Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Feb. 2015 - 3 M 473/14

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2015:0205.3M473.14.0A
published on 05/02/2015 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Feb. 2015 - 3 M 473/14
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Gericht

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Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe sind im Ergebnis nicht geeignet, eine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Magdeburg herbeizuführen. Jedenfalls die im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes vorzunehmende Abwägung des Vollzugsinteresses des Antragsgegners, das vorwiegend in der Sicherstellung der Beschulung des von dem angefochtenen Bescheid betroffenen Kindes besteht, führt gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zur Zurückweisung der Beschwerde. Denn das Vollzugsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse, zumal das von dem streitgegenständlichen Bescheid betroffene Kind die von der Antragstellerin betriebene Förderschule für Körperbehinderte nun schon seit einem Schulhalbjahr besucht und ihm ein Wechsel derzeit nicht zuzumuten ist.

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Die Beschwerde ist wie der dieser zugrunde liegende Antrag bei dem Verwaltungsgericht zulässig. Der Antragstellerin steht die notwendige Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zu. Beantragt ein Nichtadressat Rechtsschutz gegen den an einen anderen gerichteten Verwaltungsakt, ist die Antragsbefugnis zu bejahen, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen möglich ist. Sie fehlt nur dann, wenn die vom Rechtsschutzsuchenden behaupteten Rechte offensichtlich nicht bestehen, ihm nicht zustehen oder nicht verletzt sein können (Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 42 Rdnr. 106 f.).

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Zwar ist der streitbefangene Bescheid vom 27. Juni 2014 nicht an die Antragstellerin unmittelbar gerichtet, sondern an die Eltern des Kindes (...). Der Antragstellerin wurde er am 3. Juli 2014 lediglich bekanntgegeben. Es handelt sich bei diesem Bescheid auch nicht um einen an die Antragstellerin gerichteten Zuweisungsbescheid auf Grundlage des § 66 Abs. 4 SchulG LSA, sondern um einen solchen an die Eltern eines schulpflichtigen Kindes mit festgestelltem Förderbedarf und dem Wunsch nach Beschulung in einer Förderschule gemäß § 39 Abs. 1 und 2 Satz 1 SchulG LSA. Ihr steht jedoch aus dem in Art. 28 Abs. 2 GG verbürgten Recht auf kommunale Selbstverwaltung gleichwohl die Befugnis zu, sich aus eigenem Recht gegen den Bescheid zu wenden. Denn es ist nicht auszuschließen, dass sie durch diesen in ihrem Recht aus Art. 28 Abs. 2 GG verletzt wird (vgl. auch VGH BaWü, Urt. v. 12.08.2014 – 9 S 1722/13 -, juris m. w. N.), weil spiegelbildlich zu dem gegenüber dem schulpflichtigen Kind angeordneten Besuch der von der Antragstellerin betriebenen Förderschule für Körperbehinderte für die Antragstellerin die Pflicht entsteht, die Beschulung des Kindes an ihrer Förderschule sicherzustellen, d. h. die notwendigen räumlichen und sächlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, um dem schulischen und sonstigen Förderbedarf des Kindes zu entsprechen. Damit ist ein Eingriff in das der Antragstellerin zustehende Recht, die „äußeren Schulangelegenheiten“ (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2014 – 2 BvL 2/13 -, juris) in eigener Verantwortung zu regeln, zumindest nicht ausgeschlossen.

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Die zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet.

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Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 39 Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 350, 358 - SchulG LSA). Danach entscheidet die Schulbehörde nach dem Ergebnis eines sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens, ob die Verpflichtung des Kindes zum Besuch einer Förderschule besteht und bestimmt nach Anhörung der Erziehungsberechtigten, welche Förderschule die Schülerin oder der Schüler besuchen soll. Bei dem Kind (...) wurde mit Bescheid des Antragsgegners vom 27. Juni 2014 sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem dominanten Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung festgestellt. Da die Eltern die Beschulung auf einer Förderschule wünschten, wies der Antragsgegner das Kind ab dem Schuljahr 2014/2015 der von der Antragstellerin betriebenen Förderschule für Körperbehinderte „Am F-Weg“ zu. Er berücksichtigte dabei neben dem Wunsch der Eltern und dem vom Mobilen Sonderpädagogischen Dienst festgestellten Förderschwerpunkt, § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf vom 8. August 2013 (SoPädFV 2013, GVBl. LSA S. 414), auch ein Attest des Gesundheitsamtes des Landkreises Jerichower Land, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind mit seinen Eltern lebt. Danach ist, „um [eine] medizinische Versorgung - auch in Notfällen – zu ermöglichen und (...) einen optimalen stressfreien Lernraum zu geben […] ein möglichst kurzer Schulweg mit einer Beschulung in A-Stadt, F-Weg erforderlich“. Das Kind benötige mehrfach wöchentlich Therapien, die sämtlich in A-Stadt durchgeführt würden, auch alle behandelnden Ärzte befänden sich dort. Diese Grundlagen des Zuweisungsbescheides sind zwischen den Beteiligten unstreitig, so dass aus förderrechtlichen Gesichtspunkten von der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auszugehen ist.

