Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 17. Okt. 2017 - 4 L 84/16
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen einen Beschluss des Beklagten vom 14. August 2014, durch den die Wahl des Ortschaftsrates (B.) am (...). Mai 2014 für ungültig erklärt wurde.
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Am (...). Mai 2014 fand die Wahl des Ortschaftsrats von (B.), einem Ortsteil der Stadt A-Stadt, statt. Im Vorfeld der Wahl bestand Unklarheit, ob ehrenamtliche Bürgermeister ehemals selbstständiger Gemeinden, die gemäß § 58 Abs. 1b GO LSA infolge einer Gebietsänderung in den Ortschaftsrat als Ortsbürgermeister übergeleitet wurden, sich für die Wahl zu den Ortschaftsräten für die Wahlperiode 2014 bis 2019 zur Wahl stellen mussten. Der Landkreis (...) als Kommunalaufsichtsbehörde hatte gegenüber der Stadt A-Stadt dazu eine Rechtsauskunft erteilt. Die Bürgermeisterin der Stadt A-Stadt hatte danach die betroffenen Ortsbürgermeistern, darunter den Beigeladenen zu 6, informiert.
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Nach der Wahl, in einem Vorortgespräch am 23. Juni 2014 sowie mit Schreiben vom 25. Juni 2014, gab der Landkreis (...) bekannt, dass die von ihm im Vorfeld der Wahl erteilte Rechtsauskunft fehlerhaft gewesen sei. Ortsbürgermeister, die sich in der Annahme, sie seien von Gesetzes wegen Mitglied im neuen Ortschaftsrat, nicht zur Wahl gestellt hätten, seien nicht Mitglied in den neu gewählten Ortschaftsräten.
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Am 24. Juni 2014 erhob der Beigeladene zu 6, der bis zum 1. Mai 2014 Ortsbürgermeister von (B.) war, Einspruch gegen die Gültigkeit der Ortschaftsratswahl (B.). Zur Begründung machte er geltend, er habe mehrmals bei der Verwaltung der Stadt A-Stadt und diese bei der Kommunalaufsicht nachgefragt, ob er sich als Kandidat zum Ortschaftsrat aufstellen lassen müsse. Dies sei jeweils unter Verweis auf § 58 Abs. 1b GO LSA verneint worden. Auf diese - unzutreffende - Auskunft habe er vertraut und deshalb nicht für die Wahl zum Ortschaftsrat von (B.) kandidiert. Die Wahl sei damit ungültig. Zwar sei die Einspruchsfrist inzwischen abgelaufen. Doch habe er sich bereits am 3. Juni 2014 in der Verwaltung nach der Annahmeerklärung für den Ortschaftsrat erkundigt. Eine Reaktion hierauf sei erst am 23. Juni 2014 in Form einer Einladung zu einem Gespräch mit der Kommunalaufsicht erfolgt.
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Am 14. August 2014 beschloss der Beklagte, dass die Einwendungen gegen die Wahl zum Ortschaftsrat (B.) am (...). Mai 2014 sämtlich begründet seien, und erklärte die Wahl für ungültig. Zur Begründung hieß es, für den Beigeladenen zu 6 habe kein Anlass bestanden, für den Ortschaftsrat zu kandidieren, da er aufgrund der Rechtsauskunft des Landkreises (...) darauf habe vertrauen dürfen, kraft Gesetzes Mitglied im Ortschaftsrat in dessen erster Wahlperiode zu sein. Bis zur ausdrücklichen Änderung dieser Rechtsauffassung am 23. Juni 2014 habe der Beigeladene zu 6 keinen Grund gehabt, Rechtsmittel einzulegen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Einspruchsfrist bereits abgelaufen gewesen. Ohne die Falschauskunft des Landkreises (...) hätte der Beigeladene zu 6 kandidiert und es wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Abstimmungsergebnis gekommen. Es sei damit von einer unzulässigen Wahlbeeinflussung auszugehen.
