Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Apr. 2016 - 3 M 29/16
Gericht
Gründe
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Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.
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Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen dazu, dass der angefochtene Beschluss zu ändern und die Anträge der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs in vollem Umfang abzulehnen sind.
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Zu Recht rügt die Antragsgegnerin, dass das Verwaltungsgericht ein fiktives Lehrdeputat von 12 SWS für - vor mehreren Jahren - rechtswidrig vorgenommene Stellenreduzierungen in Ansatz gebracht hat, ohne die in diesem Umfang erfolgte Verlagerung von drei Stellen aus dem klinischen in den vorklinischen Bereich, die für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wegen der Maßgeblichkeit des patientenbezogenen Engpasses gemäß § 17 Abs. 1 KapVO LSA nicht kapazitätsrelevant ist, als Kompensation des seinerzeit eingetretenen Deputatsverlusts anzuerkennen.
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Nach der Rechtsprechung des Senats stellt die fiktive Weiterführung einer nicht den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots entsprechend verlagerten bzw. gestrichenen Stelle und des damit verbundenen Lehrdeputats eine Sanktion für die nicht verfassungsgemäße Minderung des Lehrangebots dar (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 13. August 2014 - 3 M 194/14 -, juris 11 m.w.N.). Diese Sanktion der Anrechnung fiktiver Kapazitäten für real nicht mehr existierende Stellen beruht auch auf dem Gedanken, dass die betreffenden Stellen bei entsprechendem Willen der Hochschule in der jeweiligen Lehreinheit wieder neu geschaffen werden bzw. die nicht verfassungskonforme Minderung des Lehrdeputats durch andere Maßnahmen ausgeglichen wird. Hierfür stehen der Hochschule mehrere Wege der Kompensation offen. Zum einen könnten die betroffenen Stellen an die Lehreinheit zurückverlagert werden. Zum anderen könnten aber auch neue Stellen an dieser Lehreinheit geschaffen werden oder vorhandene Stellen in Stellen mit einem höheren Lehrdeputat umgewandelt werden. Weiterhin kommen die Erteilung von Lehraufträgen sowie der Import von Dienstleistungen anderer Lehreinheiten in Betracht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 13. August 2014, a.a.O. m.w.N.). Von diesen Grundsätzen geht auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss aus. Seine Auffassung, die Stellenverlagerungen aus den klinischen Lehreinheiten könnten das fiktive Lehrangebot der in der Vorklinik abgebauten Stellen nicht ausgleichen, hat es auf die Erwägung gestützt, es sei anhand der in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin eine sachgerechte Abwägung hinsichtlich der Zuordnung ihres Lehrpersonals zu den Lehreinheiten angestellt habe. Das ist schon für sich besehen nicht tragfähig. Wenn es rechtlich zu beanstanden sein sollte, dass Lehrpersonalstellen aus den klinischen Lehreinheiten der Antragsgegnerin in die vorklinische Lehreinheit übergegangen sind, könnte sich daraus allenfalls ein Argument dafür ergeben, solche Stellen gerade nicht in die Berechnung der personellen Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin, sondern stattdessen in die Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einzubeziehen. Dass die im vorliegenden Fall (nicht kapazitätsmindernd) verlagerten drei Stellen der Vorklinik zuzurechnen sind, steht indes außer Frage. Fraglich ist lediglich, ob über das Lehrdeputat dieser Stellen hinaus aus Sanktionsgründen nach wie vor auch noch das fiktive Lehrdeputat der rechtswidrig gekürzten Stellen zu berücksichtigen ist. Das ist - wie die Antragsgegnerin zutreffend geltend macht - zu verneinen.
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Damit eine Stellenverlagerung in die vorklinische Lehreinheit einen rechnerischen Ausgleich für eine als nicht verfassungskonform angesehene Minderung des Lehrdeputats bewirken kann, ist allerdings - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 1. September 2015 - 3 L 119/15 - (BA S. 5) zu der insoweit vergleichbaren Problematik der Anrechnung von Lehrauftragsstunden auf fiktive Stellen zum Ausdruck gebracht hat - erforderlich, dass der Maßnahme die bewusste Zweckbestimmung der kapazitären Kompensation des fiktiv weiterzuführenden Deputats der rechtswidrig gestrichenen Stelle zugrunde liegt (vgl. hierzu auch VGH BW, Beschluss vom 31. Januar 1990 - NC 9 S 39/89 -, juris Rn. 6 f., und Urteil vom 22. März 1991 - NC 9 S 81/90 -, juris Rn. 28). Im Übrigen ist für eine kapazitäre Kompensation allein maßgebend, dass sie innerhalb der Lehreinheit (hier: Vorklinische Medizin) stattfindet, so dass nicht auf eine vergleichende Betrachtung der Lehrangebote in den einzelnen (vorklinischen) Instituten abzustellen ist, und ermöglicht grundsätzlich jedwede Stellenzuordnung zur Lehreinheit die gebotene kapazitäre Kompensation (vgl. VGH BW, Beschluss vom 31. Januar 1990, a.a.O. Rn. 7 m.w.N.). Kann demgegenüber nicht festgestellt werden, dass eine sachliche Verknüpfung zwischen der nunmehr in Bezug auf das Lehrangebot getroffenen Maßnahme und der kapazitätsrechtlich unzulässigen Stellenreduzierung besteht, ist es (weiterhin) gerechtfertigt, dass das Lehrangebot der Lehreinheit zusätzlich um das Lehrdeputat der abgebauten Stelle erhöht wird. So liegt es hier jedoch nicht.
