Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Juli 2018 - 3 M 252/18

published on 03/07/2018 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Juli 2018 - 3 M 252/18
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Gericht

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Gründe

1

I. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 27. Februar 2018 unter Hinweis auf einen Beißvorfall vom (...) Dezember 2017 die Gefährlichkeit der beiden (zur Rasse der Landseer gehörenden) Hunde der Antragstellerin festgestellt (Ziffer 1.) und ihr unter Anordnung des Sofortvollzuges (Ziffer 3.) aufgegeben, ihre Hunde bis zur Beantragung einer Erlaubnis außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke an einer Leine und mit Maulkorb zu führen (Ziffer 2.). Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des hiergegen erhobenen Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich Ziffer 1. des Bescheides angeordnet und hinsichtlich Ziffer 2. des Bescheides wiederhergestellt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Hunde der Antragstellerin zuvor von einem anderen Hund angegriffen worden seien. Die Antragsgegnerin habe den Sachverhalt insoweit nur unzureichend ermittelt. Die durch die Antragsgegnerin mit der Beschwerde hiergegen vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

3

1. Rechtsgrundlage für die Feststellung der Gefährlichkeit der Hunde der Antragstellerin ist § 4 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 HundeG LSA. Gemäß § 3 Abs. 1 Alt. 2 HundeG LSA sind gefährlich die Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wird. Im Einzelfall gefährliche Hunde sind nach § 3 Abs. 3 Satz 1 HundeG LSA insbesondere solche, die sich als bissig erwiesen und eine nicht nur geringfügige Verletzung verursacht haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein (Nr. 2 Alt. 1), oder die einen anderen Hund trotz dessen offensichtlich erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen und nicht nur geringfügig verletzt haben (Nr. 2 Alt. 2). Gleiches gilt für Hunde, die gemeinsam einen Menschen oder ein Tier angreifen oder jagen und von denen einer einen Menschen oder ein Tier beißt; auch diese sind nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA im Einzelfall gefährliche Hunde. Erhält die zuständige Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen hat, so hat sie den Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 HundeG LSA von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist, § 4 Abs. 4 Satz 2 HundeG LSA.

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2. Gemessen an diesen Voraussetzungen hat jedenfalls einer der beiden Hunde der Antragstellerin unstreitig am (...) Dezember 2017 einen anderen Hund - nämlich den Hund der Familie (D.) (einen Foxterrier) - gebissen und hierbei nicht nur geringfügig verletzt.

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Der Foxterrier wies nach dem Vorfall ausweislich der tierärztlichen Aktennotiz („Karteikarte“) vom (...) Dezember 2017 (Bl. 1 der Beiakte A) „mehrere Einbisse in der Flanke, der rechten Kniefalte und an beiden Oberschenkeln“ auf, die medikamentös behandelt wurden. Auch wenn es nach den vorgelegten Unterlagen offenbar nicht notwendig war, die Bisswunden zu nähen, ergibt sich doch daraus, dass eine hinreichende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des Hundes vorgelegen hat. Denn die Einfügung dieses Kriteriums soll lediglich Bagatellvorfälle ausscheiden, die jedenfalls dann, wenn eine objektiv nachvollziehbare tierärztliche Behandlung des gebissenen Hundes erfolgt ist, nicht mehr vorliegen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. März 2017 - 3 M 245/16 -, juris).

6

Steht damit fest, dass jedenfalls einer der beiden Hunde der Antragstellerin einen anderen Hund nicht nur geringfügig verletzt hat, kommt es hinsichtlich der Feststellung der Gefährlichkeit ihres anderen Hundes nicht darauf an, ob auch dieser den Foxterrier gebissen und hierdurch nicht nur geringfügig verletzt hat. Wenn nämlich mehrere (insbesondere gleich oder ähnlich aussehende) Hunde in eine Konfrontation mit Menschen oder anderen Hunden verwickelt sind und positiv festgestellt werden kann, dass zumindest einer dieser Hunde den Tatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA verwirklicht hat, gelten nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA alle betroffenen Hunde als gefährlich (siehe hierzu auch die Begründung des Gesetzentwurfes vom 9. September 2015, LT-Drs. 6/4359, S. 20). Hierauf hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid zutreffend abgestellt.

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3. Ein Hund, der einen anderen Hund gebissen und eine nicht nur geringfügige Verletzung verursacht hat, ist allerdings nur dann als gefährlich anzusehen, wenn er selbst nicht angegriffen wurde (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 HundeG LSA) oder wenn er einen anderen Hund trotz dessen offensichtlich erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen hat (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 HundeG LSA).