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Das gilt – unabhängig davon, ob die Antragstellerin sich darauf berufen könnte - auch dann, wenn in die Prüfung einzubeziehen wäre, ob die äußeren Rahmenbedingungen an der Förderschule „Am F-Weg“ dem Förderbedarf des Kindes noch hinreichend gerecht werden. Denn aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ist nicht erkennbar, dass die Klassenstärke in der Schuleingangsklasse die in Ziffer 1.1 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 4. April 2011 „Unterrichtsorganisation an den sonstigen Förderschulen“ (23-81027, SVBl. 2011, S. 170) festgesetzte Richtgröße von 7,5 Kindern je Klasse in Schulen mit Förderschwerpunkt körperlich-motorische Entwicklung soweit überschreitet, dass eine angemessene Beschulung in dieser Klasse nicht mehr gewährleistet ist. Die Antragstellerin geht insofern von acht Kindern der Klassenstufe 1 (Email vom 21. Mai 2014, Beiakte A, Bl. 5) oder auch sechs Einschülern (Auflistung der „Klassenaufteilung Schuljahr 2014/2015, Beiakte C) aus, davon fünf aus A-Stadt und drei aus dem Landkreis Jerichower Land. Die mit der Beschwerdebegründung behauptete Klassengröße von zwölf Kindern ist aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht nachvollziehbar. Selbst wenn bei acht Kindern eine geringfügige Überschreitung der – tatsächlich ohnehin nicht exakt auszufüllenden – Richtgröße von 7,5 Kindern je Klasse vorliegt, ist nicht erkennbar und von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen, dass ein angemessener Unterricht in der ersten Klasse einer Förderschule mit acht Kindern nicht mehr gewährleistet werden kann. Zudem sieht der o. a. Runderlass vor, dass Über- oder Unterschreitungen der mittleren Klassenfrequenz möglich sind, um den Bedarfslagen der Schülerinnen und Schüler zu entsprechen (Ziffer 1.2 des Runderlasses). Die von der Antragstellerin weiter geltend gemachten zukünftigen Unwägbarkeiten eines notwendigen Schulneubaus bzw. einer Sanierung des Schulgebäudes und ihrer daran anschließenden Weigerung, weiterhin auswärtige Schüler in der von ihr getragenen Förderschule für Körperbehinderte zu beschulen, sind derzeit so wenig präzisiert und rechtlich verbindlich, dass eine Berücksichtigung bei der Zuweisung des Kindes unter dem Aspekt der Sicherstellung seiner angemessenen Förderung nicht zu berücksichtigen war.

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Allerdings legt die Antragstellerin zutreffend dar, dass das Verwaltungsgericht ebenso wie der Antragsgegner die von ihr erhobenen Einwendungen gegen eine Zuweisung des Kindes zu der von ihr betriebenen Förderschule nicht im gebotenen Umfang berücksichtigt haben. Es ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass in dem durch die Zuweisung entstandenen Dreiecksverhältnis von Antragstellerin, Antragsgegner und dem Schulkind die Interessen aller Beteiligten gegeneinander abzuwägen sind und im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 GG ein unbeschränktes Zugriffsrecht des Antragsgegners auf die bei der Antragstellerin vorgehaltenen Schulplätze an der Förderschule für Körperbehinderte „Am F-Weg“ nicht besteht.

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Dabei ist die gerichtliche Überprüfung nicht etwa, wie bei Schulorganisationsakten, die auf planerischen Abwägungen beruhen, begrenzt, weil die Gerichte diese Abwägungen nicht durch eigene Planungen ersetzen dürfen (Rux/Niehues, Schulrecht 5. Aufl. 2013, Rdnr. 1481). Denn es handelt sich bei der hier streitgegenständlichen konkreten Zuweisung eines Kindes zu einer Förderschule nur mittelbar um eine planerische Entscheidung, nämlich der Antragstellerin die Aufgabe der Beschulung von Kindern mit Förderbedarf zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung auch für andere Schulträger zuzuweisen. Eine planerisch-abwägende Entscheidung ist im Rahmen des § 39 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA nicht vorgesehen. Sie wird vielmehr vorausgesetzt, indem der Gesetzgeber davon ausgeht, dass insgesamt ein hinreichendes Netz an Förderschulen zur Verfügung steht, auf das die Schulbehörde mittels Zuweisungsbescheid zugreifen kann. Dementsprechend trägt auch der Beschwerdegegner zur Begründung des angefochtenen Bescheides planerische Erwägungen nicht vor, sondern verweist lediglich auf den Förderbedarf des zu beschulenden Kindes. Die Zuweisung des Kindes erfolgt zur Deckung seines Förderbedarfs. Wie die Antragstellerin angesichts der auch dem Antragsgegner bekannten räumlich schwierigen Situation die Beschulung sicherstellt, überlässt der Antragsgegner ihrer Aufgabenverantwortung und -wahrnehmung.

