Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 25. Okt. 2017 - 1 U 138/16
Gericht
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 22.09.2016, Az. 1 O 224/15, abgeändert:
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.500 € seit dem ... sowie aus 6.500 € seit dem ... zu zahlen, abzüglich am 20.03.2015, am 10.04.2015 und am 22.05.2015 jeweils gezahlter 150 €.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin ist Transportversicherer der ... (nachfolgend: Versicherungsnehmerin).
- 2
Sie nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht wegen eines fehlgeschlagenen Transports von zwei Goldbarren auf Schadensersatz in Anspruch.
- 3
Die Versicherungsnehmerin und der Beklagte sind Beförderungsdienstleister und gehören als System- und Stationspartner dem sog. ... (Versicherungsnehmerin) und ... (Beklagter) an. Im Rahmen dieses Systemverbundes besteht die Möglichkeit, werthaltige Sendungen als sogenannte „BestSchick“-Sendungen zu verschicken.
- 4
Herr ... bestellte bei der Firma ..., ausweislich der als Anlage K 3 (Bl. 11 d.A.) vorgelegten Rechnung vom ... zwei Goldbarren à 100 Gramm und à 250 Gramm zum Kurswert von 3.231,28 € und 8.030,88 € zuzüglich Transportkosten in Höhe von 19 €. Mit dem als Anlage K 1 (Bl. 9 d.A.) vorgelegten Versandauftrag mit der Nummer ... beauftragte die Versicherungsnehmerin (...) den Beklagten (...) mit dem Vermerk „Best Schick“ mit der Auslieferung an ... In einer Statusübersicht (vgl. Bl. 38 d. beigezogenen Ermittlungsakte der StA Zweibrücken, Az. ...) ist die Sendung mit der Nummer ... am ... um ... erfasst.
- 5
Eine Auslieferung der Goldbarren an ... erfolgte nicht.
- 6
Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, ob die Goldbarren, wegen deren Verlust die Klägerin von dem Beklagten Schadensersatz beansprucht, in die Obhut des Beklagten gelangt sind. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.07.2014 (Anlage K 6, Bl. 14 d.A.) forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von 2.500 € auf und teilte mit, dass es sich hierbei um den bislang von der Klägerin an die ... gezahlten Betrag handele und derzeit noch nicht abgeschätzt werden könne, ob noch weitere Schadensersatzansprüche gestellt würden. Der Beklagte ließ mit Email vom 28.01.2015 (Anlage K 7, Bl. 16 d.A.) gegenüber den klägerischen Prozessbevollmächtigten Folgendes erklären:
- 7
„wir möchten darüber informieren, dass wie die Forderung Ihres Mandanten in monatlichen Raten von 100,00 Euro zahlbar erstmals ab dem 20.02.15, auf Ihrer Bankverbindung ausgleichen möchten.“
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Mit weiterer Email vom 13.02.2015 (Anlage K 8, Bl. 17 d.A.) bot der Beklagte Zahlung einer monatlichen Rate von 150 € ab dem 01.03.2015 an. Daraufhin zahlte er insgesamt drei Raten à 150 € am 20.03.2015, am 10.04.2015 und am 22.05.2015. Weitere Raten zahlte er nicht. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.08.2015 (Anlage K 11, Bl. 23 f. d.A.) teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass der Gesamtschaden 9.000 € betrage.
- 9
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass die beiden Goldbarren vom Zeugen ... in der Logistikabteilung der Firma ... in einen manipulationssicheren KEP-Safebag verpackt und bis zur Abholung des Kurierfahrers der Versicherungsnehmerin unter Kameraüberwachung verwahrt worden seien. Sie seien dem Abholfahrer, dem Zeugen ..., von dem Zeugen ... in dem Safebag übergeben worden. Der Zeuge ... habe die Goldbarren in dem Safebag übernommen und zum Lager des Beklagten transportiert. Dort habe er die Sendung ausgescannt und auf dem vorgesehenen Ablageort in der Lagerhalle des Beklagten abgelegt.
