Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 11. Apr. 2013 - 4 L 25/13

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2013:0411.4L25.13.0A
bei uns veröffentlicht am11.04.2013

Gründe

1

Der am (…) 2001 geborene Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine Dyskalkulietherapie.

2

Nachdem er im August 2008 in die Grundschule N. in A-Stadt eingeschult worden war, beantragte der Kläger am 4. Februar 2010 unter Beifügung eines zwischen seinen Eltern und dem Zentrum zur Therapie der Rechenschwäche (ZTR) A-Stadt-B-Stadt geschlossenen Vertrages bei der Beklagten die „Kostenübernahme für die Dyskalkulietherapie“. Nach dem am 25. November 2009 geschlossenen Vertrag nahm der Kläger bereits seit dem 1. November 2009 an einer Einzeltherapie (45 min/Woche) teil. Die Kosten der Therapie beliefen sich nach Nr. 3 des Vertrages auf 235,50 € pro Monat. Dem Antrag weiter beigefügt waren ein kinderpsychiatrisches Gutachten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin/Psychotherapie vom 11. Januar 2010, eine von seiner Klassenlehrerin am 8. Oktober 2009 erstellte schriftliche Einschätzung des Lern- und Sozialverhaltens des Klägers sowie das Ergebnis einer vom Landesverwaltungsamt durchgeführten Überprüfung zur Feststellung einer Lernstörung vom 25. August 2009.

3

Eine Mitarbeiterin des Jugendamtes der Beklagten führte mit dem Kläger und seiner Mutter am 2. März 2010 ein Gespräch. Danach lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. März 2010 die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ab. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII seien nicht erfüllt. Soweit die schulische Förderung, wie für den Kläger erfolgt, präsent sei, bestehe keine Leistungspflicht der Jugendhilfe. Eine drohende Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne einer Partizipation habe nicht festgestellt werden können.

4

Der Kläger hat am 21. April 2010 beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben und die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die Therapie seiner Rechenschwäche im ZTR A-Stadt-B-Stadt zu gewähren. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII seien erfüllt. Seine Rechenschwäche habe zu manifesten Ängsten und einer deutlichen Selbstwertstörung geführt. Es handele sich dabei um eine seelische Störung, die vom alterstypischen Zustand abweiche und auch im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits länger als sechs Monate vorgelegen habe. Weiterhin sei seine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt.

5

Mit auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2011 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Da sich der Kläger die Hilfe bereits beschafft habe, sei § 36a Abs. 3 SGB VIII Rechtsgrundlage für die begehrte Kostenübernahme. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen aber nicht vor, da der Kläger die Beklagte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt habe; ein Ausnahmefall läge nicht vor. Äußerst zweifelhaft sei, ob gem. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe (§ 35a SGB VIII) vorgelegen hätten. Jedenfalls aber sei die Bedarfsdeckung nicht i.S.d. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII unaufschiebbar gewesen.

6

Auf den Antrag des Klägers hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt die Berufung gegen das Urteil wegen ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Der Kläger habe zu Recht geltend gemacht, die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung trage die Entscheidung allenfalls für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis zur Ablehnung mit dem Bescheid vom 25. März 2010 und für den weiteren Zeitraum habe das Gericht der Frage nachgehen müssen, ob die Voraussetzungen nach § 35a Abs. 1 SGB VIII vorlägen. Diese Frage habe das Verwaltungsgericht aber ausdrücklich offen gelassen.

7

Der Kläger hat fristgerecht Berufung eingelegt und geltend gemacht, die Berufung richte sich lediglich gegen die Nichtgewährung der Eingliederungshilfe ab dem 26. März 2010. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine unzulässige Selbstbeschaffung lediglich den Zeitraum bis zur ablehnenden Entscheidung betreffe. Ab dem Zeitpunkt 26. März 2010 sei Rechtsgrundlage des Anspruchs § 35a Abs. 1 SGB VIII, dessen Voraussetzungen bei ihm gegeben seien. Es läge eine seelische Störung i.S.d.  § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vor. Auch sei eine Teilhabebeeinträchtigung i.S.d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gegeben.

