Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 14. Sept. 2016 - 3 M 166/16

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2016:0914.3M166.16.0A
published on 14/09/2016 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 14. Sept. 2016 - 3 M 166/16
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Gründe

1

1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 1. August 2016, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 28. April 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. März 2016 abgelehnt, mit dem ihr gegenüber das unter Sofortvollzug gestellte Führen eines Fahrtenbuches für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (...) und für ein Nachfolgefahrzeug/Ersatzkennzeichen von dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bis zum Ablauf von neun Monaten angeordnet wurde. Nach der bei der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung rechtfertigen die von der Antragstellerin mit der Beschwerde dagegen erhobenen Einwendungen keine andere Bewertung.

3

Der Einwand der Antragstellerin, die zuständige Verwaltungsbehörde habe nicht alle ihr zumutbaren Anstrengungen zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen (...) unternommen, greift nicht durch. Denn dass die Antragstellerin durch die zuständige Verwaltungsbehörde nicht lediglich als Betroffene, sondern darüber hinaus als Zeugin hätte angeschrieben werden und zur Aussage aufgefordert werden müssen, ist nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin u. a. bezugnehmend auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Beschluss vom 4. August 2009 - 10 S 1499/09 -, juris) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 4 K 2707/15 -, juris) ausführt, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin, wäre sie als Zeugin in dem Ordnungswidrigkeitsverfahren angeschrieben worden, ihrer Verpflichtung als Zeugin - grundsätzlich Auskunft zu erteilen und zur Sache auszusagen - nicht nachgekommen wäre, greift dieser auf ein Ermittlungsdefizit der Bußgeldbehörde gerichtete Einwand nicht durch.

4

Voranzustellen ist, dass die Antragstellerin - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht als Zeugin angehört werden konnte, solange sie Beschuldigte des Ordnungswidrigkeitsverfahrens war (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. August 2011 - 11 CS 11.1548 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. August 2015 - 10 S 278/15 -, juris). Dagegen, dass die Bußgeldbehörde bis zum 5. Januar 2016 von der Beschuldigtenstellung der Antragstellerin ausgegangen ist, ist nichts zu erinnern. Denn entgegen der Annahme der Antragstellerin schied diese nicht von vornherein als Beschuldigte aus. Das im Verwaltungsvorgang befindliche Beweisfoto zum streitbefangenen Verkehrsverstoß vom (...) Oktober 2015 lässt nicht den alleinigen Schluss zu, dass es sich hierbei um einen deutlich jüngeren Mann als die im Jahr 1964 geborene Antragstellerin handelt. Die Qualität der Fotografie lässt bereits keine konkrete Bestimmung des Geschlechtes zu, so dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststand, dass die Kraftfahrzeughalterin keinesfalls der verantwortliche Fahrzeugführer sein kann. Eine insoweitige Nachlässigkeit - wie sie die Antragstellerin behauptet - kann der Bußgeldbehörde nicht vorgeworfen werden. Die Antragstellerin hat ihre Fahrzeugführerschaft während des Ordnungswidrigkeitsverfahrens zu keinem Zeitpunkt bestritten, sondern von ihrem Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigte Gebrauch gemacht und sich eines Bevollmächtigten bedient, der Akteneinsicht genommen, jedoch keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben, sondern lediglich unter dem 11. Dezember 2015 einen Fristverlängerungsantrag gestellt hat.

