Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Apr. 2018 - 3 L 85/16
Gericht
Gründe
I.
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Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Platzverweises.
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In der Zeit vom 17. bis 24. August 2014 errichteten (Friedens-)Aktivisten in der Ortschaft (D.), die in unmittelbarer Nähe des GÜZ liegt (ca. 15 km), ein „Aktionscamp“. Ab dem 19. August 2014 führte das „Aktionscamp“ die Kampagne „Gewaltfreie Aktion GÜZ abschaffen“ durch. Ihr u. a. im Internet erklärtes Ziel war es, das Gelände des GÜZ zu betreten und sich dort mit Zelten niederzulassen. Nach ihren eigenen Angaben sollte die Aktion friedlich und gewaltfrei verlaufen, wobei sie das Begehen von Ordnungswidrigkeiten in Kauf nehmen wollten.
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Bereits am 19. August 2014 erteilte die Beklagte dem Kläger einen bis zum 25. August 2014 andauernden Platzverweis. Hiergegen hatte sich der Kläger mit Klage vom 22. August 2014 (Az.: 1 A 975/14 MD) bei gleichzeitigem Nachsuchen um vorläufigen Rechtsschutz (Az.: 1 B 974/14 MD) gewandt. Das Verwaltungsgericht Magdeburg lehnte seinen Eilantrag mit (Sammel-)Beschluss vom 22. August 2014 ab. Auf die Beschwerde des Klägers änderte der Senat mit (Sammel-)Beschluss vom 22. August 2014 die Entscheidung ab und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen den Platzverweis vom 19. August 2014 an (Az.: 3 M 453/14). Nachdem die Beklagte den Platzverweis vom 19. August 2014 aufgehoben hatte, beantragten die Beteiligten übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 ordnete das Verwaltungsgericht das Ruhen des Verfahrens an.
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In den frühen Abendstunden des 20. August 2014 trafen Feldjäger der Bundeswehr und Polizeibeamte der Beklagten den Kläger neben anderen Aktivisten auf dem GÜZ an. Dort hatten sie sich auf einem Weg niedergelassen. Oberstleutnant (K.) forderte die Personen drei Mal erfolgslos auf, den ausgewiesenen militärischen Sicherheitsbereich zu verlassen. Der Kläger und weitere Personen wurden durch Polizeibeamte der Beklagten weggetragen und in eine in kurzer Entfernung auf dem GÜZ errichteten Einsatzstelle zur Sachverhaltsaufklärung verschafft. Die Beklagte stellte u. a. die Personalien des Klägers fest und erteilte diesem einen bis zum 25. August 2014, 12.00 Uhr andauernden Platzverweis, der sich auf die angrenzenden Gebiete rund um das GÜZ erstreckte. Dazu händigte die Beklagte dem Kläger ein Dokument aus, das die Platzverweiszone mittels einer Karte darstellte und wie folgt beschrieb:
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„- Im Norden: südlich der Bahnstrecke Gardelegen-Stendal
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- Im Osten: westlich der L 30, K 1187, B 189
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- Im Süden: nördlich der L 44, K 1162, K 1106
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- Im Westen: östlich der B 71“.
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Das vom Platzverweis umfasste Gebiet erstreckte sich über mehrere Gemeinden und Landkreise. Die Beklagte erteilte entsprechende Platzverweise auch gegenüber den anderen angetroffenen Aktivisten.
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Am 23. August 2014 hat der Kläger gegen den am 20. August 2014 erteilten Platzverweis Klage bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben (Az.: 1 A 1025/14 MD) und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz (Az.: 1 B 1024/14) nachgesucht. Am 24. August 2014 erklärte die Beklagte die Aufhebung des Platzverweises, woraufhin das Verwaltungsgericht nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten einstellte. Das Hauptsacheverfahren führt der Kläger als Feststellungsklage fort.
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Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, ein Feststellungsinteresse zu haben. Der Platzverweis sei ein schwerwiegender Grundrechtsverstoß gewesen. Außerdem habe er ein Rehabilitationsinteresse und es bestünde Wiederholungsgefahr. Der Platzverweis sei rechtswidrig oder zumindest rechtlich zweifelhaft gewesen, weil er nicht nur für eine vorübergehende Dauer ausgesprochen worden sei und sich das von ihm betroffene Gebiet über mehrere Landkreise erstrecke. Die streitige Maßnahme könne auch nicht als Aufenthaltsverbot gerechtfertigt werden, weil keine Gefahr für die Begehung einer Straftat bestanden habe und sie ein Gebiet betreffe, das sich über mehrere Gemeinden erstrecke. Auch habe der Platzverweis gegen die Polizeifestigkeit des Versammlungsrechtes verstoßen. In der Platzverweiszone, die sich außerhalb des GÜZ befinde, fänden keine militärischen Übungen statt.
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Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass der Platzverweis durch die Beklagte am 20.08.2014 rechtswidrig war.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht: Der Kläger habe kein Feststellungsinteresse. Der Platzverweis sei rechtmäßig gewesen. Er habe dem Schutz von Leib und Leben gedient. Der Kläger hätte durch das Betreten des GÜZ während der Gefechtsübung beispielsweise durch abgefeuerte Munition zu Schaden kommen können. Außerdem habe der Platzverweis dem Schutz der Rechtsordnung gedient, weil das Betreten eines militärischen Sicherheitsbereiches verboten sei. Die Dauer und der örtliche Umfang der Platzverweisung seien von der Gefahrenlage abhängig. Da die Gefechtsübung der Bundeswehr bis zum 25. August 2014 gedauert habe, sei die Dauer der Platzverweisung bis zu diesem Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen. Auch habe sich die Zone um das gesamte GÜZ als Gefahrenbereich erstrecken dürfen. Die Maßnahme sei ermessenfehlerfrei und verhältnismäßig gewesen. Das Vorbringen des Klägers, er sei Teilnehmer einer Versammlung gewesen, sei (als verspätet) zurückzuweisen. Die im Zeitpunkt der Platzverweisung auf dem Gelände des GÜZ angetroffene Personengruppe seien „Eindringlinge“ in einen militärischen Sicherheitsbereich gewesen. Dies sei keine Versammlung gewesen. Die von den Platzverweisen betroffenen Personen seien Teilnehmer der Versammlung „CAMP“ gewesen, die als Dauermahnwache in (D.) (außerhalb der Platzverweiszone) durchgeführt worden sei. Von dort aus seien sie zu Aktionen im örtlichen Bereich des GÜZ ausgeströmt.
