Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Aug. 2014 - 3 M 194/14
Gericht
Gründe
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Die zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin sind unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin bei 242 Studienplätzen und damit 21 über die in der Ordnung der Antragsgegnerin über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienplätze in den in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 vom 07. Mai 2013 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 4 vom 14. Mai 2013, S. 7) festgesetzte Zahl von Studienplätzen liegt. Diese verbleibenden 21 Studienplätze seien wegen der geringeren Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs als Teilstudienplätze im Wege eines Los- und Nachrückverfahrens zu vergeben. Nach Auffassung der Antragsgegnerin hätten allenfalls 13 Teilstudienplätze vergeben dürfen, so dass die vorläufige Vergabe der Teilstudienplätze an die Antragsteller, welche im Losverfahren die Ranglistenplätze 14 bis 18 und 20 bis 22 belegt haben, rechtswidrig sei.
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Die mit der Beschwerde der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.
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Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl die von Prof. Dr. D. und Dr. N. unentgeltlich erbrachten Lehrauftragsstunden für die Vorlesung Neuroanatomie/Sinnesorgane, das Praktikum (Kurs) Neuroanatomie/Sinnesorgane und die Seminare in der physiologischen Chemie als auch die von Dr. W., Prof. Dr. L. und Dr. P. für das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II bzw. das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie entgeltlich erbrachten Lehrauftragsstunden kapazitätserhöhend zu berücksichtigen sind.
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Gemäß § 10 Satz 1 KapVO LSA werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung des Lehrangebots einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO LSA in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (hier: Wintersemester 2011/2012 und Sommersemester 2012) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Soweit die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte (OVG Münster, Beschl. v. 25.05.2007 - 13 C 115/07 -, juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.08.2013 - 2 B 285/13.NC u. a. -, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 07.10.2013 - 3 Nc 209/12 -, juris) ausführt, dass unvergütete bzw. freiwillig und unentgeltlich erteilte Lehraufträge generell nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen seien, weil sie kein Lehrangebot darstellten, welches der Hochschule mit der erforderlichen Dauerhaftigkeit zur Verfügung stehe, da es sich weder um haushaltsplanmäßige noch um stellenplanmäßige Ressourcen handele, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Aus dem Wortlaut und der Systematik des § 10 KapVO LSA lässt sich vielmehr der Grundsatz ableiten, dass auch freiwillig erbrachte, zum Pflichtprogramm gehörende Lehrleistungen bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Lehrangebots zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u. a. -, juris). Nach dem Wortlaut von § 10 Satz 1 KapVO LSA wird nicht zwischen entgeltlich und unentgeltlich erbrachten Lehrleistungen unterschieden (vgl. bereits HessVGH, Beschl. v. 01.06.1987 - Gc 52 G 5817/85 T -, juris) Der Verordnungsgeber hat die Unentgeltlichkeit eines Lehrauftrages vielmehr ausdrücklich nur beim „Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen“ als Ausschlussgrund normiert (§ 10 Satz 3 KapVO LSA). Zu diesem Personenkreis zählen die hier in Rede stehenden Lehrbeauftragten nicht. Dr. W., Prof. Dr. L. und Dr. P. waren in den beiden Referenzsemestern im Ruhestand. Dr. N. war als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Zentrum für Medizinische Grundlagenforschung (ZMG), einer interdisziplinären zentralen Einrichtung der Antragsgegnerin tätig. Prof. Dr. D., welcher den Lehrauftrag im Wege einer „Amtshilfe“ ausgeübt hatte, war in den Referenzsemestern noch als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Anatomie der Universität B-Stadt tätig. Sinn der Ausnahmeregelung des § 10 Satz 3 KapVO LSA ist die Gewinnung qualifizierter Wissenschaftler außeruniversitärer Forschungseinrichtungen, die den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand im Rahmen von Lehrveranstaltungen an Studierende vermitteln sollen, ohne dass diese unentgeltlich erbrachten Lehrleistungen sich kapazitätserhöhend auswirken (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Rdnr. 427). Diese erkennbar als Ausnahme angelegte Vorschrift lässt sich mangels Regelungslücke nicht analog im Sinne einer generellen Regel auf sämtliche Fälle von unentgeltlichen Lehraufträgen übertragen (so auch BayVGH, Beschl. v. 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u. a. -, juris).
