Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 31. März 2010 - 4 L 375/08
Gericht
Tenor
Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg -7. Kammer -vom 29. Juli 2008 zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 576,40 € festgesetzt.
Gründe
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Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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1. Das Vorbringen der Kläger begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn mit der Zulassungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 -1 BvR 2524/06 -; BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 -1 BvR 830/00 -, beide zitiert nach juris).
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Das Verwaltungsgericht hat die zwischen dem Beklagten und der Stadt B. geschlossene Vereinbarung als öffentlich-rechtlichen Vertrag und nicht als die Wahrnehmung kommunaler Gemeinschaftsarbeit gewertet. Weder haben der Beklagte und die Stadt
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B. mit der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung vom 26. Januar 1996 einen Zweckverband gebildet noch wurde die Stadt B. dadurch Mitglied in dem Beklagten. Die Vereinbarung betrifft allein die Ableitung und Reinigung des Abwassers der Stadt durch den Beklagten (OVG LSA, Beschl. v. 24. April 2006 -4 L 220/05 -).
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Der dagegen von den Klägern erhobene Einwand, durch die Entsorgung des in der Stadt B. anfallenden Abwassers werde die Aufgabenerfüllung zu vertretbaren Bedingungen im Sinne des § 157 Abs. 1 Satz 1 WG LSA ausgeschlossen oder beeinträchtigt, ist entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO schon nicht hinreichend substanziiert dargelegt. Soweit die Kläger die wirksame Gründung des Beklagten mit dem Einwand bestreitet, es fehle jeglicher Hinweis des Gerichts, dass eine vertretbare Aufgabenwahrnehmung durch die in dem Beklagten verbundenen Mitglieder auch dann gegeben sei, wenn 50 % der Kapazität seiner zentralen Schmutzwasserentsorgungseinrichtung in der ersten realisierten Ausbaustufe durch einen Entsorger beansprucht werde, der nicht die aus der Mitgliedschaft erwachsenen sozialen Rechte und Pflichten eines Verbandsmitgliedes wahrzunehmen habe, ist dieses Vorbringen von vornherein nicht geeignet, die jedenfalls erfolgte Bildung des Beklagten nach den Vorschriften des GKG LSA in Frage zu stellen (OVG LSA, a. a. O.).
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Im Übrigen regelt § 157 Abs. 1 WG LSA lediglich Zusammenschlüsse von Aufgabenträgern des Landes Sachen-Anhalt zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung, steht dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages entsprechend den vorinstanzlichen Ausführungen mit einer Gemeinde im Land Niedersachen über die Beseitigung von Abwasser aber nicht entgegen.
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Darüber hinaus legen die Kläger nicht dar, welche Auswirkungen es auf die streitbefangene Beitragserhebung haben sollte, wenn der Vertrag zwischen der Stadt B. und dem Beklagten den Bestimmungen des Staatsvertrages unterfiele.
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Auch vermag allein der unter Hinweis auf eine angebliche Widersprüchlichkeit der vorinstanzlichen Auffassung und im Übrigen nicht näher begründete Einwand der Kläger, die zwischen dem Beklagten und der Stadt B. bestehende Vereinbarung unterfalle entgegen der Auffassung des Gerichts den Bestimmungen des Privatrechts, die erstinstanzliche Auffassung, wonach es sich bei der bezeichneten Vereinbarung um einen „öffentlich-rechtlichen Vertrag“ handele, der allerdings nicht die gemeinschaftliche Wahrnehmung von Aufgaben betreffe, nicht zu erschüttern. Der öffentlichrechtliche Charakter der Vereinbarung ist im Übrigen nicht zweifelhaft.
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Ohne Erfolg bleibt das Vorbringen der Kläger, das unterschiedliche methodische Herangehen bei der Aufwandsermittlung für den der dezentralen Abwasserentsorgungseinrichtung zuzurechnenden Aufwand einerseits und den für die Entsorgung des Abwassers für die Stadt B. vorgehaltenen Aufwand andererseits erfolge durch den Beklagten willkürlich und führe zu einer fehlerhaften Bestimmung des Beitrages. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, der Beklagte habe die auf die Entsorgung von Fremdabwasser fallenden Kostenanteile in der „Investitionskostenermittlung“ sowohl von den Leitungskosten als auch von den Kosten für die Zentralkläranlage abgezogen, so dass sich aus der Entsorgung des Fremdabwassers schon deshalb keine Anhaltspunkte für Kostenüberschreitungen ergeben, weil der Beklagte die insoweit entstehenden Mehrkosten nicht als beitragsfähigen Aufwand berücksichtigt hat. Warum nur der von den Klägern errechnete Aufwand, wie sie einwenden, dem Verbandsgebiet des Beklagten einen Vorteil vermittle, ist vor dem Hintergrund der der vorinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen nicht hinreichend substanziiert dargetan. Dass der für den streitgegenständlichen Beitrag heranzuziehende beitragsfähige Aufwand nach ihrem Vorbringen entsprechend dem beitragsfähigen Aufwand für die dezentralen Anteile der Kläranlage R. zu ermitteln sei, genügt insoweit nicht; denn die auf die dezentrale Entsorgung entfallenden Baukosten sind in den Gesamtkosten der Kläranlage R. nicht enthalten und entsprechend Anlage 9 der Kalkulation (Seite 26 und 27 der Beiakte B zu dem Verfahren 4 L 374/08) aus dem beitragsfähigen Aufwand ausgegliedert worden (vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 19.07.2005 -4 M 189/05 -).