8

Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend die Rechtsprechung des Senates vom 6. März 2017 (a. a. O.) zitiert, wonach der Gesetzgeber mit den Neuregelungen des § 3 Abs. 3 HundeG LSA die Gefährlichkeitsfeststellungen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 HundeG LSA „neu akzentuieren“ und als unverhältnismäßig angesehenen Verwaltungsaufwand bei „kleineren Vorfällen“ oder „bestimmungsgemäßem Gebrauch“ vermeiden wollte. Dem sollte die „Ausnahme von der Pflicht zur Gefährlichkeitsfeststellung“ dienen, wenn es sich „bei der Verletzung eines anderen (Haus-)Tieres offensichtlich um ein artgerechtes Abwehrverhalten handelt“.

9

Soweit der Gesetzgeber den Behörden hierbei einen „Ermessensspielraum“ bei der Beurteilung von konkreten Vorfällen im jeweiligen Einzelfall eröffnet hat, sollte dies dazu dienen, solche Fälle auszunehmen, bei denen ggf. nach Sachverhaltsermittlung und vor abschließender behördlicher Feststellung durch eine „Zweitprüfung“ mit hinreichender (ethologischer, kynologischer und veterinärmedizinischer) Fachkenntnis der „Ausnahmefall eines eindeutig artgerechten Verteidigungs- oder Abwehrverhaltens“ vorliegt (vgl. hierzu den durch die Gesetzesbegründung in Bezug genommenen [Evaluations-]Bericht der Landesregierung zur Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren; Stand 28. Oktober 2014, www.mi.sachsen-anhalt.de/themen/gefahrenabwehr/hundegesetz-evaluation, S. 34 sowie S. 125 f.). Zwar räumen § 4 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA der Behörde kein Ermessen ein. Vielmehr hat die Behörde, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA erfüllt, die Gefährlichkeit des Hundes im Sinne einer gebundenen Entscheidung festzustellen. Soweit in den angeführten Gesetzesmaterialien deshalb von einem „Ermessensspielraum“ die Rede ist, ist dies dahingehend zu verstehen, dass der Behörde hinsichtlich der Frage, ob der „Ausnahmefall eines eindeutig artgerechten Verteidigungs- oder Abwehrverhaltens“ gegeben ist, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt werden sollte. Dabei soll auch zu berücksichtigen sein, dass eine sachkundige verhaltensbezogene Begutachtung eines Hundes allenfalls eine Momentaufnahme darstellt und nur in begrenztem Umfang ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten eines Hundes bewerten kann und Zeugen sowie Hinweisgeber eines Beißvorfalls „wohl nur in seltenen Fällen verhaltensbezogene Tatsachenumstände sachkundig erfassen und wiedergeben können“ (Evaluationsbericht, S. 126).

10

Demnach gehen weder die Gesetzesbegründung noch der dort in Bezug genommene Evaluationsbericht davon aus, dass jeder Beißvorfall zwingend sachverständig zu begutachten wäre. Lediglich in Zweifelsfällen, ob ein Ausnahmefall eines eindeutig artgerechten Verteidigungs- oder Abwehrverhaltens vorliegt, ist eine eingehende Untersuchung des Vorfalls, gegebenenfalls unter Hinzuziehung externen Fachverstandes, vorzunehmen. Liegen hingegen greifbare Anhaltspunkte für eine Abwehrhandlung des beißenden Hundes schon nicht vor, kommt eine „Exkulpation“ des Hundes nicht in Betracht. Denn als Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht zur Gefährlichkeitsfeststellung ist die Regelung eng auszulegen und setzt voraus, dass greifbare Anhaltspunkte für Zweifel an der Motivationslage des beißenden Hundes bestehen (OVG LSA, Beschluss vom 6. März 2017, a. a. O., Rn. 21).

11

4. Ein in dieser Hinsicht eindeutiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die Beteiligten streiten gerade über die konkreten Umstände des Beißvorfalles und die Verursachungsbeiträge der beteiligten Hunde.

12

Die Halter des Foxterriers, das Ehepaar (D.), haben den Beißvorfall zur Anzeige gebracht. Ausweislich des entsprechenden Aktenvermerks der zuständigen Polizeidienststelle hat Herr (D.) am (…) Dezember 2017 vorgetragen, die Hunde der Antragstellerin hätten den Foxterrier „insgesamt 14 Mal in die Hinterbeine“ gebissen; sie seien „nicht angeleint“ gewesen und hätten „sich zielgerichtet auf den Foxterrier [zubewegt]“. Frau (D.) berichtete im Rahmen ihrer Anzeige vom (…) Dezember 2017, die beiden Hunde der Antragstellerin seien „auf einmal wie angestochen“ auf sie zugestürmt, hätten sich „erbarmungslos auf unsere kleine Hündin gestürzt“ und „immer abwechselnd“ auf den Hund eingebissen.