8

Der Kläger beantragt,

9

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 3. Februar 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. März 2010 zu verpflichten, ihm ab dem 26. März 2010 Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer Rechenschwächetherapie im ZTR A-Stadt-B-Stadt zu gewähren.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Sie macht geltend, auch für den Zeitraum ab dem 26. März 2010 seien weder die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII noch des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gegeben.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorganges, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.

II.

14

Der Kläger hat die Berufung hinsichtlich der Gewährung von Eingliederungshilfe für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis 25. März 2010 zurückgenommen, so dass das Verfahren insoweit gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen war. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage, die auf die Verpflichtung zur Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die ab 1. November 2009 begonnene Therapie seiner Rechenschwäche im ZTR A-Stadt-B-Stadt gerichtet war, in vollem Umfang abgewiesen. Auf den dagegen erhobenen, im Umfang nicht eingeschränkten Zulassungsantrag des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zugelassen. Soweit der Kläger nunmehr in der Berufungsbegründung beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 26. März 2010 Eingliederungshilfe in der Form der Kostenübernahme zu gewähren, liegt darin - worauf der Kläger auch mit Schreiben des Berichterstatters des Senats vom 29. Januar 2013 hingewiesen worden ist eine teilweise Klagerücknahme.

15

Im Übrigen entscheidet der Senat über die zulässige Berufung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und bei geklärtem Sachverhalt keine mündliche Verhandlung für erforderlich hält.

16

Die Beteiligten wurden dazu angehört (§§ 130a Satz 2 i.V.m. 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Eine erneute Anhörung auf Grund des Schriftsatzes des Klägers vom 26. März 2013 musste nicht erfolgen. Die Verfahrensbeteiligten sind nur dann durch eine erneute Anhörungsmitteilung von der fortbestehenden Absicht des Gerichts in Kenntnis zu setzen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn nach der entsprechenden Ankündigung ein erheblicher Beweisantrag gestellt wurde oder sich die prozessuale Lage des Rechtsstreits nach einer Anhörungsmitteilung wesentlich ändert, etwa dadurch, dass ein Prozessbeteiligter seinen bisherigen Sachvortrag in erheblicher Weise ergänzt oder erweitert (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 17. August 2010 - 10 B 19/10 - und v. 15. Mai 2008 - 2 B 77/07 - jeweils zit. nach JURIS). Eine solche möglicherweise entscheidungserhebliche Änderung der Prozesssituation lag nicht vor, weil der Kläger in diesem Schriftsatz lediglich auf die in der Berufungsbegründung dargelegten Gründe verweist.

17

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Eingliederungshilfe für einen Zeitraum ab dem 26. März 2010.

18

Der Anspruch auf Gewährung von Jugendhilfe kann grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Jugendhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung. Eine Ausnahme von der Regel, dass Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung nur dieser Zeitraum ist, gilt nur dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zahlungszeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 17. Juni 1996 - 5 B 222.95 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 4 LB 154/10 - unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 8. Juni 1995 - 5 C 30/93 -; vgl. auch VGH Hessen, Urt. v. 4. Mai 2010 - 10 A 1623/09 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. April 2007 - 3 M 215/06 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24. Mai 2005 - 12 E 608/04 - jeweils zit. nach JURIS).

