Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 20. Okt. 2015 - 4 M 147/15
Gericht
Gründe
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Die statthafte Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.
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Seine Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.
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Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Beitragspflicht für das Grundstück der Antragsteller dürfte bereits am 1. Januar 2001 mit In-Kraft-Treten der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung des AZV (L.), des Rechtsvorgängers des Antragsgegners, vom 6. Dezember 2000 - ABAS 2000 - entstanden sein, so dass der angefochtene Beitragsbescheid vom 29. Dezember 2014 wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr hätte erlassen werden dürfen. Die Satzung begegne nach summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere vermöge der Antragsgegner nicht damit durchzudringen, die in § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ABAS 2000 vorgesehene Tiefenbegrenzung von 50 m für Grundstücke, die teilweise im Außenbereich und teilweise im Innenbereich liegen, sei unwirksam.
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Die vom Antragsgegner dagegen erhobenen Einwendungen sind nicht durchgreifend.
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1. Ohne Erfolg macht er geltend, es seien zu der Tiefenbegrenzungsregelung in § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ABAS 2000 keine (vertieften) Ermittlungen angestellt, sondern der maßgebliche Wert sei „gegriffen“ worden, so dass sich schon daraus die Unwirksamkeit der Regelung ergebe.
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Insoweit stellt das Verwaltungsgericht in dem erstinstanzlichen Beschluss zu Recht darauf ab, ob sich die Tiefenbegrenzungsregelung im Ergebnis als vertretbar erweist, so dass nicht maßgebend ist, ob und welche Ermittlungen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorgenommen worden sind. Es kommt auch hier allein darauf an, ob der Satzungsgeber mit seiner Entscheidung im Ergebnis den Anforderungen des § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA und des Art. 3 Abs. 1 GG genügt (so schon OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20. August 2002 - 1 M 320/02 -; vgl. auch Urt. v. 23. August 2001 - 1 L 134/01 -, zit. nach JURIS). Zwar ist der beitragserhebenden Körperschaft bei dem Erlass einer Tiefenbegrenzungsregelung Ermessen eingeräumt. Das Fehlen von Ermittlungen vor Beschlussfassung über die Beitragssatzung oder Mängel dieser Ermittlungen führen aber deshalb nicht zu einem durchgreifenden Ermessensfehler, weil es sich bei diesem Ermessen um ein - allenfalls eingeschränkt überprüfbares - normatives Ermessen handelt und nicht um ein der Exekutive eingeräumtes Verwaltungsermessen. Auch bestehen keine Verfahrensregelungen, aus denen sich ergibt, dass die zum Erlass einer Tiefenbegrenzungsregelung eigentlich anzustellenden Ermittlungen notwendiger Teil des Satzungsgebungsverfahrens sind.
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Im Gegensatz zur Auffassung des Antragsgegners ergibt sich aus der Normenkontrollentscheidung des beschließenden Senats vom 21. Oktober 2014 (- 4 K 245/13 -, zit. nach JURIS) nichts anderes. In der zu einer Anschlussbeitragssatzung ergangenen Entscheidung wurde vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass dem Ortsgesetzgeber für die Festsetzung der an konkreten örtlichen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung ein normgeberisches Ermessen zusteht.
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Weiterhin besteht hinsichtlich der Prüfung, ob der Satzungsgeber mit seiner Entscheidung im Ergebnis den maßgebenden gesetzlichen Anforderungen genügt, kein relevanter Unterschied zwischen der Festsetzung des Beitragssatzes und dem Erlass einer Tiefenbegrenzungsregelung. Abgesehen davon, dass eine Tiefenbegrenzung auf Grund ihrer Rolle bei der Ermittlung der Gesamtbeitragsfläche im Verbandsgebiet Teil der Festsetzung des Beitragssatzes ist (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21. Februar 2012 - 4 L 98/10 -, zit. nach JURIS), sieht das Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt nicht nur für die Festsetzung des Beitragssatzes - wie es der Antragsgegner formuliert - „äußere Grenzen“ (z.B. Verbot der Kostenüberschreitung oder Äquivalenzprinzip) vor, sondern auch der Erlass einer Tiefenbegrenzungsregelung ist klaren gesetzlichen Vorgaben (z.B. § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA; vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21. Oktober 2014, a. a. O.) unterworfen.
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2. Nach den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren maßgebenden Prüfungsmaßstäben ist auch nicht davon auszugehen, dass die Tiefenbegrenzungsregelung in § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ABAS 2000 unwirksam war, weil die Siedlungsstruktur im Verbandsgebiet des AZV (L.) die vorgenommene Tiefenbegrenzung nicht zuließ.
