Sozialgericht Aachen Urteil, 10. Nov. 2015 - S 11 AS 487/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1) und seine am 00.00.0000 geborene Tochter, die Klägerin zu 2), bezogen in der Vergangenheit Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
3Der Kläger zu 1) übt nach eigenen Angaben seit März 2010 eine selbständige Tätigkeit als ambulanter sozialer Dienst (Alltagsbegleitung, Seniorenbetreuung) aus. Die Klägerin zu 2) arbeitet abhängig beschäftigt. Beide bewohnen eine ca. 56 qm große Wohnung im C. Weg in X ... Die Kosten für die Wohnung beliefen sich nach Angaben der Kläger auf 330,00 EUR Grundmiete, 132,00 EUR Nebenkostenvorauszahlungen und 113,00 EUR Heizkostenvorschuss. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gab der Kläger zu 1) zudem an, er sei Inhaber eines Girokontos bei der Q. E., Bankleitzahl 00000000, Kontonummer 000000000. Darüber hinaus sei er Inhaber eines Sparbuchs bei der T. I., Kontonummer 0000000000 sowie eines Sparbuchs 3000 plus bei der Q., Kontonummer 0000000000. Letzteres wies im September 2011 einen Saldo von 2,45 EUR. Die Klägerin zu 2) habe ein Girokonto bei der T. I., Kontonummer 0000000000.
4Im Oktober 2011 wurde der Kläger zu1) darauf aufmerksam gemacht, dass die Kosten für einen Zwei-Personen-Haushalt unangemessen hoch seien. Angemessen seien vielmehr eine Kaltmiete von 294,50 EUR und kalte Nebenkosten in Höhe von 124,00 EUR. Voraussichtlich ab 01.06.2012 würden nur diese angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden können.
5Im Juli 2012 machte der Kläger zu 1) – nach eigenem Bekunden abschließende – Angaben über sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für den Zeitraum März bis Juni 2012. Danach erzielte er im März 85,00 EUR, im April 145,00 EUR, im Mai 125,00 EUR und im Juni 65,00 EUR Gewinn.
6Am 19.12.2012 stellte der Kläger zu 1) einen Fortzahlungsantrag. Hierbei gab er an, die Klägerin zu 2) verdiene derzeit 707,78 EUR brutto (561,09 EUR netto). Er selbst habe 2012 einen Gewinn von insgesamt 1.015,00 EUR erwirtschaftet. Die in diesem Zusammenhang gemachten Angaben wichen für den Zeitraum März bis Juni 2012 von denjenigen ab, die er im Juli 2012 "abschließend" angegeben hatte. So gab er nunmehr für den Monat März 2012 einen Gewinn von 25,00 EUR, für den April einen Gewinn in Höhe von 50,00 EUR. für Mai einen Gewinn in Höhe von 55,00 EUR und für Juni einen Gewinn von 70,00 EUR an.
7Am 30.01.2013 legte der Kläger zu 1) eine geschätzte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für den Zeitraum Januar bis Juni 2013 vor. Die Klägerin zu 2) legte eine Verdienstbescheinigung für Januar 2013 vor, wonach sie 916,90 EUR brutto bzw. 728,46 EUR netto verdiente.
8Mit Bescheid vom 24.06.2013 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 in Höhe von 774,67 EUR pro Monat.
9Am 17.06.2013 stellte der Kläger zu 1) für sich und die Klägerin zu 2) einen Weiterbewilligungsantrag.
10Mit Bescheid vom 24.06.2013 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.12.2013 in Höhe von monatlich 614,67 EUR.
11Mit Schreiben vom 24.06.2013 forderte der Beklagte den Kläger zu 1) zur Angabe abschließender Unterlagen betreffend das Einkommen für den Zeitraum Januar bis Juni 2013 mit Frist zum 11.07.2013 auf. Er wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass er entsprechende Nachweise zu erbringen habe.
12Im Juli 2013 legte der Kläger zu 1) eine abschließende Erklärung betreffend die Einnahmen und Ausgaben für den Zeitraum Januar bis Juni 2013 vor. Danach habe er 984,00 EUR Gewinn in diesem Zeitraum erzielt. Nachweise brachte er nicht bei. Er legte darüber hinaus eine Schätzung der Einkünfte für den Zeitraum Juli bis Dezember 2013 vor.