- 10
Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 9.000 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 2.500 € seit dem 20.08.2014 sowie aus 6.500 € seit dem 02.09.2015 zu zahlen, abzüglich am 20.03.2015 gezahlter 150 €, abzüglich am 10.04.2015 gezahlter 150 € sowie abzüglich am 22.05.2015 gezahlter 150 €.
- 12
Der Beklagte hat beantragt,
- 13
die Klage abzuweisen.
- 14
Er hat vorgetragen:
- 15
Die Goldbarren seien nicht in seine Obhut gelangt. Zu dem Zeitpunkt der angeblichen Anlieferung am ... morgens sei seine Station nicht besetzt gewesen. Der für die Station zuständige Disponent, der Zeuge ..., sei erst gegen ...Uhr gekommen. Diesem sei nach der Planung der Touren und beim Aufladen der Pakete aufgefallen, dass das ausgescannte streitgegenständliche Frachtgut gefehlt habe. Der Zeuge ... habe damals einen Schlüssel für die verschlossene Lagerhalle des Beklagten gehabt. Das Ausscannen des Paketes durch den Zeugen ... beweise nicht, dass das Paket in den Gewahrsam des Beklagten gelangt sei.
- 16
Das Landgericht hat die Zeugen ... vernommen (Sitzungsprotokoll vom 06.04.2016, Bl. 192 ff. d.A.) und den Zeugen ... im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht München vernehmen lassen (Sitzungsprotokoll vom 20.50.2016, Bl. 211 ff. d.A.). Es hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
- 17
Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 425 Abs. 1, § 429 HGB, § 398 BGB zu. Sie habe nicht zur Überzeugung des Landgerichts nachgewiesen, dass die in die Obhut des Beklagten gelangte, an ... gerichtete Sendung tatsächlich den behaupteten Inhalt, nämlich zwei Goldbarren zu einem Handelsrechnungswert von insgesamt 11.262,16 € gehabt habe. Der Beweis für den Umfang und den Wert einer verlorengegangenen Sendung unterliege der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO, so dass die Klägerin den vollen Beweis hierfür zu erbringen habe. Die vorliegenden Indizien, nämlich die an ... gerichtete Rechnung, das an ... in den Versand gelangte Wertpaket sowie die glaubhaften Angaben des Zeugen ... würden allerdings nicht genügen, um eine hinreichende Überzeugung des Gerichts davon zu begründen, dass die streitgegenständliche Sendung mit der Nummer ... Gold in der behaupteten Menge beinhaltet habe. Es bestehe die nicht fernliegende Möglichkeit, dass eine versehentliche Fehlbestückung der Sendung erfolgt sei. Weiter könne eine zu geringe Menge verpackt oder die zu versendenden Güter könnten beim Verpacken schlicht vertauscht worden sein. Der Zeuge ... habe zu dem Verpackungsvorgang keine konkreten Angaben machen können.
- 18
Auch auf ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis oder ein „tatsächliches“ Anerkenntnis („Zeugnis gegen sich selbst“) des Beklagten könne die Klägerin ihre Forderung nicht stützten. In Ermangelung weiterer Anhaltspunkte könne in der Begleichung einer Rechnung über den Charakter als Erfüllungshandlung im Sinne des § 363 BGB hinaus keine Erklärung des Schuldners dahin gesehen werden, er stelle den Bestand der erfüllten Forderung insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit. Das gelte auch für die tatsächlichen Grundlagen der einzelnen Anspruchsmerkmale. Erforderlich hierfür seien weitere Umstände, die geeignet seien, eine solche Wertung zu tragen.
- 19
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und den Einzelheiten seiner rechtlichen Beurteilung wird auf den Tatbestand und die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
- 20
Hiergegen wendet sich die Klägerin, die mit der Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Der Beklagte und die Streithelferin zu 1 verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung und beantragen jeweils die Zurückweisung der Berufung.
