Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 06. Dez. 2016 - 3 L 99/15
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt Einsicht in Fahrtenbücher des Beklagten betreffend ein Dienstkraftfahrzeug, das dem Beigeladenen zur Verfügung gestanden hat.
- 2
Er ist bei der (...) GmbH & Co KG als Redakteur fest angestellt. Im Laufe des Jahres 2012 ergaben sich für die Redaktion des Landesbüros F-Stadt der (...) Zeitung Verdachtsmomente, dass u. a. der Beigeladene die Bezahlung ihm in Rechnung gestellter Privatfahrten verweigert und versucht haben soll, private Fahrten mit dem Dienstfahrzeug als dienstlich zu deklarieren.
- 3
Der Beigeladene war in der Zeit vom (...) 2011 bis (...) 2012 Staatssekretär im Ministerium (...) des Landes Sachsen-Anhalt und ist derzeit als Abteilungsleiter im (...)ministerium für (…) tätig.
- 4
Der Kläger beantragte bei dem Beklagten unter dem 21. Dezember 2012 Einsicht in die Fahrtenbücher des Dienstkraftfahrzeuges des Beigeladenen nach dem Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.
- 5
Mit Bescheid vom 18. Januar 2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass es sich hinsichtlich der in den Fahrtenbüchern dokumentierten Angaben über die private Nutzung des Dienstfahrzeuges nicht um amtliche Informationen im Sinne des § 1 Nr. 1 IZG LSA handele, da sie kein Verwaltungshandeln zum Gegenstand hätten. Zudem handele es sich bei den Angaben um personenbezogene Daten im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA i. V. m. § 2 Abs. 1 DSG LSA, die nicht bekannt gegeben werden dürften, weil die Einwilligung des Betroffenen nicht vorliege. Das Informationsinteresse des Klägers überwiege nicht das schutzwürdige Interesse des Beigeladenen, auch weil die Fahrtenbücher Teil der Personalakte seien. Hinsichtlich der Angaben über die Dienstfahrten sei der Anwendungsbereich des Gesetzes schon nicht eröffnet, da kein materielles Verwaltungshandeln vorliege. Ein Fahrtenbuch sei wie ein Terminkalender eines Ministers oder Staatssekretärs nicht dazu bestimmt, Bestandteil eines Verwaltungsvorganges zu werden. Vielmehr diene es dazu, den Tagesablauf zu organisieren. Der Versagungsgrund des § 3 Abs. 2 IZG LSA liege vor. Eine Einsichtnahme in die Aufzeichnungen über die getätigten Dienstreisen würde eine weitgehende Nachzeichnung der Terminplanung und damit Rückschlüsse auf die interne Willensbildung ermöglichen sowie einen unverhältnismäßigen Eingriff in den Kernbereich der Exekutive darstellen. Das Interesse des Klägers am ungehinderten Zugang zu den begehrten Informationen über die dienstliche Nutzung des Dienstfahrzeuges bleibe hinter dem geschützten Interesse an einer unbeeinträchtigten Willensbildung der Landesregierung zurück.
- 6
Hiergegen legte der anwaltlich vertretene Kläger am 18. Februar 2013 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 13. März 2013 im Wesentlichen damit begründete, dass der Beklagte das nach § 8 Abs. 1 IZG LSA vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten habe und sich aus dem materiellen Recht ein Anspruch auf Einsichtnahme ergebe. Bei den Angaben in den Fahrtbüchern - unabhängig ob Dienst- oder Privatfahrt - handele es sich um amtliche Informationen. Bezüglich der Dienstfahrten komme es nicht darauf an, ob die Eintragungen in den Fahrtenbüchern Bestandteil eines Verwaltungsvorganges seien. Ein Versagungsgrund nach § 3 Abs. 2 IZG LSA liege ebenfalls nicht vor. Hinsichtlich der Angaben in den Fahrtenbüchern zu Privatfahrten handele es sich nicht um Informationen nach § 5 Abs. 2 IZG LSA. Sofern der Beigeladene nicht einwillige, sei eine Abwägung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA erforderlich, an der es bisher fehle. Bei einer solchen Abwägung würde das klägerische Interesse überwiegen. Der Beigeladene sei eine Person der Zeitgeschichte; dies schränke sein Persönlichkeitsrecht ein. Die behördlich angeordneten Fahrtenbucheinträge beträfen nur seine Sozialsphäre, berücksichtige man die Erstattungspflicht gegenüber dem Land für Privatfahrten außerhalb des Bundeslandes, das öffentliche Bekanntsein seines Wohnortes C-Stadt bzw. die Wahrnehmbarkeit der vermerkten Fahrziele und Termine durch Dritte (Nachbarn, Gesprächspartner). Demgegenüber sei der Kläger nicht nur Privatperson, sondern auch Angehöriger der Presse und sein Arbeitgeber entscheide über die Veröffentlichung erlangter Daten. Etwaigen Bedenken am Informationszugang könne durch Schwärzung von bestimmten Daten, Teilauskünften oder eine andere Art und Weise des Informationszuganges begegnet werden. Ein Auskunftsanspruch ergebe sich zudem aus § 4 Abs. 1 Satz 1 LPresseG.
- 7
Bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg wurde aufgrund einer anonymen Strafanzeige im Frühjahr 2013 gegen den Beigeladenen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Untreue eingeleitet (Az.: 568 Js (…)/13), das am 4. März 2014 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.
- 8
Mit dem Kläger am 19. April 2013 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 12. April 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er wiederholte und vertiefte die Begründung des Ausgangsbescheides und ergänzte, dass es sich bei den Privatfahrten um private Handlungen, die keinen Bezug zur amtlichen Tätigkeit hätten, handele. Die Angaben zu Privatfahrten erhielten auch durch einen möglichen Erstattungsanspruch des Landes Sachsen-Anhalt keinen Dienstbezug. Im Rahmen der Abwägung gemäß § 5 Abs. 1 IZG LSA sei zu berücksichtigen, dass die Fahrtenbücher zur Personalakte des Beigeladen gehörten. Eines unmittelbaren Zusammenhanges mit dem Dienst- und Amtsverhältnis bedürfe es nicht. Zudem bestehe kein Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme in die Fahrtenbücher nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LPresseG. Es liege auch kein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 IZG LSA und damit kein Verfahrensfehler vor. Dem Beigeladenen als Dritten sei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Im Übrigen sei ein unterstellter Verfahrensfehler nach § 46 VwVfG unbeachtlich.
- 9
Am 15. Mai 2013 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Magdeburg unter dem Aktenzeichen 1 A 180/13 MD Klage erhoben, die mit Beschluss vom 18. Juli 2013 an das Verwaltungsgericht Halle verwiesen wurde. Das Verfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen 1 A 283/13 HAL der 1. Kammer zugewiesen und ist gemäß Beschluss des Präsidiums des Verwaltungsgerichtes Halle mit Wirkung zum 1. Januar 2015 der 2. Kammer unter dem Aktenzeichen 2 A 14/15 HAL zugewiesen worden.
- 10
Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger insbesondere ergänzend vor, dass der Versagungsgrund nach § 3 Abs. 2 IZG LSA deshalb nicht vorliege, weil es sich um weit zurückliegende, längst abgeschlossene Vorgänge handele. Außerdem hätte der Beklagte sein Begehren auf Akteneinsicht, indem er ausdrücklich ausführe, auch an Teilinformationen interessiert zu sein, dahingehend auslegen müssen, dass er auch an einer anderen Art der Informationserteilung Interesse habe. Zudem hätte er vor einer vollständigen Zurückweisung seines Antrages auf die Stellung eines im Hinblick auf die Art und Weise der Auskunftserteilung eingeschränkten (Hilfs-)Antrages hinweisen müssen.
- 11
Der Kläger hat beantragt,
- 12
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2013 zu verpflichten, ihm gemäß § 1 Abs. 1 IZG LSA Zugang zu den Fahrtenbüchern des Dienstfahrzeugs des ehemaligen Staatsekretärs des Ministeriums (...) des Landes Sachsen-Anhalt, Herrn D., durch Einsichtnahme zu gewähren.
- 13
hilfsweise,
- 14
ihm gemäß § 4 Abs. 1 PresseG LSA Auskunft zu erteilen über den Inhalt der Fahrtenbücher des Dienstfahrzeugs des ehemaligen Staatssekretärs des Ministeriums (...), Herrn D., durch Beantwortung folgender Fragen:
- 15
1. Für welche Tage enthalten die Fahrtenbücher Eintragungen zu Dienstfahrten?
2. Welche Fahrtziele wurden dabei jeweils angegeben?
3. An welchen Tagen mit welchem Hinfahrt-Ziel ist Herr Dr. D. nicht auf der Rückfahrt mit dem Dienstwagen nach Sachsen-Anhalt zurückgekehrt?
4. Welche Dienstfahrten an welchem Tag mit welchem Ziel hat Herr Dr. D. ohne Fahrer absolviert?
5. Wurden die Fahrten stets vom Fahrer geführt?
6. Bei welchen Dienstfahrten an welchen Tagen mit welchem Ziel hat Herr Dr. D. selbst Eintragungen in das Fahrtenbuch bzw. die Fahrtenbücher vorgenommen?
7. Wie viele Dienstfahrten an welchen Tagen hatten das (…)-Haus in C-Stadt, die Zentrale der Bundes-SPD zum Ziel?
8. Wie viele Dienstfahrten hatten an welchen Tagen C-Stadt als Ziel?
9. Welche Fahrten an welchen Tagen mit welchem Ziel wurden nachträglich von dienstlichen in private Fahrten geändert und durch wen?
10. Welche Fahrten an welchen Tagen mit welchem Ziel wurden nachträglich von privaten in dienstliche Fahrten geändert und durch wen?
11. Wie viele Dienstfahrten enthalten die Fahrtenbücher mit welcher zurückgelegten Gesamtentfernung?
12. Wie viele private Fahrten enthalten die Fahrtenbücher mit welcher zurückgelegten Gesamtentfernung?
- 16
Der Beklagte hat beantragt,
- 17
die Klage abzuweisen.
- 18
Zur Begründung führte er ergänzend aus, dass die Fahrtenbucheinträge Personaldaten im Sinne des § 5 Abs. 2 IZG LSA seien, da es sich um personenbezogene Fahrtenbücher handele, die einen beruflichen Bezug aufwiesen. Erforderlich sei nicht, dass es sich um Personalakten handele. Mit Hilfe dieser Daten lasse sich eine umfassende Kontrolle der Leistung und des Verhaltens des Nutzers des personengebundenen Dienstwagens vornehmen. Es seien somit Daten, die im Rahmen der Arbeitszeiterfassung erhobenen Daten gleichstünden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes seien die Versagungsgründe nicht eng auszulegen. Insbesondere sei der Hilfsantrag unzulässig, da es am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Kläger habe keinen Antrag auf Beantwortung der presserechtlichen Fragen gestellt.
- 19
Der Beigeladene hat erstinstanzlich keinen Antrag gestellt, weil er weder zum Termin der mündlichen Verhandlung am 14. April 2015 geladen noch anwesend war. Im Termin wurde die Beiladung des Beigeladenen gestützt auf § 65 VwGO beschlossen und verkündet.
- 20
Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage durch Urteil vom 14. April 2015 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
- 21
Der Kläger habe einen Anspruch auf Einsicht in die Fahrtenbücher des Dienstfahrzeuges des Beigeladenen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) IZG LSA. Der Anwendungsbereich des Gesetzes sei eröffnet. Die Angaben in den Fahrtenbüchern seien amtliche Informationen nach § 2 Nr. 1 IZG LSA, wobei die Bewertung der Amtlichkeit einem weiten Begriffsverständnis unterliege. Die Angaben zu Privatfahrten stünden mit der amtlichen Tätigkeit des Beigeladenen in Verbindung, denn dieser habe gemäß Nr. 8.1 Satz 1 in Verbindung mit Nr. 4.2.1. lit. c) der KfzR das Fahrzeug unentgeltlich nutzen dürfen. Das Recht zur Privatnutzung folge unmittelbar aus dem Amtsverhältnis. Zudem würden Angaben des Beigeladenen benötigt, um die Nutzung des Dienstfahrzeuges überprüfen und abrechnen zu können. Auch zur Geltendmachung möglicher Erstattungsansprüche für Privatfahrten außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt gemäß Nr. 8.2 Satz 1 in Verbindung mit Nr. 11.1 KfzR würden die Angaben benötigt. Insoweit verwies das Verwaltungsgericht auf die „Bonusmeilenentscheidung“ des Verwaltungsgerichtes Berlin. Dass die Führung von Fahrtenbüchern ein materielles Verwaltungshandeln darstelle, sei nicht erforderlich, da auch Aufzeichnungen, die den - wie hier - schlicht-hoheitlichen oder fiskalischen Bereich beträfen, amtliche Informationen seien. Weder dem Wortlaut der §§ 1 und 2 IZG LSA noch den zugehörigen Gesetzesbegründungen lasse sich eine Beschränkung auf hoheitliche Verwaltungstätigkeit oder einen konkreten Verwaltungsvorgang entnehmen.
- 22
Der Kläger habe seinen Antrag gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 IZG LSA auch spätestens mit dem Widerspruch gegen die Ablehnung des Informationsgesuches begründet.
- 23
Der Anspruch sei auch nicht nach § 3 Abs. 2 IZG LSA ausgeschlossen, weil die Einsichtnahme in die Fahrtenbücher zu keiner Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung des Beklagten, und zwar weder aufgrund der Arbeitsbelastung noch durch den Zugang zu den von dem Kläger begehrten Informationen, führe.
- 24
Auch § 4 IZG LSA, der dem Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses diene, stehe nicht entgegen, da ein Eingriff in den Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung nicht festgestellt werden könne. Informationen aus den Fahrtenbüchern könnten nicht zu einem „Mitregieren Dritter“ führen. Dies sei offensichtlich und bedürfe keiner weiteren Begründung.
- 25
Dem Anspruch stünden auch keine Versagungsgründe aus § 5 IZG LSA entgegen. Bei Fahrtenbucheinträgen handele es sich zwar um personenbezogene Daten im Sinne der Vorschrift. Gleichwohl müsse das Informationsinteresse des Klägers nicht gemäß § 5 Abs. 2 IZG LSA zurückstehen, weil es sich bei Fahrtenbüchern nicht um Unterlagen handele, die mit einem Amtsverhältnis des Beigeladenen in Zusammenhang stünden. Dies möge zwar für Unterlagen gelten, aus welchen sich allgemein ergebe, welches Fahrzeug dem Beigeladenen als Dienstfahrzeug zur Verfügung stehe. Fahrtenbücher dienten dagegen dazu, dem Beklagten zu ermöglichen, die Nutzung des Fahrzeuges zu überprüfen und abzurechnen. Es gehe um die Kontrolle von Sachmitteln, die dem Beklagten zur Verfügung stünden. Fahrtenbücher stünden aber in keinem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Beigeladenen. Dies ergebe sich schon daraus, das auch Leer- und Privatfahrten eingetragen würden, die nichts mit dessen dienstlicher Tätigkeit zu tun hätten. Zur Überzeugung der Kammer sei entscheidend zu berücksichtigen, dass die Fahrtenbücher gemäß Nr. 17 KfzR von den jeweiligen Kraftfahrzeugführern geführt würden und von dem Beigeladenen nicht einmal gegenzuzeichnen seien. Auch Rückfragen des Beklagten zu den einzelnen Eintragungen im Rahmen der Abrechnung seien nicht Bestandteil der Fahrtenbücher. Ein Zusammenhang mit dem Amtsverhältnis ergebe sich auch nicht aus dem Inhalt der Fahrtenbücher. Nach den Regelungen der Kraftfahrzeugrichtlinie in der bis zum 7. Juni 2012 gültigen Fassung wären nur die Orte anzugeben, an denen die Fahrtteilnehmer dienstlich tätig geworden seien (Anlage 9 zu Nr. 17.2 Kfz). Nach Nr. 4 Anlage 9 der seit dem 8. Juni 2012 anwendbaren Richtlinie seien für personengebundene Dienstfahrzeuge zwar bei dienstlichen Fahrten in Spalte 15 auch der Reisezweck und die aufgesuchte Gesprächsperson anzugeben, anstatt des Namens der Gesprächsperson könne jedoch auch deren Organisationsbezeichnung angegeben werden, soweit zusammen mit den anderen Angaben die dienstliche Veranlassung der Fahrt erkennbar bleibe. Damit enthielten die nicht gegengezeichneten Eintragungen eines Kraftfahrzeugführers auch nach ihrem Inhalt keine personenbezogenen Informationen über den Beigeladenen. Da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 IZG LSA nicht vorlägen und der Beigeladene in die Zugänglichmachung nicht eingewilligt habe, sei eine Abwägung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA, die der Beklagte unterlassen habe, vorzunehmen. Wegen der Gebundenheit der Entscheidung könne das Gericht diese jedoch selbst vornehmen. Die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Klägers und dem schutzwürdigen Interesse des Beigeladenen am Ausschluss des Informationszuganges gehe zu Gunsten des Informationsinteresses aus. Die Allgemeinheit habe ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, ob Dienstfahrzeuge, die durch öffentliche Gelder finanziert würden, missbraucht würden. Im Rahmen der Abwägung sei zudem das Grundrecht der Pressefreiheit des Klägers zu berücksichtigen, da dieser den Informationszugang im Rahmen seiner Tätigkeit als Redakteur begehre. Das Interesse des Beigeladenen müsse zurückstehen. Zum einen beträfen die Informationen lediglich die - strafrechtlich offenbar nicht relevanten - Tatsachen, wann der Beigeladene mit seinem Dienstfahrzeug zu welchen Orten gefahren sei und ob es für die Fahrten einen dienstlichen oder privaten Anlass gegeben habe. Hierdurch werde weder die Privat- noch die Intimsphäre des Beigeladen berührt. Zum anderen sei der Beigeladene seit Oktober 2012 nicht mehr als Staatssekretär im Land Sachsen-Anhalt tätig, so dass die Einträge keine aktuellen Zeiträume beträfen.
- 26
Da die Klage mit ihrem Hauptantrag Erfolg habe, sei über die Hilfsanträge nicht zu entscheiden gewesen.
- 27
Auf den Antrag des Beklagten und des Beigeladenen hat der Senat mit Beschluss vom 6. Mai 2016 die Berufungen gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteiles des Verwaltungsgerichtes und wegen der Versagung rechtlichen Gehörs zugelassen.
- 28
Zur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte aus:
- 29
Der Anwendungsbereich des Gesetzes sei nicht eröffnet, weil es sich bei den Fahrtenbüchern nicht um amtliche Informationen handele. Privatfahrten seien private Handlungen, die keinen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit des Beigeladenen aufwiesen. Insoweit sei der Fall auch nicht mit der in Bezug genommenen „Bonusmeilenentscheidung“ des Verwaltungsgerichtes Berlin vergleichbar. Der notwendige Dienstbezug werde nicht durch die (bloße) Verwendung des Dienstfahrzeuges hergestellt. Dies zeige der fiktive Vergleich, wenn das eigene Fahrzeug eingesetzt worden wäre und der Beigeladene die Kosten vorverauslagt hätte. Ein Dienstbezug lasse sich nicht generell bei der (erlaubten) privaten Verwendung einer im Eigentum der Behörde stehenden Sache bejahen (Nutzung der behördlichen IT-Infrastruktur). Die weitreichende Auffassung des Verwaltungsgerichtes entspreche auch nicht der Auffassung des Gesetzgebers (vgl. LT-Drs. 5/748 S. 17). Zu den privaten Informationen zählten nach den Anwendungshinweisen zum IZG LSA bspw. Notizen am Arbeitsplatz oder nicht arbeitsbezogene Terminvereinbarungen (vgl. LT-Drs. 5/748 S. 18). Dass Fahrtenbücher der Berechnung etwaiger Entschädigungsansprüche des Landes dienten, sei unerheblich, da weitere vom Beklagten geführte Verwaltungsvorgänge, die nicht im Streit stünden, Grundlage für die Ermittlung seien. Insbesondere würden die Eintragungen im Fahrtenbuch bei Unklarheiten oder fehlerhaften Wertungen von dem die Eintragung nachprüfenden Referat in separaten Berechnungsunterlagen ergänzt und korrigiert.
- 30
Auch die Eintragungen zu Dienstfahrten in Fahrtenbüchern seien keine amtlichen Informationen, weil sie nicht im Zusammenhang mit der Wahrnehmung einer materiellen Verwaltungsaufgabe stünden. Die Bundesregierung habe hierzu in einem vergleichbaren Fall nach dem Informationsfreiheitsgesetz ausgeführt (BT-Drs. 17/1350 S. 16), dass nur wenn und soweit materielles Verwaltungsrecht ausgeübt werde, der Anwendungsbereich des Gesetzes eröffnet sei. Weder das Fahrtenbuch noch der den Tagesablauf organisierende Terminplan eines Ministers seien dazu bestimmt, Bestandteile eines Verwaltungsvorganges zu werden. Dies werde auch durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg bestätigt (Urteil vom 14. Dezember 2006 - 7 B 9.05 -). Ein unmittelbarer Bezug zu der Sachaufgabe fehle. Insbesondere seien Rückschlüsse auf den Inhalt der in Wahrnehmung der Aufgaben getroffenen Sachentscheidungen nicht möglich, da das Fahrtenbuch nur einen vorläufigen Charakter habe und erst durch die nach Nr. 12.1 KfzR vorgesehene Überprüfung der Dienststelle konkretisiert und einer Bewertung unterzogen werde. Diese Vorläufigkeit des Fahrtenbuches mache es mit den in § 2 Nr. 1 Satz 2 IZG LSA genannten Entwürfen und Notizen vergleichbar. Mit der Prüfung und Aufbewahrung der Fahrtenbücher werde nur eine rein interne Organisationsaufgabe wahrgenommen.
- 31
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes greife der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA. Die mangels Einwilligung des Beigeladenen gebotene Abwägung falle zugunsten des Geheimhaltungsinteresses aus, da die Eintragungen in den Fahrtenbüchern im Zusammenhang mit dem früheren Dienst-/Amtsverhältnis des Beigeladenen stünden. Von der Vorschrift seien insbesondere Personalakten und Personaldaten im weiteren Sinne umfasst. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu der identischen Vorschrift des § 5 Abs. 2 IFG verböte sich eine Reduzierung des Schutzes auf Personalakten und vergleichbare Akten (Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 -). Von § 5 Abs. 2 IZG LSA seien somit alle Informationen geschützt, die in einem jedenfalls normativ geprägten Zusammenhang zum Dienst- und Amtsverhältnis stünden. Dies sei beim Fahrtenbuch der Fall, da es sich ausschließlich auf die Nutzung des ihm zugewiesenen Dienstfahrzeuges beziehe und die normative Prägung durch § 52 LHO in Verbindung mit Nr. 10.1 KfzR erhalte. Soweit das Verwaltungsgericht meine, es müsse sich um Informationen „über eine Person“ handeln, verfange dies nicht. Das Fahrtenbuch gebe Zeugnis über die Nutzung des Dienstfahrzeuges durch den Beigeladenen, damit handele es sich um Informationen, die mit seiner Person verbunden seien. Ein unmittelbarer beruflicher Bezug ergebe sich aus der Personengebundenheit des Dienstwagens. Anhand der Angaben lasse sich eine umfassende Kontrolle der Leistung und des Verhaltens des Beigeladenen vornehmen. Es handele sich um Daten, die den im Rahmen der Arbeitszeiterfassung erhobenen Daten gleichstünden. Diese gehörten unstreitig zu den nach § 84 Abs. 1 LBG LSA besonders schützenswerten Personaldaten. Die Daten aus den Fahrtenbüchern seien Teil der Personalakte im materiellen Sinne. Dass in Fahrtenbücher auch Leer- und Privatfahrten eingetragen würden, stehe nicht entgegen. Diese Eintragungen führten allenfalls dazu, dass nur Teile herausgegeben werden müssten. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, Fahrtenbücher dienten dem Beklagten zur Überprüfung und Abrechnung der Fahrzeugnutzung, spreche nicht gegen den unmittelbaren Zusammenhang mit der früheren Diensttätigkeit des Beigeladenen. Vollständig habe das Gericht übersehen, dass das Dienstfahrzeug dem Beigeladenen zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestanden habe (Nr. 10.1 KfzR) und damit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Dienstführung des Beigeladenen stehe. Die fehlende Gegenzeichnungspflicht des Beigeladenen sei bedeutungslos, da sie allein dem Umstand geschuldet sei, dass das Fahrzeug ausschließlich ihm zugeordnet und der Fahrer stets personenidentisch sei. Auch unter Berücksichtigung der neugefassten Kraftfahrzeugrichtlinien (2012), wonach Reisezweck und aufgesuchte Gesprächsperson/Organisationseinheit einzutragen seien, handele es sich immer noch um eine Einzelangabe über das sachliche Verhältnis einer bestimmten Person.
- 32
Selbst wenn § 5 Abs. 2 IZG LSA nicht einschlägig sei, ergebe die Abwägung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA kein überwiegendes Informationsinteresse. Ein solches lasse sich schon nicht dem Antrag entnehmen. Von einem erheblichen öffentlichen Interesse könne bei einem bloßen Verdachtsvorgang - hier Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO - der mehr als drei Jahre zurückliege und über den die Presse auch nicht mehr aktuell berichte, keine Rede sein, zumal der Beigeladene kein Amtsträger mit herausgehobener Leitungsfunktion mehr sei. Im Hinblick auf die Privatfahrten (Zeitpunkt und Ziel) sei die Privatsphäre, der persönliche Lebensbereich des Beigeladenen betroffen. Selbst bei Zuordnung zur Sozialsphäre gebe es in diesem Bereich in Bezug auf das Persönlichkeitsrecht unterschiedlich sensible Daten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - Rdnr. 31), hier in Form der Möglichkeit der Erstellung eines Bewegungsprofiles. Zudem könne sich der Beigeladene auf der Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung berufen. Dies gelte auch bei einer Person der Zeitgeschichte, die der Beigeladene schon nicht sei. Es bestehe die Gefahr, dass das Erscheinungsbild des Beigeladenen durch die Herausgabe der Informationen abgelöst und in anderem Zusammenhang reproduziert und dabei verändert oder manipuliert werde, was wiederum seine berufliche, persönliche und private Existenz gefährden und zu einer Stigmatisierung führen könne.
- 33
Hilfsweise könne auch der Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA entgegengehalten werden. Laut der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 5/748 S. 24 f.) seien der Terminkalender des Ministerpräsidenten und der Kabinettsmitglieder zum Schutz des Kernbereiches exekutiven Handelns vom Informationszugang ausgenommen. Die aufgestellten Grundsätze ließen sich auf die Stellung der Landesregierung sowie der Staatssekretäre als Spitzen der Exekutivverwaltung und ständige Vertreter der Minister entsprechend anwenden. Umfasst sein müssten auch regierungsinterne Beratungen, die dem inneren Meinungsbildungsprozess vorausgingen. Minister und Staatssekretäre pflegten politische Kontakte in verschiedene Richtungen sowie parteipolitische Verbindungen. Staatssekretäre entschieden autonom über die Gestaltung ihres Terminzuganges. Die Entscheidung, welche Termine wahrgenommen würden, sei denknotwendig in „gubernative“ Entscheidungen eingeflossen. Die Fahrtenbücher zählten zum innersten Bereich der Willensbildung. Die Terminplanung lasse sich weitgehend lückenfrei nachvollziehen. Dass es sich um abgelaufene Vorgänge handele, sei unerheblich, da der Gesetzgeber in zeitlicher Hinsicht nicht differenziert habe, so dass auch nach Abschluss des Beratungs- und Entscheidungsvorganges Fahrtenbücher geschützt seien. Vollumfänglich könne ein politischer Spitzenbeamter seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen, wenn er befürchten müsste, dass seine Fahrten an bestimmten Tagen zu bestimmten Orten publik würden. Auch spiegelbildlich würden sich die anderen Akteure nicht mehr so frei bewegen, wenn ihre Kontakte zum Staatssekretär bekannt würden. Das öffentliche Interesse überwiege auch nicht ausnahmsweise, wenn der Kläger bei der Antragstellung sein Informationsinteresse nicht näher begründe.
- 34
Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Auskunftsanspruches des Klägers begehrt der Beklagte unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes die Abtrennung des Verfahrens und die Abgabe an den 4. Senat des Oberverwaltungsgerichtes. Im Übrigen sei der Hilfsantrag unbegründet, weil der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG greife. Ein überwiegendes öffentliches und ein schutzwürdiges privates Interesse würden verletzt, wie die Darstellung zum Hauptantrag belege.
- 35
Der Beklagte beantragt,
- 36
unter Abänderung des Urteiles des Verwaltungsgerichtes Halle - 2. Kammer - vom 14. April 2015 die Klage abzuweisen.
- 37
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
- 38
unter Abänderung des Urteiles des Verwaltungsgerichtes Halle - 2. Kammer - vom 14. April 2015 die Klage abzuweisen.
- 39
Zur Begründung seiner Berufung verweist er auf den Ablehnungsgrund des § 5 Abs. 1 IZG LSA, da es sich bei den Eintragungen in die Fahrtenbücher um private, personenbezogene Daten handele, bei denen sein schützenswertes Interesse das Informationsinteresse des Klägers überwiege. Dass die Eintragungen durch den jeweiligen Fahrer vorgenommen worden seien, ändere hieran nichts. Die Eintragungen dürften das jeweilige Ziel und den Zweck der Termine - auch privater - enthalten. Mit der begehrten vollständigen Einsicht beabsichtige der Kläger, ein Bewegungsprofil hinsichtlich seiner Tätigkeit als Staatssekretär und als Privatperson zu erstellen und journalistisch zu verwerten.
- 40
Die Erfassung, Verarbeitung und Verwendung personenbezogener Daten sei nur zu einem konkret festgelegten Zweck der verantwortlichen Stelle möglich (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG). Eine zweckoffene Sammlung wäre unzulässig. Die Sammlung von Daten im Fahrtenbuch erfolge zum Zwecke der Arbeitserfassung des Fahrers des Dienstfahrzeuges und der Abrechnung des als geldwerter Vorteil zu versteuernden bzw. zu erstattenden Kostenanteiles des Beigeladenen. Seine Einwilligung und die des Fahrers lägen nicht vor.
- 41
Ihm habe es auch nicht frei gestanden, Aufzeichnungen privater Sachverhalte zu verhindern, so dass dienstliche mit privaten Daten zwangsläufig verknüpft seien. Der Kläger verkenne, dass es sich bei der Dienstwagennutzung um einen Teil der Amtsausstattung eines Staatssekretärs handele, dessen Nutzung zwecks effizienter Nutzung der Arbeitszeit vorausgesetzt werde.
- 42
Die beabsichtigte zeitlich rückwirkende Auswertung der Daten stelle eine unzulässige Zweckänderung dar. Aus der Wertung des § 4d Abs. 5 Satz 2 BDSG und § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ergebe sich die besondere Schutzbedürftigkeit bei Arbeitnehmern. Nichts anderes könne für das Dienst- und Amtsverhältnis gelten. Bei Fahrtenbüchern handele es sich um Personaldaten, die gemäß § 5 Abs. 2 IZG LSA geschützt seien, da eine umfassende Kontrolle der Leistung und des Verhaltens des Fahrers und des Beigeladenen ermöglicht würden. Die Aufzeichnungen gehörten zu den geschützten Personalaktendaten.
- 43
Auch seien die Eintragungen vom jeweiligen Fahrer vorgenommen worden, so dass inhaltlich falsche Eintragungen nicht auszuschließen seien, die durch das zuständige Referat in Zusammenwirken mit dem Beigeladenen nachträglich überprüft würden.
- 44
Bei Aufzeichnungen über private Fahrten lasse sich anhand privater Anschriften i. d. R. ein eindeutiger Personenbezug herstellen.
- 45
Bei der Abwägung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG habe der Schutz privater, personenbezogener Daten grundsätzlich Vorrang vor dem Informationsinteresse. Ein besonderes Informationsinteresse des Klägers liege nicht vor. Ein mögliches strafbewehrtes Verhalten sei durch die Einstellung des Strafermittlungsverfahrens bereits ausgeräumt. Er sei auch keine Person der Zeitgeschichte. Aufenthalts-/Bewegungsprofile des Beigeladenen und des Fahrers könnten erstellt werden. Dies verletze jedenfalls hinsichtlich der Privatfahrten das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Ein besonderes Informationsinteresse des Klägers liege nicht vor, auch wenn die Presse vielleicht ein Ausforschungsinteresse an seinen persönlichen Lebensumständen habe und dies in skandalisierender Weise verbreiten wolle, seien die Fahrtenbücher hierzu untauglich, da die Aufzeichnungen durch den Fahrer gefertigt würden und der Beigeladene diese nie besessen, ausgefüllt und verändert habe. Die Frage der Bewertung der Aufzeichnung und Abrechnung sei ein anderer Vorgang, der sich durch die isolierte Einsichtnahme in die Fahrtenbücher nicht prüfen lasse. Auch die „Arbeit der Staatsanwaltschaft“ könne hieran nicht überprüft werden, da es der Vorlage weiterer Dokumente und Abrechnungsunterlagen bedürfte.
- 46
Auch die Informationen über Personen, die bei Dienstfahrten aufgesucht worden seien, seien schutzwürdig.
- 47
Die Klage sei auch hinsichtlich des Hilfsantrages unbegründet. Der Kläger hätte die von ihm offiziell beabsichtigte Überprüfung seiner Abrechnungen und die Richtigkeit der staatsanwaltlichen Ermittlungen durch Ausnutzung seines Auskunftsanspruches gegenüber der Ermittlungsbehörde und der Beklagten durchsetzen können, wovon er keinen Gebrauch gemacht habe. Die Einsichtnahme in die Fahrtenbücher sei schon untauglich hinsichtlich des vorgeblichen Überprüfungsinteresses. Die schutzwürdigen Persönlichkeitsrechte des Beigeladenen und weiterer betroffener Dritter gingen vor.
- 48
Der Kläger beantragt,
- 49
die Berufungen zurückzuweisen.
- 50
Er trägt vor, dass zunächst aufgeklärt werden müsse, ob und wann im Rahmen des gemäß § 8 IZG LSA vorgesehenen Verfahrens eine Anhörung des Beigeladenen stattgefunden habe, da sich das Vorbringen der Beteiligten widerspreche.
- 51
Es handele sich bei den Aufzeichnungen um amtliche Informationen. Der Vergleich des Beklagten mit privaten E-Mail-Daten auf Dienstrechnern greife nicht, da der Kläger nur an äußeren Informationen interessiert sei. Der Verweis auf die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. Dezember 2006 (- 7 B 9.05 -) verfange nicht, weil die abweichende Berliner Rechtslage ein aktenbezogenes Informationsrecht gewähre. Dass die Eintragungen gemäß Nr. 17.3 KfzR durch die Dienststelle zu überprüfen seien, führe nicht dazu, von bloßen Entwürfen oder Notizen auszugehen.
- 52
Der Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA greife mangels eines laufenden Verfahrens von vornherein nicht. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung sei durch die Einsichtnahme nicht berührt. Eine Vergleichbarkeit mit dem Terminkalender des Ministerpräsidenten und der Kabinettsmitglieder liege nicht vor, zumal das OVG Berlin-Brandenburg beim Terminkalender der Bundeskanzlerin allein im Interesse der inneren Sicherheit gemäß § 3 Nr. 1 lit. c) IFG die Einsichtnahme abgelehnt habe. Im Übrigen wäre hinsichtlich der einzelnen Termine zu differenzieren, denn zahlreiche seien öffentlich bzw. von überwiegendem öffentlichem Interesse. Zudem sei keine Terminplanung enthalten, da die Dokumentation nur nachträglich in den Fahrtenbüchern zwecks Abrechnung erfolge. Wie das Fahrtenbuch die Willensbildung bzw. Tätigkeit eines Staatssekretärs beeinflusst haben solle, sei nicht erkennbar. Auch könne kein annähernd vollständiges „Bewegungsprofil“ erstellt werden, da private und dienstliche Termine nicht immer mit dem Dienstwagen absolviert worden seien. Solche Schlussfolgerung sei allenfalls punktuell möglich und gebiete eine qualifizierte (Einzelfall-)Betrachtung. Spätestens seit dem Ausscheiden des Beigeladenen als Staatssekretär sei § 4 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA bzw. der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung nicht mehr berührt. Das Bundesverwaltungsgericht habe zu mandatsbezogenen Zuarbeiten entschieden, dass die streitigen Unterlagen jedenfalls nach Beendigung des Abgeordnetenstatus des Auftraggebers für eine parlamentarische Tätigkeit nicht mehr von Bedeutung seien.
- 53
Zwar handele es sich bei den Eintragungen in Fahrtenbüchern um persönliche Daten nach § 5 Abs. 1 IZG LSA, § 2 Abs. 1 DSG LSA, nicht jedoch um besondere persönliche Daten i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2 DSG LSA. § 5 Abs. 2 IZG LSA greife nicht. Dass Personalakten im materiellen Sinn den notwendigen Zusammenhang aufwiesen, möge zutreffen. Fahrtenbücher seien jedoch, wie ein beispielhafter Vergleich mit einer hierzu erlassener Verwaltungsvorschrift des Landes Baden-Württemberg vom 19. April 2016 verdeutliche, keine „Personalaktendaten“ im Sinne des „terminus technicus“ des Beamtenrechtes, so dass ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zum Dienstverhältnis fehle. Zudem verlange der Landesgesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung bei „Personaldaten im weiteren Sinne“ einen „unmittelbaren beruflichen Bezug“ (LT-Drs. 5/748, S. 26). Dass Fahrtenbucheintragungen auch der Arbeitszeiterfassung dienten, möge auf den Fahrer, nicht jedoch auf den Beigeladenen zutreffen. Zudem seien Daten der Arbeitszeiterfassung keine Personalaktendaten im Sinne des § 84 LBG LSA. Weder genüge ein normativer Zusammenhang zum Dienstverhältnis aus § 52 Satz 2 LHO i. V. m. Nr. 10.1 KfzR, noch liege ein solcher vor. Die insoweit in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Sachmittelpauschale greife mangels Mandatsverhältnisses schon nicht.
- 54
Letztlich könne offen bleiben, ob Personalaktendaten vorlägen, da nach § 88 Abs. 2 LBG LSA eine ergebnisoffene Abwägung, wie sie auch § 5 Abs. 1 IZG LSA vorsehe, vorzunehmen sei. Im Rahmen der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass das Informationsinteresse des als Journalist tätigen Klägers nicht nur einfachgesetzlicher Natur sei, sondern das Grundrecht der Pressefreiheit angemessen einzubeziehen sei, so dass dem Datenschutz nicht von vornherein Übergewicht zukomme. Hinsichtlich der Abwägung verweist er auf sein erstinstanzliches Vorbringen und ergänzt, dass nicht beabsichtigt sei, die Auskünfte zur Erforschung der privaten Verhältnisse des Beigeladenen zu verwenden. Eine ungeprüfte Veröffentlichung könne nicht unterstellt werden, weil der Kläger als Journalist gesteigerten Sorgfaltspflichten unterliege. Zudem sei nach der Rechtsprechung und der Gesetzesbegründung das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Der Beigeladene sei aufgrund seiner Ämter heute wie damals eine sog. relative Person der Zeitgeschichte und stehe im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Die Fahrtenbucheinträge beträfen nur seine Sozialsphäre. Eingriffe in diese habe der Betroffene regelmäßig hinzunehmen. Die Fahrtenbücher beinhalteten keine sensiblen Daten und im Übrigen nur solche, die ohnehin sichtbar (Nachbarn, Passanten) seien. Die Wohnung sei in der Öffentlichkeit bekannt, so dass der Schutz entfalle bzw. gering sei. Zu beachten sei auch, dass sich der durch das behördliche und gerichtliche Verfahren eingetretene Zeitverzug nicht zum Nachteil des Klägers auswirken dürfe, vielmehr führe dies zu einer höheren Darlegungslast beim Beklagten, aus welchem Grund die Informationen trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufes geheim bleiben müssten.
- 55
Hilfsweise stehe dem Kläger der presserechtliche Auskunftsanspruch zu. Eine Abtrennung des Verfahrens scheide aus, da das Gericht den prozessualen Anspruch unter allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen habe. Sicherzustellen sei, dass nur ein Spruchkörper entscheide. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. März 2016 verdeutliche, dass die Abwägung im Rahmen eines presserechtlichen Auskunftsanspruches nicht mit der nach dem des Informationszugangsgesetzes gleich laufe. Zudem greife der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG nicht.
- 56
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
I.