13Mit Schreiben vom 17.12.2013 forderte der Beklagte vom Kläger zu 1) den Jahresabschluss für das Jahr 2012 nebst Belegen, Kontoauszüge 2013 nebst Kassenbuch 2013 sowie eine ausgefüllte Anlage EKS für das erste Halbjahr 2014 an.
14Mit Bescheid vom gleichen Tag bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig Leis-tungen für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014.
15Am 07.01.2014 legte der Kläger zu 1) eine vorläufige Schätzung der Betriebseinnahmen und –ausgaben für den Zeitraum Januar bis Juni 2014 vor.
16Mit Schreiben vom 20.03.2014 forderte der Beklagte den Kläger zu 1) zur Vorlage abschließender Angaben in der Anlage EKS, eines Jahresabschlusses 2013, des letzten Einkommensteuerbescheides sowie von Kontoauszügen und des Kassenbuchs 2013 auf. Mit Schreiben vom 14.05.2014 erinnerte der Beklagte den Kläger zu 1) hieran.
17Am 27.06.2014 beantragte der Kläger zu 1) für sich allein Leistungen nach dem SGB II, die mit Bescheid vom 30.06.2014 bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt wurden. Hiergegen legte der Kläger zu 1) Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 30.06.2014 hörte der Beklagte den Kläger zu 1) hinsichtlich einer möglichen Überzahlung im Zeitraum vom 06.04.2014 bis 30.06.2014 an. Am 17.07.2014 legte der Kläger zu 1) eine Schätzung hinsichtlich der Betriebseinnahmen und –ausgaben betreffend den Zeitraum Juli bis Dezember 2014 vor.
18Mit Schreiben vom 25.07.2014 erinnerte der Beklagte erneut an die Vorlage der angeforderten Unterlagen betreffend das Jahr 2013 sowie das erste Halbjahr 2014.
19Am 18.08.2014 legte der Kläger zu 1) "abschließende Angaben" zu den Betriebseinnahmen und –ausgaben im Zeitraum Januar 2014 bis Juni 2014 vor. Danach habe er in dieser Zeit einen Gewinn von 1.328 EUR erwirtschaftet. Nachweise hierfür legte er wiederum keine vor. Er legte allerdings Kontoauszüge betreffend das Girokonto mit der Nummer 000 000 000 bei der Q. E. für den Zeitraum 15.03.2014 bis 13.06.2014 vor. Aus diesen waren lediglich Auszahlungen – mit Ausnahme von Gutschriften des Beklagten und Bareinzahlungen sowie Stornobuchungen – zu erkennen. Daneben legte er einen Auszug betreffend das Sparbuch 3000 plus vor, welches am 14.04.2014 weiterhin den Saldo 2,45 EUR aufwies. Schließlich legte er einen Auszug aus einem Sparbuch der T. mit der Kontonummer 0000000000 vor, aus dem sich u.a. mehrere Gutschriften ergaben, die jedes Mal sofort in bar wieder (fast) vollständig abgehoben wurden, zuletzt im Mai 2014 in Höhe von 1188,00 EUR. Einen Jahresabschluss für das Jahr 2013 legte er ebensowenig vor, wie ein Kassenbuch.
20Mit Bescheid vom 25.09.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1) vorläufig für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 Leistungen in Höhe von monatlich 499,12 EUR.
21Mit Schreiben vom 25.09.2014 forderte der Beklagte den Kläger zu 1) zur Vorlage von Unterlagen betreffend seine selbständige Tätigkeit (insbesondere Einnahme-Überschuss-Rechnung seit dem 01.01.2013, Auflistung Kundenrechnung seit dem 01.01.2013, Kassenbuch seit dem 01.01.2013, Steuerbescheid für das Jahr 2013, Nachweis über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Geschäftskontos sowie ggf. entsprechende Kontoauszüge, Nachweis über die Herkunft der im Mai 2014 auf dem Sparbuch gutgeschriebenen Summe von 1.188,00 EUR) auf.
22Mit Schreiben vom 09.10.2014 vertrat der Kläger zu 1) die Auffassung, der Beklagte sei zur umfassenden Anforderung der Unterlagen nicht befugt. Er legte lediglich eine selbst erstellte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2013 vor, ohne entsprechende Belege.
23Mit Schreiben vom 05.11.2014 wies der Beklagte den Kläger zu 1) auf den Ablauf des Bewilligungszeitraums hin und fügte einen Weiterbewilligungsantrag bei, den der Kläger nebst Anlage vollständig auszufüllen habe.