19

Wegen des Ausschlusses des Vorverfahrens gem. § 8a Abs. 1 Satz 1 AG VwGO LSA, § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 3 KJHG LSA stellt der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 25. März 2010 zugleich die letzte Behördenentscheidung dar. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, dass die Ablehnung der begehrten Hilfe abweichend von der Regel auch einen bestimmten Zeitraum nach Erlass des Bescheides erfassen sollte. Weder der am 4. Februar 2010 eingegangene Kostenübernahmeantrag und der dem zugrunde liegende Therapievertrag vom 25. November 2009 noch der Bescheid selbst enthalten eine zeitliche Begrenzung oder zumindest einen Hinweis auf eine Begrenzung nach dem Schuljahr oder dem gesamten Grundschulbesuch des Klägers. Der Therapievertrag kann vielmehr nach seiner Nr. 6 ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Bezugnahme auf „die schulische Förderung“ in dem Bescheid deutet ebenfalls nicht in hinreichender Weise auf eine derartige Begrenzung hin. Der Kläger hat mit seinem Antrag vom 4. Februar 2010 weiterhin keine Leistungen für einen konkreten Zeitraum beantragt, so dass sich der Regelungszeitraum des Bescheides auch nicht mittelbar auf einen in die Zukunft reichenden Hilfezeitraum erstreckt.

20

Trotz eines Hinweises mit einem Schreiben des Berichterstatters des Senats vom  29. Januar 2013 ist der Kläger dieser Rechtsauffassung weder entgegen getreten noch hat er geltend gemacht, er habe in der Folgezeit weitere Leistungsanträge bei der Beklagten gestellt, die nach Ablehnung in das anhängige Verfahren einzubeziehen seien.

21

Es kann danach offen bleiben, ob einem Hilfeanspruch auch entgegen steht, dass der Kläger seit dem 26. März 2010 tatsächlich keine Therapiemaßnahmen im ZTR A-Stadt-B-Stadt mehr erhalten hat. Auf eine entsprechende Nachfrage des Gerichts hat der Kläger nicht reagiert.

22

Ebenfalls nicht entschieden werden muss, ob im Falle des Klägers überhaupt die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII gegeben sind (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22. Januar 2013 - 4 L 1/13 -, zit. nach JURIS).

23

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

24

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

25

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.


Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 11. Apr. 2013 - 4 L 25/13

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 11. Apr. 2013 - 4 L 25/13 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung


(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130a


Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung


(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den

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(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- od

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Referenzen

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers, mit der dieser einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, bleibt ohne Erfolg.

2

Die Beschwerde sieht einen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und zugleich eine Gehörsverletzung darin, dass das Berufungsgericht im Beschlussverfahren gemäß § 130a VwGO entschieden habe, obwohl der Bevollmächtigte des Klägers auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts vom 12. Februar 2010 mit Schriftsätzen vom 23. und 25. Februar 2010 - jeweils mit Anlagen - sowie vom 16. März 2010 u.a. auf die Notwendigkeit der Medikation des Klägers mit Methylphenidat hingewiesen habe. Auf diesen neuen und entscheidungserheblichen Vortrag habe das Berufungsgericht eine konkrete Gefahrenlage lediglich mit Hinweis darauf verneint, dass dieses Medikament im Kosovo für den Kläger erreichbar sei. Das rechtliche Gehör des Klägers sei verletzt worden, weil kein weiterer Hinweis auf das Festhalten an der beabsichtigten Entscheidung nach § 130a VwGO erfolgt sei. Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich der gerügte Verfahrensmangel nicht.

3

Gemäß § 130a VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ob das Gericht den ihm nach § 130a VwGO eröffneten Weg der Entscheidung im Beschlussverfahren beschreitet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar ist (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 3. Februar 1999 - BVerwG 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 und vom 8. August 2007 - BVerwG 10 B 74.07 - juris Rn. 3). Anhaltspunkte für derartige Ermessensfehler lassen sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen zur Unterlassung eines Hinweises nach Eingang der Stellungnahme des Klägers.

4

Die Bezugnahme der Beschwerde auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 EMRK führt schon im Ansatz nicht auf den behaupteten Verfahrensmangel. Denn Art. 6 Abs. 1 EMRK stand einer Entscheidung im Beschlussverfahren im vorliegenden Fall nicht entgegen. Diese Vorschrift ist in ausländer- und asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich nicht anwendbar, denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Rechtsstreit über die Abschiebung eines Ausländers nicht als Streit über "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK anzusehen (Beschluss vom 20. Dezember 2004 - BVerwG 1 B 67.04 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 69 m.w.N.).