- 21
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf alle sonstigen Aktenteile.
II.
- 22
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus §§ 425, 429 Abs. 1, § 435 HGB, § 398 BGB in der beantragten Höhe zu.
- 23
1. Die Versicherungsnehmerin hat den Beklagten damit beauftragt, den Transport der im Versandauftrag vom ... genannten Sendung mit der Nummer ... durchzuführen.
- 24
Das ergibt sich aus dem als Anlage K 1 (Bl. 9 d.A.) vorgelegten Versandauftrag und der Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 16.12.2015 (Sitzungsprotokoll vom 16.12.2015, Seite 3, Bl. 62 d.A.), nach der unstreitig ist, dass der Beklagte mit dem Transport beauftragt wurde. Danach steht fest, dass die Versicherungsnehmerin mit dem Beklagten einen Frachtvertrag im Sinne des § 407 HGB geschlossen hat.
- 25
2. Die Versicherungsnehmerin hat ihre Ansprüche wegen des Verlusts der beiden streitgegenständlichen Goldbarren gemäß § 398 BGB an die Klägerin abgetreten (Anlage K 5, Bl. 13 d.A.). Die Aktivlegitimation der Klägerin wird von der Beklagten in der zweiten Instanz nicht mehr moniert.
- 26
3. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Sendung mit den beiden Goldbarren während der Obhutszeit des Beklagten verloren ging, so dass der Beklagte nach § 429 HGB deren Wert zu ersetzen hat.
- 27
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 12.06.2014 - I ZR 50/13, juris Rn. 19; BGH, Urt. v. 26.04.2007 - I ZR 31/05, juris Rn. 13) muss in Fällen der vorliegenden Art der Kläger den vollen Beweis nach § 286 ZPO dafür erbringen, dass das Transportgut während der Obhutszeit des Beklagten abhandengekommen ist, was neben dem Beweis der Übernahme von Gütern als solchen auch den Nachweis ihrer Identität, ihrer Art, ihrer Menge und ihres Zustands umfasst.
- 28
Entgegen der Auffassung des Landgericht liegt vorliegend die Beweislast allerdings aufgrund der vorprozessualen Erklärungen des Beklagten und dessen Ratenzahlung beim Beklagten.
- 29
Die Zahlung eines Teilbetrages kann ein „Zeugnis gegen sich selbst“ darstellen und zu einer Umkehr der Beweislast führen (BGH, Urt. v. 01.12.2005 - I ZR 284/02, juris Rn. 16). Ein solches Zeugnis gegen sich selbst ist dann anzunehmen, wenn die Leistung den Zweck hat, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um diesen dadurch von Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern. Die Auslegung des Verhaltens des Beklagten ist dabei Tatfrage (BGH, aaO.), die hier im Sinne der Klägerin zu beantworten ist.
- 30
b) Richtig geht das Landgericht in dem Zusammenhang noch davon aus, dass das bloße Zahlen einer Rechnung ohne Erhebung von Einwendungen nicht ausreicht, um ein einseitiges Anerkenntnis anzunehmen, das zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der behaupteten Schäden führt (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.2008 - VIII ZR 265/07, juris Rn. 12 f.). Erforderlich ist stets das Vorliegen von weiteren Umständen, die geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen (BGH, aaO juris, Rn. 13). Vorliegend sind solche weiteren Umstände gegeben.