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Mit - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. April 2016 zugestellten - Urteil vom 22. März 2016 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage sei unbegründet, weil der am 20. August 2014 erteilte Platzverweis rechtmäßig gewesen sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt habe. Die Rechtmäßigkeit beurteile sich nach § 36 Abs. 1 SOG LSA. Die Vorschriften des Versammlungsgesetzes seien nicht einschlägig, weil nicht ersichtlich sei, dass es sich um eine angemeldete Demonstration oder um eine Spontanversammlung gehandelt habe. Der Kläger habe auch nicht substantiiert vorgetragen, dass er in den frühen Abendstunden des 20. August 2014 bereits an einer nicht nach § 12 VersG LSA angemeldeten Versammlung teilgenommen habe. Er habe lediglich ausgeführt, ein Transparent oder eine Fahne mit sich geführt und dabei zusammen mit anderen seine Meinung kundgetan zu haben. Anhand dieses Vortrages sei nicht ersichtlich, dass er an einer Versammlung auf dem Übungsplatz habe teilnehmen wollen bzw. mit anderen Aktivisten einen Aufzug habe durchführen wollen. Sollte der Kläger ein Transparent bzw. eine Fahne auf dem Weg zu einer Versammlung mitgeführt haben, liege darin lediglich die Absicht, an einer Versammlung teilzunehmen, die Teilnahme an einer Versammlung sei aber noch nicht ersichtlich. Sofern der Kläger an einer nicht angemeldeten Versammlung teilgenommen habe, habe die Beklagte diese gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 VersG LSA durch schlüssiges Verhalten aufgelöst, indem sie im Rahmen ihrer Eilzuständigkeit gegenüber allen Teilnehmern Platzverweise ausgesprochen habe. Die Auflösung der nicht angemeldeten Versammlung könne mit dem Platzverweis in einem Rechtsakt erfolgen, weil die Maßnahme auch dem Schutz von Leben und Gesundheit der Aktionsteilnehmer und anderer Personen gedient habe. Es sei im Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahme grundsätzlich damit zu rechnen gewesen, dass die Bundeswehr Munition verschieße. Wegen der erheblichen Gefahren für Leib und Leben sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich nicht mit Auflösung begnügt und abgewartet habe, dass sich die Versammlungsteilnehmer entsprechend ihrer Pflicht gemäß §§ 16 Abs. 1, 11 Abs. 2 VersG LSA sofort entfernen würden. Der angefochtene Platzverweis sei nur vorübergehender Natur, da er nur für die Dauer der Gefahrenlage ausgesprochen worden sei und mit Ende der geplanten Übung im militärischen Sicherheitsbereich auch geendet habe. Eine solche an der Dauer der Gefahr orientierte Auslegung des Kriteriums „vorübergehend“ sei auch mit dem Grundrecht der Freizügigkeit gemäß Art. 11 GG vereinbar, weil sich der Kläger ersichtlich nicht habe niederlassen, im Sinne von „sich [habe] einrichten“ wollen. Bei dem räumlichen Bereich des Platzverweises handele es sich auch um einen Ort im Sinne des § 36 Abs. 1 SOG LSA. Auf die Lage der Grenzen der politischen Gemeinden komme es nicht an. Die Gefahrenlage bestimme auch den Umfang der verbotenen Örtlichkeit. Gefahrengebiet sei der gesamte militärische Sicherheitsbereich des GÜZ und die in dem zum erteilten Platzverweis übergegebenen [Dokument] grau gekennzeichneten Zonen um das GÜZ. Hinsichtlich Letzteren sei unerheblich, dass dort nicht mit militärischen Übungen zu rechnen gewesen sei, weil mit dem Platzverweis der Eintritt der Gefahr habe verhindert werden sollen. Zu Recht habe die Beklagte jeweils den Eintritt einer konkreten Gefahr i. S. v. § 3 Nr. 3a SOG LSA prognostiziert. Denn es sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen gewesen, dass der Kläger den militärischen Sicherheitsbereich, auf dem bis zum 25. August 2014 eine militärische Übung stattgefunden habe, zum Zwecke der Teilnahme an der dort geplanten Aktion (gewaltfreie Besetzung des Geländes) während einer militärischen Übung betrete, damit eine Ordnungswidrigkeit nach § 114 OWiG begehe und seine Gesundheit gefährde. Insbesondere habe die Gefahr bestanden, dass der Kläger und andere Aktionsteilnehmer auf dem Gelände erhebliche Verletzungen erleiden. Nicht ausgeschlossen sei, dass sie durch Fahrer an der Übung teilnehmender Fahrzeuge, insbesondere Kampfpanzer zu spät oder gar nicht erkannt und überfahren würden. Auch sei bei größeren militärischen Übungen mit Fehlschüssen und irrgeleiteten Truppenteilen zu rechnen. Der Platzverweis sei auch verhältnismäßig i. S. v. § 5 SOG LSA. Insbesondere sei kein milderes Mittel ersichtlich, um ein widerrechtliches Betreten und die Gefährdung von Leben und Gesundheit zu verhindern. Es sei auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in Grundrechte des Klägers erfolgt. Zwar greife der Platzverweis in das Grundrecht auf körperliche Bewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 GG) ein. Der Eingriff sei aber schon allein deshalb gerechtfertigt, weil der Platzverweis dem Schutz von Leben und Gesundheit des Klägers gedient habe. Auch soweit der Schutzbereich des Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit eröffnet gewesen sein sollte, sei der Eingriff zum Schutze des Grundrechtes auf Leben und Gesundheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zulässig. Auch hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung der Platzverweiszone (grau gekennzeichnete Zone) sei der Platzverweis verhältnismäßig, da das - die grau gekennzeichnete Zone betreffende - Betretungsverbot das Betreten des militärischen Sicherheitsbereiches verhindere. Mit Betreten des Sicherheitsbereiches wäre die Gefahr bereits eingetreten. Die Ausdehnung der Verbotszone bis zu den bezeichneten Verkehrsanlagen sei auch erforderlich gewesen, um dem Bestimmtheitsgebot Rechnung zu tragen und eine praktikable Überwachbarkeit durch die Polizei sicherzustellen.
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Der Kläger hat am 5. Mai 2016 Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes eingelegt. Mit seinem am 13. Juni 2016 bei dem beschließenden Gericht eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz beantragt er vollständige Akteneinsicht und trägt im Wesentlichen vor: In den frühen Abendstunden des 20. August 2014 habe er sich auf dem GÜZ oder in dessen unmittelbarer Nähe aufgehalten. Hierbei habe er sich mit anderen versammelt, um seine Meinung kund zu tun. Die Versammlung habe ein Transparent bzw. eine Fahne mit der Aufschrift „Gewaltfreie Aktion GÜZ abschaffen“ mit sich geführt.
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Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben. Dass eine vergleichbare Situation erneut eintrete, müsse nicht feststehen, wenn gewisse Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass eine Wiederholung in absehbarer Zeit möglich erscheine. Der Platzverweis sei im zeitlichen Zusammenhang mit dem „War-starts-here-Camp 2014“ ergangen. Auch in den Jahren 2012, 2013 und 2015 habe ein solches Camp stattgefunden. Ebenfalls sei ein Rehabilitationsinteresse zu bejahen, da es sich bei dem grau unterlegten Bereich auf der Karte um eine öffentliche Fläche handele und die Polizeibegleitung im Rahmen eines Platzverweises stigmatisierende Wirkung habe (OVG LSA, Urteil vom 14. September 2015 - 3 L 158/14 - n.v.). Zudem liege ein schwerwiegender Grundrechtseingriff in die Versammlungsfreiheit vor, der ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründe.
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Das Urteil weiche von höherrangiger Rechtsprechung, insbesondere dem (Sammel-) Beschluss des Senates vom 22. August 2014 (3 M 457/14 u. a.) ab, wonach sich ein Platzverweis bei sechstägiger Dauer nicht auf § 36 Abs. 1 SOG LSA stützen lasse. Dieser Zeitraum sei unverhältnismäßig lang bemessen und vom Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr gedeckt. Auch sei danach zweifelhaft, ob die „Platzverweiszone“, die sich über das Gebiet mehrerer Landkreise erstreckt habe, eine derart räumliche Beschränkung darstelle, dass noch von einem Ort im Sinne einer bestimmten Örtlichkeit gesprochen werden könne. § 36 Abs. 2 SOG LSA sei mangels Verhütung einer Straftat nicht einschlägig.
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Eine Gefahr, die von abgefeuerter Munition oder von der Ausführung militärischer Übungen herrühre, habe nicht bestanden. Die „Platzverweiszone“ habe sich außerhalb des GÜZ befunden und die Ortschaften C., B., L. und D. umfasst. Weder sei nachgewiesen, dass überhaupt ein Manöver stattgefunden habe, noch dass Munition verschossen worden wäre. Auf dem GÜZ finde auch nur ein simulationsgestütztes Training ohne scharfes Schießen statt. Dass eventuell erforderliche Retter von Polizei und Bundeswehr vor Gefahren durch abgefeuerte Munition oder durch militärische Übungen zu bewahren gewesen seien, sei spekulativ. Zum Einsatz von Rettern sei es nicht gekommen, zumal sich die „Platzverweiszone“ außerhalb des GÜZ befunden habe.