5

Nach nationalem Recht gebietet es der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, die Verfahrensbeteiligten durch eine erneute Anhörungsmitteilung von der fortbestehenden Absicht des Gerichts in Kenntnis zu setzen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn nach der entsprechenden Ankündigung ein erheblicher Beweisantrag gestellt wurde oder sich die prozessuale Lage des Rechtsstreits nach einer Anhörungsmitteilung wesentlich ändert, etwa dadurch, dass ein Prozessbeteiligter seinen bisherigen Sachvortrag in erheblicher Weise ergänzt oder erweitert (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2000 - BVerwG 9 B 614.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 46 m.w.N.). Derartige, eine erneute Mitteilung des Verwaltungsgerichtshofs erfordernde Umstände trägt die Beschwerde aber nicht vor.

6

Dass ein Beweisantrag gestellt wurde, behauptet die Beschwerde selbst nicht. Sie beruft sich vielmehr auf wesentliche neue Gesichtspunkte, die sich durch den Hinweis auf die aktuell notwendige Medikation des Klägers mit Methylphenidat ergeben hätten. Denn wäre eine erneute Anhörungsmitteilung erlassen worden, hätte ergänzend vorgetragen werden können, dass und aus welchem Grund eine Versorgung mit dem genannten Medikament für den Kläger gerade nicht erreichbar sei und ihm deshalb Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG hätte gewährt werden müssen. Mit diesem Vorbringen verfehlt die Beschwerde jedoch die Substantiierungsanforderungen, denen ihr Vorbringen auf die Anhörungsmitteilung des Berufungsgerichts vom 12. Februar 2010 hinsichtlich eines Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung hätte genügen müssen, um die Pflicht zu einer erneuten Anhörung seitens des Berufungsgerichts zu begründen. Denn nicht allein das Angewiesensein auf ein bestimmtes Medikament, sondern auch dessen mangelnde Erreichbarkeit gehört zu den notwendigen anspruchsbegründenden Tatsachen, die angesichts der vom Berufungsgericht zur Gesundheitsversorgung im Kosovo bereits eingeführten Stellungnahmen hätten substantiiert werden müssen.

7

Schließlich ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Möglichkeit der Versorgung mit Methylphenidat aus Sicht des Berufungsgerichts einen entscheidungserheblichen Umstand betrifft. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr ausgeführt, es sei hinsichtlich des ADHS/HKS-Medikaments nicht erkennbar, dass ein durch Nichteinnahme möglicherweise ausgelöstes Unwohlsein des Klägers oder eine Konzentrationsschwierigkeit, wie sie im Bericht der Ergotherapeutin T. vom 25. August 2009 beschrieben werde, als erhebliche konkrete Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gewertet werden könnte (BA S. 10).

8

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Gründe

1

Die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung (I.) und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Stellung des Antrages zur Zulassung der Berufung (II.) haben jeweils keinen Erfolg

2

I. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Klägerin nicht in hinreichender Weise aufgezeigt.

3

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS).

4

Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Die Klägerin hat die Feststellung des Verwaltungsgerichts, sie habe keinen Anspruch gem. § 35a Abs. 1 SGB VIII auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme zur Therapie ihrer Rechenschwäche, nicht hinreichend in Zweifel gezogen.

5

Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der ab 14. Dezember 2006 geltenden Fassung haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Bei Vorliegen beider Voraussetzungen geht das Gesetz von einer „seelischen Behinderung“ aus. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne des SGB VIII sind dabei Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit „hoher“ Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).

6

a) Es ist schon fraglich, ob im Falle der Klägerin die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII gegeben sind.