- 57
Die Berufungen haben teilweise Erfolg.
- 58
Die von dem Beklagten und dem Beigeladenen gegen das stattgebende erstinstanzliche Verpflichtungsurteil eingelegten Berufungen sind zulässig. Denn diese sind durch das angefochtene Urteil in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen und mithin materiell beschwert (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 39.86 -, juris Rdnr. 15 m.w.N.).
- 59
Die Berufungen sind indes lediglich in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
- 60
Voranzustellen ist, dass ein Beigeladener mit seinem Rechtsmittel nach dem das Verwaltungsprozessrecht tragenden und in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegten, auch für das Rechtsmittelverfahren geltenden verfahrensrechtlichen Grundsatz nur dann Erfolg haben kann, wenn dies auch materiell-rechtlich seiner subjektiven Rechtsstellung entspricht; ein Beigeladener kann ein ihm nachteiliges Urteil daher nicht erfolgreich mit dem Rechtsmittel der Berufung angreifen, wenn er einen entsprechenden Verwaltungsakt als Kläger wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinnehmen müsste, weil ihn dieser in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt(vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1974 - IV C 29.73 -, juris Rdnr. 29, und vom 15. Februar 1990, a.a.O.; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 124 Rdnr. 38; OVG LSA, Urteil vom 31. Mai 2016 - 3 L 314/13 -, juris). Demgemäß kann sich der Beigeladene als Privatperson im vorliegenden Rechtsmittelverfahren namentlich nicht darauf berufen, dass der nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtes zu gewährende Informationszugang unter Verstoß gegen die nicht seinem Schutz dienenden Vorschriften erfolgt sei bzw. dritte Personen, wie der Berufskraftfahrer des Dienstfahrzeuges, dessen Arbeitszeit durch das Fahrtenbuch erfasst wird, oder aufgesuchte Dritte, die im Rahmen der Eintragungen zu Dienstfahrten bestimmbar sind, durch den gewährten Informationszugang beschwert seien.
A.
- 61
Der Hauptantrag des Klägers auf Informationszugang ist begründet, soweit der Kläger als Minus zu seinem Begehren auf vollumfängliche Einsichtnahme in die Fahrtenbücher des dem Beigeladenen zur Verfügung gestellten Dienstkraftfahrzeuges die Verpflichtung des Beklagten verlangt, unter insoweitiger Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 18. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2013 die Einsichtnahme in Kopien der Fahrtenbücher unter Schwärzung etwaiger Angaben zu Zielorten/Personen bei privaten Fahrten, des Namens/der Unterschrift des Berufskraftfahrers/der Berufskraftfahrerin und bei Angaben zu aufgesuchten Personen, die anhand ihres Namens/ihrer Organisationsbezeichnung bzw. konkreten Ortsangabe im Rahmen der Eintragungen in den Fahrtenbüchern zu Dienstfahrten bestimmbar sind, verlangt. Der Kläger hat zudem einen Anspruch darauf, das über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut entscheiden wird, soweit sich die Informationen auf den/die Berufskraftfahrer und weitere in den Aufzeichnungen zu Dienstfahrten als aufgesuchte Personen bestimmbare Dritte beziehen, hinsichtlich derer die erforderlichen Drittbeteiligungsverfahren durch den Beklagten nachzuholen sind. Im Übrigen ist sein Hauptantrag unbegründet.
- 62
1. Rechtsgrundlage für das Einsichtsverlangen des Klägers ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) des Informationszugangsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Juni 2008 (GVBl. LSA S. 242) - im Folgenden: IZG LSA -. Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden des Landes. Das beklagte Ministerium ist eine solche (oberste) Landesbehörde und als solche anspruchsverpflichtet.
- 63
2. Der Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA hat die Qualität eines formalen subjektiv-öffentlichen Rechts, das sich dadurch auszeichnet, dass dem Anspruch keine materielle Rechtsposition oder wie auch immer geartete Betroffenheit zugrunde liegen muss. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen „dieses Gesetzes“ ist der Informationsanspruch mithin materiell-rechtlich voraussetzungslos (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. April 2014 - 3 L 319/13 -, juris, Rdnr. 34). Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts abzustellen. Dies entspricht dem Grundsatz, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Begründetheit der Verpflichtungsklage in der Regel der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist, wenn sich nicht aus den im Einzelfall anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften ergibt, dass es auf einen früheren Zeitpunkt - insbesondere den Zeitpunkt der Behördenentscheidung - ankommt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 7 B 21.13 -, juris, Rdnr. 8). Dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt als dem hier einschlägigen materiellen Recht lässt sich die Maßgeblichkeit eines abweichenden früheren Zeitpunkts indes nicht entnehmen (vgl. zu anderweitigem Landesrecht OVG LSA, Urteil vom 31. Mai 2016, a. a. O., m. w. N.).
- 64
3. Bei den Eintragungen in die streitbefangenen Fahrtenbücher des dem Beigeladenen durch den Beklagten zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellten Dienstwagens handelt es sich unabhängig davon, ob diese dienstliche oder private Fahrten betreffen, um amtliche Informationen, weil sowohl das Führen eines Fahrtenbuches als auch der Eintragungsumfang im Einzelnen durch eine Verwaltungsvorschrift bestimmt werden.
- 65
Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 IZG LSA ist eine amtliche Information jede einem amtlichen Zweck dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung; nicht dazu gehören Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Die Information dient einem amtlichen Zweck, wenn sie ein Amt betrifft oder in einem Zusammenhang zu einer amtlichen Tätigkeit steht. Hingegen nicht erfasst sind private Informationen (vgl. LT-Drs. 5/748, S. 17). Amtlichen Zwecken dient eine Aufzeichnung, wenn sie die Behörde bzw. eine sonstige informationspflichtige Stelle betrifft, in Erfüllung einer amtlichen Tätigkeit angefallen ist oder in anderer Weise im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit steht (vgl. Schoch, IFG Kommentar, 1. Aufl. 2009, § 2 Rdnr. 38). Die „Amtlichkeit“ unterliegt einem weiten Begriffsverständnis, nur Informationen, die ausschließlich oder eindeutig privaten (persönlichen) Zwecken dienen, sind vom Begriff der „amtlichen Information“ ausgeschlossen (vgl. Schoch, a. a. O., § 2 Rdnr. 40). Informationen sind in dienstlichem Zusammenhang erlangt, wenn sie der öffentlichen Stelle im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zugegangen sind. Nicht notwendig ist nach § 2 Nr. 1 IZG LSA, dass die Aufzeichnungen unmittelbar hoheitlichen Aufgaben dienlich sind(vgl. OVG LSA, Urteil vom 31. Mai 2016 a. a. O.; Urteil vom 2. November 2011 - 3 L 312/10 -, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 23. April 2014, a.a.O., Rdnr. 35).
- 66
Die Eintragungen in zu Dienstkraftfahrzeugen geführten Fahrtenbüchern dienen neben der Dokumentation der konkreten Verwendung eines auf Kosten des Landes unterhaltenen und betriebenen Sachmittels (Dienstkraftfahrzeuges) der Abrechnung etwaiger - durch den Nutzer zu leistender - Entschädigungszahlungen bei privater, über die unentgeltliche Gewährung hinausgehender, Verwendung (vgl. Nr. 8.2 Satz 1 der bis zum 6. Juni 2012 gültigen Richtlinie über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen des Landes Sachsen-Anhalt [MBl. LSA 2002, 1229 ff.] in der Fassung der Änderung durch Runderlass vom 30. Juli 2009 - im Folgenden: KfzR 2009 - bzw. in der Fassung der Änderung durch den Runderlass des Ministeriums (...) vom 13. April 2012 [MBl. LSA 2012, S. 351 ff.] - im Folgenden: KfzR 2012 -, der mittlerweile durch die Neufassung der Kraftfahrzeugrichtlinien vom 3. Dezember 2014 [MBl. LSA 2014, 127] außer Kraft getreten ist) sowie der Dokumentation der für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Privatnutzung notwendigen Angaben (vgl. Nr. 8.2 Satz 2 KfzR 2009/2012).
- 67
Der Beigeladene war in der Zeit vom (...) 2011 bis (...) 2012 Staatssekretär im Ministerium (...) im Land Sachsen-Anhalt und verfügte als solcher über ein Dienstkraftfahrzeug zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung (vgl. Nr. 4.2.1 lit. c, 10.1 KfzR 2009/2012). Die Nutzung erfolgte für private Fahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt unentgeltlich und war im Übrigen entschädigungspflichtig (vgl. Nr. 8.2 Satz 1, 8.2 Satz 2 KfzR 2009/2012), wobei der geldwerte Vorteil zu versteuern war (vgl. Nr. 8.1 Satz 2, 8.4 Satz 2 KfzR 2009/2012).
- 68
Dies zugrunde gelegt, betreffen die sich aus dem Fahrtenbuch nach Anlage 9 zu Nr. 17.2 KfzR 2009/2012 ergebenden Eintragungen (Datum der Fahrt, Fahrauftrag, Arbeitszeit [Beginn/Ende], Uhrzeit bei Beginn/Ende der Fahrt, Fahrstrecke [KfzR 2009], Reiseroute [KfzR 2012], Stand des Kilometerzählers, gefahrene Kilometer dienstlich/privat, Zahl der Fahrtteilnehmer[innen], Unterschrift des Fahrteilnehmers, Unterschrift des Kfz-Führers, Bemerkungen [KfzR 2009], Reisezweck und aufgesuchte Gesprächsperson/sonstige Bemerkungen [KfzR 2012]) für dienstliche und private Fahrten jedenfalls den fiskalischen Bereich der die Aufzeichnung verlangenden Behörde. Denn anhand dieser Eintragungen wird die Behörde in die Lage versetzt, zwischen dienstlichen und privaten Fahrten zu unterscheiden und sodann etwaige Entschädigungsansprüche für private Nutzung außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt gegenüber dem Beigeladenen geltend zu machen. Daneben dienen sie der Überprüfung der sachgerechten Verwendung des Dienstfahrzeuges als Sachmittel des Landes und können die alleinige Arbeitszeiterfassung des das Dienstkraftfahrzeug führenden Berufskraftfahrers wiedergeben (vgl. Nr. 17.4 KfzR 2009/2012).
- 69
Der Einwand des Beklagten, die im Urteil des Verwaltungsgerichtes erfolgte Bezugnahme auf die „Bonusmeilenentscheidung“ des Verwaltungsgerichtes Berlin (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2007 - 2 A 102.06 und 2 A 101.06 -, juris) sei nicht geeignet, das Vorliegen von „amtlichen Informationen“ zu begründen, greift nicht durch. Weder kommt es auf die Art der Verwaltungsaufgabe noch auf die Handlungsform der Verwaltung an. Unerheblich ist deshalb, ob die begehrten Informationen hoheitliches, schlicht-hoheitliches oder fiskalisches Behördenhandeln betreffen.
- 70
Streitgegenständlich in der dortigen Entscheidung war der Informationszugang zu Unterlagen, die die von Bundestagsabgeordneten geleisteten Rückzahlungen für die private Verwendung von in Ausübung ihrer Mandatstätigkeit durch Dienstreisen mit der Lufthansa erworbenen Bonusmeilen betrafen. Hierbei ist das Gericht von der Amtlichkeit dieser Information mit der Begründung ausgegangen, dass die Fahrtkostenerstattung für Dienstreisen der Abgeordneten eine Verwaltungsaufgabe des Bundestagspräsidenten (§ 17 AbgG) sei, anders gewendet „Überzahlungen“ zurückzufordern seien.
- 71
Übertragen auf das vorliegende Verfahren ist es Aufgabe der Dienststelle, der das Fahrzeug zur dauernden Nutzung zugewiesen ist, die Eintragungen im Fahrtenbuch monatlich hinsichtlich des wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatzes des Dienstkraftfahrzeuges nachzuprüfen und etwaige Entschädigungsansprüche für die private Nutzung geltend zu machen (vgl. Nr. 8.2, 12.1 KfzR 2009/2012). Diese die Dienststelle betreffende amtliche Aufgabe umfasst die Überprüfung von dienstlichen als auch privaten Fahrten. Soweit der Beklagte meint, der notwendige Dienstbezug werde nicht durch die bloße Verwendung eines Dienstkraftfahrzeuges hergestellt, verkennt er die bestehende Notwendigkeit der durch die Landeshaushaltsordnung vorgegebenen Überprüfung der sachgerechten, insbesondere auch wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln. Hiermit sind die im Fahrtenbuch vorgenommenen Aufzeichnungen unzweifelhaft verknüpft. Dass es für die Berechnung von Entschädigungsansprüchen einer über die Dokumentation in den Fahrtenbüchern hinausgehenden Überprüfung der Richtigkeit der Angaben bedürfe und die Eintragungen gegebenenfalls eine Ergänzung und/oder Korrektur durch die nachprüfende Dienststelle in separaten Unterlagen erfahren würden, ist unerheblich. Den Umfang des Einsichtsbegehrens bestimmt der Anspruchsberechtigte. Dass dieser nicht Einsicht in die darüber hinaus bestehenden Berechnungsunterlagen verlangt, kann seinen Anspruch auf Einsicht in die Fahrtenbücher nicht schmälern und führt auch nicht dazu, von bloßen Notizen oder Entwürfen, die nach § 2 Nr. 1 IZG LSA nicht Gegenstand eines Auskunftsverlangens sein können, auszugehen. Entwürfe und Notizen sind deswegen vom Informationszugang ausgenommen, weil ein innerbehördlicher Freiraum für die Erarbeitung von Konzepten erhalten bleiben soll. Entwürfe in diesem Sinne sind vorläufige Gedankenskizzen, die nach der Vorstellung des Verfassers noch weiter bearbeitet werden sollen und deshalb noch nicht als Beleg für seine Auffassung oder eine von ihm angestrebte Entscheidung verstanden werden können. Notizen in diesem Sinne sind zur Stützung des Gedächtnisses gefertigte Aufzeichnungen, die allein Zwecken des Verfassers dienen, etwa zur Vorbereitung später zu fertigender Vermerke, Stellungnahmen, Entscheidungen oder Berichte. Verlässt ein Schreiben ein Referat oder Dezernat, liegt eine endgültige Festlegung des Behördenwillens zumeist bereits vor (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2015 - 1 B 1260/14 -, juris, Rdnr. 26).
- 72
Die Eintragungen in den Fahrtenbüchern bleiben - wie der Beklagte selbst vorträgt - im Abrechnungsverfahren unverändert und bilden jedenfalls die (erste) Grundlage für die Prüfung und Berechnung von Entschädigungsansprüchen. Hiermit ist schon nicht verknüpft, dass es sich um einen insoweit nicht abgeschlossenen behördlichen Vorgang handelt. Denn mit der monatlichen Vorlage des Fahrtenbuches ist die jeweilige Dokumentation aus Sicht der die Aufzeichnung führenden Person abgeschlossen, so dass einem Fahrtenbuch sodann der Charakter einer Urkunde zukommt und dieses fünf Jahre von der Dienststelle aufzubewahren ist (vgl. Ziffer 17.3 Satz 2 KfzR 2009/2012). Dies widerspricht offenkundig der Einordnung des Fahrtenbuches als reine Notiz oder bloßer Entwurf. Auf die inhaltliche Richtigkeit der (amtlichen) Eintragungen kommt es hingegen für die Annahme des Vorliegens einer amtlichen Information nicht entscheidend an. Allein die Möglichkeit der (behördlichen) Korrektur im Berechnungsverfahren ändert hieran nichts, denn eine Information ist auch dann amtlich, wenn sie subjektive Einschätzungen und Beurteilungen - gegebenenfalls hier durch den das Fahrtenbuch Führenden - enthält (vgl. Anwendungshinweise des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt zum IZG LSA, Stand 17. August 2010, S. 18 [m. w. N.] - im Folgenden: AH IZG LSA -, http://www.informationsfreiheit.sachsen-anhalt.de), zumal der Beklagte nicht verlangen kann, dass der Kläger in die aus seiner Sicht vollständigen Unterlagen Einsicht zu nehmen hat.
- 73
Der fiktive Vergleich des Beklagten, dass bei einem Einsatz eines privaten Fahrzeuges seitens des Beigeladenen unter Geltendmachung von vorverauslagten Fahrtkosten auch nur die dienstliche, nicht jedoch die private Nutzung hätte abgerechnet werden können, führt nicht weiter. Er verkennt, dass durch die zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung erfolgte Zurverfügungstellung des Sachmittels der Behörde (10.1 KfzR 2009/2012) der Beigeladene begünstigt wurde, da es in seiner Entscheidungsgewalt lag, das Fahrzeug für private Zwecke im Rahmen der bestehenden Regelungen unentgeltlich bzw. unter Berücksichtigung des geldwerten Vorteils zu nutzen. Dass seine Dienstgeschäfte - wie der Beigeladene meint - ihn hierzu gezwungen hätten, ändert an der festzustellenden Begünstigung nichts. Die Bevorteilung bedarf jedoch der Kontrolle, da in Entsprechung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der §§ 7 Abs. 1, 34 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung vom 30. April 1991 (GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Art. 10 des Haushaltsbegleitgesetzes 2012/2013 vom 17. Februar 2012 (GVBl. S. 52) - im Folgenden: LHO - Angehörigen des öffentlichen Dienstes Nutzungen und Sachbezüge nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden dürfen, soweit nicht durch Gesetz, Tarifvertrag oder im Haushaltplan etwas anderes bestimmt ist bzw. die Landesregierung - wie im vorliegenden Fall bei Staatssekretären für private Fahrten innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt - für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zugelassen hat (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 LHO). Die Argumentation wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass - wie der Beklagte vorträgt - private E-Mails, bei einer erlaubten Nutzung der behördlichen IT-Infrastruktur ausgehend von einer solchen Betrachtung amtlichen Zwecken dienen würden, mit der Folge, dass eine Differenzierung zwischen dienstlichen und privaten Anlässen zwingend erforderlich sei. Denn er übersieht, dass im Fall vorgesehener Abrechnung durch die Verwaltung die private Nutzung dienstlicher Mittel in Form von Telefon, Telefax oder Kopiergerät aufgrund § 52 Abs. 1 Satz 1 LHO ebenso wie die private E-Mail-Verwendung zu dokumentieren ist und das fiskalische Behördenhandeln bestimmt. Hiermit ist jedoch - wie bei der privaten Nutzung des Dienstkraftfahrzeuges - nur verknüpft, dass der äußere, nicht jedoch der inhaltliche Gehalt der vorgenommenen Verwendung zu amtlichen (Abrechnungs-)Zwecken zu dokumentieren ist. Sofern dabei notwendigerweise auch Inhalte erfasst werden sollten, mag es sich ggf. insoweit nicht um amtliche Informationen handeln. Zwingend ist dies indes nicht, wenn etwa zugleich der Umfang der Inanspruchnahme (etwa nach Anzahl der Wörter, angehängter Dateien pp.) abgerechnet werden sollte. Ein prinzipieller Einwand gegen den Charakter der erfassten Informationen als „amtlich“ lässt sich hieraus daher nicht herleiten. Soweit der Beigeladene berechtigt ist, unentgeltlich das Dienstfahrzeug für private Zwecke innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt zu nutzen, ist vorliegend der geldwerte Vorteil einer solchen Nutzung unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften festzuhalten, was die Eintragung bestimmter Daten aus dienstlichen Gründen erzwingt (vgl. Nr. 17.2 Abs. 2 Satz 2 KfzR 2009/2012 i. V. m. den maßgebenden Lohnsteuerrichtlinien). Dies hat zur Folge, dass diese Daten nicht ausschließlich privaten (persönlichen) Zwecken dienen, da zugleich die Verwendung eines behördlichen Sachmittels Gegenstand der Betrachtung ist.
- 74
Soweit der Beklagte hinsichtlich der Eintragungen zu Dienstfahrten die Amtlichkeit deshalb verneint, weil es an einem unmittelbaren Bezug zu einer Sachaufgabe bzw. an einer materiellen Verwaltungsaufgabe mangele, trifft dies nicht zu. Anders als das Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin vom 15. Oktober 1999 - Berliner IFG - ist das Einsichtsrecht nach dem hier allein maßgeblichen IZG LSA nicht auf „Akten“ beschränkt, so dass es auf die Zugehörigkeit zu einem Verwaltungsvorgang von vornherein nicht ankommt. Dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung zur Versagung des Einsichtnahmerechtes in den Terminkalender des regierenden Bürgermeisters darauf abgestellt hat, dass der Anwendungsbereich des Berliner IFG mangels der Zugehörigkeit zu einem Verwaltungsvorgang nicht eröffnet sei (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2006 - 7 B 9.05 -, juris), ist ausgehend von dem hier maßgeblichen Landesrecht nicht von entscheidender Bedeutung. Denn die Amtlichkeit der Aufzeichnung von dienstlichen Terminen in einem Terminkalender eines Bediensteten kann nicht mit der Erwägung verneint werden, dass die Eintragung von vornherein nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollte, sondern lediglich - wie der Beklagte meint - den Tagesablauf des jeweiligen Bediensteten organisiere. Handelt diese Person in ihrer amtlichen Stellung, stehen etwaige Termine - wie auch Eintragungen zu Dienstfahrten in Fahrtenbüchern - selbstverständlich im Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit (vgl. Schoch, a. a. O., § 2 Rdnr. 40; AH IZG LSA, S. 18 dort Ziffer 3.).
- 75
Weshalb die in der Kontrolle von Fahrtenbüchern liegende Aufgabe nur intern sei und aus welchen Gründen dies der Annahme der Amtlichkeit entgegenstünde, substantiiert der Beklagte schon nicht und ist auch anderweitig nicht ersichtlich. Die Fahrtenbücher werden vielmehr aufgrund amtlicher Anordnung (KfzR 2009/2012) eingerichtet und geführt (ausgefüllt).
- 76
4. Die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA wird im vorliegenden Fall nicht durch § 1 Abs. 3 IZG LSA ausgeschlossen, wonach Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen - außer in den Fällen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 29 VwVfG - vorgehen.
- 77
Eine besondere Rechtsvorschrift nach § 1 Abs. 3 IZG LSA ist gegeben, wenn diese einen Informationsanspruch in Bezug auf denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regelt. Eine bereichsspezifische Ausschlussregelung in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. Der begrenzte Informationsanspruch für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen verdrängt den Anspruch aus § 1 Abs. 1 IZG LSA, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwiderlaufen würde(vgl. OVG LSA, Urteile vom 31. Mai 2016, a. a. O. und vom 2. November 2011, a.a.O. Rdnr. 22 ff., und Beschluss vom 23. April 2014, a.a.O. Rdnr. 36; s. auch BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 -, juris Rdnr. 46 m. w. N. zu § 1 Abs. 3 IFG).
- 78
Eine derartige bereichsspezifische Ausschlussregelung ist bezogen auf die von dem Kläger beanspruchte Information nicht ersichtlich. Zwar enthält der presserechtliche Auskunftsanspruch, den der journalistisch tätige Kläger mit seinen Hilfsanträgen ebenfalls geltend macht, alle Elemente einer gegenüber § 1 Abs. 1 IZG LSA vorrangigen und dessen Anwendungsbereich verdrängenden Spezialvorschrift(vgl. Schoch, a. a. O., § 1 Rdnr. 182). Das Verlangen des Klägers ist jedoch zuvorderst darauf gerichtet, in Fahrtenbücher Einsicht zu nehmen. Dies kann er ausschließlich in Anwendung des Informationszugangsrechtes erreichen, erst in zweiter Linie begehrt der Kläger die Beantwortung spezifischer Fragestellungen durch den Beklagten, so dass die Ausschlussregelung des § 1 Abs. 3 IZG LSA nicht zum Tragen kommt.
- 79
Zwar könnte sich ein etwaiges Auskunftsrecht auch auf § 88 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA stützen lassen, dieser stellt jedoch im vorliegenden Fall schon mangels Einschlägigkeit keine bereichsspezifische Ausschlussregelung dar. Denn dass es sich bei den Fahrtenbüchern um Personalaktendaten handelt, kann ausgehend von der bloßen Sachaktenqualität nicht angenommen werden (vgl. folgende Darstellung unter A. 9. lit. b]). Zudem begehrt der Kläger zuvorderst Einsicht in die Fahrtenbücher und keine bloße Auskunft aus den Fahrtenbüchern. Auch das Datenschutzrecht hält keine bereichsspezifische Ausschlussregelung im vorgenannten Sinne vor. Zwar ist die Übermittlung personenbezogener Daten seitens einer öffentlichen Stelle an eine nicht-öffentliche Stelle im Datenschutzrecht ebenfalls geregelt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 DSG LSA, § 16 Abs. 1 Nr. 2 BDSG). § 5 IZG LSA bzw. § 5 IFG sind jedoch lex specialis gegenüber diesen bloß allgemeinen Normen(vgl. Schoch, a. a. O., § 5 Rdnr. 3). Des Weiteren kann dahinstehen, ob § 30 AO, insbesondere § 30 Abs. 2 AO, vorliegend überhaupt einschlägig ist. Jedenfalls handelt es sich um keine bereichsspezifische Ausschlussnorm, da § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO die Offenbarung der nach § 30 Abs. 2 AO erlangten Kenntnisse für zulässig erklärt, wenn sie - wie hier durch das IZG LSA - ausdrücklich zugelassen ist.
- 80
5. Der von der Klägerin verfolgte Informationsanspruch scheitert - jedenfalls mit Ablauf der 6. Legislaturperiode des Landtages von Sachsen-Anhalt am 11. April 2016 und der damit verbundenen Neubildung der Regierung in ihrer konkreten Gestalt - nicht mehr an dem ungeschriebenen verfassungsrechtlichen Ausnahmegrund des Kernbereiches der exekutiven Eigenverantwortung, dessen Berührung einen Informationszugang ausschließt und auf den sich hier allein der Beklagte zu berufen vermag, da er dem Beigeladenen keine eigenen subjektiven Rechte zuerkennt.
- 81
Ausweislich der Begründung zum Entwurf des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt geht der Landesgesetzgeber unter Verweis auf die Entscheidung zum „Flick-Untersuchungsausschuss“ des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11/83 und 2 BvE 15/83 -, juris) davon aus, dass neben den normierten den Informationszugang ausschließenden Regelungen des Gesetzes im Bereich des Regierungshandelns ein ungeschriebener verfassungsrechtlicher Ausnahmegrund des Kernbereiches exekutiver Eigenverantwortung besteht, der einen Informationszugang ausschließt (vgl. LT-Drs. 5/748, S. 24 f., dort zu § 4 IZG LSA). Er hat von einer ausdrücklichen Normierung abgesehen und beispielhaft den Terminkalender des Ministerpräsidenten und der sonstigen Kabinettsmitglieder als vom Informationszugang ausgenommen bezeichnet (vgl. LT-Drs. 5/748, S. 25). Die für den Gesetzesentwurf verantwortlich zeichnende Landesregierung führt in Entsprechung der vorbezeichneten bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung aus, dass dieser exekutive Kernbereich einen selbst von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung einschließe und dazu die Willensbildung der Regierung, sowohl hinsichtlich der Erörterung im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidung, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollziehe, gehöre. Da der Schutz des Kernbereiches der exekutiven Eigenverantwortung dem Willensbildungs- und Entscheidungsprozess diene, erstrecke er sich vor allem auf laufende Verfahren, könne jedoch auch abgeschlossene Vorgänge betreffen. Wäre danach einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss der Zugang zum Kernbereich verschlossen, müsse dies erst Recht für die Allgemeinheit gelten (vgl. LT-Drs. 5/748, S. 24 f.).
- 82
Auch in Art. 53 Abs. 4 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 1992 (GVBl. LSA S. 600) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 27. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 44) - im Folgenden: Verf LSA - hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ihren Niederschlag gefunden. Dem in Art. 53 Abs. 1 bis 3 Verf LSA normierten Frage-, Auskunfts- und Akteneinsichtsverlangen der Mitglieder des Landtages gegenüber der Landesregierung braucht insoweit nicht entsprochen werden, als dadurch die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung oder Verwaltung wesentlich beeinträchtigt würden oder zu befürchten ist, dass durch das Bekanntwerden von Tatsachen dem Wohl des Landes oder des Bundes Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden. Ist also einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss (Art. 54 Verf LSA) oder einzelnen Landtagsabgeordneten danach der Zugang zum Kernbereich der exekutiven Selbstverwaltung verschlossen, so muss dies erst Recht für die Allgemeinheit gelten(vgl. zum parlamentarischen Untersuchungsausschuss LT-Drs. 5/748, S. 24 f.), da andernfalls Abgeordnete - wie jeder andere - durch einfaches Parlamentsrecht (hier: IZG LSA) sich entgegen dem Verfassungsrecht gleichwohl Informationsansprüche sichern könnten. Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen nicht ausforschbaren Initiativbereich, Beratungsbereich und Handlungsbereich einschließt und aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz, der zu den tragenden Organisationsprinzipien des Grundgesetzes gehört und dessen Bedeutung in der politischen Machtverteilung, dem Ineinandergreifen der drei Gewalten und der daraus resultierenden Mäßigung der Staatsgewalt liegt, folgt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984, a. a. O. Rdnr. 102, 127, 128; Beschluss vom 30. März 2004 - 2 BvK 1/01 -, Rdnr. 42 ff.).
- 83
Die grundsätzliche Anerkennung des Schutzes des Kernbereiches exekutiver Eigenverantwortung beantwortet jedoch nicht die Frage der rechtlichen Verankerung, das heißt, ob es sich um einen allgemeinen, über §§ 3 und 4 IZG LSA stehenden Ausnahmegrund handelt oder aber eine Zuordnung im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 IZG LSA (absoluter Ausschlussgrund) oder des § 4 IZG LSA (relativer Ausschlussgrund) vorzunehmen ist(vgl. Schoch, a. a. O., Vorb §§ 3 bis 6, Rdnr. 27 [m. w. N.]). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. Urteil vom 17. Juli 1984, a. a. O.) genießt die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung lediglich einen relativen Schutz, da bei abgeschlossenen Vorgängen die Schutzbedürftigkeit der autonomen Wahrnehmung der Regierungskompetenzen in der Regel nicht mehr greift, da ein „Mitregieren Dritter“ nicht mehr zu befürchten ist (vgl. Schoch, a. a. O., Vorb §§ 3 bis 6, Rdnr. 27 [m. w. N.]; BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004, a.a.O., Rdnr. 44). Jedoch kann sich unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der funktionsnotwendigen freien und offenen Willensbildung innerhalb der Regierung auch bei abgeschlossenen Vorgängen die Notwendigkeit des Schutzes des Kernbereiches der exekutiven Eigenverantwortung ergeben, wobei jedoch das parlamentarische Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse der Gubernative überwiegen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004 , a. a. O., Rdnr. 45 ff., 58), so dass ein Abwägungsprozess vorausgesetzt wird. Vor diesem Hintergrund ist angezeigt, den Schutz des Kernbereiches der exekutiven Eigenverantwortung - wie auch vom Landesgesetzgeber in den Gründen des Gesetzesentwurfes unter § 4 IZG LSA verortet(vgl. LT-Drs. 5/748, S. 24 f.) - dem relativen Schutz vermittelnden Schutzelement des § 4 Abs. 1 IZG LSA über § 3 Abs. 2 IZG LSA voranzustellen. Danach soll der Informationszugang abgelehnt werden, wenn in anderen als den in § 3 Abs. 1 IZG LSA oder § 4 IZG LSA geregelten Fällen die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stellen erheblich beeinträchtigt würde, es sei denn, dass das Interesse der Einsichtnahme das entgegenstehende öffentliche Interesse im Einzelfall überwiegt. Hiervon ausgehend gilt im gegebenen Fall Folgendes:
- 84
Der Finanzstaatssekretär vertritt nach § 7 der Geschäftsordnung der Landesregierung vom 21. Januar 2005 (GVBl. LSA 27), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 7. März 2006 (MBl. LSA S.155), - GOLReg - den Finanzminister des Landes Sachsen-Anhalt, so dass sich eine vergleichbare Behandlung seiner Termingestaltung mit der des vertretenen Finanzministers aufdrängt. Denn er wird auf Weisung seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten, des Finanzministers als Ressortleiter und Mitglied der Landesregierung, tätig und hat wesentliche Kenntnisse von den bestehenden ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen bei Kabinetts- und Ressortentscheidungen und wirkt unter der Ägide des Ministers hierbei mit. Als der dem Minister unmittelbar nachgeordnete politische Spitzenbeamte ist ein Staatssekretär in seiner Aufgabenwahrnehmung nicht nur allgemein dem Land, sondern zudem dem Minister und damit der Regierung gegenüber verpflichtet und partizipiert darüber am nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung. Mit der Einsicht in die Termingestaltung von Staatssekretären wird der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung jedenfalls noch berührt. Ein Staatssekretär pflegt - wie der Beklagte unwidersprochen ausführt - vergleichbar mit einem Minister politische Kontakte innerhalb der Landesregierung, zu Parteien und Fraktionen und Landtagsmitgliedern, zum Bund, zu anderen Bundesländern, bedeutsamen staatlichen Einrichtungen, gesellschaftlichen Gruppen und Einzelpersönlichkeiten. Daneben werden auch parteipolitische Verbindungen durch die Terminwahrnehmung dokumentiert. Die Möglichkeit der Offenlegung der Verbindungen kann - wie der Beklagte zu Recht darstellt - unter Umständen dazu führen, dass sich Regierungsmitglieder und ihre politischen Spitzenbeamten im Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich wie auch spiegelbildlich die jeweiligen (dienstlichen) Kontakte/Akteure nicht mehr vorbehaltlos bewegen, weil sie jederzeit damit rechnen müssen, dass die Häufigkeit und Dauer oder sogar das bloße Bestehen eines Kontaktes offenbart werden könnte. Der Senat geht davon aus, dass auch die dienstliche Termingestaltung eines unmittelbar einem Minister nachgeordneten politischen Spitzenbeamten gubernative Entscheidungen zu spiegeln in der Lage ist. Jede andere Sichtweise würde den Schutz der internen Willensbildung der Regierung und ihrer Mitglieder, mithin die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Regierung konterkarieren, da über die Einsichtnahme in Terminvereinbarungen politischer Spitzenbeamter Teile des Entscheidungsprozesses offenbart würden.
- 85
Darüber hinaus ist festzustellen, dass die zu dienstlichen Fahrten vorhandenen Eintragungen in den Fahrtenbüchern des dem Beigeladenen zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Dienstkraftfahrzeuges eine Nachzeichnung seiner dienstlichen Termine/Termingestaltung - jedenfalls teilweise - zulassen. Ausweislich der für den maßgebenden Zeitraum bis zum 7. Juni 2012 geltenden Anlage 9 zu Nr. 17.2 KfzR 2009 umfassten die vorzunehmenden Eintragungen bei Dienstfahrten u. a. das Datum der Fahrt (Spalte 1), den Beginn und das Ende der Fahrt (Spalten 5 und 6) und die Fahrstrecke (Spalte 7), die das Ziel der Dienstfahrt, den Ort an dem der Fahrteilnehmer dienstlich tätig geworden ist, einschließt. Ob und inwieweit hier konkrete Adressbezeichnungen oder darüber hinausgehende Angaben (wie bspw. Gesprächspartner etc.) gemacht wurden, die eine weitgehende Terminnachzeichnung ermöglichen, kann anhand der vorliegenden Akten (zu denen die streitbefangenen Fahrtenbücher nicht gehören) nicht konkret nachvollzogen werden, obgleich der Beklagte, ohne nach den einzelnen Fassungen der Kraftfahrzeugrichtlinien zu differenzieren, - unwidersprochen - plausibel vorträgt, dass eine Nachzeichnung von konkreten Terminen gesprächspartnerbezogen durchaus möglich sei. Für den übrigen Zeitraum ab dem 8. Juni 2012 bis zum (...) 2013 beansprucht Anlage 9 Nr. 4 zu Nr. 17.2 KfzR 2012 Geltung. Danach sind in der in Spalte 7 einzutragenden Fahrstrecke (im amtlichen Vordruck als Reiseroute bezeichnet) - nunmehr ausdrücklich - auch die Orte anzugeben, an denen die Fahrteilnehmerinnen und -teilnehmer dienstlich tätig geworden sind, wobei für personengebundene Dienstkraftfahrzeuge in der mit Bemerkungen überschriebenen Spalte 15 bei dienstlichen Fahrten auch der Reisezweck (Grund der dienstlichen Fahrt) und die aufgesuchte Gesprächsperson, wahlweise die Organisationsbezeichnung einzutragen sind, soweit im Zusammenhang mit den anderen Angaben die dienstliche Veranlassung der Fahrt erkennbar bleibt. Jedenfalls für den hier maßgebenden Zeitraum vom 8. Juni 2012 bis zum (...) 2012 lässt sich damit zweifellos die dienstliche Termingestaltung nachzeichnen, soweit der Dienstwagen in Anspruch genommen wurde. Dass der Beigeladene darüber hinaus dienstliche Termine absolviert hat, mithin das Fahrtenbuch den Terminkalender des Beigeladenen nicht vollständig nachzeichnet, ist rechtlich unerheblich. Zum einen ist zu attestieren, was auch der Kläger nicht in Abrede stellt, dass jedenfalls eine Vielzahl auswärtiger Termine nachzeichenbar sind. Zum anderen können auch Fragmente der Terminplanung, d. h. die mit dem Dienstwagen wahrgenommenen auswärtigen dienstlichen Termine Aufschluss über (regierungs-)entscheidungserhebliche Abstimmungen geben, mithin den Entscheidungsprozess - wenn auch nur teilweise - abbilden.
- 86
Nach alledem sieht es der Senat als gerechtfertigt an, die Dokumentation von dienstlichen Terminen eines Staatssekretärs - die hier in den Eintragungen von dienstlichen Fahrten im Fahrtenbuch zum Ausdruck kommt - dem Grunde nach dem zu schützenden Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung für eine laufende Legislaturperiode zuzuordnen, bei noch offenen - weiterverfolgten - Entscheidungsprozesse über diese hinaus. Dies gilt unabhängig davon, dass der Beigeladene bereits mit Ablauf des (...) 2012 und damit vor Ende der 6. Legislaturperiode des Landtages ausgeschieden ist. Denn ein Wechsel der Hausspitze des Ministeriums (...) des Landes Sachsen-Anhalt war hiermit schon nicht verknüpft, so dass die vom Beigeladenen in seiner Funktion als Finanzstaatssekretär wahrgenommenen dienstlichen Termine ohne Weiteres noch offene gubernative Entscheidung betreffen konnten, mithin ein „Mitregieren Dritter“ im Raum stand. Soweit es abgeschlossene Willensbildungsprozesse während der noch laufenden 6. Legislaturperiode betroffen haben sollte, kann sich - wie bereits dargestellt - die Notwendigkeit des Schutzes des Kernbereiches der exekutiven Eigenverantwortung noch daraus ergeben, dass es die freie und offene Willensbildung innerhalb der Regierung funktionsnotwendigerweise zu schützen gilt (vgl. Schoch, a. a. O., Vorb §§ 3 bis 6, Rdnr. 27 [m. w. N.]; BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004, a.a.O., Rdnr. 44), wobei es insoweit einer entsprechenden Darlegung des Geheimhaltungsinteresses und sodann einer Abwägung bedarf.
