Sozialgericht Aachen Urteil, 10. Juni 2014 - S 13 R 73/14
Gericht
Tenor
Die Bescheide der Beklagten vom 25.06.2013 und die Widerspruchsbescheide vom 08.01.2014 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Zusteller/Kurierdienstfahrer bei der Klägerin in der Zeit vom 01.07.2012 bis 31.10.2013 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden ist und aus dieser Tätigkeit keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wird endgültig auf 8.540,00 EUR festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit für die Klägerin als Zusteller/Kurierdienstfahrer in der Zeit vom 01.07.2012 bis 31.10.2013.
3Der 0000 geborene Beigeladene zu 1) meldete am 02.08.2005 ein Gewerbe (Kurierdienste für die "I. Logistik Gruppe") an. Er firmierte unter dem Namen "E.N. Express Kurier Service". Die Klägerin betreibt ein Transportserviceunternehmen; sie ist Vertragspartner der "I. Logistik Gruppe" und betreibt zwei so genannte Satelliten-Depots, eines in Düren und eines in Hückelhoven. Zur Erfüllung der gegenüber der "I. Logistik Gruppe" bestehenden vertraglichen Verpflichtungen schloss die Klägerin am 25.06.2012 mit dem Beigeladenen zu 1) einen so genannten "Subunternehmer-Vertrag", in dem der Beigeladene zu 1) als "Auftragnehmer" bezeichnet wurde. Gegenstand des Vertrages war nach dessen Ziffer 1.1 die Durchführung der Sendungszustellung und -abholung sowie alle damit verbundenen Nebenleistungen durch den Auftragnehmer in einem in einer Anlage genau definierten Zustellgebiet. Weiter heißt es in dem Vertrag (u.a.) unter Ziffer • 1.3 "f. überlässt dem Auftragnehmer die für die Abwicklung der Vertragspflichten standardisierten Formulare und Unterlagen für das Berichtswesen sowie die für die Erbringung der Vertragsleistung erforderlichen EDV-Geräte ("Sachmittel") gemäß Anlage 2/Beilage 1 gegen Entgelt zum Gebrauch. Die überlassenen Sachmittel sind einsetzbar zu halten und ausschließlich im Rahmen dieses Vertrages einzusetzen." • 2.1 "Der Auftragnehmer übt seine Tätigkeit selbstständig aus. Er handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung." • 2.2 "Um die Eigenschaft des Auftragnehmers als selbstständig Tätigem verbindlich festzustellen, verpflichtet sich der Auftragnehmer vor Vertragsbeginn ein so genanntes Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRB) durchzuführen und aktiv an der Feststellung des Status mitzuwirken." • 2.3 "Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die zur Erfüllung der Vertragspflichten notwendigen Erfüllungsgehilfen und Kommunikationsmittel bereitzustellen. Für die nach diesem Vertrag zu bewirkenden Leistungen stellt der Auftragnehmer in erforderlicher Anzahl Kraftfahrzeuge mit ausreichender Kapazität bereit. Bei fehlender oder nicht rechtzeitiger Gestellung der zur Vertragserfüllung notwendigen Kapazitäten (Kraftfahrzeuge, Personal etc.) ist f. berechtigt, die Leistungen selbst zu erbringen oder anderweitig erbringen zu lassen und den Subunternehmer mit den darauf entstandenen Mehrkosten zu belasten." Die weiteren Abschnitte 3 bis 9 des Vertrages enthalten differenzierte Regelungen zu Servicequalitäten, Sozialstandards, Vergütung, Haftung, Konkurrenzklause und Vertraulichkeit, Vertragsdauer und Kündigung sowie sonstige Bestimmungen. Der Vertrag trat am 01.07.2012 in Kraft und war unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich kündbar.
