Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 07. Jan. 2014 - 3 L 581/12
Gericht
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger erhobenen Einwände begründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 3. Kammer – nicht.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, liegen im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dann vor, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, juris) unerhebliche oder gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das angefochtene Urteil im Ergebnis unrichtig ist und einer Überprüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 –, BVerfGE 94, 166 194). Schlüssige Gegenargumente, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenbehauptung der angefochtenen Entscheidung in Frage stellen und gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Zulassung der Berufung führen müssen, liegen bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist.
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Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger keine den Zulassungsantrag begründenden Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aufgezeigt. Er führt aus, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Prozessführungsbefugnis des Klägers verneint, weil die Spielbankzulassung nicht zur Insolvenzmasse gehöre. Dies sei zum einen unzutreffend, zum anderen aber auch unerheblich, denn eine Prozessführungsbefugnis des Klägers bestehe auch für den Fall, dass die Spielbankzulassung tatsächlich nicht zur Insolvenzmasse zu zählen sei. Dies folge aus der Aufgabe des Klägers, als Insolvenzverwalter zur Vorbereitung der Sanierung des Unternehmens dieses zunächst fortzuführen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts legt der Kläger damit nicht dar.
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die der Beigeladenen am 20. Februar 2009 erteilten und mit Bescheid vom 20. Januar 2012 widerrufenen Zulassungen zum Betrieb zweier Spielbanken in A-Stadt und D-Stadt mit einer Zweigstelle in E-Stadt nicht Bestandteil der Insolvenzmasse der Beigeladenen waren, nachdem diese am 13. und 17. Mai 2011 jeweils den Spielbetrieb in den Spielbanken eingestellt hatte, am 27. Juli 2011 die vorläufige Verwaltung ihres Vermögens angeordnet und am 06. Februar 2012 das Regelinsolvenzverfahren über sie angeordnet worden war. Die Beigeladene war zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig und mit über 4 Mio. € überschuldet.
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Zur Insolvenzmasse gehört gemäß § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse, § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners über das Vermögen geht gemäß § 80 Abs. 1 InsO mit dem Eröffnungsbeschluss auf den Insolvenzverwalter über. Dieser hat nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen, § 148 Abs. 1 InsO. Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, im Berichtstermin über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Er hat darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden, § 156 Abs. 1 InsO. Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben, § 157 InsO.
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Der Kläger legt mit der Zulassungsbegründung schon nicht schlüssig dar, dass die Spielbankzulassungen als Vermögenswert des Unternehmens zur Insolvenzmasse gehören, wenn er zugleich unter Bezugnahme auf das von ihm nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegte Gutachten von (...) ausführt, die Spielbankzulassung sei nicht Bestandteil der Soll-Masse, d.h. des zu verwertenden Teils des Vermögens der Beigeladenen, da sie gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 SpielbG LSA nicht übertragbar ist (S. 9 a. E.). Die gesicherte Möglichkeit, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts in dieser Hinsicht unrichtig ist, zeigt der Kläger damit nicht auf.
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Unzutreffend ist seine weitere Annahme, der Kläger habe eine Prozessführungsbefugnis auch bei fehlender Zugehörigkeit der Spielbankzulassung zur Insolvenzmasse. Seine Auffassung, die Zulassung falle gleichwohl in die Ist-Masse, d.h. die Summe aller Vermögensgegenstände, die der Insolvenzverwalter beim Schuldner vorfindet, die in Besitz zu nehmen er gemäß § 148 InsO verpflichtet sei und die er vor dem Zugriff Dritter (Gläubiger) zu schützen habe, um ihr „Nutzungspotential“ für die übrigen Gläubiger zu erhalten, überzeugt nicht. Denn die Spielbankzulassung soll nicht an jemanden herausgegeben werden, der sich besserer Rechte an ihr berühmt, so dass zum Schutz der Insolvenzgläubiger dessen Berechtigung geprüft werden oder zum Schutz des berechtigten Dritten Ansprüche der Insolvenzgläubiger abgewehrt werden müssten. Die Zulassung soll vielmehr entzogen werden, weil der Zulassungsinhaber, die Beigeladene, die für den Erhalt der Zulassung notwendigen persönlichen Voraussetzungen spätestens seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erfüllt und deshalb der Widerruf der Zulassung gesetzlich vorgesehen ist, § 2 Abs. 8 Satz 3 SpielbG LSA. Die Zulassung hat kein über den jeweiligen Zulassungsinhaber hinausgehendes „Nutzungspotential“, das zu sichern Aufgabe des Insolvenzverwalters sein könnte. Ihr Entzug schmälert daher auch nicht das den Gläubigern haftende Vermögen, da die Zulassung selbst nicht haftet und ihre Verwertung ebenso wie ihre Veräußerung ausdrücklich ausgeschlossen ist, § 2 Abs. 5 Satz 2 SpielbG LSA.