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Um ihr normgeberisches Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss die beitragserhebende Körperschaft die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei in allen Bereichen des Verbandsgebietes ermitteln. Das Gericht hat die Ermessensausübung durch den Satzungsgeber hinsichtlich der Auswahl repräsentativer Grundstücke, der Entscheidung zur Berücksichtigung von bauakzessorischen Nutzungen und der vorzunehmenden Gewichtung der jeweiligen Bebauungstiefen nur auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen zu überprüfen, darf jedoch keine eigene Entscheidung an die Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung setzen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21. Oktober 2014, a. a. O.).
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Es kann offen bleiben, ob für die gerichtliche Prüfung, ob das normgeberische Ermessen des AZV (L.) hinsichtlich der Tiefenbegrenzung in der Beitragssatzung aus dem Jahr 2000 im Ergebnis ordnungsgemäß ausgeübt worden ist, die Ermittlungen des Antragsgegners aus April 2014 zu der Tiefenbegrenzung in seiner im Oktober 2014 erlassenen Beitragssatzung herangezogen werden dürfen.
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Geht man von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Heranziehung aus, wäre die auf diese Ermittlungen gestützte Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, die streitige Tiefenbegrenzungsregelung erweise sich als vertretbar, nicht zu beanstanden.
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Soweit der Antragsgegner vorträgt, das Gericht habe eine eigene Ermessensentscheidung vorgenommen, ist dem nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat lediglich geprüft, ob die Bemessung der Tiefenbegrenzungslinie nach den vom Antragsgegner vorgenommenen Ermittlungen, deren Übertragbarkeit auf das (ehemalige) Verbandsgebiet des AZV (L.) das Gericht unterstellt hat, ermessensfehlerfrei gewesen wäre. Dass dieser (nicht mehr bestehende) Zweckverband keine Ermittlungen zur Festlegung der Tiefenbegrenzung im gerichtlichen Verfahren vorlegen kann, hat nicht automatisch zur Folge, dass von der Unwirksamkeit der Regelung auszugehen ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, wohnakzessorische Nutzungen sollten bei der Tiefenbegrenzungsregelung erfasst werden, ist schon ohne weiteres durch das Ausmaß der Tiefenbegrenzung gerechtfertigt.
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Mit den auf das Zahlenmaterial des Antragsgegners gestützten Darlegungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Mehrzahl der als repräsentativ ausgewählten Grundstücke von 40 bis 50 m oder über 50 m hinaus bebaut seien und deshalb sei eine Tiefenbegrenzung von 50 m vertretbar, setzt sich der Antragsgegner allerdings nicht i.S.d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinander. Die Schilderung der vom Antragsgegner bzw. von dem beauftragten Kommunalberatungsunternehmen gewählten Herangehensweise bei der Festlegung einer Tiefenbegrenzung von 42 m in der Beitragssatzung des Antragsgegners aus Oktober 2014 ist nicht ausreichend. Es muss nicht entschieden werden, ob selbst bei einer ermessensfehlerfreien Festlegung einer 42 m - Tiefenbegrenzung auch eine Tiefenbegrenzung von 50 m möglicherweise noch vertretbar gewesen wäre. Jedenfalls zeigt der Antragsgegner nicht substanziiert auf, dass und warum die Berechnung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein soll. Es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, dies durch einen Vergleich der verschiedenen Berechnungen selbst nachzuholen.
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Geht man davon aus - was wohl auch der Antragsgegner vertritt -, dass eine Heranziehung der Ermittlungen aus April 2014 auf Grund der tatsächlichen Änderungen infolge des Zeitablaufs oder wegen des Wechsels der Rechtsträgerschaft für die Schmutzwasserbeseitigungspflicht oder auf Grund der fehlenden Vergleichbarkeit der jeweiligen Satzungsgebiete nicht zulässig gewesen ist, wäre ebenfalls weder ersichtlich noch substanziiert dargelegt, dass die Tiefenbegrenzungsregelung unwirksam war. Dass und warum die Siedlungsstruktur im (ehemaligen) Verbandsgebiet des AZV (L.) die Tiefenbegrenzung nicht zuließ, lässt sich den Ausführungen des Antragsgegners schon nicht entnehmen. Der bloße Hinweis, eine Tiefenbegrenzung von 50 m „dürfte sich praktisch nie anhand der örtlichen Gegebenheiten darstellen lassen“, ist nicht genügend. Angesichts des Umstandes, dass der AZV (L.) als Rechtsvorgänger des Antragsgegners - und auch der Antragsgegner selbst bis zum Erlass der neuen Beitragssatzung vom 22. Oktober 2014 - niemals Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Tiefenbegrenzung hatte und die entsprechende Beitragssatzung sowohl vom Verwaltungsgericht Halle als auch vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt - teilweise in Verfahren unter Beteiligung des Antragsgegners (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse v. 22. August 2012 - 4 O 148/12 - und v. 2. September 2009 - 4 L 467/08 -) - für rechtsgültig angesehen worden war, gibt es auch keine sonstigen Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) Nr. 1.5 Satz 1.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.