24Mit Schreiben vom 10.11.2014 wies der Beklagte den Kläger zu 1) darauf hin, dass er bislang keine Nachweise hinsichtlich seines Einkommens seit 2013 erbracht habe. Sollte er bis zum 21.11.2014 die geforderten Unterlagen nicht nachweisen, werde das Einkommen geschätzt werden. Dabei werde davon ausgegangen, dass er ausreichendes Einkommen erziele, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.
25Am 29.12.2014 beantragte der Kläger zu 1) die Weiterbewilligung von Leistungen für die Zeit ab dem 01.01.2015.
26Mit Bescheid vom 14.01.2015 stellte der Beklagte endgültig fest, dass der Kläger zu 1) für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass er, der Kläger – trotz mehrfacher Aufforderungen – für den maßgeblichen Zeitraum keine Angaben zur Höhe des erzielten Einkommens gemacht habe. Es sei daher davon auszugehen, dass eine Hilfebedürftigkeit nicht bestanden habe. Mit gleichem Bescheid wurden von ihm insgesamt 7.079,16 EUR zurückgefordert.
27Mit weiterem Bescheid vom 14.01.2015 stellte der Beklagte endgültig fest, dass auch die Klägerin zu 2) für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger zu 1) habe bislang – trotz mehrfacher Aufforderungen – für den maßgeblichen Zeitraum keine Angaben zur Höhe des erzielten Einkommens gemacht. Es sei daher davon auszugehen, dass eine Hilfebedürftigkeit nicht bestanden habe. Mit gleichem Bescheid wurden von der Klägerin zu 2) insgesamt 1.256,86 EUR zurückgefordert.
28Mit Bescheid vom 02.02.2015 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers zu 1) auf Weiterbewilligung von Leistungen ab dem 01.01.2015 ab, da dieser seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen habe.
29Mit Schreiben vom 10.02.2015 legten die Kläger jeweils Widerspruch gegen die Bescheide vom 14.01.2015 ein.
30Am 12.02.2015 legte der Kläger u.a. Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 02.02.2015 ein.
31Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2015 (W 175/15) wies der Beklagte den Wi-derspruch des Klägers zu 1), mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2015 (W 179/15) denjenigen der Klägerin zu 2) als unbegründet zurück.
32Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 22.04.2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zu 1) gegen den Ablehnungsbescheid vom 02.02.2015 als unbegründet zurück.
33Am 28.04.2015 stellte der Kläger beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Fortbewilligung von Leistungen, den das erkennende Gericht mit Beschluss vom 20.05.2015 abgelehnt hat. (S 11 AS 412/15 ER). Die hiergegen vom Kläger eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben (L 12 AS 958/15 B ER).
34Am 27.05.2015 hat der Kläger zu 1) Klage erhoben und beantragt,
35den Bescheid vom 14.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2015 aufzuheben.
36Ebenfalls am 27.05.2015 hat auch die Klägerin zu 2) Klage erhoben und ihrerseits beantragt,
37den Bescheid vom 14.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2015 aufzuheben.
38Der Beklagte beantragt,
39die Klage abzuweisen.
40Mit Beschluss vom 21.07.2015 hat der Kammervorsitzende die beiden Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Schreiben vom 17.08.2015 hat er darauf hingewiesen, dass der Kläger zu 1) bislang keinerlei Belege hinsichtlich der angeblichen Höhe des erzielten Einkommens beigebracht habe, weswegen das Vorgehen des Beklagten dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden sei. Eine Reaktion hierauf seitens der Kläger hierauf ist ausgeblieben.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogen Verwaltungsakte, die Gerichtsakte sowie die Verfahrensakte S 11 AS 412/15 ER Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
42Entscheidungsgründe:
43Streitgegenständlich sind die endgültigen Bewilligungs- und Rückforderungsbescheide vom 14.01.2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.04. bzw. 22.04.2015. Hiergegen sind die von den Klägern erhobenen isolierten Anfechtungsklagen gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
44Die Klagen sind jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen, da sie durch diese nicht beschwert sind, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
45Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig.
