Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 28. Sept. 2017 - 4 M 131/17
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.145,96 € festgesetzt.
Gründe
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Die Entscheidung konnte gem. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten durch den bestellten Berichterstatter erfolgen.
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Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
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Ihre Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.
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Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Beitragsbescheide des Abwasserzweckverbandes (S.) als Rechtsvorgänger des Antragsgegners ist unbegründet, weil nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung an der Rechtmäßigkeit der Bescheide ernstliche Zweifel nicht bestehen und Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO), nicht vorliegen.
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Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass rechtliche Grundlage für die Beitragserhebung die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes (S.) vom 29. September 2015 - BS 2015 - sein dürfte. Dass für die Grundstücke der Antragstellerin eine sachliche Beitragspflicht auf Grund des Satzungsrechts der (ehemaligen) Gemeinde (Z.) entstanden sein könnte, die als zum 1. Januar 2011 eingemeindeter Teil der Stadt (L.) zum 1. Januar 2013 dem Abwasserzweckverbandes (S.) beigetreten sei, stehe der Entstehung einer (neuen) sachlichen Beitragspflicht für die Grundstücke nicht entgegen. Gehe die Aufgabe der Abwasserbeseitigung von einer Gemeinde auf den Zweckverband über, sei dieser grundsätzlich befugt, einen Herstellungsbeitrag zur Deckung des Aufwands für seine öffentliche leitungsgebundene Einrichtung auch von den Eigentümern der im Gebiet der beigetretenen Gemeinde gelegenen Grundstücke zu erheben, selbst wenn diese bereits Beiträge für die öffentliche leitungsgebundene Einrichtung der Gemeinde gezahlt hätten, da die öffentliche Einrichtung des Zweckverbandes mit der öffentlichen Einrichtung der Gemeinde (rechtlich) nicht identisch sei. Zwar seien nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben Doppelbelastungen der Beitragszahler zu vermeiden. Dazu sei der neue Aufgabeträger nach dem Trägerwechsel aber nicht verpflichtet, unterschiedliche Beitragssätze für Alt- und Neuanschließer festzulegen, welche die unterschiedlichen erbrachten Vorleistungen berücksichtigten. Der gebotene Belastungsausgleich könne grundsätzlich auch durch eine Billigkeitsregelung im Rahmen des Heranziehungsverfahrens bewirkt werden. Dazu sei die Antragstellerin auf ein gesondert auf Antrag durchzuführendes Erlassverfahren zu verweisen.
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Die von der Antragstellerin dagegen erhobenen Einwendungen sind nicht durchgreifend.
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1. Im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin ist eine hinreichende Einbeziehung des Gebietes der ehemaligen Gemeinde (Z.) in das in § 1 Abs. 1 BS 2015 sowie in § 1 Abs. 1 der maßgeblichen Abwasserbeseitigungssatzung des AZV (S.) genannte Entsorgungsgebiet erfolgt, indem die Stadt (L.) u.a. mit dem Ortsteil (Z.) zum 1. Januar 2013 dem AZV (S.) beigetreten ist und der Ortsteil (Z.) durch die 10. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des AZV-(S.) in § 2 Nr. 3 der Verbandssatzung eingefügt worden ist. Dementsprechend wurde in § 4 der zwischen der Stadt (L.) und dem AZV (S.) geschlossenen Vereinbarung vom 18. Dezember 2012 auch bestätigt, dass ab dem 1. Januar 2013 das Satzungsrecht des Ortsteils (Z.) erlösche, soweit es Regelungen für die Abwasserbeseitigung enthalte, und das Satzungsrecht des AZV unmittelbar auch für diesen Ortsteil Anwendung finde. Dass das Verwaltungsgericht für eine Entstehung von Beitragspflichten nach dem Satzungsrecht des AZV (S.) im Gebiet der ehemaligen Gemeinde (Z.) hinsichtlich des Zeitraums bis 13. Dezember 2012 eine besondere Satzungsregelung zur Erstreckung des Satzungsrechts des Verbandes auf dieses Gebiet für notwendig ansah, liegt daran, dass die Gemeinde bzw. die Stadt (L.) bis zu diesem Zeitpunkt nicht Mitglied des Verbandes war.