- 31
Der Beklagte hat nicht nur Teilzahlungen auf die an ihn von den klägerischen Prozessbevollmächtigten herangetragene Forderung erbracht, sondern gegenüber den klägerischen Prozessbevollmächtigten zudem mit Email vom 28.01.2015 (Anlage K 7, Bl. 16 d.A.) ausdrücklich erklärt, darüber zu informieren, dass er die Forderung der Klägerin (in Raten) ausgleichen möchte. Die Abgabe einer solchen Erklärung geht über das bloße Begleichen einer Rechnung hinaus, weil sie dem Gegner Erfüllungsbereitschaft signalisiert und diesen von sofortigen Maßnahmen abhalten oder ihm den Beweis erleichtern soll (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 781 Rn. 6). Auch mit der weiteren Email vom 13.02.2015 (Anlage K 8, Bl. 17 d.A.), mit der der Beklagte gegenüber dem Rechtsbeistand der Klägerin die Zahlung einer höheren monatlichen Rate verbindlich - und nicht etwa unter Vorbehalt - anbietet, bringt er letztlich zum Ausdruck, dass er den Nachweis des klägerischen Schadens für erbracht hält und damit ein einseitiges (tatsächliches) Anerkenntnis abgeben möchte. Nachdem der Beklagte seine Verantwortlichkeit für den Verlust zuvor, nämlich mit Schreiben vom 20.08.2014 (Anlage K 12, Bl. 77 d.A.) und mit Schreiben vom 12.09.2014 (Anlage K 14, Bl. 79 f. d.A.) ausdrücklich in Abrede gestellt hat, rechtfertigen die späteren Erklärungen des Beklagten vom 28.01.2015 und vom 13.02.2015 bei der gebotenen Gesamtschau, wenn dieser, wie hier, im prozessualen Nachgang zur vorgerichtlichen Korrespondenz nunmehr seine Verantwortlichkeit für den Verlust der Güter (erneut) bestreitet, wegen derer er bereits vorgerichtlich in Anspruch genommen wurde, eine Beweislastumkehr nach den Grundsätzen des gegen sich selbst abgegebenen Zeugnisses anzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 05.05.2003 - II ZR 50/01, juris Rn. 13; BGH, Urt. v. 01.12.2005 - I ZR 284/02, juris Rn. 16). Als Folge hiervon muss der Beklagte den Gegenbeweis führen, dass der Klägerin keine oder nur geringere Ansprüche zustehen (vgl. BGH, Urt. v. 05.05.2003 - II ZR 50/01, juris Rn. 13); zudem ist er mit zuvor behaupteten Einwendungen ausgeschlossen.
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Soweit der Beklagte vorbringt, dass er sich erst dann auf die Ratenzahlung eingelassen habe, als die Streithelferin die Haftungsübernahme abgelehnt hat, mag es sich zwar um das Motiv des Beklagten gehandelt haben, die wirtschaftlichen Folgen einer Haftung erträglich zu gestalten. Für die Auslegung seiner Erklärung kommt es aber entscheidend auf den objektiven Empfängerhorizont an und nicht auf interne Vorgänge oder Verhandlungen mit Dritten, die in der Erklärung keinen Niederschlag gefunden haben.
- 33
Danach waren die Erklärungen des Beklagten vom 28.01.2015 und vom 13.02.2015 aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers als Anerkenntnis zu verstehen, nachdem er seine Haftung zuvor in Abrede gestellt hatte.
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c) Infolge der danach bestehenden Beweislastumkehr hat der Beklagte vorliegend nachzuweisen, dass die beiden Goldbarren nicht in seinem Gewahrsamsbereich verloren gegangen sind.
- 35
Da der Beklagte einzig den Zeugen ..., den das Erstgericht vernommen hat (Bl. 197 f. d.A.) und dessen Bekundungen nicht darauf schließen lassen, dass die Goldbarren nicht im Obhutsbereich des Beklagten abhandengekommen sind, zur Beweisführung angeboten hat und unstreitig ist, dass der Empfänger, ..., das Paket nicht erhalten hat (Sitzungsprotokoll vom 16.12.2015, Seite 3 f., Bl. 62 f. d.A.), ist zu Lasten des Beklagten davon auszugehen, dass das Paket mit den beiden Goldbarren in dessen Gewahrsamsbereich abhandengekommen ist.