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Soweit die Kläger geltend machen, eine Überdimensionierung der Zentralkläranlage R. liege im Gegensatz zu der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch dann vor, wenn der für die Beitragsberechnung heranzuziehende Aufwand für den geplanten Ausbauabschnitt überschritten werde, weil dem Grundstück der Kläger für die im zweiten Abschnitt herzustellenden Anlagenteile kein Vorteil vermittelt werde, können sie dies der streitbefangenen Beitragserhebung ebenfalls nicht entgegenhalten. Denn ob Mehrkosten entstanden sind, die darauf beruhen, dass eine Anlage in einer Größe errichtet wurde, die eine Auslastung auf Dauer erwarten lässt und die im Rahmen einer Beitragserhebung nicht umlagefähig sind, hängt allein davon ab, ob die gewählte Anlagengröße auf sachgerechten Grundlagen und vernünftigen plausiblen Annahmen und Prognosen hinsichtlich der künftigen Entwicklung der Anschlussnahme beruht (OVG LSA, Beschl. v. 19.07.2005, a.a.O.). Dabei ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Planungen abzustellen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 06.03.2003 1 L 318/02 -). Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob eine Anlage im beitragsrechtlichen Sinne überdimensioniert ist, ist danach, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht die verwirklichte Ausbaustufe, sondern das Abwasserentsorgungskonzept des Beklagten, dem im Rahmen seines Organisationsermessens ein entsprechender Entscheidungsspielraum eröffnet ist. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sieht das Entsorgungskonzept die Verwirklichung der zentralen Kläranlage R. in zwei Bauabschnitten vor mit der Folge, dass Grundlage der Beitragskalkulation die geplante Endausbaustufe ist. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Beklagten für die Entsorgung der Abwässer aus seinem Verbandsgebiet auf 30 000 EW bemessene Kläranlage insoweit entgegen den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu groß geplant und errichtet worden ist, haben die Kläger gerade nicht genannt.
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Soweit sie in diesem Zusammenhang das methodische Herangehen des Beklagten bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands für die Entsorgung des Abwassers der Stadt B. rügen, geht ihr Einwand entsprechend den vorstehenden Ausführungen schon deshalb fehl, weil die auf die Stadt B. entfallenden Kostenanteile nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in die Kalkulation der Verbesserungsbeiträge eingegangen sind.
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Schließlich verstößt entgegen der Auffassung der Kläger der in § 3 der Verbesserungsbeitragssatzung des Beklagten vom 21. September 1999 (VBS) geregelte Vollgeschoßmaßstab schon deshalb nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 VBS auch bei allen in anderer Weise als gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken erst je vollendete 2,30 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoß gerechnet wird. Insoweit besteht kein Unterschied zu der in § 2 Abs. 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Februar 2001 definierten Geschoßhöhe.
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1. Den geltend gemachten Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO haben die Kläger schon nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Selbst wenn man davon ausgeht, sie wollten einen Verfahrensverstoß des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf eine fehlerhafte Würdigung der Kalkulationsunterlagen des Beklagten rügen, hätte diese Rüge von vornherein keinen Erfolg. Eine fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sachverhalts stellt keinen Verfahrensverstoß im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar.
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2. Die hinsichtlich der Anwendbarkeit der für die Entscheidung eines Gerichts maßgeblichen Rechtsvorschriften gerügte Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu der von den Klägern genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts besteht schon deshalb nicht, weil sich die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beitragserhebung maßgebliche Sach-und Rechtslage -und dementsprechend auch das der Beitragserhebung zu Grunde zu legende Landes-und Satzungsrecht -nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im (Erschließungs-)Beitragsrecht einzig nach dem Zeitpunkt bestimmt, in dem für das Grundstück die sachliche Beitragspflicht entsteht und deshalb auch eine spätere Änderung dieser Verhältnisse keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit eines ergangenen Beitragsbescheids hat (BVerwG, Beschl. v. 13.03.1995 -8 B 5/95 -, m.w.N., zitiert nach juris). Die behauptete Divergenz bleibt auch deshalb ohne Erfolg, weil sich die angeblich divergierende Entscheidung auf eine andere Rechtsvorschrift bezieht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.