13

Die Antragstellerin ließ demgegenüber mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. Januar 2018 vortragen, ihre Hunde seien zum Zeitpunkt des Vorfalls angeleint gewesen. Sie habe sich mit ihren beiden Hunden auf dem Weg nach Hause befunden, als der (nicht angeleinte) Foxterrier die eine Hündin angegriffen und diese in die Lefzen gebissen habe. Ihre Hündinnen hätten sich wehren wollen und seien losgelaufen. Sie - die Antragstellerin - sei hierdurch hingefallen und hätte die Leinen losgelassen. Die Hündinnen hätten den Foxterrier isoliert und „auf den Rücken gelegt“. Der Angriff sei hiermit beendet gewesen. Diesen Vortrag haben die Anzeigeerstatter mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. Februar 2018 ausdrücklich bestreiten lassen. Es treffe nicht zu, dass ihr Foxterrier eine der Hündinnen angegriffen und in die Lefzen gebissen habe. Demgegenüber erklärten die Eltern der Antragstellerin am 4. März 2018 eidesstattlich, dass der Foxterrier hinter einer Hecke hervorgeschossen sei und die Hündinnen angegriffen habe. Die jüngere Hündin (F.) habe aufgeheult. Die ältere Hündin (G.) sei in Richtung des Terriers gesprungen und habe zunächst versucht, diesen von der jüngeren Hündin weg zu halten bzw. am Boden zu halten; anschließend habe sie ihn „auf den Rücken [gelegt]“. Später hätten sie festgestellt, dass die jüngere Hündin an den Lefzen geblutet habe.

14

Sofern das Verwaltungsgericht aus diesem Vortrag der Beteiligten schlussfolgert, es lägen „greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass die beiden Landseer der Antragstellerin zuvor von dem Foxterrier der Familie (D.) angegriffen wurden“, und es deshalb annimmt, die Antragsgegnerin habe den Sachverhalt nur unzureichend ermittelt, ist dies in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

15

Die Antragsgegnerin hat im Wesentlichen unter Hinweis auf Ziffer 3.3.1.2 der vom Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt erlassenen Verwaltungsvorschrift zum Hundegesetz (VwV-HundeG LSA; MBl. LSA 2016, S. 210, ber. 246) darauf abgestellt, dass die Anzeigeerstatter den Beißvorfall detailliert, widerspruchsfrei und plausibel geschildert hätten. Entsprechend stützt sich ihre Gefährlichkeitsfeststellung im Wesentlichen auf die Einlassungen des Ehepaares (D.). Die Einschätzung der Antragsgegnerin beruht allerdings zum Teil auf tatsächlichen Annahmen, die sich dem Vortrag der Beteiligten nicht entnehmen lassen. Darüber hinaus wird die Gefährlichkeitsfeststellung dem Vortrag der Antragstellerin (insbesondere unter Berücksichtigung der Erklärungen ihrer Eltern vom 4. März 2018) nicht hinreichend gerecht. Dies gilt auch in Ansehung des ergänzenden Vorbringens der Antragsgegnerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, welches gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA auch grundsätzlich noch Berücksichtigung finden kann.

16

Soweit die Antragsgegnerin jedenfalls im angegriffenen Bescheid auf das Vorliegen einer „Bescheinigung“ verweist, die „14 Bisswunden an dem Terrier attestieren“, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die über den Vorfall vom (...) Dezember 2017 erstellte tierärztliche Bescheinigung dies nicht zu bestätigen vermag. Fehlt es aber an einer entsprechend gesicherten Feststellung, vermag sich die Antragsgegnerin auch nicht darauf zu berufen, dass zu einer artgerechten Unterwerfung „keine Beißattacken in dieser hohen Anzahl“ gehörten. Soweit sie weiter ausführt, dass es trotz der Unterwerfungsgestik des Foxterriers zu 14 Bissen durch die Hunde der Antragstellerin gekommen sei, lässt sich ein derartiger „Notwehrexzess“ im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 HundeG LSA dem bisherigen Vortrag der Beteiligten nicht entnehmen. Abgesehen davon, dass - wie dargelegt - nicht 14 Bisse, sondern „mehrere Einbisse“ dokumentiert sind, verhalten sich die Einlassungen der Anzeigeerstatter bisher nicht zu der Frage, ob der Foxterrier noch gebissen wurde, als er schon „auf dem Rücken“ gelegen und hierdurch seine Unterlegenheit zu erkennen gegeben hat.