46Der Kläger zu 1) ist nach Auffassung der Kammer vor Erlass des endgültigen Bewilligungs- und Aufhebungsbescheides ordnungsgemäß mit Schreiben vom 10.11.2014 angehört worden, § 24 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Dem Kläger zu 1) ist in diesem Schreiben hinreichend deutlich vor Augen geführt worden, dass ihm Mitwirkungspflichten nach dem Ersten Buch des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil – (SGB I) obliegen, zu denen auch das Beibringen entsprechender Belege gehört (vgl. Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS 87/09 R = juris; Landessozialgericht – LSG – Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.02.2015 – L 7 AS 312/14 B = juris; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.12.2014 – L 2 AS 267/13 = juris). Auch hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass – sollte der Kläger zu 1) die geforderten Unterlagen weiterhin nicht vorlegen, eine Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden könne.
47Nach Auffassung der Kammer stellte dieses Schreiben indes keine ordnungsgemäße Anhörung der Klägerin zu 2) dar, da diese, obgleich volljährig, nicht Adressatin des Schreibens war. Das Fehlen einer Anhörung vor Erlass des endgültigen Bewilligungsbescheides führt vorliegend aber nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Zwar dürfte es sich bei der endgültigen Festsetzung von Leistungen statt bislang höherer vorläufig bewilligter durchaus um einen Eingriff in Rechte der Klägerin zu 2) im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB X handeln, wenngleich die Klägerin insoweit freilich einen geringeren Vertrauensschutz genießt, als bei der Aufhebung oder Rücknahme einer bereits endgültigen Leistungsbewilligung, so dass jedenfalls hinsichtlich der endgültigen Festsetzung eine Anhörung hätte erfolgen müssen (str.; in diesem Sinne wohl BSG Urteil vom 19.09.2000 – B 9 SB 1/00 R = juris; BSG Urteil vom 24.07.1980 – 5 RKnU 1/79 = juris; nach Auffassung der Kammer hingegen a.A. offenbar BSG Urteil vom 17.04.1996 – 3 RK 13/95 = juris Rn. 22). Nach Auffassung der Kammer ist vorliegend auch eine Anhörung nicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X entbehrlich. Die Entscheidung beruht gerade darauf, dass der Kläger tatsächliche Angaben gerade nicht gemacht hat. § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X ist nicht einschlägig. Es geht zwar um einkommensabhängige Leistungen, diese werden aber nach Auffassung der Kammer nicht geänderten Verhältnissen angepasst. Die erforderliche Anhörung der Klägerin zu 2) ist nach Auffassung der Kammer indes im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden und daher gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X unbeachtlich. Die Bescheide vom 14.01.2015 enthielten die Tatsachen, auf die es zur Begründung der Verfügungssätze der Entscheidungen ankam (vgl. dazu etwa BSG Urteil vom 14.07.1994 -7 RAr 104/93 = juris m.w.N.; Franz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 24 Rn. 64 m.w.N.). Der Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass aufgrund der Nichtvorlage von Nachweisen eine Schätzung des zur Verfügung stehenden Einkommens der Bedarfsgemeinschaft erfolgen musste, und dass bei dieser Schätzung davon ausgegangen worden sei, dass bedarfsdeckendes Einkommen erzielt worden sei. Die Kläger hatten beide vor diesem Hintergrund die Möglichkeit, sich sachgerecht zu den Annahmen des Beklagten zu äußern (vgl. hierzu von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 24 Rn. 11).
48Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat die den Klägern für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 zustehenden Leistungen zutreffend endgültig in Höhe von monatlich 0,00 EUR festgesetzt.
49Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze noch nicht erreicht haben (§ 7 a SGB II), erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus den zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
50Einkommen ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung dazu erhält, und Vermögen, was er vor An-tragstellung bereits hatte (BSG Urteil vom 28.03.2013 – B 4 AS 42/12 R = juris Rn. 17; BSG Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 139/11 R = juris).
51Vor dem Hintergrund, dass Leistungen nach dem SGB II existenzsichernden Charakter haben, obliegt es dem Leistungsträger gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 SGB III, möglichst schnell eine vorläufige Entscheidung über einen Leistungsantrag zu treffen, wenn zur Feststellung des Anspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Kläger die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat (vgl. dazu auch BSG Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 31/14 R = juris Rn. 18 f.).
