiben habe keine Hemmung der Verjährung bzw. Vorsatz begründet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Vorrangig gegenüber dem Vertrauen in das Bestehen eines unwirksamen Tarifvertrags sei die Schutzwürdigkeit der Leiharbeitnehmer nach dem AÜG. Nach BAG-Rechtsprechung sei aber geklärt, dass der bestehende Tarifvertrag von Anfang an unwirksam war. Die Tariffähigkeit der CGZP sei bereits seit 2003 umstritten gewesen, seitdem habe es auch mehrere Klagen vor dem Arbeitsgericht gegeben. Eine Abweichung von den Vorschriften des AÜG käme jedoch nur bei wirksamem Tarifvertrag in Betracht.

Das von der Klägerin angeführte Äquivalenzprinzip trete vorliegend hinter dem Solidaritätsprinzip zurück. Grundlage für die Entstehung von Beitragsansprüchen sei nach § 22 SGB IV nicht das gezahlte, sondern das geschuldete Entgelt.

Auch die zuvor stattgehabte Betriebsprüfung stehe dem jetzt gefundenen Ergebnis der Betriebsprüfung nicht entgegen. Die Betriebsprüfung habe keine über eine Kontrollfunktion für Beitragsentrichtungen hinausgehende Bedeutung, schütze und entlaste also nicht den Beitragsschuldner.

Hinsichtlich der Verjährung war der Beschluss vom 14.12.2010 durch die Medien allgemein bekannt gemacht. Hieraus habe sich ein bedingter Vorsatz für eine erfolgte Nichtabführung von Beiträgen ergeben.

Hiergegen erhob der Klägerbevollmächtigte am 19.03.2013 Klage zum Sozialgericht Augsburg, wobei er die im Widerspruchsverfahren vorgetragene Begründung wiederholte.

Die Beklagte ließ sich mit Schriftsatz vom 02.10. 2013 ergänzend auf die klägerischen Argumente ein.

Das allgemeine Rückwirkungsverbot greife nicht, da vor der klarstellenden Entscheidung des BAG in keiner rechtskräftigen Entscheidung von einer Tariffähigkeit der CGZP ausgegangen worden war.

Die Klägerin könne auch aus dem Umstand, dass die Beklagte bis zur Bekanntgabe des Beschlusses des BAG vom 14.12.2010 keine Beitragsansprüche aus der Tarifunfähigkeit der CGZP hergeleitet habe, keinen Vertrauensschutz ableiten. Ein guter Glaube in die Tariffähigkeit einer Vereinigung sei nicht geschützt. Zudem habe die Klägerin seit langem Anlass gehabt, an der Tariffähigkeit der CGZP zu zweifeln, so dass auch bis zum 14.12.2010 kein schutzwürdiges Vertrauen vorgelegen habe.

Ab dem 14.12.2010 sei von Eventualvorsatz auszugehen, so dass nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV die dreißigjährige Verjährung gelte.

In der mündlichen Erörterung vom 25.11.2014 stellte die Klägerseite dar, dass es ihr um die grundsätzliche Betrachtung der rückwirkenden Nachforderungen aufgrund der „Equal-Pay“-Problematik gehe, insoweit werde eine höchstrichterliche Entscheidung angestrebt, nachdem auch bereits beim Bundessozialgericht (BSG) unter dem Aktenzeichen B 12 R 11/14 R eine Sprungrevision zu diesen Fragen anhängig sei.

Einem durch das Gericht vorgeschlagenen vorläufigen Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BSG wurde letztlich klägerseits nicht zugestimmt.

In der mündlichen Verhandlung beantragte der Klägerbevollmächtigte,

den gegenständlichen Bescheid vom 20.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2013 aufzuheben.

Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragte

die Abweisung der Klage.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch nur zu einem Teil begründet, soweit in den gegenständlichen Bescheiden Gesamtsozialversicherungsbeiträge für das Kalenderjahr 2006 enthalten sind. Insoweit kann sich die Klägerin gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV auf Verjährung berufen. Im Übrigen ist die Beitragsnachforderung jedoch nicht zu beanstanden.

Nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber dem Arbeitgeber. Inhalt und Umfang der Prüfung ergeben sich insbesondere aus den Vorschriften bezüglich der Meldepflichten des Arbeitgebers nach § 28 a SGB IV, Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages gemäß § 28 e SGB IV i. V. m. § 28 d SGB IV, den Aufzeichnungspflichten und der Einreichung der Beitragsnachweise nach § 28 f SGB IV.

