Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 08. Okt. 2015 - 4 L 185/14

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2015:1008.4L185.14.0A
published on 08/10/2015 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 08. Okt. 2015 - 4 L 185/14
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Gericht

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Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Bescheiden, mit denen der Beklagte Niederschlagswassergebühren für Bundesstraßen erhebt.

2

Der Beklagte betreibt in seinem Verbandsgebiet öffentliche Anlagen zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung sowohl im Misch- als auch im Trennsystem. An diese sind neben den (privaten) Grundstücken auch öffentliche Gemeinde-, Kreis-, Land- und Bundesstraßen angeschlossen. Der Kläger nimmt im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung nach Art. 90 Abs. 2 GG die Aufgaben eines Trägers der Straßenbaulast für Bundesstraßen wahr.

3

Mit hier streitigen und an die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt, A-Stadt, gerichteten Bescheiden vom 1. Juli 2013 setzte der Beklagte Niederschlagswassergebühren für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 sowohl für die „Liegenschaft: B-Stadt, G-Straße B 245“ in Höhe von 8.136,20 € (17.687 m² x 0,46 €/m³) als auch für die „Liegenschaft: W-Stadt B 71“ in Höhe von 1.783,34 € (6.859 m² x 0,26 €/m³) fest.

4

Den hiergegen von dem Kläger fristgerecht eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 18. März 2014 zurück.

5

Zur Begründung der am 16. April 2014 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Es gelte zu klären, ob die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Straßenentwässerung überhaupt zulässig sei. Ferner differenziere die Gebührensatzung unter Berücksichtigung von § 23 Abs. 5 Satz 3 StrG LSA nicht hinreichend. Darüber hinaus sei eine Beteiligung der Straßenbauverwaltung an den zu DDR-Zeiten errichteten Anlagen nicht auszuschließen.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

die Bescheide des Beklagten vom 1. Juli 2013 in der Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides vom 18. März 2014 aufzuheben.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen,

10

und ist der Klage entgegengetreten: Die Erhebung von Benutzungsgebühren für Bundesstraßen sei nach dem kommunalen Abgabenrecht im Land Sachsen-Anhalt zulässig. Der Geltungsbereich des § 23 Abs. 5 StrG LSA sei schon deshalb nicht berührt, weil diese Vorschrift für Bundesstraßen nicht gelte. Infolge des Anschlusses der Straßenflächen an die öffentliche Abwasseranlage nehme der Kläger eine Leistung des Beklagten willentlich in Anspruch. Auf der Grundlage des geltenden Satzungsrechts sei deshalb die Erhebung von Benutzungsgebühren nicht zu beanstanden.

11

Mit dem angefochtenen Urteil vom 11. November 2014 hat das Verwaltungsgericht die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei der Beklagte grundsätzlich berechtigt, den Kläger für den Träger der Straßenbaulast zu Benutzungsgebühren heranzuziehen. Die Gebührenerhebung sei auch nicht wegen § 23 Abs. 5 Satz 3 StrG LSA ausgeschlossen, weil diese Vorschrift wegen § 1 Satz 2 StrG LSA nicht für Bundesstraßen gelte. Es bestünden auch keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Gebührenpflicht, wenn die - hier unstreitig vorliegende - Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erfolge und es sich um solche Straßenflächen handele, die außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs des § 23 Abs. 5 StrG LSA lägen. Allerdings verstoße das maßgebliche Satzungsrecht des Beklagten gegen höherrangiges Recht. Die öffentlichen Einrichtungen, für die der Beklagte Benutzungsgebühren erhebe, seien nicht hinreichend auch für die Aufnahme des Straßenoberflächenwassers gewidmet, denn die maßgebliche Abwasserbeseitigungssatzung enthalte ausschließlich Regelungen zur Niederschlagswasserbeseitigung von (privaten) Grundstücken. Zudem verstoße es gegen § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA, dass der Beklagte für die jeweilige öffentliche Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung unterschiedliche Benutzungsgebühren für die privaten Grundstücke und die Bundesstraßen festgesetzt habe.