52Diesem rechtlichen Gebot folgend hat der Beklagte auf Grundlage der Ende Januar 2013 vom Kläger zu 1) vorgelegten geschätzten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für den Zeitraum Januar bis Juni 2013 vor und den Angaben der Klägerin zu 2), die ausweislich einer entsprechenden Verdienstbescheinigung im Januar 2013 916,90 EUR brutto bzw. 728,46 EUR netto verdiente, den Klägern Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 vorläufig bewilligt
53Der Kläger zu 1) legte auch für den Folgezeitraum bis Ende des Jahres 2013 eine Schätzung der Einkünfte für den Zeitraum Juli bis Dezember 2013 vor. Die Klägerin zu 2) machte ebenfalls Angaben zur Höhe ihres Einkommens, woraufhin der Beklagte auch für den Zeitraum 01.07.2013 bis 31.12.2013 Leistungen vorläufig bewilligt hat. Auch insoweit war die vorläufige Bewilligung nicht zu beanstanden.
54Die insoweit ergangenen vorläufigen Bewilligungsbescheide haben indes, hierauf hat das Bundessozialgericht unlängst hingewiesen, allein die Funktion, eine (Zwischen-)Regelung bis zur endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage zu treffen (vgl. B 14 AS 31/14 R = juris Rn. 23). Es ist daher, sofern die Voraussetzungen für den Erlass einer endgültigen Entscheidung vorliegen, auch solche zu treffen. Dem ist der Beklagte vorliegend ebenfalls zu recht nachgekommen.
55Die Kläger haben, unter Berücksichtigung der auch im Bereich des SGB II geltenden allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast, nicht nachgewiesen, dass im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 eine Hilfebedürftigkeit und damit ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestanden hat.
56Der Kläger zu 1) hat trotz zahlreicher Aufforderungen des Beklagten nicht im Ansatz die Höhe seines Einkommens nachgewiesen.
57Für Personen wie den Kläger zu 1), der nach eigenen Angaben seit 2010 als Alltagsbegleiter selbständig tätig ist, ist insoweit § 3 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-VO) i.d.F. des Ehrenamtstärkungsgesetzes (EhrenamtStG) vom 21.03.2013 (BGBl. I 2013, 556) maßgeblich. Nach § 3 Abs. 1 Alg II-VO ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind dabei alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) tatsächlich zufließen. Nach § 3 Abs. 2 Alg II-VO sind dabei zur Berechnung des Einkommens von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Hierbei ist nach § 3 Abs. 3 Alg II –VO freilich zu berücksichtigen, dass tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden sollen, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind.
58Der Kläger zu 1) hat bislang zu keinem Zeitpunkt Angaben zu seinem Einkommen gemacht, die auch nur ansatzweise prüfbar gewesen wäre. Der Kläger hat seit Juli 2012 das Vorhandensein von Einnahmen bzw. Ausgaben und damit letztlich die Höhe eines bestimmten Gewinns aus seiner selbständigen Tätigkeit nur behauptet. Diese Behauptungen hat er zu keinem Zeitpunkt objektiviert.
59Er hat dem Beklagten gegenüber nicht angegeben, ob er ein Geschäftskonto oder nur ein Privatkonto hat. Der Kläger hat dem Beklagten gegenüber im Antragsverfahren zwar verschiedene Konten angeben. Dies waren zunächst das Girokonto mit der Nummer 000 000 000 bei der Q. E., das Postbank 3000 plus Sparbuch sowie ein Konto bei der T. mit der Kontonummer 0000000000. Darüber hinaus hat er im August 2014 ein weiteres Sparbuch bei der T. mit der Kontonummer 0000000000 vorgelegt. Auf dieses Konto erfolgte am 10.10.2013 eine Gutschrift in Höhe von 528,00 EUR, welche am gleichen Tag in bar wieder abgehoben wurde. Am 21.11.2013 wurden 681,19 EUR gutgeschrieben und am gleichen Tag in Höhe von 680,00 EUR wieder abgehoben. Am 23.12.2013 wurden 121,00 EUR + 55,00 EUR gutgeschrieben sowie 5,00 EUR bar eingezahlt und am gleichen Tag 150,00 EUR in bar abgehoben. Schließlich war aus dem Sparbuch eine Gutschrift vom 16.05.2014 in Höhe von 1.188,00 EUR ersichtlich, die am gleichen Tag in Höhe von 1.000,00 EUR wieder abgehoben worden. Der Beklagte hat den Kläger zu 1) auch gefragt, woher diese Gutschriften jeweils stammten. Die entsprechende Frage hat der Kläger zu 1) nicht beantwortet. Auch der Kammer erschließt sich nicht, woher diese Beträge kommen und warum sie am gleichen Tag fast vollständig in bar wieder abgehoben werden. Auch insoweit hat der Kläger aber nichts zur Klärung beigetragen. Aufgrund der vom Kläger gemachten Angaben ist auch nicht im Ansatz nachvollziehbar, wie sich der angeblich erwirtschaftete Gewinn zusammensetzt. Aus den Konten ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass und in welcher Höhe Vergütungen aus der selbständigen Tätigkeit bargeldlos abgewickelt werden. Das Girokonto bei der Q. E. weist – soweit für die Kammer ersichtlich – keine entsprechenden nachvollziehbaren Buchungen auf. Vor diesem Hintergrund ist die Aufforderung des Beklagten zur Vorlage eines Kassenbuchs, zur Kontrolle von etwaigen Bargeschäften, nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden.
