Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 14. Mai 2018 - 1 OLG 2 Ss 19/18
Gericht
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 9. Januar 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit
a) die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
b) eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen
2. Das weitergehende Rechtsmittel wird als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
- 1
Das Amtsgericht Landstuhl hat den Angeklagten am 13. Juni 2017 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine (isolierte) Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren angeordnet. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 9. Januar 2018 als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt auf die Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es jedoch unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.
II.
- 2
Nach den Feststellungen des Landgerichts litt der von Heroin abhängige Angeklagte am 25. August 2016 unter Entzugserscheinungen, die er mit erheblichen Mengen von Alkohol zu dämpfen suchte. Da er gleichwohl immer stärker unter den Symptomen des Entzugs litt, entschloss er sich, mit dem PKW seiner Lebensgefährtin zu seiner ebenfalls in Landstuhl wohnenden Mutter zu fahren, um diese um Drogen zu bitten. Ihm war bewusst, dass er nicht im Besitz der für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Fahrerlaubnis war. Auf dem Weg zur Wohnung seiner Mutter verursachte er aufgrund seiner alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall, bei dem am Fahrzeug der Unfallgegnerin ein Schaden von ca. 9.000,-- EUR entstand. Anschließend flüchtete der Angeklagte zu Fuß vom Unfallort, um Feststellungen zu seiner Person zu verhindern. Die Untersuchung einer ca. 1 Stunde und 45 Minuten später genommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,88 Promille im Mittelwert, sowie Abbauprodukte von THC und Morphin.
III.
1.
- 3
Die von dem Angeklagten erhobene Formalrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
2.
- 4
Die auf die allgemein erhobene Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Soweit das Landgericht indes eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unerörtert gelassen hat, hält das Urteil revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand (b). Dies zieht auch die Aufhebung der Entscheidung über die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich (c).
a)
- 5
Nach den zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen begann dieser im Alter von 11 Jahren mit dem Konsum von THC. Mit 15 Jahren nahm er zudem Amphetamin, seit ca. zwei Jahren auch Heroin. Die Betäubungsmittel bezog der Angeklagte u.a. von seinen drogenabhängigen Eltern. Wenn ihm diese Drogen nicht zur Verfügung standen, trank der Angeklagte vermehrt Alkohol. Im Jahr 2011 absolvierte er eine stationäre Drogenlangzeittherapie, die er regulär beendete. Nachdem er eine gewisse Zeit drogenfrei blieb, wurde der Angeklagte jedoch wieder rückfällig. Im Jahr 2017 - nach den verfahrensgegenständlichen Taten - absolvierte er eine weitere stationäre Langzeittherapie, die er jedoch wenige Wochen vor deren regulären Ende unterbrach und später nicht fortsetzte. Stattdessen nahm er Kontakt zu einer ambulanten Drogenberatungsstelle auf, wo er zukünftig Gesprächstermine wahrnehmen möchte. Der Angeklagte ist wegen im Zusammenhang mit Alkohol- und Drogenkonsum stehender Taten vorbestraft. Zuletzt wurde er am 15. Juni 2016 vom Amtsgericht Zweibrücken u.a. wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Nach den dort getroffenen Feststellungen hatte sich der Angeklagte, der aufgrund vorangegangenen Drogenkonsums fahruntüchtig gewesen war, als Fahrer eines PKWs eine Verfolgungsjagd mit einem Polizeifahrzeug geliefert, wobei zu einem Beinahe-Unfall mit einer Fußgängerin gekommen war.
- 6
b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht erörtert hat. Dass nur der Angeklagte Rechtsmittel eingelegt hat, hindert gem. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Urteil vom 10.04.1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5; Beschluss vom 25.11.2015 - 1 StR 379/15, juris Rn. 8 mwN.). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.
- 7
aa) Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt (vgl. UA S. 15), dass der Angeklagte die Taten aufgrund seiner Drogenabhängigkeit begangen hat. Dies zugrunde gelegt, wären sowohl die Voraussetzungen eines Hangs i.S.v. § 64 StGB, als auch der notwendige Symptomcharakter der Taten zu bejahen.
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bb) Mit Blick auf die Gefahren, die mit dem Führen von Kraftfahrzeugen in alkohol- oder drogenbedingt fahruntüchtigen Zustand ausgehen, handelt es sich bei Vergehen nach den § 315c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB bzw. § 316 StGB auch nicht um Bagatelldelikte; diese sind grundsätzlich geeignet, die Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu rechtfertigen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2016 - III-3 RVs 85/16, juris Rn. 31).
- 9
cc) Es ist letztlich auch nicht ersichtlich, dass eine Behandlung von vornherein keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht haben würde (§ 64 S. 2 StGB). Der Angeklagte hat sich im Jahr 2017 freiwillig einer stationären Entwöhnungsbehandlung unterzogen und diese fast bis zu ihrem regulären Ende durchgehalten. Seine Bereitschaft, ambulante Gesprächstermine bei einer Drogenberatungsstelle wahrzunehmen, kann ebenfalls einen Beleg für die weiterhin vorhandene Behandlungsbereitschaft sein. Die Maßregelanordnung ist durch die nach den verfahrensgegenständlichen Taten gezeigten Bemühungen auch nicht ohne weiteres entbehrlich geworden. Die Feststellungen belegen bereits nicht, dass der Angeklagte hierdurch sein Suchtproblem abschließend und dauerhaft überwunden hat. Wäre durch entsprechende Weisungen die hangbedingte Gefährlichkeit des Angeklagten signifikant zu verringern, käme eine Entscheidung nach § 67b StGB in Betracht.
- 10
c) Der Strafausspruch wird von der zur Unterbringung getroffenen Entscheidung nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass das Berufungsgericht im Fall einer Unterbringungsanordnung auf geringere Einzelfreiheitsstrafen und/oder auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Wegen des grundsätzlich untrennbaren inneren Zusammenhangs zwischen der Entscheidung über die (Nicht-)Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB und der Bewährungsfrage (vgl. Senat, Beschluss vom 16.01.2018 - 1 OLG 2 Ss 74/17, juris Rn. 7) war der Rechtsfolgeausspruch jedoch aufzuheben, soweit dem Angeklagten eine Bewährungsaussetzung versagt wurde. Darüber und über die Frage, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist, wird der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) zu entscheiden haben.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
(2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. Gleiches gilt, wenn das Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
(2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer in § 181b des Strafgesetzbuchs genannten Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und kommt die Erteilung einer Weisung nach § 153a dieses Gesetzes oder nach den §§ 56c, 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder § 68b Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs in Betracht, wonach sich der Angeklagte psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen hat (Therapieweisung), soll ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten vernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob der Angeklagte einer solchen Betreuung und Behandlung bedarf.
(3) Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.