12

Zur Begründung der von dem Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der hier beachtlichen Rechtsfragen zur Erhebung von Niederschlagswassergebühren von Trägern der Straßenbaulast für das Land Sachsen-Anhalt zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgericht verfüge der Beklagte über wirksames Satzungsrecht. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen habe, der Beklagte habe die öffentlichen Einrichtungen nicht hinreichend auch für die Aufnahme des Straßenoberflächenwassers gewidmet, habe es unberücksichtigt gelassen, dass das geltende Recht an einen Widmungsakt keine besonderen Anforderungen stelle. Der Beklagte habe seine öffentliche Einrichtung wirksam gewidmet und auch in der Satzung entsprechend definiert. Dass hinsichtlich des Betriebs der rechtlich jeweils selbständigen Anlagen zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung durch den Beklagten eine Beschränkung auf die Entwässerung privater Grundstücke erfolgt wäre, sei nicht ersichtlich. In § 2 Abs. 2 Satz 2 der Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten sei das Niederschlagswasser definiert als das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließende Wasser. Auch Straßenflächen seien befestigt, so dass das hiervon abfließende Wasser Niederschlagswasser im Sinne der Satzungen des Beklagten sei. Das Verwaltungsgericht habe den Umstand, dass in der Gebührensatzung Gebührensätze für die Fahrbahnentwässerung enthalten seien (§ 7 Abs. 1 Satz 1) insoweit nicht ignorieren dürfen.

13

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Höhe der Gebührensätze wie für die Entwässerung privater Grundstücke einerseits und die Entwässerung von Fahrbahnflächen andererseits. Denn die Träger der Straßenbaulast hätten - anders als die Eigentümer privater Grundstücke - keine Herstellungsbeiträge zu zahlen.

14

Der Beklagte beantragt,

15

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 11. November 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Er erwidert: Nach den Satzungen des Beklagten bestünden keine Anhaltspunkte für eine Bestimmung der Anlage auch zur Straßenoberflächenentwässerung. Insofern könne auch nicht von einer konkludent erfolgten Widmung gesprochen werden. § 7 Abs. 1 der Gebührensatzung des Beklagten gehe davon aus, dass die Niederschlagswassergebühr nach den bebauten und befestigten Flächen des Grundstücks berechnet werde. Gemäß § 2 Abs. 3 der Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten seien mit Grundstücken im Sinne dieser Satzung Grundstücke im bürgerlich-rechtlichen Sinne (Buchgrundstück) gemeint.

19

Wenn Leistung von Herstellungsbeiträgen der Eigentümer privater Grundstücke der Grund für die unterschiedlichen Gebührensätze wäre, wie der Beklagte einwendet, müssten - anders als vorliegend - die Gebühren für diese Grundstücke niedriger sein als die Gebühren für die Einleitung von Niederschlagswasser von Straßenflächen.

20

Es liege außerdem eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung dadurch vor, dass lediglich für das Niederschlagswasser der Bundesstraßen Gebühren erhoben würden und andere Straßenbaulastträger nicht als Gebührenschuldner herangezogen würden.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

23

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 1. Juli 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. März 2014 sind rechtwidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

24

Rechtsgrundlage der streitigen Gebührenerhebung ist § 5 KAG LSA i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung im Gebiet des Abwasserverbandes B-Stadt „(...)“ - Gebührensatzung (GS) - vom 13. April 2011, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 22. Februar 2012 sowie die 2. Änderungssatzung vom 14. November 2012, jeweils bekannt gemacht im Amtsblatt für den Abwasserverband B-Stadt „(...)“ vom 26. April 2011, 23. Februar 2012 und 21. November 2012. Danach sind die Gemeinden - und Entsprechendes gilt gemäß den §§ 16 Abs. 1, 9 Abs. 1 GKG LSA für einen Zweckverband - berechtigt, für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtung Gebühren auf der Grundlage einer Satzung zu erheben.