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Der Beschluss des Beklagten nebst Begründung wurde dem Kläger, der bei der Wahl am (…). Mai 2014 zum Mitglied des Ortschaftsrats (B.) gewählt worden war und der seit dem 19. November 2014 auch Ortsbürgermeister von (B.) ist, von der Bürgermeisterin der Stadt A-Stadt mit Bescheid vom 22. September 2014 mitgeteilt.
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Am 29. September 2014 hat der Kläger Klage erhoben.
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Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, eine fehlerhafte Rechtsauskunft im Vorfeld der Wahl stelle keine rechtswidrige Wahlvorbereitung dar.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheides vom 22. September 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass die Einwendungen gegen die Wahl zum Ortschaftsrat (B.) am (...). Mai 2014 unbegründet sind und zurückgewiesen werden, und die Wahl für gültig zu erklären,
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sowie hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss des Beklagten vom 14. August 2014, mit dem die Ungültigkeit der Kommunalwahl 2014 für die Ortschaft (B.)/(G.) erklärt wurde, rechtswidrig und damit unwirksam ist.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger sei nicht klagebefugt und habe die Klage nicht fristgemäß erhoben. Die Klage sei auch unbegründet. Der Beigeladene zu 6 habe im Vertrauen auf eine Rechtsauskunft des Landkreises (...), die sich nachträglich als fehlerhaft erwiesen habe, auf eine Kandidatur zum Ortschaftsrat verzichtet. Insofern sei von einer fehlerhaften Wahlvorbereitung auszugehen.
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Mit Urteil vom 23. März 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zwar sei die Klage zulässig. Der Kläger sei als gewählter Ortschaftsrat klagebefugt, und die Klage sei auch fristgemäß erhoben worden, da dem Kläger die Entscheidung des Beklagten erst mit Schreiben vom 22. September 2014 mitgeteilt worden sei. Die Klage sei allerdings unbegründet. Die angefochtene Wahl zum Ortschaftsrat (B.) sei mit einem schwerwiegenden Wahlfehler behaftet. Zum Wahlverfahren gehörten neben dem eigentlichen Wahlakt auch die Entscheidungen und Maßnahmen der Wahlorgane und -behörden bei Erledigung ihrer Aufgaben zur Vorbereitung, Überwachung, Durchführung und Auswertung der Wahl. Werde von der Vorbereitung der Wahl auch die Einreichung der Wahlvorschläge erfasst, könne die Erteilung einer (fehlerhaften) Rechtsauskunft, aufgrund derer sich ein potentieller Wahlbewerber nicht zur Wahl stellt, jedenfalls dann einen wahlrechtsrelevanten Sachverhalt betreffen, wenn die Rechtsauskunft von einer Behörde erteilt wurde, auf deren Auskunft ein Wahlbewerber für die Ausübung seiner Wahlberechtigung habe vertrauen dürfen. Dies sei hier der Fall. Der Beigeladene zu 6 habe sich auf die Auskunft der Kommunalaufsichtsbehörde bzw. der Wahlleiterin verlassen dürfen, er bleibe zusätzliches Mitglied des Ortschaftsrates bis zum Ablauf von dessen erster Wahlperiode am 30. Juni 2019. Der Vertrauensschutz des Beigeladenen zu 6 überwiege und schlage auf die Gültigkeit der Wahl durch.
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Dem Rechtsgedanken des Vertrauensschutzes folgend sei auch keine Verfristung des Wahleinspruchs anzunehmen. Zwar sei die Einspruchsfrist nach § 50 Abs. 2 KWG LSA im Zeitpunkt der Erhebung des Wahleinspruchs abgelaufen gewesen und komme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumnis im Wahlprüfungsrecht grundsätzlich nicht in Betracht. Allerdings sei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sowie zur Gewährung des verfassungsrechtlich determinierten Vertrauensschutzes die Einlegung des Wahleinspruchs als fristgemäß anzusehen. Insoweit sei zu beachten, dass für den Beigeladenen zu 6 bis zur Änderung der Rechtsauffassung des Landkreises (...) kein Anlass bestanden habe, gegen die Wahl vorzugehen. Dies habe er unverzüglich nach Kenntniserlangung der geänderten Rechtsauffassung zur Mitgliedschaft ehemaliger Bürgermeister in den Ortschaftsräten getan. Mithin seien die Gründe für die Fristversäumung vertrauenslegitimiert und nicht - allein - der Risikosphäre des Beigeladenen zu 6 zuzuordnen. Des Weiteren hätten zwischen der abgelaufenen Einspruchsfrist und der Einlegung des Wahleinspruchs nur 7 Tage gelegen. In diesem Zeitraum sei vom zuständigen Wahlorgan noch keine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl getroffen worden. Die Einlegung des Wahleinspruchs habe mithin nicht zu einer rechtlich beachtlichen Verzögerung der Wahlprüfungsentscheidung geführt.