4Auf der Grundlage dieses Vertrages führte der Beigeladene zu 1) ab 01.07.2012 mit seinem eigenen Kfz – einem LKW-Kleintransporter – die Kurierdienstfahren für die Klägerin aus. Für die übernommenen Sachmittel, speziell einen Touren-Scanner, hatte er monatlich 15,00 EUR an die Klägerin zu zahlen. Allerdings lieferte der Beigeladene zu 1) keine Pakete an (private oder gewerbliche) Endkunden, sondern fuhr ausschließlich Touren zwischen der "I."-Niederlassung in F. und den Paket-Shops in seinem Zustellgebiet. Für seine Leistungen stellte der Beigeladene zu 1) der Klägerin monatliche Vergütungsrechnungen aus; in diesen war die – monatlich wechselnde – Anzahl der Paket-Shop-Touren aufgelistet, für die ein Pauschalsatz von 75,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart war. Während seiner Tätigkeit für die Klägerin war der Beigeladene zu 1) bei der Beigeladenen zu 2) als freiwilliges Mitglied kranken- und bei deren Pflegekasse pflegeversichert. Zugleich war er – ausgehend von einer selbstständigen Tätigkeit – Mitglied der Beigeladenen zu 3) als beitragspflichtiger Unternehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung.
5Bereits vor Aufnahme, aber auch während seiner Tätigkeit für die Klägerin war der Beigeladene zu 1) als Kurierdienstfahrer für die "U. GmbH Transporte & Pakete" (Inhaber/Geschäftsführer: L. X., auch firmierend unter "S. Express-Kurierservice") aufgrund eines "Subunternehmer-Vertrags" tätig; dieses Unternehmen war ebenfalls ein Vertragspartner der "I. Logistik Gruppe".
6Am 21.02.2013 stellte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status in seiner Tätigkeit für die Klägerin.
7Auf entsprechende Anfrage der Beklagten legten die Klägerin und der Beigeladene zu 1) diverse Unterlagen (Subunternehmer-Vertrag nebst Anlagen, Gewerbeanmeldung und Kfz-Schein des Beigeladenen zu 1), Rechnungen) vor und erklärten • der Beigeladene zu 1) müsse die zu verteilenden Sendungen/Pakete morgens bei dem Auftraggeber der Klägerin, der "I. Logistik Gruppe", Niederlassung B. mit Sitz in X., selbst abholen; • der Beigeladene zu 1) müsse für sein Zustellgebiet die täglichen (Montag-Samstag) Sendungen/Pakete selbst sortieren, verladen und zustellen; • vorgesehen sei dafür ein Zeitraum zwischen 06.00 Uhr und 11.00 Uhr (flexibel); im Übrigen sei der zeitliche Rahmen und der zeitliche Umfang für die Ausübung der Tätigkeit nicht festgelegt; der Beigeladene zu 1) und gegebenenfalls seine Mitarbeiter hätten Oberkörper-Bekleidung zu tragen, aus der sie als Partner der "I. Logistik Gruppe" zu erkennen seien; diese Bekleidung werde entgeltlich von der Klägerin zur Verfügung gestellt; • Verluste und Schäden, welche die "I. Logistik Gruppe" der Klägerin in Rechnung stellten, würden 1 zu 1 an den Beigeladenen zu 1) weiterbelastet; • Transportfahrzeuge einschließlich Kommunikations- und Navigationsgeräte sowie nötige Arbeitsmittel wie z.B. Ladegurte zur Sicherung der Ladung würden vom Beigeladenen zu 1) gestellt. Der Beigeladene zu 1) teilte darüber hinaus mit, er erbringe die Leistung für die Klägerin selbst, er habe keine Mitarbeiter, auch wenn es ihm vertraglich erlaubt sei, die Arbeiten durch andere Personen durchführen zu lassen; seit 2005 sei er als selbstständiger Subunternehmer tätig und habe regelmäßig seine Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Berufsgenossenschaft, (privaten) Rentenversicherung und Lebensversicherung bezahlt; er entrichte regelmäßig Einkommensteuer und Umsatzsteuer; er fahre für mehrere Firmen.