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2. Dass möglicherweise für die Grundstücke der Antragstellerin schon einmal eine beitragsrechtliche Vorteilslage hinsichtlich einer Abwasserbeseitigungseinrichtung der ehemaligen Gemeinde (Z.) bzw. eine sachliche Herstellungsbeitragspflicht nach dem Satzungsrecht dieser Gemeinde entstanden ist, hindert jedenfalls nach den von der Antragstellerin genannten Gründen nicht das Entstehen eines Herstellungsbeitragsanspruchs für eine Einrichtung des AZV (S.) auf der Grundlage des Satzungsrechts dieses Verbandes.
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a) Das „Prinzip der Einmaligkeit der Beitragspflicht“ oder der Umstand, dass „maßgebliche Legitimation jeder Beitragserhebung der dem Grundstück einmal gebotene Vorteil“ sei, steht dem nicht entgegen. Denn nach § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA bzw. § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA i.V.m. § 9 GKG LSA erheben die Gemeinden und Zweckverbände Beiträge zur Deckung ihres Aufwandes für u.a. die erforderliche Herstellung ihrer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen, wenn den Beitragspflichtigen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht. Der Herstellungsbeitrag soll einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss (bzw. Anschlussmöglichkeit) an eine Einrichtung schaffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, zit. nach JURIS). Wie § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA aber festlegt, geht es um den Vorteil hinsichtlich einer öffentlichen Einrichtung eines bestimmten Rechtsträgers. Erfolgt der Anschluss bzw. besteht die Anschlussmöglichkeit an die Einrichtung eines anderen Rechtsträgers nach einer Aufgabenübertragung, ist diese nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte regelmäßig nicht identisch mit der Einrichtung des früheren Trägers und es entsteht auf Grund des dann durch diese neue Einrichtung vermittelten Vorteils ein neuer Herstellungsbeitragsanspruch (vgl. OVG Thüringen, Beschl. v. 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -; VGH Bayern, Urt. v. 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -; VG Cottbus, Urt. v. 25. April 2017 - 6 K 852/14 -; VG Potsdam, Urt. v. 22. Februar 2017 - 8 K 3465/13 -; VG Meiningen, Urt. v. 8. Juli 2015 - 5 K 67/11 Me -, jeweils zit. nach JURIS; wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 - und Urt. v. 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15, [OVG 9 B 35.12] -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 26. März 1992 - 2 L 167/91 -, jeweils zit. nach JURIS; a.M.: VG Magdeburg, Urt. v. 13. Juni 2017 - 9 A 37/15 MD -).
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Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung besagt nur, dass derjenige, der schon einmal in vollem Umfang zu einem endgültigen Beitrag herangezogen worden ist, nicht noch einmal für die Kosten derselben beitragsfähigen Maßnahme mit einer Abgabe belastet werden kann (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21. Dezember 2016 - 4 M 221/16 [4 M 171/16] -; Beschl. v. 25. Januar 2011 - 4 L 234/09 -; Beschl. v. 18. März 2005 - 4 M 701/04 -, zit. nach JURIS). Er schließt damit nur eine wiederholte Beitragserhebung für die Herstellung derselben Einrichtung aus, nicht aber für eine neue Einrichtung, bei der Teile einer früheren Einrichtung einbezogen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28. September 2009 - 2 S 482/09 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 25. Mai 2009 - 1 M 157/08 -; OVG Thüringen, Urt. v. 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.). Lediglich Doppelbelastungen der Beitragszahler sind auf Grund der Anforderungen des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. März 2007 - 10 BN 5.06 -, zit. nach JURIS; OVG Thüringen, Beschl. v. 3. Mai 2007, a.a.O.; VG Cottbus, Urt. v. 25. April 2017, a.a.O.). Damit hindert weder das „Wesen eines Beitrages“ noch die Ausbildung des Beitragsschuldverhältnisses zu dem Rechtsträger der vorherigen öffentlichen Einrichtung (vgl. dazu VG Magdeburg, Urt. v. 13. Juni 2017, a.a.O.) die Entstehung eines neuen Beitragsanspruches bzw. die Entstehung eines weiteren Beitragsschuldverhältnisses zu dem Rechtsträger der neuen öffentlichen Einrichtung.