25

Zwar teilt der Senat die vom Kläger gehegten grundsätzlichen Bedenken gegen die Erhebung von Benutzungsgebühren von einem Träger der Straßenbaulast nicht; gleichwohl verstößt vorliegend das hier maßgebliche Satzungsrecht gegen höherrangiges Recht, so dass darauf die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Ableitung des Straßenoberflächenwassers nicht gestützt werden kann.

26

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bestehen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass in Sachsen-Anhalt sowohl für Bundesstraßen als auch für klassifizierte Straßen (Gemeinde-, Kreis- und Landesstraßen) nach dem Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt Benutzungsgebühren dann erhoben werden können, wenn es sich dabei um solche Straßenflächen handelt, die außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs des § 23 Abs. 5 StrG LSA liegen. Für Straßenflächen, die keine solche von einem Abwasserverband eingerichteten Abwasseranlagen mitbenutzen, die nach dem Inkrafttreten des Straßengesetzes Sachsen-Anhalt am 10. Juli 1993 (erstmalig) hergestellt oder erneuert wurden, können Benutzungsgebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung dann erhoben werden, wenn diese Straßenflächen in eine öffentliche Abwasseranlage entwässern, die (auch) der Niederschlagswasserentsorgung gewidmet ist. Mit § 23 Abs. 5 StrG LSA besteht hinsichtlich der vom Straßengesetz erfassten Straßen und innerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs der Norm ein umfassendes System für die Kostenbeteiligung des für die Beseitigung des Straßenoberflächenwassers eigentlich zuständigen (vgl. § 151 Abs. 3 Nr. 2 WG LSA und § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA) Straßenbaulastträgers, wenn die Entwässerung des Straßenabwassers mit Einverständnis der Gemeinde oder des Abwasserverbandes in eine von ihnen eingerichtete Abwasseranlage erfolgt (OVG LSA, Urt. v. 24.03.2009 - 4 L 438/06 -, zit. nach JURIS). Obliegt danach dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast zwar die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung, so hindert dies die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Straßenoberflächenwasser dann nicht, wenn der Straßenbaulastträger die öffentliche Abwasseranlage in Anspruch nimmt, was hier unstreitig infolge des Anschlusses der Straßenflächen an die öffentliche Abwasseranlage der Fall ist.

27

Das maßgebliche Satzungsrecht des Beklagten verstößt aber gegen höherrangiges Recht, weshalb es nicht geeignet ist, die hier streitige Gebührenerhebung darauf zu stützen (§ 2 Abs. 1 KAG LSA).

28

Offen bleiben kann vorliegend, ob die öffentlichen Einrichtungen, für die der Beklagte Benutzungsgebühren erhebt, hinreichend auch für die Aufnahme des Straßenoberflächenwassers gewidmet sind.

29

Da weder § 22 GO LSA (bzw. § 24 Abs. 1 KVG LSA) noch § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA bestimmen, was als öffentliche (leitungsgebundene) Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift gilt, muss die Gemeinde für das Gebührenrecht der leitungsgebundenen Anlagen grundsätzlich in einer Satzung regeln, ob sie eine oder mehrere öffentliche Einrichtungen betreibt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.09.2009 - 4 K 356/08 -, zit. nach JURIS). Welchem Zweck eine öffentliche Einrichtung dient und welchen Nutzungsumfang sie hat, wird durch ihre Widmung bestimmt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.06.2015 - 4 L 31/15 -). Die Widmung ist vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen nicht formgebunden. Sie kann insbesondere auch konkludent erfolgen; dazu ist eine Würdigung der Gesamtumstände erforderlich (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.10.2014 - 4 L 195/13 -, zit. nach JURIS; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 4 Rdnr. 46, m.w.N.). Danach kann sich die Bestimmung des Zwecks und des Umfangs der Einrichtung, wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, sowohl aus der Abgabensatzung als auch der (technischen) Anschlusssatzung ergeben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 04.11.2004 - 1 L 252/03 -, zit. nach JURIS).