7

Der bislang zuständige 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt geht mit der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass allein das Vorliegen einer Teilleistungsstörung wie der Rechenstörung (Dyskalkulie) als solche nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfüllt. Hinzukommen muss, dass es als Sekundärfolge der Rechenstörung zu einer seelischen Störung oder psychosomatischen Reaktion des Kindes oder Jugendlichen kommt, so dass deshalb seine seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht (sog. sekundäre Neurotisierung, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. April 2012 - 3 L 716/09 -, n.v.; OVG Sachsen, Beschl. v. 29. Januar 2010 - 1 A 143/09 -; VGH Hessen, Urt. v. 20. August 2009 - 10 A 1799/08 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, jeweils zit. nach JURIS; Kunkel, SGB VIII, 4. A., § 35a Rdnr. 12, 19; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28. Oktober 2011 - 12 A 1174/11 -; VGH Bayern, Beschl. v. 3. Februar 2011 - 12 ZB 09.1918 - zu Lese- und Rechtschreibschwäche, jeweils zit. nach JURIS). Denn Dyskalkulie sei eine geistige Leistungsstörung. Es handele sich insoweit um abgegrenzte Ausfälle von Hirnleistungen, die aus dem Rahmen der Gesamtintelligenz und der übrigen Leistungen herausfallen. In Kapitel V, Ziffer F 81.2 der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, www.dimdi.de) werde die Dyskalkulie beschrieben als eine „…Beeinträchtigung von Rechenfertigkeiten, die nicht allein durch eine allgemeine Intelligenzminderung oder eine unangemessene Beschulung erklärbar ist. Das Defizit betrifft vor allem die Beherrschung grundlegender Rechenfertigkeiten wie Addition, Subtraktion, Multiplikation und Division, weniger die höheren mathematischen Fertigkeiten, die für Algebra, Trigonometrie, Geometrie oder Differential- und Integralrechnung benötigt werden.“ Ein Abweichen der seelischen Gesundheit i.S.v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand verlange daher zusätzlich zu dieser geistigen Teilleistungsstörung die Feststellung hierin begründeter Sekundärfolgen im seelischen Bereich.

8

Ob mit der Rechtsprechung einzelner Verwaltungsgerichte und Literaturstimmen (z.B. VG Göttingen, Urt. v. 22. Februar 2007 - 2 A 351/05 -, zit. nach JURIS; Jahn, SGB VIII, § 35a Rdnr. 6; vgl. auch Wiesner, Kinder- und Jugendhilfe, 4. A., § 35a, Rdnr. 14) schon Dyskalkulie selbst als seelische Störung i.S.d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII einzustufen ist, kann aber ebenso offen bleiben wie die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob das Verwaltungsgericht die herrschende Rechtsprechung fehlerhaft angewandt hat.

9

b) Denn das Verwaltungsgericht hat jedenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nicht erfüllt seien.

10

(1) In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der ständigen Rechtsprechung des bisher zuständigen 3. Senats ist eine Teilhabebeeinträchtigung i.S.d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII (nur) dann gegeben, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Dabei ist eine derartige Teilhabebeeinträchtigung beispielsweise anzunehmen bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen oder Schulängsten, die andere Kinder oder Jugendliche teilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. August 2005 - 5 C 18.04 -; Urt. v. 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, jeweils zit. nach JURIS; zuletzt OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. April 2012 - 3 L 716/09 -, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15. Juli 2011 - 12 A 1168/11 -; VGH Bayern, Beschl. v. 29. November 2010 - 12 ZB 09.2199 -; VGH Hessen, Urt. v. 4. Mai 2010 - 10 A 1623/09 -; OVG Sachsen, Beschl. v. 29. Januar 2010 - 1 A 143/09 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 4. Februar 2009 - 4 LC 514/07 -; OVG Thüringen, Beschl. v. 10. Juni 2009 - 3 EO 136/09 -, jeweils zit. nach JURIS m.w.N; Münchener Kommentar zum BGB, 6. A., Bd. 8, SGB VIII, § 35a Rdnr. 3; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, § 35a Rdnr. 39, 40; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 35a Rdnr. 33, 40; Jung, SGB VIII, 2. A., § 35a Rdnr. 7, 8; vgl. auch Jahn, SGB VIII, § 35a Rdnr. 5, 7, 8; Hauck, SGB VIII, § 35a Rdnr. 29, 64: nachhaltige Beeinträchtigung der sozialen Funktionstüchtigkeit). Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15. Juli 2011 - 12 A 1168/11 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 25. März 2010 - 4 LA 43/09 -, jeweils zit. nach JURIS; Jahn, SGB VIII, § 35a Rdnr. 8). Bei dem Begriff der Teilhabebeeinträchtigung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der voller gerichtlichen Prüfung unterliegt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23. Januar 2012 - 12 B 1582/11 -; OVG Sachsen, Beschl. v. 9. Juni 2009 - 1 B 288/09 -; VGH Bayern, Beschl. v. 7. Dezember 2010 - 12 CE 10.2326 -, jeweils zit. nach JURIS).