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Dass die Einrichtung der drei neuen Stellen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit einem Deputatsgewinn von 12 SWS als Ausgleich für den durch den Stellenabbau in der Vergangenheit in diesem Umfang entstandenen, aber kapazitätsrechtlich unwirksamen Deputatsverlust dienen sollte, ergibt sich nicht allein aus dem plausiblen und insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin, sondern auch aus dem von ihr vorgelegten Protokoll der Fakultätsvorstandssitzung vom 3. Mai 2014. Wenn es darin heißt, der Fakultätsvorstand beschließe „die Aufnahme von 3 fiktiv weitergeführten Stellen der vorklinischen Institute in den Stellenplan der Medizinischen Fakultät […] bei gleichzeitiger Streichung von 3 Stellen im klinisch-theoretischen bzw. klinisch-praktischen Bereich im Zuge der Umsetzung des Strukturkonzepts“, so wird aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf das bislang lediglich fingierte Fortbestehen der gestrichenen Stellen die Absicht ihrer kapazitätsrechtlichen Ersetzung durch reale Stellen im Wege der Verlagerung aus den klinischen Lehreinheiten hinreichend deutlich.
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Der Kompensation des fiktiven Lehrangebots durch die Antragsgegnerin ist die Anerkennung auch nicht deshalb zu versagen, weil sie mit einem Stellenverlust im klinischen Bereich verbunden ist, ohne dass es sich um eine „Zurückverlagerung“ der betreffenden Stellen in die vorklinische Lehreinheit handelte. Für die Sanktion der fiktiven Weiterführung von Lehrdeputat zwecks effektiver Grundrechtsverwirklichung besteht bereits dann keine Rechtfertigung mehr, wenn in der Lehreinheit ein rechnerischer Deputatsausgleich geschaffen worden ist. Damit ist dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesse der Studienbewerber, keine Kapazitätseinbußen durch unzulässige Stellenkürzungen hinnehmen zu müssen, vollständig Rechnung getragen. Art. 12 Abs. 1 GG schützt sie dagegen nicht vor einer - wie hier - kapazitätsneutralen Minderung eines bestimmten Bestands an Lehrpersonalstellen in den klinischen Lehreinheiten.
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Bleibt der vom Verwaltungsgericht vorgenommene „Zuschlag“ von 12 SWS außer Betracht und ist daher in Übereinstimmung mit der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin von einem unbereinigten Lehrangebot von 196 SWS (statt 208 SWS) auszugehen, errechnet sich - wie die Beschwerde zutreffend dargelegt hat - eine Aufnahmekapazität von (allenfalls) 235 Studienplätzen. Da nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 bereits 242 Studienanfänger von der Antragsgegnerin kapazitätswirksam zugelassen worden sind, stehen für die Antragsteller keine freien Studienplätze mehr zur Verfügung. Ihnen ist gleichwohl das Weiterstudium bis zum Ende des laufenden Sommersemesters 2016 zu ermöglichen, da sie sich aufgrund des angegriffenen Beschlusses bei der Antragsgegnerin immatrikuliert haben und davon auszugehen ist, dass sie (teilweise) in den Studienbetrieb integriert sind (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 10. Juni 2014 - NC 2 B 540/13 -, juris Rn. 32).
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Auf das weitere Beschwerdevorbringen zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports in die sogenannten innovativen Studiengänge kommt es hiernach nicht an.
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Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwerts folgt aus den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Beschwer der Antragsgegnerin und die nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung der Sache liegt dabei in der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung, 8 Teilstudienplätze zu vergeben und unter den Bewerbern für diese Plätze eine Rangfolge auszulosen. Als Streitwert für das vorliegende Verfahren kann daher nur ein Anteil am Gesamtstreitwert in Betracht kommen, wobei sich dieser Anteil aus dem Verhältnis der in dem angefochtenen Sammelbeschluss angeordneten Zulassungen zur Bewerberzahl ergibt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 13. August 2014 - 3 M 194/14 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Da sich die Antragsgegnerin nur gegen die Vergabe von Teilstudienplätzen wendet, war der Auffangstreitwert insofern zu halbieren (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 13. August 2014, a.a.O.). Damit ergibt sich hier ein Streitwert von (2.500,00 € x 8 : 82 =) 243,90 €.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.