Arbeitsentgelt sind nach § 14 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen, und dies unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt verlangt hat oder es rechtlich noch verlangen könnte. Für die Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragshöhe gilt damit das Entstehungs- und nicht das Zuflussprinzip (vgl. BSG, Urteil vom 14.07.2004 - B 12 KR 7/04 R).

Hinsichtlich der Darstellung des gegenständlichen Grundproblems der „Equalpay“- Verbeitragung nach vorausgegangener Vergütung der Leiharbeitnehmer auf der Grundlage des unwirksamem Tarifvertrags, welches bereits Gegenstand einer Vielzahl von erstinstanzlichen Urteilsentscheidungen sowie zweitinstanzlichen Beschlüssen in Angelegenheiten des einstweiligen Rechtsschutzes war, verweist das Gericht gemäß § 136 Abs. 2, 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffende Darlegung im Widerspruchsbescheid vom 19.02.2013 und sieht von einer nochmaligen Darstellung der chronologischen Entwicklung der Streitfragen bis zur Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 mit Bestätigungen der Tarifunfähigkeit der CGZP bereits ab ihrer Gründung durch die BAG-Beschlüsse vom 20.05.2012 bzw. 23.05.2012 ab (vgl. hierzu auch Sächsisches LSG, Urteil vom 22.03.2013, L 1 KR 14/13 B ER, Rdnr. 20 m.w.Nw.; Hessisches LSG, L 1 KR 95/12 B ER, Beschluss vom 23.04.2012, Rdnr. 26 m.w.Nw.).

Das Sozialgericht Augsburg, 2. Kammer, hat mit Urteil vom 15.07.2014, Az. S 2 R 611/13, in einem vergleichbaren Fall bereits dargelegt und ausführlich begründet, dass die Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP durch das BAG mit Beschluss vom 14.12.2010, Az. 1 ABR 19/10 keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Wirkung hatte, wie das BAG selbst bereits anderweitig im Urteil vom 15.11.2006, Az. 10 AZR 665/05 festgehalten hatte.

Dieser Auffassung folgt auch die vorliegend entscheidende Kammer.

Nach dem oben angeführten Entstehungsprinzip des Gesamtsozialversicherungsbeitrages bei Fälligkeit der Vergütung, §§ 22, 23 SGB IV, und bei gleichzeitiger Unwirksamkeit der abweichenden Vereinbarung durch Tarifvertrag im Sinne des § 9 Nr. 2 AÜG war die Klägerin daher für den gesamten gegenständlichen Prüfungszeitraum verpflichtet gewesen, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die vermittelten Leiharbeitnehmer jeweils nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen, welches vergleichbaren Arbeitnehmern in der Stammbelegschaft der Entleiher gezahlt wurde bzw. gezahlt worden wäre.

Die Klägerin kann sich auch nicht aus anderweitigen Gründen wie einem schützenswerten Vertrauen in die Tragfähigkeit des Tarifvertrages oder einem Rückwirkungsverbot für den streitgegenständlichen Zeitraum der erst Ende 2010 durch das BAG getroffenen Feststellungen oder wegen einer ohne entsprechende Beanstandung vorausgegangenen Betriebsprüfung darauf berufen, dass die Beklagte für die Vergangenheit keine entsprechenden Beiträge für die bestimmten Gesamtlohndifferenzen nacherheben könne.

Bezüglich des klägerseits angeführten Rückwirkungsverbotes ist darauf zu verweisen, dass die Wirksamkeit des einschlägigen Tarifvertrages und die Tariffähigkeit der CGZP, aufgrund derer die Bindungswirkung des § 10 Abs. 4 AÜG abbedungen werden sollte, zu keiner Zeit vor dem endgültigen Beschluss des BAG vom 14.12.2010 höchstrichterlich bestätigt worden war. Eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, die einen entsprechenden gegenlaufenden Vertrauenstatbestand im Sinne des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) hätte begründen können, gab es nicht, so dass die in der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 mündenden Erkenntnisse keine überraschende Wendung oder richterliche Weiterentwicklung eines bisher anerkannten und verfestigten anderweitigen Ansatzes bedeuteten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Az. L 1 KR 131/14 B ER, Beschluss vom 29.07.2014, Rdnr. 15).