11

Die von der Klägerin insoweit erhobenen Einwendungen sind nicht durchgreifend.

12

Es handelt sich bei den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht um eine veraltete und überholte Rechtsprechung. Dass in § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nunmehr ausdrücklich darauf abgestellt wird, dass die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist und der Begriff der „Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft“ in den maßgeblichen Bestimmungen nicht mehr ausdrücklich verwandt wird, lässt die Maßgeblichkeit dieser Rechtsprechung nicht entfallen. Dies ergibt sich schon aus der weitergehenden Verwendung des Begriffes „Eingliederungshilfe“ in § 35a SGB VIII und aus § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, wonach es besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist, u.a. die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.

13

Dass § 35a SGB VIII im Gegensatz zu § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht auf eine „wesentliche“ Behinderung abstellt, führt ebenso wenig zu einer anderen Auslegung des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII wie der Hinweis der Klägerin auf die „Internationale Klassifikation für Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“ (ICF) der Weltgesundheitsorganisation, auf den von ihr angenommenen Willen des Gesetzgebers, dass es für eine Behinderung genügen solle, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung nur in einem Lebensbereich auswirke, sowie auf den Zweck des SGB VIII und das „erklärte Ziel des Gesetzgebers“. Vor allem ist weder erkennbar oder substanziiert vorgetragen, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen internationalen Vorgaben widerspricht. Nicht zu folgen ist auch dem von der Klägerin zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. Februar 2008 (- 1 K 1469/07 -), wonach der Begriff der „Beeinträchtigung“ lediglich dazu dient, Bagatellfälle vom Anwendungsbereich der Norm auszuschließen.

14

Ohne Erfolg wendet die Klägerin weiter ein, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts falsch auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt, weil das Bundesverwaltungsgericht die Frage, an welcher Schwelle eine relevante Beeinträchtigung beginne, nicht erörtert habe; jedenfalls sei es nicht gerechtfertigt, eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung nur dann anzunehmen, wenn diese eine besonders gravierende Intensität habe. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und nach der in Bezug genommenen obergerichtlichen Rechtsprechung steht dagegen fest, dass nicht jegliche Teilhabebeeinträchtigung in einem der relevanten Lebensbereiche ausreicht, sondern das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nur dann zu bejahen ist, wenn die (drohende) Teilhabebeeinträchtigung eine besonders gravierende Intensität aufweist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - durch die in seiner Entscheidung vom 26. November 1998 beispielhaft angeführten Beeinträchtigungen nochmals hervorgehoben und damit zugleich deutlich gemacht, welche Maßstäbe hinsichtlich Art und Umfang relevanter Teilhabebeeinträchtigungen anzulegen sind. Dass einzelne Verwaltungsgerichte - zumal außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt - (womöglich) eine andere Rechtsauffassung vertreten, ist danach unerheblich (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. April 2012 - 3 L 716/09 -, n.v.).

15

(2) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch das Vorliegen einer bestehenden oder drohenden Teilhabebeeinträchtigung gem. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII bei der Klägerin verneint.