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Die Spielbankzulassung ist eine höchstpersönliche Rechtsposition, die an zahlreiche, durch den Zulassungsinhaber selbst sicherzustellende Voraussetzungen anknüpft. Ziel aller Einschränkungen ist es - neben den in § 1 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStVtr) genannten Zielen -, Glücksspiele mit besonderem Gefährdungspotential zu überwachen, die in den durch das für Spielbankaufsicht zuständigen Ministerium zugelassenen Spielbanken ausgeübt werden, § 1 Satz 2 SpielbG LSA. Die Zulassung des Betriebs einer Spielbank stellt sich folglich als Zuerkennung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung durch Stellen staatlicher Verwaltung dar, mit der der Zulassungsinhaber berechtigt wird, unter enger staatlicher Kontrolle das ohne Genehmigung grundsätzlich strafbewehrte, § 284 StGB, Glücksspiel anzubieten. Die Zulassung hängt von subjektiven Zulassungsvoraussetzungen ab, die in der Person des Zulassungsinhabers erfüllt sein müssen.
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So müssen der Zulassungsinhaber, die zur Vertretung der Spielbank Berechtigten und die sonst für den Spielbetrieb verantwortlichen Personen fachlich geeignet sein und Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Spielbank bieten, § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 SpielbG LSA. Der Zulassungsinhaber muss ferner unter anderem die Einhaltung der Erfordernisse des Jugendschutzes nach § 4 Abs. 3 GlüStV, der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV, der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV und der Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ des GlüStV, der Anforderungen an die Aufklärung nach § 7 Abs. 1 GlüStV und der Anforderungen an die Hinweise nach § 7 Abs. 2 GlüStV sicherstellen. Er ist dafür verantwortlich, dass der Betrieb der Spielbank ordnungsgemäß und für die Spieler sowie die Aufsichtsbehörden nachvollziehbar durchgeführt werden kann und bei einer Abschöpfung der Spielbankerträge ein wirtschaftlicher Betrieb der Spielbank gewährleistet ist, § 2 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 3, 5 und 6 SpielbG LSA. Hierbei handelt es sich um Maßgaben, die kontinuierlich durch den Zulassungsinhaber zu gewährleisten sind. Darüber hinaus sieht § 2 Abs. 7 SpielbG LSA vor, dass in Nebenbestimmungen zu Zulassung zur Gewährleistung dieser Voraussetzungen Festlegungen erfolgen sollen, die u. a. besondere Pflichten bei der Errichtung und Einrichtung der Spielbank betreffen, die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen, oder Sicherheitsvorkehrungen und Pflichten zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Spielablaufs und zur Vermeidung von Betrug und Missbrauch, § 2 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SpielbG LSA.