8Die Klägerin trug ergänzend vor, die Zeitvorgabe von 6.00 Uhr bis 11.00 Uhr für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) gelte nur für die Zeit der Sortierung und Verladung der Pakete in der "I."-Niederlassung in Eschweiler; bezüglich der Zustellung unterliege er keinem festen zeitlichen Rahmen, er könne sich seine Zeit, in der er fahre, selbst einteilen; es stehe ihm auch frei, noch andere Aufträge wahrzunehmen. Der Beigeladene zu 1) erhalte als Vergütung einen festen Pauschalbetrag pro Paket-Shop-Tour/Tag. Für die Paket-Shop-Touren würden grundsätzlich Subunternehmer eingesetzt. Sie habe zwar einen festangestellten Mitarbeiter, der jedoch andere Aufgaben als die Kurierdienstfahrer habe. Die Klägerin vertrat die Auffassung, der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) seine Leistung persönlich erbringe, spreche nicht zwangsläufig für ein Angestelltenverhältnis; er habe ein Ein-Mann-Unternehmen und sei selbstständiger Unternehmer.
9Durch Bescheide vom 25.06.2013 stellte die Beklagte jeweils gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Zusteller bei der Klägerin seit dem 01.07.2012 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und in diesem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Zur Begründung führte sie aus, dass zwar der Einsatz eines eigenen Fahrzeuges für eine selbstständige Tätigkeit spreche, dagegen die Merkmale für ein abhängiges Verhältnis überwiegen, nämlich die regelmäßige persönliche Leistungserbringung, die feste gewinnunabhängige Vergütung pro Tag, der feste zeitliche Rahmen von 06.00 Uhr bis 11.00 Uhr bezüglich der Zustellung sowie der Umstand, dass das Zustellgebiet vertraglich durch die Klägerin bestimmt worden sei. Soweit vertraglich vereinbart sei, dass der Beigeladene zu 1) eine selbstständige Tätigkeit ausübe, für weitere Auftraggeber tätig werden und Erfüllungsgehilfen einsetzen könne, führe dies zu keiner anderen Entscheidung. Allein der Wille der vertragsschließenden Parteien bestimme nicht, ob eine Tätigkeit als Beschäftigung oder Selbstständigkeit definiert werde; für die Abgrenzung seien in erster Linie die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung von Bedeutung, nicht aber die Bezeichnung, die die Parteien ihrem Rechtsverhältnis gegeben hätten oder gar die von ihnen gewünschte Rechtsfolge. Tatsächlich sei es so, dass der Beigeladene zu 1) die Vertragsleistung höchstpersönlich ausübe; eigene Mitarbeiter würden von ihm nicht eingesetzt.
10Dagegen erhoben der Beigeladene zu 1) am 04.07.2013 und die Klägerin am 09.07.2013 Widerspruch. Sie vertraten übereinstimmend die Auffassung, die Beigeladene zu 1) stehe bei der Klägerin nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, sondern sei selbstständig tätig.
11Die Beklagte wies die Widersprüche durch zwei Widerspruchsbescheide vom 08.01.2014 jeweils gegenüber dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin zurück.
12Bereits am 25.09.2013 kündigte die Klägerin den mit dem Beigeladenen zu 1) geschlossenen Subunternehmer-Vertrag zum 31.10.2013. Seit dem 02.01.2014 ist der Beigeladene zu 1) sozialversicherungspflichtig abhängig beschäftigt; Arbeitgeber ist die Firma "I. Versand Service GmbH & Co. KG", Niederlassung B ...
13Gegen den ihr gegenüber erlassenen Statusfeststellungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides hat die Klägerin am 06.02.2014 Klage erhoben. Sie verbleibt bei ihrer Auffassung, der Beigeladene zu 1) sei im streitbefangenen Zeitraum für sie als selbstständiger Subunternehmer tätig und nicht abhängig beschäftigt gewesen. Zur Begründung weist sie (nochmals) daraufhin, dass der Beigeladene zu 1) seit mindestens 2005 für verschiedene Unternehmen – zeitweilig überschneidend – als Kurierdienstfahrer tätig gewesen sei und hierzu ein Gewerbe angemeldet habe. Der Beigeladene zu 1) sei nicht in ihr Unternehmen eingegliedert gewesen, er habe sich nie in den Betriebsräumen der Klägerin in E. oder I. aufgehalten. Wenn der Beigeladene zu 1) eine Paket-Shop-Tour für die Klägerin übernommen habe, sei es auch zu einer Unterbrechung dieser Tätigkeit gekommen, um andere Aufträge für andere Auftraggeber auszuführen. Es hätten sich dann gleichzeitig Sendungen von mindestens zwei Auftraggebern des Beigeladenen zu 1) in seinem Fahrzeug befunden. Eine zeitliche Eingrenzung, wann der Beigeladene zu 1) für welchen Auftraggeber tätig gewesen sei, sei dann nur schwer festzulegen gewesen.