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Mit der Zuweisung auch auswärtiger Kinder an die Förderschule der Antragstellerin greift der Antragsgegner in die Rechte letzterer aus Art. 28 Abs. 2 GG ein, indem ihr die Aufgabe der Beschulung eines Kindes übertragen wird, das seinen Wohnsitz nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich hat, für das sie folglich nicht verpflichtet ist, eine Beschulung zumindest in der Primarstufe vor Ort vorzuhalten. Insofern hat der Bescheid – wiewohl an die Eltern des schulpflichtigen Kindes gerichtet – gegenüber der Antragstellerin eine schulaufsichtliche Tendenz, die zu ihrer Betroffenheit in eigenen Rechten führt, auch wenn ihr durch die Zuweisung auswärtiger Kinder noch nicht vollständig die Möglichkeit genommen wird, Kinder aus ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich zu beschulen und ihrer Aufgabe als Schulträger selbständig nachzukommen. Selbst wenn die Antragstellerin dies hinzunehmen hätte, weil die staatlichen Herrschaftsrechte auf dem Gebiet des Schulrechts Vorrang genießen, während das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zurücktreten muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.03.1966 - VII C 141.65 -, BVerwGE 23, 351, 352), oder weil eine Beschulung des hier betroffenen Kindes nur und ausschließlich in ihrem Zuständigkeitsbereich möglich ist und sie sich aus übergeordnetem staatlichen Interesse an der ordnungsgemäßen Beschulung des Kindes in die Pflicht nehmen lassen müsste, stünde ihr zumindest ein angemessener finanzieller Ausgleich zu, um dieser Rechtspflicht auch tatsächlich nachkommen zu können (vgl. OVG RhPf, Urt. v. 07.06.2011 - 2 A 10213/11 -, juris).

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Ob das vorliegend gesichert ist, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Die von der Antragstellerin wie dem Heimatlandkreis des betroffenen Kindes ins Feld geführten pauschalierten Gastschulbeiträge sind hierzu jedenfalls nicht geeignet, denn ihnen fehlt es – soweit Schulkinder der Primarstufe betroffen sind – an einer Rechtsgrundlage. Hierin liegt ein relevanter Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung, auf den die Klägerin sich auch berufen kann, um die Zuweisungsbescheide zu ihrer Förderschule anzufechten. Sie ist hierzu nicht darauf zu verweisen, sich allein gegen den finanziellen Ausgleich zu wenden und dessen Erhöhung zu erstreben, weil andernfalls effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht gewährleistet wäre, um den schulgesetzlichen Pflichten auch tatsächlich nachkommen zu können.

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Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet das Recht der Gemeinden, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Art. 2 Abs. 3 Verf LSA gewährleistet die kommunale Selbstverwaltung. Die Schulträgerschaft gehört zum eigenen Wirkungskreis der Schulträger, § 64 Abs. 3 Satz 1 SchulG LSA, und stellt eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe dar. Die Aufgabenwahrnehmung ist den Gemeinden daher nicht freigestellt, sondern durch Gesetz vorgeschrieben. Der Antragstellerin ist die Schulträgerschaft für Grundschulen, § 65 Abs. 1 SchulG LSA, und „andere Schulformen“, wozu auch die Förderschulen gehören, § 65 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA, zugewiesen. Der Schulträger hat ein Schulangebot im erforderlichen Umfang vorzuhalten, § 64 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA. Zu den mit der Schulträgerschaft verbundenen Aufgaben gehört die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen sowie deren Unterhaltung und Verwaltung einschließlich des dafür erforderlichen (Verwaltungs)-Personals (Avenarius, Schulrecht 8. Aufl. 2010, Ziffer 10.21 f.). Der Schulträger deckt den Sachbedarf der Schule (Gebäude, Innenausstattung, Lehrmittel) und trägt die hierfür entstehenden Kosten.

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Erforderlich ist für die kommunale Schulentwicklungsplanung in der Regel ein solcher Umfang, der die schulische Versorgung der eigenen Einwohner (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GO LSA) sicherstellt. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sind nur diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen (VGH BaWü, Urt. v. 12.08.2014 – 9 S 1722/13 -, juris). Hingegen gehört es grundsätzlich nicht zu den Selbstverwaltungsaufgaben, schulische Angebote für Einwohner von Nachbarkommunen vorzuhalten. Entsprechend ordnet § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Bildung von Anfangsklassen und zur Aufnahme an allgemeinbildenden Schulen vom 19. März 2014 (GVBl. LSA 2014, S. 92 - ABSchulAufnV ST -) an, dass die Aufnahmekapazitäten der Schulen so gestaltet sein müssen, dass sie mindestens die Schülerinnen und Schüler des räumlichen Bereichs aufnehmen können, für den sie im genehmigten Schulentwicklungsplan ausgewiesen sind.