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b) Ohne Erfolg verweist die Antragstellerin auf die Vereinbarung vom 18. Dezember 2012 zwischen der Stadt (L.) und dem AZV (S.), deren § 5 nach ihrer Auffassung gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 GKG LSA i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 GO LSA im Rahmen der „Beachtung des Grundsatzes der Einmaligkeit des Entstehens der Beitragspflicht“ Anwendung finde. Es kann offen bleiben, ob Rechtsgrundlage für die Vereinbarung § 9 GKG LSA ist, sich § 5 der Vereinbarung nur auf Abwassergebühren beziehen sollte und ob - so der Antragsgegner - „die Frage der Berechtigung der Beitragserhebung sich einer vertraglichen Regelung entzieht“. Jedenfalls ergibt sich aus § 5 Satz 2 der Vereinbarung, wonach der AZV (S.) berechtigt ist, ab dem 1. Januar 2013 Forderungen gegenüber Beitrags- und Gebührenpflichtigen selbst geltend zu machen, sofern diese Ansprüche ab dem 1. Januar 2013 entstanden sind, dass eine Erhebung der streitbefangenen Beitragsansprüche durch den AZV gerade nicht ausgeschlossen werden sollte. Dass möglicherweise (auch) Herstellungsbeitragsansprüche der ehemaligen Gemeinde (Z.) entstanden waren und gem. § 5 Satz 1 der Vereinbarung bei der Stadt (L.) verblieben, hinderte nach der Vereinbarung das Entstehen eines neuen Herstellungsbeitragsanspruches des AZV (S.) für seine Einrichtung und dessen Geltendmachung nicht.
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c) Auf die Ausführungen der Antragstellerin sowie des Antragsgegners zur Wirksamkeit der Beitragssatzung der ehemaligen Gemeinde (Z.), zur Ablösung der Beitragspflicht sowie zur Festsetzungsverjährung kommt es nach den obigen Darlegungen nicht an.
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Insbesondere offen bleiben kann, ob die von der Antragstellerin angeführte Beitragssatzung der Gemeinde (Z.) vom 6. Juli 2009 schon deshalb unwirksam ist, weil darin keine ausdrückliche Definition des Begriffes „Vollgeschoss“ enthalten ist (so OVG Thüringen, Urt. v. 12. Januar 2016 - 4 KO 850/09 -, zit. nach JURIS; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1025a, 1492, 2167; a.M. Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1912; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 6. November 2008 - 2 LA 27/08 -, zit. nach JURIS zum Ausbaubeitragsrecht, m.w.N.).
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d) Ob sich hinsichtlich des Entstehens eines Herstellungsbeitragsanspruchs für eine Einrichtung des AZV (S.) auf der Grundlage des Satzungsrechts dieses Verbandes aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss v. 5. März 2013 (a.a.O.) zu dem Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit sowie aus den §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA etwas anderes ergibt, muss schon deshalb nicht geprüft werden, weil die Antragstellerin einen dahingehenden Einwand nicht erhoben hat. Dass der Antragsgegner nach seiner Beschwerdeerwiderung deshalb die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ablehnt, ist im vorliegenden Verfahren unerheblich.
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5. Ein „unzureichender Schutz im Billigkeitsverfahren“ auf Grund einer „nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensentscheidung des Verbandes“ besteht nicht, da der Antragsgegner nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet ist, im Rahmen eines solchen Verfahrens Belastungsungleichheiten von Alt- und Neuanschließern möglichst auszugleichen. Damit wird auch dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. März 2007, a.a.O.; OVG Thüringen, Urt. v. 21. Juni 2006, a.a.O.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) Nr. 1.5 Satz 2 und 1.7.1.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.
(2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
- 1.
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist, - 2.
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist, - 3.
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist, - 4.
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder - 5.
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.
(3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
(1) Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt, Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt oder das Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung betreibt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3311, 3321, 3331, 3340, 3410, 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet.
(2) Der Nebenkläger hat, wenn er Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3511, 3521 oder 3530 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Wenn er im Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, hat er für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen.
(1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.
(2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
- 1.
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist, - 2.
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist, - 3.
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist, - 4.
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder - 5.
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.
(3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.