14Die Klägerin beantragt,
15die Bescheide der Beklagten vom 25.06.2013 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 08.01.2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Zusteller/Kurierdienstfahrer bei ihr in der Zeit vom 01.07.2012 bis 31.10.2013 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden ist und aus dieser Tätigkeit keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie verbleibt bei ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Rechtsauffassung. Sie meint ergänzend, da es sich bei der Arbeit als Zusteller um eine einfachere Arbeit handele, sei eine Eingliederung in den Betrieb des Auftragsgebers eher anzunehmen als bei gehobeneren Tätigkeiten. Auch wenn eine unternehmerische Betätigung nicht notwendigerweise eine besondere berufliche Qualifikation voraussetze, stünden die Art der Arbeit und die Weisungsbefugnis des Auftraggebers doch insofern in einem Wechselverhältnis zu einander, als bei einfachen Arbeiten schon organisatorische Dinge betreffende Weisungen den Beschäftigten in der Ausübung der Arbeit festlegten und damit in den Organismus des Betriebes eingegliedert erscheinen ließen. Der Beigeladene zu1) habe einen vorgegebenen Zeitraum zu berücksichtigen und seine Arbeiten nach dem I.-Qualitätshandbuch zu erledigen gehabt; er sei damit detaillierten Vorgaben bei der Aufgabenerfüllung ausgesetzt gewesen. Der Beigeladene zu 1) habe als letztes Glied innerhalb einer Kette arbeitsteiligen Zusammenwirkens den unmittelbaren Kontakt zum Endkunden hergestellt; er sei in Struktur, Organisation und Logistik der Klägerin eingebunden gewesen; er sei den Endkunden gegenüber nicht wie ein Selbstständiger mit eigenem Firmennamen aufgetreten; die zu tragende I.-Kleidung habe auch für den Endkunden die Eingliederung in einen "übergeordneten Organismus" deutlich gemacht. Die Eingliederung des Beigeladenen zu 1) ergäbe sich auch daraus, dass er auf Material und Personal der Klägerin angewiesen gewesen sei, denn ohne Lagerung, Sortierung der Post und Pakete, der Zuteilung und der Zurverfügungstellung von Sachmitteln (Scanner, Vordrucksammlung) hätte der Beigeladene zu 1) nicht tätig werden können. Allein der Einsatz eines eigenen Fahrzeugs könne nicht zur Feststellung einer selbstständigen Tätigkeit führen, wenn – wie hier – andere Indizien gegen eine selbstständige Tätigkeit sprächen.
19Der Beigeladene zu 1) stellt keinen eigenen Antrag; er schließt sich dem Antrag der Klägerin an. Er sieht sich ebenfalls in der Tätigkeit für die Klägerin als Selbstständiger. Dies ergebe sich nicht nur aus dem zwischen ihm und der Klägerin geschlossenen Vertrag, sondern insbesondere auch aus dessen praktischer Durchführung.
20Auch die Beigeladenen zu 2) und 3) stellen keinen Antrag. Sie haben mitgeteilt, dass sie – mangels entgegen stehender Unterlagen – im streitbefangenen Zeitraum von einer selbstständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) ausgegangen seien und ihn dementsprechend als Mitglied in der gesetzlichen Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung geführt hätten.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Klage ist zulässig und begründet.