17

Was die Bewertung der (zunächst als Zeugen benannten) Einlassungen der Eltern der Antragstellerin anbelangt, hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die vorgelegten Erklärungen vom 4. März 2018 weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin dem Inhalt dieser Erklärungen bisher keine hinreichende Beachtung geschenkt hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung ihres ergänzenden Vorbringens im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Antragsgegnerin hat dort mit Stellungnahmen vom 15. März 2018 (Bl. 59 ff. der Gerichtsakte) sowie vom 3. April 2018 (Bl. 72 ff. der Gerichtsakte) zwar ausgeführt, der dargestellte Sachverhalt rechtfertige auch nach Auswertung der nachgereichten Aussagen der Eltern der Antragstellerin die zahlreichen Bisswunden am Foxterrier nicht. Denn die Antragstellerin habe trotz Aufforderung kein ärztliches Attest vorgelegt, das die behauptete Verletzung einer der Hündinnen habe bestätigen könne; auf dem vorgelegten Foto sei „kein Biss oder ähnliches“ zu erkennen. Im Übrigen sei es „trotz der ‚Unterwerfungsgestik‘ des Hundes“ zu zahlreichen Bissen gekommen. Die Antragstellerin habe nicht plausibel dargelegt, wie es „bei einer ‚Isolierung‘ eines Hunde zum Zwecke der ‚Verteidigung‘ zu mehreren Bissen“ habe kommen können. Diese Überlegungen vermögen die Gefährlichkeitsfeststellung indes nicht zu tragen.

18

Was den vermissten Nachweis bestimmter Verletzungen an einer der Hündinnen anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass ein Angriff im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA nicht zwingend eine Verletzung bei dem angegriffenen Tier voraussetzt. Entsprechend ist nach Ziffer 3.3.1.2 UAbs. 4 VwV-HundeG unter einem Angriff (lediglich) jede Bedrohung schützenswerter Interessen des Hundes durch Menschen oder Tiere zu verstehen.

19

Soweit die Antragsgegnerin mit ihren Hinweisen auf die „überzogene“ Reaktion der Hunde der Antragstellerin (wiederholend) ihrer Überzeugung Ausdruck verleihen wollte, diese hätten den Terrier trotz dessen offensichtlich erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen, lässt sich dies - wie dargelegt - dem bisherigen Vortrag der Anzeigeerstatter nicht entnehmen. Die gegenteiligen Überlegungen der Antragsgegnerin beruhen insofern auf nicht gesicherten tatsächlichen Annahmen. Nach dem bisherigen Vortrag der Beteiligten ist nicht auszuschließen, dass die dokumentierten Bisse (lediglich) Folge des artgerechten Abwehrverhaltens der beiden Hunde der Antragstellerin waren, die Bisse also erfolgt sind, bevor sich der Foxterrier den beiden Hunden unterwarf. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass eine im Verhalten fest verankerte Beißhemmung den stärkeren Hund am Zubeißen hindern soll, wenn der unterlegene Hund in Rückenlage auch die Kehle bietet (hierzu etwa: www.mousingdales.de/html/hundesprache.html).

20

Die darüber hinaus durch das Gericht und die Antragsgegnerin angesprochenen Gesichtspunkte (nachträgliche Vorlage von Aussagen dritter Personen zu früherem Verhalten der beiden Hündinnen, Bl. 75 ff. der Gerichtsakte; Vorlage eines am 16. März 2018 durchgeführten Wesenstests bzw. einer Zuchteignungsbewertung vom 24. März 2014 für jeweils eine der Hündinnen, Bl. 101 f. der Gerichtsakte; angebliche Vorlage eines weiteres Wesenstest vom 28. April 2018), sind für die hier interessierenden Fragen, ob der Foxterrier eine der Hündinnen angegriffen hat und diese sich daraufhin artgerecht verteidigt haben, nicht von Relevanz.