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Nicht zu folgen sei den Ausführungen der Beklagten, dass die Größe des GÜZ und der praktische Wirkungskreis der Gefahrenzone es unumgänglich machen würden, dass das Gebiet der Platzverweisung ein Ort im Sinne des § 36 Abs. 1 SOG LSA sei. Die Beklagte dehne den Begriff des Ortes über die Wortlautgrenze aus. Die Maßnahme müsse in räumlicher Sicht klar umgrenzt sein, es müsse sich um eine überschaubare Örtlichkeit wie beispielsweise eine Straßenkreuzung oder ein Gebäude handeln. Wenn eine Person von einem größeren Bereich verwiesen werden solle, bedürfe es eines Aufenthaltsverbotes, für das jedoch höhere Tatbestandsvoraussetzungen bestünden. Im Zweifel sei der Begriff des Ortes punktuell zu verstehen und umfasse keinen größeren örtlichen Bereich. Die Gefahrenlage bestimme nicht den Umfang der verbotenen Örtlichkeit, zumal kein Manöver, bei dem mit scharfer Munition geschossen worden sei, in der „Platzverweiszone“ stattgefunden habe. Die Auslegung des Gerichtes führe dazu, dass dem Tatbestandsmerkmal Gefahr keine eigene Bedeutung mehr zukomme. Ein „Gefahrengebiet“ - wie es bspw. § 4 Abs. 2 PolDVG HA vorsehe - kenne das SOG LSA nicht, zumal das Hamburger Gesetz die drohende Begehung von Straftaten verlange. Im Übrigen handele es sich mit der Ausweisung der Platzverweiszone rund um das GÜZ um eine rechtlich unzulässige Vorverlagerung, denn eine militärische Anlage im Sinne von § 114 OWiG liege insoweit nicht vor. Das Verwaltungsgericht verkenne die Reichweite und Bedeutung der Grundrechte, wenn es ausführe, dass dem Bestimmtheitsgebot Rechnung getragen würde, indem eine praktikable Überwachung sichergestellt werde. Bloße Nützlichkeitserwägungen genügten nicht.
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Die sechstägige Platzverweisung sei auch nicht nur vorübergehend im Sinne von § 36 Abs. 1 SOG LSA. Der Verweis auf die Definition im Duden genüge nicht. Der Begriff sei juristisch, nicht grammatikalisch auszulegen. Das von der Beklagten gewählte Synonym „zeitlich gebunden“ würde sogar eine vorübergehende Platzverweisung von einem Jahr erlauben. Dies könne im Hinblick auf § 36 Abs. 2 SOG LSA nicht richtig sein. Zwar möge eine generelle Aussage hinsichtlich der zulässigen Dauer nicht möglich und diese im Einzelfall unterschiedlich zu bemessen sein. Vor dem Hintergrund des Grundrechtseingriffs und der damit gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift sei die angeordnete Dauer unverhältnismäßig und nicht mehr vom Sinn und Zweck der Vorschrift gedeckt. Die Kommentarliteratur gehe von 24 Stunden aus, wobei eine längere Beschränkung ein Aufenthaltsverbot erfordere. Nur bei besonderen Gefahrenlagen könne das Rückkehrgebot länger dauern. Auf die Dauer der Gefahr im konkreten Einzelfall abzustellen, greife zu kurz, zumal kein Manöver mit scharfer Munition in der Platzverweiszone durchgeführt worden sei. Erneut verliere das Tatbestandsmerkmal „Gefahr“ an eigenständiger Bedeutung.
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Die Beklagte habe auch gegen die Polizeifestigkeit des Versammlungsrechtes verstoßen. Bestritten werde, dass die Versammlung, an der der Kläger teilgenommen habe, geeignet gewesen wäre, das GÜZ zu blockieren. Abgesehen davon unterfalle auch die demonstrative Blockade dem Schutz der Versammlungsfreiheit, wenn der öffentliche Protest im Vordergrund stehe. Dies sei hier der Fall gewesen. Der Platzverweis habe die weitere Ausübung der Versammlungsfreiheit unterbunden. Maßnahmen wie Platzverweise und Ingewahrsamnahme seien verboten, solange die Versammlung nicht aufgelöst sei. Soweit das Verwaltungsgericht meine, die Auflösung der Versammlung und der Platzverweis seien in einem Rechtsakt zusammengefallen, so sei dies schon nicht möglich. Erst wenn ein Versammlungsteilnehmer der durch die Auflösung der Versammlung bedingten Entfernungspflicht nicht Folge leiste, seien Vollstreckungsmaßnahmen der Polizei zulässig (OVG SH, Urteil vom 14. Februar 2016 - 4 LB 10/05 -, juris).
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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unter Abänderung des Urteiles des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 22. März 2016 (Az.: 1 A 1025/14 MD) festzustellen, dass der Platzverweis der Beklagten vom 20. August 2014 rechtswidrig war.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie führt unter Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Protestaktion des Klägers und anderer Personen sei keine Versammlung gewesen. Der Kläger sei im Zeitpunkt der Erteilung der Platzverweisung nicht mehr Versammlungsteilnehmer gewesen, da das GÜZ kein Ort kollektiver Kommunikation sei. Der Schutzbereich des Art. 8 GG sei nicht eröffnet. Das Gericht habe die Tatbestandsmerkmale des § 36 Abs. 1 SOG LSA anlass- und ereignisbezogen schlüssig ausgelegt. Dass der Kläger drei Mal im militärischen Sicherheitsbereich angetroffen worden sei, belege die Richtigkeit der Gefahrenprognose und rechtfertige die Dauer des Platzverweises. Auf dem GÜZ befänden sich Anlagen und Gegenstände, deren Betreten und/oder Berühren gefährlich sei. An bestimmten Stellen würden Blindgänger und Fundmunition planmäßig zur Explosion gebracht. Splitter und Munition lägen offen oder verborgen im Erdreich. Im Übungsbetrieb, erst recht bei Großübungen, seien Unfälle nicht auszuschließen. Wenn sich Zivilpersonen in gefährliche Situationen begäben, sei es naheliegend, dass Feldjäger, Soldaten oder Rettungskräfte der Bundeswehr, die zur Hilfe eilten, sich ebenfalls gefährdeten. Wegen der hohen Bedeutung der Individualrechtsgüter Leib, Leben und Gesundheit seien die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes herabgesetzt. In Anbetracht der im Internet angekündigten geplanten Besetzung des GÜZ sei davon auszugehen gewesen, dass der Kläger trotz der Aufforderung, dem Gebiet des GÜZ fern zu bleiben, sich diesem wieder nähern würden, um die geplante Besetzung und die Störung der Gefechtsübung durchzuführen. Der Platzverweis sei das mildeste Mittel, um den Kläger am Betreten des GÜZ und die damit einhergehende Gefahr zu (ver-)hindern. Die Beklagte habe berechtigterweise einen Gefahren- und Arbeitsbereich festgelegt, innerhalb dessen sich keine Zivilperson ohne entsprechende Berechtigung aufhalten dürfe. Wegen der Lage und Größe des GÜZ sei die Festlegung der gewählten Gefahrenzone unumgänglich, zumal es der Polizei sonst nicht möglich gewesen wäre, ihrer Aufgabe der Gefahrenabwehr nachzukommen und dadurch Gefahren für Leib und Leben entstanden wären. Innerhalb dieser Zone habe es keine Einrichtungen oder anderen Örtlichkeiten gegeben, die für den Kläger von Interesse wären, zumal der Kläger etwaige Beweggründe auch nicht vorgetragen habe. Es sei dem Kläger nur um das verbotene Betreten des GÜZ gegangen.
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Der Platzverweis sei auch nur vorübergehend erteilt worden. Die Zeit vom 20. bis 25. August 2014 sei gerade nicht von Dauer. Die Annahme starrer zeitlicher Grenzen widerspreche dem Zweck der Norm. Beispielsweise könne eine vorübergehende Kfz-Stilllegung mehrere Monate andauern; eine vorübergehende Übertragung von Arbeitsaufgaben im Fall der Erkrankung eines Arbeitnehmers dauere so lange, wie die Erkrankung andauere; eine vorübergehende zollrechtliche Verwahrung könne bis zu 20 oder 45 Tage betragen. Für die Dauer der militärischen Übung sei die Platzverweisung notwendig gewesen, da eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintrete. Die Beklagte habe beispielsweise in N-Stadt Platzverweisungen durch Flugblätter erteilt, und die Gemeinde habe die erforderliche Allgemeinverfügung zum Betretungsverbot erst zwei Jahre später erlassen.
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Wenn die Platzverweisung auf einen Tag begrenzt gewesen wäre, hätte es an den Folgetagen weiterer Verfügungen bedurft, um die Betretungsgefahr für den Kläger abzuwehren.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, sowie auf das von der Beklagten gefertigte Videomaterial (Beiakten A und B) verwiesen.
II.
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1. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und - wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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2. Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 22. März 2016 gerichtete zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
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2.1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig.