Ein schutzwürdiges klägerisches Vertrauen gegen die rückwirkende Beitragserhebung kann vorliegend weder nach allgemeinen Grundsätzen, noch aus der vorangegangenen Betriebsprüfung ohne entsprechende Beanstandung der Beitragsabführung begründet werden. Das Gericht verweist insoweit zunächst nach § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten hierzu im Schriftsatz vom 02.10.2013, welche sich das Gericht zu eigen macht. Es folgt damit auch der Begründung des Urteils des BAG vom 15.11.2006, Az. 10 AZR 665/05, wonach ein guter Glaube in die Tariffähigkeit einer Vereinigung nicht geschützt ist. Die Interessen der Arbeitnehmer an der Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG sind insoweit schutzwürdiger und vorrangig gegenüber einem etwaigen Vertrauen der Arbeitgeber auf den rechtlichen Bestand des Tarifvertrages als Mitglied der CGZP.

Auch die von der Beklagten bei der Klägerin durchgeführte vorausgegangene Betriebsprüfung für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2008 mit Betriebsprüfungsbescheid vom 02.03.2010 vermag keine den streitgegenständlichen Bescheiden entgegenstehende Bindungswirkung oder beachtlichen Vertrauensschutz entfalten.

Arbeitgeberprüfungen nach § 28 p SGB IV dienen allein der stichprobenartigen Kontrolle einer ordnungsgemäßen Beitragsentrichtung zu den Zweigen der Sozialversicherung, damit Beitragsausfälle vermieden und eine unberechtigte Entstehung von Leistungsansprüchen gegen den Träger der Rentenversicherung verhindert wird.

Ein über diese Kontrollfunktion hinausgehende Zweck kommt den Betriebsprüfungen nicht zu (vgl. ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Urteil vom 30.10 2013, B 12 AL 2/11 R m.w.Nw.). Arbeitgeber werden also nicht durch die Ergebnisse der Betriebsprüfungen geschützt oder entlastet, soweit der abschließende Bescheid über die Prüfung neben etwaigen Beitragsnachforderungen nicht auch konkrete begünstigende Regelungen enthält, also beispielsweise eine konkrete Aussage über eine bestehende Versicherungsfreiheit bestimmter für den Arbeitgeber tätigen Personen trifft. Insoweit hat der Arbeitgeber durchaus Möglichkeiten, bei Zweifelhaftigkeit eines sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisses eine bindende Klärung zu erlangen, in dem er gemäß § 28 h Abs. 2 S. 1 SGB IV rechtzeitig eine Entscheidung der Beitragseinzugsstelle über die Versicherungs- und/oder Beitragspflicht des Mitarbeiters durch Verwaltungsakt herbeiführt oder aber den Weg des Anfrageverfahrens nach § 7 a SGB IV beschreitet.

Vorliegend wäre eine beachtliche bindende entgegenstehende Regelungswirkung des vorausgegangenen Betriebsprüfungsbescheides vom 02.03.2010 nur dann denkbar, wenn in diesem Bescheid konkret zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass die Klägerin im gegenständlichen Prüfungszeitraum ihren Beitragspflichten mit der Verbeitragung auf der Grundlage der Vergütung der mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge - abgesehen von etwaigen beanstanden Punkten - ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eine entsprechende bindende Positiv-Regelung ist jedoch offensichtlich nicht erfolgt. Der Bescheid vom 02.03.2010 enthält damit keine vertrauensschützenden begünstigenden Regelungen, welche nur unter Berücksichtigung der Voraussetzungen der Korrekturnorm des § 45 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) zurückgenommen oder abgeändert werden könnten.

Schließlich durfte die Beklagte auch in Ermangelung geeigneter geführter Aufzeichnungen des Arbeitgebers eine Schätzung im Sinne des § 28 f Abs. 2 SGB IV durchführen, um so die tatsächlich zu erfüllende Beitragspflicht zu bestimmen.

Nach § 28 f Abs. 2 SGB IV kann der prüfende Träger der Rentenversicherung in Fällen, in denen ein Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Höhe des Arbeitsentgelts und der Beiträge nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermittelt und festgestellt werden kann, einerseits gemäß § 28 f Abs. 2 S. 1 SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Wege eines Lohnsummenbescheides geltend machen, andererseits aber nach § 28 f Abs. 2 S. 3 SGB IV die Höhe der Arbeitsentgelte schätzen.