5

Die Bußgeldbehörde hat mit an das Revierkommissariat A-Stadt gerichtetem Ermittlungsersuchen vom 11. Dezember 2015 um Vorladung und Anhörung des Halters unter Vorlage des Tatfotos zwecks Feststellung des Fahrers und Angabe der Personalien ersucht und die Rückgabe des Vorganges bis zum 8. Januar 2016 erbeten. Ausweislich des beim Verwaltungsvorgang befindlichen Aktenvermerkes des Polizeihauptmeisters (...) vom 23. Dezember 2015 ist die Antragstellerin in ihrer Wohnung aufgesucht worden. Hierbei sei (erstmals) festgestellt worden, dass sie als Fahrzeugführerin nicht in Betracht komme, da es keine Übereinstimmung zum Fahrerfoto gebe. Weitere Personen seien in der Wohnung nicht angetroffen worden. Sowohl die Überprüfung im Einwohnmeldeamt als auch in der näheren Umgebung sei negativ verlaufen, so dass keine weiteren Erkenntnisse zum Fahrzeugführer ermittelt werden konnten. Kenntnis hiervon hat die Bußgeldbehörde ausweislich des den Eingang dokumentierenden Stempels erst am 5. Januar 2016, mithin ca. zwei Wochen vor der am 18. Januar 2016 ablaufenden Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG erhalten. Dass die Bußgeldbehörde daraufhin das Verfahren am 13. Januar 2016 „gestoppt“ und unter dem 18. Januar 2016 - mit Ablauf der Verfolgungsverjährung - eingestellt hat, berechtigt nicht zu der Annahme, sie habe zumutbare Anstrengungen zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht unternommen.

6

Angesichts der zu attestierenden Kürze der ablaufenden Verjährungsfrist konnten von der Bußgeldbehörde keine weiteren Ermittlungen, insbesondere die Anhörung oder auch Vorladung bzw. Vernehmung der Antragstellerin als Zeugin verlangt werden. Berücksichtigt man die allgemeine Postlaufzeit und die gewöhnlich zu gewährende Frist zur Stellungnahme von einer Woche war bereits nicht hinreichend sicher, dass vor Ablauf des 18. Januar 2016 eine rechtzeitige Ermittlung des Fahrzeugführers überhaupt noch möglich war, zumal überdies zu berücksichtigen ist, dass es im Fall weiterer Erkenntnisse einer ebenfalls rechtzeitigen verjährungsunterbrechenden Handlung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) der Bußgeldbehörde bedurft hätte. Ob und inwieweit innerhalb des dargestellten zeitlichen Horizontes von nur ca. zwei Wochen weitere Maßnahmen der Bußgeldbehörde, insbesondere das Anschreiben der Antragstellerin, erfolgsversprechend gewesen wären, liegt weder auf der Hand noch legt die Antragstellerin Entsprechendes dar. Sie beschränkt sich darauf, hinzuweisen, dass keine Anhaltspunkte erkennbar seien, dass sie im Falle ihrer Anhörung als Zeugin keine Aussage gemacht hätte. Ob ihre etwaige Aussage noch rechtzeitig erfolgt wäre, behauptet sie schon nicht. Dies zugrunde gelegt, ist davon auszugehen, dass angesichts der nur noch begrenzt zur Verfügung stehenden Zeit bis zum Ablauf der Verjährungsfrist die Anhörung der Antragstellerin als Zeugin zur rechtzeitigen Ermittlung des Fahrzeugführers weder hinreichend erfolgsversprechend noch ohne Weiteres zumutbar war.

7

Diese Sichtweise steht auch nicht im Widerspruch zu den von der Antragstellerin zitierten obergerichtlichen Entscheidungen. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stand - im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren - von vornherein fest, dass die Halterin nicht Beschuldigte, mithin nur Zeugin in dem Ordnungswidrigkeitsverfahren sein konnte, da das Beweisfoto eine männliche Person zeigte (vgl. Beschluss vom 4. August 2009, a. a. O.). In dem Verfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht betrug der Zeitraum zur Vornahme der Anhörung des Halters als Zeuge noch einen Monat und nicht nur - wie vorliegend - zwei Wochen (vgl. Beschluss vom 24. April 2012, a. a. O.). Auch die im Übrigen von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen erstinstanzlichen Entscheidungen rechtfertigen keine andere Betrachtung. Das Verwaltungsgericht Freiburg stellt ebenfalls nur darauf ab, dass, wenn der Halter eines Kraftfahrzeuges aufgrund von Umständen, die entweder bereits bei Einleitung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens oder zumindest deutlich vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist bekannt seien, dieser als Fahrzeugführer ausscheide und (nur) noch als Zeuge in Betracht komme, es zu den möglichen, angemessenen und zumutbaren Mitteln der Bußgeldbehörde gehöre, ihn als Zeugen zu hören (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 4 K 2707/15 -, juris). In dem vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg geführten Eilverfahren war etwas mehr als die Hälfte der dreimonatigen Verjährungsfrist nach § 26 Abs. 3 StVG abgelaufen, so dass das Gericht davon ausgegangen war, dass ausnahmsweise gute Chancen auf rechtzeitige Ermittlung des Fahrzeugführers bestanden hätten. Vergleichbare Sachverhalte liegen insoweit schon nicht vor.