24Die Klägerin und der Beigeladene zu 1) werden durch die angefochtenen Bescheide beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz, da diese rechtswidrig sind. Der Beigeladene zu 1) war vom 01.07.2012 bis 31.10.2013 nicht bei der Klägerin abhängig beschäftigt, sondern als Zusteller/Kurierdienstfahrer selbstständig erwerbstätig. Aus dieser Tätigkeit bestand keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
25Nach § 7a Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) kann bei der Beklagten eine Entscheidung darüber beantragt werden, ob eine Beschäftigung vorliegt; die Beklagte entscheidet hierüber aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles (§ 7a Abs. 2 SGB IV).
26Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Wesentliches Merkmal eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten gegenüber einem Arbeitgeber. Es liegt bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb eine persönliche Abhängigkeit vor, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Die Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb äußert sich in der Regel in einem damit verbundenen Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Demgegenüber ist die selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko und das Recht bzw. die Möglichkeit gekennzeichnet, über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei zu verfügen. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (LSG NRW, Urteil vom 13.09.2007 – L 5 R 5/06 – unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 21.04.1993 – 11 RAr 67/92; Urteil vom 08.12.1994 – 11 RAr 49/94; Urteil vom 04.06.1998 – B 12 KR 5/97 R; Urteil vom 12.02.2004 – B 12 KR 26/02 R). Weichen die vertraglichen Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (BSG, Urteil vom 04.06.1998 – B 12 KR 5/97 R).
27Indizien für eine Beschäftigung sind der Abschluss eines Arbeitsvertrages, Anwesenheits- und Zeitkontrollen, Arbeitsplätze in den Räumen des Arbeitgebers, Arbeitszeit nach Vorgaben des Arbeitgebers, fehlende eigene Betriebsmittel, bezahlter Urlaub, feste gleichbleibende Vergütung, Verbuchung als Lohnsteuer, wirtschaftliche Abhängigkeit und der Wille der Vertragspartner. Für eine selbstständige Tätigkeit sprechen die Vorhaltung eigenen Arbeitsmaterials, die Verbuchung der Einnahmen mit Umsatzsteuer, die Beschäftigung und Bezahlung eigenen Personals, die eigene Gewerbeanmeldung, das Unternehmerrisiko, das Vergütungsrisiko (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2013 – L 8 AL 3283/11 – unter Hinweis auf Segebrecht, JurisPK SGB IV, 2. Auflage, § 7 Rn. 117). Der alleinige Einsatz der eigenen Arbeitskraft schließt die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht von vornherein aus. Allerdings ist die alleinige "Vermietung" der eigenen Arbeitskraft als Fahrer ohne im Besitz eines Fahrzeugs zu sein, ein starkes Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Weiterhin ist die Tätigkeit eines Kurierfahrers, der nur für einen Auftraggeber tätig war, in der Rechtsprechung wiederholt als abhängige Beschäftigung beurteilt worden (LSG Baden-Württemberg, a.a.O., unter Bezugnahme auf entsprechende Entscheidungen des BSG und verschiedener LSG`e sowie des BAG, Urteil vom 27.06.2001 – 5 AZR 561/99).
28Nach Auswertung und Würdigung aller ihr bekannt gewordenen Umstände der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum – insbesondere auch unter Berücksichtigung des Unternehmenskonzeptes der "I. Logistik Gruppe" und der Einbindung sowohl der Klägerin als auch des Beigeladenen zu 1) in die Konzernstrukturen – ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass diese Tätigkeit keine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, sondern eine selbstständige Tätigkeit war.
29Die "I. Logistik Gruppe Deutschland GmbH (kurz: ILGD) ist für die Zustellung von Paketen verantwortlich. Sie betreibt ca. 60 Niederlassungen und mehr als 500 SAT-Depots/Kooperationsdepot (Quelle: Wikipedia, Stichwort "I. Europe"). Die Klägerin erbringt auf der Grundlage eines Kooperationsvertrags mit der ILGD den Umschlag, die Zwischenlagerung und die Zustellung von Sendungen in verschiedenen Zustellgebieten. Zu diesem Zweck unterhält sie in E. und I. je ein Satellitendepot. Zur Durchführung der vertraglich gegenüber der ILGD geschuldeten Leistungen nimmt die Klägerin fast ausschließlich die Dienste von Zustellern/Kurierdienstfahrern in Anspruch, mit denen sie – wie mit dem Beigeladenen zu 1) – Subunternehmer-Verträge schließt. Die von den Vertragspartner der ILGD einzuhaltenden Servicestandards sind nach dem "Qualitätshandbuch für Zusteller/Boten" und dem "Abwicklungshandbuch SAT-Depot" sicherzustellen (vgl. hierzu auch Ziffer 3.2 und 3.3 des Subunternehmer-Vertrages vom 25.06.2012).