16

Das Gericht ist in Anlegung der oben dargelegten Maßstäbe in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Selbstzweifel der Klägerin und ihr schwaches Selbstwertgefühl sowie die Versagensängste nicht über bloße Schulprobleme und Schulängste, die andere Kinder teilten, hinausgingen. In nachvollziehbarer Weise hat das Verwaltungsgericht insbesondere unter Bezugnahme auf eine persönliche Vorsprache der Klägerin und ihrer Mutter am 7. April 2009 sowie auf Stellungnahmen der Kinderärztin vom 28. März 2009 und der Klassenlehrerin vom 31. März 2009 festgestellt, dass bei der Klägerin keine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionsfähigkeit vorliege oder drohe. Auch die sonstigen Unterlagen enthielten keine Hinweise für eine soziale Ausgrenzung der Klägerin im Schulalltag und es lasse sich ihnen nichts für eine Selbstisolation der Klägerin, emotionale Blockaden oder eine depressive Symptomatik erkennen. Dass ihre alltäglichen Probleme im Umgang mit Geld oder beim Lesen der Uhr zu einem Rückzug aus sozialen Kontakten innerhalb und/oder außerhalb der Schule geführt hätten oder dies zu erwarten sei, mache sie selbst nicht geltend.

17

Die Klägerin ist in ihrer Zulassungsbegründung und dem ergänzenden Schriftsatz vom 17. Mai 2011 dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht substanziiert entgegengetreten.

18

Die von der Klägerin gerügte Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin leide nicht „an wesentlichen Erkrankungen“, bezieht sich ersichtlich auf neben der Dyskalkulie bestehende Erkrankungen.

19

Soweit die Klägerin geltend macht, ihre vom Verwaltungsgericht geschilderten Probleme (Selbstzweifel, schwaches Selbstwertgefühl, Versagensängste, Schwierigkeiten im Umgang mit Geld oder beim Lesen der Uhr) seien sämtlich Anzeichen einer Teilhabebeeinträchtigung und das Gericht habe die Anforderungen an die Tatbestandsvoraussetzung der drohenden Teilhabebeeinträchtigung überspannt, wendet sie sich lediglich erneut gegen die oben dargestellte höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII.

20

Auch der Schulpsychologe im Landesverwaltungsamt Dipl-Psych. N. hat in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2009 keine Einschätzung zu einer bestehenden oder eventuell „drohenden“ Behinderung abgegeben. Seine von der Klägerin zitierten Ausführungen zu einer „Manifestierung der Lernstörung mit ihren stark einschränkenden Anteilen für die Persönlichkeitsentwicklung“ bzw. zur Einschränkung der „Möglichkeiten der schulischen und beruflichen Entwicklung“ lassen keine Rückschlüsse auf eine bestehende oder zu erwartende Teilhabebeeinträchtigung gem. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII zu.

21

Dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII deshalb nicht für erfüllt angesehen hat, weil es an der Feststellung einer psychischen Störung der Klägerin durch einen dafür qualifizierten Diagnostiker i.S.d. § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII fehle, ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn das Gericht hat schon - wie oben dargelegt - bei der Prüfung des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII hinreichend erläutert, dass bei der Klägerin eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auch nicht absehbar zu erwarten sei. Danach kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin ebenfalls nicht darauf an, ob die Verwendung des Begriffs „psychische Störung“ durch das Verwaltungsgericht eine unzureichende Differenzierung offenbart.

22

Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, im Gegensatz zur Ansicht des Verwaltungsgerichts sei das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil ihr im Ergebnis nicht i.S.d. § 14 Abs. 5 Satz 6 SGB IX mehrere (unabhängige) Gutachter von der Beklagten benannt worden seien. Unabhängig davon, ob und in welchem Umfang eine solche Verpflichtung besteht, ist im Rahmen der von der Klägerin erhobenen Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, § 113 Abs. 5 VwGO) nicht zu prüfen, ob der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seiner verfahrensrechtlichen Verpflichtung nachgekommen ist. Denn über das Vorliegen des eingeklagten Anspruchs ist angesichts des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage ohne Rücksicht auf etwaige Mängel des Verwaltungsverfahrens zu entscheiden (so BVerwG, Urt. v. 18. Oktober 2012 - 5 C 15/11 -, zit. nach JURIS zu § 35a Abs. 1a SGB VIII).