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Dementsprechend legen die Schulträger für Grund- und Sekundarschulen in ihrem Zuständigkeitsbereich auch Schulbezirke, § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA, und für andere allgemeinbildende Schulen optional Schuleinzugsbereiche, § 41 Abs. 2 SchulG LSA, fest, die bestimmen, welche Schule die dort wohnenden Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung ihrer Schulpflicht zu besuchen haben (vgl. Beschl. d. Senats v. 01.10.2012 – 3 M 687/12 –, juris zu den Möglichkeiten der Schulträger, die Schülerströme in ihrem Zuständigkeitsbereich zu steuern). Die Einzelheiten zur Festlegung von Schuleinzugsbereichen hat das Kultusministerium unter anderem in der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung 2014 (GVBl. LSA 2013, S. 244 - SEPl-VO 2014) geregelt. § 3 Abs. 5 SEPl-VO 2014 sieht vor, dass Schuleinzugsbereiche für Förderschulen gemäß § 8 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt so festzulegen sind, dass der Realisierung des sonderpädagogischen Förderbedarfs entsprochen wird. Eine Abstimmung zwischen verschiedenen Schulträgern und die Berücksichtigung benachbarter Träger der Schulentwicklungsplanung, wie sie etwa in § 2 Abs. 5 SEPl-VO 2014 vorgesehen ist, ist für die Planung von Förderschulen nicht vorgesehen. Die Antragstellerin hat von der Festlegung von Schuleinzugsbereichen für Förderschulen abgesehen.

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Daraus ergibt sich, dass es zunächst Aufgabe des Heimatlandkreises des Kindes (...) wäre, als Schulträger von Förderschulen, § 65 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA, für diesen einen Platz in einer seinen Möglichkeiten entsprechenden Förderschule vorzuhalten, oder aber im Wege einer Vereinbarung mit der Antragstellerin nach § 66 Abs. 1 SchulG LSA grundsätzlich sicherzustellen, dass die Aufgabe des Betriebs einer Förderschule für Körperbehinderte nur von dieser wahrgenommen werden soll. Aus der Tatsache, dass der betreffende Landkreis keine solche Schule vorhält und mit der Antragstellerin keine entsprechende Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 und 2 SchulG LSA geschlossen hat, folgt die Notwendigkeit für den Antragsgegner, die Beschulung anderweitig sicherzustellen. Denn die Zuweisung von Kindern mit Förderbedarf an eine Förderschule obliegt dem Antragsgegner. Das Land hält hierzu zwei Förderschulen für Körperbehinderte in eigener Trägerschaft vor (Landesbildungszentren in Tangerhütte und Halle), die weiteren Förderschulen für Körperbehinderte in Dessau-Roßlau und Darlingerode sowie diejenige der Antragstellerin werden jedoch in kommunaler Trägerschaft betrieben.

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Hält der Antragsgegner jedoch keine eigene Schule vor, die den Bedürfnissen gerade dieses Kindes gerecht wird, kann er dessen Beschulung nur gewährleisten, indem er es in eine von einem anderen Schulträger vorgehaltene Förderschule zuweist, sofern - wovon vorliegend aufgrund des vorgelegten Attestes des Gesundheitsamts des Landkreises Jerichower Land auszugehen ist – eine inklusive Beschulung des Kindes in einer Regelgrundschule nicht in Betracht kommt und auch von den Erziehungsberechtigten nicht gewünscht wird (zu den hierfür anzuwendenden Maßstäben s. OVG LSA, Urt. v. 01.10.1999 - A 2 S 140/98 -, juris).

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Sofern der Antragstellerin durch die Zuweisung eines Kindes, das kein Gemeindeeinwohner der Antragstellerin ist, zur Beschulung in der Förderschule vom Antragsgegner zusätzliche Aufgaben übertragen werden, stellt dies einen Eingriff in ihr Selbstverwaltungsrecht dar. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob der Antragsgegner der Antragstellerin tatsächlich ein oder mehrere Kinder zuweist und ob die Antragstellerin in der von ihr vorgehaltenen Förderschule noch freie Kapazitäten hat oder ob die Zuweisung zur Notwendigkeit der Bildung einer weiteren Lerngruppe führen würde. Denn auch wenn mit der Zuweisung lediglich vorhandene Kapazitäten ausgeschöpft würden, sind damit zahlreiche, auch langfristige Verpflichtungen der Antragstellerin verbunden, zu deren Bereitstellung sie aus dem Prinzip der Fürsorge für ihre Einwohner nicht verpflichtet wäre. So muss sie entsprechende Räumlichkeiten vorhalten oder – wie vorliegend – auch bei einem Neubau eines Schulgebäudes oder dessen Sanierung Sorge dafür tragen, dass auch „auswärtige“ Kinder hinsichtlich des Raumbedarfs berücksichtigt werden. Es liegt damit im weiteren Sinne ein Eingriff in die den Kommunen zugewiesene örtliche Schulentwicklungsplanung vor, denn mit der Zuweisung jedes einzelnen Kindes erhöht sich die von der Antragstellerin zu verantwortende Beschulungspflicht.

