Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Juni 2016 - 4 O 72/16

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2016:0613.4O72.16.0A
published on 13/06/2016 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Juni 2016 - 4 O 72/16
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Gericht

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Gründe

1

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat das vorliegende Klageverfahren rechtmäßig ausgesetzt.

2

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 94 VwGO bejaht. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Anlass für die Aussetzung des Verfahrens war der von der (früheren) Fraktion DIE LINKE im 6. Landtag von Sachsen-Anhalt gemäß Art. 75 Nr. 3 Verf LSA, § 2 Nr. 4, § 39 Nr. 1 LVerfGG beim Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt eingereichte Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 18 Abs. 2 KAG LSA in der Fassung des Gesetzes zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 522). Über diesen Antrag hat das Landesverfassungsgericht noch nicht entschieden. Die Entscheidung über die vorliegende Klage hängt von der Gültigkeit des mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen § 18 Abs. 2 KAG LSA ab und ist daher vorgreiflich im Sinne von § 94 VwGO. Durch § 13b, § 18 Abs. 2 KAG LSA trägt der Gesetzgeber dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsgleichheit und -vorhersehbarkeit Rechnung (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 17. Februar 2016 – 4 L 119/15 –, LKV 2016, S. 186 <188 ff.>). Sollte das Landesverfassungsgericht die Ungültigkeit von § 18 Abs. 2 KAG LSA feststellen, stehen dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 133, 143 <161 f.>). Insoweit ist eine Aussetzung bis zu einer für die Entscheidung des Gerichts über die anhängige Klage erforderlichen gesetzlichen Neuregelung stets geboten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 94 Rn. 4a).

3

Zwar handelt es sich bei der Frage der Gültigkeit einer Rechtsnorm nach allgemeiner Ansicht nicht um ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 94 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1995 – 4 B 248/95 –, juris, Rn. 4 m.w.N.). Gründe der Verfahrensökonomie und die Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen (§ 31 BVerfGG, § 30 LVerfGG) sprechen jedoch für die Möglichkeit der Aussetzung analog § 94 VwGO im Fall der (abstrakten) Normenkontrolle durch ein (Landes-)Verfassungsgericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2000 – 4 B 75/00 –, NVwZ-RR 2001, S. 483; OVG LSA, Beschluss vom 12. Dezember 2008 – 1 O 153/08 –, juris, Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. September 1992 – 10 S 1450/91 –, NVwZ-RR 1993, S. 276 <277>; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 94 Rn. 52 i.V.m. Rn. 50 ; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 94 Rn. 2).

4

Wenn die Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 94 VwGO gegeben sind, liegt die Anordnung der Aussetzung im richterlichen Ermessen. Die Überprüfung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich darauf, ob das Gericht die Grenzen seines Ermessens eingehalten und von seinem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Dezember 2008 – 1 O 153/08 –, juris, Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 94 Rn. 7). Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat das ihm zustehende Ermessen im Hinblick auf die Aussetzung des Verfahrens erkannt und davon in fehlerfreier Weise Gebrauch gemacht. Insbesondere ist nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht – über die dargelegten verfassungsrechtlichen Zweifel hinaus – von der Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs. 2 KAG LSA überzeugt ist, was zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG bzw. an das Landesverfassungsgericht gemäß Art. 75 Nr. 5 Verf LSA verpflichten und die Aussetzung nach § 94 VwGO (analog) ausschließen würde (vgl. BVerfGE 34, 320 <324>; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 94 Rn. 47 ).

5

Das Verwaltungsgericht durfte bei seiner Entscheidung berücksichtigen, dass einer Nichtigerklärung von § 18 Abs. 2 KAG LSA durch das Landesverfassungsgericht nicht mehr anfechtbare Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gemäß § 183 VwGO unberührt ließe (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 94 Rn. 2). Soweit sich das Verwaltungsgericht deshalb zur Wahrung der prozessualen Chancengleichheit entschlossen hat, zunächst den Ausgang des Normenkontrollverfahrens abzuwarten, kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die – streitentscheidende – Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 18 Abs. 2 KAG LSA als öffentlichkeitswirksamer „Abwasserstreit“ eine Vielzahl von Verfahren betrifft und den Gesetzgeber veranlasst hat, den kommunalen Aufgabenträgern die Möglichkeit einzuräumen, von der Vollziehung der entsprechenden Abgabenbescheide bis zur verfassungsgerichtlichen Klärung abzusehen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 18. Mai 2016 ; Landtag von Sachsen-Anhalt, Plenprot., Stenografischer Bericht 7/3 vom 31. Mai 2016, S. 4 ff.). Besondere Gründe, die für einen unverzüglichen Fortgang des Verfahrens sprechen, hat der Beklagte dagegen weder geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich. Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses in einigen (verfassungs-)rechtlichen Fragen von der Rechtsprechung des Senats (u.a. Beschluss vom 17. Februar 2016 – 4 L 119/15 –, LKV 2016, S. 186 <188 ff.>) abweicht, liegt auch darin kein Ermessensfehler des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Aussetzung des Verfahrens. Außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fälle (z. B. § 31 Abs. 2 BVerfGG, § 130 Abs. 3 VwGO) sind Gerichte an Präjudizien nicht gebunden. Eine eigene Ansicht zu Rechtsfragen zu entwickeln und zu vertreten, ist ureigenste Aufgabe jedes Richters (Art. 92 GG).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Festsetzung des Streitwertes ist wegen der in Ziffer 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG bestimmten Festgebühr entbehrlich.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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published on 17/02/2016 00:00

Gründe I. 1 Die Klägerin, Eigentümerin mehrerer, mit zweigeschossigen Mehrfamilienwohnhäusern bebauter Grundstücke (Gemarkung G., Flur A, Flurstücke 38, 41, 26 und 28) im Verbandsgebiet des Beklagten, wendet sich gegen die Heranziehung zu Ansch
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published on 11/12/2018 00:00

Gründe 1 1. Dem Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens analog § 94 VwGO wird nicht entsprochen. Dabei kann dahinstehen, ob eine analoge Anwendung von § 94 VwGO überhaupt in Betracht kommt, wenn - wie hier im Hinblick auf § 13b, § 18 Abs
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Hat das Verfassungsgericht eines Landes die Nichtigkeit von Landesrecht festgestellt oder Vorschriften des Landesrechts für nichtig erklärt, so bleiben vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung durch das Land die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. § 767 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.