Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 11. Dez. 2018 - 4 L 164/17

published on 11/12/2018 00:00
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 11. Dez. 2018 - 4 L 164/17
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Gründe

1

1. Dem Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens analog § 94 VwGO wird nicht entsprochen. Dabei kann dahinstehen, ob eine analoge Anwendung von § 94 VwGO überhaupt in Betracht kommt, wenn - wie hier im Hinblick auf § 13b, § 18 Abs. 2 KAG-LSA - eine im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Norm gleichzeitig Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist (zum StreitstandRudisele, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 94 Rn. 51 ; Peters/Schwarzburg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 94 Rn. 53 f.>, jew. m.w.N.; zur möglichen Aussetzung des Verfahrens analog § 94 VwGO bei gleichzeitiger Anhängigkeit einer abstrakten Normenkontrolle OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juni 2016 - 4 O 72/16 -, NVwZ-RR 2016, S. 891 <891>). Selbst wenn man diese Frage bejahte, läge die Anordnung der Aussetzung im richterlichen Ermessen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., NVwZ-RR 2016, S. 891 <892>). Bei der Ausübung des Ermessens gemäß § 94 VwGO sind das Interesse an zügiger und effektiver Rechtsgewähr und die mit der Aussetzung bezweckte Prozessökonomie zu berücksichtigen (vgl. Peters/Schwarzburg, a.a.O., § 94 Rn. 16). Danach kommt eine Aussetzung des Verfahrens hier nicht in Betracht.

2

Eine Aussetzung analog § 94 VwGO in Fällen, in denen die Gültigkeit einer entscheidungserheblichen Norm bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde ist, wird vor allem erwogen, wenn das Gericht sich noch keine abschließende Meinung über die Vereinbarkeit der Norm mit der Verfassung gebildet hat (vgl. Peters/Schwarzburg, a.a.O., § 94 Rn. 53). Dies ist insofern überzeugend, als die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die absehbare Klärung entscheidungserheblicher, offener verfassungsrechtlicher Fragen durch das Bundesverfassungsgericht prozessökonomisch sein kann. Eine solche Situation liegt hier jedoch nicht vor. Nach gefestigter Auffassung des beschließenden Senats sind die gegen § 13b, § 18 Abs. 2 KAG-LSA erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände nicht durchgreifend. Dementsprechend geht der Senat in ständiger Rechtsprechung von der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen aus (grundlegend OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 4 L 119/15 -, LKV 2016, S. 186 <188 ff.>; zuletzt OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2018 - 4 L 96/17 -, S. 11 ff. des Entscheidungsumdrucks, zur Veröffentlichung vorgesehen). Auch das Landesverfassungsgericht hat keinen Verstoß von § 13b, § 18 Abs. 2 KAG-LSA gegen die Landesverfassung festgestellt (vgl. Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Januar 2017 - LVG 1/16 -, BeckRS 2017, 100810, Rn. 35 ff.). Allein der Umstand der Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (mittelbar) gegen eine Entscheidung des beschließenden Senats, die von der Verfassungsmäßigkeit von § 13b, § 18 Abs. 2 KAG-LSA ausgeht, vermag eine Aussetzung des Verfahrens und die damit verbundene Verfahrensverzögerung deshalb nicht zu rechtfertigen, zumal die Klägerin insoweit keine neuen Argumente vorbringt und sich mit der (verfassungs-)rechtlichen Argumentation des Landesverfassungsgerichts und des Senats bereits nicht in der gebotenen Weise auseinandersetzt (dazu sogleich unter 2.).

3

2. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat keinen Erfolg, weil die Darlegungen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), nicht geeignet sind, die Annahme des geltend gemachten Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen.

4

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nur dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 <83>). Dies ist nicht der Fall.

5

Die Klägerin ist der Auffassung, für die streitgegenständliche Beitragserhebung fehle es an einer Rechtsgrundlage, weil § 6 Abs. 6 KAG-LSA für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht an die erste wirksame Beitragssatzung anknüpfe und damit verfassungswidrig eine zeitlich unbegrenzte Heranziehung zu Abwasserbeiträgen ermögliche. Die Regelung einer gesetzlichen Ausschlussfrist für die Heranziehung zu Abwasserbeiträgen in § 13b, § 18 Abs. 2 KAG-LSA beseitige das Verdikt der Verfassungswidrigkeit von § 6 Abs. 6 KAG-LSA nicht, weil diese Regelungen selbst verfassungsrechtlichen Bedenken begegneten. Die von der Klägerin insoweit geäußerten Bedenken lassen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung allerdings nicht zu.