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Ein solcher Eingriff bedürfte gegenüber der Antragstellerin einer rechtlichen Grundlage, die auch ihre Interessen in den Blick nimmt.

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Die ausnahmsweise und einvernehmliche Aufnahme auswärtiger Schüler mit und ohne Förderbedarf regelt § 66 SchulG LSA, nach dem insbesondere die Aufnahme von Schülern aus dem Gebiet eines anderen Schulträgers grundsätzlich mit Zustimmung der Schulbehörde vereinbart werden kann, § 66 Abs. 2 SchulG LSA. Nur wenn ein entsprechender Bedarf besteht und eine Vereinbarung zwischen den Schulträgern nicht zustande kommt, kann eine entsprechende Anordnung der Schulbehörde nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SchulG LSA für Schüler ohne Förderbedarf ergehen, soweit keine Entscheidung nach § 39 Abs. 2 SchulG LSA für Schüler mit Förderbedarf ergeht. § 70 SchulG LSA regelt die Kostenbeteiligung des abgebenden Schulträgers in diesen Fällen.

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Wird im Zuständigkeitsbereich eines Schulträgers aufgrund des Unterschreitens der Mindestjahrgangsstärke keine Anfangsklasse an einer allgemeinbildenden Schule gebildet, bestimmt § 13 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA, dass die Schulbehörde die betroffenen Schülerinnen und Schüler einer anderen Schule derselben Schulform zuweist. Vor der Zuweisung sind die betroffenen Schulträger und die betroffenen Träger der Schulentwicklungsplanung anzuhören, § 13 Abs. 2 Satz 4 SchulG LSA. § 2 Abs. 3 ABSchulAufnV ST bestimmt (abweichend hiervon), dass der Antragsgegner den zuständigen Schulträger auffordert, die betroffenen Schülerinnen und Schüler einer anderen Schule derselben Schulform zuzuweisen. Die Schulträger haben innerhalb einer vom Landesschulamt zu setzenden Frist entsprechende Vorschläge zu unterbreiten, die mit dem Träger der Schulentwicklungsplanung und der Schülerbeförderung abgestimmt sind. Mangels Festlegung einer Mindestjahrgangsstärke für Förderschulen für Körperbehinderte gelten § 13 Abs. 2 SchulG LSA und § 2 Abs. 3 ABSchulAufnV ST für diese nicht.

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§ 39 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA sieht ein entsprechendes Verfahren vor Zuweisung auswärtiger Förderschulkinder nicht vor. § 19 Abs. 3 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung in der Fassung vom 02.08.2005 (GVBl. LSA 2005, S. 482 – SoPädFV ST 2005 -) regelte noch, auch in der zuletzt geltenden Fassung (GVBl. LSA 2013, S. 46), die Anwendbarkeit von § 66 SchulG LSA für die Zuweisung von Förderschülern. Er sah vor, dass, sofern der für die Beschulung eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf zuständige Schulträger über keine entsprechende Förderschule verfügt, er mit dem Schulträger der nächstgelegenen Förderschule, an der die erforderliche Förderung möglich ist, eine Vereinbarung gemäß § 66 des SchulG LSA zu treffen habe. Kam keine geeignete Vereinbarung zustande, wies das Landesschulamt in eine entsprechende öffentliche Förderschule ein. Eine entsprechende Norm ist in der gültigen SoPädFV 2013 nicht mehr enthalten. § 4 Abs. 5 SoPädFV, der dem Antragsgegner die Möglichkeit der Einberufung einer Fachkommission einräumt, der neben anderen auch der Schulträger der von dem zu beschulenden Kind zu besuchenden Schule als Mitglied angehört, dient nach der erkennbaren Intention der Regelung nicht der Berücksichtigung der Interessen der aufnehmenden Schule und ihres Schulträgers, sondern den Interessen des Kindes. Der Förderbedarf des Kindes und die Frage, wie diesem am besten Rechnung zu tragen ist, stehen im Mittelpunkt der Erörterungen der Fachkommission.