21

Dies gilt für die Aussagen dritter Personen zu früheren Sachverhalten schon deshalb, weil die Antragsgegnerin mit der Beschwerde selbst vorgetragen hat, dass die getroffene Entscheidung „nicht vorwiegend“ auf diese Vorfälle gestützt worden sei. Der Hinweis auf diese Sachverhalte solle lediglich die Gefährlichkeit der Hunde der Antragstellerin charakterisieren und darstellen, dass der zur Bewertung stehende Vorfall kein Einzelfall sei. Hierbei verkennt die Antragsgegnerin, dass vorliegend allein die Tatbestandsmerkmale „ohne selbst angegriffen worden zu sein“ und „trotz dessen offensichtlich erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen“ in Streit stehen. Die Sachverhalte, die den Aussagen dritter Personen zugrunde lagen, lassen hinsichtlich der Verwirklichung dieser Tatbestandsmerkmale im vorliegenden Fall von vornherein keine Rückschlüsse zu.

22

Was die nachträglich erstellten verhaltensbezogenen Begutachtungen anbelangt, so nehmen diese eine konkrete Bewertung des Vorfalls am (...) Dezember 2017 schon nicht vor. Im Übrigen könnten derartige Gutachten - wie bereits dargelegt - allenfalls eine Momentaufnahme darstellen und ohnehin nur in begrenztem Umfang ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten eines Hundes bewerten. Was insbesondere den von der Antragsgegnerin mit der Beschwerde angesprochenen Wesenstest vom 28. April 2018 anbelangt, liegt dieser dem Senat auch nicht vor.

23

Die Antragsgegnerin vermag sich im Übrigen nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass die Hündin, die den Foxterrier nach den Angaben der Antragstellerin gebissen haben soll (G.), selbst nicht angegriffen worden sei und sich die Antragstellerin deshalb auch nicht auf den Rechtfertigungstatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 HundeG LSA berufen könne. Wie bereits dargelegt, ist unter einem Angriff im Sinne der vorgenannten Bestimmung jede Bedrohung schützenswerter Interessen des Hundes durch Menschen oder Tiere zu verstehen. Sollte es deshalb zutreffen, dass der Foxterrier die jüngere Hündin der Antragstellerin (F.) gebissen oder attackiert hat, ist davon auszugehen, dass die ältere Hündin lediglich den „Familienverband“ bzw. den „Rudel“ gegen Angriffe verteidigen und die jüngere Hündin beschützen wollte. In diesem Fall wäre das Angriffsverhalten der älteren Hündin zugleich als artgerechtes Verteidigungs- oder Abwehrverhalten nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 HundeG LSA anzusehen, sofern es sich in den von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 HundeG LSA gezogenen Grenzen gehalten hat.

24

Im Ergebnis hat die Antragsgegnerin den durch das Verwaltungsgericht erhobenen Vorwurf, sie habe den Sachverhalt nur unzureichend ermittelt, nicht zu entkräften vermocht. Die Antragsgegnerin wird deshalb die Einlassungen der Beteiligten einer nochmaligen Betrachtung zu unterziehen und die Beteiligten ggf. unter Hinweis auf etwaige Widersprüche oder Ungereimtheiten erneut anzuhören haben. Erst wenn die Behörde ihrer Pflicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 24 VwVfG (Untersuchungsgrundsatz) hinreichend nachgekommen ist, eröffnet sich der Raum für die Gefährlichkeitsfeststellung (vgl. Ziffer 4.4 UAbs. 5 VwV-HundeG LSA). Sollte sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit klären lassen, ob der Foxterrier zumindest einen der Hunde der Antragstellerin angegriffen hat, dürfte dies zu Lasten der Antragstellerin gehen. Denn sofern ausdrückliche Regelungen fehlen, gilt der Grundsatz, dass die Nichterweislichkeit einer Tatsache zulasten des Beteiligten geht, der aus der fraglichen Tatsache eine für ihn günstige Rechtsfolge ableitet.

25

5. Das Verwaltungsgericht hat den Umstand der fehlenden Sachverhaltsaufklärung reichen lassen, um im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Es hat den Ausgang eines noch anzustrengenden Klageverfahrens mithin nicht als offen angesehen und deshalb auch nicht etwa die privaten Interessen der Antragstellerin gegen das gegenläufige staatliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides unter Berücksichtigung der jeweiligen Folgen der Entscheidung abgewogen (zu einer derartigen Interessenabwägung siehe allerdings OVG LSA, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 3 M 531/11 -, juris Rn. 8). Es hat vielmehr bereits auf Basis des bisherigen Vortrags der Beteiligten ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides angenommen. Diese rechtliche Schlussfolgerung hat die Antragsgegnerin mit der Beschwerde nicht weiter in Frage gestellt.

26

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

27

III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 und 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

28

IV. Dieser Beschluss ist u n a n f e c h t b a r (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 06/03/2017 00:00

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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.