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2.1.1. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass dem Kläger bereits am 19. August 2014 ein Platzverweis bis zum 25. August 2014 für die gleiche Platzverweiszone durch die Beklagte erteilt worden ist und die Beklagte diesen - wie den streitbefangenen - Platzverweis aufgehoben hat. Hinsichtlich des gegen den Platzverweis vom 19. August 2014 angestrengten Klageverfahrens (Az.: 1 A 975/14MD) hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Hiermit ist jedoch nicht verknüpft, dass es dem Kläger am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis seiner zunächst angestrengten Anfechtungsklage gegen den streitbefangenen Platzverweis gemangelt hätte.
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Ob ein Bescheid (ganz oder teilweise) als Zweitbescheid oder lediglich als wiederholende Verfügung anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob und inwieweit die Behörde durch ihre Verlautbarung eine neue Sachentscheidung getroffen hat. Das ist durch Auslegung der Verfügung zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 WB 33.15 -, juris Rn. 35). Hierfür kommt es auf deren Erklärungsinhalt an, der durch fallbezogene, die konkreten Umstände in den Blick nehmende Auslegung nach Maßgabe der entsprechend anwendbaren gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2010 - 2 B 23.10 -, juris Rn. 7). Für die Abgrenzung des anfechtbaren Verwaltungsaktes/Zweitbescheides von der „wiederholenden Verfügung“ ist die Behördenäußerung nicht ohne Rücksicht auf ihr Erscheinungsbild zu würdigen. Maßgebend ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille. Dieser Grundsatz verlangt Eindeutigkeit der Erklärung. Eine nachträgliche Erläuterung kann die eingetretene, das Wesen der Behördenäußerung selbst betreffende Wirkung nicht mehr beseitigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1965
- VI C 51.63 -, juris). In der Regel ist von einer erneuten Sachentscheidung dann ausgegangen werden, wenn sich die tragenden Erwägungen der Begründung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht gegenüber der ursprünglichen Entscheidung erheblich geändert haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1961 - VI C 123.59 -, juris).
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Dem streitbefangenen Platzverweis kommt nicht lediglich eine Erinnerungsfunktion anstelle einer regelnden Wirkung zu. Anhaltspunkte dafür, dass der Platzverweis vom 20. August 2014 nicht vorbehaltlos gegenüber dem Kläger ausgesprochen wurde bzw. die Beklagte hiermit nur auf eine in der Vergangenheit getroffene Regelung hinweisen wollte, liegen nicht vor. Abgesehen davon hat sich die Sachlage mit dem erneuten Betreten des militärischen Sicherheitsbereiches und der dem Kläger bekannten „Platzverweiszone“ jedenfalls insoweit geändert hat, als dass eine weitere Verletzung der Rechtsordnung (§ 114 OWiG) zu attestieren ist und die Beklagte die Ingewahrsamnahme des Klägers hätte erwägen können.
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2.1.2. Es besteht auch das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines - wie hier - aufgehobenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht u. a. im Fall einer zu attestierenden Wiederholungsgefahr. Der erteilte Platzverweis schränkte jedenfalls die Bewegungsfreiheit des Klägers (Art. 2 GG) ein. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die für die Dauer von sechs Tagen eingerichtete Platzverweiszone um das GÜZ rechtswidrig war. Angesichts der regelmäßig stattfindenden militärischen (Groß-)Übungen auf dem Truppenübungsplatz Altmark ist davon auszugehen, dass - wie in den vergangenen Jahren 2012 bis 2015 - auch künftig pazifistische Bewegungen unter Beteiligung des Klägers diese begleiten werden, um ihrer Abneigung gegen kriegerische Auseinandersetzungen Ausdruck zu verleihen. Der Kläger muss folglich damit rechnen, dass erneut einschränkende Maßnahmen
- wie der streitbefangene Platzverweis - ergehen und hierdurch jedenfalls seine Bewegungsfreiheit erneut Einschränkungen erfährt.
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2.2. Die Klage ist begründet. Der - hier allein streitgegenständliche - gegenüber dem Kläger am 20. August 2014 ausgesprochene und mittlerweile aufgehobene Platzverweis war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten zumindest aus Art. 2 Abs. 1 GG.
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Zwar stand der streitbefangenen Platzverweisung - entgegen der Annahme des Klägers - nicht die Polizeifestigkeit des Versammlungsrechtes entgegen (2.2.1.), die Voraussetzungen für die Erteilungen eines Platzverweises nach der Regelungen des § 36 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA, auf die die Beklagte ihre Verfügung gestützt hatte, waren jedoch nicht erfüllt (2.2.2.).
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2.2.1. Der Einwand des Klägers, die ihm gegenüber erklärte Platzverweisung sei bereits deshalb unzulässig gewesen, weil er an einer Versammlung teilgenommen habe, verfängt schon deshalb nicht, weil sich der Kläger und andere Aktivisten auf dem GÜZ, mithin in einem militärischen Sicherheitsbereich, versammelt haben, hinsichtlich dessen der Schutzbereich des Grundrechtes der Versammlungsfreiheit schon nicht eröffnet war.
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Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet zwar nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern zugleich ein Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten wie Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung beinhaltet. Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am Wirksamsten zur Geltung bringen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 9, und vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 16, Urteil vom 22. Februar 2011 -, juris Rn. 63 f., Beschlüsse vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris Rn. 27, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 31 BvR 341/81 -, juris Rn. 61 - Brokdorf; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2016 - 15 B 876/16 -, juris Rn. 8, und vom 24. Oktober 2015 - 15 B 1226/15 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - 15 B 1500/16 -, Rn. 8 ff., juris).
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Gleichwohl verschafft die Versammlungsfreiheit kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt sie dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Die Durchführung von Versammlungen etwa in Verwaltungsgebäuden oder in eingefriedeten, der Allgemeinheit nicht geöffneten Anlagen ist von Art. 8 Abs. 1 GG ebenso wenig geschützt wie etwa in einem öffentlichen Schwimmbad oder Krankenhaus. Von der Versammlungsfreiheit ausgenommen sind auch Orte, zu denen der Zugang individuell kontrolliert oder nur für einzelne, begrenzte Zwecke gestattet wird. Demgegenüber verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen aber dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Wenn heute die Kommunikationsfunktion der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zunehmend durch weitere Foren wie Einkaufszentren, Ladenpassagen oder durch private Investoren geschaffene und betriebene Plätze als Orte des Verweilens, der Begegnung, des Flanierens, des Konsums und der Freizeitgestaltung ergänzt wird, kann die Versammlungsfreiheit für die Verkehrsflächen solcher Einrichtungen nicht ausgenommen werden, soweit eine unmittelbare Grundrechtsbindung besteht oder Private im Wege der mittelbaren Drittwirkung in Anspruch genommen werden können. Dazu muss der beabsichtigte Ort der Versammlung für den Publikumsverkehr offen stehen und einen Raum des Flanierens, des Verweilens und der Begegnung schaffen, der dem Leitbild des öffentlichen Forums entspricht. Dies gilt auch für Stätten außerhalb des öffentlichen Straßenraumes, an denen in ähnlicher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen. Ausschlaggebend ist die tatsächliche Bereitstellung des Ortes und ob nach diesen Umständen ein allgemeines öffentliches Forum eröffnet ist. Grundrechtlich ist unerheblich, ob der in Rede stehende Kommunikationsraum mit den Mitteln des öffentlichen Straßen- und Wegerechts oder des Zivilrechts geschaffen wird (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, und vom 20. Juni 2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16, Urteil vom 22. Februar 2011 -, juris Rn. 65 ff.; BGH, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 227/14 -, juris Rn. 11, OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2016, a. a. O., Rn. 10 f.).
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Unstreitig erfolgte die Platzverweisung des Klägers in einem militärischen Sicherheitsbereich im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 796) in der Fassung der letzten Änderung durch Art. 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) - im Folgenden: UZwGBw -. Danach sind militärische Sicherheitsbereiche im Sinne dieses Gesetzes militärische Bereiche - Anlagen, Einrichtungen und Schiffe der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik (Abs. 1) -, deren Betreten durch die zuständigen Dienststellen verboten worden ist, und sonstige Örtlichkeiten, die das Bundesministerium für Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle vorübergehend gesperrt hat. Mit dem für militärische Sicherheitsbereiche normierten Betretungsverbot geht die fehlende allgemeine Zugänglichkeit des Bereiches einher. Die Versammlungsfreiheit gewährt keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Dementsprechend kann ein militärischer Sicherheitsbereich von vornherein kein öffentliches Forum für eine Versammlung bieten, so dass der Schutzbereich von Art. 8 GG nicht eröffnet ist, mithin es des Auflösens auftretender Grundrechtskollisionen auf der rechtlich nachgelagerten Ebene der Herstellung einer praktischen Konkordanz zwischen den widerstreitenden Rechtspositionen nicht bedarf (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2015
- 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 7 und 9, und vom 20. Juni 2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2015 - 15 B 1226/15 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2016, a. a. O., Rn. 13).