- 87
Etwas anderes muss jedoch gelten, soweit mit der am 11. April 2016 abgelaufenen 6. Legislaturperiode des Landtages von Sachsen-Anhalt eine neue - von der früheren vollständig abgrenzbare - Landesregierung im Amt ist, mithin die freie und offene Willensbildung innerhalb der vormaligen Regierung keines prinzipiellen Schutzes mehr bedarf. Nach der - sowohl parteien- als auch personenbezogenen - Neubildung der Regierung sind die streitigen Eintragungen dienstlicher Fahrten in den Fahrtenbüchern im Allgemeinen nicht mehr geeignet, deren freie und offene Willensbildung zu beeinflussen (vgl. zum Informationszugang bei mandatsbezogenen Zuarbeiten bei Beendigung des Abgeordnetenstatus: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, juris, Rdnr. 24). Dies gilt jedenfalls soweit, als die Regierungsverantwortung mittlerweile von drei anstatt der vormaligen zwei Regierungsparteien getragen wird und auch im Finanzressort das Ministeramt nicht personenidentisch besetzt ist. Weder der Beklagte noch der Beigeladene substantiieren, weshalb auch nach Ablauf der Legislaturperiode unter Berücksichtigung der Erwägungen des Senates eine andere Sichtweise gerechtfertigt ist, insbesondere noch offene Entscheidungsprozesse im Raum stünden, die durch die abgelöste Regierung in Gang gesetzt und die nunmehrige weiterverfolgt würden. Allein der Umstand, dass ein weiterer Staatssekretär des Ministeriums (...) des Landes Sachsen-Anhalt sowohl in der 6. als auch in der jetzigen Legislaturperiode (im Übrigen auch nur zeitweise) tätig war bzw. ist und damit aus Sicht des Beigeladenen sehr wohl Personenidentität bestehe und eine - über die hier vorgenommene relative Betrachtung hinaus - weitergehende inhaltliche Bewertung erzwinge, führt zur Überzeugung des Senates zu keiner anderen Betrachtung. Zwar fällt im Gegensatz zum Landtag die Exekutive mit Ablauf der Legislaturperiode nicht der Diskontinuität anheim, so dass der Verwaltungsapparat der Ministerien personell überdauert, mithin begonnene Vorhaben ohne Weiteres weitergeführt werden könnten. Dass dies vorliegend der Fall sein soll, wird jedoch nicht ansatzweise konkretisiert, wobei ausgehend davon, dass das Ministerium nunmehr durch einen Minister mit - im Vergleich zum früheren Minister - abweichender Parteizugehörigkeit geführt wird, die bloße Behauptung schon nicht genügen kann. Zum anderen wird nicht die Einsicht in die Fahrtenbücher des Dienstkraftfahrzeuges des heute noch tätigen (weiteren) Staatssekretärs, sondern des Beigeladenen verlangt. Daneben ist zu konstatieren, dass auch wegen des weit zurückliegenden Ausscheidens des Beigeladenen aus dem Landesdienst mit Ablauf des (...) 2012 eine mögliche Einflussnahme auf die neugebildete Landesregierung im Falle des Bekanntwerdens seiner dienstlichen Termingestaltung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen Null tendiert.
- 88
6. Ein Ausschlussgrund lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass anhand der Eintragungen von dienstlichen Fahrten in den Fahrtenbüchern ein (dienstliches) Bewegungsprofil des Beigeladenen konstruierbar sei. Denn das Bekanntwerden der Information kann nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren und äußeren Sicherheit im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) IZG LSA bereits deshalb nicht mehr haben, weil der Beigeladene mit seinem Ausscheiden aus dem Landesdienst am (...) 2012 keine dienstlichen Termine als Finanzstaatssekretär des Landes Sachsen-Anhalt mehr wahrnimmt. Etwaige sich aus dem dienstlichen Bewegungsprofil des Beigeladenen ergebende Erkenntnisse wären damit von vornherein nicht mehr in der Lage, die innere oder äußere Sicherheit zu beeinträchtigen (vgl. hierzu Terminkalender der Bundeskanzlerin: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 - OVG 12 B 27.11 -, juris; vorhergehend: VG Berlin, Urteil vom 7. April 2011 - 2 K 39.10 -, juris). Denn dass der heutige Staatssekretär eine vergleichbare Termingestaltung pflegt, ist angesichts der vom Beklagten und Beigeladenen angesprochenen autonomen Termingestaltung nicht anzunehmen.
- 89
7. Ebenso wenig vermittelt § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA einen Ausschlussgrund. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Verschlusssachenanweisung für das Land Sachsen-Anhalt geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt.
- 90
Die Fahrtenbücher eines Staatssekretärs werden vom damit gewährleisteten besonderen Geheimnisschutz nicht erfasst. Denn die im Beamtenrecht geregelten Verschwiegenheitspflichten (vgl. §§ 51 LBG LSA, 37 BeamtStG) umfassen keine besonderen Amtsgeheimnisse(vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2011 - BVerwG 7 C 6.10 - NVwZ 2011, 1012, Rdnr. 15, und Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 -, BVerwGE 141, 122-133, Rdnr. 26).
- 91
Sofern der Beigeladene unter Berufung auf das Steuergeheimnis (§ 30 AO) darstellt, dass die Offenbarung der Daten - insbesondere der Umfang der privat gefahren Kilometer - nicht erlaubt sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar ist das Steuergeheimnis ein besonderes Amtsgeheimnis im Sinne der Vorschrift (vgl. Schoch, a. a. O., § 3 Rdnr. 151). Dass die in Bezug genommen Daten in einem Verfahren nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) AO bekannt geworden sind, wird jedoch weder substantiiert, noch liegt dies auf der Hand. Nach dieser Vorschrift verletzt ein Amtsträger ein Steuergeheimnis, wenn er Verhältnisse eines anderen unbefugt offenbart, die ihm in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren in Steuersachen bekannt geworden sind. Für ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen ist vorliegend schon nichts ersichtlich. Zudem hat der Beigeladene im Rahmen der Erörterung des presserechtlichen Auskunftsanspruches in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass er die Beantwortung der Fragestellung zu 12. (Wie viele private Fahrten enthalten die Fahrtenbücher mit welcher zurückgelegten Kilometerentfernung?) als nicht problematisch ansehe, so dass auch seine insoweitige Zustimmung nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO in Betracht zu ziehen wäre, weil es gegen den Willen eines Steuerpflichtigen kein Steuergeheimnis geben kann. Ungeachtet dessen lässt § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO - wie bereits ausgeführt-– die Offenbarung der Kenntnisse nach Maßgabe des IZG LSA zu.
- 92
Soweit der Beigeladene in diesem Zusammenhang zudem vorträgt, dass aus Gründen des Datenschutzes der Informationszugang ausscheide, da seine personenbezogenen Daten für einen bestimmten Zweck erhoben worden seien und in der Weitergabe eine unzulässige Zweckänderung liege, ist dem nicht zu folgen. Die vom Beigeladenen in Bezug genommene Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 BDSG (vergleichbare landesrechtliche Vorschrift: § 12 Abs. 1 Nr. 2 DSG LSA) offenbart, dass - unabhängig vom Zweck der Erhebung - bei berechtigtem Interesse eines Dritten an der Kenntnis der zu übermittelnden (personenbezogenen) Daten die Übermittlung dann zulässig ist, wenn der Betroffene (Dritte) kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, so dass von einem generellen Ausschluss schon nicht die Rede sein kann. Vielmehr entsprechen die Normen der Regelungssystematik des § 5 IZG LSA, der den - im Einzelfall auftretenden - Konflikt zwischen Informationszugangsfreiheit und Datenschutz aufgreift, die Kriterien zur Konfliktlösung normiert(vgl. Schoch a. a. O., § 5 Rdnr. 1) und als lex speciales § 16 BDSG bzw. § 12 DSG LSA verdrängt (vgl. A. 4.).
- 93
8. § 4 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA, wonach der Antrag auf Informationszugang für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung abgelehnt werden soll, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Information der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde, stellt vorliegend keinen Ausschlussgrund dar. Die Vorschrift kann ausgehend von den vorangegangenen Erwägungen zur Amtlichkeit der Information (vgl. A. 3.) allenfalls die Abrechnungsvorgänge des Beklagten nach den Kraftfahrzeugrichtlinien betreffen, deren Einsichtnahme durch den Kläger nicht begehrt wird und die sich auch mittlerweile erledigt haben dürften. Anderes ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- 94
9. Aus § 5 IZG LSA ergibt sich jedoch, dass der Informationszugang nicht uneingeschränkt zu gewähren ist.
- 95
a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers (Klägers) das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Neben diese allgemeine Bestimmung tritt ergänzend die Vorschrift des § 5 Abs. 2 IZG LSA. Danach überwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen, und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen. Hiernach ist bei personenbezogenen Daten, die durch die in der Vorschrift bezeichneten besonderen Umstände gekennzeichnet sind, für eine einzelfallbezogene Abwägung kein Raum mehr; vielmehr hat das Gesetz selbst eine abschließende Entscheidung getroffen und im Ergebnis einen abwägungsresistenten Ausschlussgrund für einen beantragten Informationszugang normiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 -, juris, Rdnr. 19 [Verwendung der Sachmittelpauschale von Abgeordneten]).
- 96
b) Personenbezogene Daten sind nach der auch hier anwendbaren Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Datenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (DSG LSA) Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.
- 97
Diese Voraussetzungen sind gegeben, da der Kläger Informationen über die mit dem personengebundenen Dienstkraftfahrzeug unternommenen dienstlichen und privaten Fahrten des Beigeladenen in der Zeit seiner Tätigkeit als Finanzstaatssekretär begehrt. Hierbei geht es um sachliche Verhältnisse einer bestimmten Person. Denn sachliche Verhältnisse betreffen einen auf die bestimmte Person - hier den Beigeladenen - beziehbaren Sachverhalt (vgl. Jastrow/Schlatmann, Kommentar zum Informationsfreiheitsgesetz IFG, 2006, § 5 Rdnr. 9; Schoch, a. a O., § 5 Rdnr. 18). Das Dienstkraftfahrzeug, hinsichtlich dessen Fahrtenbüchern der Informationszugang begehrt wird, stand dem Beigeladenen während seiner Amtszeit zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung (vgl. Nr. 10.1 KfzR 2009/2012). Soweit sich aus den Eintragungen auch personenbezogene Daten besonderer Art im Sinne im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSG LSA ergeben, nämlich Angaben über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben, dürfen diese (bspw. zu Arztbesuchen) nach § 5 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA nur mit ausdrücklicher Einwilligung - die hier nicht vorliegt - übermittelt werden. Bereits hieraus folgt, dass die begehrte Einsichtnahme in die Fahrtenbücher nur in kopierter Form unter Vornahme der insoweit erforderlichen Schwärzungen erfolgen darf (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 IZG LSA).
- 98
Personenbezogene Daten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA liegen auch vor, soweit sich aus den Eintragungen in den Fahrtenbüchern die Arbeitszeit des das Dienstkraftfahrzeug führenden Berufskraftfahrers ableiten lässt (vgl. Nr. 17.4 KfzR 2009/2012), denn hierdurch werden offenkundig auch sachliche Verhältnisse des Berufskraftfahrers dokumentiert.
- 99
Das Gleiche gilt, soweit die Eintragungen in den Fahrtenbüchern Rückschlüsse auf aufgesuchte natürliche Personen zulassen, denn auch insoweit geht es um sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Soweit im Fahrtenbuch Angaben über bestimmte oder bestimmbare juristische Personen des Privatrechtes erscheinen, liegen schon keine personenbezogenen Daten im vorbezeichneten Sinne vor. Gleichwohl sind auch aufgesuchte juristische Personen des Privatrechtes nicht schutzlos gestellt (vgl. folgende Darstellung unter A. 10.).
- 100
c) Die personenbezogenen - sich aus den Fahrtenbüchern ergebenden und den Beigeladenen betreffenden - Informationen sind von der Sonderregelung des § 5 Abs. 2 IZG nicht erfasst.
- 101
Nach § 5 Abs. 2 ZG LSA überwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat eines Dritten in Zusammenhang stehen, und bei Informationen, die einem Berufs- und Amtsgeheimnis unterliegen. Letzteres ist hier offensichtlich nicht der Fall. Die Vorschrift stellt daneben das Dienst- und Amtsverhältnis und das Abgeordnetenmandat unter besonderen Schutz. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind damit Informationen über Angehörige des öffentlichen Dienstes gemeint, die einen unmittelbaren beruflichen Bezug aufweisen. Dies sind insbesondere Informationen aus Personalakten, aber auch Personaldaten im weiteren Sinne (vgl. LT-Drs. 5/748, S. 26, dort unter „Zu Absatz 2“). Der Bundesgesetzgeber hat im Informationsfreiheitsgesetz eine identische Regelung in § 5 Abs. 2 IFG getroffen, wobei Einigkeit darüber herrscht, dass durch § 5 Abs. 2 IFG Personalakten im materiellen Sinn in Bezug genommen werden(vgl. Schoch, a. a. O., § 5 Rdnr. 51). Die konkret begehrten Informationen müssen einen Zusammenhang mit diesen beruflichen Verhältnissen aufweisen; Amts- und Mandatsträger sollen durch die Ansprüche des Informationsfreiheitsgesetzes nicht zur Preisgabe personenbezogener Informationen verpflichtet werden, die sie zur Ausübung ihres Amtes mitteilen müssen (vgl. zum Informationsfreiheitsgesetz: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 7. Juni 2012 - OVG 12 B 40.11 - juris, Rdnr. 27, und vom 28. Juni 2013 - OVG 12 B 9.12 -, juris, Rdnr. 40). Danach ist entscheidend, ob sich in Unterlagen oder elektronischen Dokumenten, die dem Dienstherrn zur Verfügung stehen, personenbezogene Daten über einen Beamten (Beschäftigen oder Mandatsträger) befinden, die für sein (Beschäftigungs-)Dienstverhältnis oder Mandatsverhältnis verwendet werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2011, a.a.O., Rdnr. 10).
- 102
Nach der Gesetzesbegründung zu einer früheren Fassung des Beamtengesetzes geht der Landesgesetzgeber (vgl. LT-Drs. zum Beamtengesetz 2/3306 vom 12. März 1997, S. 46 f.) davon aus, dass der dem materiellen Personalaktenbegriff zugrundeliegende unmittelbare innere Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis den Inhalt der Personalakte des Beamten bestimmt. In diese sind danach insbesondere aufzunehmen:
- 103
- weiterzuführender Personalbogen als formularmäßige Zusammenfassung der Personalakte, worunter eine ständig zu aktualisierende schriftliche Übersicht aller für das Dienstverhältnis wesentlichen Daten verstanden wird,
- Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Lichtbild,
- Personenstandsurkunden und Staatsangehörigkeitsnachweis,
- Nachweise über Vor-, Aus- und Fortbildung einschließlich Prüfungszeugnisse und anderweitige Befähigungsnachweise,
- Führungszeugnisse, Auskünfte aus dem Bundeszentralregister,
- Gesundheitszeugnisse, ärztliche Stellungnahmen zur gesundheitlichen Eignung für einen bestimmten Dienstposten, Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft, unter Umständen Tropentauglichkeitsbescheinigung,
- Nachweis über Wehr- oder Zivildienst,
- Unterlagen über Vereidigung, Ernennungen, Beförderungen, Abordnungen, Versetzungen, Umsetzungen, Dienstpostenübertragungen, Urlaub, Dienstjubiläen, Nebentätigkeiten, ehrenamtliche Tätigkeiten, Ehrungen, Belobigungsschreiben,
- mit dem Dienstverhältnis zusammenhängende Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die nicht zu einem Disziplinarverfahren geführt haben, soweit sie sich als begründet oder zutreffend erweisen,
- Disziplinarvorgänge nach Abschluss des Disziplinarverfahrens, Unterlagen über Ermittlungs-, Straf- und Berufsgerichtsverfahren sowie über Bußgeldverfahren, soweit ein Bezug zur dienstlichen Tätigkeit besteht, und über Maßnahmen der Dienstaufsicht,
- abschließende Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis,
- abschließende Entscheidungen in Regress- und Schadensersatzverfahren,
- dienstliche Beurteilungen, Dienstzeugnisse,
- Besoldungsunterlagen einschließlich der Unterlagen über vermögenswirksame Leistungen, Abtretungen, Pfändungen, Gehaltsvorschüsse,
- Unterlagen über Trennungsgeld, Umzugskostenvergütung und Reisekosten,
- Unterlagen über Erkrankungen,
- Unterlagen über Beihilfen, Unterstützungen und Zuschüsse,
- Unterlagen über die Entlassung oder die Versetzung in den Ruhestand,
- Unterlagen über die Versorgung des Beamten und seiner Hinterbliebenen,
- Eingaben und Gesuche des Beamten in persönlichen Angelegenheiten.
- 104
Hierbei ging der Landesgesetzgeber davon aus, dass sich sämtliche oben aufgezählten, den Mindestinhalt der Personalakte bildenden Unterlagen unter dem Gesichtspunkt des gebotenen inneren Zusammenhangs mit dem Dienstverhältnis von anderen Unterlagen, denen Personalaktenqualität fehle, durch den Zweck, zu welchem der jeweilige Vorgang angelegt worden ist, abgrenzen ließen. Handele es sich nämlich um einen Vorgang, der besonderen, von dem Dienstverhältnis der Person des Beamten sachlich zu trennenden Zwecken diene, könne er - auch wenn er die dienstlichen Verhältnisse des Beamten berühre - keine Aufnahme in die Personalakte finden, mit der Folge, dass ihm Sachaktenqualität (statt Personalaktenqualität) zuzuerkennen sei. Dies gelte insbesondere für Prüfungsakten, Sicherheitsakten und Kindergeldakten des Dienstherrn sowie für Akten, die im Zusammenhang mit der Prüfung und Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach den Laufbahnvorschriften bei den dafür zuständigen Behörden entstünden. Sachaktenqualität werde darüber hinaus bejaht für alle Akten über Vorgänge der Personalplanung, der Stellenausschreibungen, des Ausleseverfahrens, der Stellenbewertungen und der Geschäftsverteilung; dies gelte auch für Prozessakten (vgl. zum 3. Änderungsgesetz des Beamtengesetz LT-Drs. 2/3306 vom 12. März 1997, S. 47 ff.).
- 105
Diese gesetzgeberische Aussage zugrunde gelegt, zählen Fahrtenbücher ungeachtet dessen, dass sie das Amtsverhältnis des Beigeladenen berühren, nicht zu den Personalaktendaten im materiellen Sinne. Denn hierbei handelt es sich zuvorderst um Sachakten, die die Art und Weise der Nutzung eines Dienstkraftzeuges wiedergeben. Etwas anderes gilt auch nicht, soweit hieraus Entschädigungsansprüche des Dienstherrn gegenüber dem Beigeladenen (vgl. Nr. 8.2 KfzR 2009/2012) abgeleitet werden. Denn nur soweit hierbei abschließende Entscheidungen ergehen, könnten diese überhaupt Gegenstand einer Personalakte werden, so dass es entscheidend auf das Abwägungsergebnis zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen und dem Informationsinteresse ankommt (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA).
- 106
Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei den Eintragungen in Fahrtenbüchern um Personalaktendaten oder aber Personaldaten im weiteren Sinne handeln würde, wäre aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen eine mit § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA vergleichbare Abwägung durchzuführen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 10. August 2015 (- 8 A 2410/13 -, juris, Rdnr. 51 ff., Revision zugelassen) überzeugend ausgeführt:
- 107
„§ 5 Abs. 2 IFG fordert seinem Wortlaut nach durch das Abstellen auf einen "Zusammenhang" lediglich, dass zwischen dem Dienstverhältnis und der Information eine - im Gesetz nicht näher spezifizierte - Verbindung besteht. Diese Voraussetzung sieht der Gesetzgeber insbesondere bei Informationen aus Personalakten als gegeben an. Nach der Begründung des ursprünglichen Gesetzentwurfs, der diese Umschreibung noch ausdrücklich enthalten hat, sollten mit der Vorschrift in erster Linie Personalakten im materiellen Sinn dem Informationszugang entzogen werden. Dazu zählen alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den Beschäftigten betreffen und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 13).
- 108
Mit dieser Überlegung hat sich der Gesetzgeber erkennbar an die Definition des beamtenrechtlichen Personalaktenrechts in § 106 Abs. 1 Satz 4 Bundesbeamtengesetz in der heutigen Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist (BBG), angelehnt. Darin wird ebenfalls auf den materiellen Personalaktenbegriff abgestellt, der unter anderem für das Vertraulichkeitsgebot des § 106 Abs. 1 Satz 2 BBG maßgeblich ist (vgl. Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Aufl. 2009, § 106 Rn. 69).
- 109
Wie auch an der gegenüber § 106 Abs. 1 Satz 4 BBG weitergehenden Fassung des § 5 Abs. 2 IFG deutlich wird, sollten darüber hinaus vergleichbare Daten geschützt werden, nämlich diejenigen Unterlagen, die den Beschäftigten betreffen, aber nur allgemein und nicht unmittelbar mit seinem Dienstverhältnis in Zusammenhang stehen (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 13, wo noch auf die Vorgängernorm des § 106 Abs. 1 Satz 4 BBG Bezug genommen wird).
- 110
Die im ursprünglichen Entwurf des Informationsfreiheitsgesetzes noch ausdrücklich enthaltene Umschreibung "insbesondere aus Personalakten" ist zwar im weiteren Gesetzgebungsverfahren zur redaktionellen Straffung gestrichen worden. Damit sollte jedoch keine Änderung in der Sache verbunden sein (vgl. BT-Drs. 15/5606, S. 6).
- 111
Nach den vorstehenden Ausführungen knüpft § 5 Abs. 2 IFG in Bezug auf Beamte vor allem an den in § 106 Abs. 1 Satz 4 BBG verwendeten Begriff der Personalakten an und sichert die beamtenrechtlich bestimmte Vertraulichkeit der Personalakte (§ 106 Abs. 1 Satz 2 BBG), soweit sie nach den §§ 106 ff. BBG reicht, auch gegen Informationsansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz ab. § 5 Abs. 2 IFG inkorporiert mithin den beamtenrechtlich vorgegebenen und austarierten Vertraulichkeitsschutz; insoweit kommt der Vorschrift lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Zugleich - und darin liegt ihre eigenständige Bedeutung - erstreckt sie diesen einheitlichen Schutz inhaltsgleich auf die privatrechtlich Beschäftigten sowie auf den gegenüber der materiellen Personalakte überschießenden Schutzbereich des § 5 Abs. 2 IFG. Dass zwischen öffentlich-rechtlich Bediensteten und privatrechtlich Beschäftigten im vorliegenden Zusammenhang kein Unterschied bestehen soll, das "Dienstverhältnis" somit privatrechtliche Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst einschließt, geht aus der Entwurfsbegründung zweifelsfrei hervor (BT-Drs. 15/4493, S. 13; siehe auch Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 15/5606, S. 6: Personalakten der "Angehörigen des öffentlichen Dienstes"; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 5 Rn. 53; Berger, in: ders./Partsch/Roth/Scheel (Hrsg.), IFG, 2. Aufl. 2013, § 5 Rn. 15; Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Aufl. 2006, § 5 Rn. 14; i. E. auch Jastrow/Schlatmann, IFG, 2006, § 5 Rn. 27).
- 112
Es entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, wonach Beschäftigte, die auf Grund ihres Dienstverhältnisses sensible personenbezogene Informationen preisgeben müssen, nicht mit dem Risiko belastet werden sollen, dass diese Informationen an Dritte außerhalb der qualifiziert zugriffsberechtigten Personalverwaltung herausgegeben werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2013 - 12 B 9.12 -, juris, Rn. 40). Diese allgemeine Risikolage unterscheidet sich aber nicht in Abhängigkeit vom jeweiligen Beschäftigungsstatus.
- 113
Angesichts des vorrangigen Regelungszwecks, die Vertraulichkeit der Personalakte zu sichern, greift § 5 Abs. 2 IFG dortnicht ein, wo das relevante Personalaktenrecht die Vertraulichkeit der Personalakte selbst durchbricht. Es gilt nicht einschränkungslos, sondern schützt die in der Personalakte enthaltenen Unterlagen und Informationen (nur) gegen eine unbefugte Einsichtnahme. Dies ist auch bei der Anwendung von § 5 Abs. 2 IFG zu berücksichtigen. § 5 Abs. 2 IFG schützt die Personalakte inhaltlich akzessorisch zum Personalaktenführungsrecht und tritt konsequenterweise zurück, soweit die Vertraulichkeit der Personalakte im Ausnahmefall gesetzlich durchbrochen wird. Namentlich der von einem spezifischen Informationsinteresse abhängige Anspruch Dritter nach § 111 Abs. 3 Satz 1 BBG - früher § 88 Abs. 2 BBG a. F. - schränkt den Vertraulichkeitsschutz der Personalakte schon dem Grunde nach ein.“
- 114
Personenbezogene Informationen im Sinne des § 5 Abs. 2 IZG LSA unterstellt, bedeutet dies übertragen auf die hiesigen landesrechtlichen Regelungen, dass nach § 88 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA Auskünfte (keine Vorlage) aus Personalakten nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden dürfen, es sei denn, die Empfängerinnen oder Empfänger machen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft und es besteht kein Grund für die Annahme, dass das schutzwürdige Interesse der Beamtin oder des Beamten an der Geheimhaltung überwiegt. Dies zugrunde gelegt, käme es somit ebenfalls auf das Ergebnis einer vorzunehmenden Abwägung an.
- 115
Auch unter Berücksichtigung des Urteiles des Bundesverwaltungsgerichtes zum Informationszugang hinsichtlich der Verwendung der Sachmittelpauschale durch Bundestagsabgeordnete ergibt sich keine andere Sichtweise (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 -, BVerwGE 151, 1-14, Rdnr. 22), da dieses das Mandatsverhältnis und nicht etwa ein Dienst- oder Amtsverhältnis betraf und das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen hat, wie der Begriff des „Zusammenhangs“ im Sinne des § 5 Abs. 2 IFG, der dem Wortlaut nach der landesgesetzlichen Norm des § 5 Abs. 2 IZG LSA entspricht, seine Konturen gewinnen könne. Denn es ist davon ausgegangen, dass die Verbindung zwischen den Angaben und dem Mandat normativ geprägt sei; die begehrten Informationen beträfen die durch das Abgeordnetengesetz in Ausfüllung der verfassungsrechtlichen Vorgaben nach Art. 48 Abs. 3 GG geregelte Amtsausstattung und damit einen Ausschnitt aus der Rechtsstellung des Abgeordneten, der die Ausübung des Mandats durch Sicherung seiner sächlichen Voraussetzungen ermöglichen solle. Der Zusammenhang mit dem Mandat sei demnach nicht lediglich ein faktischer, sondern (verfassungs-)rechtlich vorgegeben (Klammerzusatz durch Senat). An einer entsprechenden verfassungsrechtlichen Vorgabe mangelt es bei der Überlassung eines Dienstkraftfahrzeuges zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung an Staatssekretäre im Land Sachsen-Anhalt. § 52 Satz 2 LHO regelt lediglich, dass die Landesregierung für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen von dem Grundsatz nach Satz 1 der Vorschrift zulassen kann, wonach Nutzungen und Sachbezüge Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden dürfen, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Diese hat im Rahmen der Kraftfahrzeugrichtlinien (KfzR 2009/2012) hiervon Gebrauch gemacht. Eine verfassungsrechtlich verbürgte Amtsausstattung für Staatssekretäre ist hiermit offensichtlich nicht verbunden.
- 116
d) Soweit jedoch die Fahrtenbücher der Arbeitszeiterfassung des das Dienstkraftfahrzeug führenden Berufskraftfahrers dienen, ist nach Auffassung des Senates davon auszugehen, dass sie in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Berufskraftfahrers stehen. Nach Nr. 17.4 KfzR 2009/2012 hat eine Berufskraftfahrerin oder ein Berufskraftfahrer, die/der regelmäßig verschiedene Dienstkraftfahrzeuge führt, die Angaben zur Arbeitszeit gesondert nachzuweisen. Anders gewendet: Ein Berufskraftfahrer, der ausschließlich ein Dienstkraftfahrzeug führt, hat keinen besonderen Nachweis hinsichtlich seiner Arbeitszeit zu führen, weil sich die Erfassung der Arbeitszeit unmittelbar aus dem Fahrtenbuch ergibt. Folglich sind alle Angaben, die auf den konkreten Berufskraftfahrer schließen lassen (Unterschrift, namentliche Bezeichnung), zu schwärzen, so dass die begehrte Einsichtnahme in die Fahrtenbücher (vorerst) nur in kopierter Form unter Vornahme der notwendigen vorbezeichneten Schwärzungen erfolgen darf (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 IZG LSA). Denn hierbei handelt es sich unzweifelhaft um personengebundene Informationen, die der Berufskraftfahrer in Ausübung seiner Beschäftigung mitzuteilen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob sie Gegenstand der Personalakte werden.
- 117
Mangels Durchführung des erforderlichen Beteiligungsverfahrens nach § 8 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA, wonach die Behörde nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einem Dritten, dessen Belange - wie hier - durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben hat, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann, ist nicht auszuschließen, dass der Berufskraftfahrer in den insoweitigen Informationszugang einwilligt. Vor diesem Hintergrund bedarf es der Nachholung dieses Beteiligungsverfahrens. Zwar besteht grundsätzlich die Verpflichtung des Gerichtes zur Herstellung der Spruchreife. Im Hinblick auf die Besonderheiten der Sachverhaltsermittlung kann das Gericht hiervon jedoch enthoben sein. Beispielsweise können Fallgestaltungen, in denen gebotene besondere Verwaltungsverfahren noch nicht durchgeführt worden sind, den Erlass eines Bescheidungsurteils rechtfertigen. Zu solchen besonderen Verfahren zählt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auch das dem Schutz geheimhaltungsbedürftiger Daten dienende Drittbeteiligungsverfahren (vgl. zuletzt: Urteil vom 28. Juli 2016 - 7 C 7.14 -, juris, m. w. N.), das hier in § 8 IZG LSA geregelt ist. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das Gericht sich der Unterstützung der mitwirkungspflichtigen Behörde (hier: des Beklagten) bedienen darf, um die Sache spruchreif zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2016, a. a. O.). Vorliegend ist der Versagungsgrund nach § 5 Abs. 2 IZG LSA nicht nur ernsthaft in Betracht zu ziehen, sondern auch gegeben (s.o.), obgleich das gesetzlich vorgesehene Drittbeteiligungsverfahren noch aussteht. Dementsprechend ist der Beklagte zur insoweitigen Neubescheidung zu verpflichten.
- 118
e) Festzustellen nach den vorgelegten Unterlagen ist, dass der Beigeladene - wie er in der mündlichen Verhandlung nochmals klargestellt hat - in den Zugang zu personenbezogenen Daten nicht eingewilligt hat. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Eintragungen in den Fahrtenbüchern zu Privat- als auch zu Dienstfahrten. Selbst wenn mit dem Kläger von einem mangelbehafteten Beteiligungsverfahren nach § 8 Abs. 1 IZG LSA bezogen auf den Beigeladenen auszugehen gewesen wäre, hat der Beigeladene jedenfalls im Berufungsverfahren ausdrücklich erklärt, auch hinsichtlich der eingetragenen Dienstfahrten nicht in den Informationszugang einzuwilligen. Damit ist eine Interessenabwägung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA vorzunehmen.
- 119
Dem geltend gemachten Interesse des Klägers am Informationszugang hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Eintragungen zu privaten Fahrten in seiner Gesamtheit zu Unrecht (aa.) und hinsichtlich der Eintragungen zu dienstlichen Fahrten zu Recht ein dahinter zurückbleibendes Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen gegenübergestellt (bb.).
- 120
Ein überwiegendes Informationsinteresse kann nicht allein mit dem Hinweis auf das Recht des Dritten auf informationelle Selbstbestimmung verneint werden. Im Rahmen der gebotenen Einzelfallabwägung ist zwar zu berücksichtigen, dass der Zugang zu personenbezogenen Daten vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) erfasst ist; die Abwägung mit dem entgegenstehenden Informationsinteresse muss diesem grundrechtlichen Schutz angemessen Rechnung tragen. Bei der Frage, welches Gewicht der Offenbarung personenbezogener Daten zukommt, ist jedoch auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 - OVG 12 B 27.11 -, juris). Da das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht schrankenlos gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2001 - 2 BvR 152/01 -, juris), ist bei der Würdigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen insbesondere die Art der in Rede stehenden personenbezogenen Angaben zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit privater Interessen ist auf die in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Kriterien zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes bei Eingriffen abzustellen. Zu beachten ist hierbei neben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter anderem, in welche Sphäre des Persönlichkeitsrechts, die Öffentlichkeits-, die Privat- oder die am strengsten zu schützende Intimsphäre, eingegriffen wird, inwieweit derjenige, über den die Behörde um Information ersucht wird, dies durch eigenes Verhalten veranlasst hat, die voraussichtliche Schwere der Beeinträchtigung und deren Folgen sowie das Maß des öffentlichen Informationsinteresses. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, nämlich die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Dies umfasst sämtliche personenbezogenen Daten. Dabei ist grundsätzlich gleichgültig, wo die Information gewonnen wurde oder welchen Inhalt sie hat. Das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das Erscheinungsbild eines Menschen in einer bestimmten Situation von diesem abzulösen, datenmäßig zu fixieren - „zu verdinglichen“ - und jederzeit vor einem unüberschaubaren Personenkreis zu reproduzieren, dabei auch zu verändern oder zu manipulieren. Träger dieses Grundrechts sind auch Amtsträger, und zwar nicht nur für Informationen mit privatem, sondern auch für solche mit amtsbezogenem Inhalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2004, 3 C 41.03, juris, Rdnr. 26 ff. m. w. N.).
- 121
aa. Bei den im Fahrtenbuch vorgenommenen Eintragungen zu Privatfahrten überwiegt das Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen gegenüber dem Informationsinteresse des Klägers, soweit sich ein privates Bewegungsprofil des Beigeladenen aus den Eintragungen ergibt.
- 122
Zwar begehrt der Kläger die Information - auch wenn er im Rahmen des Informationszugangsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nur einen einfachgesetzlichen Informationsanspruch verfolgt - aufgrund seiner Argumentation und seiner Pressezugehörigkeit im Rahmen einer dem grundrechtlichen Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) unterliegenden Betätigung. Dieser Umstand vermag - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - jedoch weder die Zweckrichtung des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 IZG LSA zu erweitern noch die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten in der mangels Einwilligung des Beigeladenen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. IZG LSA vorzunehmenden Abwägung zurückzudrängen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2014 - OVG 12 B 14.12 -, juris, Rdnr. 25). Das Gesetz soll nach der normierten Zweckbestimmung durch ein umfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen „unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten“ unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich machen, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen. Danach ist die in § 5 Abs. 1 IZG LSA geforderte Abwägung, wenn der zu beteiligende Drittbetroffene in die Offenbarung seiner personenbezogenen Daten durch die Behörde nicht einwilligt, keine offene Abwägung des Offenbarungsinteresses mit dem Geheimhaltungsinteresse, sondern die auch im Wortlaut klar zum Ausdruck kommende Vornahme der Gewichtung, ob das Informationsinteresse im konkreten Fall die Schutzwürdigkeit des Drittbetroffenen überwiegt, die grundsätzlich aus dem Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V .m. Art. 1 Abs. 1 GG) folgt und nicht nur verfassungsrechtlich, sondern auch einfachgesetzlich infolge des normierten Gesetzeszwecks eine Beschränkung für den Informationszugang darstellt. Hiernach ist es nicht Sache des drittbetroffenen Trägers personenbezogener Daten, seine Schutzwürdigkeit darzutun, sondern die Obliegenheit des den Informationszugang begehrenden Antragstellers, das Überwiegen seines Informationsinteresses gegenüber der geschützten Position des Dritten darzulegen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2014 - OVG 12 B 14.12 -, juris, Rdnr. 25).
- 123
Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Abwägung führt nicht zu einem Überwiegen des Informationsinteresses des Klägers an allen Informationen zu den Privatfahrten. Dessen Interesse an der Aufklärung etwaiger Missstände bei der Nutzung des personenbezogenen Dienstkraftfahrzeuges durch den Beigeladenen hat zwar durchaus Gewicht. Der Kläger kann aber nicht für sich in Anspruch nehmen, dass es hierfür eine Offenlegung der konkreten Ziele privater Fahrten bedarf. Hinsichtlich eines sich danach (ggf. ortsgenau) ergebenden privaten Bewegungsprofils hat der Beigeladene ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse.
- 124
Zwar ist zunächst festzustellen, dass zu den notwendigen Eintragungen in das Fahrtenbuch bei privaten Fahrten bis zum 7. Juni 2012 nicht die (konkrete ortsbezogene) Fahrstrecke (Spalte 7) zählte, so dass nur das Datum, der Beginn bzw. das Ende der Privatfahrt, der Stand des Kilometerzählers bei Beginn bzw. Ende der Privatfahrt sowie die gefahrenen Kilometer insgesamt (vgl. Anlage 9 Nr. 6 zu Nr. 17.2 KfzR 2009) einzutragen waren. Erst ab dem Zeitraum vom 8. Juni 2012, in dem die KfzR 2012 Geltung beansprucht, war neben den dargestellten Eintragungen gegebenenfalls in Spalte 15 der „Reisezweck und die aufgesuchte Gesprächsperson, sonstige Bemerkungen“ einzutragen (vgl. Anlage 9 Nr. 6 zu Nr. 17.2 KfzR 2012). Mit Blick darauf, dass ein Staatssekretär das Dienstkraftfahrzeug jedoch lediglich insoweit unentgeltlich nutzen darf, wie er Privatfahrten innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt vornimmt (vgl. Nr. 8.1 Satz 1 2. Alt. KfzR 2009/2012), so dass es bei Privatfahrten außerhalb des Bundeslandes einer Abrechnung der konkret gefahrenen Kilometer zwecks Festsetzung der Entschädigung bedarf (vgl. Nr. 8.2 Satz 1 KfzR 2009/2012), ist es jedoch naheliegend, dass sich aus den Fahrtenbüchern die zum Zwecke der Feststellung privat gefahrener Kilometer außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt notwendigen Angaben ergeben. Dies zugrunde gelegt, kann schon nicht ausgeschlossenen werden, dass über die Kilometerangaben hinaus etwaige Strecken- und Zielangaben zu privaten Fahrten gemacht worden sind, mithin sich auch ein privates Bewegungsprofil des Beigeladenen (sowohl innerhalb als auch außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt) unter Nutzung dieser Daten erstellen lässt, zumal der Beklagte und der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung selbst dargestellt haben, dass durchaus in Abweichung von den Kraftfahrzeugrichtlinien über die eintragungspflichtigen Elemente hinaus Angaben gemacht worden sein könnten. Ausgehend hiervon ist es nicht fernliegend, dass die adressengenauen Zielorte bzw. aufgesuchten Personen bei Privatfahrten Eingang in die Fahrtenbücher gefunden haben.
- 125
Allein der Umstand, dass der Beigeladene aufgrund seines Amtes heute wie damals eine sog. „relative“ Person der Zeitgeschichte ist, da er im Zusammenhang mit diesem Amt bzw. diesen Ämtern im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht, führt zu keiner anderen Betrachtung, berücksichtigt man, dass die privat aufgesuchten Orte seine schützenswerte Privatsphäre und nicht nur - wie vom Kläger behauptet - seine Sozialsphäre betreffen. Denn Letztere erfasst das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit im Gegensatz zur Privatsphäre, der der engere persönliche Lebensbereich, insbesondere innerhalb der Familie zugeordnet wird, wozu auch das Aufsuchen von Orten aus privatem Grund zur Lebensgestaltung zählen kann. Ist die Privatsphäre betroffen, sind (nur) Eingriffe rechtmäßig, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorgenommen werden (bspw. wirksame Strafverfolgung). Festzustellen ist, dass eine strafrechtliche Ahndung mit der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO mittlerweile ausgeschlossen ist. Allein der Umstand, dass es für Personen in unmittelbarer Nähe des Beigeladenen, etwa Nachbarn und Passanten, sichtbar gewesen ist, wo sich der Beigeladene privat hinbegeben hat, genügt nicht. Zum einen betrifft dies bezogen auf die jeweilige Person immer nur einen Ausschnitt und damit gerade nicht das sich aus dem Fahrtenbuch ergebende (private) Bewegungsprofil in seiner Gesamtheit. Daneben ist es für den Senat auch nicht ersichtlich, dass in der Öffentlichkeit bekannt ist, an welchem konkreten Ort sich etwa die Wohnung des Beigeladenen oder eines Dritten, einer privat aufgesuchten Person befunden hat. Allein die Tatsache, dass mittlerweile bekannt ist, dass der Beigeladene in C-Stadt wohnt, führt schon angesichts der Größe der Stadt zu keiner anderen Sichtweise.
- 126
Die Berufung auf das Recht der informationellen Selbstbestimmung setzt zudem voraus, dass der Betroffene die Erwartung, dass die Umwelt seine Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck bringt. Dass dieser Schutz der Privatsphäre des Beigeladenen durch sein bisheriges Verhalten, in Form von freiwilliger Preisgabe dieser Informationen, nicht mehr gewährleistet sei, behauptet selbst der Kläger nicht, der sich darauf beschränkt, dass sich der Beigeladene durch die von ihm wahrgenommenen Ämter als Staatssekretär, Wahlkampfleiter eines Kanzlerkandidaten im Bundestagswahlkampf 2012/2013 und heute als Abteilungsleiter in einem Bundesministerium in die Öffentlichkeit begeben habe. Dass der Beigeladene der Öffentlichkeit Einblick in seine persönlichen Verhältnisse gegeben hätte oder diese weitergehend bekannt seien, behauptet weder der Kläger selbst, noch besteht hierfür jedweder Anhalt. Aus der früheren medialen Berichterstattung ergibt sich lediglich, dass der Beigeladene in C-Stadt wohnt. Weshalb es des Informationszuganges hinsichtlich der privat aufgesuchten (konkreten) Orte (insbesondere auch mit Straßenbezeichnung) bedürfe, rechtfertigt sich nicht anhand der vom Kläger begehrten Aufklärung von Missständen im Umgang mit dem dem Beigeladenen zur Verfügung stehenden Dienstkraftfahrzeug.