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Der allgemeine Gedanke, dass die freiwillig und entgeltlich erbrachten Lehrleistungen kein dauerhaftes und nicht hinreichend planbares Lehrangebot darstellten, was ihrer Berücksichtungsfähigkeit entgegenstehe, vermag an dem vorgenannten Ergebnis nichts zu ändern. Bei diesem Argument handelt es sich um eine Überlegung rechtspolitischer Natur, welche im Wortlaut des § 10 KapVO keinen objektiv erkennbaren Niederschlag gefunden hat (so auch BayVGH, Beschl. v. 11.07.2006, a. a. O.).
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Nach § 10 Satz 2 KapVO LSA finden Lehraufträge bei der Kapazitätsberechnung keine Berücksichtigung, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, da diese Stellen nach dem abstrakten Stellenprinzip i. S. d. § 8 KapVO LSA kapazitätserhöhend bereits beim unbereinigten Lehrangebot berücksichtigt werden. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO LSA ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von einem fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO LSA verankerte Stellenprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen (vgl. zum Zusammenhang zwischen Lehrauftrag und Vertretung bei der Vakanzverrechnung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.12.2009 - 5 NC 31.09 -, juris). Nach dem Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO LSA ist es nicht erforderlich, dass mit dem Lehrauftrag gerade Leistungen einer konkreten unbesetzten Stelle im Fachbereich ersetzt werden sollen. Ausreichend, aber notwendig ist ein finanzieller Zusammenhang zwischen der Stellenvakanz und dem Lehrangebot.
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Das Verwaltungsgericht ist hinsichtlich der an Prof. Dr. D. und Dr. N. erteilten unvergüteten Lehraufträgen zutreffend davon ausgegangen, dass eine Vakanzverrechnung bereits deshalb ausscheidet, weil diese Lehraufträge nicht aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Der Senat sieht keinen Anlass über den Wortlaut des § 10 Satz 2 KapVO LSA hinaus eine erweiterte Möglichkeit der „Verrechnung von Stellenvakanzen“ anzuerkennen. Einige Antragsteller weisen insofern zutreffend darauf hin, dass Erweiterungen der Möglichkeiten der Vakanzverrechnung, wie sie nach Auffassung der Antragsgegnerin gelten sollen, im Einzelfall nicht mit dem Sinn und Zweck des abstrakten Stellenprinzips zu vereinbaren sind. Das in § 8 KapVO LSA normativ geregelte und weiterhin für die Kapazitätsberechnung maßgebliche abstrakte Stellenprinzip beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt wird. Denn die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem Zweck zugewiesen, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entsteht. Darum ist die Hochschule im Interesse der Studienbewerber gehalten, jede der Lehreinheit zugewiesene und damit besetzbare Stelle auch tatsächlich zu besetzen. Unter diesen Umständen erscheint es naheliegend, wenn nicht sogar unter dem Gesichtspunkt der erschöpfenden Kapazitätsnutzung geboten, die nachteiligen Folgen einer Stellenvakanz nicht den Studienbewerbern, sondern der Hochschule aufzubürden, weil diese - jedenfalls im allgemeinen - solche Folgen durch die zügige Neubesetzung freiwerdender Stellen vermeiden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.1990 - 7 C 74.87 -, juris). Würde man den Hochschulen die Möglichkeit einräumen, über die nach Wortlaut und Systematik des § 10 Satz 2 KapVO LSA zulässigen Möglichkeiten der Vakanzverrechnung hinaus weitere Verrechnungsmöglichkeiten zu gewähren, besteht zumindest die Gefahr, dass die Hochschulen nicht, wie vom Normgeber intendiert, die den Lehreinheiten zugewiesenen Stellen möglichst zeitnah wieder besetzen, sondern versuchen, bei ggf. längerfristigen Stellenvakanzen das tatsächlich erforderliche Lehrangebot mit „kostengünstigen“ oder sogar unvergüteten Lehraufträgen zu gewährleisten.