- 46
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit anderen Personen in der grau gekennzeichneten - außerhalb des GÜZ befindlichen - Platzverweiszone eine Versammlung hat abhalten wollen und hierdurch durch den erteilten Platzverweis gehindert gewesen war, liegen mangels angemeldeter Versammlung nicht vor und werden vom Kläger auch nicht behauptet. Dieser beschränkt sich darauf, sich mit anderen Personen auf dem Truppenübungsplatz zur gemeinsamen Meinungskundgabe versammelt zu haben. Dass er sich hiermit auf dem Weg zu einer - schützenswerten - Versammlung außerhalb des GÜZ befunden hätte, behauptet er ebenfalls nicht. Soweit der Kläger aufgefordert worden ist, nach Verlassen des GÜZ die in 200 m Entfernung vom militärischen Sicherheitsbereich gebildete Sitzblockade zu verlassen, geht er auf diese nicht streitgegenständliche (und wohl versammlungsrechtlich zu beurteilende) Anordnung nicht ein.
- 47
2.2.2. Der streitgegenständliche Platzverweis lässt sich jedoch - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht auf § 36 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der - bis heute unveränderten - Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSA S. 182, ber. S. 380) - im Folgenden: SOG LSA - stützen. Danach können die Sicherheitsbehörden und die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Voraussetzung ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr, die grundsätzlich von der Person ausgehen muss, gegen die sich der Platzverweis richtet (vgl. zur gleichlautenden sächsischen Landesnorm des
§ 21 Abs. 1 Satz 1 SächsPolG: Sächs. OVG, Urteil vom 19. Mai 2016 - 3 A 194/15 -, juris Rn. 27).
- 48
(1) Zwar lag eine Gefahr im vorbezeichneten Sinne vor. Diese erstreckte sich jedoch nicht auf die gesamte - im dem Kläger überreichten Dokument grau gekennzeichnete - Platzverweiszone.
- 49
Der (einfache) Platzverweis setzt eine Sachlage voraus, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird (vgl. § 3 Nr. 3 lit. a] SOG LSA [konkrete Gefahr]). Der Schadenseintritt braucht nicht mit Gewissheit zu erwarten sein. Andererseits ist aber die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts nicht ausreichend. Der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist dabei abhängig vom Rang des Rechtsgutes, in das eingegriffen werden soll, sowie vom Rang des polizeilichen Schutzgutes (vgl. VGH BW, Urteil vom 12. Juli 2010 - 1 S 349/10 -, juris Rn. 62). Geht es - wie hier - auch um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit von Menschen, dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes nicht überspannt werden (vgl. VGH BW, Urteil vom 12. Juli 2010, a. a. O.). Der damit erforderlichen Gefahrenprognose ist das Tatsachenwissen zugrunde zu legen, das der Verwaltungs- und Polizeibehörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war; anhand dieses Tatsachenwissens muss aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters das Vorliegen einer solchen (spezifischen) Gefahr bejaht werden können (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 M 224/06 -, juris Rn. 3 [m. w. N.]).
- 50
Ein Gefahr für die öffentliche Sicherheit hat im gegebenen Fall schon deshalb bestanden, weil der Kläger sowohl am 19. als auch am 20. August 2014 einen militärischen Sicherheitsbereich, nämlich das GÜZ betreten und als Teilnehmer der Kampagne „Gewaltfreie Aktion GÜZ abschaffen“ zum Ausdruck gebracht hat, bis zum 24. August 2014 den Truppenübungsplatz (friedlich) blockieren zu wollen (vgl. Internetaufruf: http://www.gewaltfreie-aktion-guez-abschaffen.de/aktionskonsens/). Denn zur Abwehr einer Gefahr erfolgt eine Platzverweisung, wenn sie der Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dient. Die öffentliche Sicherheit umfasst dabei auch die Unversehrtheit der Rechtsordnung (vgl. § 3 Nr. 1 SOG LSA), so dass eine Platzverweisung grundsätzlich bei jedem Verstoß gegen Rechtsvorschriften erfolgen kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 10 C 12.2728 -, juris Rn. 40). Der Kläger stellt auch nicht in Abrede, mehrfach das GÜZ betreten zu haben. Das unbefugte Betreten eines militärischen Sicherheitsbereiches wird als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 114 OWiG geahndet.
- 51
Darüber hinaus bestand mit dem - jeweiligen - Betreten des Truppenübungsplatzes jedenfalls auch eine Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit des Klägers und der Angehörigen der Bundeswehr. Hierbei kann letztlich dahinstehen, ob eine militärische (Groß-)Übung - wie von der Beklagten behauptet und vom Kläger bestritten - in der Zeit vom 17. bis 25. August 2014 stattgefunden hat. Das GÜZ ist eine zentrale Ausbildungseinrichtung des Heeres zur Einsatzausbildung und truppengattungsgebundenen Ausbildung von Verbänden und Einheiten. Je nach Ausbildungsziel bereiten sich vorrangig Verbände und Einheiten aller Truppengattungen des Heeres, aber auch Streitkräfte verbündeter Nationen auf dem Truppenübungsplatz am Gefechtsübungszentrum des Heeres ihre Einsätze vor. Rund 700 Soldaten und 500 zivile Mitarbeiter ermöglichen einen Übungsbetrieb an 240 Übungstagen im Jahr. In 21 Übungsdurchgängen durchlaufen jährlich 16.000 bis 20.000 Soldaten die Ausbildung (vgl. Internetseite Bundeswehr/Heer). Dies zugrunde gelegt muss unabhängig davon, ob im streitbefangenen Zeitraum tatsächlich ein sog. Übungsdurchgang stattgefunden hat, davon ausgegangen werden, dass die dauerhaft stationierten Kräfte der Bundeswehr das Gelände jedenfalls zur Vorbereitung künftiger Übungsdurchgänge nutzten. Fest steht auch, dass das Aktionscamp, an welchem der Kläger teilgenommen hat, gerade mit Blick auf die Kampagne „Gewaltfreie Aktion GÜZ abschaffen“ errichtet wurde, so dass durch die Besetzung des Truppenübungsplatzes jedenfalls auch der neben dem Übungsbetrieb gewöhnliche Betrieb gestört werden sollte. Zu einem solchen gehört - unabhängig davon, ob eine militärische Gefechtsübung anberaumt war - das Befahren des Geländes mit (Militär-)Fahrzeugen. Hierbei muss nicht damit gerechnet werden, dass Zivilisten
- wie der Kläger - sich auf dem Gelände aufhalten, so dass eine konkrete Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit des Klägers und Dritter zu attestieren ist. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob und inwieweit auf dem Truppenübungsplatz reale Gefechtssituationen erprobt oder nur simuliert werden. Selbst wenn Letzteres allein der Fall wäre, würde der Truppenübungsplatz immerhin mit militärischen Einsatzfahrzeugen befahren werden. Hiernach durfte die Beklagte auf der Grundlage der ihr im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erforderlichen Gefahrenprognose maßgeblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - 1 C 31.72 -, juris Rn. 38; Urteil vom 1. Juli 1975 - 1 C 35.70 -, juris Rn. 32; BayVGH, Urteil vom 26. November 1992 - 21 B 92/1672 -, juris Rn. 34), vom Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit für den Fall des Betretens des Truppenübungsplatzes ausgehen.