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Die den begründeten Einwendungen zugrundeliegenden Tatbestände seien so schwerwiegend, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre. Ein abweichendes Wahlergebnis bei der Kandidatur des Beigeladenen zu 6 könne nicht ausgeschlossen werden.
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Mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 hat der Senat die Berufung des Klägers zugelassen.
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Zu deren Begründung macht der Kläger geltend, bei § 50 Abs. 2 KWG LSA handele es sich um eine Ausschlussfrist, die für Bürger, Behörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich sei. Im Übrigen sei die Rechtsauskunft des Landkreises (...) nicht fehlerhaft gewesen und habe kein Vertrauen des Beigeladenen zu 6 begründen können, von Gesetzes wegen Mitglied im Ortschaftsrat von (B.) bis zum Ablauf der ersten Wahlperiode am 30. Juni 2019 zu sein. Die einschlägigen Auskünfte seien auch nicht von Wahlorganen erteilt worden und hätten schon deshalb kein Vertrauen begründen können.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil das Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 23. März 2016 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Beschlusses vom 14. August 2014 und des Bescheides der Bürgermeisterin der Stadt A-Stadt vom 22. September 2014 zu verpflichten festzustellen, dass die Einwendungen gegen die Wahl zum Ortschaftsrat (B.) am (...). Mai 2014 nicht vorliegen bzw. unbegründet sind und zurückgewiesen werden, und die Wahl für gültig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und führt hierfür ergänzend aus: Der Wahleinspruch sei nicht verfristet. Zwar handele es sich bei § 50 Abs. 2 KWG LSA um eine materielle Ausschlussfrist. Es sei jedoch anerkannt, dass es für jede Frist eine Revision, etwa in Form der Nachsicht, geben müsse. Dies gelte auch für Ausschlussfristen. Auf den Ablauf einer Frist dürfe sich eine Behörde etwa dann nicht berufen, wenn die Fristversäumnis - wie hier - auf staatlichem Fehlverhalten beruhe. Der Beigeladene zu 6 sei von der verbindlichen Aussage der Kommunalaufsichtsbehörde fehlgeleitet worden. Es entspreche nicht dem Zweck der Ausschlussfrist, ein Wahlergebnis zu sichern, das von vornherein verfälscht sei, weil sich ein Kandidat aufgrund einer amtlichen Falschauskunft nicht zur Wahl gestellt habe.
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Mit Beschluss vom 11. Juli 2017 hat der Senat die Mitglieder des Ortschaftsrates (B.) sowie den Wahleinspruchsführer beigeladen. Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 4 und 5 in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da beide rechtzeitig und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden sind.
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Die Berufung ist zulässig und auch begründet.
I.
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Die Klage ist als verwaltungsgerichtliche Wahlprüfungsklage nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) zulässig. Sie ist mit dem kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Die gerichtliche Anfechtung oder Verteidigung von Kommunalwahlen erfolgt nicht in einem Klageverfahren eigener Art, sondern ist auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet, nämlich auf eine verbindliche Feststellung der (Un-)Gültigkeit der Wahl. Dies setzt die Aufhebung der die (Un-)Gültigkeit der Wahl feststellenden Wahlprüfungsentscheidung voraus (vgl. OVG LSA, Urteil vom 20. November 1996 - 2 L 375/95 -, juris, Rn. 15; Urteil vom 16. Oktober 2003 - 2 L 291/10 -, juris, Rn. 31; Beschluss vom 14. Juni 2005 - 4 L 125/05 -, juris, Rn. 5). Richtiger Klagegegner ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 53 Abs. 2 Satz 1 KWG LSA die Vertretung (vgl. OVG LSA, Urteil vom 20. November 1996 – 2 L 375/95 -, juris, Rn. 16; Urteil vom 6. März 2007 - 4 L 138/05 -, juris, Rn. 28). Richtige Vertretung ist vorliegend der Stadtrat der Stadt A-Stadt, der über die Wahleinsprüche und über die Gültigkeit der Ortschaftsratswahl entscheidet (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 2 KWG LSA).