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4. Das Anerkenntnis des Beklagten ist der Höhe nach nicht auf den von der Klägerin vorprozessual zunächst in Höhe von 2.500 € geltend gemachten Betrag begrenzt.
- 37
Die Beweislastumkehr zu Lasten des Beklagten beruht auf einem tatsächlichen Anerkenntnis. Dieses erstreckt sich dementsprechend auf die Tatsache des Verlusts der beiden Goldbarren im Verantwortungsgewahrsam des Beklagten. Streitig war zwischen den Parteien nicht die Höhe des in Betracht kommenden Schadensersatzanspruchs, sondern die Haftung des Beklagten dem Grunde nach wegen des Verlusts der Warensendung. Dieser Streit sollte erkennbar mit den Erklärungen des Beklagten vom 28.01.2015 und vom 13.02.2015 beendet werden. Dass der nunmehr von der Klägerin wegen des Verlusts geltend gemachte Schaden dem Betrag nach höher als der ihm Schreiben vom 21.07.2014 (Anlage K 6, Bl. 14 f. d.A.) zunächst mitgeteilte Betrag ist, ist daher für die Reichweite des Anerkenntnisses ohne Belang. Dafür spricht zudem, dass im Forderungsschreiben vom 21.07.2014 bereits ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Betrag von 2.500 € den Schaden nicht abschließend beziffert.
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5. Auf den in § 431 HGB genannten Haftungshöchstbetrag (8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm des Frachtgewichts) kann sich der Beklagte vorliegend nicht berufen. Er haftet für den Verlust der beiden Goldbarren vielmehr gemäß § 435 HGB unbeschränkt.
- 39
a) Nach § 435 HGB gelten die für Frachtführer vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen, zu denen auch jene des § 431 HGB gehört, nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat. Leichtfertigkeit in diesem Sinne erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine „Leute“ in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen (BGH, Urt. v. 25.03.2004 - I ZR 205/01, juris 1. Leitsatz = BGHZ 158, 322). Ein krasses Außerachtlassen der Sicherheitsinteressen des Vertragspartners liegt dabei vor, wenn der Frachtführer oder seine Gehilfen elementare Schutzvorkehrungen nicht getroffen haben (BGH, aaO, juris Rn. 38 ff. = BGHZ 158, 322, 330). So liegen die Dinge hier.
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b) Zur Lagerhalle des Beklagten hatten seinerzeit alle „Nachtlinienfahrer“ einen Schlüssel. Der vom Beklagten benannte Zeuge ... begründete dies plausibel damit, dass „man sonst schon um 4.00 Uhr zu arbeiten anfangen müsste“ (Sitzungsprotokoll vom 06.04.2016, Seite 7, Bl. 198 d.A.). Die Fahrer der verschiedenen Kurierdienstleister (...) hatten danach freien Zugang zur Lagerhalle des Beklagten, ohne dass für den Beklagten arbeitendes Personal die Sendungen in Empfang nahm oder zumindest anwesend war. Der Zeuge ... hat bei seiner Vernehmung angegeben, dass er die Tür aufgeschlossen, dass Rolltor hochgemacht und die Sachen einfach auf den Boden „auf einen Haufen“ gelegt hat (Sitzungsprotokoll vom 06.04.2016, Seite 3, Bl. 194 d.A.). Auch für die sogenannten „BestSchick-Sendungen“, mit denen Wertgegenstände transportiert werden („Werttransporte“), gab es beim Beklagten keinen Tresor, so der Zeuge ... (Sitzungsprotokoll vom 06.04.2016, Seite 7, Bl. 198 d.A.). Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat in dem Zusammenhang ebenfalls erklärt, dass der Beklagte zur damaligen Zeit keine besonderen Aufbewahrungsmöglichkeiten für BestSchick-Sendungen vorhielt. Überwachungseinrichtungen, wie etwa eine Kamera, wurden erst später installiert.