- 52
Dass sich die Platzverweiszone nicht auf den Truppenübungsplatz, sondern auf diesem vorgelagerte Bereiche als solche erstreckt hat, begegnet allein aus Sicht der Gefahrenlage keine durchgreifenden Bedenken. Die hier zu attestierende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit gebietet es durchaus, zum Schutz der Rechtsordnung sowie Leib, Leben und Gesundheit in einem gewissen Radius um das Gefechtsübungszentrum das Betretensrecht einzuschränken. Sie erlaubt jedoch nicht, die Platzverweiszone um den Truppenübungsplatz unter Verweis auf Praktikabilitätserwägungen an den angrenzenden Kreis- und Landstraßen zu orientieren, mithin einen Radius zu schaffen, der sogar an einigen Stellen mehrere Kilometer (ca. 6 bis 7 km) beträgt. Vielmehr hätte es genügt, einen deutlich geringeren Radius um den militärischen Sicherheitsbereich - wie eine Art Bannmeile - zu ziehen. Dass es hierfür gegebenenfalls einer höheren Anzahl polizeilicher Einsatzkräfte bedurft hätte, um die Einhaltung des Platzverweises zu überwachen, ist schon nicht ersichtlich. Denn der bei der verfügten Platzverweiszone deutlich größere Radius ist durch die Polizei viel aufwendiger zu sichern, zumal das Aktionsbündnis offensichtlich als Gruppe agiert hat. Ungeachtet dessen wäre dies auch deshalb nicht von rechtlicher Relevanz, weil sich die Beklagte weder auf das Vorliegen eines polizeilichen Notstandes berufen, mithin schon nicht dargetan hat, nicht über die notwendigen polizeilichen Kräfte zur Gefahrenabwehr zu verfügen, noch Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen.
- 53
(2) Bei der grau gekennzeichneten, durch Land- und Kreisstraße ihren äußeren Rahmen findenden Platzverweiszone um das GÜZ handelt es sich überdies auch nicht einen Ort im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA.
- 54
Ort im Sinne der Vorschrift kann nur ein Platz sein, der in seinem Umfang als solches eng begrenzt ist, so dass er sich von dem in Absatz 2 der Vorschrift geregelten und strengeren Tatbestandsvoraussetzungen unterliegenden „örtlichen Bereich“ abgrenzt. Die hier streitbefangene „Platzverweiszone“, die mehrere Quadratkilometer umfasst, verschiedene Gemeinden (Dolle als Ortsteil der Gemeinde Burgstall, Letzlingen als Ortsteil der Hansestadt Gardelegen, Born als Ortsteil der Gemeinde Westheide und die Gemeinde Colbitz) einschließt und sich auch über zwei Landkreise (Landkreis Altmarkkreis Salzwedel und Landkreis Börde) erstreckt, ist kein solcher Ort im vorbezeichneten Sinne. Dies lässt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der Regelung ableiten und findet auch in dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der Stellung der Regelung im Normengefüge und der Gesetzeshistorie seine Bestätigung, wobei die Regelung des § 36 SOG LSA wegen ihres freiheitsbegrenzenden Charakters (Art. 104 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 11 Abs. 1 GG) einer restriktiven Auslegung bedarf.
- 55
Zur Auslegung der Vorschrift ist die erstmals zum 26. Juli 2000 in Kraft getretene Regelung zum erweiterten Platzverweis, einem sog. Aufenthaltsverbot, heranzuziehen. Mit der Einführung des § 36 Abs. 2 SOG LSA durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 20. Juli 2000 (GVBl. LSA S. 444) hat der Landesgesetzgeber unter Beibehaltung des bisherigen Wortlautes als Absatz 1 bestimmt, dass, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat von erheblicher Bedeutung nach dem Betäubungsmittelgesetz, §§ 86, 86a, 124, 125 oder 130 des Strafgesetzbuches oder nach § 27 des Versammlungsgesetzes begehen wird, ihr für die zur Verhütung der Straftat erforderliche Zeit verboten werden kann, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung. Die Platzverweisung nach Satz 1 durfte nicht mehr als 4 Tage, im Falle einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht mehr als 14 Tage betragen. Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist ein Ort oder ein Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder auch ein gesamtes Gemeindegebiet. Die Vorschriften des Versammlungsrechtes blieben unberührt. Die als § 36 Abs. 2 SOG LSA neu eingeführte Regelung ist im Zusammenhang mit der in Absatz 1 der Vorschrift getroffenen Bestimmung zur (einfachen) Platzverweisung zu sehen. Dies ergibt sich aus den engeren Tatbestandsvoraussetzungen, die auf der Rechtsfolgenseite örtlichen und zeitlichen Umfang der Platzverweisung erweitern.
- 56
Die Gesetzesmaterialen zur Einführung der Vorschrift im Jahre 2000 verdeutlichen das mit der Ergänzung des § 36 SOG LSA verfolgte Anliegen des Landesgesetzgebers, einen zeitlich und örtlich gegenüber der bisherigen Regelung (nunmehriger Absatz 1) erweiterten Platzverweis auszusprechen, um potentielle Straftäter auch für einen längeren Zeitraum von bestimmten örtlichen Bereichen fern zu halten. Bei Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass Personen bestimmte Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen, werde mit dem erweiterten Platzverweis die Möglichkeit eröffnet, Störern auch für längere Zeit zu verbieten, sich an Orten, die auch ein gesamtes Gemeindegebiet umfassen könnten, aufzuhalten. Der Begriff Gemeindegebiet sei danach nicht gleichbedeutend mit demjenigen im Sinne des Kommunalverfassungsrechtes und beziehe auch gemeindefreie Gebiete mit ein (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfes der Landesregierung, LT-Drs. 3/3023 vom 26. April 2000, S. 16 f.).
- 57
Mit der Einführung des § 36 Abs. 3 SOG LSA zum Schutz vor häuslicher Gewalt hat der Landesgesetzgeber die Vorschrift des § 36 Abs. 2 SOG LSA auf seine heute noch Geltung beanspruchende Fassung abgeändert (Änderungsgesetz vom 10. Juli 2003 [GVBl. LSA S. 150]), indem er die Katalogstraftaten erheblicher Bedeutung aus der Vorschrift gestrichen und die Dauer der erweiterten Platzverweisung auf 12 Monate verlängert hat, um den Erfordernissen einer wirksamen Gefahrenabwehr gerecht zu werden (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfes der Landesregierung, LT-Drs. 4/400 vom 4. Dezember 2012 S. 20; Plenarprotokoll 4/21 vom 12. Juni 2003, S. 1452,1457).
- 58
Hiervon ausgehend spricht bereits Überwiegendes dafür, dass ein Platzverweis nach
§ 36 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA im Gegensatz zu dem in Absatz 2 der Vorschrift bestimmten örtlichen Bereich nur eine Örtlichkeit geringeren Umfanges umfassen kann, es sich mithin um eine eng umgrenzte Örtlichkeit handelt (vgl. so auch: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Auflage 2001, C. H. Beck Verlag, F Rn. 448). Definiert sodann der Landesgesetzgeber den örtlichen Bereich abschließend, indem er in § 36 Abs. 2 Satz 3 SOG LSA ein Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder auch ein gesamtes Gemeindegebiet bestimmt, ist mithin ausgeschlossen, dass Gebiete mehrerer Gemeinden, die zudem zu verschiedenen Landkreisen gehören, die Platzverweiszone im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA bilden können. Dies ist ohne weiteres verständlich, soweit hier Gemeinden als Sicherheitsbehörden tätig sind, da diese von vornherein nur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit, mithin auf ihr Gemeindegebiet beschränkt zu agieren berechtigt sind. Die Beklagte als Landespolizeibehörde unterliegt dieser Zuständigkeitseinschränkung zwar nicht. Gleichwohl ist es der Polizei schon nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 2 SOG LSA nicht erlaubt, über ein Gemeindegebiet einschließlich etwaiger gemeindefreier Gebiete hinaus einen erweiterten Platzverweis aussprechen. Dass die Polizei bei der Erteilung eines einfachen Platzverweises nach Absatz 1 sogar berechtigt wäre, diesen über den örtlichen Bereich hinaus auszusprechen, erklärt sich genauso wenig wie die von der Beklagten damit geforderte extensive Auslegung der Rechtsbegriffe für Polizeibehörden. Dies folgt auch nicht aus der vom Verwaltungsgericht angestrengten Auslegung, die Gefahrenlage bestimme den Umfang der verbotenen Örtlichkeit. Denn eine Abgrenzung der im Gesetz bereits dem Wortlaut nach angelegten verschiedenen Rechtsfolgen wäre hiernach von vornherein ausgeschlossen. Ort und örtlicher Bereich wären in diesem Fall nämlich gleichen Umfangs, ließen sich beide Begrifflichkeiten durch die jeweilige „Gefahrlage“ bestimmen. Es mag vor dem Hintergrund einer effektiven Gefahrenabwehr zu befürworten sein, dass Polizeibehörden einen (einfachen) Platzverweis allein an der Gefahrenlage in örtlicher (wie auch in zeitlicher) Hinsicht orientieren. Eine solche Sichtweise würde jedoch eine insoweitige Schaffung einer generelleren Regelung voraussetzen.