30

Für eine sowohl die Grundstücks- als auch die Straßenoberflächenentwässerung umfassende Bestimmung der Anlagen zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung jeweils im Mischsystem einerseits und im Trennsystem andererseits in § 1 Abs. 1 b.), ba.) und bb.) der Abwasserbeseitigungssatzung vom 5. Dezember 2007 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 13. April 2011 sowie der 2. Änderungssatzung vom 22. Februar 2012 (ABS) spricht, dass auch das von Straßenflächen abfließende Oberflächenwasser Niederschlagswasser i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 ABS ist, der Niederschlagswasser als das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließende Wasser definiert. Auch sieht § 7 Abs. 1.1 GS - wonach die Abwassergebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung von Bundesstraßen nach den Fahrbahnflächen bemessen wird, deren Niederschlag in die öffentliche Abwasseranlage gelangt - vor, dass eine Abwassergebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung von Bundesstraßen erhoben wird.

31

Allerdings regelt § 7 Abs. 1 GS - der zudem lediglich den Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr bestimmt -, dass die Niederschlagswassergebühr nach bebauten und befestigten Flächen des Grundstücks berechnet wird. Gemäß § 2 Abs. 3 ABS sind mit Grundstücken im Sinne dieser Satzung (nur) Grundstücke im bürgerlich-rechtlichen Sinne (Buchgrundstück) gemeint. Öffentliche Straßen, Wege und Plätze sind aber sogenannte buchungsfreie Grundstücke, die nur auf Antrag des Eigentümers oder des Berechtigten im Grundbuch eingetragen werden (§ 3 Abs. 2 GBO).

32

Die Festsetzung unterschiedlich hoher Gebührensätze für die Niederschlagswasserbeseitigung für Straßenflächen einerseits und für Grundstücksflächen andererseits verstößt vorliegend allerdings gegen das Gebot der Leistungsproportionalität, wonach die Bemessung der Gebühren gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erfolgt.

33

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urt. v. 05.07.2007 - 4 L 264/06 -, zit. nach JURIS) ist die gebührenerhebende Körperschaft zwar rechtlich nicht gehindert, dem Umstand, dass die von der öffentlichen Einrichtung erbrachte Leistung von unterschiedlichen Benutzergruppen unterschiedlich intensiv genutzt wird, durch die Festsetzung entsprechend differenzierter Gebührensätze Rechnung zu tragen, auch wenn in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nur eine einheitliche öffentliche Einrichtung betrieben wird. Unterschiedliche Vorteile in der Art und Weise der Abwasserbehandlung, die eine unterschiedliche Inanspruchnahmemöglichkeit der Entwässerungseinrichtung zur Folge haben, können es rechtfertigen, auch bei einer einheitlichen Einrichtung vom Prinzip der umfassenden Globalberechnung mit einheitlicher Bemessungsregelung abzuweichen und einzelne Leistungsvorgänger einer gesonderten Abrechnung zu unterwerfen.

34

Vorliegend bestehen jedoch keine in gebührenrechtlichem Sinne erheblichen Leistungs- bzw. Benutzungsunterschiede zwischen der Einleitung von Oberflächenwasser der Straßen und der Einleitung von Niederschlagswasser von Grundstücken, die eine getrennte Gebührenfestsetzung erlauben oder sogar gebieten würden. In beiden Fällen besteht die Leistung des Beklagten gegenüber den Gebührenschuldnern aus der Abnahme des anfallenden Oberflächenwassers. Dem Umstand, dass die Träger der Straßenbaulast - anders als die Eigentümer privater Grundstücke - keine Herstellungsbeiträge zahlen, ist allenfalls Im Rahmen der Kalkulation des Gebührensatzes Rechnung zu tragen, begründet aber keine Unterschiede in der jeweils von dem Beklagten erbrachten Leistung.