8

Ohne dass es (noch) entscheidungserheblich darauf ankommt, hat die Antragstellerin auch nicht hinreichend plausibel gemacht, dass sie die Person des Fahrers bekannt gegeben hätte. Denn dass die Vernehmung der Antragstellerin vorliegend deshalb erfolgversprechend gewesen wäre, weil sie grundsätzlich zur Aussage verpflichtet gewesen wäre, ist aufgrund gegenteiliger Anhaltspunkte - anders als in dem Verfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (a. a. O.), in dem ein verwandtschaftliches Verhältnis gegenüber dem Fahrer des Fahrzeuges nicht bekannt war - jedenfalls nicht offenkundig. Vielmehr dürfte anhand der vorliegenden Umstände Überwiegendes dafür sprechen, dass die Antragstellerin im Falle ihrer Zeugenanhörung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO gegebenenfalls Gebrauch gemacht hätte oder jedenfalls weiterhin die Aufklärung verzögert hätte, weil der Sohn der Antragstellerin Fahrzeugführer gewesen ist.

9

Soweit die Antragstellerin daneben einwendet, der Beschluss des Verwaltungsgerichtes sei des Weiteren rechtswidrig, weil sich das Verwaltungsgericht nicht mit den Argumenten und Einwendungen unter Ziffer II. 2. b) bb) ihrer Antragsbegründungsschrift vom 31. Mai 2016 - auf die sie inhaltlich Bezug nimmt - auseinandergesetzt habe, ist eine solche Bezugnahme bereits unstatthaft. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der pauschale Verweis auf den Vortrag in erster Instanz gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen; die pauschale Inbezugnahme auf das bisherige Vorbringen hat nämlich nicht zur Folge, dass dieses Bestandteil des Beschwerdevorbringens wird (vgl. u. a. BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 22 CS 14.568 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 3 M 406/14 - juris). Ungeachtet dessen läge hierin allenfalls ein Verfahrensmangel in Gestalt einer Gehörsverletzung, der vorliegend nicht zum Erfolg der Beschwerde führen kann (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 1 M 167/15 -, juris m. w. N.).

10

Dass eine Fahrtenbuchauflage für das (Tat-)Fahrzeug (amtliches Kennzeichen: (...)) gegenüber der Antragstellerin nicht mehr verhängt werden könne, mithin auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei, weil sie aufgrund der vor Erlass des Bescheides erfolgten Außerbetriebsetzung bzw. Abmeldung sowie Veräußerung nicht mehr Halterin dieses Fahrzeuges sei, rechtfertigt im Übrigen die Abänderung des Beschlusses nicht ohne Weiteres. Richtig ist zwar, dass die Fahrtenbuchauflage hinsichtlich des Tatfahrzeuges ins Leere geht, da die Antragstellerin dieses - wovon auch der Antragsgegner ausweislich der Begründung des streitbefangenen Bescheides ausgeht (vgl. dort S. 3) - bereits am 19. November 2015 außer Betrieb gesetzt hat. Worin insoweit die Beschwer der Antragstellerin liegen soll, legt sie indes nicht im Ansatz dar. Daneben hat der Antragsgegner zudem sogleich die Fahrtenbuchauflage auf ein Nachfolgefahrzeug erstreckt (vgl. Ziffer 1. des Bescheides) und in den Gründen des Bescheides unter Benennung des amtlichen Kennzeichens (…) auf ein bereits am 2. Juli 2013 zugelassenes Fahrzeug der Antragstellerin Bezug genommen. Aus welchen Gründen dies unverhältnismäßig sein soll, legt die Antragstellerin nicht substantiiert dar. Sie beschränkt sich vielmehr darauf auszuführen, dass es sich bei diesem Fahrzeug um kein Ersatzfahrzeug im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO handele und verweist im Übrigen auf ihre Antragsschrift im erstinstanzlichen Verfahren. Wie bereits ausgeführt, ist eine solche pauschale Bezugnahme unstatthaft.