Dabei ergibt sich die zu wahrende Aufzeichnungspflicht zwingend aus dem Zusammenhang der übrigen gesetzlich bestimmten Melde-, Auskunfts- und Vorlagepflichten. Es ist nämlich ausgeschlossen, diese Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen, wenn nicht vorher der Arbeitgeber die versicherungsrechtlich maßgeblichen Angaben aufgezeichnet hat (BSG, Urteil vom 28.04.1977, 12 RK 25/76, Rdnr. 13). Entsprechend regelt die auf der Grundlage der §§ 28 n, 28 p Abs. 9 SGB IV erlassene Beitragsverfahrensverordnung (BVV) vom 03.05.2006 (BGBl. I S. 1138) in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 BVV, dass der Arbeitgeber in den Entgeltunterlagen das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung einschließlich seiner Zusammensetzung und seiner zeitlichen Zuordnung aufzunehmen hat. Erforderlich ist allein, dass der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflicht objektiv verletzt hat; auf ein Verschulden kommt es nicht an (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2002, B 12 KR 12/01 R).

Die Klägerin hat das nach dem Grundsatz des „Equal pay“ beitragspflichtige Entgelt nicht aufgezeichnet, nachdem sie möglicherweise hierfür aufgrund der ggf. angenommenen Tarifvertragsbindung keine Veranlassung gesehen hat. Damit hat sie jedoch dennoch objektiv ihre Obliegenheiten verletzt, weil ihr die grundsätzliche Verpflichtung bekannt gewesen war, das beitragspflichtige Entgelt aufzuzeichnen. Die denkbare fehlerhafte Bewertung der Unwirksamkeit des der Verbeitragung zugrunde gelegten Tarifvertrages kann nicht einer Unkenntnis der die Aufzeichnungspflicht begründenden Tatsachen gleichgestellt werden, sondern entspricht allenfalls einem unbeachtlichen Rechtsirrtum.

Die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts war von der Beklagten auch nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand konkret ermittelbar. Hierfür hätte für jeden Leiharbeitnehmer ein individueller Vergleich der bezahlten Vergütung zu der nach dem „Equal pay“- Grundsatz unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Qualifikationen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers und des Lohngefüges beim Entleiher für einen vergleichbaren qualifizierten Arbeitnehmer der Stammbelegschaft unter Berücksichtigung aller Zulagen und Zuschläge sowie sonstiger Vergütungsbestandteile erfolgen müssen. Bei einer im Prüfungszeitraum erfolgten Entleihung von etwa 15.000 Arbeitnehmern an etwa 1.000 Entleiher war daher eine Schätzung gerechtfertigt.

Die letztlich den streitgegenständlichen Bescheiden zugrunde gelegten, nachzuverbeitragenden Gesamtlohndifferenzen sind die Resultate einer in enger Kooperation mit der Klägerin einverständlich erarbeiteten Schätzung. Insoweit werden Fehler der Berechnungsgrundlagen von der Klägerin weder behauptet, noch sind sie für das Gericht sonst ersichtlich geworden.

Jedoch war der Klage stattzugeben, soweit Beitragsnachforderungen für das Kalenderjahr 2006 erfolgten. Insoweit kann sich die Klägerin nach § 25 Abs.1 Satz 1 SGB IV mit Erfolg auf Verjährung berufen.

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

Die Klägerin wusste spätestens aufgrund des Anhörungsschreibens vom 05.10.2011 von der konkreten Absicht der Beklagten, für den Prüfungszeitraum von Januar 2006 bis zum Dezember 2008 entsprechende Beitragsnachforderungen zu erheben.

Für das Eingreifen der 30-jährigen Verjährungsfrist reicht es aus, wenn der Schuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatz („dolus eventualis“) vorenthalten hat, er also die Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat. Die 30-jährige Verjährungsfrist tritt dabei auch dann ein, wenn der Beitragsschuldner zwar anfänglich zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge noch gutgläubig war, also seine Beitragspflicht nicht erkannt hat, wenn er aber noch vor Eintritt der Verjährung nach vierjähriger Frist bösgläubig wird, er also seine Beitragspflicht erkennt (vgl. BSG, Urteil vom 30.03.2000, B 12 KR 14/99 R).