35

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz verstößt die isolierte Erhebung von Gebühren nur für die Bundesstraßen vorliegend schon deshalb nicht gegen das das Abgabenrecht prägende und aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot der Belastungsgleichheit, weil die Zweckbestimmung der von dem Beklagten zur Niederschlagswasserbeseitigung betriebenen Anlagen - unterstellt, sie sind hinreichend für die Aufnahme von Straßenoberflächenwasser gewidmet - jedenfalls nur die Einleitung von Oberflächenwasser von Bundesstraßen umfasste. Es wäre daher allein zu prüfen, ob eine entsprechende Einrichtungsbestimmung zu beanstanden wäre.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

38

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 21/10/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Schmutzwassergebührenbescheid des Beklagten, mit dem sie zur Zahlung einer Grund- und Verbrauchsgebühr für einen Gebührenzeitraum im Jahr 2010 herangezogen wird. 2 Sie ist Eigentümerin des Wohngr
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Annotations

(1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.

(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(3) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.

(4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt, Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt oder das Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung betreibt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3311, 3321, 3331, 3340, 3410, 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet.

(2) Der Nebenkläger hat, wenn er Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3511, 3521 oder 3530 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Wenn er im Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, hat er für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen.

(1) Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen.

(2) Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände, der Kirchen, Klöster und Schulen, die Wasserläufe, die öffentlichen Wege, sowie die Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Eigentümers oder eines Berechtigten.

(3) Ein Grundstück ist auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch auszuscheiden, wenn der Eigentümer nach Absatz 2 von der Verpflichtung zur Eintragung befreit und eine Eintragung, von der das Recht des Eigentümers betroffen wird, nicht vorhanden ist.

(4) Das Grundbuchamt kann, sofern hiervon nicht Verwirrung oder eine wesentliche Erschwerung des Rechtsverkehrs oder der Grundbuchführung zu besorgen ist, von der Führung eines Grundbuchblatts für ein Grundstück absehen, wenn das Grundstück den wirtschaftlichen Zwecken mehrerer anderer Grundstücke zu dienen bestimmt ist, zu diesen in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis und im Miteigentum der Eigentümer dieser Grundstücke steht (dienendes Grundstück).

(5) In diesem Fall müssen an Stelle des ganzen Grundstücks die den Eigentümern zustehenden einzelnen Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück auf dem Grundbuchblatt des dem einzelnen Eigentümer gehörenden Grundstücks eingetragen werden. Diese Eintragung gilt als Grundbuch für den einzelnen Miteigentumsanteil.

(6) Die Buchung nach den Absätzen 4 und 5 ist auch dann zulässig, wenn die beteiligten Grundstücke noch einem Eigentümer gehören, dieser aber die Teilung des Eigentums am dienenden Grundstück in Miteigentumsanteile und deren Zuordnung zu den herrschenden Grundstücken gegenüber dem Grundbuchamt erklärt hat; die Teilung wird mit der Buchung nach Absatz 5 wirksam.

(7) Werden die Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück neu gebildet, so soll, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen, das Grundbuchamt in der Regel nach den vorstehenden Vorschriften verfahren.

(8) Stehen die Anteile an dem dienenden Grundstück nicht mehr den Eigentümern der herrschenden Grundstücke zu, so ist ein Grundbuchblatt anzulegen.

(9) Wird das dienende Grundstück als Ganzes belastet, so ist, sofern nicht ein besonderes Grundbuchblatt angelegt wird oder § 48 anwendbar ist, in allen beteiligten Grundbuchblättern kenntlich zu machen, daß das dienende Grundstück als Ganzes belastet ist; hierbei ist jeweils auf die übrigen Eintragungen zu verweisen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.