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Der Kläger ist auch klagebefugt. Gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 KWG LSA ist gegen die Entscheidung der Vertretung innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Wer die Klage erheben darf, ergibt sich aus der Regelung nicht. Nach § 53 Abs. 1 KWG LSA ist die Entscheidung der Vertretung über den Wahleinspruch den Beteiligten binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Beteiligt sind der Wahlleiter, die Person, die den Wahleinspruch erhoben hat, und die Person, gegen deren Wahl der Wahleinspruch unmittelbar gerichtet ist. Sie sind nach § 53 Abs. 1 KWG LSA klagebefugt. Klageberechtigt sind darüber hinaus der Wahlleiter und die Kommunalaufsichtsbehörde auch dann, wenn der Wahleinspruch nicht von ihnen erhoben worden ist (§ 53 Abs. 2 Satz 2 KWG LSA).
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Zwar gehört der Kläger nicht zu diesem Personenkreis. Insbesondere ist der Wahleinspruch nicht unmittelbar gegen ihn gerichtet, sondern gegen die Gültigkeit der Wahl des Ortschaftsrates (B.). Allerdings kann der Kläger geltend machen, durch den Beschluss des Beklagten über die Ungültigkeit der Ortschaftsratswahl im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO in eigenen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger wurde durch die angefochtene Wahl zum Mitglied des Ortschaftsrates (B.) gewählt und wird durch die Ungültigkeitserklärung dieser Wahl in seinem passiven Wahlrecht gemäß Art. 89 der Landesverfassung (LVerf LSA), § 23 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA verletzt. Deshalb hat er die Befugnis, den Beschluss der Wahlprüfungsbehörde über die Ungültigkeit der Wahl zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Demgegenüber läge in der Beschränkung des Klagerechts auf den Wahleinspruchsführer, d. h. auf den Angreifer der Wahl, eine Ungleichbehandlung gegenüber demjenigen, der die Wahl für gültig hält - den Verteidiger der Wahl -, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2012 - 8 C 7/11 -, juris, Rn. 23 f.).
II.
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Die Wahlprüfungsklage ist auch begründet.
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Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG LSA einen Anspruch auf Feststellung, dass Einwendungen gegen die Stadtratswahl (B.) nicht vorliegen und die Wahl gültig ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Einwendungen i. S. d. § 52 Abs. 1 Satz 1 KWG LSA liegen auch dann nicht vor, wenn der Wahleinspruch nicht fristgemäß erhoben wird (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWG LSA). Das ist hier der Fall.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Beigeladene zu 6 mit den in seinem Wahleinspruch erhobenen Einwendungen gegen die Gültigkeit der Ortschaftsratswahl (B.) ausgeschlossen. Gemäß § 50 Abs. 2 Halbsatz 1 KWG LSA ist der Wahleinspruch bei dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses mit Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Bei der Einspruchsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen (§ 68a Abs. 1 Satz 1 u. 3 KWG LSA). Die Frist ist für Behörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich und steht nicht zur Disposition der für die Durchführung der Wahlanfechtung bzw. der Überprüfung dieser Entscheidung zuständigen Stellen. Gegenstand der Wahlprüfung sind