6

a) Dies gilt zunächst für den Einwand, mit dem streitgegenständlichen „Herstellungsbeitrag II“ und der Zulassung einer „24,5 Jahresfrist“ werde der Klägerin zugemutet, auf zum Teil Jahrzehnte zurückliegende Sachverhalte und behördliche Untätigkeit nicht mehr vertrauen zu können. Der Gedanke der Rechtssicherheit laufe damit leer und finde in dem angesprochenen Urteil des Landesverfassungsgerichts keinerlei oder kaum Berücksichtigung. Der dortige Verweis auf § 197 BGB vermöge nicht zu überzeugen, weil er nur für Ausnahmefälle konstruiert worden sei und daher einen sehr begrenzten Anwendungsbereich habe.

7

Der Argumentation der Klägerin ist nicht zu folgen. Sie setzt sich schon nicht in der gebotenen Weise mit der Argumentation des Landesverfassungsgerichts auseinander. Das Landesverfassungsgericht hat insoweit ausgeführt, auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts könnten Verjährungsregelungen zumindest zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes sehr weit ausgedehnt werden. Aus diesem Grunde begegnet die maximale Frist zur Festsetzungsverjährung in Sachsen-Anhalt von nunmehr 24,5 Jahren keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es könne dahinstehen, ob eine Frist von 30 Jahren hinnehmbar wäre. Zumindest für eine Übergangszeit zur Klärung der offenen Altfälle sei die Frist von bis zu 24,5 Jahren nicht zu beanstanden, zumal eine Frist von 30 Jahren der Rechtsordnung nicht fremd sei. So gelte diese Frist im Zivilrecht gemäß § 197 BGB für Ansprüche der Bürger untereinander. Aber auch das Verwaltungsrecht kenne eine dreißigjährige Verjährungsfrist (so in § 53 Absatz 2 VwVfG) (vgl. Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, a.a.O., BeckRS 2017, 100810, Rn. 39; zur Berücksichtigung der Interessen der Anschlussnehmer siehe auch unter Rn. 79). Weder zieht die Klägerin die Annahme des Landesverfassungsgerichts in Zweifel, der Rechtsordnung sei eine 30-jährige Verjährungsfrist „nicht fremd“, noch setzt sie sich mit dem Argument der dreißigjährigen Verjährungsfrist im Verwaltungsverfahrensrecht auseinander. Im Übrigen hat auch der beschließende Senat die in § 13b, § 18 Abs. 2 KAG-LSA zum Ausdruck kommende Abwägung des Gesetzgebers zwischen den berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich einerseits und den Interessen des Einzelnen an Rechtssicherheit andererseits unbeanstandet gelassen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 4 L 119/15 -, LKV 2016, S. 186 <189 >). Auch hiermit hätte sich die Klägerin auseinandersetzen müssen.

8

b) Weiterhin sieht die Klägerin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in der ungleichen Verteilung der Verfristung für Alt- und Neuanschließer. Eine Auseinandersetzung mit der eingehenden Begründung des Landesverfassungsgerichts, weshalb § 18 Abs. 2 KAG-LSA „unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt“ das Gleichheitsgebot des Art. 7 Abs. 1 der Landesverfassung verletze (vgl. Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, a.a.O., BeckRS 2017, 100810, Rn. 69 ff.), lässt das Zulassungsvorbringen indes vermissen. Ernsthafte Richtigkeitszweifel können so nicht aufgezeigt werden.

9

c) Gleiches gilt für die Ansicht der Klägerin, § 18 Abs. 2 KAG-LSA entfalte echte Rückwirkung. Auch insoweit übergeht die Klägerin gänzlich die ausführliche und überzeugende Begründung des Landesverfassungsgerichts, weshalb die Norm keine echte Rückwirkung entfalte (vgl. Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, a.a.O., BeckRS 2017, 100810, Rn. 54 ff.). Auch eine Auseinandersetzung mit der im Ergebnis gleichlautenden Rechtsprechung des beschließenden Senats (OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., LKV 2016, S. 186 <191 >) fehlt.

10

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Interessen der betroffenen Beitragsschuldner nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die einschlägigen, vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt (a.a.O., BeckRS 2017, 100810, Rn. 75 ff.) und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (a.a.O., LKV 2016, S. 186 <189 >) verwiesen, mit denen sich die Klägerin nicht auseinandersetzt.

11

e) Soweit die Klägerin darüber hinaus auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt und diesen - einschließlich der Beweisantritte - vollumfänglich zu ihrem Vortrag auch im Berufungszulassungsverfahren machen will, genügt eine derart allgemeine Verweisung von vornherein nicht dem Darlegungserfordernis gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 199).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 13/06/2016 00:00

Gründe 1 Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat das vorliegende Klageverfahren rechtmäßig ausgesetzt. 2 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine entspr
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Annotations

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.