Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Dez. 2014 - 3 O 428/14
Gericht
Gründe
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Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht Magdeburg - 5. Kammer - hat dem Antrag der Klägerin nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, zu Unrecht stattgegeben.
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Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Vorverfahren ist, dass ein solches Vorverfahren geschwebt hat und das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die letztgenannte Voraussetzung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, namentlich eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war, ist vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nur dann - aber dann grundsätzlich auch immer -, wenn es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.1991 - 8 C 83.88 -, juris).
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Ferner muss ein Widerspruchsverfahren auch tatsächlich stattgefunden haben. Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist grundsätzlich nur das als Sachurteilsvoraussetzung anzusehende Widerspruchsverfahren, das vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erfolglos durchgeführt worden sein muss (OVG LSA, Beschl. v. 02.02.2012 - 4 O 43/12 -, [m. w. N.], juris). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass es ausreichte, wenn das Widerspruchsverfahren nicht unstatthaft und nicht völlig überflüssig sei, d.h. seine Durchführung wenigstens geeignet sein könne, dem Kläger über das parallel geführte gerichtliche Verfahren hinaus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen und seine Einleitung insofern sachgerecht erscheine (vgl. OVG MV, Beschl. v. 23.07.2008 - 1 O 108/08 -; OVG HH, Beschl. v. 16.11.1993 - Bs VII 120/93 -; OVG NRW, Beschl. v. 29.01.2004 - 14 E 1259/03 -; alle juris), war dies vorliegend unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Verfahrens nicht der Fall.
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Der Widerspruch, den der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erst sechs Tage nach Klageerhebung bei dem Beklagten eingelegt hat, war unstatthaft. Die Durchführung eines Vorverfahrens war nicht erforderlich, worauf die dem angefochtenen Bescheid vom 12. Februar 2013 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend hingewiesen hat. Denn gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 AG VwGO LSA i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO entfällt das Vorverfahren in Fällen, in denen die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch den Widerspruchsbescheid erlassen müsste, weil die nächsthöhere Behörde eine oberste Landesbehörde ist. Ein Ausnahmefall nach § 8a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AG VwGO LSA liegt nicht vor, da es sich nicht um einen Fall des § 54 Abs. 1 bis 3 BeamtStG handelt. Danach ist für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Vor allen Klagen ist, außer wenn dies durch Landesgesetz ausdrücklich ausgeschlossen ist, ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der VwGO durchzuführen. Einen entsprechenden Ausschluss sieht das Landesrecht nicht vor. Es liegt jedoch keine Klage im Sinne des § 54 Abs. 1 BeamtStG vor.
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Voraussetzung für die Annahme einer beamtenrechtlichen Streitigkeit ist, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch das Beamtenverhältnis betrifft, wobei ausreichend ist, dass ein Bezug zu einem konkreten, auch zu einem erst noch zu begründenden Beamtenverhältnis besteht. Auch Streitigkeiten über die ein solches Rechtsverhältnis vorbereitenden Maßnahmen und Verabredungen sind beamtenrechtlicher Natur (Tegethoff in Kugele, Kommentar zum Beamtenstatusgesetz 2011, § 54 Rdnr. 7; BVerwG, Beschl. v. 27.01.2005 - 2 B 94.04 -, juris). Entscheidend ist, dass der Anspruch seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis findet (Hirschenauer, Die Besonderheiten des Vorverfahrens in beamtenrechtlichen Streitigkeiten, 2001, S. 95; Beispiele in Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG Kommentar, Stand 348. Lieferung Oktober 2014, BBG 2009 § 126 Rdnrn. 5 und 8). Beamte in diesem Sinne sind auch solche auf Widerruf, § 4 Abs. 4 BeamtStG.
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Streitgegenstand im hier vorliegenden Fall war aber nicht schon die unmittelbar bevorstehende Einstellung in das Beamtenverhältnis. Zwar ist der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien in Sachsen-Anhalt als Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgestaltet (so jetzt ausdrücklich § 6 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Laufbahnen des Schuldienstes im Land Sachsen-Anhalt [Schuldienstlaufbahnverordnung - SchulDLVO LSA] vom 31.05.2010 in der Fassung vom 21.08.2014), soweit die Bewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Beamtenverhältnis erfüllen. Die Begründung eines solchen Dienstverhältnisses steht aber für die Klägerin nicht unmittelbar bevor. Vielmehr begehrt sie zunächst ihre Aufnahme in das Bewerberfeld um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst. Streitentscheidend waren Fragen des Schulrechts, nämlich die Einordnung des von der Klägerin in Schleswig-Holstein bereits teilweise abgeleisteten Vorbereitungsdienstes und ihrer dortigen Prüfungsleistungen, § 3 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung für ein Lehramt im Land Sachsen-Anhalt (LVO-Lehramt) vom 13. Juli 2011. Der Einstellung selbst ginge, ihre Zulassung vorausgesetzt, alsdann noch die Überprüfung ihres Leistungsbildes, die Einordnung der von ihr studierten Fächer, die Berechnung von Wartezeiten oder Prüfung berücksichtigungsfähiger besonderer Härten voraus (§ 30 Abs. 6 SchulG LSA).
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Erst aus der - zutreffenden - Bewertung dieser Kriterien hätte sich, für den Fall, dass die Klägerin nicht bereits aufgrund ihrer Ausbildung in Schleswig-Holstein von der Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Sachsen-Anhalt ausgeschlossen gewesen wäre, ergeben, ob sie überhaupt in den Kreis der Bewerber um eine Einstellung hätte aufgenommen werden können und gegebenenfalls, welcher Rangplatz innerhalb dieses Bewerberkreises ihr zugekommen wäre. Ein Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst, der im - hier nicht gegebenen - Falle einer dann gleichwohl erfolgten Ablehnung der Einstellung eine beamtenrechtliche Klage im Sinne des § 54 BeamtStG begründet hätte, hätte der Klägerin erst mit der Einräumung eines „sicheren Listenplatzes“ zugestanden (vgl. Reich, Beamtenstatusgesetz Kommentar, 2. Aufl. 2012, § 54 Rdnr.3). Die hier anhängige Klage befasst sich jedoch mit im Vorfeld zu klärenden Fragen, die einen unmittelbaren Bezug zu dem späteren Beamtenverhältnis (auf Widerruf) noch nicht aufweisen. Entscheidend ist vielmehr die Anwendung und Auslegung allgemeiner schulrechtlicher Normen. War danach die Durchführung eines Vorverfahrens unstatthaft, konnte auch die Zuziehung eines Bevollmächtigten hierfür nicht notwendig sein.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
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die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, - 2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient
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der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder - b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
- a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder - b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
- a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder - b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.