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Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Verrechnung der an Dr. W., Prof. Dr. L. und Dr. P. erteilten Lehraufträge nicht möglich. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, weisen bereits die Anträge zur Genehmigung der Lehraufträge keinen Bezug zu einer Stellenvakanz auf. Es heißt dort zur Begründung lediglich: „Doppelbelastung in der Lehre durch Umstrukturierung des Studienablaufs im vorklinischen Curriculum“. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass im Sommersemester 2012 die unter der Nummer 030113,0 geführte Planstelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters unbesetzt gewesen sei und daher ein „ausreichender funktionaler Zusammenhang“ zu einer vakanten Stelle vorhanden gewesen sei, hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats darauf abgestellt, dass es bei der Vakanzverrechnung von Lehraufträgen auf einen finanziellen Anknüpfungspunkt ankommt. Die Antragsgegnerin legt auch mit der Beschwerdebegründung keinen solchen finanziellen Anknüpfungspunkt dar; ein möglicher bloßer „funktionaler Konnex“ ist nicht ausreichend.
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Soweit die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorträgt, dass die vorgenannten Lehraufträge (jedenfalls) mit dem Deputat der vom Verwaltungsgericht kapazitätserhöhend zum Ansatz gebrachten drei fiktiven Stellen zu verrechnen seien und damit im Ergebnis keine Erhöhung des Lehrangebotes eintrete, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch.
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Die fiktive Weiterführung einer nicht den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebotes entsprechend verlagerten bzw. gestrichenen Stelle und des damit verbundenen Lehrdeputates stellt eine Sanktion für die nicht verfassungsgemäße Minderung des Lehrangebotes dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, juris). Diese Sanktion der Anrechnung fiktiver Kapazitäten für real nicht mehr existierende Stellen beruht auch auf dem Gedanken, dass die betreffenden Stellen bei entsprechendem Willen der Hochschule in der jeweiligen Lehreinheit wieder neu geschaffen werden bzw. die nicht verfassungskonforme Minderung des Lehrdeputates durch andere Maßnahmen ausgeglichen wird. Hierfür stehen der Hochschule mehrere Wege der Kompensation offen. Zum einen könnten die betroffenen Stellen an die Lehreinheit zurückverlagert werden. Zum anderen könnten aber auch neue Stellen an dieser Lehreinheit geschaffen werden oder vorhandene Stellen in Stellen mit einem höheren Lehrdeputat umgewandelt werden. Weiterhin kommen die Erteilung von Lehraufträgen sowie der Import von Dienstleistungen anderer Lehreinheiten in Betracht (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 14.03.1988 - 7 S 446.87 -, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.08.2008 - 3 Nc 141/07 -, juris). Solche Maßnahmen der Kompensation hat die Antragsgegnerin mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Mit dem Sanktionscharakter der Fortführung fiktiver Stellen ist es jedenfalls nicht vereinbar, wenn ohne jeglichen finanziellen Zusammenhang - wie von § 10 Satz 2 KapVO LSA verlangt - zwischen der Vakanz der fiktiven Stellen, welche naturgemäß nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, und dem Lehrangebot durch die Lehrauftragsstunden eine Verrechnung der Lehraufträge zulässig wäre.