23

c) Ob das Verwaltungsgericht, das für seine Prüfung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und nicht den der letzten Verwaltungsentscheidung abgestellt hat, damit den maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 8. Juni 1995 - 5 C 30/93 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 4 LB 154/10 -; VGH Hessen, Urt. v. 4. Mai 2010 - 10 A 1623/09 -, jeweils zit. nach JURIS) gewählt hat, muss nicht abschließend geklärt werden. Abgesehen davon, dass die Klägerin insoweit keine Einwendung erhoben hat, ist nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung eine andere Einschätzung geboten war.

24

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

25

Es kann offen bleiben, ob der Vortrag der Klägerin, die sich ohne weitere Differenzierung lediglich auf das Vorliegen „besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache“ beruft, den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. April 2012 - 3 L 716/09 -, n.v.).

26

Die von der Klägerin insoweit allein aufgeführten Differenzen zur Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte und zu vereinzelten Literaturstimmen sind angesichts des oben dargelegten Meinungsstandes in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung nicht ausreichend anzunehmen, dass die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht.

27

3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat der Klägerin ebenfalls nicht aufgezeigt. Eine solche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit oder zur Fortbildung des Rechts klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -; Beschl. v. 29. Juli 2010 - 1 BvR 1634/04 -; jeweils zit. nach JURIS m.w.N.).

28

Die Klägerin hat zwar mehrere Rechtsfragen formuliert. Jedoch behauptet sie lediglich eine grundsätzliche Behauptung der Rechtssache, ohne dass sie die Entscheidungserheblichkeit und die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen substanziiert darlegt. Der bloße Verweis auf die von ihr zu § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Rechtsprechungsdifferenzen ist von vornherein nicht ausreichend. Denn nicht jede Divergenz der angefochtenen Entscheidung zur Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte, zumal wenn sie dem Zuständigkeitsbereich eines anderen Oberverwaltungsgerichts angehören, begründet ohne weiteres eine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Ausreichende Ausführungen insoweit erfolgten auch nicht in dem Schriftsatz vom 17. Mai 2011.

29

Darüber hinaus sind die Fragen, soweit sie die Auslegung des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII betreffen, nicht entscheidungserheblich, und, soweit sie die Auslegung des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII betreffen, angesichts der ständigen Rechtsprechung des bisher zuständigen Senats und der sonstigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung als bereits geklärt anzusehen.

30

4. Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind nicht gegeben.

31

Die von der Klägerin gerügte Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 VwGO) sowie die ebenfalls von ihr gerügte Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots beziehen sich allein auf eine von ihr für notwendig gehaltene Sachverhaltsaufklärung zum Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Auf das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals kommt es aber - wie oben unter 1. im Einzelnen dargelegt - nicht entscheidungserheblich an, weil die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nicht erfüllt ist.

32

Es kann danach offen bleiben, ob der Zulassungsantrag insoweit überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt. Denn grundsätzlich hätte es in der Antragsbegründungsschrift auch Ausführungen dazu bedurft, dass ohne die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs bzw. unterbliebene weiteren Aufklärung des Sachverhaltes - namentlich bei einer Beweisaufnahme - voraussichtlich eine im Ergebnis andere, für die Klägerin positive Entscheidung ergangen wäre (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. April 2012 - 3 L 716/09 -, n.v.).

33

II. Die Rechtsverfolgung durch die Klägerin bot keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO.

34

Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nur dann gegeben, wenn der klägerische Rechtsstandpunkt ohne Überspannung der Anforderungen zutreffend oder bei schwieriger Rechtslage zumindest vertretbar erscheint. Dabei dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden. Zwar muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (so BVerfG, Beschl. v. 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -; Beschl. v. 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 -, jeweils zit. nach JURIS).

35

Ausgehend von diesen Maßstäben waren von vornherein keine hinreichenden Erfolgsaussichten für einen Zulassungsantrag gegeben.

36

III. Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

37

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.