nur diejenigen Einspruchsgründe, die fristgerecht vorgebracht worden sind und die konkret, unmissverständlich und hinreichend substantiiert sind, so dass sie eine Überprüfung der rechtserheblichen Tatsachen zulassen. Mit nicht fristgerecht geltend gemachten Anfechtungsgründen ist der Wahleinspruchsführer materiell präkludiert; sie dürfen von Wahlprüfungsorganen und Gerichten nicht zum Gegenstand der Wahlprüfung gemacht werden. Die zeitliche Beschränkung des Vorbringens von Wahlanfechtungsgründen gehört zu den legitimen Besonderheiten des Wahlprüfungsverfahrens. Sie rechtfertigt sich im Hinblick auf das öffentliche Interesse, möglichst rasch Gewissheit über die rechtsgültige Zusammensetzung der gewählten Vertretung zu erhalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 1993 - 2 BvR 1858/92 -, juris, Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1989 - 7 B 202/88 -, NVwZ-RR 1989, S. 496 <496 f.>; OVG LSA, Urteil vom 20. November 1996 - 2 L 375/95 -, juris, Rn. 25; VG Dessau, Urteil vom 20. Januar 2000 - 1 A 425/99 -, LKV 2000, S. 554 <555>; VG D-Stadt, Urteil vom 24. Februar 2005 - 1 A 178/04 -, juris, Rn. 37; vgl. ferner VerfGH Thüringen, Beschluss vom 11. März 1999 - 30/97 -, juris, Rn. 59 ff.; StGH Bremen, Urteil vom 22. Mai 2008 - St 1/08 -, juris, Rn. 41 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 1996 - 1 S 2570/95 -, juris, Rn. 46; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 3 LA 14/14 -, juris, Rn. 4 f.; VGH Bayern, Beschluss vom 14. September 2015 - 4 ZB 15.639 -, juris, Rn. 5 f.).
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Der Beigeladene zu 6 hat erst am 24. Juni 2014 und damit später als zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Ortschaftsratswahl (B.) den Wahleinspruch eingelegt und begründet. Sein Einspruch kann im Wahlprüfungsverfahren deshalb keine Berücksichtigung finden. Mit den o. g. Grundsätzen ist die Verlängerung der Einspruchsfrist durch die Wahlprüfungsbehörde unvereinbar. Dabei kann dahinstehen, ob die Fristversäumnis durch den Beigeladenen zu 6 unverschuldet gewesen ist, weil er bis zum Ablauf der Einspruchsfrist auf eine möglicherweise fehlerhaft erteilte Rechtsauskunft betreffend die Zugehörigkeit übergeleiteter Ortsbürgermeister zu den Ortschaftsräten für deren erste Wahlperiode vertrauen durfte und vertraut hat. Denn es handelt sich - wie ausgeführt - bei § 50 Abs. 2 KWG LSA nicht um disponibles Recht mit der Folge, dass außerhalb der Einspruchsfrist vorgebrachte Einwendungen, die gleichwohl einer behördlichen Würdigung unterzogen worden sind, nicht dazu führen können, diese quasi auf dem Umweg in das gerichtliche Wahlprüfungsverfahren einzubeziehen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen (§ 68a Abs. 1 Satz 3 KWG LSA). Die Ausgestaltung der Frist des § 50 Abs. 2 KWG LSA als zwingende gesetzliche Ausschlussfrist ohne Möglichkeit einer Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Fristversäumnis rechtfertigt sich durch den primär objektivrechtlichen Charakter der Wahlprüfungsbeschwerde sowie das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Klärung der Gültigkeit der Wahl (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 2 BvC 11/10 -, juris, Rn. 7 m.w.N.). Für die Entscheidung ist es daher unerheblich, ob der Beigeladene zu 6 möglicherweise aus nicht von ihm zu vertretenen Gründen gehindert war, den Wahleinspruch fristgemäß einzureichen.