Für die Beitragsnachforderungen für die Kalenderjahre 2007 und 2008 ist daher keine Verjährung eingetreten, weil die Forderungen bei Eintritt der Bösgläubigkeit spätestens durch die Anhörung der Nachforderung im Oktober 2011 noch nicht entsprechend der vierjährigen Verjährungsfrist verjährt waren und somit die dreißigjährige Frist gilt.

Für das Kalenderjahr 2006 ist jedoch Verjährung eingetreten, da von einem entsprechenden Eventualvorsatz der Klägerin bei Ablauf des Kalenderjahres 2010 nicht ausgegangen werden kann.

Das Gericht vermag keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass bei den damaligen Geschäftsführern der Rechtsvorgängerin der Klägerin allein aufgrund der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 mit anschließendem - fraglich überhaupt noch in 2010 zugegangenem - Hinweisschreiben der Beklagten vom 23.12.2010 noch im Jahr 2010 eine tatsächliche Meinungsbildung (Bösgläubigkeit) hinsichtlich etwaiger für die Vergangenheit nachzuleistender Beiträge erfolgt ist.

Die Feststellung eines - zumindest bedingt - vorsätzlichen Verhaltens im Sinne einer in Kauf genommenen Nichtabführung geschuldeter Beiträge setzt eine abgeschlossene Bildung einer entsprechenden Geisteshaltung vor Jahreswende voraus, auf welche unter Berücksichtigung aller Fallumstände vorliegend nicht geschlossen werden kann.

Unbestreitbar wäre es den betroffenen Arbeitgebern grundsätzlich mit der Veröffentlichung der in den Medien bekanntgemachten BAG-Entscheidung möglich gewesen, eine drohende Beitragsnachforderung in die Vergangenheit zurück zu erkennen, wenn sie sich sehr zeitnah und ausführlich mit den Konsequenzen aus der Entscheidung befasst haben.

Dies allein rechtfertigt jedoch allenfalls die Annahme einer fahrlässigen Unkenntnis von der Beitragspflicht, nicht aber die Annahme eines Eventualvorsatzes hinsichtlich der Nichtabführung der Beiträge.

Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die damaligen Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Klägerin sich besonders intensiv mit der anhängigen Streitfrage der Tariffähigkeit der CGZP befasst hätten oder die individuellen Folgen einer abschließenden Entscheidung hierüber für Vergangenheit und Zukunft abgewogen hätten. Auch das Hinweisschreiben der Beklagten vom 23.12.2010 enthielt lediglich den allgemeinen Hinweis, dass sich auch Möglichkeiten einer rückwirkenden Auswirkung der Entscheidung ergeben könnten, welche noch vom Rentenversicherungsträger geprüft würden.

Hieraus lässt sich nicht zwingend schlussfolgern, dass auch die Klägerin damals bereits ernsthaft in Betracht gezogen hat, nachträglich mit entsprechenden Nachforderungen belangt zu werden.

Nachdem auch die Entscheidungsgründe des BAG nicht mehr in 2010 veröffentlicht wurden und auch in Rechtsprechung und Literatur die folgende Entscheidung bezüglich einer nur deklaratorischen Feststellung der Tarifunfähigkeit oder aber einer konstitutiven Feststellung mit „extunc“-Wirkung durchaus zum Jahreswechsel 2010/2011 noch nicht geklärt war, rechtfertigt das durch die Beklagte mit dem Hinweisschreiben erfolgte „in den Raum stellen“ der Möglichkeit von Beitragsnachforderungen nicht die Annahme, dass die Klägerin tatsächlich mit entsprechenden Beitragsnachforderungen rechnete.

Selbst im Rundschreiben des GKV Spitzenverbandes vom 02.02.2011 hatte dieser die zu erwartenden Auswirkungen der BAG-Entscheidung vor Veröffentlichung der Entscheidungsgründe als offen und ungeklärt bezeichnet. Ausdrücklich ist festgehalten, dass das BAG in der mündlichen Urteilsbegründung nicht darauf eingegangen war, ob die maßgeblichen Tarifverträge nun von Anfang an oder möglicherweise erst mit Wirkung ab dem Beschluss unwirksam seien. Etwaige Beitragsnachforderungen wurden ausdrücklich zurückgestellt und sollten nur abhängig von den Ergebnissen der schriftlichen Entscheidungsgründe des BAG weiterverfolgt werden.