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Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin war das Verwaltungsgericht auch nicht verpflichtet, die von der Antragsgegnerin erstellten sog. Reservelisten, bei denen die Kriterien des zentralen Vergabeverfahrens in Bezug auf die außerkapazitären Studienbewerber simuliert worden sind und eine entsprechende Rangliste unter den (gerichtlichen) Antragstellern erstellt worden ist, bei der Vergabe der Studienplätze zu berücksichtigen. Im Falle der nachträglichen Aufdeckung ungenutzter Kapazitäten im Gerichtsverfahren verlangt das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Kapazitätserschöpfungsgebot lediglich, dass unter den konkurrierenden Studienplatzbewerbern überhaupt eine Auswahl stattfindet, damit die frei gebliebenen Studienplätze besetzt werden können. Eine bestimmte Verfahrensweise, nach welchen Bedingungen die Auswahl durchzuführen ist, ist weder bundes- noch landesrechtlich vorgegeben. Vom Grundsatz her kommt entweder ein Losverfahren oder eine Auswahl nach den einschlägigen Vergabekriterien für die innerkapazitär vergebenen Studienplätze in Betracht. Die Auswahl durch das Los ist bundesrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Orientierung an den Auswahlkriterien, die die Stiftung für Hochschulzulassung bei der Vergabe der ausgewiesenen Studienplätze anwendet (so auch SächsOVG, Beschl. v. 22.01.2013 - NC 2 B 351/11 -, juris).
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Es ist einzuräumen, dass die Verlosung frei gebliebener Studienplätze der Sache nach als Verwaltungstätigkeit zu qualifizieren ist, da sie der Realisierung des Zulassungsanspruchs der Studienbewerber dient (so BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 17.89 -, juris). Hieraus folgt jedoch nicht, dass eine Verteilung frei gebliebener Studienplätze bei Vorhandensein einer geeigneten Reserveliste der Antragsgegnerin ausschließlich aufgrund dieser Losliste zu erfolgen hätte. Dagegen spricht zunächst, dass auf diese Weise bereits vor der gerichtlichen Entscheidung eine Festlegung durch die Hochschule erfolgen würde, welche Studienbewerber im Falle der Ermittlung zusätzlicher Studienplätze zum Zuge kommen. Hierdurch würden bereits im Vorfeld der gerichtlichen Entscheidung die Erfolgsaussichten sämtlicher Antragsteller maßgeblich beeinflusst, was ohne eine bundes- oder landesrechtliche Regelung über die Bedingungen der Vergabe außerkapazitärer Studienplätze bedenklich erscheint (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29.11.2012 - NC 2 B 375/12 -, juris).
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Ferner handelt es sich bei systematischer Betrachtung bei der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität um eine besondere Form des Nachrückverfahrens. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass im außerkapazitären Verfahren nur solche Studienplätze vergeben werden dürfen, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens gleichsam noch „verfügbar“ geblieben sind. Die Verwaltungsgerichte haben daher vor einer Entscheidung über die Vergabe außerkapazitärer Studienplätze den kapazitätserschöpfenden Belegungsstand (einschließlich etwaiger Überbuchungen) nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens zu berücksichtigen. Mit der Vergabe von unbesetzt gebliebener „Restkapazität“ wird also in der Sache nichts anderes als ein weiteres Nachrückverfahren durchgeführt. Das innerkapazitäre Vergabeverfahren wird jedoch gemäß § 10 Abs. 7 Vergabeverordnung Stiftung gerade durch ein Losverfahren abgeschlossen. § 10 Abs. 7 Vergabeverordnung Stiftung bestimmt, dass nach Abschluss des Nachrückverfahrens nach § 10 Abs. 6 Vergabeverordnung Stiftung noch verfügbare Studienplätze durch das Los an Bewerber vergeben werden, die einen gesonderten Antrag bei der Hochschule gestellt haben. Insofern spricht auch der Vergleich mit den Regelungen des zentralen Vergabeverfahrens nicht dafür, dass außerkapazitäre Studienplätze im gerichtlichen Verfahren zwingend anhand von der Hochschule erstellten Reservelisten zu vergeben sind. Für diese Annahme spricht im Übrigen auch der hinter § 10 Abs. 7 Vergabeverordnung Stiftung stehende Zweck der Regelung. Mit der Anordnung eines Losverfahrens wollte der Verordnungsgeber offenbar das unzureichende Annahmeverhalten der Bewerber in dem vorangehenden Nachrückverfahren beenden und dem Anliegen der zeitnahen und vollständigen Besetzung der Studienplätze den Vorrang vor dem innerkapazitär angestrebten Qualifikationsprofil einräumen. Das Annahmeverhalten schlechter qualifizierter Bewerber, die auf Mehrfachzulassungen und eine damit verbundene Wahl des Studienorts nicht ohne weiteres hoffen können, ist nämlich typischerweise ungleich besser. Eine vergleichbare Interessenlage besteht auch im Bereich außerkapazitärer Zulassungen (vgl. zum Vorgehenden: Müller, NVwZ - Extra 2010, Heft 24, S. 19 f.).