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Eine Ausnahme von der Folge der Fristversäumnis kommt auch nicht im Wege der Nachsichtgewährung in Betracht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidende oder die Anspruchsberechtigung vernichtende Ausschlussfrist berufen dürfen. Diese Ausnahmen lassen sich nicht allgemeingültig, sondern nur im Einklang mit dem Regelungsbereich, in dem die Ausschlussfrist wirkt, und mit Blick auf ihre dortige Funktion bestimmen. Eine solche Ausnahme kommt in Betracht, wenn erstens die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 8 C 11/15 -, NVwZ 2017, S. 876 <878> m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
- 37
Dabei kann dahinstehen, ob die Versäumung der Einspruchsfrist auf staatliches Fehlverhalten zurückzuführen ist und ob der Beigeladene zu 6 seine Rechte - etwa durch eigene Prüfung der Rechtslage, ggf. unter Heranziehung eines Rechtsanwaltes - hätte wahren können. Jedenfalls würde durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des gesetzlich geregelten Wahlprüfungsverfahrens verfehlt. Hierbei handelt es sich ungeachtet seiner auch dem individuellen Rechtsschutz dienenden Funktion vor allem um ein „objektives“ Verfahren, bei dem es nicht allein um die Durchsetzung des (passiven) Wahlrechts geht, sondern um das im Gemeinwohl liegende Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 1970 - 2 BvR 313/68 -, BVerfGE 28, 214 <219>) und an der gesetzmäßigen Zusammensetzung der gewählten Vertretung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 2 BvR 562/91 -, BVerfGE 85, 148 <158>). Im Interesse der Funktionsfähigkeit der gewählten Vertretung ist eine rasche und verbindliche Klärung ihrer ordnungsgemäßen Zusammensetzung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 85, 148 <159>). Mit diesem - verfassungsrechtlich gerechtfertigten (vgl. StGH Bremen, Urteil vom 22. Mai 2008 - St 1/08 -, juris, Rn. 47 ff.) - Zweck des Wahlprüfungsverfahrens vertrüge es sich nicht, wenn die Wahlprüfungsbehörden oder die Gerichte die Einspruchsfrist im Einzelfall verlängern könnten und die Frage der ordnungsgemäßen Zusammensetzung der gewählten Vertretung dadurch auf unbestimmte Zeit in der Schwebe bliebe. Auch der Umstand, dass der Beigeladene zu 6 den Wahleinspruch nur wenige Tage nach Fristablauf und noch vor der Entscheidung der Vertretung über die Gültigkeit der Wahl nach § 52 Abs. 1 KWG LSA eingereicht hat, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Wie auch der vorliegende Fall zeigt kann jede einzelfallbezogene Fristverlängerung der Wahlprüfungsbehörde dazu führen, dass noch Jahre nach der Wahl die ordnungsgemäße Zusammensetzung der gewählten Vertretung ungeklärt ist. Dies soll im öffentlichen Interesse an einer raschen Klärung der gesetzmäßigen Zusammensetzung der gewählten Vertretung gerade vermieden werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 1967 - 2 BvC 5/67 -, BVerfGE 21, 359 <361>). Auf den Zeitpunkt der Konstituierung des Ortschaftsrates kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
- 38
Da der Wahleinspruch des Beigeladenen zu 6 bereits nicht fristgemäß eingereicht wurde, kann offenbleiben, ob er begründet gewesen wäre. Insoweit ist es jedenfalls nicht unzweifelhaft, ob der Beigeladene zu 6 auf eine möglicherweise im Vorfeld der Wahl erteilte fehlerhafte Rechtsauskunft vertrauen durfte, zumal der Wortlaut von § 58 Abs. 1b Satz 1, 2 u. 9 GO LSA schwerlich zu der Annahme verleiten kann, dass Ortsbürgermeister, deren Amtszeit - wie beim Beigeladenen zu 6 - bereits vor der ersten Wahlperiode des Ortschaftsrates endete, dennoch zusätzliches Mitglied im neugewählten Ortschaftsrat wurden. Dies bedarf hier jedoch keiner Klärung.
- 39
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Den Beigeladenen können keine Kosten auferlegt werden, da sie keinen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Da die Beigeladenen sich am Kostenrisiko nicht beteiligt haben, entspricht es der Billigkeit, von der Anordnung der Erstattungsfähigkeit ihrer außergerichtlichen Kosten abzusehen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
- 40
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 41
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
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Annotations
(weggefallen)
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Klage ist zu richten
- 1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, - 2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
(1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein Institut.
(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden:
- 1.
Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Instituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind, sofern das Institut Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt und befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Solche Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. - 2.
Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte und über das seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der dem Institut zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten oder der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen. - 3.
Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt als Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluß des Instituts ist der Jahresabschluß des Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen. - 4.