Da der Eintritt eines Eventualvorsatzes der Klägerin i. S. der § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV vor Ablauf 2010 nicht erweislich ist, sind die Beitragsnachforderungen für das Jahr 2006 bereits verjährt.

Der Klage war daher insoweit stattzugeben. Im Übrigen konnte die Klage jedoch keinen Erfolg haben.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 197 a Abs. 1 S. 1 SGG, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und richtet sich nach dem Wert des klägerischen Begehrens, nämlich der vollständigen Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide.

Die Kostenentscheidung ergibt sich gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Ausgehend von der anteilig auf das Kalenderjahr 2006 und die entsprechende Differenzlohnsumme entfallende Beitragsnachforderung hat die Klägerin im Verhältnis zu nicht zu beanstandenden Nachforderungen für die Kalenderjahre 2007 und 2008 prozentual zu rund 6% Erfolg. Nachdem die Beklagte zumindest teilweise Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, rechtfertigt sich eine Aufteilung der Kostenlast auf 9/10 zulasten der Klägerin und 1/10 zulasten der Beklagten.

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published on 30/10/2013 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
published on 14/12/2010 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerden der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen, des Arbeitgeberverbands Mittelständischer Personaldienstle
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Annotations

(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden.

(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen (§ 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches).

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.

(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt

1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.

(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.

(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.

(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden.

(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen (§ 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches).

(1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht zu berücksichtigen. Sonstige Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Pflegeperson festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. Wird die Feststellung in der Zeit vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünfzehnten des folgenden Monats fällig; wird die Feststellung in der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten des zweiten darauffolgenden Monats fällig; das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die Festsetzungsstellen für die Beihilfe.

(2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches einschließlich Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld oder die Krankenversicherung der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden sind, werden am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden des sozialen Entschädigungsrechts können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zum 30. Juni des laufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden.

(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) sind die Beiträge für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des folgenden Jahres fällig.

(3) Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; Entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann in ihrer Satzung von Satz 1 abweichende Fälligkeitstermine bestimmen. Für den Tag der Zahlung und die zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend. Die Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a Absatz 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind, richtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a.

(4) Besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben unberührt.

(1) Unwirksam sind:

1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit,
1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen,
2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,
3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen,
5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn

1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,
2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und
3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.

(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Unwirksam sind:

1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit,
1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen,
2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,
3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen,
5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn

1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,
2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und
3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.

(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.

(1) Der Arbeitgeber hat in den Entgeltunterlagen folgende Angaben über den Beschäftigten aufzunehmen:

1.
den Familien- und Vornamen und gegebenenfalls das betriebliche Ordnungsmerkmal,
2.
das Geburtsdatum,
3.
bei Ausländern aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltstitel,
4.
die Anschrift,
5.
den Beginn und das Ende der Beschäftigung,
6.
den Beginn und das Ende der Altersteilzeitarbeit,
7.
das Wertguthaben aus flexibler Arbeitszeit einschließlich der Änderungen (Zu- und Abgänge), den Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift sowie den Abrechnungsmonat für jede Änderung und einen Nachweis über die getroffenen Vorkehrungen zum Insolvenzschutz; bei auf Dritte übertragenen Wertguthaben sind diese beim Dritten zu kennzeichnen,
8.
die Beschäftigungsart,
9.
die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht maßgebenden Angaben,
10.
das Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung, ausgenommen sind Sachbezüge und Belegschaftsrabatte, soweit für sie eine Aufzeichnungspflicht nach dem Einkommensteuergesetz nicht besteht,
11.
das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung,
11a.
das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die anzuwendende Gefahrtarifstelle und die jeweilige zeitliche Zuordnung,
12.
den Betrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes,
13.
den Beitragsgruppenschlüssel,
14.
die Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag,
15.
den vom Beschäftigten zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, nach Beitragsgruppen getrennt,
16.
die für die Erstattung von Meldungen erforderlichen Daten, soweit sie in den Nummern 1 bis 14 nicht enthalten sind,
17.
bei Entsendung Eigenart und zeitliche Begrenzung der Beschäftigung,
18.
gezahltes Kurzarbeitergeld und die hierauf entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen,
19.
Wertguthaben aus flexibler Arbeitszeit bis zum 31. Dezember 2009, für die noch Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu entrichten sind.
Bestehen die Entgeltunterlagen aus mehreren Teilen, sind diese Teile durch ein betriebliches Ordnungsmerkmal zu verbinden. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 10 bis 15 und 18 sind für jeden Entgeltabrechnungszeitraum erforderlich. Die Beträge nach Satz 1 Nr. 11 und 12 sind für die Meldungen zu summieren. Berichtigungen zu den Angaben nach Satz 1 Nr. 10 bis 15 und 18 oder Stornierungen sind besonders kenntlich zu machen. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 8, 9 und 14 können verschlüsselt werden.