30Der Beklagten ist zuzugeben, dass einige Merkmale der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen: die geschuldete Leistung wurde vom Beigeladenen persönlich erbracht; er beschäftigte keine eigenen Mitarbeiter; das Zustellgebiet war von der Klägerin festgelegt worden; der Beigeladene zu 1) erhielt als Vergütung einen festen Pauschalbetrag pro Tag; die Tätigkeit war – teilweise – innerhalb eines vorgegebenen zeitlichen Rahmens zu erbringen, nämlich von 06.00 Uhr bis 11.00 Uhr. Diese Merkmale allein sind jedoch wenig aussagekräftige Indizien für eine abhängige Beschäftigung.
31Der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) die geschuldete Leistung regelmäßig persönlich erbracht hat und sich hierzu keines Erfüllungsgehilfen bediente, ist dadurch begründet, dass die anfallenden Arbeiten von einer Person durchgeführt werden konnten. Nach dem Subunternehmer-Vertrag war es dem Beigeladenen zu 1) jedoch freigestellt, seine gegenüber der Klägerin bestehenden Verpflichtungen auch durch von ihm eingesetzte Mitarbeiter zu erfüllen (vgl. Ziffer 2.3 und 2.4 des Vertrages). Dies spricht für eine Selbstständigkeit des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit für die Klägerin.
32Dass die Klägerin (bzw. ihr vorgeschaltet die ILGD) das Zustellgebiet festlegt, spricht ebenso wenig eindeutig für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) als Zusteller/Kurierdienstfahrer wie der Umstand, dass er das "Qualitätshandbuch für Zusteller/Boten" zu beachten und Kleidung zu tragen hatte, die ihn als I.-Zusteller erkennbar machte. Jeder Handwerker hat seine werkvertraglich geschuldete Leistung an dem vom Auftraggeber vorgegebenen Einsatzort zu erbringen und sich dabei an die fachlichen Qualitätsstandards (z.B. DIN-Normen) zu halten, ohne dass dadurch für ihn als Werkvertragsnehmer das Merkmal der Selbstständigkeit entfiele.
33Auch die zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) getroffene Vergütungsvereinbarung spricht weniger für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, sondern mehr für eine selbstständige Tätigkeit. Der Kläger erhielt die Vergütung für seine Tätigkeit pauschal für das Anfahren der "I."-Niederlassung in F. und der stets gleichbleibenden Zahl von Paket-Shops in seinem Zustellgebiet, unabhängig davon, wie umfangreich die Arbeit am jeweiligen Tag ausfiel. Zusätzlich zu der Vergütung zahlte die Klägerin dem Beigeladenen zu 1) Mehrwertsteuer. Dieser verbuchte die Vergütung als umsatzsteuerpflichtige Einnahme.
34Soweit die Beklagte aus dem von der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) mitgeteilten festen zeitlichen Rahmen von 06.00 Uhr bis 11.00 Uhr auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis schließt, verkennt sie, dass dieser Zeitrahmen nur für die Sortierung und Verladung der Pakete durch den Kläger galt, und zwar nicht in einem der Depots – den Betriebsräumen – der Klägerin in E. bzw. I., sondern unmittelbar in der "I."-Niederlassung in F ... Hinsichtlich der Zustellung bzw. Abholung der Pakete in den Paket-Shops konnte der Beigeladene zu 1) – unter Beachtung der Qualitätsvorgaben – seine Zeit selbst einteilen. Daher war es ihm möglich, parallel zu den für die Klägerin zu erfüllenden Aufträgen auch noch Leistungen für andere Auftraggeber zu erbringen. Daran war er vertraglich nicht gehindert, und dies ist auch tatsächlich so geschehen. Die Tätigkeit eines Kurierfahrers ist dann keine versicherungspflichtige Beschäftigung, wenn dieser in nicht unerheblichem Maße allein entscheiden kann, ob und in welchem Umfang er tätig werden will, insbesondere, wenn er nicht gehindert ist, neben einem bestimmten Auftraggeber noch für andere Auftraggeber tätig zu sein (LSG NRW, Urteil vom 13.09.2007 – L 5 R 5/06).