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Die Zulassung ist daher untrennbar mit der Person des Berechtigten verbunden. Als solchermaßen ausgestaltete öffentlich-rechtliche Berechtigung ist die Zulassung ebensowenig übertragbar oder pfändbar wie etwa der Status als Rechtsanwalt oder Vertragsarzt (BSG, Urteil vom 10. Mai 2000 – B 6 KA 67/98 R -, juris). Als öffentlich-rechtliche Berechtigung kann die Zulassung im Insolvenzfall nicht in die Insolvenzmasse fallen mit der Folge, dass der Insolvenzverwalter nicht über sie verfügen und sie verwerten kann. Das gilt auch dann, wenn Zulassungsinhaber nicht eine natürliche Person, sondern eine Gesellschaft ist. Höchstpersönliche Rechte unterfallen nicht der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters, der die an den Zulassungsinhaber zu stellenden Anforderungen in eigener Person nicht erfüllen kann (vgl. zur kassenärztlichen Zulassung für ein medizinisches Versorgungszentrum BVerfG, Beschl. v. 22. März 2013 – 1 BvR 791/12 – juris). Der Zulassungsinhaber bleibt zur Abwehr einer Widerrufserklärung selbst berechtigt (BVerwG, Beschl. v. 18. Januar 2006 – 6 C 21/05 -, juris).
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Der Kläger vermag sich auch nicht darauf zu berufen, er plane den vorläufigen weiteren Betrieb der Spielbank im Insolvenzverfahren, der eine „übertragende Sanierung“ vorbereiten solle. Zum einen darf eine Spielbankzulassung nicht übertragen und auch nicht einem anderen zur Ausübung überlassen werden, woraus zugleich folgt, dass auch niemand außer dem Zulassungsinhaber auf ihrer Grundlage einen Spielbankbetrieb aufrechterhalten darf. Zum anderen vermag der Kläger sich hierauf schon deshalb nicht zu berufen, weil der Betrieb der Spielbanken bereits seit dem 13. bzw. 18. Mai 2011 auf Wunsch der Beigeladenen eingestellt worden war und eine Wiederaufnahme mittels bestandskräftigen Bescheiden des Beklagten vom 13. und 17. Mai 2011 an Auflagen geknüpft war, die erfüllen zu können der Kläger nicht dargelegt hat.
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Gegen eine aus der Verwaltungsbefugnis abzuleitende eigenständige Klagebefugnis des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Spielbankzulassungen spricht zuletzt auch, dass diese erlöschen, wenn der Betrieb der Spielbank nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung aufgenommen oder mehr als ein Jahr unterbrochen wird, § 2 Abs. 4 Satz 2 SpielbG LSA. Hätte der Insolvenzverwalter das Recht, die Spielbankzulassung weiter zu nutzen und also auch die hier behauptete Pflicht, für deren Erhalt zu streiten, würde er durch die Befristung des Bestands der Zulassung ohne Spielbetrieb einem erheblichen Druck ausgesetzt, den Spielbetrieb wieder zeitnah aufzugreifen, um das Erlöschen der von ihm zu betreuenden Zulassung auszuschließen. Dies wäre geeignet, den geordneten Ablauf eines Insolvenzverfahrens zu gefährden und kann daher nicht Sinn und Zweck der Bestellung eines Insolvenzverwalters sein.
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Auf die weitere Frage, ob das Rechtsschutzinteresse des Klägers hier schon deshalb entfallen ist, weil zwischenzeitlich die Spielbankzulassungen kraft Gesetzes erloschen sind, § 2 Abs. 4 Satz 2 SpielbG LSA, und der Kläger ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht geltend gemacht hat, kommt es danach nicht an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat einen eigenen Antrag gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt, so dass die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären waren.
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Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren auf Zulassung der Berufung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht für die Spielbanken in A-Stadt und D-Stadt sowie die Zweigstelle in E-Stadt jeweils den Auffangstreitwert festgesetzt hat.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
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wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.
(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
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die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt; - 2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.
(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.
(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.
(1) Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Er hat darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden.
(2) Dem Schuldner, dem Gläubigerausschuß, dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuß der leitenden Angestellten ist im Berichtstermin Gelegenheit zu geben, zu dem Bericht des Verwalters Stellung zu nehmen. Ist der Schuldner Handels- oder Gewerbetreibender oder Landwirt, so kann auch der zuständigen amtlichen Berufsvertretung der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft im Termin Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidungen in späteren Terminen ändern.
(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.
(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
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gewerbsmäßig oder - 2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.