Für Zweigstellen, die sowohl das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft betreiben, gilt § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d entsprechend. Als Eigenmittel des Instituts gilt die Summe der Beträge, die in den Finanzinformationen nach § 25 als dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrags eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. Außerdem ist dem Institut Kapital nach den Artikeln 61 und 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zuzurechnen; die Artikel 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe, dass die Eigenmittel nach Satz 2 als hartes Kernkapital gelten. - 5.
Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen von der für die Aufsicht über das Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle entzogen worden ist. - 6.
Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Institut als juristische Person. - 7.
Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie die Schließung von Zweigstellen im Inland hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
(2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes, die daran anknüpfen, daß ein Institut das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ist, gilt die Zweigstelle als hundertprozentiges Tochterunternehmen der Institutszentrale mit Sitz im Ausland.
(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.
(4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.
(5) Ist ein Beschluss über die Auflösung der Zweigstelle gefasst worden, so ist dieser zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigstelle anzumelden und der Vermerk 'in Abwicklung' im Rechtsverkehr zu führen. Die erteilte Erlaubnis ist an die Bundesanstalt zurückzugeben.
(6) Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhebung der Zweigstelle darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen. Die Zustimmung ist in der Regel zu verweigern, wenn nicht nachgewiesen ist, dass sämtliche Geschäfte der Zweigstelle abgewickelt worden sind.
(1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind, soweit sie nicht durch Gebühren oder durch besondere Erstattung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund von den Instituten zu 90 vom Hundert zu erstatten. Die Kosten werden anteilig auf die einzelnen Institute nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges umgelegt und vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. Die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314) enthaltenen Regelungen gelten für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. Dezember 2000 in der am 12. März 1999 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Für die Zeit vom 31. Dezember 2000 bis zum 31. Dezember 2001 gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. April 2002 gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Zu den Kosten gehören auch die Erstattungsbeträge, die nicht beigetrieben werden konnten, sowie die Fehlbeträge aus der Umlage des vorhergehenden Jahres, für das Kosten zu erstatten sind; ausgenommen sind die Erstattungs- oder Fehlbeträge, über die noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden ist. Das Nähere über die Erhebung der Umlage, insbesondere über den Verteilungsschlüssel und -stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens, die Zahlungsfristen und die Höhe der Säumniszuschläge, sowie über die Beitreibung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung; die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags vorsehen. Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) ist für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. April 2002 auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwenden. Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 3 für den Zeitraum bis zum 30. April 2002 in der bis zum 30. April 2002 geltenden Fassung auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwenden.
(1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein Institut.
(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden:
- 1.
Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Instituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind, sofern das Institut Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt und befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Solche Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. - 2.
Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte und über das seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der dem Institut zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten oder der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen. - 3.
Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt als Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluß des Instituts ist der Jahresabschluß des Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen. - 4.
Für Zweigstellen, die sowohl das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft betreiben, gilt § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d entsprechend. Als Eigenmittel des Instituts gilt die Summe der Beträge, die in den Finanzinformationen nach § 25 als dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrags eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. Außerdem ist dem Institut Kapital nach den Artikeln 61 und 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zuzurechnen; die Artikel 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe, dass die Eigenmittel nach Satz 2 als hartes Kernkapital gelten. - 5.
Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen von der für die Aufsicht über das Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle entzogen worden ist. - 6.
Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Institut als juristische Person. - 7.
Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie die Schließung von Zweigstellen im Inland hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
(2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes, die daran anknüpfen, daß ein Institut das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ist, gilt die Zweigstelle als hundertprozentiges Tochterunternehmen der Institutszentrale mit Sitz im Ausland.
(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.
(4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.
(5) Ist ein Beschluss über die Auflösung der Zweigstelle gefasst worden, so ist dieser zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigstelle anzumelden und der Vermerk 'in Abwicklung' im Rechtsverkehr zu führen. Die erteilte Erlaubnis ist an die Bundesanstalt zurückzugeben.
(6) Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhebung der Zweigstelle darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen. Die Zustimmung ist in der Regel zu verweigern, wenn nicht nachgewiesen ist, dass sämtliche Geschäfte der Zweigstelle abgewickelt worden sind.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.
(weggefallen)
Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.