21

Der danach einzig anwendbare § 39 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA berücksichtigt die Interessen des Schulträgers der Förderschule, der das Kind zugewiesen wird, nach seinem Wortlaut nicht. Es wird für eine solche Zuweisung nicht vorausgesetzt, dass die beteiligten Schulträger zuvor vergeblich versucht haben, eine zur Erfüllung einzelner Aufgaben, wie etwa dem Betrieb von Förderschulen, zu schließen. Voraussetzung ist allein, dass für ein Kind ein entsprechender Förderbedarf festgestellt wurde und diesem nachzukommen ist. Für eine zusätzliche Anwendung der Kriterien des § 66 Abs. 4 Satz 1 SchulG LSA, wie sie offenbar die Antragstellerin befürwortet, ist danach kein Raum.

22

Im Hauptsacheverfahren wird zu klären sein, ob diese gesetzliche Regelung den Anforderungen an ein Instrument genügt, mittels dessen in den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung eingegriffen wird.

23

Zu beachten ist dabei aber, dass die Schulträgerschaft nicht nur zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden gehört, sondern dass Schulen auch der Erfüllung des Anspruchs auf Bildung dienen, Art. 25 Abs. 1 Verf LSA. Art. 26 Verf LSA verpflichtet daher das Land und die Kommunen gleichermaßen, für ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen zu sorgen. Art. 29 Abs. 1 Verf LSA weist die Aufsicht über das gesamte Schul- und Bildungswesen dem Land zu. Im Rahmen dieser Aufsicht hat das Land dafür Sorge zu tragen, dass der Anspruch aller Kinder auf eine ihre Begabungen und Fähigkeiten fördernde Ausbildung gewährleistet wird. Damit steht die Schulhoheit der Gemeinde in äußeren Angelegenheiten der Schule in einem Spannungsverhältnis zu der aus Art. 7 Abs. 1 GG abgeleiteten Schulhoheit des Staates. Einen für alle an diesem Dreiecksverhältnis aus Staat, Gemeinde und Schüler Beteiligten interessengerechten Ausgleich zu finden, ist Aufgabe des Gesetzgebers.

24

Dabei wurde bislang die Auffassung vertreten, dass auf dem Gebiet des Schulrechts die staatlichen Herrschaftsrechte stets Vorrang genössen, während das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zurückzutreten hätte (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 11.03.1966 – VII C 141.65 – BVerwGE 23, 351, 352, zur Verpflichtung einer Gemeinde zur Einrichtung einer zusätzlichen Klasse auf Anweisung der staatlichen Schulaufsichtsbehörde; BVerwG, Urt. v. 03.06.1977 – VII C 28.76 -, juris). Nach dieser Auffassung schützt Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nur den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung, so dass Umfang und Reichweite der Selbstverwaltungsangelegenheiten durch den Gesetzgeber näher geregelt werden. Es sei daher unproblematisch, wenn „die Länder ihrer gegebenenfalls durch ein subjektives Recht auf Bildung verstärkten Pflicht zur Errichtung eines hinreichend differenzierten Schulsystems, in dem möglichst jeder Mensch eine seiner Begabung entsprechende Bildung erhalten kann, in erster Linie dadurch nachkommen, dass sie ihrerseits die Kommunen zur Errichtung und Unterhaltung der entsprechenden Einrichtung verpflichtet haben“ (BVerfG, Entscheidung v. 24.06.1969 – 2 BvR 446/64 – juris Rdnr. 43; Rux/Niehues, Schulrecht 5. Aufl. 2013, Rdnr. 933).

25

Auch nach dieser engeren Auffassung vom Vorrang der staatlichen Herrschaftsrechte soll aber den Kommunen die Zuständigkeit für die örtliche Schulentwicklungsplanung verbleiben und können die kommunalen Schulträger „im Allgemeinen verlangen, dass die Schulaufsichtsbehörden auswärtigen Schülern nur mit ihrem Einvernehmen die Genehmigung zum Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Pflichtschule erteilt“ (Rux/Niehues a. a. O., Rdnr. 934).

26

Zudem hat das Bundesverfassungsgericht in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zur Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen dem zentralen Bestimmungsrecht des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG und dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden im Bereich des öffentlichen „Volksschulwesens“ (Entscheidung vom 24.06.1969 a. a. O., Rdnr. 45), nach der es den Gemeinden, die aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit oder Größe nicht in der Lage sind, selbst eine Schule zu unterhalten, frei stehe, sich freiwillig mit anderen Gemeinden zu einem leistungsfähigen Schulträger zusammenzuschließen, und der Staat nur ausnahmsweise, wenn es zu einem Zusammenschluss nicht komme, befugt sei, die Schulträgerschaft zwangsweise zu regeln, den (kreisangehörigen) Gemeinden ein wirksames Mitentscheidungsrecht bei der Schulnetzplanung auf Kreisebene für die Grund- und Hauptschulen zugewiesen (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2014 – 2 BvL 2/13 -, juris). Danach garantiert Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG den Gemeinden nicht nur die Allzuständigkeit hinsichtlich aller örtlichen Angelegenheiten. Im Bereich der ihnen vom Staat übertragenen Aufgaben vermittelt er auch die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte. Eine umfassende staatliche Steuerung der kommunalen Organisation wäre mit dieser verfassungsrechtlich garantierten Eigenverantwortlichkeit unvereinbar (vgl. BVerfG, Urt. v. 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11 -, juris). Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Gemeinden insbesondere die Organisationshoheit als das Recht, über die innere Verwaltungsorganisation einschließlich der bei der Aufgabenwahrnehmung notwendigen Abläufe und Zuständigkeiten eigenverantwortlich zu entscheiden. Dies schließt die Befugnis ein, selbst darüber zu befinden, ob eine bestimmte Aufgabe eigenständig oder gemeinsam mit anderen Verwaltungsträgern wahrgenommen wird (sog. Kooperationshoheit, vgl. BVerfG, Urt. v. 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04 u.a. -, juris).