60Aber auch die Fragen zu den Kunden oder – sofern Leistungen bar abgerechnet werden – zum Kassenbuch hat der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung unbeantwortet gelassen. Auch hat er keine sonstigen nachprüfbaren Unterlagen vorgelegt. Hierzu war er aber verpflichtet.
61Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, der Beklagte überschreite mit der Anforderung dieser essentiellen Unterlagen und Auskünfte seine Befugnis irrt er. Er nimmt zur Begründung Bezug auf eine Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales "Sozialpolitische Informationen " aus Mai 2006. Dort heißt es auf Seite 5 unter der Überschrift "Ich bin selbstständig und bekomme ergänzend Arbeitslosengeld II. Muss ich Einkommensnachweise von meinen Auftraggebern vorlegen?":
62Nein, die bislang bestehende Pflicht aus §§ 58 und 60 SGB II zur Einkommensbescheinigung und Auskunft gegenüber den Trägern können negative Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit Selbstständiger haben. Auftraggeber werden sehr zurückhaltend in der Auftragsvergabe gegenüber Selbstständigen, von denen ein "Hauch von Mittellosigkeit" ausgeht. Die Auftraggeber stellen die Liquidität des Auftragnehmers in Frage und befürchten selbst Verluste. Die Pflicht zur Einkommensbescheinigung und die Auskunftspflicht aus §§ 58 und 60 SGB II wird daher für Selbstständige angepasst. Dies erfolgt auch vor dem Hintergrund, dass nach § 2a AlgII-V nunmehr ohnehin das Arbeitseinkommen heranzuziehen ist und insbesondere auch eine vorläufige Entscheidung mit abschließender Gewinnermittlung durch das Finanzamt in Betracht kommt."
63Es handelte sich hierbei um Erläuterungen zu den Änderungen durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006. Im Rahmen dieser Gesetzesänderung war seinerzeit u.a. § 58 SGB II geändert worden. Nach dieser Vorschrift traf auch die Auftraggeber von selbständigen Hilfebedürftigen eine Pflicht zur Auskunft gegenüber dem Leistungsträger. Dies wurde seinerzeit abgeschafft und darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Pflicht sich äußerst negativ auf die entsprechenden Geschäftsbeziehungen auswirken kann. Es handelt sich hierbei – und das verkennt der Kläger offensichtlich – aber um einen völlig anderen Fall als wenn der Leistungsträger Auskünfte vom Antragsteller über seine Geschäftsbeziehungen verlangt. Der Beklagte ist vielmehr berechtigt und verpflichtet, vom Antragsteller diese Auskünfte und Unterlangen zu erhalten. Der Kläger hat sich dem – wohl in der irrigen Annahme im Recht zu sein – vollständig verweigert.
64Der Beklagte ist vor diesem Hintergrund zutreffend davon ausgegangen, dass die Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht nachgewiesen ist. Dies umso mehr als der Kläger nunmehr seit Januar 2015 vom Beklagten keine Leistungen mehr erhält und weder vorgetragen noch ersichtlich ist, wie es den Klägern, auch unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Einkommens der Klägerin zu 2), in der Zwischenzeit offensichtlich möglich war, seinen Lebensunterhalt sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung zu bestreiten.