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Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte als Frachtführer verpflichtet ist, jeglichem Verlust der in seine Obhut gelangten Güter durch geeignete und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.2004 - I ZR 205/01, juris Rn. 39 = BGHZ 158, 322), stellt das Fehlen eines gegen den Zugriff unbefugter Dritter besonders gesicherten Aufbewahrungsortes für dem Beklagten zum Transport anvertraute objektiv erkennbare Wertgegenstände („BestSchick“-Sendungen) einen Verstoß gegen elementare Sorgfaltsvorkehrungen in der Organisation des Betriebs des Beklagten dar. Das gegenständliche Frachtgut war vorliegend im Ergebnis einem unkontrollierten Zugriff Dritter ausgesetzt.
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Da der Beklagte danach elementare Sicherheitsvorkehrungen unterlassen hat, obwohl aufgrund der Bezeichnung der Sendungen als „BestSchick“ erkennbar war, dass Wertgegenstände transportiert werden, handelte er in dem Bewusstsein, dass es in Ermangelung solcher Vorkehrungen zu einem Schadenseintritt kommen kann (vgl. BGH, aaO., juris Rn. 38) und damit leichtfertig im Sinne des § 435 HGB. 6. Anhaltspunkte für einen mitwirkenden Schadensbeitrag der Versicherungsnehmerin nach § 425 Abs. 2 HGB hat der Beklagte nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.
- 43
Die Versicherungsnehmerin hat den Transport der Goldbarren im Wege der sog. „BestSchick-Sendung“ beauftragt, die für den Transport von Wertgegenständen im KEP-Systemverbund vorgesehen ist. Dass es für die Versendung von höchst werthaltigen Gütern, wie die hier im Streit stehenden Goldbarren, seitens des Beklagten eine weitere Versandart gibt, mit der ein vergleichsweise geringeres Verlustrisiko verbunden ist, hat der Beklagte nicht dargelegt.
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Die vom Landgericht festgestellte und für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindende Tatsache, dass die „BestSchick“-Sendungen beim Beklagten zur damaligen Zeit von dem anliefernden Zeugen... in der vom Beklagten unterhaltenen Lagerhalle gemeinsam mit den anderen Sendungen auf den Boden auf einen „Haufen gelegt “ wurden, stellt keinen mitwirkenden Schadensbeitrag der Versicherungsnehmerin dar.
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Der Beklagte hat unstreitig zur damaligen Zeit für „BestSchick“-Sendungen keine besondere Aufbewahrungsmöglichkeit, insbesondere keinen Tresor vorgehalten (vgl. Sitzungsprotokoll vom 16.12.2015, Seite 3, Bl. 62 d.A.). Das hat der vom Beklagten benannte Zeuge ... bestätigt (Sitzungsprotokoll vom 06.04.2016, Seite 7, Bl. 198 d.A.). Damit hatte der von der Versicherungsnehmerin beauftragte Fahrer keine andere Möglichkeit, als die Sendungen in der Halle des Beklagten abzulegen.
- 46
7. Die Entscheidung über die Verzugszinsen folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat den Beklagten hinsichtlich des Betrages von 2.500 € mit Schreiben vom 21.07.2014 (Anlage K 6, Bl. 14 f. d.A.) mit Ablauf des 19.08.2014 und hinsichtlich des Betrages von 6.500 € mit Schreiben vom 18.08.2015 (Anlage K 11, Bl. 23 d.A.) in Verzug gesetzt.
- 47
8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
- 48
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die weder von höchstrichterlicher noch von obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert auch keine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts.
Geisert
Urbany
Dr. Schild von Spannenberg
Vorsitzender Richter
am OberlandesgerichtRichterin
am OberlandesgerichtRichter
am Landgericht
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Annotations
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.
(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.
(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.
(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.
(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn
- 1.
das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und - 2.
die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.
(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.
(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1
- 1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder - 2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.
(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1
- 1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder - 2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
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die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
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für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.