- 59
Der Landesgesetzgeber hat mögliche Aufenthaltsbeschränkungen durch Platzverweise abschließend normiert (vgl. § 13 2. HS SOG LSA), indem er anknüpfend an eine Gefahr bzw. an Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Person Straftaten begehen wird, begrenzte Rechtsfolgen, insbesondere auch in örtlicher Hinsicht vorgegeben hat. Rechtsfolgen über den in § 36 Abs.1 Satz 1 SOG LSA beschriebenen örtlichen Umfang hinaus können damit von vornherein nicht durch den Ausspruch eines einfachen Platzverweises angeordnet werden. Sinn und Zweck der Regelung des § 36 Abs. 1 SOG LSA ist es, die Möglichkeit polizeirechtlicher Aufenthaltsbeschränkungen für Personen zu schaffen und zugleich zu begrenzen, von denen an einem bestimmten Ort und nicht etwa an verschiedenen mehreren Orten oder Bereichen eine Gefahr ausgeht. Die Regelungsgefüge des § 36 Abs. 1 und 2 SOG LSA offenbart insoweit ein abgestuftes sicherheitsbehördliches bzw. polizeiliches Vorgehen.
- 60
Ob ein Rückgriff auf die Generalnorm des § 13 SOG LSA wegen der ausdifferenzierten Regelung des Platzverweises in § 36 SOG LSA, die die Möglichkeit von Aufenthaltsbeschränkungen speziell regelt, wegen § 13 2. HS SOG LSA ausscheidet (vgl. zur hessischen Landesnorm des § 31 HSOG a. F.: HessVGH, Beschluss vom 28. Januar 2003
- 11 TG 2548/02 -, juris) bedarf keiner abschließenden Klärung. Denn die Beklagte hat ihre ermessensgelenkte polizeiliche Maßnahme auf § 36 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA und nicht etwa auf die Regelung des § 13 SOG LSA gestützt. Eine etwaige Umdeutung scheidet aus. Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass die in § 36 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA normierte Standardmaßnahme Platzverweisung nur Gefahrenlagen erfasst, die sich mit einer vorübergehenden Eingriffsmaßnahme bewältigen lassen. Wie die übrigen Standardmaßnahmen ist die Platzverweisung auf bestimmte typische polizeiliche Gefahrenlagen zugeschnitten. Der Bezug zum polizeilichen Alltagsbetrieb sowie insbesondere zur Tätigkeit des Polizeivollzugsdienstes und den vom Polizeivollzugsdienst zu treffenden unaufschiebbaren Maßnahmen ist unverkennbar. Demgegenüber ist die polizeiliche Generalklausel auf eher komplexe und atypische Gefahrenlagen ausgerichtet. Dazu gehören auch neue, nach Art und Ausmaß bislang nicht bekannte Gefahren. Da der Gesetzgeber nicht sämtliche künftigen Gefahren und alle ihnen gegenüber zu treffenden Maßnahmen im Einzelnen voraussehen und detailliert regeln kann, besitzt die Generalklausel in dieser Hinsicht eine bedeutende Auffangfunktion. Im Hinblick auf Aufenthaltsbeschränkungen kann die Generalklausel etwa bei Unglücksfällen oder Naturkatastrophen Bedeutung erlangen. Die komplexe Gefahrenlage kann Beschränkungen erfordern, die über eine (einfache) Platzverweisung hinausgehen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 24. März 1998 - 1 BA 27/97 -, juris Rn 27). Dies dürfte jedoch nicht für den hier zu bewertenden Fall gelten, indem sich eine Person selbst und Dritte in einem sehr weiträumigen Bereich (Grenzverlauf des militärischen Sicherheitsbereiches) in Gefahr bringt, ohne dabei strafbewehrt in Erscheinung zu treten.
- 61
Auch die Kommentierungen zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen stützen das Auslegungsergebnis. So knüpft beispielsweise auch das hessische SOG in § 31 Abs. 1 an die Begrifflichkeit „Ort“ an, die zur Abwehr einer Gefahr eine vorübergehende Wegverweisung oder ein vorübergehendes Betretungsverbot nur hinsichtlich eines räumlich eng begrenzten Ortes für zulässig erachtet (vgl. Hornmann, Kommentar HSOG, 2. Aufl., C. H. Beck Verlag, § 31 Rn. 6, 9). Das niedersächsische SOG hält in
§ 17 Abs. 1 eine vergleichbare Regelung vor, wobei auch hier die Maßnahme zeitlich und örtlich („ein Ort“ nicht „ein örtlicher Bereich, vgl. hierzu § 14 Abs. 4 Nds. SOG) begrenzt sein muss. Danach soll eine Platzverweisung deshalb nicht für das gesamte Gemeindegebiet, sondern nur z. B. für eine Straßenstück, ein Grundstück oder einen Gebäudeteil zulässig sein. Großflächige Platzverweisungen im Sinne des Absatzes 1 seien danach mit der Schaffung der Sonderregelung für Platzverweise zur Verhütung von Straftaten nicht (mehr) zulässig, da die Rechtslage mit der Einführung der Sonderregelung (§ 17 Abs. 4 NdsSOG [vormals Absatz 2]) im Übrigen keine Änderung erfahren habe (vgl. Böhrenz/Unger/Siefken, Nds SOG, 8. Aufl. 2005 PINKVOSS Verlag,
§ 17 Rn. 2). Mittlerweile hat auch der bayerische Landesgesetzgeber seine Regelung zum Platzverweis ausdifferenziert und zusätzlich mit der im Jahr 2017 erfolgten Einführung des Art. 16 Abs. 2 PAG die Aufenthaltsanordnung und das Kontaktverbot vorgesehen, wobei auch hier zwischen einem Ort und bestimmten Orten oder eines bestimmten Gebietes unterschieden wird. Über mehrere Orte bzw. ein bestimmtes Gebiet kann die Maßnahme sich nur erstrecken, wenn die Begehung von Straftaten droht.
- 62
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der erweiterte Platzverweis in § 36 Abs. 2 SOG LSA qualitativ nichts anderes ist als ein einfacher Platzverweis im Sinne von Absatz 1 der Vorschrift. Beiden Maßnahmen ist gemein, dass eine Person einen Ort nicht mehr betreten darf. Die zwischen den Maßnahmen bestehenden Unterschiede - Ausdehnung des gesperrten Gebietes und [Höchst-]Dauer des Betretensverbotes - sind quantitativer Natur (vgl. Lisken/Denninger, a. a. O., F Rn. 45). Allein der Umstand, dass die Art und das Maß der Gefahrenlagen in § 36 Abs. 1 und 2 SOG LSA verschieden definiert werden, rechtfertigt für sich betrachtet keine erweiterte Auslegung der Begrifflichkeit „Ort“. Dem Landesgesetzgeber war es unbenommen, den (einfachen) Platzverweis auch auf örtliche Bereiche zu erstrecken bzw. für Polizeibehörden den örtlichen Bereich gemeindeneutral zu definieren. Hiervon hat er indes nicht Gebrauch gemacht.
- 63
(3) Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommt, war der für die Dauer der von der Beklagten behaupteten der militärischen Übung (20. bis 25. August 2014, 12.00 Uhr) gegenüber dem Kläger angeordnete Platzverweis auch keine vorübergehende Maßnahme im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA.
- 64
Fest steht, dass ein Platzverweis keine polizeiliche Maßnahme auf Dauer sein kann, d. h. in zeitlicher Hinsicht begrenzt sein muss, wobei - wie bereits dargestellt - wegen der mit einer Platzverweisung verbundenen Freiheitsbeschränkung (Art. 104 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 11 Abs. 1 GG) die Regelung eng auszulegen ist. Umstritten ist jedoch, ob die Begrifflichkeit „vorübergehend“ auch am (absoluten) Maßstab des erweiterten Platzverweises oder nur (relativ) - wovon das Verwaltungsgericht und die Beklagte ausgeht - an der Dauer der (spezifischen) Gefahr zu orientieren ist.