- 127
Überwiegt danach insoweit das Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen, sind die Informationen zu privaten Fahrten aus den Fahrtenbüchern insoweit nicht zugänglich, als sich hieraus ein privates Bewegungsprofil ergibt (Angabe privater Zielorte/Personen), so dass die zu fertigenden Kopien der Fahrtenbücher auch insoweit zu schwärzen sind.
- 128
Gegen den Zugang zu Informationen, die den taggenauen Umfang der mit dem Dienstkraftfahrzeug privat zurückgelegten Kilometer sowie die Zeitpunkte betreffen, ist hingegen nichts zu erinnern. Zum einen liegt schon wegen der durch Verwaltungsvorschrift erlaubten, zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung erfolgten, Überlassung des Dienstkraftfahrzeuges auf der Hand, dass dieses tatsächlich diesem Zweck entsprechend verwendet wird. Zum anderen trägt der Beigeladene auch nicht vor, weshalb die bloße Angabe von privat zurückgelegten Kilometern bzw. der Zeitpunkte der Nutzung sein Geheimhaltungsinteresse berühren könnte. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung bei der Erörterung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs die Beantwortung der Fragestellung zu 12. (Wie viele private Fahrten enthalten die Fahrtenbücher mit welcher zurückgelegten Kilometerentfernung?) für sich als nicht problematisch angesehen. Die Bekanntgabe dieser Informationen wiegt weder besonders schwer, noch bleibt das öffentliche Informationsinteresse am Umfang einer alleinigen uneingeschränkten Nutzung eines Dienstkraftfahrzeuges dahinter zurück. Dass mit der Bekanntgabe eine Stigmatisierung des Beigeladenen verknüpft wäre, ist nicht erkennbar, kann doch anhand dieser Daten - in Verbindung mit den Eintragungen zu dienstlichen Fahrten (siehe im Folgenden unter bb.) - wohl nur nachvollzogen werden, wie der zuständige Berufskraftfahrer seine Fahraufträge eingeschätzt und dokumentiert hat.
- 129
bb. Bei den im Fahrtenbuch vorgenommenen Eintragungen zu Dienstfahrten überwiegt das Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen gegenüber dem Informationsinteresse des Klägers nicht.
- 130
Gemessen an den dargestellten Grundsätzen geht es vorliegend hinsichtlich der - in den Fahrtenbüchern vorgenommenen - Eintragungen, die die dienstliche Nutzung des Dienstkraftfahrtzeugs betreffen, von vornherein nicht um Angaben, die der privaten Lebensgestaltung des Betroffenen zuzuordnen sind und dem Informationszugang daher entzogen wären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 1989, 2 BvR 1062/87 -, juris). Diese streitgegenständlichen Daten beziehen sich - wie dargelegt - zwar auf den Beigeladenen, so dass ein mit dem Dienstkraftfahrzeug zurückgelegtes dienstliches Bewegungsprofil gezeichnet werden kann. Soweit es aber um den örtlichen und zeitlichen dienstlichen Einsatz des Beigeladenen unter Verwendung des Dienstkraftfahrzeuges geht, handelt es sich um Informationen, die den Beigeladenen nicht als Privatperson, sondern als Teil der Beschäftigungsbehörde und damit als Teil des öffentlichen Dienstes betreffen. Ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung derartiger berufsbezogener Angaben ist - angesichts des Ablaufes der Legislaturperiode sowie der neu gewählten und abweichend zusammengesetzten Landesregierung (vgl. im Einzelnen: unter A. 5.) - nicht mehr ersichtlich, zumal ausschließlich die Sozialsphäre des Beigeladenen betroffen wäre. Bei den hier streitbefangenen dienstlichen Angaben steht die dienstliche Tätigkeit des Amtsträgers im Vordergrund; welche darüber hinausgehenden Rückschlüsse auf den Beigeladenen hierdurch gezogen werden können, legt weder dieser noch der Beklagte ansatzweise dar. Soweit vorgetragen wird, die Eintragungen seien durch den Fahrer und nicht durch den Beigeladenen vorgenommen worden, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Denn ob die sich aus den Fahrtenbüchern ergebenden Informationen der Richtigkeit entsprechen, ist für die Frage der Einsichtnahme in amtliche Informationen ohne Bedeutung (s.o.). Ist danach schon kein besonderes Geheimhaltungsinteresse auf Seiten des Beigeladenen ersichtlich, so überwiegt zu Gunsten des Klägers das Informationsinteresse der Allgemeinheit, Auskunft über die Art und Weise/den Umfang der Nutzung von Sachmitteln des Landes zu erhalten.
- 131
f) Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Eintragungen in den Fahrtenbüchern zu Dienstfahrten spiegelbildlich auch personenbezogene Daten aufgesuchter natürlicher Personen beinhalten, die bisher nicht beteiligt worden sind. Der Beklagte hat - wie schon bei den Berufskraftfahrern (s. o.) - die notwendigen Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA nachzuholen, soweit die Eintragungen in den Fahrtenbüchern zu Dienstfahrten personenbezogene Daten von bestimmten oder bestimmbaren - aufgesuchten - (natürlichen) Personen betreffen. Denn es ist ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass deren im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA zu berücksichtigende Interessen berührt werden. Kann anhand etwaiger Eintragungen ihres Namens/ihrer Organisationsbezeichnung bzw. konkreter Ortsangaben die Einzelperson bestimmt werden, bedarf es ihrer Beteiligung bzw. Interessenberücksichtigung in der Abwägung. Der Beklagte hat sodann - ergebnisabhängig - erneut über den insoweitigen Antrag des Klägers zu entscheiden, so dass zunächst nur unter Schwärzung dieser Passagen der Fahrtenbucheintragungen Einsicht gewährt werden darf (vgl. im Einzelnen Darstellung unter A. 9. lit. d]).
- 132
10. Nicht beachtet hat das Verwaltungsgericht zudem, dass auch Informationen von (bestimmten oder bestimmbaren) juristischen Personen des Privatrechtes durch die Eintragungen in den Fahrtenbüchern zu Dienstfahrten dokumentiert werden, ohne dass der Beklagte hinsichtlich dieser Personen ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA durchgeführt hat. Dritter im Sinne des § 2 Nr. 2 IZG LSA ist auch derjenige, über den sonstige Informationen vorliegen. Diese Regelung fungiert als Auffangtatbestand gegenüber dem Schutz personenbezogener Daten bei natürlichen Personen. Schutzobjekt sind die Belange des § 6 IZG LSA (geistiges Eigentum sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse); geschützte Subjekte sind neben natürlichen Personen auch juristische Personen des Privatrechtes (vgl. Schoch, a. a. O. § 2 Rdnr. 68). Hiervon ausgehend muss ebenfalls ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass schutzwürdige Interesse der - aufgesuchten - juristischen Personen des Privatrechtes berührt werden, so dass das Drittbeteiligungsverfahren zur Interessenermittlung durchzuführen ist. Der Beklagte hat sodann - ergebnisabhängig - erneut über den insoweitigen Antrag des Klägers zu entscheiden, so dass zunächst nur unter Schwärzung dieser Passagen der Fahrtenbucheintragungen Einsicht gewährt werden darf (vgl. im Einzelnen Darstellung unter A. 9. lit. d]).
- 133
Nicht vom Schutzbereich berührt sind indes - aufgesuchte - staatliche Einrichtungen. Diesbezügliche Eintragungen sind daher einsehbar.
B.
- 134
Der hilfsweise gestellte Klageantrag, den Beklagten zu verpflichten, die Fragestellungen von Ziffer 1. bis 12. aufgrund eines presserechtlichen Auskunftsanspruches zu beantworten, ist zulässig wie in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Angesichts der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Klarstellung des Klägers, eine Entscheidung über den Hilfsantrag schon dann zu begehren, wenn er mit seinem Hauptantrag auch nur teilweise unterliegt, ist mit der teilweisen Abweisung des Hauptantrages der Eintritt der aufschiebenden Bedingung verknüpft, mithin die Notwendigkeit der Befassung mit dem Hilfsantrag gegeben.
- 135
1. Die vom Beklagten zunächst beantragte Abtrennung und Abgabe des hilfsweise geltend gemachten presserechtlichen Auskunftsanspruches an den 4. Senat des erkennenden Gerichtes war nicht vorzunehmen. Zwar ist der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichtes insoweit nach dem geltenden Geschäftsverteilungsplan zur Entscheidung über presserechtliche Streitigkeiten berufen (vgl. Ziffer I., 4. Senat, Gliederungsnummer 0240 der Geschäftsverteilung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt für das Geschäftsjahr 2016 mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 in der Fassung der letzten Änderung mit Beschluss vom 26. Juli 2016 - im Folgenden: GV -). Etwas anderes gilt jedoch, wenn - wie hier - der Anspruch lediglich hilfsweise geltend gemacht wird, es also entscheidend darauf ankommt, ob der Hauptantrag durchgreift. Ist Letzteres nicht (vollumfänglich) der Fall, bedarf es erst in der Folge der Befassung mit dem klägerischen Hilfsbegehren. Bei mit dem Hauptantrag verbundenen Hilfsanträgen verbietet sich die Trennung aus der Natur der Sache (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, 22. Aufl. 2016, § 93 Rdnr. 3; Thür. OVG, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 4 ZO 178/12 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2009 - 3 M 158/09 -, juris). Auch für eine nachträgliche - nach einer (teilweise) ablehnenden Entscheidung über den Hauptantrag - erfolgende Verfahrenstrennung besteht keine zwingende Notwendigkeit. Insbesondere ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichtes nichts anderes. Dessen Ziffer V. Nr. 1 bestimmt, dass die Verteilung der eingehenden Streitsachen sich nach dem Recht bestimmt, auf dem der angefochtene oder begehrte Verwaltungsakt beruht oder beruhen würde bzw. das für das umstrittene Rechtsverhältnis maßgebend ist. Hinsichtlich des hier streitbefangenen Hauptantrages ist die Zuständigkeit für Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (vgl. Ziffer I., 3. Senat, Gliederungsnummer 1730 GV), mithin auch für Verfahren nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt dem 3. Senat zugewiesen, so dass die Befassung durch den 3. Senat rechtlichen Bedenken nicht begegnet. Nur wenn es für die Entscheidung wesentlich auf Fragen aus einem Rechtsgebiet ankommt, für das nicht der Senat, bei dem die Sache anhängig ist, sondern ein anderer Senat zuständig ist, kann die Sache einvernehmlich an diesen Senat abgegeben werden (vgl. Ziffer V. Nr. 2 GV). Dies gilt zwar hinsichtlich eines noch offenen - presserechtlichen - Hilfsbegehrens. Einer nunmehrigen Abgabe stünden jedoch zweifellos prozessökonomische Erwägungen entgegen, berücksichtigt man die bisherige ausschließliche Befassung des 3. Senates. Allein der Umstand, dass es sich bei den Haupt- und Hilfsanträgen um verschiedene Streitgegenstände handelt, verpflichtet angesichts des zunächst zu attestierenden Eventualverhältnisses nicht zu der in das Ermessen des Gerichtes gestellten Abtrennung und widerspricht auch nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. Beschluss vom 3. Mai 2016 - 7 C 13.15 -, juris).
- 136
2. Der Hilfsantrag ist zulässig. Insbesondere besteht jedenfalls nunmehr das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Entgegen der Annahme des Beklagten und des Beigeladenen steht einem solchen nicht entgegen, dass der Kläger die Fragestellungen nicht vor Klageerhebung dem Beklagten unterbreitet hatte. Voraussetzung für die Zulässigkeit des verfolgten Auskunftsbegehrens, das regelmäßig mit einer allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 - 6 A 5.13 -, juris), ist zwar, dass der Auskunftsberechtigte zunächst seine Fragestellungen an den Auskunftsverpflichteten richtet, was vorliegend nicht geschehen ist. Daneben dürfte auch zu konstatieren sein, dass sich der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Sache eingelassen hat, weil er sich zuvorderst auf die Unzulässigkeit der Geltendmachung des presserechtlichen Auskunftsanspruches berufen hat. Gleichwohl hat er mit seiner Berufungsbegründungsschrift vom 8. Juli 2016 unter Ziffer 4. neben der Stellung des Antrages auf Abtrennung und Verweisung des hilfsweise geltend gemachten Auskunftsanspruches an den 4. Senat des Gerichtes allein die Unbegründetheit des Hilfsantrages gerügt und hierzu im Einzelnen ausgeführt, ohne ansatzweise zum Ausdruck zu bringen, an einer gegebenenfalls bestehenden Unzulässigkeit der hilfsweise erhobenen allgemeinen Leistungsklage festhalten zu wollen. Hat sich damit der Beklagte vorbehaltlos und damit nicht nur hilfsweise zur Sache eingelassen, kann eine etwaige Unzulässigkeit dem Hilfsantrag schon nicht mehr entgegengehalten werden.
- 137
3. Der presserechtliche Auskunftsanspruch ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.
- 138
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Pressegesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2013 (GVBl. S. 198) - im Folgenden: LPresseG - sind Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Nach Absatz 2 der Vorschrift können Auskünfte verweigert werden, soweit durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte (Nr. 1), ihnen Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen (Nr. 2), sie ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzen würden (Nr. 3) oder ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet (Nr. 4). Vorliegend beruft sich der Beklagte allein auf Verweigerungsgründe nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG, wobei er nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung des Senates davon ausgeht, dass der Umfang der Auskunftserteilung das zumutbare Maß nicht überschreiten dürfte.
- 139
a) Der Kläger ist als Pressevertreter gegenüber dem Beklagten als auskunftsverpflichtete Behörde unzweifelhaft auskunftsberechtigt.
- 140
b) Der Auskunftsanspruch fordert danach eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall. Im Rahmen der Abwägung kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, dass sie den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen (vgl. zum verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 -, juris, Rdnr. 16).
- 141
Der Inhalt des presserechtlichen Auskunftsanspruchs wird maßgeblich durch die Funktionen bestimmt, die die Presse in der freiheitlichen Demokratie erfüllt. Ihr kommt neben einer Informations- insbesondere eine Kontrollfunktion zu. Die effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setzt voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse hat diesen Funktionen Rechnung zu tragen. Dies ist gewährleistet, wenn er in seinem materiell-rechtlichen Gehalt nicht hinter dem Inhalt derjenigen presserechtlichen Auskunftsansprüche zurückbleibt, die die Landesgesetzgeber im Wesentlichen inhaltsgleich, auf eine Abwägung zielend und den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genügend in den Landespressegesetzen normiert haben. Eine Abwägung im Einzelfall ist vorzunehmen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. März 2016, a. a. O., Rdnr. 17 [m. w. N.]).
- 142
Im Rahmen der Abwägung im Einzelfall kommt eine Bewertung und Gewichtung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht, weil die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen gewährleistet, sondern auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit schützt, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört(vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2016, a. a. O., Rdnr. 18 [m. w. N.]).Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Presse wäre es nicht vereinbar, wenn die Durchsetzung ihres Informationsinteresses von einer staatlichen Inhaltsbewertung des Informationsanliegens abhinge. Die Presse muss nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für Wert hält und was nicht. Es ist damit Sache der Presse, selbst zu beurteilen, welche Informationen für sie vonnöten sind, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer möglichen Berichterstattung im Recherchewege aufzubereiten. Staatlichen Stellen dürfen sich keine Möglichkeiten bieten, über den Informationswert bestimmter Gegebenheiten mit zu entscheiden und auf diese Weise mittelbar auf den Publikationsinhalt Einfluss zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2016, a. a. O., Rdnr. 19 [m. w. N.]).
- 143
c) Gemessen daran rechtfertigt sich die Verpflichtung zur Beantwortung der - wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt - allein Dienstfahrten betreffenden Fragestellungen zu 2., 3., 4., 6., 7., 8. und der weiteren Fragestellungen zu 9. und 10. unter der Maßgabe, dass die erfragten Ziele/Fahrtziele/Hinfahrt-Ziele durch die Benennung der politischen Gemeinde, sofern das Ziel nicht in der Angabe einer staatlichen Einrichtung besteht, beantwortet werden können. Diese Einschränkung ist vorliegend geboten, um in Entsprechung der Darstellung unter A. 9. lit. e]) dem Schutz etwaiger personenbezogener Daten und sonstiger Informationen Dritter (aufgesuchte natürliche und juristische Personen des Privatrechtes) hinreichend Rechnung zu tragen; ein entsprechender Schutzanspruch steht staatlichen Einrichtungen (Behörden im weiteren Sinne) nicht zu. Soweit diese aufgesuchten natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechtes namentlich in den Fahrtenbucheintragungen zu Dienstfahrten bezeichnet oder anhand etwaiger Adressangabe konkretisierbar sind, ist zwecks interessengerechter Beurteilung im vorzunehmenden Abwägungsprozess deren Identifizierung und Beteiligung wegen der damit gegebenenfalls verbundenen Offenbarung von personenbezogenen Daten oder sonstigen Informationen Dritter auszuschließen. Jede andere Sichtweise würde deren etwaige - durch den Senat jedenfalls nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisenden - privaten Interessen konterkarieren. Mit der auf die politische Gemeinde, das heißt auf die Benennung der Gebietskörperschaft beschränkten Verpflichtung zur Beantwortung ist eine personenbezogene Zuordnung von vornherein nicht möglich. Nur so können etwaige - nicht auszuschließende - private Interessen im vorzunehmenden Abwägungsprozess vor Erteilung einer gegebenenfalls (späteren) weitergehenden presserechtlichen Auskunft Berücksichtigung finden. Ein insoweitiges Überwiegen des Informationsinteresses kann derzeit nicht abschließend festgestellt werden, so dass die Beantwortung der vorbezeichneten Fragestellungen das Recht des Beklagten beinhaltet, die Auskunft auf die politische Gemeinde zu beschränken.
- 144
aa. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Fragestellung zu 1. (Für welche Tage enthalten die Fahrtenbücher Eintragungen zu Dienstfahrten?) beantwortet wird. Denn dass ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein schutzwürdiges privates Interesse die Nichtbeantwortung der Frage zu rechtfertigen vermag, ist weder ersichtlich, noch tragen der Beklagte und der Beigeladene hierzu fragebezogen vor. Soweit sie sich auf ihre Argumentation zum Hauptantrag berufen, greift diese schon aus den dort dargestellten Erwägungen nicht durch (vgl. A. insbesondere 5.).
- 145
bb. Auch die Beantwortung der Fragestellung zu 2. (Welche Fahrtziele wurden dabei jeweils angegeben?), die sich auf die Fragestellung zu 1. bezieht, kann unter Beachtung der unter B. 3. lit. c) aufgestellten Maßgaben verlangt werden. Denn dass ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein schutzwürdiges privates Interesse die Beantwortung der damit verbleibenden Fragestellung zu rechtfertigen vermag, ist nicht der Fall. Insoweit wird auf die Darstellung zu B. 3. lit. c) aa. verwiesen.
- 146
cc. Auch die Fragestellung zu 3. (An welchen Tagen mit welchem Hinfahrt-Ziel ist Herr Dr. D. nicht auf der Rückfahrt mit dem Dienstwagen nach Sachsen-Anhalt zurückgekehrt?), die - wie der Kläger klargestellt hat - allein Dienstfahrtenziele als „Hinfahrt-Ziel“ erfasst, ist mit der unter B. 3. lit. c) aufgestellten Maßgabe zu beantworten. Eine Preisgabe privater Ziele des Beigeladenen wird nicht verlangt. Erneut substantiieren weder der Beklagte noch der Beigeladene etwaige öffentliche oder private Interessen, die einen Ausschluss des presserechtlichen Auskunftsanspruches begründen, noch sind solche - auch unter Berücksichtigung ihrer Argumentation zum Hauptantrag - erkennbar.
- 147
dd. Der Kläger hat ebenfalls unter Beachtung der aufgestellten Maßgabe (vgl. B. 3. lit. c]) einen Anspruch auf Beantwortung der Fragestellungen zu 4. (Welche Dienstfahrten an welchem Tag mit welchem Ziel hat Herr Dr. D. ohne Fahrer absolviert?) und zu 5. (Wurden die Fahrten stets vom Fahrer geführt?). Welche (weiteren) öffentlichen und privaten Interessen dem presserechtlichen Auskunftsverlangen über die tenorierte Maßgabe hinaus entgegenstehen könnten, ist auch nicht unter Berücksichtigung der den Hauptantrag betreffenden Begründung des Beklagten und des Beigeladenen ersichtlich.
- 148
ee. Es besteht zudem ein Anspruch des Klägers darauf, auf die Fragestellung zu 6. (Bei welchen Dienstfahrten an welchen Tagen mit welchem Ziel hat Herr Dr. D. selbst Eintragungen in das Fahrtenbuch bzw. die Fahrtenbücher vorgenommen?) eine Antwort zu erhalten. Dass diese Frage von vornherein nicht beantwortet werden kann, behaupten weder der Beklagte noch der Beigeladene. Letzterer weist zudem darauf hin, nie etwaige Eintragungen in den Fahrtenbüchern vorgenommen zu haben. Auch insoweit stehen öffentliche und private Interesse dem presserechtlichen Auskunftsverlangen unter Beachtung der tenorierten Maßgabe (vgl. B. 3. lit. c]) nicht entgegen. Welches Geheimhaltungsinteresse bei der Beantwortung der Frage, wann der Beigeladene selbst Eintragungen in den Fahrtenbüchern vorgenommen hat, im Raum stehen soll, ist nicht ersichtlich und wird auch durch den Beklagten oder den Beigeladenen nicht substantiiert.
- 149
ff. Hinsichtlich der Fragestellung zu 7. (Wie viele Dienstfahrten an welchen Tagen hatten das (...)-Haus in C-Stadt, die Zentrale der Bundes-SPD zum Ziel?) hat der Kläger keinen unbedingten Anspruch auf Beantwortung. Der Beklagte ist berechtigt, die Antwort zu verweigern, weil das abgefragte Ziel den Sitz einer politischen Partei, hier in Form eines nicht rechtsfähigen (d. h. nicht eingetragenen) Vereines (§ 54 BGB) betrifft, der als rechts- und parteifähig behandelt wird. Ob und inwieweit die Bundes-SPD als durch den Beigeladenen in seiner Stellung als Staatssekretär im Ministerium (...) des Landes Sachsen-Anhalt „aufgesuchte Person“ einer Offenlegung des etwaigen Kontaktes zustimmt, ist nicht bekannt, obgleich fest steht, dass deren private Interessen hiervon berührt sein könnten, mithin im vom Beklagten vorzunehmenden Abwägungsprozess des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG berücksichtigungsfähig wären.
- 150
gg. Zudem hat der Kläger einen Anspruch auf vollständige Beantwortung der Frage zu 8. (Wie viele Dienstfahrten hatten an welchen Tagen C-Stadt als Ziel?), da weder öffentliche (vgl. Darstellung unter A. 5.) noch private Interessen (vgl. Darstellung unter A. 9. lit. f.) bb.) den insoweitigen Auskunftsanspruch ausschließen.
- 151
hh. Die Fragestellungen zu 9. (Welche Fahrten an welchen Tagen mit welchem Ziel wurden nachträglich von dienstlichen in private Fahrten geändert und durch wen?) und zu 10. (Welche Fahrten an welchen Tagen mit welchem Ziel wurden nachträglich von privaten in dienstliche Fahrten geändert und durch wen?) sind unter Berücksichtigung der im Tenor bestimmten Maßgabe (vgl. B. 3. lit. c]) zu beantworten. Die Fragestellungen sind nach Klarstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung so zu verstehen, dass keine namentliche Auskunft über den Berufskraftfahrer begehrt wird, sondern der Kläger die Frage allein vor dem Hintergrund der Funktion derjenigen Person, die etwaige Änderungen in den Fahrtenbüchern vorgenommen hat (Fahrer, Bearbeiter, Nutzer), beantwortet wissen will. Dies zugrunde gelegt, werden durch die Beantwortung der Frage personenbezogene Daten eines weiteren Dritten (Berufskraftfahrer, Bearbeiter) von vornherein nicht berührt bzw. der Beklagte auch nicht aufgefordert, aus Unterlagen, die über die Fahrtenbücher hinausgehen, etwaige Änderungsvorgänge/-modalitäten mitzuteilen. Dass ein etwaiger sich aus den Fahrtenbüchern ergebender Änderungsprozess der Geheimhaltung bedürfe, substantiieren der Beklagte und der Beigeladene nicht, zumal sie sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend einließen, dass durchaus Änderungen durch den Berufskraftfahrer bei bestehenden unklaren Sachverhalten vorgenommen worden sein sollen, um der Richtigkeit der Fahrtenbücher Rechnung zu tragen.
- 152
ii. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Beantwortung der Frage zu 11. (Wie viele Dienstfahrten enthalten die Fahrtenbücher mit welcher zurückgelegten Gesamtentfernung?) und zu 12. (Wie viele private Fahrten enthalten die Fahrtenbücher mit welcher zurückgelegten Gesamtentfernung?) gestellten Fragen. Denn dass das Bekanntwerden des Umfanges der dienstlichen und privaten Nutzung des Dienstkraftfahrzeuges ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzen würde, substantiieren der Beklagte und der Beigeladene nicht. Der Nutzungsumfang eines Sachmittels des Landes - hier des einem Staatssekretär zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung stehenden Dienstkraftfahrzeuges - bedarf nicht der Geheimhaltung (vgl. im Einzelnen: A. 9. lit. e] aa. am Ende und bb.).
- 153
4. Die Stellung des Hilfsantrages ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung meinte. Zwar dürfte zu konstatieren sein, dass sich die Antworten auf die Fragestellungen - jedenfalls fast vollständig - durch die Einsichtnahme in die in Teilen geschwärzten Kopien der Fahrtenbücher (vgl. unter A.) ergeben. Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch ist jedoch inhaltlich auf Auskunftserteilung in pressegeeigneter Form (vgl. zum nordrheinwestfälischen Pressegesetz: OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 5 A 413/11 -, juris, Rdnr. 71) und nicht etwa auf Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen gerichtet. Zwar besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine bestimmte Form der Auskunftserteilung. Denn Art und Weise der Auskunftserteilung stehen im Ermessen der Behörde, wobei die Auskunft jedoch in pressegeeigneter Form zu erteilen ist und die Form sachgerecht sein muss. Ein Anspruch auf Akteneinsicht oder Kopien kann folglich nur bestehen, wenn ausschließlich auf diese Art sachgemäß Auskunft erteilt werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juli 2015 – 1 S 802/15 -, juris). Dass dies hier der Fall sein soll, ist weder ersichtlich, noch behauptet der Beklagte Entsprechendes. Zudem hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch dahingehend eingelassen, dass der Umfang der Auskunftserteilung das zumutbare Maß nicht überschreiten dürfte.
II.
- 154
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 VwGO, § 100 ZPO.
III.
- 155
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
- 156
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 06. Dez. 2016 - 3 L 99/15
Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 06. Dez. 2016 - 3 L 99/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 06. Dez. 2016 - 3 L 99/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.
(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin ist ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, das aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Arzneimittel in das Bundesgebiet einführt und im Bundesgebiet vertreibt. Sie nimmt die Beklagte, eine der Aufsicht des Landes Sachsen-Anhalt unterstehende gesetzliche Krankenkasse, auf Erteilung einer Auskunft in Anspruch.
- 2
Die Beigeladene, ein ebenfalls in Deutschland ansässiges pharmazeutisches Unternehmen, ist nach der im Juni 2013 erfolgten Verschmelzung mit der E. (im Folgenden einheitlich: die Beigeladene) Herstellerin des Originalarzneimittels (...), eines Präparats gegen Schlafstörungen. Durch Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008, der nicht nach Maßgabe der Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 97 ff. GWB) abgeschlossen wurde, vereinbarte sie nach § 130a Abs. 8 SGB V für dieses Arzneimittel bzw. dessen Wirkstoff Prothipendyl einen von ihr an die Beklagte zu vergütenden Rabatt. In § 6 Nr. 1 des Vertrags wurde festgelegt, dass der Inhalt der Vereinbarung und die Rabatthöhe, nicht aber das Bestehen der Vereinbarung an sich, der Geheimhaltung unterliegen sollten.
- 3
Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 teilte die Klägerin der Beklagten mit, ihr sei zur Kenntnis gelangt, dass die Beklagte auf eine bevorzugte Abgabe rabattierter Arzneimittel an ihre Versicherten durch die Apotheken auch in Fällen hinwirke, in denen diese Arzneimittel nach Abzug des gewährten Rabatts nicht preiswerter, sondern teurer seien als auf dem Markt erhältliche korrespondierende Importprodukte. So verhalte es sich insbesondere im Hinblick auf das Arzneimittel (...). Sie - die Klägerin - biete dieses Arzneimittel als Importprodukt zu einem auch unter Berücksichtigung eines Rabatts deutlich geringeren Apothekenverkaufspreis an als dessen Originalherstellerin, die Beigeladene. Für eine vorrangige Abgabe von Arzneimitteln, für die eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V bestehe, sei auf der Grundlage von § 129 Abs. 1 SGB V jedoch nur dann Raum, wenn es an preisgünstigeren entsprechenden Produkten fehle. Sie fordere die Beklagte deshalb auf, es zu unterlassen, mittels von ihr veranlasster Eintragungen in die von den Apotheken verwendeten Arzneimittelverzeichnisse die vorrangige Abgabe vertraglich rabattierter, aber gleichwohl teurerer Arzneimittel vorzuschreiben.
- 4
Nachdem die Beklagte dieses Ansinnen abgelehnt hatte, bekräftigte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Februar 2011 ihre Forderung, die Beklagte solle das Arzneimittel (...) nicht mehr als ein von den Apotheken bevorzugt abzugebendes Rabattarzneimittel kennzeichnen lassen, und beanspruchte darüber hinaus unter Berufung auf § 1 IFG und § 15 SGB I Auskunft über die Höhe des für dieses Arzneimittel mit der Beigeladenen vereinbarten Rabatts, hilfsweise Einsicht hierzu in den Rabattvertrag. Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 hielt die Beklagte dem Informationsbegehren entgegen, dass das Bekanntwerden der Rabatthöhe im Sinne des Ausschlusstatbestands des § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA geeignet wäre, ihre wirtschaftlichen Interessen als Sozialversicherung zu beeinträchtigen. Der vom Gesetzgeber gewollte wirtschaftliche Wettbewerb zwischen den gesetzlichen Krankenkassen würde konterkariert, wenn die Höhe des dem einen Wettbewerber von einem pharmazeutischen Unternehmen eingeräumten Rabatts den anderen Wettbewerbern mitgeteilt würde. Hinzu komme, dass es sich bei der Rabatthöhe um ein Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen handele, so dass der Informationszugang gemäß § 6 Satz 2 IZG LSA deren Einwilligung bedürfe. Die Erteilung der Einwilligung komme aber schon deswegen nicht in Betracht, weil sich die Vertragsparteien zur Verschwiegenheit über den Inhalt des Rabattvertrags verpflichtet hätten. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte nach ausdrücklich durch die Beigeladene erklärter Verweigerung der Einwilligung in die Offenlegung der Rabatthöhe mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2011 als unbegründet zurück.
- 5
Die Klägerin hat am 18. November 2011 beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben, mit der sie beantragt hat,
- 6
den Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Höhe des mit der Beigeladenen im Jahr 2008 vereinbarten Rabatts gemäß § 130a Abs. 8 SGB V betreffend das Arzneimittel (...) mitzuteilen.
- 7
Die Beklagte, die den Rabattvertrag vom 30. April/6. Mai 2008 mit Wirkung zum 30. April 2013 gekündigt hat, ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt,
- 8
die Klage abzuweisen.
- 9
Die Beigeladene hat erstinstanzlich keinen Antrag gestellt.
- 10
Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage durch Urteil vom 22. August 2013 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
- 11
Der Auskunftsanspruch der Klägerin finde seine Grundlage in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) IZG LSA. Die Rabatthöhe sei eine amtliche Information im Sinne des § 2 Nr. 1 IZG LSA. Von diesem Begriff abzugrenzen seien lediglich private Informationen von Dritten oder über Dritte, wenn sie nicht mit der amtlichen Tätigkeit zusammenhingen. Das sei hier nicht der Fall, weil Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V ein spezifisches Mittel zur Aufgabenerfüllung der gesetzlichen Krankenkassen darstellten. Die Heranziehung des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt sei nicht durch vorrangige anderweitige Regelungen versperrt. Ein solcher Anwendungsausschluss folge insbesondere nicht aus den sozial(verfahrens)rechtlichen Bestimmungen der §§ 15 SGB I, 25 SGB X, die in der vorliegenden Konstellation nicht einschlägig seien. Die Voraussetzungen der von der Beklagten geltend gemachten Ausschlussgründe für den Informationszugang seien nicht erfüllt.
- 12
Die Beklagte könne sich nicht durchgreifend auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) IZG LSA berufen. Zwar sei beim Sozialgericht für das Saarland ein Verfahren anhängig, mit dem sich die Klägerin gegen die Meldepraxis der Beklagten wende, die dazu führe, dass rabattierte Originalarzneimittel von den Apotheken bevorzugt auch im Verhältnis zu gleichnamigen preisgünstigeren Importarzneimitteln abgegeben würden. Inwieweit die Kenntnis der zwischen der Beigeladenen und der Beklagten vereinbarten Rabatthöhe als Teil des Preises die sozialgerichtliche Entscheidung zu beeinflussen vermöge, sei indes weder ersichtlich, noch hätten die Beklagte oder die Beigeladene dergleichen hinreichend dargelegt.
- 13
Auch der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA sei nicht gegeben. Es sei nicht erkennbar, inwieweit das Bekanntwerden der Rabatthöhe die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten insbesondere an einer kostengünstigen Arzneimittelversorgung beeinträchtigen könne, etwa weil dann künftig nur noch ein geringerer Rabatt zu erzielen sei. Selbst wenn das Bekanntwerden der Rabatthöhe Einfluss auf künftig von anderen gesetzlichen Krankenkassen zu vereinbarende Rabatte haben sollte, könne dies allenfalls einen mittelbaren Einfluss auf von der Beklagten abzuschließende Rabattverträge haben. Denn bei der nunmehr erforderlichen öffentlichen Ausschreibung würden in der Regel mehrere Pharmaunternehmen ein Medikament mit demselben Wirkstoff anbieten und sich um den Vertragsschluss bewerben. Selbst dann, wenn das Bekanntwerden des zuletzt vereinbarten Rabatts das künftige Bieterverhalten beeinflussen würde, könne aufgrund der Tatsache, dass der inzwischen beendete Rabattvertrag nicht im Rahmen eines transparenten Vergabeverfahrens zustande gekommen sei, nicht davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene im Jahr 2008 das denkbar wirtschaftlichste Angebot im Sinne des § 97 Abs. 5 GWG a.F. (nunmehr gleichlautend § 127 Abs. 1 Satz 1 GWB) abgegeben habe. Die seinerzeit vereinbarte Rabatthöhe sei mithin als Vergleichsgröße nur bedingt verwertbar. Daneben sei es zwar möglich, dass das Bekanntwerden der Rabatthöhe den Inhalt von Rabattverträgen anderer Krankenkassen beeinflussen könnte. Da für die Preisbildung aber in erheblichem Maße weitere variable Faktoren bedeutsam seien, bestehe keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten beeinträchtigendes künftiges Bieterverhalten. Zudem sei vorstellbar, dass die Beklagte die von ihr befürchteten wirtschaftlichen Nachteile dadurch kompensiere, dass sie fortan - wie nach der Neufassung des § 130a Abs. 8 Satz 7 SGB V vorgeschrieben - der Vielfalt der Anbieter Rechnung trage und dem wirtschaftlichsten Angebot den Zuschlag erteile.
- 14
Auch § 6 Satz 2 IZG LSA hindere den Informationszugang nicht. Ob durch die Bekanntgabe einer Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zugänglich gemacht werde, könne im Einzelfall nur aufgrund von plausiblen und nachvollziehbaren Darlegungen des Betroffenen beurteilt werden. Die Beklagte habe jedoch nicht hinreichend konkret dargelegt, dass das Bekanntwerden der Rabatthöhe geeignet sei, die Wettbewerbsposition der Beigeladenen nachteilig zu beeinflussen. Sie berufe sich lediglich auf die vertraglich vereinbarte Geheimhaltung hinsichtlich des Vertragsinhalts und der Rabatthöhe und darauf, dass Vertragsärzte oder Patienten ebenfalls nicht über die Rabatthöhe informiert würden. Die Beigeladene selbst habe sich nicht dazu geäußert, weshalb sie nicht in die Bekanntgabe der Rabatthöhe eingewilligt habe. Ferner sei nicht ersichtlich, dass das Interesse der Beigeladenen an der Aufrechterhaltung der im Rabattvertrag vereinbarten Vertraulichkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 IZG LSA noch fortbestehe. Denn der Vertrag sei in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits unwirksam gewesen. Dafür, dass die Parteien Verschwiegenheit über die Vertragslaufzeit hinaus vereinbart hätten, gebe es keine Anhaltspunkte.
- 15
Auf den Antrag der Beigeladenen hat der Senat mit Beschluss vom 28. Juli 2014 die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt die Beigeladene aus:
- 16
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne das Bekanntwerden der Rabatthöhe die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten beeinträchtigen, so dass die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA den Informationszugang ausschließe. Es sei zu erwarten, dass die Beklagte nach Beendigung des Vertrags vom 30. April/6. Mai 2008 zum 30. April 2013 eine erneute Rabattvereinbarung für das in Rede stehende Arzneimittel anstrebe und öffentlich ausschreiben werde. Bei Offenlegung der bisherigen Rabatthöhe sei indes davon auszugehen, dass die Klägerin in einem solchen Vergabeverfahren ihr Preisangebot nicht so niedrig wie möglich gestalte, sondern die Strategie verfolge, den Zuschlag durch ein nur geringfügiges Unterbieten des von der Beigeladenen zuvor eingeräumten Rabatts zu erhalten. Damit würde zum wirtschaftlichen Nachteil der Beklagten und unter unzulässiger Verzerrung des Wettbewerbs im Ergebnis der Vertragsausschreibung ein (noch) höherer Preisnachlass, wie er bei Unkenntnis der Klägerin von der Rabatthöhe zu erzielen wäre, vereitelt. Dass der im Jahr 2008 vereinbarte Rabatt für ein künftiges Vergabeverfahren wenig aussagekräftig sei, weil seinerzeit keine europaweite Ausschreibung stattgefunden habe, treffe nicht zu. Denn der Vertrag sei in einem hart umkämpften Wettbewerbsumfeld geschlossen und der Rabatt daher anhand kaufmännischer, betriebswirtschaftlicher und wettbewerblicher Grundsätze sorgfältig kalkuliert worden. Gerade und allein um die Erlangung eines Wettbewerbsvorteils im Rahmen künftiger Vertragsausschreibungen und um die Ausrichtung ihrer Angebotspreise in diesen Verfahren an der in der Vergangenheit maßgeblichen Rabatthöhe gehe es der Klägerin.
- 17
Überdies habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass die Rabatthöhe als ein Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen im Sinne des § 6 Satz 2 IZG LSA zu qualifizieren sei, zu dem ohne ihre Einwilligung kein Zugang gewährt werden dürfe. Das für die Annahme eines Geschäftsgeheimnisses erforderliche berechtigte Geheimhaltungsinteresse könne der Beigeladenen nicht abgesprochen werden, denn die Bekanntgabe der Rabatthöhe könne sich nachteilig auf ihre Wettbewerbsposition auswirken. Die Kenntnis des Rabatts lasse Rückschlüsse auf die ihm zugrunde liegende Kalkulation zu. Ziel der Klägerin sei es, den Einstandspreis der Beigeladenen zu ermitteln. Dadurch würde es ihr in Anbetracht der ihr bereits anderweitig bekannten arzneimittelbezogenen Parameter ermöglicht, den Spielraum der Beigeladenen bei der Rabattgewährung relativ genau abzuschätzen und dies zur Grundlage eines eigenen Rabattangebots zu machen. Dieser Wissensvorsprung würde die Aussichten der Klägerin auf eine Zuschlagserteilung für den künftigen Rabattvertrag gegenüber der Beigeladenen erheblich erhöhen. In gleichem Maße wäre die Beigeladene auch im Hinblick darauf, dass regelmäßig unterstellt werden könne, dass das von ihr unterbreitete Rabattangebot bei stabilen Marktbedingungen weitgehend dem Rabatt der vorangegangenen Vereinbarung entsprechen werde, im Wettbewerb benachteiligt.