27

Selbst wenn die Zuweisung einzelner Förderschüler mit einer Hochzonung der Schulentwicklungsplanung hinsichtlich der Eingriffsintensität nicht vergleichbar ist, dürfte in den Entscheidungsgründen doch zum Ausdruck kommen, dass den Schulträgern bei Eingriffen in die ihnen originär zugewiesenen Aufgaben ein wirksames Mitbestimmungsrecht eingeräumt werden muss. Auch wenn die Planung der Schulentwicklung stets über die einzelne Gemeinde hinausgehende Aspekte zu berücksichtigen hat, wie die Aufrechterhaltung eines funktionierenden Schulnetzes mit allen notwendigen Angeboten, die individuelle Leistungsfähigkeit der Gemeinden sowie deren (perspektivische) Schülerzahlen und deshalb die Schulentwicklungspläne der Landkreise und kreisfreien Städte gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 SchulG LSA von der Schulbehörde zu genehmigen sind, ist doch davon auszugehen, dass der Gemeinde ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit erhalten bleiben muss. Dafür spricht auch das vor eine Zuweisung auswärtiger Schüler vorgeschaltete Einigungsverfahren der beteiligten Schulträger in § 66 Abs. 4 Satz 1 SchulG LSA. Wenn der Gesetzgeber dort vor der Zuweisung auswärtiger Schüler neben der Bedarfsprüfung auch den fehlgeschlagenen Versuch einer Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 SchulG LSA verlangt, könnte fraglich sein, ob er eine – in der Auswirkung für den aufnehmenden Schulträger wirkungsgleiche – Zuweisung auswärtiger Förderschüler ohne jede Einwirkungsmöglichkeit des Schulträgers vornehmen kann.

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Denkbar wäre dies, wenn das Interesse des Schulkindes mit Förderbedarf, das aufgrund der bestehenden Schulpflicht zwingend beschult werden muss und dessen Förderbedarf nur durch eine Beschulung an der Förderschule der Antragstellerin gedeckt werden kann, ein so zwingendes und ausschlaggebendes Kriterium wäre, dass die kommunale Schulhoheit dahinter zurückzutreten hätte. Ob das in § 39 SchulG LSA, der SoPädFV und der SEPl-VO 2014 vorgesehene Regelungssystem diesen Ansprüchen genügt, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein.

29

Allerdings wird ein Beteiligungsrecht der Schulträger nicht dazu führen können, dass dem unabweisbaren Beschulungsbedarf eines Kindes nicht nachgekommen werden kann, weil in seinem Heimatlandkreis keine Förderschule besteht oder der benachbarte Schulträger einer bestehenden Förderschule die Aufnahme verweigert. Können die berechtigten Interessen des Schulträgers nicht anders – etwa durch eine gesetzlich zwingend vorgesehene Überführung von „Förderschulen in öffentlicher Trägerschaft mit überregionalem Einzugsbereich" in die Trägerschaft des Landes, wie sie etwa § 132 Satz 1 SchulG M-V vorsieht - berücksichtigt werden, wird ein angemessener Ausgleich für den notwendigen Eingriff in die Selbstverwaltungshoheit notwendig sein.

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Auch wenn eine Vermischung von Fragen des Ausgleichs der finanziellen Belastung der Gemeinden infolge schulorganisatorischer Maßnahmen mit denen des Umfangs der staatlichen Schulaufsicht nicht in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 11.03.1966 a. a. O., S.355), muss an die Einschränkung eine angemessene Kompensation geknüpft sein, deren Höhe sich an den tatsächlich entstehenden Kosten der Zuweisung orientieren muss.