65Nach Auffassung der Kammer sind im vorliegenden Fall alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft, sodass auch – nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast – eine endgültige Festsetzung der Leistungsbewilligung in Höhe von 0,00 EUR und mithin eine endgültige Ablehnung in der Sache erfolgen konnte (vgl. dazu auch BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 78/08 R = juris; Bayrisches LSG Urteil vom 29.11.2011 – L 7 AS 881/10 = juris; Sächsisches LSG Beschluss vom 27.01.2015 – L 7 AS 1195/14 B ER = juris; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.03.2012 – L 19 AS 2288/11 B = juris).
66Die Rückforderung der vorläufig bewilligten Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 in Höhe von 7.079,16 EUR vom Kläger zu 1) und in Höhe von 1.256,86 EUR von der Klägerin zu 2) beruht auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Es handelt sich hierbei um eine gebundene Entscheidung. Hinsichtlich der Höhe der zurückgeforderten Leistungen bezieht sich die Kammer auf die Darlegungen des Beklagten im Rahmen der angefochtenen Bescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide. Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht zutreffend wären, sind weder geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich.
67Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung war trotz Abwesenheit der Kläger ohne Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs möglich, da beide in ihren – ausweislich Postzustellungsurkunde ordnungsgemäß zugestellten – Ladungen darauf hingewiesen worden sind, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 110 Rn. 11; BSG Beschluss vom 07.07.2011 – B 14 AS 35/11 B = juris; Bundesverwaltungsgericht – BVerwG – Beschluss vom 20.01.1995 – 6 B 56/94 = juris).
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird, - 6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über
- 1.
(weggefallen) - 2.
(weggefallen) - 3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4); - 4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen; - 5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.
(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes
- 1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder - 2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.
(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.
(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.
(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.
(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.
(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.
(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.
(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn
- 1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist, - 2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder - 3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.
(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie
- 1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet, - 1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren, - 2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind, - 3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder - 4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.
(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.
(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.
(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.
(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere
- 1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten, - 2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.
(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.
(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen
- 1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder - 2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie
- 1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet, - 1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren, - 2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind, - 3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder - 4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.
(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.
(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.
(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.
(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere
- 1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten, - 2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge - a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, - b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
- 4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, - 5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3, - 7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag, - 8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.
(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die
- 1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, - 2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen, - 3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder - 4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
- 1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent, - 2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und - 3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie
- 1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet, - 1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren, - 2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind, - 3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder - 4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.
(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.
(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.
(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.
(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere
- 1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten, - 2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
(1) Wer jemanden, der laufende Geldleistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, ist verpflichtet, diesem unverzüglich Art und Dauer dieser Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung beantragt worden ist oder bezogen wird. Dabei ist der von der Agentur für Arbeit vorgesehene Vordruck zu benutzen. Die Bescheinigung ist der- oder demjenigen, die oder der die Leistung beantragt hat oder bezieht, unverzüglich auszuhändigen.
(2) Wer eine laufende Geldleistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht und gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wird, ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen.
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Wer jemanden, der
- 1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder - 2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben
- 1.
diese Partnerin oder dieser Partner, - 2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(1) Wer jemanden, der laufende Geldleistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, ist verpflichtet, diesem unverzüglich Art und Dauer dieser Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung beantragt worden ist oder bezogen wird. Dabei ist der von der Agentur für Arbeit vorgesehene Vordruck zu benutzen. Die Bescheinigung ist der- oder demjenigen, die oder der die Leistung beantragt hat oder bezieht, unverzüglich auszuhändigen.
(2) Wer eine laufende Geldleistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht und gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wird, ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen.
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Wer jemanden, der
- 1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder - 2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben
- 1.
diese Partnerin oder dieser Partner, - 2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(1) Wer jemanden, der laufende Geldleistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, ist verpflichtet, diesem unverzüglich Art und Dauer dieser Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung beantragt worden ist oder bezogen wird. Dabei ist der von der Agentur für Arbeit vorgesehene Vordruck zu benutzen. Die Bescheinigung ist der- oder demjenigen, die oder der die Leistung beantragt hat oder bezieht, unverzüglich auszuhändigen.
(2) Wer eine laufende Geldleistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht und gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wird, ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen.
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über
- 1.
(weggefallen) - 2.
(weggefallen) - 3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4); - 4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen; - 5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.
(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes
- 1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder - 2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.
(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.
(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.
(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.
(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.
(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.
(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.
(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn
- 1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist, - 2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder - 3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.