- 18
Für die Richtigkeit dieser Betrachtungsweise spreche, dass auch das Kartellvergaberecht Preise als schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einstufe. Mit dem Grundsatz des Geheimwettbewerbs im Vergaberecht, dem bei öffentlichen Lieferaufträgen - wie hier - ein besonderer Stellenwert zukomme, wäre es nicht vereinbar, wenn die Klägerin als potentielle Konkurrentin der Beigeladenen in einer künftigen Ausschreibung über den bislang gewährten Rabatt unterrichtet wäre und dadurch über eine zusätzliche Kalkulationshilfe für ihr Angebot verfügte. Die Pflicht zur vertraulichen Behandlung der in einem Vergabeverfahren abgegebenen Angebote bestehe gemäß § 17 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 Satz 2 VOL/A-EG auch nach Verfahrensabschluss fort und über die Zeit der Vertragsdurchführung hinaus. Dabei sei in der vergaberechtlichen Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Preisangaben der Bieter grundsätzlich dem Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unterfielen und deshalb auch in einem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer nach der Bestimmung des § 111 Abs. 2 GWB a.F. (nunmehr gleichlautend § 165 Abs. 2 GWG) nicht vom Akteneinsichtsrecht der Beteiligten umfasst seien. In Bezug auf die Höhe des Rabatts, der Gegenstand des Vertrags vom 30. April/6. Mai 2008 gewesen sei, könne nichts anderes gelten. Unabhängig davon laufe das Auskunftsverlangen der Klägerin, da es das Wettbewerbsverhältnis zur Beigeladenen verfälsche, dem Kartellverbot des § 1 GWB zuwider.
- 19
Die Beigeladene beantragt,
- 20
das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 22. August 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen.
- 21
Die Beklagte beantragt ebenfalls,
- 22
das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 22. August 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen.
- 23
Sie macht geltend: Die Veröffentlichung der Rabatthöhe könne sich nachteilig auf die wirtschaftliche Leistungserbringung durch die Beklagte im Wettbewerb der Krankenversicherungen auswirken. Sie würde dazu führen, dass dem bewährten Kostensenkungsinstrument der Rabattvereinbarungen seine einen Geheimwettbewerb der pharmazeutischen Unternehmen voraussetzende Funktionsfähigkeit genommen würde. Auch in den Fällen, in denen zuvor kein wettbewerbliches Vergabeverfahren um den Vertragsschluss durchgeführt worden sei, würde die Einsichtnahme in frühere Rabattkonditionen Dritte in den Besitz von Daten zu den Kalkulationsgrundlagen eines Konkurrenten bringen, was den künftigen Ausschreibungswettbewerb verfälschen, die Erzielung höherer Rabatte verhindern und zumindest mittelfristig die Arzneimittelversorgung der Versicherten nachhaltig verteuern würde. Dem entspreche es, dass der Gesetzgeber im Sozialversicherungsrecht die Vertraulichkeit der Rabatthöhen für die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung der gesetzlichen Krankenversicherungen als selbstverständlich betrachte. Das zeige sich namentlich an der dem Geheimhaltungsschutz dienenden Pauschalierungsvorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 11 Halbs. 2 SGB V zur Anrechnung der entgangenen Rabatte auf den Kostenerstattungsanspruch des Versicherten gegen die Krankenkasse im Fall des § 129 Abs. 1 Satz 5 SGB V. In dieselbe Richtung wiesen die Wertungen des Vergaberechts. Sowohl während eines laufenden Vergabeverfahrens als auch in einem Vergabenachprüfungsverfahren sei der Informationszugang spezialgesetzlich durch § 97 Abs. 1 bzw. § 111 Abs. 2 GWB a.F. (nunmehr ähnlich § 97 Abs. 1 Satz 1 und gleichlautend § 165 Abs. 2 GWB) ausgeschlossen. Für die Zeit nach Abschluss des Vergabeverfahrens gewährleiste § 17 Abs. 3 VOL/A-EG im Interesse der Sicherung des Wettbewerbs für die Zukunft die Vertraulichkeit der Angebote, die gerade bei Rabattverträgen angesichts ihrer auf zwei Jahre begrenzten Regellaufzeit sowie des Umstands, dass die gemachten Offerten über das einzelne Verfahren hinaus auch Gegenstand weiterer Wettbewerbe sein könnten, herausragende Bedeutung habe. Außerdem stelle die Rabatthöhe ein Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen dar, an deren Geheimhaltung sie ein berechtigtes Interesse habe. Aus ihr könnten nämlich Rückschlüsse auf die Kalkulationsgrundlagen der Beigeladenen gezogen werden. Informationen über Preise und damit über Kalkulationsgrundlagen seien auch nach Abschluss des konkreten Vergabeverfahrens vor einer Ausforschung durch Konkurrenten zu schützen, um das Prinzip des Geheimwettbewerbs nicht auszuhöhlen. Würde der Klägerin bekannt, wie die Beigeladene ihre Angebotspreise kalkuliere, könnte und würde sie ihr Wettbewerbsverhalten bei einer künftigen Vergabe des Rabattvertrags nicht mehr allein von betriebsinternen Faktoren und ihrer Marktkenntnis, sondern auch von diesem zusätzlichen Wissen abhängig machen und entsprechend - mit der Folge der Verschlechterung der Wettbewerbsposition der Beigeladenen - „optimieren“. Dem stehe auch die im Vertrag getroffene Geheimhaltungsklausel entgegen, die so zu verstehen sei, dass die Parteien auch nach der Beendigung des Vertrags zur Vertraulichkeit verpflichtet seien.
- 24
Die Klägerin beantragt,
- 25
die Berufung zurückzuweisen.
- 26
Sie trägt vor: Das Bekanntwerden der Rabatthöhe berühre keine wirtschaftlichen Interessen der Beklagten. Die Annahme, die Beigeladene werde in einem künftigen Vergabeverfahren dieselbe Rabatthöhe anbieten, wie sie im Jahr 2008 vereinbart worden sei, und die Klägerin werde dieses Angebot zwar unterbieten können, sich aber in Kenntnis des Rabatts mit einem für die Beklagte ungünstigeren eigenen Angebot als in Unkenntnis des Rabatts um den Vertragsschluss bewerben, sei nicht plausibel. Sie berücksichtige bereits nicht die grundlegenden Unterschiede, die zwischen der Preisbildung der Originalhersteller von Arzneimitteln und der - von schwankenden Einkaufspreisen abhängigen - Preisbildung der Arzneimittelimporteure bestünden. Weiterhin sei davon auszugehen, dass auch die Beigeladene gezwungen sei, ihr künftiges Vertragsangebot im Hinblick auf ihre aktuellen betriebswirtschaftlichen Verhältnisse und die aktuellen gesundheitspolitischen Vorgaben neu zu kalkulieren. Die Rabatthöhe sei auch kein schutzwürdiges Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen. In einem schwebenden Vergabeverfahren sei der Bieter zwar durch die vergaberechtlichen Geheimhaltungsregelungen vor einer Preisgabe seiner Angebotsunterlagen geschützt. Diese Regelungen seien hier aber schon deshalb nicht anwendbar, weil der Rabattvertrag zwischen der Beklagten und der Beigeladenen nicht auf einem förmlichen Vergabeverfahren beruhe. Ebenso wenig drohe ein Verstoß gegen § 1 GWB; eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung oder ein abgestimmtes Verhalten zwischen der Klägerin und der Beigeladenen lägen nicht vor. Werde außerhalb des Vergaberechts um Auskunft über den Inhalt abgeschlossener Rabattvereinbarungen nachgesucht, sei dies von den Zwecken des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt gedeckt.
- 27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
- 28
1. Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
- 29
Die allein von der Beigeladenen gegen das stattgebende erstinstanzliche Verpflichtungsurteil eingelegte Berufung ist zulässig. Denn die Beigeladene ist durch das angefochtene Urteil in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen und mithin materiell beschwert (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 39.86 -, juris Rn. 15 m.w.N.).
- 30
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Beigeladener mit seinem Rechtsmittel nach dem das geltende Verwaltungsprozessrecht tragenden und in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegten, auch für das Rechtsmittelverfahren geltenden verfahrensrechtlichen Grundsatz nur dann Erfolg haben kann, wenn dies auch materiell-rechtlich seiner subjektiven Rechtsstellung entspricht; ein Beigeladener kann ein ihm nachteiliges Urteil daher nicht erfolgreich mit dem Rechtsmittel der Berufung angreifen, wenn er einen entsprechenden Verwaltungsakt als Kläger wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinnehmen müsste, weil ihn dieser in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1974 - IV C 29.73 -, juris Rn. 29, und vom 15. Februar 1990, a.a.O.; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 124 Rn. 38). Demgemäß kann sich die Beigeladene als privatwirtschaftliches (pharmazeutisches) Unternehmen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren namentlich nicht darauf berufen, dass der nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts zu gewährende Informationszugang unter Verstoß gegen die nicht ihrem Schutz dienende Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA zu einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherungen, also eines Dritten (der Beklagten), führen könne. Sie kann aber jedenfalls und insbesondere geltend machen, dass dem Informationsbegehren der Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 Satz 2 IZG LSA entgegensteht.
- 31
Erhält die Klägerin den von ihr beantragten Zugang zur Information der im Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008 vereinbarten Rabatthöhe, so werden dadurch keine subjektiven Rechte der Beigeladenen verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 32
a) Rechtsgrundlage für das Auskunftsverlangen der Klägerin ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) IZG LSA. Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Eine solche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Beklagte.
- 33
b) Der Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA hat die Qualität eines formalen subjektiv-öffentlichen Rechts, das sich dadurch auszeichnet, dass dem Anspruch keine materielle Rechtsposition oder wie auch immer geartete Betroffenheit zugrunde liegen muss. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen „dieses Gesetzes“ ist der Informationsanspruch mithin materiell-rechtlich voraussetzungslos (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. April 2014 - 3 L 319/13 -, juris Rn. 34). Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts abzustellen. Dies entspricht dem Grundsatz, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Begründetheit der Verpflichtungsklage in der Regel der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist, wenn sich nicht aus den im Einzelfall anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften ergibt, dass es auf einen früheren Zeitpunkt - insbesondere den Zeitpunkt der Behördenentscheidung - ankommt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 7 B 21.13 -, juris Rn. 8). Dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt als dem hier einschlägigen materiellen Recht lässt sich die Maßgeblichkeit eines abweichenden früheren Zeitpunkts indes nicht entnehmen (vgl. zu anderweitigem Landesrecht OVG NRW, Urteile vom 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05 -, juris Rn. 55, und vom 5. September 2006 - 8 A 2190/04 -, juris Rn. 80; OVG MV, Urteil vom 2. November 2011 - 1 L 161/09 -, juris Rn. 21; OVG Bln-Bbg, Urteile vom 13. November 2013 - 12 B 21.12 -, juris Rn. 51, und vom 27. August 2015 - 12 B 35.14 -, juris Rn. 37 f.; OVG RP, Urteil vom 30. Januar 2014 - 1 A 10999/13 -, juris Rn. 59; NdsOVG, Urteil vom 2. September 2015 - 10 LB 33/13 -, juris Rn. 44).
- 34
c) Bei der Höhe des Rabatts, den die Beigeladene der Beklagten im Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008 eingeräumt hat, handelt es sich um eine amtliche Information. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 IZG LSA ist eine amtliche Information jede einem amtlichen Zweck dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung; nicht dazu gehören Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Die Information dient einem amtlichen Zweck, wenn sie ein Amt betrifft oder in einem Zusammenhang zu einer amtlichen Tätigkeit steht. Informationen sind in dienstlichem Zusammenhang erlangt, wenn sie der öffentlichen Stelle im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zugegangen sind. Nicht notwendig ist nach § 2 Nr. 1 IZG LSA, dass die Aufzeichnungen unmittelbar hoheitlichen Aufgaben dienlich sind (vgl. OVG LSA, Urteil vom 2. November 2011 - 3 L 312/10 -, juris Rn. 21, und Beschluss vom 23. April 2014, a.a.O. Rn. 35). Rabattvereinbarungen im Sinne von § 130a Abs. 8 SGB V zwischen Krankenkassen oder ihren Verbänden und pharmazeutischen Unternehmern dienen der Sicherstellung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 -, juris Rn. 239), ohne die sie ihre Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern (§ 1 Satz 1 SGB V), nicht erfüllen könnte. Auch die Höhe des für ein einzelnes Arzneimittel vereinbarten Rabatts steht daher in Zusammenhang mit den gesetzlichen Aufgaben der Beklagten.
- 35
d) Die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA wird im vorliegenden Fall nicht durch § 1 Abs. 3 IZG LSA ausgeschlossen, wonach Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen - außer in den Fällen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 29 VwVfG - vorgehen.
- 36
Eine besondere Rechtsvorschrift nach § 1 Abs. 3 IZG LSA ist dann gegeben, wenn diese einen Informationsanspruch in Bezug auf denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regelt. Eine bereichsspezifische Ausschlussregelung in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. Der begrenzte Informationsanspruch für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen verdrängt den Anspruch aus § 1 Abs. 1 IZG LSA, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwiderlaufen würde (vgl. OVG LSA, Urteil vom 2. November 2011, a.a.O. Rn. 22 ff., und Beschluss vom 23. April 2014, a.a.O. Rn. 36; s. auch BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 -, juris Rn. 46 m.w.N. zu § 1 Abs. 3 IFG).
- 37
Eine derartige bereichsspezifische Ausschlussregelung ist bezogen auf die von der Klägerin beanspruchte Information nicht ersichtlich. Aus vergaberechtlichen Bestimmungen ergibt sich insoweit keine Sperrwirkung. Soweit § 4 Abs. 1 VgV a.F. in Verbindung mit § 17 Abs. 3 VOL/A-EG (vgl. nunmehr § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV) den öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, unter anderem die Angebote und ihre Anlagen „auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens“ vertraulich zu behandeln, wird damit nicht (positiv) der Zugang zu bestimmten amtlichen Informationen gewährt, sondern im Gegenteil ein auf einzelne Bestandteile des Vergabevorgangs begrenztes Verbot der Offenlegung ausgesprochen. Dies steht der Annahme entgegen, der Normgeber habe beabsichtigt, allgemeine Informationsansprüche (auch) für den Zeitraum nach Beendigung eines Vergabeverfahrens fachgesetzlich prinzipiell auszuschließen (vgl. auch Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 190; Glahs, NZBau 2014, 75, 78 f.). Im Übrigen ist nach Lage der Akten wie auch den Erklärungen der Vertreter der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass der Rabattvertrag vom 30. April/6. Mai 2008 „freihändig“ im Verhandlungsweg abgeschlossen wurde, ohne dass ein Vergabeverfahren nach Maßgabe der Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 97 ff. GWB) überhaupt eingeleitet worden wäre. Ist ein Vergabeverfahren schon im Ansatz nicht durchgeführt worden, fehlt der vertraglichen Vereinbarung indes die von § 1 Abs. 3 IZG LSA vorausgesetzte sachliche Identität mit dem Regelungsgegenstand des § 17 Abs. 3 VOL/A-EG, der ausdrücklich an den Tatbestand eines Vergabeverfahrens anknüpft.
- 38
Ebenso wenig wird der Anspruch der Klägerin aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA durch § 15 SGB I verdrängt. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist geklärt, dass sich die Beratungs- und Auskunftspflicht der Sozialleistungsträger nach §§ 14 und 15 SGB I nicht auf Angelegenheiten bezieht, die keine sozialen Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch darstellen; dies gilt insbesondere auch für Auskünfte an Dritte, die zur Durchsetzung anderer als der sozialen Rechte nach dem Sozialgesetzbuch dienen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Oktober 1985 - 11a RK 6/84 -, juris Rn. 14, und Beschluss vom 4. April 2012 - B 12 SF 1/10 R -, juris Rn. 13). Die Klägerin steht weder in sozialen Rechtsbeziehungen zur Beklagten, noch ist die von ihr begehrte Auskunft über die Rabatthöhe auf die Durchsetzung eines sozialen Rechts im Sinne von § 11 SGB I gerichtet. Vom Regelungsbereich des § 15 SBG I wird der umstrittene Informationszugang damit nicht umfasst.
- 39
e) Der von der Klägerin verfolgte Informationsanspruch scheitert nicht daran, dass nach § 6 Satz 2 IZG LSA Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden darf, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
- 40
Zu den - auch durch Art. 12 und Art. 14 GG geschützten - Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zählen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind. Neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen setzt ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen dem Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Marktstrategien, Bezugsquellen, Informationen zur Kreditwürdigkeit oder Kalkulationsunterlagen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2015 - 20 F 4.14 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen muss - unter Wahrung des Geheimnisses - nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 -, juris Rn. 16, sowie Urteile vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, juris Rn. 52, 58 f., und vom 27. November 2014, a.a.O. Rn. 28; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 7. Juni 2012, a.a.O. Rn. 37).
- 41
Das danach erforderliche objektive Interesse der Beigeladenen an der Geheimhaltung der Rabatthöhe aus dem Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008 ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.
- 42
aa) Soweit sich die Beigeladene und die Beklagte darauf berufen, dass die Klägerin durch die Kenntnis der Rabatthöhe in die Lage versetzt würde, Rückschlüsse auf die Preiskalkulation der Beigeladenen zu ziehen, ist dies nicht plausibel gemacht. Es wird zwar behauptet, die Klägerin wolle diese Information mit weiteren Marktdaten, die ihr bereits bekannt bzw. öffentlich zugänglich seien, verknüpfen und dadurch den von der Beigeladenen kalkulierten Einstandspreis (Beschaffungspreis) sowie die von ihr kalkulierte Handelsspanne (Differenz zwischen Nettoverkaufs- und Einstandspreis) für das Arzneimittel ermitteln. Wie eine solche Berechnung der Kalkulationsgrundlagen der Beigeladenen mit Hilfe der Rabatthöhe angesichts mannigfacher Kostenfaktoren konkret zu bewerkstelligen wäre, wird aber nicht näher ausgeführt; vage Hinweise sind hierzu nicht ausreichend. Ebenso wenig wird nachvollziehbar erläutert, inwiefern der Klägerin durch die Mitteilung der Rabatthöhe ein wettbewerbsrelevanter Einblick in die Marktstrategien der Beigeladenen ermöglicht würde. Das gilt erst recht, wenn berücksichtigt wird, dass es sich bei dem im Jahr 2008 erfolgten Vertragsschluss zwischen der Beklagten und der Beigeladenen um einen geraume Zeit zurückliegenden und abgeschlossenen Vorgang handelt. Ob und inwieweit gerade jene Informationen, auf die die Klägerin nach den (pauschalen) Einlassungen der Beigeladenen und der Beklagten zurückschließen könnte, für die von § 6 Satz 2 IZG LSA geschützte gegenwärtige und künftige Wettbewerbsfähigkeit der Beigeladenen trotz des Zeitablaufs noch bedeutsam sein könnten und durch die zeitliche Entwicklung nicht längst überholt sind, ist nicht erkennbar. Auch ist nicht dargetan, dass die für die Prüfung des Ausschlusstatbestands notwendige Substantiierung des Vorbringens zu den Kalkulationsgrundlagen deshalb nicht gefordert werden dürfe, weil damit zwangsläufig Rückschlüsse auf diese Informationen eröffnet würden.
- 43
bb) Das Bestehen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses kann auch nicht plausibel auf die Annahme gestützt werden, dass die Beigeladene im Fall der Gewährung des Informationszugangs in einem künftigen Wettbewerb um die Vergabe einer Rabattvereinbarung benachteiligt wäre, weil sich die Klägerin und andere Konkurrenten darauf einstellen könnten, welchen Rabattsatz sie in einem solchen Verfahren der Beklagten für das Arzneimittel anbieten würde.
- 44
Zwar dürfte ein pharmazeutisches Unternehmen, das sich an einem wettbewerblichen Vergabeverfahren (§ 69 Abs. 2 Satz 4 SGB V in Verbindung mit §§ 97 ff. GWB) um den Abschluss einer Rabattvereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V beteiligt hat, und insbesondere ein solches, dem der Zuschlag in einem Verfahren dieser Art erteilt worden ist, grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass der von ihm angebotene Rabatt Marktkonkurrenten nicht nur während des laufenden Verfahrens, sondern auch nach dessen Abschluss nicht zur Kenntnis gelangt. Dem trägt die von der Beigeladenen und der Beklagten hervorgehobene Bestimmung des § 17 Abs. 3 VOL/A-EG bzw. des § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV Rechnung, soweit der öffentliche Auftraggeber darin zur Wahrung der Vertraulichkeit hinsichtlich der Angebotsunterlagen auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens verpflichtet wird. Wesentliches und unverzichtbares Merkmal einer Auftragsvergabe im Wettbewerb (§ 97 Abs. 1 Satz 1, § 127 Abs. 4 Satz 1 GWB) ist die Gewährleistung eines Geheimwettbewerbs zwischen den an der Ausschreibung teilnehmenden Bietern (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. April 2011 - Verg 4/11, VII-Verg 4/Verg 4/11 -, juris Rn. 27 m.w.N.). Wenn und gerade weil der einzelne Bieter nicht weiß, welche Konditionen der Konkurrent seiner Offerte zugrunde legt, wird er, um seine Aussicht auf den Erhalt des Zuschlags zu steigern, bis an die Rentabilitätsgrenze seiner individuell berechneten Gewinnzone kalkulieren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2013 - VII-Verg 31/12, Verg 31Verg 31/12 -, juris Rn. 48 m.w.N.; ThürOLG, Beschluss vom 19. April 2004 - 6 Verg 3/04 -, juris Rn. 18; LSG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. März 2009 - L 9 KR 72/09 ER -, juris Rn. 20). Die wenn auch nicht genaue, so doch zumindest ungefähre Kenntnis dieser mutmaßlichen Rentabilitätsgrenze dürfte schon für sich genommen von hoher Wettbewerbsrelevanz sein. Zudem würde sie konkurrierenden Unternehmen in künftigen Vergabeverfahren derselben oder anderer Krankenkassen um Rabattverträge für das Arzneimittel strategische Vorteile verschaffen, weil sie - gegebenenfalls unter Änderung ihrer bisherigen Preisstrategie - ihr Bietverhalten an dem ihnen bekannten Angebot des Mitbewerbers aus dem bereits abgeschlossenen Verfahren ausrichten könnten. Eine entsprechende Anpassung des geschäftlichen Vorgehens liegt bei Rabattverträgen nicht zuletzt deshalb besonders nahe, weil die Vereinbarung von Rabatten nach § 130a Abs. 8 Satz 6 SGB V auf eine Laufzeit von zwei Jahren beschränkt werden soll. Je aktueller das Konkurrenzangebot ist, desto größer ist seine Aussagekraft für die anderen Bewerber im gegenwärtigen Wettbewerb.
- 45
Der im Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008 vereinbarte Rabatt ist jedoch in seiner Aussagekraft für die - derzeitige - geschäftliche Ausrichtung der Beigeladenen nicht mit einem in einem vorangegangenen Bieterwettbewerb abgegebenen Angebot vergleichbar. Da der Vertrag, wie erwähnt, nicht aus einem wettbewerblichen Verfahren nach §§ 97 ff. GWB hervorging, kann schon nicht unterstellt werden, dass die Beigeladene in ihren seinerzeitigen Verhandlungen mit der Beklagten dem in einem solchen Verfahren herrschenden Preis- und Wettbewerbsdruck ausgesetzt und daher - wie in einer echten Bieterkonkurrenz - gezwungen war, bis an die Rentabilitätsgrenze ihrer Gewinnzone zu kalkulieren. Dergleichen ist auch weder von der Beigeladenen noch von der Beklagten dargelegt worden. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, handelt es sich überdies um einen länger zurückliegenden und abgeschlossenen Vorgang. Jedenfalls vor dem Hintergrund des beträchtlichen zeitlichen Abstands zwischen dem Vertragsschluss im Jahr 2008 und der möglichen Vergabe einer neuen Rabattvereinbarung durch die Beklagte erscheint es unter den hier zu beurteilenden Umständen nicht einleuchtend, dass aus der einstigen Rabatthöhe konkrete Rückschlüsse auf das Angebot der Beigeladenen in einem künftigen Vergabeverfahren zu ziehen wären. Dass der Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008 nicht nur unter anderen tatsächlichen Marktverhältnissen, sondern auch unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen abgeschlossen wurde, als sie für eine künftige Rabattvereinbarung gelten würden, ergibt sich im Übrigen auch aus der erst durch das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) eingeführten Vorgabe der auf zwei Jahre begrenzten Regellaufzeit (§ 130a Abs. 8 Satz 6 SGB V).
- 46
Dass die Klägerin in ihrer Klagschrift vom 18. November 2011 (S. 8) zum Ausdruck gebracht hat, sie wolle ihre Kenntnis von dem vereinbarten Rabatt dazu nutzen, „ihre eigenen Angebotspreise entsprechend auszurichten“, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Unabhängig davon, wie diese Erklärung zu verstehen war, folgt aus ihr nicht, dass die Information auch heute noch eine objektive Wettbewerbsrelevanz besitzt und die Klägerin durch ihre Offenbarung einen künftig verwertbaren Wissensvorsprung erhielte.
- 47
f) Die Beigeladene kann sich nicht durchgreifend darauf berufen, dass der Informationsgewährung Ausschlusstatbestände nach § 3 Abs. 1 IZG LSA entgegenstehen.
- 48
aa) Die erstinstanzlich und/oder im Berufungsverfahren geltend gemachten Ausschlussgründe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) IZG LSA, des § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA und des § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA dienen öffentlichen Geheimhaltungsinteressen und bezwecken nicht, ein Unternehmen wie die Beigeladene vor einer Weitergabe bestimmter amtlicher Informationen an einen Marktkonkurrenten zu schützen (vgl. bereits die Normüberschrift „Schutz von besonderen öffentlichen Belangen“). Sie können der Berufung somit nach dem aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Maßstab nicht zum Erfolg verhelfen.
- 49
(1) Soweit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) IZG LSA den Informationszugang beschränkt, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines anhängigen Gerichtsverfahrens haben kann, soll damit allein die Rechtspflege geschützt werden (vgl. Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 74 zu § 3 Abs. 1 Buchst. g) IFG).
- 50
(2) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Verschlusssachenanweisung für das Land Sachsen-Anhalt geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Auch diese Vorschrift hat keine drittschützende Funktion, sondern dient nur öffentlichen Geheimhaltungsbedürfnissen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 7. Juni 2012 - 12 B 34.10 -, juris Rn. 40; Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 136, jew. zu § 3 Nr. 4 IFG). Davon abgesehen unterliegt die im Streit stehende Information entgegen der Ansicht der Beigeladenen und der Beklagten auch der Sache nach nicht der Pflicht, die Angebote in einem öffentlichen Vergabeverfahren auch nach dessen Abschluss vertraulich zu behandeln (§ 4 Abs. 1 VgV a.F. in Verbindung mit § 17 Abs. 3 VOL/A-EG bzw. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV). Denn ein Vergabeverfahren im Sinne der §§ 97 ff. GWB hat vorliegend nicht stattgefunden, und die im Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008 vereinbarte Rabatthöhe stellt als „freihändig“ gefundenes Einigungsergebnis kein Angebot dar, das die Beigeladene der Beklagten im Rahmen eines solchen formalisierten Verfahrens einseitig unterbreitet und in verkörperter Form (vgl. § 17 Abs. 1 VOL/A-EG) übermittelt hätte.
- 51
(3) Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA setzt voraus, dass das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen der in § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA genannten Stellen im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen. Schutzgüter der Regelung sind danach neben den fiskalischen Interessen der Landesverwaltung die wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherungen. Selbst wenn indes die Auffassung der Beigeladenen zuträfe, dass das Bekanntwerden der Rabatthöhe geeignet wäre, das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Erzielung eines höchstmöglichen Rabatts in einem künftigen wettbewerblichen Vergabeverfahren um den Abschluss einer Rabattvereinbarung für das fragliche Arzneimittel zu beeinträchtigen, würde ihre subjektive Rechtsstellung dadurch nicht berührt.
- 52
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA zu Recht verneint.
- 53
§ 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA erfordert zum einen eine Beeinträchtigung des Schutzguts von hinreichendem Gewicht und setzt zum anderen voraus, dass eine solche Beeinträchtigung hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 22 ff.). Dass die mögliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherung von gewissem Gewicht sein muss, folgt aus dem Gebot einer engen Auslegung der Ausnahmetatbestände, das einem an den Gesetzeszwecken der besseren Kontrolle staatlichen Handelns und der Korruptionsbekämpfung orientierten Gesetzesverständnis entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.). Soweit es um die Wahrscheinlichkeit der Interessenbeeinträchtigung geht, muss zwar der sichere Nachweis nachteiliger Auswirkungen nicht erbracht werden; es genügt vielmehr die Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Diese Möglichkeit darf jedoch nicht nur eine theoretische sein. Deswegen scheiden eher fernliegende Befürchtungen aus. Es gilt der allgemeine ordnungsrechtliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, der sich wiederum nach dem Gewicht des Schutzguts richtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, a.a.O. Rn. 25 m.w.N.).
- 54
Ausgehend von diesem Maßstab ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Kenntnis der Klägerin von der im Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008 vereinbarten Rabatthöhe dazu führen würde, dass sie ihr Rabattangebot gegenüber der Beklagten in einem künftigen Wettbewerb um den Rabattvertrag verringern und mit einem solchen Angebot den Zuschlag erhalten würde. Ein derartiger Geschehensablauf ist zwar nicht auszuschließen, aber an die Erwartung geknüpft, dass die Bieter ihrem Verhalten in einem künftigen Vergabeverfahren den im Jahr 2008 ausgehandelten Rabatt als Orientierungsgröße zugrunde legen. Das erscheint auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beigeladenen, dass der Vertrag vom 30. April/6. Mai 2008 in einem hart umkämpften Wettbewerbsumfeld geschlossen und der Rabatt anhand kaufmännischer, betriebswirtschaftlicher und wettbewerblicher Grundsätze sorgfältig kalkuliert worden sei, nicht plausibel. Da kein Teilnahmewettbewerb um den Vertragsschluss stattfand, kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass die vertraglich bestimmte Rabatthöhe dem entspricht, was die Beigeladene der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt in einer echten Bieterkonkurrenz als Preisnachlass angeboten hätte. Bereits aus diesem Grund liegt die Befürchtung eher fern, dass sich die Klägerin - wie die Beigeladene prognostiziert - in einem künftigen Vergabeverfahren mit einem bloß „minimalen Unterbieten“ des vertraglichen Rabatts begnügen würde. Dagegen spricht ferner, dass die Klägerin in dem (nunmehr) nach Maßgabe der §§ 97 ff. GWB durchzuführenden (offenen) Verfahren nicht nur mit einer Bewerbung der Beigeladenen, sondern auch mit der Bewerbung weiterer pharmazeutischer Unternehmen um den Vertragsschluss rechnen müsste. Weshalb sie sich mit ihrem Angebot gleichwohl an die Höhe des früheren, ohne wettbewerbliche Beteiligung anderer Interessenten festgelegten Rabatts anlehnen sollte, um auf diese Weise allein die als stabil vermutete Preisofferte der Beigeladenen zu unterbieten, erschließt sich nicht. Wesentlich kommt schließlich hinzu, dass sowohl der Vertragsschluss als auch die Beendigung des Vertrags zwischen der Beklagten und der Beigeladenen mittlerweile etliche Jahre zurückliegen. Auch wenn es seitdem nicht zu einer neuen Rabattvereinbarung der Beklagten für das Arzneimittel gekommen ist, macht es dieser erhebliche Zeitablauf unwahrscheinlich, dass die unter anderen Marktbedingungen kalkulierte Rabatthöhe Mitbewerbern einen Richtwert für künftige Angebote geben und sie unter Inkaufnahme des Risikos, ihre Zuschlagsaussichten entscheidend zu verschlechtern, veranlassen würde, weniger preisaggressiv zu bieten.
- 55
bb) Der Beigeladenen steht auch nicht der Versagungsgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 7 IZG LSA zur Seite. Danach scheidet ein Informationszugang bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information aus, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. Die Norm dient gleichermaßen dem Schutz von Informanten wie dem Schutz der Behörden (vgl. Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 188 zu § 3 Nr. 7 IFG). Zwar haben die Beklagte und die Beigeladene in § 6 Nr. 1 des Vertrags vom 30. April/6. Mai 2008 die Abrede getroffen, dass die Rabatthöhe der Geheimhaltung unterliegt. Um zu vermeiden, dass der Anspruch auf Informationszugang gänzlich zur Disposition der am Informationsaustausch Beteiligten gestellt wird, ist der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr. 7 IZG LSA aber erst dann eröffnet, wenn neben der Vertraulichkeitsabsprache auch materiell ein objektiv schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 28. Juni 2013 - 12 B 9.12 -, juris Rn. 34 f. m.w.N.). Ein objektiv schutzwürdiges Interesse der Beigeladenen an der vertraulichen Behandlung der Rabatthöhe ist aus den obigen Erwägungen zum Nichtvorliegen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 6 Satz 2 IZG LSA nicht anzuerkennen.
- 56
g) Der Erteilung der begehrten Auskunft können entgegen den Einwänden der Beklagten und der Beigeladenen auch keine sonstigen vergabe- oder sozialversicherungsrechtlichen Wertungen entgegengehalten werden. Da sie der Klägerin keine Kenntnis von der Höhe und den Bedingungen eines Konkurrenzangebots der Beigeladenen in einem künftigen Vergabeverfahren vermittelt, führt sie nicht zu einer Wettbewerbsbeschränkung (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2013, a.a.O. Rn. 47). Soweit es in den Materialen zur Novellierung des § 13 Abs. 2 Satz 11 SGB V durch das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz heißt, dass die Regelung der Berücksichtigung der Mehrkosten für den Fall der Kostenerstattung nach § 129 Abs. 1 Satz 5 SGB V mit einem „gegebenenfalls vertraglich vereinbarten Stillschweigen über die Höhe der Rabatte“ in Einklang steht (BT-Drs. 17/2413 S. 18), lässt sich daraus nichts für ein (kategorisches) Verbot der Preisgabe einer in einem Vertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V vereinbarten Rabatthöhe ableiten.
- 57
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Diese Regelung ist im Fall eines erfolglosen Rechtsmittels auch dann die allein maßgebliche Kostenvorschrift, wenn die Kostenpflicht eine Beigeladene als erfolglose Rechtsmittelführerin trifft. Dementsprechend ist in einem solchen Fall kein Raum für eine Kostenpflicht auch der Beklagten, die selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat, unabhängig davon, ob ihr Bescheid aufgehoben wird. Da die Beklagte dem Antrag der Beigeladenen beigetreten ist, ist sie jedoch entsprechend dem Grundgedanken des § 154 Abs. 1 VwGO nicht kostenerstattungsberechtigt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - B 6 KA 45/13 R -, juris Rn. 36 m.w.N.).
- 58
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 59
4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
(1) Dienstreisen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidenten.
(2) Bei Inlandsdienstreisen gelten die Tagegelder durch die Kostenpauschale als abgegolten. Ein Mitglied des Bundestages erhält jedoch in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes auf Antrag Übernachtungsgeld sowie Fahrkostenerstattung. Weist ein Mitglied des Bundestages einen außergewöhnlichen Aufwand nach, der aus dem Übernachtungsgeld nicht gedeckt werden kann, so wird der unvermeidbare Mehrbetrag erstattet.
(3) Bei Auslandsdienstreisen erhält ein Mitglied Auf Antrag Tage- und Übernachtungsgeld. Ferner werden erstattet:
- -
bei Benutzung der Eisenbahn die Fahrkosten von der Bundesgrenze zum Zielort und zurück sowie Schlafwagenkosten gegen Nachweis, - -
bei Benutzung von Linienflugzeugen die nachgewiesenen Kosten zum Zielort und zurück, - -
notwendige Fahrkosten anderer Beförderungsmittel.
(4) Auf Antrag wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 an Stelle der Fahrkostenerstattung Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie darf die Höhe der Kosten, die bei Flugzeugbenutzung nach § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 zu erstatten wären, nicht überschreiten. Die Höhe der Wegstreckenentschädigung wird vom Ältestenrat festgesetzt.
(5) Soweit vom Ältestenrat nichts anderes bestimmt ist, finden im übrigen die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin und der Abänderungsantrag der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I. Die von der Antragsgegnerin gegen die erstinstanzliche einstweilige Anordnung,
3der Antragstellerin Einsicht in das Schreiben (E-Mail) der Referatsleiterin 4 C 6 vom 11. November 2013 an die Leiterin des Personalreferates der Antragsgegnerin zu gewähren,
4gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Mit ihrem Einsichtsbegehren erstrebt die Antragstellerin keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung, welche die Hauptsache vorwegnimmt.
6Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO aus Gründen der effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) gerechtfertigt, aber auch geboten, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen.
7Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. September 2014– 1 BvR 23/14 –, MDR 2014, 1406 = juris, Rn. 23 f., und vom 12. September 2011 – 2 BvR 1206/11 –, NJW 2011, 3706 = juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2011 – 7 VR 6.11 –, juris, Rn. 6; siehe auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2014 – 5 B 226/14 –, NJW 2014, 3387 = juris, Rn. 5 f., und vom 3. August 2012 – 1 B 425/12 –, juris, Rn. 9 f., jeweils m. w. N.
8Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch (dazu 1.) als auch einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund (dazu 2.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
91. Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Einsicht in das streitgegenständliche Schreiben (E-Mail) zu. Der Senat kann offen lassen, ob dies bereits aus § 110 Abs. 1 und 2 BBG folgt, weil es sich bei dem in Rede stehenden Schreiben materiell um einen Bestandteil der für die Antragstellerin geführten Personalakte handelt, in die sie ohne Weiteres Einsicht nehmen darf. Denn jedenfalls ergibt sich der Anspruch aus § 110 Abs. 4 Satz 1 BBG. Nach dieser Vorschrift hat ein Beamter ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten (als die ihn betreffende Personalakte) (dazu a)), die personenbezogene Daten über ihn enthalten (dazu b)) und für sein Dienstverhältnis verwendet werden (dazu c)), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (dazu d)).
10a) Das in Rede stehende Schreiben ist, wenn man es nicht als Bestandteil der Personalakte einstuft, jedenfalls eine Akte im Sinne des § 110 Abs. 4 Satz 1 BBG. Der dort genannte Begriff der Akte ist im materiellen Sinne zu verstehen (dazu aa)). Der Annahme, dass es sich bei dem Schreiben um eine Akte im Sinne des § 110 Abs. 4 Satz 1 BBG handelt, steht nicht entgegen, dass es nach den Angaben der Antragsgegnerin nicht in einen Verwaltungsvorgang aufgenommen werden und vertraulich sein sollte (dazu bb)).
11aa) Der Aktenbegriff im Sinne der Regelung über Akteneinsichtsrechte gemäß § 110 Abs. 4 Satz 1 BBG ist – ebenso wie der Begriff der in den §§ 110 Abs. 1, 106 Abs. 1 Satz 1 und 4 BBG genannten Personalakte – umfassend und im materiellen Sinne zu verstehen. Danach ist entscheidend, ob sich in Unterlagen oder elektronischen Dokumenten, die dem Dienstherrn zur Verfügung stehen, personenbezogene Daten über einen Beamten befinden, die für sein Dienstverhältnis verwendet werden. Es kommt nicht auf Art und Ort der Aufbewahrung und der Speicherung dieser Daten an.
12Vgl. Kathke, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Nov. 2014, Teil C, § 87 LBG NRW, Rn. 86: „Das Einsichtsrecht bezieht sich auf alle personenbezogenen Daten – und nur auf diese –, nicht auf die gesamten Akten“; BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2006 – 1 DB 1.06 –, ZBR 2006, 309 = juris, Rn. 7, und Urteil vom 1. Juli 1983– 2 C 42.82 –, BVerwGE 67, 300 = DVBl. 1984, 55 = juris, Rn. 20 (jeweils zu beamtenrechtlichen Personalakten); BGH, Senat für Anwaltssachen, Urteil vom 25. November 2013 – AnwZ (Brfg) 39/12 –, NJW-RR 2014, 883 = juris, Rn. 5 (zum Begriff der Personalakte i. S. d. § 58 Abs. 1 BRAO); Nds. Staatsgerichtshof, Urteil vom 24. Oktober 2014 – StGH 7/13 –, juris, Rn. 63 (zum Begriff der Akten in Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nds. Verfassung).