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Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist auch die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts, welche eine Kostenaufhebung vorsieht, nicht zu beanstanden (vgl. hierzu: Beschl. d. Senates v. 23.07.2013 - 3 M 311/12 -, juris). Der Senat sieht auch im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2013 (1 BvR 1278/13, juris), wonach die vom Verwaltungsgericht und dem Senat in den Fällen der Vergabe außerkapazitärer Studienplätze durch ein gerichtlich angeordnetes Losverfahren praktizierte Kostenverteilung als „gut vertretbar“ angesehen wird, keinen Anlass zur Änderung seiner Praxis.
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Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für die jeweiligen Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Die Beschwer der Antragsgegnerin durch den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2014 und die nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung der Sache liegt dabei in der Verpflichtung der Antragsgegnerin, 21 Teilstudienplätze zu vergeben und unter den Bewerbern eine Rangfolge auszulosen, weil die Zahl der Bewerber die Zahl der nach Ansicht des Verwaltungsgerichts noch von der Antragsgegnerin zu vergebenden Studienplätze überstieg. Als Streitwert für jedes einzelne von der Antragsgegnerin angestrengte Beschwerdeverfahren kann daher nur ein Anteil am Gesamtstreitwert in Betracht kommen, wobei sich dieser Anteil aus dem Verhältnis der in den angefochtenen Beschlüssen angeordneten Zulassungen zur Bewerberzahl ergibt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -, juris m. w. N.). Da sich die Antragsgegnerin nur gegen die Vergabe von 21 Teilstudienplätzen wendet, war der Auffangstreitwert zu halbieren. Die Halbierung des Auffangstreitwerts im Fall der vorläufigen Zulassung auf einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin ist dem Umstand geschuldet, dass das Teilstudium von vornherein auf den vorklinischen Abschnitt des Studiums beschränkt ist und weder mit dem Ablegen der ärztlichen Vorprüfung noch mit einem Bachelor-Abschluss vergleichbar ist, mithin nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.05.2012 - 2 OA 187/12 -, juris). Mithin ergibt sich daher für jedes der ursprünglich von der Antragsgegnerin allein angestrengten 200 Beschwerdeverfahren ein Streitwert von jeweils 262,50 € (2.500,- € x 21 : 200), so dass dieser Wert auch den vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen ist.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der öffentliche Auftraggeber legt das erforderliche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. Elektronische Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe verwendet werden, müssen gewährleisten, dass
- 1.
die Uhrzeit und der Tag des Datenempfangs genau zu bestimmen sind, - 2.
kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist, - 3.
der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die empfangenen Daten nur von den Berechtigten festgelegt oder geändert werden kann, - 4.
nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben haben, - 5.
nur die Berechtigten nach dem festgesetzten Zeitpunkt Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben einräumen dürfen, - 6.
empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermittelt werden und - 7.
Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 6 eindeutig festgestellt werden können.
(2) Die elektronischen Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe genutzt werden, müssen über eine einheitliche Datenaustauschschnittstelle verfügen. Es sind die jeweils geltenden Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards der Informationstechnik gemäß § 3 Absatz 1 des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern vom 1. April 2010 zu verwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.