35Für eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im streitigen Zeitraum spricht zudem, dass er für die Zusteller- und Kurierdiensttätigkeit ein eigenes Fahrzeug eingesetzt hat und zwar nicht etwa einen PKW, sondern einen hierfür eigens angeschafften, geeigneten LKW-Kleintransporter (Marke: FIAT Ducato). Der Beigeladene zu 1) trug das volle Risiko eines Ausfalls des Fahrzeugs oder seiner eigenen Person (z.B. im Krankheitsfall). Der mit der Klägerin geschlossene Vertrag sah weder eine Vergütung im Krankheitsfall noch (bezahlten) Urlaub vor; tatsächlich hat der Beigeladene zu 1) in den gesamten 16 Monaten seiner Tätigkeit für die Klägerin keinen Urlaub gehabt. Dass der Kläger bereits seit 2005 und auch für die hier streitige Tätigkeit bei der Klägerin ein Gewerbe angemeldet hat, ist ebenfalls ein Indiz für Selbstständigkeit.
36Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwiegen – jedenfalls im konkreten Fall des Beigeladenen zu 1) für die konkrete Tätigkeit bei der Klägerin – die Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass unter anderen Umständen und in anderer Konstellation ein Zusteller/Kurierdienstfahrer innerhalb des Systems und der Struktur der "I. Logistik Gruppe" auch abhängig beschäftigt sein kann (vgl. hierzu: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2014 – L 1 KR 358/12). Für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum kann dies jedoch nicht bejaht werden; in dieser Tätigkeit war der Beigeladene zu 1) selbstständig.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1, 162 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
38Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Eine Festsetzung nach dem Regelstreitwert von 5.000,00 EUR gem. § 52 Abs. 2 GKG, wie sie die Beklagte unter Hinweis auf Entscheidungen des BSG (z.B. vom 11.03.2009 – B 12 R 11/07 R – und vom 04.06.2009 – B 12 R 6/08 R) für zutreffend erachtet, kommt nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte für eine konkrete Bemessung des Streitwerts nicht vorliegen. Im vorliegenden Fall aber hat die Klägerin in der Klageschrift selbst ihr Interesse an der Entscheidung mit den befürchteten nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträgen offenbart. Im Statusfeststellungs-verfahren (§ 7a SGB IV) richtet sich der Streitwert regelmäßig nach dem dreifachen Wert der jährlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträge, die bei Bejahung der Versicherungspflicht unter Zugrundelegung der Bezugsgröße des § 18 SGB IV anfallen würden (LSG NRW, Beschluss vom 06.11.2007 – L 16 B 3/07 R). Die der Statusfeststellung zugrundeliegende Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin hat jedoch nur vom 01.07.2012 bis 31.10.2013, mithin sechzehn Monate gedauert. Die Bezugsgröße lag im Jahre 2012 bei monatlich 2.625,00 EUR, im Jahre 2013 bei 2.695,00 EUR. Für die sechs Monate in 2012 und die zehn Monate in 2013 ergibt sich daraus ein Gesamtbetrag von 42.700,00 EUR. Bei einer – im Falle einer abhängigen Beschäftigung geschätzten – Beitragslast von 40 %, von der die Hälfte auf den Arbeitgeber entfällt, ergibt sich ein Wert von 8.540,00 EUR, der das Interesse der Klägerin an einer Entscheidung sachgerecht beziffert.
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Annotations
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
- 1.
zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
- 1.
zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.