13Andernfalls könnte der Dienstherr Einsichtsrechte des betroffenen Beamten dadurch aushebeln, dass er personenbezogene und in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehende Daten außerhalb der üblichen Aktensammlungen vorhält. Dies widerspräche Sinn und Zweck des Rechtes auf Akteneinsicht. § 110 Abs. 4 Satz 1 BBG soll gewährleisten, dass der Beamte grundsätzlich auch solche ihn betreffenden, personenbezogenen Daten kennt, die dem Dienstherrn außerhalb der Personalakte vorliegen und die für das Dienstverhältnis relevant sind. Das Recht auf Einsicht in personenbezogene Daten ist unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG und des verfahrensrechtlichen Schutzes des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG auszulegen.
14Vgl. Kathke, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Nov. 2014, Teil C, § 87 LBG NRW, Rn. 14 ff. (zum Einsichtsrecht in Personalakten); zum Akteneinsichtsrecht aus beamtenrechtlicher Fürsorgepflicht siehe VG Frankfurt, Urteil vom 28. Mai 1986 – III/V – E 1373/83 –, NVwZ 1986, 864.
15Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, § 78 BBG) umfasst u. a. die Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamten zu schützen (§ 78 Satz 2 BBG). Dazu gehört es, ihn gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen. Sie gebietet es auch, dem Beamten Hilfen zu bieten, damit er sich selbst gegen Behauptungen und Anschuldigungen Dritter, die seine Amtsführung betreffen, zur Wehr setzen kann.
16Vgl. BVerwG, 27. Februar 2003 – 2 C 10.02 –, BVerwGE 118, 10 = NJW 2003, 3217 = juris, Rn. 19.
17Falls der Dienstherr aufgrund seiner nicht zu den Personalakten zu nehmenden Erkenntnisse dienstlich nachteilige Folgerungen ziehen will, muss er dem Beamten jedenfalls so viel offenbaren, dass dieser seine Rechte sachgemäß wahren kann.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1978 – 2 C 66.73 –, BVerwGE 55, 186 = NJW 1978, 1643 = juris, Rn. 25 (zur Einsicht in Sicherheitsakten).
19Dies gilt entsprechend für interne Äußerungen eines Vorgesetzten bezüglich der Arbeitsweise eines Beamten. Damit der betroffene Beamte prüfen kann, ob die Vorwürfe berechtigt sind, und sich ggf. dagegen wehren kann, muss er sie zunächst einmal kennen.
20Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten grundsätzlich selbst zu bestimmen. Fehlender Zugang zum Wissen Dritter über die eigene Person kann die von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte individuelle Selbstbestimmung berühren. Daher verschafft das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung seinem Träger auch Rechtspositionen, die den Zugang zu den über ihn gespeicherten persönlichen Daten betreffen. Aus dem Selbstbestimmungsrecht kann ein Anspruch auf Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit folgen, der sich zu einem Informationsanspruch dann verdichtet, wenn keine mindestens gleich gewichtigen Belange entgegenstehen.
21Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. März 2008 – 1 BvR 2388/03 –, BVerfGE 120, 351 = NJW 2008, 2099 = juris, Rn. 58, und vom 9. Januar 2006 – 2 BvR 443/02 –, NJW 2006, 1116 = juris, Rn. 20 ff.
22Dieses vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund gebotene umfassende Verständnis des Begriffs „Akte“ im Sinne von § 110 Abs. 4 Satz 1 BBG entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Dieser wollte auf Vorschlag des Bundesbeauftragten für Datenschutz eine „Regelung über die Einsicht personenbezogener Daten außerhalb der Personalakte“ schaffen.
23Vgl. BT-Drs. 12/2201, S. 23.
24Dies macht deutlich, dass es um die Kenntniserlangung von bestimmten Daten geht, nicht um Einsicht in bestimmte, vom Dienstherrn als Akte gekennzeichnete Sammlungen von Schriftstücken. Dem steht nicht entgegen, dass der Begriff der Akte nach dem Vortrag der Antragsgegnerin häufig formell bestimmt, nämlich „gemeinhin definiert [wird] als ‚themenbezogene Sammlung von Vorgängen und Unterlagen‘“. In § 110 Abs. 4 Satz 1 BBG ist aus den genannten Gründen nicht dieser Aktenbegriff, sondern der materielle Aktenbegriff maßgeblich. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob das in Rede stehende Schreiben ein isoliertes Schriftstück oder eine E-Mail ohne Einbindung in eine Akte im wohl üblichen Sinne ist.
25Die Befürchtung der Antragsgegnerin, bei einem solchen Normverständnis wäre jegliche verschriftlichte Äußerung mit personalbezogenen Daten künftig auf Verlangen vom Betroffenen einzusehen, teilt der Senat nicht. Es sind vielmehr in jedem Einzelfall die Voraussetzungen des § 110 Abs. 4 Satz 1 BBG zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung hängt davon ab, von wem welche Äußerung in welchem Zusammenhang in welcher Weise und zu welchem Zweck verschriftlicht worden ist.
26bb) Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, die E‑Mail sei eine „nicht verfahrensbezogene[n] Äußerung[en]“ und von vornherein nicht für eine Akte vorgesehen. Sie beruft sich damit der Sache nach darauf, dass Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, u. U. keine Daten sind, für die Einsichtsrechte bestehen können (vgl. etwa § 2 Nr. 1 Satz 2 Informationsfreiheitsgesetz– IFG –, wonach Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, nicht zu den amtlichen Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes gehören).
27Entwürfe und Notizen sind deswegen vom Informationszugang des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen, weil ein innerbehördlicher Freiraum für die Erarbeitung von Konzepten erhalten bleiben soll. Entwürfe in diesem Sinne sind vorläufige Gedankenskizzen, die nach der Vorstellung des Verfassers noch weiter bearbeitet werden sollen und deshalb noch nicht als Beleg für seine Auffassung oder eine von ihm angestrebte Entscheidung verstanden werden können. Notizen in diesem Sinne sind zur Stützung des Gedächtnisses gefertigte Aufzeichnungen, die allein Zwecken des Verfassers dienen, etwa zur Vorbereitung später zu fertigender Vermerke, Stellungnahmen, Entscheidungen oder Berichte. Verlässt ein Schreiben ein Referat oder Dezernat, liegt eine endgültige Festlegung des Behördenwillens zumeist bereits vor. Weder um einen Entwurf noch um eine bloße Notiz handelt es sich auch bei bearbeitungsbedürftigen Eingängen von anderen Referaten.
28Vgl. Scheel, in: Berger u. a., IFG, 2. Aufl. 2013, § 2 Rn. 31 ff.; Schoch, IFG, 2009, § 2 Rn. 45 ff., Jastrow/Schlatmann, IFG, 2006, § 2 Rn. 13 ff.
29Es kann offen bleiben, ob diese für das Informationsfreiheitsgesetz geltenden Maßstäbe in gleicher Weise auf den Begriff der Akte im Sinne des § 110 Abs. 4 Satz 1 BBG übertragbar sind. Denn das streitgegenständliche Schreiben ist weder ein bloßer Entwurf einer Stellungnahme an das Personalreferat noch eine Notiz im Sinne einer Gedankenstütze nur für die Verfasserin. In dem Schreiben hat vielmehr die Leiterin des Referates 4 C 6 für das Personalreferat die Arbeitsweise der Antragstellerin aus ihrer Sicht mit dem Ziel dargestellt, dass das Personalreferat sich um die innerdienstlichen Schwierigkeiten mit der Antragstellerin kümmert. Schon dadurch, dass das Schreiben als Grundlage für das weitere dienstliche Handeln einer anderen Person diente und dienen sollte, verlor es einen etwaigen unverbindlichen Charakter.
30Im Übrigen ist nach der allgemein geltenden Dokumentationsfunktion von Behördenakten und der Pflicht zur wahrheitsgetreuen und vollständigen Aktenführung das streitgegenständliche Schreiben zumindest in den Verwaltungsvorgang betreffend die Problempunkte zwischen der Antragstellerin und der Leiterin des Referates 4 C 6 aufzunehmen, um den Vorgang wahrheitsgetreu, vollständig und nachprüfbar zu dokumentieren.
31Vgl. zu diesen Pflichten BVerwG, Beschluss vom 16. März 1988 – 1 B 153/87 –, NVwZ 1988, 621 = juris, Rn. 11.
32Ein solches Verwaltungsverfahren hat die Antragsgegnerin nach ihren Angaben auch bereits eingeleitet, indem sie den Leiter der Abteilung 4 um Stellungnahme zu den in den Personalgesprächen benannten Problempunkten gebeten hat. Die Antragsgegnerin kann demgegenüber nicht erfolgreich geltend machen, das von ihr eingeleitete Verwaltungsverfahren beziehe sich nur auf die im Gespräch vom 14. Januar 2014 angesprochenen Probleme, und das Schreiben vom 11. November 2013 sei nicht für dieses Gespräch, sondern nur für das Gespräch vom 19. November 2013 verwendet worden. Die in diesen Personalgesprächen erörterten Schwierigkeiten sind nämlich dieselben: Es ging um „Auffälligkeiten und hieraus angeblich resultierende Spannungen zwischen der Leiterin des Referates 4 C 6 und der Antragstellerin“ (so die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 7. November 2014). Für die Frage, ob eine Mitteilung sich auf ein Verwaltungsverfahren bezieht, kommt es im Übrigen auf ihren Inhalt an, nicht aber auf die Art der Übermittlung. E‑Mails sind daher nicht schon als solche verwaltungsverfahrensrechtlich unverbindlich oder nicht verfahrensbezogen.
33Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht auf „Vertraulichkeit“ der E‑Mail berufen. Vertraulich kann eine solche Mail sein, soweit es nur um private Belange des Verfassers und des Adressaten geht oder um Informationen, die nicht mit der amtlichen Tätigkeit zusammenhängen.
34Vgl. Scheel, in: Berger u. a., IFG, 2. Aufl. 2013, § 2 Rn. 20, zum Begriff amtlicher Informationen im Gegensatz zu privaten Informationen.
35Dies ist hier nicht der Fall. Die E‑Mail betrifft die dienstliche Arbeitsweise einer dritten Person, der Antragstellerin. Daher besteht keinerlei schutzwürdiges Interesse aneiner Vertraulichkeit dieser gegenüber. Sollte die E‑Mail, wie die Antragstellerin vermutet, in einem Stil verfasst sein, der ein ungünstiges Licht auf die Verfasserin werfen könnte, ist das Interesse an einer Geheimhaltung erst recht nicht schutzwürdig. Wer sich in seiner Funktion als Vorgesetzter an das Personalreferat wendet, weil es Schwierigkeiten mit einem Mitarbeiter gibt, und seine negative Sicht der Arbeitsweise eines Beamten dem Personalreferat schriftlich mitteilt, muss sich überlegen, wie er dies formuliert, weil damit zu rechnen ist, dass diese Mitteilung dienstrechtliche Konsequenzen haben kann.
36b) Das Schreiben der Leiterin des Referates 4 C 6 enthält personenbezogene Daten im Sinne des § 110 Abs. 4 Satz 1 BBG über die Antragstellerin.
37Personenbezogene Daten sind nach § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.
38Zum Rückgriff auf die Definition im Datenschutzrecht vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 1994 – 6 A 2704/91 –, RiA 1994, 258 = juris, Rn. 15.
39Dazu zählen Meinungsäußerungen, Beurteilungen und Werturteile, die sich auf eine bestimmte Person beziehen, sowie die Darstellung des dienstlichen Verhaltens eines Beamten.
40So BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08 –, BGHZ 181, 328 = NJW 2009, 2888 = juris, Rn. 17 (zu Internetbewertungsforen); siehe auch Dammann, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 3 Rn. 4 ff., 12, und Gola/Schomann, BDSG, 11. Aufl. 2012, § 3 Rn. 2 ff., 6, wonach Werturteile zu personenbezogenen Daten i. S. d. § 3 Abs. 1 BDSG gehören.
41Nach den Angaben der Antragsgegnerin in ihrem Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 7. November 2014 stellt das Schreiben „Auffälligkeiten in der Arbeitsweise der Antragstellerin beispielhaft“ dar, ist also eine bewertende Darstellung deren dienstlicher Arbeitsweise.
42c) Das Schreiben vom 11. November 2013 wird im Sinne des § 110 Abs. 4 Satz 1 BBG für das Dienstverhältnis der Antragstellerin verwendet.
43Indem der Gesetzgeber das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal in der Zeitform des Präsens formuliert, verdeutlicht er, dass das Einsichtsrecht in Sachakten nach § 110 Abs. 4 Satz 1 BBG nur besteht, wenn diese Akten – noch – für das Dienstverhältnis des Betroffenen verwendet werden. Es kommt also darauf an, ob und in welchem Ausmaß der Beamte damit rechnen muss, dass die Sachakte für sein Dienstverhältnis (weiterhin) relevant sein kann. Dafür ist vor allem maßgebend, mit welcher Zweckbestimmung der Dienstherr die entsprechende Akte (fort-)führt und aufbewahrt und diese dementsprechend einem Zugriff (noch) offen steht. Wenn die fragliche Sachakte künftig auf keinen Fall mehr für das Dienstverhältnis des Beamten verwendet werden kann, besteht kein Akteneinsichtsrecht.
44Vgl. zur Parallelvorschrift des § 107 c Abs. 4 Satz 1 HBG a. F. von Roetteken, in: von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: Dez. 2014, § 107 c Rn. 55, m. w. N.; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 1994– 6 A 2704/91 –, RiA 1994, 258 = juris, Rn. 15, zur Parallelvorschrift des § 102 c Abs. 4 Satz 1 LBG NRW a. F.
45In Anwendung dieser Grundsätze muss die Antragstellerin damit rechnen, dass die fragliche E‑Mail noch im Rahmen ihres Dienstverhältnisses verwendet werden wird. Das ergibt sich schon daraus, dass die E‑Mail bereits entsprechend genutzt worden ist (nachfolgend aa)) und der Vorgang, innerhalb dessen dies geschehen ist, noch nicht abgeschlossen ist (nachfolgend bb)); vor diesem Hintergrund sind die Behauptungen der Antragsgegnerin, sie werde von der E‑Mail keinen Gebrauch (mehr) machen, nicht nachvollziehbar (nachfolgend cc)).
46aa) Die fragliche E‑Mail ist bereits in der Vergangenheit für das Dienstverhältnis der Antragstellerin verwendet worden, indem sie zur Vorbereitung der Leiterin des Personalreferates auf das Personalgespräch am 19. November 2013 diente. Dies ergibt sich schon aus den Angaben der Antragsgegnerin zur Entstehung des Schreibens: „Anfang November 2013 kam die Leiterin des Referates 4 C 6 auf das Personalreferat zu und teilte mit, dass in der Arbeitsweise der Antragstellerin gravierende Auffälligkeiten aufgetreten seien. Um sich ein Bild von der entstandenen Situation machen zu können, bat die – seinerzeit kommissarische – Leiterin des Personalreferats die Leiterin des Referates 4 C 6, diese Auffälligkeiten in der Arbeitsweise der Antragstellerin beispielhaft darzustellen. Eine entsprechende Darlegung wurde daraufhin am 11.11.2013 von der Leiterin des Referates 4 C 6 an die Leiterin des Personalreferats per Intranet-Mail übermittelt. Diese Darstellung, die der Leiterin des Personalreferates im Vorfeld des Gesprächs am 19.11.2013 zum Verständnis der entstandenen Situation diente, befindet sich in elektronischer Form weiterhin im Posteingang ihres dienstlichen Intranet-Mailaccounts.“ Nach der Darstellung der Antragsgegnerin diente das genannte Gespräch – ebenso wie das am 14. Januar 2014 geführte – „allein dazu, diese Auffälligkeiten und hieraus angeblich resultierende Spannungen zwischen der Leiterin des Referates 4 C 6 und der Antragstellerin offen zu erörtern, die Sichtweise der Antragstellerin hierzu zu erfragen und die Situation nach Möglichkeit konstruktiv und konsensual zu lösen.“ Der in der E‑Mail dargestellte Inhalt sei der Antragstellerin dagegen nicht vorgeworfen worden.
47Schon nach dieser Darstellung zeigt sich, dass die in dem streitgegenständlichen Schreiben enthaltenen Angaben für das Dienstverhältnis der Antragstellerin verwendet worden sind: Es gab ein dienstliches Personalgespräch am 19. November 2013 zwischen der Antragstellerin und der Leiterin des Personalreferats über die Art und Weise der Aufgabenerfüllung durch die Antragstellerin.
48bb) Vor dem Hintergrund des Vorstehenden und bei lebensnaher Betrachtung spricht eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass – was entscheidend ist – die Daten auch zukünftig für das Dienstverhältnis der Antragstellerin verwendet werden. Denn das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und ihrer Dienststelle ist nach Aktenlage unverändert schwierig. Unabhängig davon, wer dies verursacht hat, gehen beide Beteiligten der Sache nach davon aus, dass die aufgetretenen und in dem Schreiben angesprochenen Probleme bisher ungelöst sind. Dies ergibt sich neben der eben wiedergegebenen Darstellung der Antragsgegnerin zur Entstehung des Schreibens aus Folgendem:
49Die Antragsgegnerin trägt zu den Ergebnissen der Gespräche mit der Antragstellerin vor: „Das Ziel einer offenen Erörterung und einer nach Möglichkeit konsensualen Lösung war jedoch aufgrund des Verhalte[n]s der Antragstellerin und ihres Bevollmächtigten nicht erreichbar. Insbesondere war der Verlauf des Gesprächs am 14.01.2014 von der Antragstellerin und ihrem Bevollmächtigten in der Sache wenig konstruktiv gestaltet, dafür aber durch eine Vielzahl von Vorwürfen und Vorhaltungen geprägt. Daher entschied die Antragsgegnerin, die im Gespräch zutage getretenen Problempunkte im Rahmen eines förmlichen Verwaltungsverfahrens aufzuarbeiten.“ Für dieses förmliche Verwaltungsverfahren hat die Antragsgegnerin den Leiter der Abteilung 4 um Prüfung und Stellungnahme gebeten. Nach den Angaben von Herrn Dr. I. gegenüber der Berichterstatterin vom 9. Dezember 2014 liegt diese Stellungnahme noch nicht vor.
50Die Antragstellerin wirft der Antragsgegnerin demgegenüber eine „zum Teil falsche Sachdarstellung“ vor. Die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe (gravierende Auffälligkeiten) hätten sie „zutiefst verletzt und in eine tiefe Lebenskrise gestürzt“, weil sie nicht gewusst habe und immer noch nicht wisse, was ihr überhaupt vorgehalten werde. Sie geht von einem „unwiderruflich zerstörten Vertrauensverhältnis“ aus und kann sich einen weiteren dienstlichen Einsatz im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin daher nicht mehr vorstellen.
51Unter Berücksichtigung dieser Situation ist es lebensfremd und kann nicht mit der Antragsgegnerin angenommen werden, dass das Schreiben vom 11. November 2013 mit seiner Darstellung von „Auffälligkeiten“ zukünftig in keiner Weise mehr für das Dienstverhältnis der Antragstellerin von Bedeutung sein wird. Die „Auffälligkeiten“ waren nach Aktenlage immerhin der Anlass, überhaupt Personalgespräche mit der Klägerin zu führen. Dass keinerlei zukünftige Personalmaßnahmen beabsichtigt sind, die zumindest der Sache nach auch auf der Grundlage dieses Schreibens ergehen, ist nach Aktenlage auszuschließen. Denn die Antragsgegnerin selbst hat in ihrem Schreiben vom 28. Februar 2014 an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mitgeteilt, angesichts der Konflikte, die das Vertrauensverhältnis zwischen der Vorgesetzten und der Antragstellerin maßgeblich gestört hätten, sehe die Personalverwaltung Handlungsbedarf und prüfe, ob durch eine Umsetzung der Antragstellerin in einen anderen Arbeitsbereich eine Befriedung erreicht werden könne. Da das Vertrauensverhältnis – aus welchen Gründen auch immer – offenbar beschädigt ist, erscheint es auch angezeigt, dass die Personalverwaltung prüft, auf welche Weise und durch welche Maßnahmen sich diese Störung am besten beheben lässt. Zu einer sachgerechten Prüfung dieser Art gehört es, den Sachverhalt umfassend und vollständig aufzuklären, wozu auch die Kenntnis des streitgegenständlichen Schreibens für alle Beteiligten gehört. Schon aus Gründen der Fairness muss auch die Antragstellerin dieses Schreiben und die darin erwähnten „Auffälligkeiten“ kennen, damit sie ihre Sichtweise der Lage geltend machen und diese berücksichtigt werden kann.
52d) Dem Einsichtsrecht der Antragstellerin stehen keine gesetzlichen Regelungen im Sinne des § 110 Abs. 4 Satz 1 BBG entgegen. Solche sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine schützenswerten Rechte anderer Personen berührt. Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Schreiben auch nicht um eine Sicherheitsakte im Sinne des § 110 Abs. 4 Satz 2 BBG. Es ist schließlich weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die im Schreiben enthaltenen Daten der Antragstellerin mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sein könnten, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre (vgl. § 110 Abs. 4 Satz 3 BBG). Im Übrigen wäre in einem solchen Fall nach § 110 Abs. 4 Satz 4 BBG zumindest Auskunft zu erteilen.
53e) Auf die Frage, ob aus der Anhörungspflicht nach § 109 BBG folgt, dass auch Anhörungsrechte im Sachaktenbereich bestehen, kommt es für die Frage des Akteneinsichtsrechts in Sachakten nicht an. Dieses ergibt sich hier jedenfalls aus § 110 Abs. 4 Satz 1 BBG. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss auf diesen Rechtsgedanken nach der Subsumtion unter § 110 Abs. 4 Satz 1 BBG auch nur ergänzend hingewiesen.
542. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, und zwar auch unter Berücksichtigung der strengen Voraussetzungen, die bei einer endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren gelten.
55Wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, ist der Erfolg der Hauptsache unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs höchst wahrscheinlich. Denn der Anspruch steht der Antragstellerin materiell-rechtlich zu.
56Das Abwarten in der Hauptsache hätte für die Antragstellerin schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge.
57Die Antragstellerin hat vorgetragen, die Ungewissheit über die konkreten Vorwürfe beeinträchtige sie erheblich und habe zumindest mit dazu beigetragen, dass sie aus psychischen Gründen seit vielen Monaten dienstunfähig erkrankt sei. Aus ihrer Sicht hat sie ihre dienstlichen Aufgaben bislang engagiert und erfolgreich durchgeführt. Die Vorhaltungen seien für sie völlig unerwartet gekommen, zumal ihre Leistungen bisher immer positiv bewertet worden seien. Das Verhalten der Antragsgegnerin habe bei ihr zu einer schweren psychischen Krise geführt. Sie zweifle erheblich an sich selbst und frage sich, was sie in ihrem dienstlichen Aufgabenbereich falsch gemacht habe, ohne eine plausible Antwort zu bekommen. Durch ein weiteres Zuwarten würde sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtern.
58Diese Angaben zu den gesundheitlichen Auswirkungen ihrer beruflichen Situation hat die Antragstellerin der Sache nach auch außerhalb des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemacht. Nach einer Mitteilung der Polizeiinspektion Q. vom 14. Juli 2014 haben Polizeibeamte sie am 16. Januar 2014 (zwei Tage nach dem Personalgespräch vom 14. Januar 2014) davon abgehalten, ihre zuvor geäußerten suizidalen Absichten in die Tat umzusetzen. Als Grund für ihre Handlungsweise hat die Antragstellerin gegenüber der Polizei angegeben, das Bundesamt für Verfassungsschutz in L. mache „ihr das Leben zur Hölle“ und man wolle sie „herausmobben“, da sie 2010 Burnout gehabt habe und „sie daher für das Bundesamt nicht mehr tragbar wäre, was ihr auch wortwörtlich durch ihre Vorgesetzte kundgetan“ worden sei.
59Das alles verdeutlicht, dass die Antragstellerin psychisch massiv beeinträchtigt ist. Dem Senat ist bewusst, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung eine solche Störung eines Vertrauensverhältnisses oft nicht nur auf eine einzige Ursache zurückzuführen ist. Gleichwohl leuchtet es ohne Weiteres ein, dass der nicht näher erläuterte Vorwurf „gravierender Auffälligkeiten“ durch eine Vorgesetzte eine Beamtin, die sich für motiviert und befähigt hält, erheblich verunsichern kann. In einem solchen Fall ist es ebenfalls plausibel, dass eine solche Verunsicherung zu psychischen Belastungen führen oder zumindest mit dazu beitragen kann. Dabei ist an dieser Stelle nicht entscheidend, ob ein anderer Beamter in einer vergleichbaren Lage ebenso reagiert hätte oder ob die Antragstellerin besonders empfindlich sein könnte. Ausschlaggebend ist, dass sie glaubhaft gemacht hat, (zumindest auch) durch die von der Antragsgegnerin verursachte Ungewissheit tatsächlich psychisch massiv beeinträchtigt zu sein. Würde die Ungewissheit bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens andauern – bei den derzeitigen Verfahrenslaufzeiten mehrerer Instanzen also voraussichtlich noch einige Jahre –, liegt es nahe, dass die dadurch (mit)verursachte psychische Erkrankung der Antragstellerin über diesen Zeitraum voraussichtlich ebenfalls andauert oder sich gar verschlimmert. Das Recht der Antragstellerin auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wäre dadurch berührt. Eine solche Verlängerung ihrer Erkrankung ließe sich nachträglich, d. h. nach einem u. U. mehrere Jahre dauernden Hauptsacheverfahren, nicht mehr beseitigen.
60Es mag hier zwar nicht ausgeschlossen sein, dass die Kenntnis der einzelnen Vorwürfe und die Art der Darstellung im streitgegenständlichen Schreiben nicht dazu beitragen, das psychische Gleichgewicht der Antragstellerin zu stabilisieren. Dies wäre dann jedoch nicht länger der Ungewissheit über den Inhalt geschuldet, sondern möglicherweise im Inhalt selbst begründet. Zu Letzterem liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. Bei einer Kenntnis des Schreibens hätte die Antragstellerin allerdings die Möglichkeit, in der Sache darauf einzugehen und auf diese Weise zu einer Lösung der Probleme beizutragen. Sollte die Antragsgegnerin der Ansicht sein, dass das Schreiben „ungeschickt“ formuliert sein könnte, ließe sich dies möglicherweise ggf. dadurch abmildern, dass z. B. die Verfasserin des Schreibens dazu gegenüber der Antragstellerin umgehend erneut Stellung nimmt.
61Der Vorwegnahme der Hauptsache stehen hier keine überwiegenden gewichtigen Gründe entgegen. Wie bereits ausgeführt wurde, kann sich die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin in Bezug auf das in Rede stehende Schreiben weder auf Vertraulichkeit noch auf Geheimhaltungsbedürftigkeit berufen. Andere überwiegende gewichtige Gründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
62Vgl. zum Interesse einer Behörde an der Nichtgewährung einer Akteneinsicht Bay. VGH, Beschluss vom 20. April 2010 – 5 CE 10.710 –, juris, Rn. 17: „Das schlichte ‚nicht wollen‘ der Behörde reicht nicht, um eine ablehnende Entscheidung zu begründen.“
63Im Hinblick darauf, dass ein Einsichtsrecht besteht, die Gesundheit der Antragstellerin (zumindest auch) durch die Ungewissheit über den Inhalt des Schreibens beeinträchtigt ist und dem Einsichtsrecht keinerlei schutzwürdige Belange entgegenstehen, hält der Senat es aus den besonderen Gründen dieses Einzelfalls ausnahmsweise für gerechtfertigt, der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung Einsicht zu gewähren und damit die Hauptsache endgültig vorwegzunehmen.
64Demgegenüber trägt die Antragsgegnerin ohne Erfolg vor, sie habe auf der Grundlage der Darstellung vom 11. November 2013 personelle Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin weder vorgenommen, noch seien sie beabsichtigt. Dies trifft nicht zu: Aus den oben genannten Gründen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Inhalte des streitgegenständlichen Schreibens zukünftig für das Dienstverhältnis der Antragstellerin verwendet werden.
65II. Der Antrag der Antragstellerin, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln in der Weise zu ändern, dass ihr die begehrte Einsicht über das Gericht gewährt wird, ist ungeachtet der Frage seiner Zulässigkeit jedenfalls unbegründet. Die Antragstellerin meint, wegen des zerrütteten Vertrauensverhältnisses sei es für sie unzumutbar, die E-Mail in den Räumlichkeiten der Antragstellerin einzusehen. Der Senat braucht diesem Einwand nicht näher nachzugehen. Denn die Antragstellerin kann sich bei der Einsichtnahme z. B. durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Darauf hat auch die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21. November 2014 hingewiesen, ohne dass die Antragstellerin dem etwas entgegengehalten hat. Darüber hinaus beendet der vorliegende Beschluss das vorläufige Rechtsschutzverfahren, so dass schon ein Verfahren, in dem eine Einsicht „über das Gericht“ erfolgen könnte, nicht mehr anhängig ist; die Frage, ob das Gericht in der beantragten Weise in die Erfüllung einer für die Antragsgegnerin bestehenden Verpflichtung zur Einsichtsgewährung einbezogen werden könnte, stellt sich daher nicht.
66Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Ablehnung des Abänderungsantrags der Antragstellerin über die Durchführung des Einsichtsrechts hält der Senat im Verhältnis zur Frage, ob ein Einsichtsrecht überhaupt besteht, für geringfügig im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Er hat daher der Antragstellerin insoweit keinen Kostenanteil auferlegt.
67Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dabei hat der Senat für beide Instanzen den ungekürzten Auffangstreitwert angesetzt, weil das Verfahren die endgültige Vorwegnahme der Hauptsache betrifft.
68Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
(1) Die oder der Bundesbeauftragte nimmt im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 die Befugnisse gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU)
(2) Stellt die oder der Bundesbeauftragte bei Datenverarbeitungen durch öffentliche Stellen des Bundes zu Zwecken außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/679 Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so beanstandet sie oder er dies gegenüber der zuständigen obersten Bundesbehörde und fordert diese zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auf. Die oder der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die oder der Bundesbeauftragte kann den Verantwortlichen auch davor warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in diesem Gesetz enthaltene und andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen.
(3) Die Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten erstrecken sich auch auf
- 1.
von ihrer oder seiner Aufsicht unterliegenden Stellen erlangte personenbezogene Daten über den Inhalt und die näheren Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs und - 2.
personenbezogene Daten, die einem besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen.
(4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, der oder dem Bundesbeauftragten und ihren oder seinen Beauftragten
- 1.
jederzeit Zugang zu den Grundstücken und Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendig sind, zu gewähren und - 2.
alle Informationen, die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich sind, bereitzustellen.
(5) Die oder der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 40 hin. § 40 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er
- 1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm - a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, - b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, - c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
- 2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
- 3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.
(3) Den Amtsträgern stehen gleich
- 1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs), - 1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen, - 2.
amtlich zugezogene Sachverständige, - 3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit
- 1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient, - 1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient, - 1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient, - 2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist, - 2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist, - 2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient, - 2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen, - 2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist, - 3.
die betroffene Person zustimmt, - 4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse - a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder - b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
- 5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn - a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen, - b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder - c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.
(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.
(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.
(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.
(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.
(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.
(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.
(11) Wurden geschützte Daten
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.
(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn
- a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist, - b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird, - c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.
(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er
- 1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm - a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, - b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, - c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
- 2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
- 3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.
(3) Den Amtsträgern stehen gleich
- 1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs), - 1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen, - 2.
amtlich zugezogene Sachverständige, - 3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit
- 1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient, - 1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient, - 1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient, - 2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist, - 2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist, - 2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient, - 2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen, - 2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist, - 3.
die betroffene Person zustimmt, - 4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse - a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder - b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
- 5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn - a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen, - b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder - c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.
(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.
(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.
(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.
(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.
(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.
(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.
(11) Wurden geschützte Daten
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.(1) Die oder der Bundesbeauftragte nimmt im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 die Befugnisse gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU)
(2) Stellt die oder der Bundesbeauftragte bei Datenverarbeitungen durch öffentliche Stellen des Bundes zu Zwecken außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/679 Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so beanstandet sie oder er dies gegenüber der zuständigen obersten Bundesbehörde und fordert diese zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auf. Die oder der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die oder der Bundesbeauftragte kann den Verantwortlichen auch davor warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in diesem Gesetz enthaltene und andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen.
(3) Die Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten erstrecken sich auch auf
- 1.
von ihrer oder seiner Aufsicht unterliegenden Stellen erlangte personenbezogene Daten über den Inhalt und die näheren Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs und - 2.
personenbezogene Daten, die einem besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen.
(4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, der oder dem Bundesbeauftragten und ihren oder seinen Beauftragten
- 1.
jederzeit Zugang zu den Grundstücken und Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendig sind, zu gewähren und - 2.
alle Informationen, die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich sind, bereitzustellen.
(5) Die oder der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 40 hin. § 40 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. September 2013 geändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 3. März 2011 und des Widerspruchbescheids vom 1. August 2011 verpflichtet,
1. dem Kläger Einsicht in die geschwärzten Stellen des Gutachtens „Entwicklung und Kriterien der Bewertung der Ehrwürdigkeit von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BML/ BMVEL und der Dienststellen seines Geschäftsbereichs im Hinblick auf die Zeit des Nationalsozialismus“ (Schlussbericht) - Projektnummer/ Geschäftszeichen 514-33.70/05HS040 ‑ zu gewähren, soweit
a) sich die im Schlussbericht enthaltenen Informationen auf Personen beziehen, die bereits verstorben sind und im Schlussbericht als „deutlich kritikwürdig“ oder „nicht ehrwürdig“ bezeichnet werden;
b) sich die im Schlussbericht enthaltenen Informationen auf bereits verstorbene sonstige Personen beziehen, deren Todeszeitpunkt mindestens drei Jahre zurückliegt;
2. über den Antrag des Klägers, ihm Einsicht in den Schlussbericht zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, soweit sich die im Schlussbericht enthaltenen Informationen auf noch lebende Personen beziehen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftig gewordenen Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils der Kläger zu 5/12 und die Beklagte zu 7/12. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Im Jahr 2005 beauftragte das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) Herrn Priv.-Doz. Dr. B. E. , der das privatwirtschaftliche Institut für Kultur-, Unternehmens- und Sozialgeschichte in Bamberg betreibt, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu „Rolle und Inhalt der Agrarpolitik und Agrarforschung von Vorgängerinstitutionen des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ (im Folgenden: Gutachten), das die politische Arbeit der Vorgängerorganisationen in der Zeit des Nationalsozialismus aufarbeiten sollte. Das Gutachten wurde im Februar 2006 vorgelegt. Darin wird über das seinerzeitige Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft ohne konkreten Bezug zu den ehemaligen Bediensteten des Bundesministeriums berichtet.
3Im Anschluss an das Gutachten wurde eine Folgestudie erstellt und im November 2009 vorgelegt: „Entwicklung und Kriterien zur Bewertung der Ehrwürdigkeit von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BML/BMVEL und der Dienststellen seines Geschäftsbereichs im Hinblick auf die Zeit des Nationalsozialismus“ (im Folgenden: Schlussbericht). Der Schlussbericht ist über 270 Seiten lang, enthält ein Abkürzungsverzeichnis, ein umfassendes Quellen- sowie Literaturverzeichnis und behandelt die Lebensläufe von 62 ehemaligen Bediensteten des Bundesministeriums, die zum Zeitpunkt der Vergabe des Gutachtenauftrags im Jahr 2005 noch lebten. Darunter waren sowohl Beamte als auch Angestellte und Arbeiter. Der Schlussbericht sollte auftragsgemäß dazu dienen, die „Ehrwürdigkeit“ der ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überprüfen. Nach Maßgabe der regierungsinternen „Richtlinien für Kranzspenden und Nachrufe beim Ableben von Bundesbediensteten“ (Rundschreiben des BMI in der Fassung vom 30. November 1993 - D I 4 - 213 461/4 -, GMBl 1993, S. 873; geändert durch Rundschreiben des vom 18. Dezember 2001 - D I 3 - 213 461/4 -, GMBl 2002, S. 250, vom 15. März 2007 - D I 5 - 213 461/4 -, GMBl 2007, S. 519) und vom 15. Mai 2013 - D 6 - 213 461/4 -, GMBl S. 494) (im Folgenden: „Richtlinien“) wird im Todesfall von (früheren) Beschäftigten grundsätzlich ein Kranz gestiftet und ggf. ein Nachruf verfasst, sofern der oder die Verstorbene nicht wegen erheblicher Verfehlungen „einer Ehrung nicht würdig ist“ (Ziffer 8 der Richtlinien). Biografien bereits Verstorbener wurden aus diesem Grund in dem Schlussbericht nicht erstellt. Die untersuchten Personen werden im Schlussbericht nach folgenden Kategorien bewertet: „mit Respekt“, „nicht kritikwürdig“, kritikwürdig“, „deutlich kritikwürdig“ und „nicht ehrwürdig“. Untersucht wurde hierzu eine etwaige organisatorische oder berufspraktische Verstrickung in den Nationalsozialismus, insbesondere Mitgliedschaften in NS-Massenorganisationen.
4Der Kläger ist Journalist. Er beantragte mit Schreiben vom 10. Februar 2011 unter Hinweis auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das Umweltinformationsgesetz (UIG) und Art. 5 Grundgesetz (GG) den Zugang zu der „Studie des Ministeriums zur NS-Vergangenheit des Ministeriums“. Am 16. Februar 2011 erschien in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) ein Artikel, in dem bereits über das unveröffentlichte Gutachten berichtet wurde, bevor der Kläger eine Antwort auf seinen Antrag auf Einsichtnahme erhalten hatte. Hierüber beschwerte sich der Kläger mit Schreiben vom 17. Februar 2011, adressiert an den zuständigen Staatssekretär des BMELV, und forderte erneut zur Übersendung des Gutachtens bis zum 21. Februar 2011 auf. Zunächst beschied die Beklagte den Kläger abschlägig. In einem Schreiben vom 17. Februar 2011 wurde die Einsichtnahme in das Gutachten in Aussicht gestellt.
5Mit Bescheid vom 3. März 2011 übersandte das BMELV eine Kopie des Gutachtens, in der auf 11 Seiten Schwärzungen vorgenommen worden waren. Eine Einsichtnahme in den Schlussbericht wurde hingegen abgelehnt. Zur Begründung führte das Ministerium aus, dass die in dem Schlussbericht enthaltenen Biografien im Wesentlichen auf Angaben beruhten, die aus den Personalakten des Ministeriums entnommen seien und daher dem Datenschutz unterlägen. In einer Zusammenfassung wird Sinn und Zweck des Schlussberichts erläutert und klargestellt, dass die Biografien alle 62 ehemaligen Bediensteten ohne Ansehung ihrer Person, ihres Status oder etwaiger Verdachtsmomente analysierten. Die bereits verstorbenen Ehemaligen seien nicht überprüft worden. Zudem wurde mitgeteilt, dass von den 62 Personen insgesamt 5 als „nicht ehrwürdig“ qualifiziert worden seien. Die beigefügte Rechtsmittelbelehrung verwies auf die Möglichkeit der Klageerhebung zum Verwaltungsgericht.
6Am 14. März 2011 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung zur vollständigen Einsicht in das Gutachten und den Schlussbericht sowie die Feststellung einer rechtswidrigen Diskriminierung durch Bevorzugung der FAZ begehrt hat.
7Am 18. März 2011 hat der Kläger zudem Widerspruch gegen den Bescheid des BMELV vom 3. März 2011 eingelegt und dabei auf die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen.
8Zur Begründung von Widerspruch und Klage hat der Kläger jeweils zusammenfassend geltend gemacht, dass sich ein Informationsanspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz, aus dem Umweltinformationsgesetz, aus dem Pressegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PresseG NRW), aus Art. 5 GG und aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergebe. Die Anwendbarkeit des Umweltinformationsgesetzes hat der Kläger damit begründet, dass die Gesinnung von NS-belasteten früheren Mitarbeitern auf der Blut-und-Boden-Ideologie beruhe, die ihrerseits einen unmittelbaren Einfluss auf die Umwelt gehabt habe. Das öffentliche Informationsinteresse überwiege das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen ehemaligen Bediensteten, zumal die Mitgliedschaft in einer NS-Massenorganisation nicht Dienst- oder Amtsverhältnisse bei der Beklagten betreffe, sondern frühere Tätigkeiten, die derjenigen im Ministerium vorausgegangen seien. Indem die Beklagte die relevanten Gutachten der FAZ trotz rechtzeitigen Antrags wesentlich früher zur Verfügung gestellt habe als dem Kläger, habe die Beklagte zudem das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot, Presseangehörige gleich zu behandeln, verletzt.
9Mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2011 entsprach das BMELV – nach Konsultation des Bundesbeauftragen für Datenschutz – nunmehr auch dem Antrag auf Informationszugang betreffend den Schlussbericht, soweit nicht wegen des Schutzes personenbezogener Daten auf den Seiten 6-8, 12-15, 90, 92, 93-96, 97-253, 254-262, 264-268 sowie 275-278 Schwärzungen vorzunehmen seien. Im Übrigen wies es den Widerspruch zurück.
10Nach Erhalt des Widerspruchsbescheids hat der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren weiter geltend gemacht, dass die geschwärzten Stellen keine personenbezogenen Daten enthielten, jedenfalls keine Abwägung vorgenommen worden sei, die der Pressefreiheit gerecht werde. Ein Geheimhaltungsinteresse sei für jede einzelne Person gesondert zu begründen, was nicht geschehen sei.
11Der Kläger hat beantragt,
121. die Beklagte unter Abänderung des Bescheids des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 3. März 2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 1. August 2011 zu verpflichten, ihm Einsicht in die geschwärzten Stellen des Gutachtens „Projektnummer/Geschäftszeichen 514-33.70/05HS040“ zum Thema „Entwicklung und Kriterien der Bewertung der Ehrwürdigkeit von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BML/BMVEL und der Dienststellen seines Geschäftsbereichs im Hinblick auf die Zeit des Nationalsozialismus“, Schlussbericht, insbesondere Seiten
13a) 6-8,
14b) 12-15,
15c) 90,
16d) 92,
17e) 93-96,
18f) 97-253,
19g) 254-262,
20h) 264-268,
21i) 275-278
22zu gewähren,
232. festzustellen, dass die Beklagte das Gebot der Gleichbehandlung der Presse nach Art. 3 GG verletzt hat, indem sie Journalisten der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vor dem 16. Februar 2011 Zugang zu Informationen zu der NS-Vergangenheit von Mitarbeitern der Beklagten gewährte, dem Kläger trotz Anfrage vom 10. Februar 2011 jedoch erst am 3. März 2011,
243. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
25Im Übrigen hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
26Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und im Übrigen beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass die geschwärzten Stellen entweder personenbezogene Daten enthielten, die dem Informationszugang Dritter entzogen bleiben müssten, oder solche Angaben, die – ggf. unter Zuhilfenahme weiterer Informationen – eine Identifikation einzelner Personen ermöglichten. Auf den komplett geschwärzten Seiten 97-253 seien die Lebensläufe der 62 Personen dargestellt und bewertet. Eine Bekanntgabe dieser Personen würde Persönlichkeitsrechte verletzen. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts habe Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse des Klägers. Eine Differenzierung zwischen lebenden und verstorbenen Personen sei unpraktikabel. Im Übrigen seien die Personen auch bei Anonymisierung unter Verwendung von zugänglichem Zusatzwissen identifizierbar.
29In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben Vertreter des BMELV erklärt, dass von den ursprünglich 62 ehemaligen Bediensteten gegenwärtig noch etwa 10 Personen lebten. Diese und die Erben oder Angehörigen der Verstorbenen seien aus Fürsorgegründen nicht nach ihrer Einwilligung in die Gewährung von Zugang zu ihren personenbezogenen Daten gefragt worden, um die damit verbundenen Belastungen zu vermeiden.
30Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Es hat die Beklagte des Weiteren verpflichtet, den Antrag des Klägers, ihm Einsicht in die geschwärzten Stellen des Schlussberichts zu geben, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
31Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Offenlegung der geschwärzten Stellen in dem Schlussbericht habe. Denn der Schutz personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 IFG stehe dem entgegen. Die geschwärzten Textstellen, insbesondere die komplett unkenntlich gemachten Seiten 97-253, beträfen personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Insbesondere Mitgliedschaften in NS-Massenorganisationen – wie in der NSDAP, der SS, der SA, dem Nationalsozialistischen Deutschen Studentenbund, dem Reichsbund Deutscher Beamter, der Hitlerjugend oder dem Bund Deutscher Mädel – enthielten sämtlich Einzelangaben zu persönlichen Verhältnissen. Auch soweit die Personen im Text des Schlussberichts durch Nummernkennung anonymisiert worden seien, seien sie jedenfalls anhand weiterer Informationen bestimmbar. Personenbezogene Daten, die sich auf ein Dienst- oder Amtsverhältnis bezögen, dürften jedoch nach § 5 Abs. 2 IFG Dritten generell nicht zugänglich gemacht werden. Dies gelte namentlich für Personalakten. Ein Abwägungsspielraum bestehe nicht. Soweit in den Schlussbericht auch Informationen eingeflossen seien, die nicht aus den Personalakten stammten, stünden diese jedenfalls aus anderen Gründen mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis im Zusammenhang: Auch diese Informationen dienten dazu, im Auftrag der Beklagten die Ehrwürdigkeit der zum Zeitpunkt des Gutachtenauftrags noch lebenden 62 ehemaligen Bediensteten des Ministeriums und der Dienststellen seines Geschäftsbereichs bei ihrem Ableben zu untersuchen. Nach den „Richtlinien“ erhalten frühere Bundesbedienstete bei ihrem Ableben eine Kranzspende und ggf. einen Nachruf. Insoweit stünden kraft Funktionsbezugs sämtliche Inhalte des Schlussberichts in einem Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis. Der absolute Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 IFG greife auch für diejenigen ehemaligen Bediensteten, die zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits verstorben waren. Für diese sei der Schutz personenbezogener Daten mit Blick auf ihren postmortalen Achtungsanspruch anzuerkennen. Wie lange der postmortale Schutz personenbezogener Daten andauert, lässt das Verwaltungsgericht offen, jedenfalls sei in Anlehnung an die vergleichbare gesetzliche Wertung des § 22 Abs. 1 Satz 3 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) von einem Ende des Persönlichkeitsschutzes nicht vor Ablauf von zehn Jahren nach dem Tod auszugehen. Insoweit könnten die begehrten Informationen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn die Betroffenen einwilligten.
32Die Beklagte sei nach § 8 Abs. 1 IFG dazu verpflichtet, die Betroffenen um Einwilligung zu bitten. Diese Vorschrift sei auch im vorliegenden Fall anwendbar. Zwar gehe es hier nicht um den Ausschluss eines begehrten Informationszugangs. Die Interessenlage sei jedoch vergleichbar und gebiete eine entsprechende Anwendung auf den gegebenen Fall. Denn es mache keinen rechtlich relevanten Unterschied, ob ein Dritter einen Informationszugang durch seine Stellungnahme ausschließe oder einen solchen durch seine Einwilligung erst ermögliche. Soweit sich die Beklagte demgegenüber auf ihre Fürsorgepflicht gegenüber den ehemaligen Bediensteten berufe, sei dies unbehelflich. Das Gesetz kenne eine entsprechende Ausnahme nicht. Im Übrigen sei schon nicht erkennbar, warum den im Gutachten ausdrücklich entlasteten Personen die Bitte um eine Einwilligung in die Informationsfreigabe nicht zugemutet werden könne. Soweit die Betroffenen zwischenzeitlich verstorben seien, sei entsprechend § 22 KunstUrhG die Einwilligung der Angehörigen einzuholen. Da sich die Beklagte bislang nicht um eine Einwilligung der Betroffenen oder ihrer Angehörigen bemüht habe, sei sie mangels Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Kläger nach erfolgter Anhörung der Betroffenen oder ihrer Angehörigen neu zu bescheiden.
33Das Umweltinformationsgesetz sei hingegen vorliegend nicht anwendbar. Auf das Pressegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen könne sich der Kläger gegenüber einer Bundesbehörde nicht berufen. Aus Art. 5 Abs. 1 GG oder Art. 10 EMRK ergäben sich keine abweichenden Bewertungen. Der gemäß § 44 VwGO im Wege der objektiven Klagehäufung zudem gestellte Feststellungsantrag sei bereits unzulässig. Insoweit fehle es an einem berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung.
34Gegen das Urteil haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
35Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 das Verfahren abgetrennt, soweit der Kläger die Feststellung beantragt hat, dass die Beklagte das Gebot der Gleichbehandlung der Presse verletzt habe, indem sie Journalisten der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vor dem 16. Februar 2011 Zugang zu Informationen zu der NS-Vergangenheit von Mitarbeitern der Beklagten gewährte, dem Kläger trotz Anfrage vom 10. Februar 2011 jedoch erst am 3. März 2011. Das Verfahren ist vom 5. Senat des erkennenden Gerichts unter dem Aktenzeichen 5 A 2708/13 fortgeführt und durch Prozessvergleich beendet worden.
36Der Kläger beantragt,
37- 38
1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. September 2013 insoweit aufzuheben, als es die Klage des Klägers abweist, und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 3. März 2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 1. August 2011 Einsicht in die geschwärzten Stellen des Gutachtens Projektnummer/Geschäftszeichen 514-33.70/05HS040 zum Thema „Entwicklung und Kriterien der Bewertung der Ehrwürdigkeit von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BML/BMVEL und der Dienststellen seines Geschäftsbereichs im Hinblick auf die Zeit des Nationalsozialismus“ (Schlussbericht) zu gewähren,
- 40
2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger ergänzt und vertieft sein Vorbringen aus der ersten Instanz. Er bestreitet, dass sich die begehrten Informationen im Wesentlichen aus den Personalakten der betroffenen vormaligen Beschäftigten ergäben, weil nämlich – wie aus einem anderen Verfahren bekannt – Informationen über eine Mitgliedschaft in NS-Massenorganisationen in der Nachkriegszeit gar nicht systematisch abgefragt worden seien. Im Übrigen beziehe sich § 5 Abs. 2 IFG nur auf solche Daten, die materiell zur Ausübung des jeweiligen Dienstverhältnisses erforderlich seien, was aber auf eine Mitgliedschaft in NS-Organisationen nicht zutreffe. Das Verwaltungsgericht verkenne im Übrigen die Reichweite und Bedeutung der Pressefreiheit für die Anwendung und Auslegung des Informationsfreiheitsgesetzes. Die Verweigerung des Informationszugangs verletze zudem verbindliches Völkerrecht, namentlich eine Verpflichtung, Archivgut aus der NS-Zeit aufzubewahren und in- sowie ausländischen Gutachtern zugänglich zu machen. Im Übrigen sei auch ein Informationsanspruch nach dem Umweltinformationsgesetz zu bejahen, da die „ideologische Gesinnung von Mitarbeitern der Beklagten, die der ‚Blut und Boden‘-Ideologie verhaftet waren, […] einen unmittelbaren Einfluss auf die Umwelt“ habe. Unbeschadet dessen ergebe sich ein Anspruch auf Presseinformation unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) jedenfalls unmittelbar aus dem Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 10 EMRK).
42Die Beklagte beantragt,
431. die Berufung des Klägers zurückzuweisen und
442. unter Abänderung des Urteils vom Verwaltungsgericht Köln vom 26. September 2013 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
45Die Beklagte ist der Berufung des Klägers unter Vertiefung ihrer bisherigen Argumente entgegengetreten. § 5 Abs. 2 IFG enthalte eine abschließende Regelung, die eine darüber hinausgehende, grundrechtlich begründete Abwägung ausschließe. Dies sei auch mit dem Grundrecht der Pressefreiheit sowie mit Art. 10 Abs. 2 EMRK vereinbar, weil § 5 Abs. 2 IFG dem Schutz der informationellen Selbstbestimmung diene.
46Ihre Berufung begründet die Beklagte wie folgt: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei sie nicht verpflichtet, sich um eine Einwilligung der Betroffenen oder der Angehörigen verstorbener Betroffener zu bemühen. § 8 Abs. 1 IFG enthalte eine abschließende, hier aber nicht anwendbare Regelung. Für eine analoge Anwendung belasse das Gesetz mangels planwidriger Regelungslücke keinen Raum. Denn § 8 Abs. 1 IFG wolle Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme gewähren, sofern über ihre Interessen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG im Rahmen einer Abwägung zu entscheiden sei. Soweit indes ohnehin der absolute Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 IFG greife und damit keine Abwägung mehr stattfinde, sei eine Einwilligung funktionslos. Ob die Verwaltung sich um eine Einwilligung bemühe, falle in ihr allgemeines Verfahrensermessen (§ 10 VwVfG), in dessen Rahmen sie auch den Verwaltungsaufwand berücksichtigen könnte. Dies sei hier fehlerfrei geschehen, wobei die Beklagte keinen Anhaltspunkt dafür gehabt habe, dass die Betroffenen auf eine entsprechende Nachfrage hin ihre Einwilligung erteilen würden. Eine Befragung der Angehörigen verstorbener früherer Bediensteter komme entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Den Angehörigen seien in der Regel die personenbezogenen Daten (zumal solche in Bezug auf die NS-Zeit), die aus einem Dienstverhältnis resultieren, nicht bekannt, sodass diese nicht wüssten, über was sie disponieren sollten. Im Übrigen sei die Bestimmung des § 22 KunstUrhG mangels vergleichbarer Interessenlage nicht analogiefähig.
47Auf Nachfrage des Gerichts hat die Beklagte am 22. Juli 2015 mitgeteilt, dass von den 62 Bediensteten, deren Lebensläufe der Gutachter untersucht habe, noch sieben oder acht Personen lebten. Von den fünf Personen, die als „nicht ehrwürdig“ qualifiziert worden seien, lebe noch eine Person.
48Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
49E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
50Die zulässigen Berufungen des Klägers und der Beklagten haben jeweils teilweise Erfolg.
51Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat teilweise einen Anspruch auf Einsicht in die ihm bisher unbekannten Textstellen des Schlussberichts (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), teilweise einen Anspruch auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Zu einem begrenzten Teil wurde der Informationszugang zu Recht abgelehnt.
52Im Einzelnen: Soweit sich die geschwärzten Textstellen des Schlussberichts auf noch lebende (frühere) Bedienstete bzw. Beschäftigte beziehen, ist die Verpflichtungsklage auf Einsichtnahme unbegründet. Der Kläger hat insoweit jedoch einen Anspruch auf erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. In Bezug auf die bereits verstorbenen früheren Bediensteten bzw. Beschäftigten, die in dem Schlussbericht als „deutlich kritikwürdig“ oder als „nicht ehrwürdig“ qualifiziert werden, kann der Kläger die Offenlegung der geschwärzten Textstellen beanspruchen. Er hat ferner einen Anspruch auf Einsicht in diejenigen Textstellen des Schlussberichts, die Personen betreffen, die vom Gutachter als (einfach) „kritikwürdig“, als „nicht kritikwürdig“ oder „mit Respekt“ bewertet wurden, soweit der Zeitpunkt ihres Todes mindestens drei Jahre zurück liegt. Die weitergehende Klage ist unbegründet.
53A. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Einsicht in den streitbefangenen Schlussbericht ist in erster Linie § 1 Abs. 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), das durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist (IFG).
54I. Der Kläger ist nach § 1 Abs. 1 IFG dem Grunde nach anspruchsberechtigt; das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) ist als Bundesbehörde informationspflichtige Stelle. Bei dem Schlussbericht handelt es sich um eine amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung und damit um eine amtliche Information (vgl. § 2 Nr. 1 IFG).
55II. Dem geltend gemachten Anspruch steht teilweise der Ausschlussgrund des Schutzes personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 und 2 IFG entgegen.
56Soweit die Bediensteten, auf die sich die geschwärzten Textstellen beziehen, noch leben, ist der Anspruch auf Informationszugang vorbehaltlich noch zu erteilender Einwilligungen dieser Personen nach § 5 Abs. 1 und 2 IFG ausgeschlossen (unten 1.). Hinsichtlich bereits Verstorbener greift der Versagungsgrund des Schutzes personenbezogener Daten nicht ein, soweit diese in dem Schlussbericht als „deutlich kritikwürdig“ oder „nicht ehrwürdig“ bezeichnet werden. Soweit zwischenzeitlich verstorbene Bedienstete in dem Schlussbericht in die übrigen, weniger kritikwürdigen Bewertungskategorien eingeordnet worden sind, schließt § 5 IFG den Informationszugang aus, solange nicht mindestens drei Jahre seit dem Tod des jeweiligen Betroffenen vergangen sind (unten 2.).
571. Soweit die Bediensteten, auf die sich die geschwärzten Textstellen beziehen, noch leben, ist der Anspruch auf Informationszugang vorbehaltlich noch zu erteilender Einwilligungen dieser Personen nach § 5 Abs. 1 und 2 IFG ausgeschlossen. Das gilt gleichermaßen für die Beamten wie für die privatrechtlich Beschäftigten (dazu a)). Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist allerdings rechtswidrig, weil die Beklagte die Betroffenen noch nicht nach ihrer Einwilligung befragt hat (dazu b)).
58a) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Derartige Einwilligungen liegen bisher nicht vor. Neben diese allgemeine Bestimmung tritt ergänzend die Vorschrift des § 5 Abs. 2 IFG. Danach überwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen, und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen. Hiernach ist bei personenbezogenen Daten, die durch die in der Vorschrift bezeichneten besonderen Umstände gekennzeichnet sind, für eine einzelfallbezogene Abwägung kein Raum mehr. Vielmehr hat das Gesetz selbst eine abschließende Entscheidung getroffen und im Ergebnis einen abwägungsresistenten Ausschlussgrund für einen beantragten Informationszugang normiert, der nur im Wege der Einwilligung überwunden werden kann.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 7 C 20.12 -, NVwZ 2015, 669 = juris, Rn. 19.
60Dieser Ausschlussgrund greift hier ein.
61aa) Personenbezogene Daten sind nach der auch hier anwendbaren Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814), Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die geschwärzten Textstellen enthalten nach den plausiblen Angaben der Beklagten sämtlich Daten, die sich auf bestimmte - zum Teil allerdings inzwischen verstorbene - Personen beziehen. Soweit es - wie an dieser Stelle - um die noch lebenden Personen geht, bestehen an der Einordnung der begehrten Informationen als personenbezogene Daten von vornherein keine Zweifel. Wie das Verwaltungsgericht näher dargelegt hat (Urteilsabdruck S. 8 f.), enthält der Schlussbericht eine Vielzahl von Angaben zu persönlichen Verhältnissen der zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe im Jahr 2005 noch lebenden 62 ehemaligen Bediensteten des Ministeriums. Das gilt insbesondere für die nach Angaben des BMELV auf den unkenntlich gemachten Seiten 97 bis 253 wiedergegebenen Lebensläufe, aber auch für die sonstigen geschwärzten Passagen.
62bb) Diese personenbezogenen Informationen werden vorliegend von der Sonderregelung des § 5 Abs. 2 IFG erfasst. Sie stehen - wie dort vorausgesetzt - mit dem Dienstverhältnis eines Dritten in Zusammenhang.
63(1) § 5 Abs. 2 IFG fordert seinem Wortlaut nach durch das Abstellen auf einen „Zusammenhang“ lediglich, dass zwischen dem Dienstverhältnis und der Information eine - im Gesetz nicht näher spezifizierte - Verbindung besteht. Diese Voraussetzung sieht der Gesetzgeber insbesondere bei Informationen aus Personalakten als gegeben an. Nach der Begründung des ursprünglichen Gesetzentwurfs, der diese Umschreibung noch ausdrücklich enthalten hat, sollten mit der Vorschrift in erster Linie Personalakten im materiellen Sinn dem Informationszugang entzogen werden. Dazu zählen alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den Beschäftigten betreffen und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen.
64Vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 13.
65Mit dieser Überlegung hat sich der Gesetzgeber erkennbar an die Definition des beamtenrechtlichen Personalaktenrechts in § 106 Abs. 1 Satz 4 Bundesbeamtengesetz in der heutigen Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist (BBG), angelehnt. Darin wird ebenfalls auf den materiellen Personalaktenbegriff abgestellt, der unter anderem für das Vertraulichkeitsgebot des § 106 Abs. 1 Satz 2 BBG maßgeblich ist.
66Vgl. Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Aufl. 2009, § 106 Rn. 6.
67Wie auch an der gegenüber § 106 Abs. 1 Satz 4 BBG weitergehenden Fassung des § 5 Abs. 2 IFG deutlich wird, sollten darüber hinaus vergleichbare Daten geschützt werden, nämlich diejenigen Unterlagen, die den Beschäftigten betreffen, aber nur allgemein und nicht unmittelbar mit seinem Dienstverhältnis in Zusammenhang stehen.
68Vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 13, wo noch auf die Vorgängernorm des § 106 Abs. 1 Satz 4 BBG Bezug genommen wird.
69Die im ursprünglichen Entwurf des Informationsfreiheitsgesetzes noch ausdrücklich enthaltene Umschreibung „insbesondere aus Personalakten“ ist zwar im weiteren Gesetzgebungsverfahren zur redaktionellen Straffung gestrichen worden. Damit sollte jedoch keine Änderung in der Sache verbunden sein.
70Vgl. BT-Drs. 15/5606, S. 6.
71Nach den vorstehenden Ausführungen knüpft § 5 Abs. 2 IFG in Bezug auf Beamte vor allem an den in § 106 Abs. 1 Satz 4 BBG verwendeten Begriff der Personalakten an und sichert die beamtenrechtlich bestimmte Vertraulichkeit der Personalakte (§ 106 Abs. 1 Satz 2 BBG), soweit sie nach den §§ 106 ff. BBG reicht, auch gegen Informationsansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz ab. § 5 Abs. 2 IFG inkorporiert mithin den beamtenrechtlich vorgegebenen und austarierten Vertraulichkeitsschutz; insoweit kommt der Vorschrift lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Zugleich - und darin liegt ihre eigenständige Bedeutung - erstreckt sie diesen einheitlichen Schutz inhaltsgleich auf die privatrechtlich Beschäftigten sowie auf den gegenüber der materiellen Personalakte überschießenden Schutzbereich des § 5 Abs. 2 IFG. Dass zwischen öffentlich-rechtlich Bediensteten und privatrechtlich Beschäftigten im vorliegenden Zusammenhang kein Unterschied bestehen soll, das „Dienstverhältnis“ somit privatrechtliche Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst einschließt, geht aus der Entwurfsbegründung zweifelsfrei hervor.
72BT-Drs. 15/4493, S. 13; siehe auch Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 15/5606, S. 6: Personalakten der „Angehörigen des öffentlichen Dienstes“; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 5 Rn. 53; Berger, in: ders./Partsch/Roth/Scheel (Hrsg.), IFG, 2. Aufl. 2013, § 5 Rn. 15; Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Aufl. 2006, § 5 Rn. 14; i. E. auch Jastrow/Schlatmann, IFG, 2006, § 5 Rn. 27.
73Es entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, wonach Beschäftigte, die auf Grund ihres Dienstverhältnisses sensible personenbezogene Informationen preisgeben müssen, nicht mit dem Risiko belastet werden sollen, dass diese Informationen an Dritte außerhalb der qualifiziert zugriffsberechtigten Personalverwaltung herausgegeben werden.
74OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2013 - 12 B 9.12 -, juris, Rn. 40.
75Diese allgemeine Risikolage unterscheidet sich aber nicht in Abhängigkeit vom jeweiligen Beschäftigungsstatus.
76Angesichts des vorrangigen Regelungszwecks, die Vertraulichkeit der Personalakte zu sichern, greift § 5 Abs. 2 IFG dort nicht ein, wo das relevante Personalaktenrecht die Vertraulichkeit der Personalakte selbst durchbricht. Es gilt nicht einschränkungslos, sondern schützt die in der Personalakte enthaltenen Unterlagen und Informationen (nur) gegen eine unbefugte Einsichtnahme. Dies ist auch bei der Anwendung von § 5 Abs. 2 IFG zu berücksichtigen. § 5 Abs. 2 IFG schützt die Personalakte inhaltlich akzessorisch zum Personalaktenführungsrecht und tritt konsequenterweise zurück, soweit die Vertraulichkeit der Personalakte im Ausnahmefall gesetzlich durchbrochen wird. Namentlich der von einem spezifischen Informationsinteresse abhängige Anspruch Dritter nach § 111 Abs. 3 Satz 1 BBG – früher § 88 Abs. 2 BBG a. F. – schränkt den Vertraulichkeitsschutz der Personalakte schon dem Grunde nach ein.
77(2) Gemessen daran schließt § 5 Abs. 2 IFG hier die Einsichtnahme in die geschwärzten Textstellen des Schlussberichts aus, in denen über noch lebende ehemalige Bedienstete bzw. Beschäftigte des Ministeriums personenbezogen berichtet wird. Diese personenbezogenen Informationen, die der Gutachter teilweise unmittelbar den ihm auszugsweise zur Verfügung gestellten Personalakten der Betroffenen entnommen, teilweise aufgrund eigenständiger Recherchen u. a. in Archiven gewonnen hat, stehen insgesamt mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis in Zusammenhang. Dabei bedarf keiner Klärung, ob die Informationen sämtlich zur Personalakte im materiellen Sinn gehören, also - weitergehend - auch in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem jeweiligen Dienstverhältnis stehen. Für den erforderlichen (einfachen) Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis genügt es, dass die Unterlagen für das Dienstverhältnis bedeutsam sind oder sein können. Hierzu gehören auch Unterlagen im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Maßnahmen, die das Dienstverhältnis berühren, und solche, die Aufschluss über die solchen Maßnahmen zugrunde liegenden Erwägungen und Motive des Dienstherrn geben können. Maßgebend ist der Zweck, dem die Vorgänge oder Unterlagen zu dienen bestimmt sind.
78Vgl. Burkholz, in: v. Roetteken/Rothländer, HBR, Gesamtausgabe, 220. Aktualisierung; Teilausg. IV, 107. Aktualisierung, BeamtStG, 9. Aktualisierung, Mai 2010, § 50 Rn. 30.
79Vorliegend hat der Dienstherr den Schlussbericht ausschließlich zu dem personalwirtschaftlichen Zweck erstellen lassen, die nach Maßgabe der einschlägigen Richtlinien zu treffende Entscheidung über eine Kranzspende bzw. einen Nachruf im Todesfall vorzubereiten. Derartige Zuwendungen bzw. Ehrungen eines verstorbenen Mitarbeiters stellen sich ungeachtet der Beendigung des Dienstverhältnisses noch als Nachwirkungen desselben dar. Der Schlussbericht dient also seiner Funktion nach allein einem Vorgang der Personalverwaltung und nicht etwa einem wissenschaftlichen Eigeninteresse des Auftragnehmers und Gutachtenerstellers oder sonstigen Zwecken.
80Hinsichtlich der noch lebenden Personen ergibt sich auch unter Einbeziehung der Wertungen der § 106 ff. BBG nicht, dass die Offenbarung ihrer (Personalakten-) Daten an Dritte ausnahmsweise nicht unbefugt wäre. Nach der für eine Befugnis allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 111 Abs. 3 Satz 1 BBG dürfen Auskünfte an Dritte nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Dies erfordert eine Abwägung des Interesses an der Vertraulichkeit der Personalakte mit den konkurrierenden Interessen, Inhalte der Personalakte offen zu legen. Gerade ein Vergleich der Schwelle des § 111 Abs. 3 Satz 1 BBG mit § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG verdeutlicht, dass hierbei an die gegenläufigen Interessen sehr hohe Anforderungen zu stellen sind. Diese Wertung des Gesetzgebers wird dadurch verstärkt, dass die in der Personalakte enthaltenen Informationen als personenbezogene Daten zugleich grundrechtlich vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) geschützt sind, eine Offenlegung durch den Dienstherrn (bzw. über § 5 Abs. 2 IFG durch den Arbeitgeber) gegenüber Dritten mithin einen Grundrechtseingriff darstellt, an dessen Rechtfertigung auf Grund der besonderen Vertraulichkeit qualifizierte Anforderungen zu stellen sind.
81Diese engen Voraussetzungen des § 111 Abs. 3 Satz 1 BBG liegen in Bezug auf noch lebende ehemalige Bedienstete wegen ihres fortbestehenden erheblichen Interesses an der Vertraulichkeit ihrer Personalaktendaten nicht vor. Hierfür sind folgende Abwägungsgesichtspunkte maßgebend:
82(a) Bei der Prüfung der Frage, ob der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Klägers die Auskunftserteilung zwingend erfordert, ist - da der Kläger ein Vertreter der Presse ist und er in journalistischer Funktion tätig wird - dem Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) entsprechend seiner herausgehobenen Bedeutung Rechnung zu tragen. Denn der Staat ist nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die praktische Wahrnehmung der Pressefreiheit berührt, dem aus der institutionellen Dimension des Grundrechts folgenden, über den abwehrgrundrechtlichen Gehalt hinausgehenden Schutz- und Förderauftrag hinreichend Rechnung zu tragen.
83Grundlegend BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586/62 u. a. -, BVerfGE 20, 162, 175.
84Je größer die potentielle politische Relevanz eines Sachverhalts ist, desto wichtiger ist es, über eine hinreichende Presseinformation wirksame Öffentlichkeitskontrolle zu ermöglichen. Das BVerwG hat daher aus dem institutionell-objektiven Gehalt der Pressefreiheit gefolgert, dass der Staat zur Schaffung behördlicher Auskunftspflichten gegenüber der Presse verpflichtet sei, „die es der Presse erleichtern oder in Einzelfällen sogar überhaupt erst ermöglichen, ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktionen zu erfüllen, die in der repräsentativen Demokratie unerlässlich sind“. Dieser objektiven Förderpflicht korrespondiert ein subjektiv-rechtlicher Anspruch einzelner Vertreter der Presse wie hier des Klägers.
85BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, NVwZ 2013, 1006 = juris, Rn. 27; bekräftigt durch BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 -, juris, Rn. 26.
86Eine effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setzt voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind. Mit der hohen Bedeutung der Presse für die öffentliche Meinungsbildung in der Demokratie wäre es nicht vereinbar, insoweit eine restriktive Betrachtungsweise an den Tag zu legen.
87BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 -, juris, Rn. 30.
88Daher ist die Pressefreiheit, jedenfalls dort, wo das Gesetz Abwägungen eröffnet, stets als relevanter Abwägungsgesichtspunkt bei Kollision mit anderen Gütern oder Interessen angemessen einzubeziehen.
89Kloepfer, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. III, 3. Aufl. 2005, § 42 Rn. 61; Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), GG, Bd. I, 3. Aufl. 2013, Art. 5 Rn. 226, 231; weitergehend Groß, DÖV 1997, 133, 135 f.
90Vor diesem Hintergrund kommt als berechtigtes Interesse im Sinne von § 111 Abs. 3 Satz 1 BBG gerade auch ein pressespezifisches Informationsinteresse in Betracht.
91Für eine inhaltsgleiche landesrechtliche Parallelregelung von Roettecken, in: ders./Rothländer (Hrsg.), Hessisches Bedienstetenrecht, 2001, Stand: 2008, § 107 HBG Rn. 86.
92(b) Ausgehend davon ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass an der Aufarbeitung der NS-Vergangenheit und deren Folgen für das gesellschaftliche, politische und administrative Leben in der Bundesrepublik Deutschland ein hohes gesamtgesellschaftliches Interesse besteht. Dies schließt insbesondere auch die Frage etwaiger personeller Kontinuitäten nach 1945 ein, zumal wenn es um Kontinuitäten innerhalb des öffentlichen Dienstes durch die Übernahme belasteten Personals in der Aufbauphase einer rechtsstaatlichen Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland geht. Die konkrete Frage, ob jemand im Falle seines Todes zu Recht einen Kranz oder einen Nachruf bekommen wird, ist hingegen jedenfalls nicht von überragender Bedeutung für die Öffentlichkeit, zumal hierbei ein hausinterner Vorgang betroffen ist, der sich auf in der breiteren Allgemeinheit unbekannte Personen bezieht.
93(c) Das Gewicht des Informationsinteresses des Klägers wird allerdings dadurch vermindert, dass den öffentlichen Informationsinteressen, die hinter dem grundrechtlich verstärkten Informationsbegehren des Klägers stehen, in nicht unerheblichem Umfang bereits durch die ungeschwärzt zur Verfügung gestellten Bestandteile des Schlussberichts Rechnung getragen wird. Insoweit ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Schlussbericht eine umfangreiche, dem Kläger offen gelegte Zusammenfassung der Ergebnisse mit vielen funktionsbezogenen Details enthält, die ungeachtet der Anonymisierung ein sehr konkretes Bild von der Kontinuität bzw. Diskontinuität nach 1945 in Bezug auf die 2005 noch lebenden Personen vermittelt. Dort wird genau differenziert zwischen den Statusgruppen (Beamte, Angestellte und Arbeiter) sowie hinsichtlich der Zugehörigkeit zu den verschiedenen NS-Organisationen, die wiederum nach ihrer Bedeutung und ihrer historischen Belastung durch eine (graduell unterschiedliche) organisatorisch-institutionelle Verstrickung in das NS-Regime und dessen Gewaltherrschaft unterschieden werden. All diese Details sind mit konkreten Zahlen unterlegt. Das Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, in welchem Umfang das Bundeslandwirtschaftsministerium in seiner Aufbauphase von NS-belastetem Personen geprägt war, wird damit bereits in einem hohen Maße befriedigt. Der Kläger kann auf dieser Grundlage durch eine journalistische Aufbereitung das öffentliche Informationsinteresse an einer Aufarbeitung der Vergangenheit des heutigen Ministeriums zwar möglicherweise nicht vollständig, aber doch in erheblichem Umfang bedienen. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass von den im Schlussbericht behandelten Personen nach Auskunft der Beklagten nur noch sieben bis acht leben, weshalb der Erkenntnisverlust gemessen an dem anderenfalls notwendigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Lebender vergleichsweise gering und damit hinzunehmen ist.
94(d) Vor diesem Hintergrund kommt bei einer Gesamtabwägung, die auch den Wertungen des § 111 Abs. 3 Satz 1 BBG und der darin enthaltenen - verfassungskonformen - Offenlegungsschwelle zu entsprechen hat, dem verbleibenden Informationsinteresse des Klägers kein solches Gewicht zu, das die mit einer Offenlegung des restlichen Gutachtens - vor allem: der Lebensläufe - einhergehende Persönlichkeitsbelastung der noch lebenden Betroffenen zu rechtfertigen vermag. Eine über die bereits dem Kläger offen gelegten Bestandteile des Schlussberichts hinaus gehende Einsichtsgewährung auch in die individuellen Biografien würde dazu führen, dass schon heute erkennbar wäre, wer von den noch Lebenden im Falle eines Ablebens künftig mit einer Kranzspende und ggf. einem Nachruf bedacht würde. Eine damit einhergehende öffentliche Diskussion über die Ehrwürdigkeit im Todesfall wäre für die Betroffenen mit einer besonderen persönlichkeitsbezogenen Belastung verbunden, weil sie bereits zu Lebzeiten - und in einem Alter, in dem der Tod die Alltagswahrnehmung stärker prägt - öffentlich damit konfrontiert würden, ob und ggf. wie ihrer im Falle ihres Ablebens seitens ihrer früheren Dienststelle zu gedenken wäre.
95Zudem ist zu Gunsten des Persönlichkeitsschutzes zu berücksichtigen, dass mit einer Veröffentlichung der persönlichen Biografie und Identifizierbarkeit der Person eine stigmatisierende Wirkung für die Betroffenen ausginge, ohne dass diese die Richtigkeit der Feststellung oder - vor allem - der hieraus abgeleiteten Wertungen angesichts ihres hohen Alters noch wirksam in zumutbarer Weise in Frage stellen könnten. Insoweit würden die - zur Überzeugung des Senats anhand der einsehbaren Methodik und Zusammenfassung des Schlussberichts zwar sorgfältig getroffenen, aber dennoch von subjektiven Bewertungen abhängigen - Aussagen eines einzelnen Gutachters das Bild von der jeweiligen Person in der Öffentlichkeit voraussichtlich irreversibel prägen. Da dem öffentlichen Informationsinteresse im Hinblick auf personelle Kontinuitäten auch ohne eine solche personalisierte Aufbereitung hinreichend entsprochen werden kann, ist den Betroffenen eine Konfrontation mit der Medienöffentlichkeit nicht zuzumuten.
96Etwas anderes käme lediglich dann in Betracht, wenn Betroffene sich an NS-Gewaltverbrechen beteiligt hätten und/oder es sich auf Grund der herausgehobenen Funktion um Personen der Zeitgeschichte handelt. Dies trifft ausweislich der Zusammenfassung und der den Verwaltungsakten zu entnehmenden Hinweise vorliegend indes auf keinen der noch lebenden ehemaligen Bediensteten zu.
97b) Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig, soweit die Beklagte die noch lebenden Betroffenen noch nicht nach ihrer Einwilligung befragt hat. Die Berufung der Beklagten ist insoweit unbegründet.
98Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass sich die Beklagte nicht ohne Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Drittbeteiligungsverfahrens (§ 8 Abs. 1 IFG) auf den Ausschlussgrund des Schutzes personenbezogener Daten berufen durfte. § 8 Abs. 1 IFG verpflichtet die Behörde dazu, einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. § 8 Abs. 1 IFG bildet insoweit eine verfahrensrechtliche Ergänzung der materiell-rechtlichen Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG.
99Dritter ist nach § 2 Nr. 2 IFG jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen. Die hier betroffenen ehemaligen Bediensteten des Ministeriums sind davon ersichtlich erfasst.
100Eine Anhörung des Dritten ist auch und gerade dann unverzichtbar, wenn der Informationszugang allein von seiner Einwilligung abhängt (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG).
101Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 8. Mai 2014 - OVG 12 B 4.12 -, NVwZ-RR 2015, 126 = juris, Rn. 34, m. w. N.; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 8 Rn. 28, 41 f.
102Dies ist hier der Fall. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Antrag auf Informationszugang berühre keine Belange eines Dritten, wenn er abgelehnt werden solle. Der Gesetzgeber hat die Drittbeteiligung am Anfang des Entscheidungsverfahrens vorgesehen. Das wird nicht nur am Wortlaut der Vorschrift deutlich, wonach die Beteiligungspflicht bereits durch die möglichen Auswirkungen des Antrags ausgelöst wird. Es ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung. Darin wird darauf hingewiesen, dass es durchaus möglich ist, dass die Behörde die Interessenlage des Dritten nicht umfassend kennt oder der Dritte selbst mit der Offenbarung der ihn betreffenden Informationen einverstanden ist.
103Vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 15.
104Auch dem Zweck des § 5 Abs. 1 und 2 IFG ist nur entsprochen, wenn die Behörde verpflichtet ist, sich von Amts wegen um eine Einwilligung von Drittbetroffenen zu bemühen. Die Regelung dient dem Schutz des - disponiblen - Persönlichkeitsrechts betroffener Bediensteter bzw. Beschäftigter,
105vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 13,
106nicht aber den Interessen der informationspflichtigen Behörde an der Vermeidung von Verwaltungsaufwand oder einer allein über § 3 IFG zu erreichenden Geheimhaltung im öffentlichen Interesse. Ohne ein aktives Bemühen um eine Einwilligung werden dispositionsbefugte Dritte in der Regel nicht einmal Kenntnis von einem Informationsbegehren erlangen. Das ließe § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Var. IFG - und in der Folge das Informationszugangsrecht des Antragstellers - häufig ins Leere laufen. Dass allein die offene Frage nach einer Einwilligung für die Betroffenen mit einem unzumutbaren Nachteil verbunden wäre, wie dies die Beklagte vorträgt, ist nicht erkennbar. Auch bleibt bei inzwischen nur noch sieben oder acht betroffenen Personen der Verwaltungsaufwand begrenzt.
107Hiervon ausgehend ist die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, den Kläger nach Anhörung der noch lebenden Betroffenen zur Frage ihrer Einwilligung erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Senat ist nicht verpflichtet, die Drittbeteiligung im laufenden Gerichtsverfahren nachzuholen und damit die Sache im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen. Zwar handelt es sich bei der Frage, ob der Anspruch auf Informationszugang gemäß § 5 IFG ausgeschlossen ist, um eine gebundene Entscheidung. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Senats, die der Beklagten obliegende Drittbeteiligung der Betroffenen im Rahmen einer Beiladung selbst durchzuführen. Das gilt umso mehr, als die Namen und Anschriften der Betroffenen im gerichtlichen Verfahren nicht ohne Widerspruch zu dem Ergebnis der hier durch § 5 Abs. 2 IFG vorgezeichneten Interessenabwägung offengelegt werden können.
108Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, DVBl. 2013, 981 = juris, Rn. 135 ff.; siehe auch nachgehend BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, BVerwGE 150, 383 = juris, Rn. 47.
1092. Hinsichtlich bereits Verstorbener greift der Versagungsgrund des Schutzes personenbezogener Daten nicht ein, soweit diese in dem Schlussbericht als „deutlich kritikwürdig“ oder „nicht ehrwürdig“ bezeichnet werden. Soweit zwischenzeitlich verstorbene Bedienstete in dem Schlussbericht in die übrigen, weniger kritikwürdigen Bewertungskategorien eingeordnet worden sind, schließt § 5 IFG den Informationszugang aus, solange nicht mindestens drei Jahre seit dem Tod des jeweiligen Betroffenen vergangen sind. Auch dies gilt gleichermaßen für ehemalige Beamte (dazu a)) wie für privatrechtlich Beschäftigte (dazu b)).
110a) Der von § 5 Abs. 2 IFG gewährleistete erhöhte Schutz von Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis des Dritten in Zusammenhang stehen, erfasst im Grundsatz auch Daten Verstorbener (aa)). Die Reichweite des Ablehnungsgrundes nach § 5 Abs. 2 IFG wird ihrerseits begrenzt durch die in § 106 ff. BBG enthaltenen Durchbrechungen des Vertraulichkeitsschutzes der Personalakten, namentlich durch § 111 Abs. 3 Satz 1 BBG (bb)). Die danach vorzunehmende Abwägung führt hier hinsichtlich der als besonders kritikwürdig beurteilten sowie der seit mindestens drei Jahren verstorbenen ehemaligen Bediensteten zu einem derart deutlichen Überwiegen des Informationsinteresses des Klägers, dass der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 IFG unter Berücksichtigung des § 111 Abs. 3 Satz 1 BBG ausnahmsweise nicht mehr eingreift (cc)). Soweit der Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 2 IFG auch unter Berücksichtigung von § 111 Abs. 3 Satz 1 BBG weiterhin eingreift, kann dieser nach dem Tod der Betroffenen nicht mehr durch Einwilligung der Angehörigen überwunden werden (dd)).
111aa) Der von § 5 Abs. 2 IFG gewährleistete erhöhte Schutz von Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis des Dritten in Zusammenhang stehen, erfasst im Grundsatz auch Daten Verstorbener.
112Der in der Basisnorm des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG verwendete Begriff der personenbezogenen Daten wird allerdings regelmäßig - wie oben dargelegt - in Anlehnung an die Definition des § 3 Abs. 1 BDSG bestimmt. Danach sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Diese Begriffsbestimmung wird mit ihrer Bezugnahme auf eine „natürliche Person“ überwiegend dahin verstanden, dass sie nur Daten lebender Personen erfasse.
113Vgl. Dammann, in: Simitis (Hrsg.), BDSG, 8. Aufl. 2014, § 3 Rn. 17; Gola/Klug/Körffer, in: Gola/Schomerus (Hrsg.), BDSG, 12. Aufl. 2015, § 3 Rn. 3, 12; Schild, in: Wolff/Brink, Datenschutzrecht 2013, § 3 BDSG Rn. 5; Weichert, in: Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, BDSG, 4. Aufl. 2014, § 3 Rn. 4.
114Der Senat kann offen lassen, ob die Anwendung des allgemeinen Datenschutzrechts und des daran anknüpfenden § 5 Abs. 1 IFG über diesen Wortlaut hinaus aus Gründen eines verfassungsrechtlich gebotenen postmortalen Persönlichkeitsschutzes generell auf Verstorbene zu erweitern ist. Dem Gesetzgeber steht es unabhängig davon frei, Daten verstorbener Personen in bestimmten Rechtsbereichen einfachgesetzlich zu schützen.
115Derartige Vorschriften sind hier einschlägig: Personenbezogene Daten werden im Rahmen des in § 106 ff. BBG geregelten Personalaktenrechts auch über den Tod hinaus geschützt. § 110 Abs. 2 Satz 2 BBG belegt, dass die Personalakten über den Tod des Beamten hinaus weiterhin der Vertraulichkeit unterliegen. Denn auch Hinterbliebenen steht die Einsicht in die Personalakten nicht ohne weiteres, sondern nur dann offen, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dahinstehen kann, inwieweit diese Norm über den Schutz dienstlicher Interessen hinaus auch spezifisch einem Persönlichkeitsschutz Verstorbener zu dienen bestimmt ist. Dass das Einsichtsrecht Hinterbliebener von den genannten einschränkenden Voraussetzungen abhängig gemacht wird, zeigt jedenfalls, dass der Vertraulichkeitsschutz der Personalakte zumindest objektiv-rechtlich im Grundsatz auch postmortal aufrechterhalten wird.
116Die zeitliche Reichweite dieses Vertraulichkeitsschutzes ergibt sich damit aus der Aufbewahrungsfrist der Personalakte: Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BBG werden Personalakten fünf Jahre nach ihrem Abschluss entweder vernichtet oder nach den Voraussetzungen des Archivrechts in Archivgut des Bundes oder eines Landes überführt, vgl. § 1 Bundesarchivgesetz vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 38 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist (BArchG).
117Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht, steht dann nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BArchG – vorbehaltlich einer Fristverkürzung nach § 5 Abs. 5 BArchG – grundsätzlich erst 30 Jahre nach dem Tode des Betroffenen Dritten zur Verfügung; je nach Landesrecht können auch kürzere Fristen gelten (vgl. z. B. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Archivgesetz NRW). Auch mit diesen archivrechtlichen Regelungen harmoniert am ehesten ein Verständnis der § 106 ff. BBG, wonach die Pflicht zur vertraulichen Behandlung der Personalakten nach dem Tod des Beamten grundsätzlich fortbesteht. Es wäre ein eklatanter Wertungswiderspruch, wenn eine Personalakte, sofern sie ausnahmsweise archivwürdig ist, in den ersten Jahren nach dem Tod mangels datenschutzrechtlicher Ausschlussgründe dem Zugriff interessierter Dritter in nicht unerheblichem Maße offen stünde, mit der Archivierung – und damit mit einem temporal weiter abnehmenden postmortalen Schutzinteresse – indes weitgehend der Öffentlichkeit entzogen würde.
118In diesem Sinne auch Schoch/Kloepfer/Garstka, Archivgesetz (ArchG-ProfE), 2007, S. 33, 44.
119Solange die Akte als Personalakte fortgeführt wird, gelten für Auskünfte Dritter aus der Personalakte auch nach dem Tode jedenfalls im Grundsatz die qualifizierten Anforderungen des § 111 Abs. 3 Satz 1 BBG fort.
120Sind Personalakten mithin nach dem beamtenrechtlichen Personalaktenrecht auch nach dem Tod des Beamten grundsätzlich vertraulich zu behandeln, ist diese Entscheidung des einfachen Gesetzgebers auch bei der Anwendung von § 5 Abs. 2 IFG zu berücksichtigen. Nach den oben auszugsweise zitierten Gesetzgebungsmaterialien wollte der Gesetzgeber erkennbar jedenfalls die Vertraulichkeit der Personalakte im materiellen Sinn gegen Informationszugangsansprüche sichern. Auf die beamten- und tarifrechtlichen Regelungen, wonach Personalakten vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen sind, wird in der Entwurfsbegründung ausdrücklich Bezug genommen.
121Vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 13.
122Vor diesem Hintergrund ist nicht nur nicht anzunehmen, dass mit § 5 Abs. 2 IFG ein gegenüber dem Fachrecht weitergehender Vertraulichkeitsschutz der Personalakte etabliert werden sollte (dazu bereits oben). Vielmehr lassen sich der Systematik, dem Regelungsziel und der Entstehung des IFG ebensowenig Argumente entnehmen, dass die Norm in ihrer Reichweite hinter dem Vertraulichkeitsschutz des beamtenrechtlichen Personalaktenrechts zurückbleibt und eine bestimmte Fallgruppe vertraulicher Personalakten nicht erfasst. Die Gesetzgebungsmaterialien belegen insoweit eine inhaltliche Parallelführung von informationsfreiheitsrechtlichem Versagungsgrund und Vertraulichkeit der Personalakte, die sich sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten eines Dritten auswirken kann, der auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Einsicht in Personalakten begehrt.
123bb) Die Reichweite des Ablehnungsgrundes nach § 5 Abs. 2 IFG wird ihrerseits begrenzt durch die in § 106 ff. BBG enthaltenen Durchbrechungen des Vertraulichkeitsschutzes der Personalakten, namentlich durch § 111 Abs. 3 Satz 1 BBG. Wie oben dargelegt, knüpft § 5 Abs. 2 IFG an die Wertungen der § 106 ff. BBG an und inkorporiert insbesondere auch die in § 111 Abs. 3 Satz 1 BBG angelegte Grenze des Vertraulichkeitsschutzes der Personalakte. Von einer dem entsprechenden Begrenzung geht der Senat auch hinsichtlich der von § 5 Abs. 2 IFG zusätzlich erfassten vergleichbaren Unterlagen aus. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber diesen gegenüber § 106 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 4 BBG überschießenden Regelungsgehalt dem Zugriff Dritter weitergehend entziehen wollte als die - besonders schutzwürdige - (materielle) Personalakte.
124Einer Berücksichtigung dieser Regelung im Rahmen von § 5 Abs. 2 IFG steht nicht entgegen, dass sie dem Wortlaut nach lediglich die Erteilung einer Auskunft ermöglicht. Eine Auskunft aus der Personalakte ist von der - vorliegend begehrten - Einsicht in den Personalaktendaten enthaltenden Schlussbericht zu unterscheiden, da auch das Personalaktenrecht zwischen Akteneinsicht einerseits (§ 110 BBG) und der bloßen Auskunft andererseits (§ 111 Abs. 3 BBG) differenziert (siehe auch § 110 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BBG). Auch ein Auskunftsanspruch kann sich allerdings ausnahmsweise zu einem Recht auf Akteneinsicht verdichten, wenn das mit einem Informationsbegehren verbundene Informationsinteresse, soweit es nach § 111 Abs. 3 Satz 1 BBG das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt, nur durch eine vollständige oder teilweise Überlassung der Personalakte angemessen befriedigt werden kann. Dies ist ausnahmsweise dann der Fall, wenn ein legitimes Auskunftsinteresse entweder die Offenlegung der originalen Urkunde erfordert, wenn der Gesamtzusammenhang der Aktenführung Gegenstand eines legitimen Auskunftsverlangens ist oder wenn bei zu den Akten gehörigen Dokumenten, die eine komplexere Sprachfassung haben, gerade die präzisen Formulierungen innerhalb der Akte relevant sind. So liegt es hier. Dem Kläger geht es erkennbar nicht allein darum, die wesentlichen - durch eine bloße Auskunft möglicherweise noch darstellbaren - Ergebnisse der Untersuchung in Erfahrung zu bringen. Er will sich vielmehr mit der Vergangenheit des betroffenen Personals der Beklagten und möglichen Kontinuitäten bzw. Diskontinuitäten journalistisch befassen. Hierzu möchte er gerade auf die Analysen, Schlüsse und Wertungen zurückgreifen, die der Gutachter in eigener Verantwortung getroffen hat. Dies ist aber ohne die Gefahr einer Verfälschung oder Verzerrung der Aussagen des Schlussberichts, die schon auf Grund ihres Umfanges offenkundig differenziert und detailliert sein müssen, nicht möglich, wenn nicht die originäre Sprachfassung des Berichts zur Verfügung steht.
125cc) Die danach vorzunehmende Abwägung führt hinsichtlich der als besonders kritikwürdig beurteilten sowie der seit mindestens drei Jahren verstorbenen ehemaligen Bediensteten zu einem derart deutlichen Überwiegen des Informationsinteresses des Klägers, dass der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 IFG unter Berücksichtigung des § 111 Abs. 3 BBG ausnahmsweise nicht mehr eingreift. Hierbei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Schutzwürdigkeit von Personalaktendaten Verstorbener mit dem Tod bereits erheblich vermindert ist und danach mit zunehmendem Zeitablauf weiter abnimmt. Entgegenstehende dienstliche Interessen sind weder geltend gemacht noch erkennbar. Im Einzelnen:
126(1) Auch wenn der Persönlichkeitsschutz im Personalaktenrecht zeitlich auf Verstorbene erstreckt wird, ist im Rahmen der nach § 111 Abs. 3 Satz 1 BBG vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen, dass der postmortale Schutz der Personalakteninhalte mit dem Tod sukzessive verblasst. Nach dem Tod sind keine individualfreiheitsrechtlichen Interessen des Verstorbenen an der Geheimhaltung mehr zu schützen. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), dem durch den Schutz personenbezogener Daten einfach-gesetzlich sowohl durch § 5 IFG als auch durch die §§ 106 ff. BBG Rechnung getragen wird, ist ein (verhaltensbezogenes) Freiheitsgrundrecht.
127Albers, Informationelle Selbstbestimmung, 2005, S. 156.
128Es hängt daher von der Möglichkeit ab, persönliche Freiheit im informationellen Bereich als Grundlage einer unbeeinträchtigten Lebensgestaltung in Anspruch zu nehmen. Das Bundesverfassungsgericht geht daher davon aus, dass der Schutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem Tod endet.
129BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971
130- 1 BvR 435/68 -, BVerfGE 30, 173, 194.
131Auch wenn dies den hier in Rede stehenden einfachgesetzlichen Schutz der Vertraulichkeit der Personalakte nicht in Frage stellt, verlieren die zu Gunsten der Vertraulichkeit einzubringenden Schutzinteressen mit dem Fortfall des Grundrechtsschutzes gegenüber anderen - hier ihrerseits qualifiziert grundrechtlich geprägten - Informationsinteressen relativ an Gewicht. Dies ist auch im Rahmen der Abwägung nach § 111 Abs. 3 Satz 1 BBG durch einen abgesenkten sowie mit Zeitablauf sukzessive weiter abnehmenden Schutz der Vertraulichkeit gegenüber Drittinteressen zum Ausdruck zu bringen. Namentlich das anzuerkennende Pietätsgefühl der Angehörigen und objektive Interessen an einem respektvollen Umgang mit dem Andenken Verstorbener in Ansehung des sozialen Miteinanders unter Lebenden sind zwar legitime Schutzinteressen, die der Gesetzgeber im Rahmen der §§ 106 ff. BBG - wie gezeigt - aufgegriffen hat. Diese vornehmlich einfach-gesetzlich ausgeformten Güter haben indes nicht das gleiche Gewicht wie der unmittelbar freiheitsgrundrechtlich verankerte Persönlichkeitsschutz Lebender. In einem auf der freiheitlichen Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger gründenden demokratischen Rechtsstaat, der auch vom offenen Diskurs und der Politisierbarkeit von Themen mit Gemeinwohlbezog lebt, können sich abstrakte objektive Interessen an dem Persönlichkeitsschutz Verstorbener nicht dauerhaft gegenüber den aktiven Informationsinteressen durchsetzen, zumal wenn diese - wie hier - einen hohen Stellenwert für die gesellschaftliche oder politische Auseinandersetzung haben können.
132(2) Ein weitergehender postmortaler Persönlichkeitsschutz der hier betroffenen früheren Bediensteten der Beklagten folgt vorliegend auch nicht aus dem grundgesetzlichen Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Zwar gebietet das Grundgesetz einen postmortalen Schutz der Persönlichkeit gegen Angriffe auf die Menschenwürde. Dieser wurde in der Rechtsprechung vor allem anerkannt, um Angehörigen ein Recht zu vermitteln, gegen objektiv die Menschenwürde verletzende Diffamierungen Verstorbener vorzugehen.
133BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971
134- 1 BvR 435/68 -, BVerfGE 30, 173, 194.
135Den damit notwendigen Bezug zur Menschenwürde hat die spätere Rechtsprechung wiederholt bestätigt.
136BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 151/93 -, NJW 1993, 1462 = juris, Rn. 29, vom 5. April 2001 - 1 BvR 932/94 -, NJW 2001, 2957 = juris, Rn. 18 und vom 22. August 2006 - 1 BvR 1168/04 -, NJW 2006, 3409 = juris, Rn. 23 ff.; ferner Jarass, NJW 1989, 857, 859 f.; Kunig, in: von Münch/ders. (Hrsg.), GG, 6. Aufl. 2012, Art. 2 Rn. 39; kritisch zu dieser Abstützung etwa Dreier, in: ders. (Hrsg.), GG, Bd. I, 3. Aufl. 2013, Art. 1 I Rn. 76; Enders, Die Menschenwürde in der Verfassungsordnung, 1997, S. 470 f., 493; Herdegen, in: Maunz/Dürig (Begr.), GG, Stand: 2014, Art. 1 Abs. 1 Rn. 57.
137Die vom Kläger vorliegend begehrte ungeschwärzte Offenlegung des Schlussberichts tangiert den aus der Menschenwürde folgenden allgemeinen Achtungsanspruch der verstorbenen vormaligen Bediensteten der Beklagten indes nicht. Soweit zwischenzeitlich verstorbene Betroffene im gegenständlichen Bericht nach Maßgabe der dort gewählten Bewertungskategorien entlastet („nicht kritikwürdig“) oder sogar in ihrer Haltung als vorbildlich qualifiziert werden („mit Respekt“), kann hieraus eine Entwürdigung von vornherein nicht folgen. Aber auch soweit Betroffene belastet werden („kritikwürdig“, „deutlich kritikwürdig“ oder „nicht ehrwürdig“), ist eine Menschenwürdeverletzung, die das Bundesverfassungsgericht aus einem spezifisch diffamierenden Gehalt ableitet, bei nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Quellen objektivierbaren und sachlich gehaltenen Informationen auszuschließen. Namentlich das nachträgliche Bekanntwerden einer tatsächlich bestehenden Mitgliedschaft in einer NS-Massenorganisation berührt nicht den Achtungsanspruch, der mit Blick auf die objektive Verpflichtung zur Wahrung der Menschenwürde auch noch Verstorbenen zukommt.
138(3) Angesichts des mit dem Tod relativierten Gewichts der Vertraulichkeit der Personalakte sind die dargelegten qualifizierten Informationsinteressen der Öffentlichkeit unter Berücksichtigung des herausgehobenen Werts der Pressefreiheit bei einer Abwägung nach § 111 Abs. 3 Satz 1 BBG generell als höherrangig einzustufen, sofern bereits verstorbene Personen im Schlussbericht als „deutlich kritikwürdig“ oder „nicht ehrwürdig“ qualifiziert werden.
139Wie dargelegt besteht an der Aufklärung möglicher personeller Kontinuitäten durch NS-Belastete im Rahmen der Bundesverwaltung der jungen Bundesrepublik Deutschland ein besonders hohes öffentliches Informationsinteresse, das der Kläger hier - gestützt durch das Grundrecht der Pressefreiheit - geltend machen kann. Hierbei handelt es sich um auf Tatsachen beruhende Werturteile, die einer öffentlichen Auseinandersetzung zugänglich sind. Da die Wertungen durch den Ersteller des Schlussberichts, wie sich zur Überzeugung des erkennenden Senats aus der ungeschwärzten Zusammenfassung ergibt, auf sachlichen und differenzierten Kriterien beruhen, besteht kein übergeordneter Grund, die Grundlagen der entsprechenden Bewertung der öffentlichen Auseinandersetzung und damit einer möglichen Presseberichterstattung durch den Kläger vorzuenthalten.
140(4) Bei Personen, die als „kritikwürdig“ eingestuft worden sind, ist das öffentliche Interesse an einer Offenlegung der biografischen Informationen deutlich niedriger zu bewerten. Denn hier geht es, wie die Zusammenfassung erkennen lässt, typischerweise um „Mitläufer“, deren Belastung sich im Wesentlichen in einer im Zeitkontext verbreiteten Mitgliedschaft in einer NS-Massenorganisation erschöpft. Zwar besteht fraglos ein qualifiziertes öffentliches Interesse daran, inwiefern die Ministerialverwaltung der frühen Bundesrepublik entsprechend belastete Personen integriert hat bzw. mit den gesellschaftlichen Risiken einer personellen Kontinuität umgegangen ist. Dieses Interesse wird aber bereits hinreichend durch die ausführliche Zusammenfassung und die dortigen Darstellungen, die - wie dargelegt - insbesondere Mitgliedschaften in NS-Organisationen im Einzelnen aufführen, angemessen befriedigt, ohne dass es darüber hinaus zwingend einer Individualisierung - in der Öffentlichkeit unbekannten - Personen bedürfte. Eine Offenlegung der Biografien würde daher für die Medienöffentlichkeit nur in begrenztem Maße relevante Erkenntnisse versprechen. Insoweit hält es der Senat bei umfassender Interessenabwägung im Fall für geboten, die Vertraulichkeit der Personalakten noch drei Jahre nach dem Tod aufrechtzuerhalten. Dieser Zeitraum genügt, um im Todesfall auch den Pietätsinteressen etwaiger Angehöriger Rechnung zu tragen und diese nicht unmittelbar im Prozess der Trauerbewältigung mit einer öffentlichen Auseinandersetzung um die Person des oder der Verstorbenen zu konfrontieren.
141(5) Bei nicht belasteten Personen, denen im Schlussbericht die Kategorien „nicht kritikwürdig“ oder „mit Respekt“ zugeordnet wurden, überwiegt ebenfalls erst drei Jahre nach dem Tode das berechtigte Interesse des Klägers und der Öffentlichkeit an dem begehrten Informationszugang. Zwar geht es hierbei um Personen, die jedenfalls nach den Erkenntnissen des Schlussberichts nicht durch eigenes Verhalten Anlass zu einer öffentlichen Auseinandersetzung mit der eigenen Biografie geboten haben. Indes besteht auch in diesen Fällen ein Interesse daran, sich mit Kontrastbiografien auseinanderzusetzen, schon weil diese verdeutlichen können, inwiefern auch im „Dritten Reich“ berufliche Werdegänge ohne persönlichen Einsatz in NS-Massenorganisationen und ohne eine tiefergehende Verstrickung mit dem Regime möglich waren (oder nicht), wie man sich einer Verstrickung in ein Unrechtsregime entziehen konnte, ohne sich substanziellen persönlichen Risiken auszusetzen, und vielleicht auch, wie Bedienstete der Reichsverwaltung bzw. sonstige Personen - in Fällen der „mit Respekt“ bewerteten Personen - auch unter schwierigen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen menschlichen Anstand bewahren konnten. Erst eine Auseinandersetzung mit solchen „positiven“ Biografien ermöglicht eine differenzierte Bewertung der Lebensläufe Belasteter, weil Kontrastbiografien die persönlichen Risiken (oder deren schlichtes Fehlen) objektivieren können, denen sich Mitläufer und erheblich belastete Personen - ob aus Opportunismus oder aus Überzeugung - von vornherein nicht ausgesetzt haben. Dieses öffentliche Interesse, ein möglichst differenziertes Bild von personellen Kontinuitäten und Diskontinuitäten in der frühen Ministerialverwaltung der Bundesrepublik Deutschland zu gewinnen, kann nicht auf Dauer hinter dem legitimen Persönlichkeitsschutz zurücktreten. Der Senat hält daher auch hier eine „Sperrfrist“ von drei Jahren seit dem Tode der Betroffenen für hinreichend und angemessen, um dem postmortalen Persönlichkeitsschutz Rechnung zu tragen, ohne eine aktive Vergangenheitsbewältigung zu blockieren.
142(6) Soweit hiernach die Vertraulichkeit der Personalakte nach § 111 Abs. 3 Satz 1 BBG überwunden wird und der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 IFG folglich - wie dargelegt - nicht eingreift, werden personenbezogene Daten lediglich nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG geschützt. Die hiernach vorzunehmende Güterabwägung richtet sich jedoch nach den gleichen Interessen und Parametern wie die Abwägung im Rahmen des § 111 Abs. 3 Satz 1 BBG. Ein weitergehendes Geheimhaltungsbedürfnis lässt sich hieraus nicht ableiten, zumal der Schutz personenbezogener Daten in Relation zu Informationsinteressen im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG ohnehin schwächer ausfällt als im Rahmen des strikt gefassten Ausnahmetatbestandes nach § 111 Abs. 3 Satz 1 BBG.
143dd) Soweit ein Anspruch vorliegend vor Ablauf von drei Jahren nach dem Tode der Betroffenen mit Blick auf § 5 Abs. 2 IFG und § 111 Abs. 3 Satz 1 BBG zu verneinen ist, kommt eine Überwindung des gesetzlichen Schutzes personenbezogener Daten durch Einwilligung nicht in Betracht. Die Betroffenen selbst können auf Grund ihres Todes nicht mehr einwilligen. Die (nahen) Angehörigen, die allein als mögliche Sachwalter der Interessen der Verstorbenen in Betracht kommen, sind jedoch nach den Wertungen des Personalaktenrechts nicht dispositionsbefugt. Denn nach § 110 Abs. 2 Satz 2 BBG haben Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte keinen allgemeinen Aktenzugang. Vielmehr müssen sie, um in die Personalakte Einsicht zu nehmen, selbst ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Die Möglichkeit, in eine Einsicht in Personalakten einzuwilligen, erlischt daher mit dem Tod des oder der Betroffenen.
144So im Ergebnis auch VG Köln, Urteil vom 25. Juni 2015 - 13 K 3809/13 -, Abdruck S. 19.
145b) Nichts Abweichendes ergibt sich für verstorbene ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten, die auf privatrechtlicher Grundlage beschäftigt worden sind (Angestellte und Arbeiter). Denn § 5 Abs. 2 IFG erstreckt - wie dargelegt - das für Beamte nach Personalaktenrecht geltende Schutzniveau personenbezogener Daten allgemein auf alle Beschäftigten. Das schließt auch einen Datenschutz Verstorbener im gleichen Umfang ein.
146III. Der hiernach bestehende Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht ist auch nicht nach § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen. Hiernach besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Zu diesen gesetzlichen Vertraulichkeitspflichten gehören auch die Regelungen über die Vertraulichkeit der Personalakten nach §§ 106 ff. BBG, soweit Beamtinnen und Beamte betroffen sind.
1471. Für Beamtinnen und Beamte ergibt sich aus § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 106 Abs. 1 Satz 2 BBG kein über § 5 Abs. 1 und 2 IFG hinausreichender Informationsverweigerungsgrund. Es kann offen bleiben, ob diese Vorschrift, die dem Schutz öffentlicher Geheimhaltungsinteressen dient, in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten neben § 5 Abs. 1 und 2 IFG zur Anwendung kommt oder ob die datenschutzspezifischen Vorschriften insoweit als speziellere Regelungen Vorrang haben. Hierauf kommt es nicht entscheidend an, weil § 3 Nr. 4 IFG hinsichtlich des Inhalts und der Reichweite des Vertraulichkeitsschutzes auf die §§ 106 ff. BBG verweist. Insoweit reicht der Anspruchsausschluss des § 3 Nr. 4 IFG in der Sache jedenfalls für betroffene Beamtinnen und Beamte von vornherein nicht weiter als der - hier im Lichte der §§ 106 ff. BBG ausgelegte und angewendete - Ausschlussgrund des Schutzes personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 und 2 IFG.
1482. Auch soweit der Schlussbericht Personalaktendaten privatrechtlich Beschäftigter enthält, ergeben sich aus der Anwendung des § 3 Nr. 4 IFG keine weitergehenden Verweigerungsgründe. Zwar finden die §§ 106 ff. BBG - anders als dies teilweise nach den Landesdatenschutzgesetzen für Bedienstete des jeweiligen Landes kraft ausdrücklicher Verweisung der Fall ist -
149vgl. von Roettecken, in: ders./Rothländer (Hrsg.), Hessisches Bedienstetenrecht, 2001, Stand: 2008, § 107 HBG Rn. 7,
150auf privatrechtlich Beschäftigte keine Anwendung. Für diese gelten vielmehr die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (§§ 12 Abs. 4, 28 Abs. 2 Nr. 2, 32 BDSG), die nur hinsichtlich der Beamten gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG von den spezielleren §§ 106 ff. BBG verdrängt werden. Daneben behält der zivilrechtliche Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wohl eine ergänzende Funktion. Dieser kommt aber nur in gegenständlich nicht von den Regelungen des Bundesdatenschutzes gedeckten Bereichen (hier möglicherweise in Bezug auf Verstorbene) in Betracht; der Interessenausgleich der Beteiligten ist demgegenüber in §§ 28 Abs. 2 Nr. 2, 32 BDSG umfassend geregelt.
151Vgl. Stender-Vorwachs, in: Wolff/Brink, Datenschutzrecht, 2013, § 12 Rn. 12; Riesenhuber, ebenda, § 32 Rn. 16-18.
152Danach ergeben sich für privatrechtliche Beschäftigte jedenfalls keine höheren Schutzstandards als nach dem beamtenrechtlichen Personalaktenrecht (vgl. insbesondere § 28 Abs. 2 Nr. 2 BDSG). Der Schutz der personenbezogenen Daten in den Personalakten privatrechtlich Beschäftigter ist somit inhaltlich nicht weitergehend als nach den - eher strikter gefassten - §§ 106 ff. BBG.
153B. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger weder nach dem Landespressegesetz noch unmittelbar auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu.
154I. Das Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 1966 (GV. NW. 1966 S. 340), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 723) findet vorliegend keine Anwendung. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Anwendung des Bundesrechts folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Vorschriften der Landespressegesetze Bundesbehörden nicht zur Auskunft verpflichten können, jedenfalls soweit eine die Landesgesetzgebung ausschließende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Sachmaterie besteht, in deren Vollzug durch die adressierte Behörde der Gegenstand der Auskunft fällt.
155BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 ‑, NVwZ 2013, 1006 = juris, Rn. 18 ff.; Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 -, juris, Rn. 24; Beschluss vom 20. Juli 2015 - 6 VR 1.15 -, Abdruck Rn. 6.
156Vorliegend hat der Bund eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 71 GG) für die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen (Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG). Diese Gesetzgebungskompetenz schließt auch das Personalaktenrecht ein, das der Bund in den §§ 106 ff. BBG geregelt hat, ohne den Ländern nach Art. 71 GG positiv Regelungsspielräume zu eröffnen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Vertraulichkeit der Personalakte und deren Grenzen (hier namentlich §§ 110, 111 BBG) dürfen daher nicht über inhaltlich abweichendes Landespresserecht unterlaufen werden.
157II. Dem Kläger stehen auch unmittelbar aus dem Grundrecht der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG keine weitergehenden Ansprüche auf Einsichtnahme in den Schlussbericht zu.
158Hier kann offen bleiben, inwieweit ein derartiger presserechtlicher Auskunftsanspruch, der grundsätzlich auf Auskunft in pressegeeigneter Form gerichtet ist, ausnahmsweise ein Recht auf - die vom Kläger begehrte - unmittelbare Einsichtnahme in Behördenakten gewähren kann.
159Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 ‑ 6 A 5.13 -, NJW 2014, 1126 = juris, Rn. 24; Hess. VGH, Urteil vom 11. März 2015 - 6 A 1071/13 -, juris, Rn. 102 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2014 - OVG 6 S 48.13 -, juris, Rn. 6-8; vgl. aber dazu, dass sich das Auswahlermessen der Behörde im Einzelfalls auf die Aktenvorlage zur Einsicht reduzieren kann: Löffler/Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl. 2013, 19. Kapitel Rn. 2.
160Ebenso wenig bedarf der Entscheidung, inwiefern ein solcher grundrechtsunmittelbarer Informationsanspruch vorliegend überhaupt dem Grunde nach besteht. Unterbleibt eine gesetzliche Regelung der Presseauskünfte, ist zwar subsidiär Zugang zu Presseinformationen unmittelbar auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gewähren, um zu vermeiden, dass durch schlichte Nichtregelung Informationsrechte generell und damit in einer mit der institutionellen Verpflichtungsdimension der Pressefreiheit unvereinbaren Weise ausgeschlossen werden. Dieser grundrechtsunmittelbare Anspruch beschränkt sich dann allerdings auf einen Mindeststandard, den auch der Gesetzgeber bei einer Regelung des Presseauskunftsrechts nicht unterschreiten dürfte.
161BVerwG, Urteil vom 20.Februar 2013 - 6 A 2.12 -, BVerwGE 146, 56 = juris, Rn. 29; Beschluss vom 20. Juli 2015 - BVerwG 6 VR 1.15 -, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2014 - 5 B 226/14 -, NJW 2014, 3387, 3388 = juris, Rn. 11.
162Eines grundrechtsunmittelbaren Anspruches zur Durchsetzung der Pressefreiheit bedarf es indes grundsätzlich nur dort, wo den wertprägenden Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht ohnehin im Rahmen der Anwendung und Auslegung bereits bestehender Ansprüche auf Informationszugang Rechnung getragen werden kann. Dies dürfte nicht zwingend ein pressespezifisches Auskunftsrecht voraussetzen.
163Der Senat hat vorliegend der herausgehobenen Bedeutung der Pressefreiheit für ein demokratisches Gemeinwesen bereits bei der Auslegung der Regelungen über den Zugang zur Personalakte nach § 5 Abs. 1 und 2 IFG, § 111 Abs. 3 Satz 1 BBG hinreichend Rechnung getragen, weshalb der Kläger auf keinen selbstständigen Anspruch angewiesen ist, um sein Anliegen auf pressefreiheitskonforme Information durchzusetzen. Jedenfalls ginge ein unmittelbar auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützter Mindestanspruch, nach dem nicht das Optimum möglicher Information verlangt werden kann, nicht weiter als der vorliegend auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes zugesprochene Anspruch.
164Denn dieser presserechtliche Anspruch ist dort ausgeschlossen, wo der Gesetzgeber berechtigt wäre, dem betroffenen Vertraulichkeitsinteresse für die gegebene Sachkonstellation Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen.
165BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 -, juris, Rn. 26 ff.; Beschluss vom 20. Juli 2015 ‑ 6 VR 1.15 -, Abdruck Rn. 9.
166Dies ist aber im Hinblick auf gleich- oder höherrangige Interessen Betroffener an der Vertraulichkeit der Personalakte der Fall, was die differenzierten und eine Berücksichtigung der Pressefreiheit ermöglichenden Regelungen der §§ 106 ff. BBG zeigen. Auf die oben vorgenommenen Abwägungen kann insoweit Bezug genommen werden.
167C. Weitergehende Ansprüche des Klägers ergeben sich auch nicht aus Völkerrecht.
168Offen bleiben kann hiernach, inwiefern sich Ansprüche unmittelbar aus Art. 10 Abs. 1 EMRK ableiten lassen. Auch der EGMR hat konventionsunmittelbare Auskunftsansprüche der Presse grundsätzlich verneint und nur in besonderen Ausnahmekonstellationen bejaht, um eine willkürliche - zensurähnliche - Informationspolitik der Verwaltung zu verhindern.
169Siehe zuletzt EGMR, Urteil vom 31. Juli 2012, Shapovalov/Ukraine, Nr. 45835/05, Rn. 74 f.; ferner OVG NRW, Urteil vom 13. März 2013 - 5 A 1293/11 -, DVBl 2013, 927 = juris, Rn. 85 ff.
170Soweit der EGMR einen Presseauskunftsanspruch unter Bezug auf die demokratische Wächterrolle der Presse bejaht hat,
171EGMR, Urteil vom 14. April 2009, Tarsasag, Nr. 37374/05,
172folgen hieraus jedenfalls keine weitergehenden Ansprüche, als aus der institutionellen Schutz- und Förderdimension der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) abzuleiten sind.
173Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 -, NVwZ 2015, 669 = juris, Rn. 34; Beschluss vom 20. Juli 2015 - 6 VR 1.15 -, Abdruck Rn. 14; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 5 ZB 13.1559 -, NJW 2014, 1687 = juris, Rn. 16 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 11. März 2015 - 6 A 1071/13 -, juris, Rn. 107 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2013 - 5 A 1293/11 -, DVBl 2013, 927 = juris, Rn. 85 ff.
174Auch der EGMR anerkennt namentlich, dass es grundsätzlich legitime Auskunftsverweigerungsgründe gegenüber der Presse geben kann, stellt hieran aber unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft nach Art. 10 Abs. 2 EMRK gegenstandsabhängige Rechtfertigungsanforderungen (Rn. 35 ff. des Urteils in der Rechtssache Tarsasag). Ob diese erfüllt sind, ist letztlich einzelfallbezogen zu entscheiden. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die unter maßgeblicher Berücksichtigung der Pressefreiheit erfolgte Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes diesen Maßstäben nicht genügte. Weitergehende Anforderungen ergeben sich auch nicht aus der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Youth Initiative for Human Rights/Serbia (Urteil vom 25. Juni 2013, Nr. 48135/06). Die dort festgestellte Verletzung von Art. 10 EMRK hat der Gerichtshof im Wesentlichen damit begründet, dass den Beschwerdeführern bereits von der zuständigen nationalen Stelle ein Auskunftsrecht gegen den betroffenen Nachrichtendienst zugestanden worden war und dessen Nichterfüllung deshalb eine willkürliche Missachtung des nationalen Informationsfreiheitsrechts darstellte (Rn. 25 f.).
175Soweit sich der Kläger auf eine diplomatische Note vom 14. März 1956 bezieht, die der seinerzeitige Staatssekretär Hallstein an den amtierenden US-Botschafter betreffend die Aufbewahrung und Zugänglichmachung von Archivgut sandte, bleibt dies unbehelflich. Unterstellt, die Note wäre überhaupt auf die hier in Rede stehenden Personalakten anwendbar, handelt es sich offensichtlich um keinen Bestandteil der allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG, also der Rechtssätze des universellen Völkergewohnheitsrechts, die von der Beklagten zu beachten wären. Zudem könnte der Kläger aus einer zwischenstaatlich ausgetauschten diplomatischen Note, sollte dieser überhaupt eine rechtliche Bindungswirkung inter partes zukommen, von vornherein keine subjektiven Rechte ableiten.
176D. Ein Anspruch des Klägers nach § 3 Umweltinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643) (UIG) scheidet aus, weil es sich bei den begehrten Informationen nicht um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG handelt. Offen bleiben kann hierbei, unter welchen Voraussetzungen abstrakte politische oder administrative Aufgaben des Landwirtschaftsministeriums auf Grund von mittelbaren Umweltfolgen eine hinreichende Umweltrelevanz aufweisen. Jedenfalls für die hier in Rede stehenden Informationen über biografische Hintergründe früherer Bediensteter während der NS-Zeit - insbesondere Mitgliedschaft in NS-Massenorganisationen - ist eine solche Umweltrelevanz auszuschließen.
177Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Sie bezieht sich nicht auf das vom Senat abgetrennte Feststellungsbegehren (Klageantrag zu 2. im erstinstanzlichen Verfahren), das zuständigkeitshalber an den 5. Senat abgegeben worden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits gemäß § 161 Abs. 2 VwGO rechtskräftig über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entschieden hat, hat der Senat diese Entscheidung übernommen und in die Kostenquote einbezogen. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils, der auch Gegenstand des Berufungsverfahrens war, geht der Senat von einem überwiegenden, mit 2/3 bewerteten Erfolg der Klage aus.
178Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil es dem Kläger angesichts der schwierigen und ungeklärten Rechtslage nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen.
179Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
180Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat. Er wirft bislang in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht hinreichend geklärte Fragen zur Auslegung des § 5 Abs. 2 IFG auf.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Die Akte kann in Teilen oder vollständig automatisiert geführt werden. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.
(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte weder vollständig in Schriftform noch vollständig elektronisch geführt, so muss sich aus dem Verzeichnis nach Satz 4 ergeben, welche Teile der Personalakte in welcher Form geführt werden.
(3) Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden.
(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen, Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie über ehemalige Beamtinnen und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalplanung oder des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Die Akte kann in Teilen oder vollständig automatisiert geführt werden. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.
(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte weder vollständig in Schriftform noch vollständig elektronisch geführt, so muss sich aus dem Verzeichnis nach Satz 4 ergeben, welche Teile der Personalakte in welcher Form geführt werden.
(3) Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden.
(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen, Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie über ehemalige Beamtinnen und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalplanung oder des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Die Akte kann in Teilen oder vollständig automatisiert geführt werden. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.
(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte weder vollständig in Schriftform noch vollständig elektronisch geführt, so muss sich aus dem Verzeichnis nach Satz 4 ergeben, welche Teile der Personalakte in welcher Form geführt werden.
(3) Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden.
(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen, Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie über ehemalige Beamtinnen und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalplanung oder des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln, soweit dies für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Übermittlung zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellt, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung übermittelt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen.
(2) Auskünfte an Dritte dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, wenn dies zwingend erforderlich ist
In diesen Fällen wird keine Akteneinsicht gewährt. Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. April 2015 - 11 K 1509/15 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
| |||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.