11

Ungeachtet dessen ist der Begriff „Ersatzfahrzeug“ in § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO weit auszulegen. Er erfasst nicht nur das - vor oder während der Geltung der Fahrtenbuchauflage anstelle des veräußerten - neu angeschaffte Fahrzeug, sondern vielmehr auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des Fahrzeugs, für das die Fahrtenbuchanordnung gilt, von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind. Gleiches gilt etwa für den Fall, dass der Halter von vornherein mehrere Kraftfahrzeuge besitzt und während der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage anstelle des Tatfahrzeuges einen anderen Wagen einsetzt. Entscheidend ist hierbei stets, welches Fahrzeug in der Art und Weise seiner typischen Benutzung an die Stelle des früher verwendeten Fahrzeugs getreten ist oder tritt (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 30. April 2015 - 12 LA 156/14 -, juris, Rdnr. 9 [m. w. N.]). Indem die Antragstellerin im Rahmen der Darstellung des Sachverhaltes ausführt, dass das (Tat-)Fahrzeug (...) ausschließlich durch ihren Sohn, Herrn C. A., genutzt worden sei und dieser das am 2. Juli 2013 zugelassene Fahrzeug der Antragstellerin mit dem amtlichen Kennzeichen (…) ebenso wenig genutzt habe bzw. nutze (vgl. S. 2 der Beschwerdebegründungsschrift), legt sie nicht hinreichend substantiiert dar, dass sich die Nutzungszwecke des Tatfahrzeuges und des Ersatzfahrzeuges nicht gleichen. Denn die Antragstellerin schließt mit ihrem Vorbringen bereits nicht aus, dass ihr Fahrzeug (…) in Zukunft durch Dritte genutzt werde, so dass auch künftig die abstrakte Gefahr einer erneuten Unaufklärbarkeit des für einen Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrzeugführers besteht. Dieser Gefahr zu begegnen, bezweckt die Fahrtenbuchauflage als Präventivmaßnahme (OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 2003 - 8 S 330.02 -, juris, Rdnr. 5).

12

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

3. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 40, 47 GKG i. V. m. Ziffer 46.11 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine streitwerterhöhende Berücksichtigung der im streitbefangenen Bescheid festgesetzten Verwaltungskosten von 60,00 € kam nicht in Betracht, weil die Antragstellerin jedenfalls im Beschwerdeverfahren nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des insoweitigen Widerspruches begehrt hat.

14

4. Dieser Beschluss ist u n a n f e c h t b a r (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 09/05/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 € festgesetzt. Gründe
published on 07/12/2015 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.02.2015 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums … vom 18.08.2015 wird wiederhergestellt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des
published on 09/10/2015 00:00

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 2. September 2015, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der S
published on 10/08/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Januar 2015 - 4 K 3920/14 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird unter Abänderung der
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt

1.
abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre.

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
6.
jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,
7.
die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen,
8.
die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,
9.
den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,
10.
den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1,
11.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
12.
den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),
13.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
14.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
15.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.
Im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt

1.
abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.