(2) Folgende dem Arbeitgeber elektronisch zur Verfügung zu stellende Unterlagen sind in elektronischer Form zu den Entgeltunterlagen zu nehmen;

1.
Unterlagen, aus denen die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, 9 und 17 erforderlichen Angaben ersichtlich sind,
2.
(weggefallen)
3.
die Daten der erstatteten Meldungen,
3a.
die Daten der von den Krankenkassen übermittelten Meldungen, die Auswirkungen auf die Beitragsberechnung des Arbeitgebers haben,
4.
die Erklärung des geringfügig Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber, dass auf Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet wird,
4a.
der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, auf dem der Tag des Eingangs beim Arbeitgeber dokumentiert ist,
5.
(weggefallen)
5a.
(weggefallen)
6.
die Niederschrift nach § 2 des Nachweisgesetzes sowie für Seefahrtbetriebe der Heuervertrag nach § 28 des Seearbeitsgesetzes,
7.
die Erklärung des kurzfristig geringfügigen Beschäftigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr oder die Erklärung des geringfügig entlohnten Beschäftigten über weitere Beschäftigungen sowie in beiden Fällen die Bestätigung, dass die Aufnahme weiterer Beschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen sind,
7a.
der Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes nach § 28a Absatz 9a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
eine Kopie des Antrags nach § 7a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch mit den von der Deutschen Rentenversicherung Bund für ihre Entscheidung benötigten Unterlagen, deren Bescheid nach § 7a Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, gutachterliche Äußerungen nach § 7a Absatz 4b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie eine Dokumentation, welchen Auftragnehmern er eine Kopie der gutachterlichen Äußerung nach § 7a Absatz 4b Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgehändigt hat,
9.
den Bescheid der zuständigen Einzugsstelle über die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 28h Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
10.
die Entscheidung der Finanzbehörden, dass die vom Arbeitgeber getragenen oder übernommenen Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind,
11.
den Nachweis der Elterneigenschaft sowie den Nachweis über die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder nach § 55 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
12.
die Erklärung über den Auszahlungsverzicht von zustehenden Entgeltansprüchen,
13.
die Aufzeichnungen nach § 19 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und nach § 17 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes,
14.
die Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Beschäftigung wegen Bezugs von Pflegeunterstützungsgeld unterbrochen wird,
15.
die Erklärung des oder der Beschäftigten zur Inanspruchnahme einer Pflegezeit im Sinne des § 3 des Pflegezeitgesetzes,
16.
für Seefahrtbetriebe die Besatzungslisten sowie Seetagebücher nach § 22 des Seearbeitsgesetzes, für Binnenschiffe die Schiffsatteste und für Schiffe der Rheinschifffahrt die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde,
17.
(weggefallen)
18.
die Daten der übermittelten Bescheinigungen nach den §§ 106 bis 106c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
18a.
bei einem Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung eine Erklärung, in welcher der Beschäftigte bestätigt, dass der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung zur Geltung der deutschen Rechtsvorschriften nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 in seinem Interesse liegt,
19.
die Erklärung des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 4 Satz 2 oder § 230 Absatz 9 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, auf der der Tag des Eingangs beim Arbeitgeber dokumentiert ist.
In den Fällen des § 126 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann weiterhin eine Prüfung von schriftlichen Unterlagen erfolgen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Entgeltunterlagen, soweit sie nicht elektronisch aus der Abrechnung des Arbeitgebers entnommen werden können, sind dem Arbeitgeber von den zuständigen Stellen oder dem Beschäftigten, soweit möglich, in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Bis zum 31. Dezember 2026 kann sich der Arbeitgeber von der Führung elektronischer Unterlagen auf Antrag bei dem für ihn zuständigen Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch befreien lassen.

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.