- 65
Zwar dürfte die Effektivität der Gefahrenabwehr für die Auslegung des Verwaltungsgerichtes und der Beklagten sprechen, zumal auch der Wortlaut der Vorschrift ein Gleichsetzen der Begriffe "vorübergehend" mit "kurzfristig" nicht erzwingt. Der Blick in die Gesetzesmaterialien legt jedoch zur Überzeugung des Senates nahe, dass der Landesgesetzgeber bei der im Jahr 2000 erfolgten Einführung des § 36 Abs. 2 SOG LSA u. a. das Anliegen verfolgt hat, Platzverweisungen - die bisher nur vorübergehend sein durften - auch in zeitlicher Hinsicht zu erweitern. Er ist bei seiner Neuregelung sodann von maximal vier- bzw. bei bestimmten Straftaten von maximal vierzehntägiger Dauer des erweiterten Platzverweises ausgegangen und hat mit der Änderung des SOG LSA im Jahr 2003 die maximale Dauer des erweiterten Platzverweises auf 12 Monaten angehoben (vgl. Darstellung unter [2]). Dies zugrunde gelegt hatte der Landesgesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal „vorübergehend“ nur eine Zeitspanne kurzer Dauer mit einer zeitlichen Obergrenze, die jedenfalls unter vier Tagen lag, im Blick, ohne die Begrifflichkeit allein an der jeweiligen Gefahrenlage auszurichten. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei seiner Änderung des SOG LSA im Jahr 2003, d. h. mit der Einführung der zeitlichen Obergrenze von 12 Monaten für den erweiterten Platzverweis, auch die Absicht verfolgt hat, die zeitliche Obergrenze beim einfachen Platzverweis entsprechend anzupassen, mithin zu verlängern, können den Gesetzgebungsmaterialen nicht im Ansatz entnommen werden.
- 66
Der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA steht dieser sich nach den Gesetzesmaterialien offenbarenden Auslegung auch nicht entgegen. Denn den Polizei- und Sicherheitsbehörden bleibt es bei andauernden Gefahrenlagen unbenommen, erneut einen Platzverweis auszusprechen, wenn sich abzeichnet, dass die nach dem gesetzgeberischen Willen ermittelte Grenze von maximal drei Tagen überschritten wird. Auch wenn es (de lege ferenda) wünschenswert wäre, einen deutlich weiteren zeitlichen Rahmen bei der Anordnung des Platzverweises nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA zur Verfügung zu haben, um jedweden länger andauernden Gefahrenlagen zu begegnen, obliegt es allein der Legislative, diesen zu bestimmen.
- 67
Zu einer anderen Beurteilung zwingt auch nicht die Formulierung in § 36 Abs. 2 SOG LSA, dass einer Person von den Sicherheitsbehörden oder der Polizei „für die zur Verhütung der Straftat erforderliche Zeit“ das Betreten zu verbieten ist. Insbesondere folgt hieraus nicht, dass ein Platzverweis ausschließlich am Maßstab der abzuwehrenden Gefahr zu messen ist. Denn selbst § 36 Abs. 2 SOG LSA hält eine gesetzlich ausdrücklich normierte zeitliche Obergrenze vor, so der Rechtsgedanke für sich betrachtet von vornherein nicht tragfähig ist.
- 68
Der Landesgesetzgeber hat - wie bereits zum Tatbestandsmerkmal „Ort“ ausgeführt - mögliche Aufenthaltsbeschränkungen durch einen Platzverweis in § 36 SOG LSA abschließend normiert, indem er anknüpfend an besondere Tatbestandsmerkmale begrenzte Rechtsfolgen, nicht nur in örtlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht vorgegeben hat. Rechtsfolgen über den beschriebenen zeitlichen Umfang hinaus können damit von vornherein nicht durch den Ausspruch eines einfachen Platzverweises angeordnet werden. Die Regelungen des § 36 Abs. 1 und 2 SOG LSA offenbaren ein vom Gesetzgeber vorgegebenes abgestuftes sicherheitsbehördliches bzw. polizeiliches Vorgehen, das abschließend geregelt ist. Im Übrigen wird auf die übertragbaren Ausführungen zur Tatbestandsmerkmal „Ort“ verwiesen (vgl. Darstellung unter [2]).
- 69
Abgesehen davon und ohne, dass es vorliegend darauf noch entscheidungsrelevant ankäme, ist für den vorliegenden Sachverhalt auch festzustellen, dass die Beklagte den zum Zwecke der Gefahrenabwehr erforderlichen Zeitrahmen bereits unrichtig ermittelt hat, indem sie angelehnt an die behauptete militärische Übung bis zum 25. August 2014, 12.00 Uhr den Platzverweis aussprach. Denn der Beklagten hat aus
der medialen Begleitung der Protestbewegung „Gewaltfreie Aktion GÜZ abschaffen“ zum Zeitpunkt des Platzverweises zweifellos bekannt sein müssen, dass die
Aktion vom 17. bis 24. August 2014 (vgl. http://www.gewaltfreie-aktion-guez-abschaf-fen.de/de/;https://www.volksstimme.de/nachrichten/lokal/gardelegen/1306359_Kein-Verstaendnis-fuer-Konfetti-Aktion.html [Bericht vom 8. Juli 2014]; https://www.volks-stimme.de/nachrichten/sachsen_anhalt/1328084_Militaergegner-besetzen-kurz-das-Sperrgebiet.html [Bericht vom 20. August 2014]) und nicht etwa bis zum 25. August 2014, 12.00 Uhr geplant war. Die zeitliche Dauer der Protestbewegung, an der sich der Kläger beteiligt hat, bildet unabhängig von der sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA ergebenden zeitlichen Obergrenze, den tatsächlichen Rahmen für die Gefahrenabwehr. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte davon ausgehen durfte, dass der Kläger über die Kampagne der Protestbewegung hinaus ein Betreten des Truppenübungsplatzes beabsichtigt hätte, liegen weder vor, noch macht die Beklagte geltend, im Zeitpunkt der Gefahrenprognose hiervon ausgegangen zu sein.
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Nach alledem kommt es auf die übrigen Einwände des Klägers und das Vorbringen der Beklagten nicht mehr entscheidungserheblich an.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 72
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 73
5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
- 74
6. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 35.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Verbot der zuständigen Dienststelle eine militärische Einrichtung oder Anlage oder eine Örtlichkeit betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Verbot der zuständigen Dienststelle eine militärische Einrichtung oder Anlage oder eine Örtlichkeit betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Verbot der zuständigen Dienststelle eine militärische Einrichtung oder Anlage oder eine Örtlichkeit betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Militärische Bereiche im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, Einrichtungen und Schiffe der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik.
(2) Militärische Sicherheitsbereiche im Sinne dieses Gesetzes sind militärische Bereiche (Absatz 1), deren Betreten durch die zuständigen Dienststellen verboten worden ist, und sonstige Örtlichkeiten, die das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle vorübergehend gesperrt hat. Sonstige Örtlichkeiten dürfen vorübergehend gesperrt werden, wenn dies aus Gründen der militärischen Sicherheit zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr unerläßlich ist; die nächst erreichbare Polizeidienststelle ist hiervon unverzüglich zu unterrichten. Militärische Sicherheitsbereiche müssen entsprechend gekennzeichnet werden.
(3) Die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr können zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung in militärischen Sicherheitsbereichen für das Verhalten von Personen allgemeine Anordnungen erlassen und die nach diesem Gesetz befugten Personen ermächtigen, Einzelweisungen zu erteilen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Verbot der zuständigen Dienststelle eine militärische Einrichtung oder Anlage oder eine Örtlichkeit betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
(1) Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne des Satzes 1 auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich führt, zu derartigen Veranstaltungen hinschafft oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereithält oder verteilt.
(2) Wer
- 1.
entgegen § 17a Abs. 1 bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich führt, - 2.
entgegen § 17a Abs. 2 Nr. 1 an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt oder - 3.
sich im Anschluß an oder sonst im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen mit anderen zusammenrottet und dabei - a)
Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt, - b)
Schutzwaffen oder sonstige in Nummer 1 bezeichnete Gegenstände mit sich führt oder - c)
in der in Nummer 2 bezeichneten Weise aufgemacht ist,
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.