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Ob der Antragsgegner ebenso wie der Heimatlandkreis des zu beschulenden Kindes sich hierfür auf die „Gastschulbeiträge“ in Höhe von 818,07 € je Schüler und Schuljahr nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über pauschalierte Gastschulbeiträge (Gastschulbeitragsverordnung) vom 08. März 1994, zuletzt geändert durch Art. 50 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540 – PGSchulBeitrV ST -) berufen können, dürfte zweifelhaft sein. Denn dieser fehlt es für den hier betroffenen Bereich der Primarstufe (1. bis 4. Schuljahrgang), § 3 Abs. 3 Nr. 1 SchulG LSA, an einer Rechtsgrundlage. Die Verordnungsermächtigung des § 70 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA sah in der bei Erlass der Verordnung geltenden Fassung ebenso wie in der heutigen Fassung vor, dass der Schulträger berechtigt ist, von den für die auswärtigen Schülerinnen und Schüler zuständigen Schulträgern einen kostendeckenden Beitrag zu verlangen, wenn eine Schule in der Sekundarstufe I oder II (5. bis 13. Schuljahrgang) von auswärtigen Schülerinnen und Schülern gemäß § 66 Abs. 2 und 4 SchulG LSA besucht wird. Eine Verordnungsermächtigung auch für Gastschulbeiträge im Bereich der Förderschulen oder in der Primarstufe enthält § 70 Abs. 2 Satz 3 SchulG LSA nicht. Ob hier eine durch Analogie ausfüllungsfähige und –bedürftige Regelungslücke besteht, wird ebenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären sein.

32

Soweit § 1 Abs. 1 PGSchulBeitrV ST auch für „Sonderschulen“ (in der heutigen Fassung des Gesetzes: Förderschulen) Gastschulbeiträge festsetzt, könnten sich diese folglich nur auf die Schüler der Sekundarstufen I und II beziehen. Allerdings bezieht sich § 70 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA ohnehin nur auf solche Schüler, die „gemäß § 66 Abs. 2 und 4“ als auswärtige Schüler eine Schule besuchen. Die nach § 39 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA einer Förderschule zugewiesenen Schülerinnen und Schüler fallen hierunter nach den obigen Ausführungen nicht. Darüber hinaus wäre auch für den Fall der Anwendbarkeit der Gastschulbeitragsverordnung fraglich, ob diese in der Sache eine hinreichende Kompensation für die aufnehmende Schule bzw. ihren Schulträger bereitstellt. Denn die Verordnung wurde hinsichtlich der Gastschulbeitragshöhe seit 1994 nicht mehr angepasst, so dass die Angemessenheit zweifelhaft erscheint.

33

Ist danach im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen, ob der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist, ist eine hiervon losgelöste Interessenabwägung vorzunehmen und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin am überwiegenden Interesse zu orientieren. Das Vollzugsinteresse des Antragsgegners besteht hier maßgeblich darin, die Beschulung des schulpflichtigen Kindes (...) sicherzustellen, für den im Zuständigkeitsbereich des für ihn zuständigen Schulträgers, des Landkreises Jerichower Land, kein Schulplatz in einer Förderschule vorhanden ist, der aber gleichwohl eine solche besuchen muss und für den eine schultägliche Anreise an die nächstgelegene landeseigene Förderschule in Tangerhütte nach amtsärztlicher Einschätzung nicht in Betracht kommt. Das Kind besucht die Förderschule „Am F-Weg“ der Antragstellerin seit dem Beginn des Schuljahres 2014/2015, eine Überfüllung der von ihm besuchten Klasse ist nicht dargelegt. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin dargestellten Zustände in der Schule unmittelbaren Einfluss auf die Eignung der Schule zur Erreichung des Ziels haben, auf der Grundlage einer rehabilitationspädagogischen Einflussnahme eine individuelle, entwicklungswirksame, zukunftsorientierte und liebevolle Förderung zu sichern, § 8 Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA. Die Zuweisung eines Schülers zu einer bestimmten Schule und/oder einer bestimmten Schulart, hier an die nach Auffassung des Antragsgegners für ihn geeignete Förderschule, dient zugleich der Gewährleistung der gesetzlichen Schulpflicht, hier der Förderschulpflicht. Deren zeitnahe Durchsetzung liegt regelmäßig im Besonderen öffentlichen Interesse (OVG SN, Beschl. v. 12.09.2013 – 2 B 396/13 -, juris), so dass die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin hoch sind.

34

Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ist im Wesentlichen in die Zukunft gerichtet. Im Hinblick auf die notwendige Sanierung des Schulgebäudes oder die Neuerrichtung eines solchen, das sie dann kapazitär auf die aus ihrem Schuleinzugsbereich stammenden Kinder begrenzen möchte, will sie bereits jetzt vorsorglich keine Kinder anderer Schulträger mehr aufnehmen, in der Annahme, diese künftig nicht mehr beschulen zu können und zu müssen. Die Notwendigkeit, gerade die Beschulung des Kindes (...) gerade zum jetzigen Zeitpunkt zu beenden, hat sie nicht dargelegt. Die Interessenabwägung geht daher zu Lasten der Antragstellerin, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

36

Hinsichtlich der Bestimmung des Streitwerts schließt der Senat sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss an.

37

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.