Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. Dez. 2014 - 3 L 241/13

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2014:1204.3L241.13.0A
bei uns veröffentlicht am04.12.2014

Gründe

1

1. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 31. Mai 2013 hat keinen Erfolg.

2

Die von der Beklagten allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ist nicht im Hinblick auf den Einwand der Beklagten ernstlich zweifelhaft, das Verwaltungsgericht habe den Wortlaut und den Inhalt der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 21 Abs. 2 Nr. 2 SOG LSA für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers in dem Bescheid der Beklagten vom 4. September 2012 verkannt. Dass das Verwaltungsgericht die gesetzliche Regelung, die es im Rahmen seiner Sachprüfung mehrfach und ausnahmslos zutreffend nach ihrer Paragraphenziffer bezeichnet hat, nicht wortgetreu in seiner Entscheidung wiedergegeben hat, rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Zudem ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht aufgezeigt, dass das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis auf der als unkorrekt beanstandeten Gesetzeszitierung beruht. Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass § 21 Abs. 2 Nr. 2 SOG LSA der Polizei die Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen ausschließlich zur Verhütung von Straftaten, nicht jedoch zur Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten erlaubt. Diese Interpretation wird durch grammatikalische, systematische und entstehungsgeschichtliche Gesichtspunkte getragen, ohne dass ihr schlüssige Gegenargumente entgegenstehen. Die angeführte Vorschrift lautet:

5

„Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn dies

6

1. …

7

2. zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.“

8

Schon der Wortlaut der Norm lässt klar erkennen, dass die auf sie gestützten Maßnahmen dazu dienen müssen, Straftaten zu verhüten, d.h. drohende Rechtsgutverletzungen von vornherein und in einem Stadium zu verhindern, in dem es noch nicht zu strafwürdigem Unrecht gekommen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, juris Rn. 98). Davon zu unterscheiden ist die Strafverfolgungsvorsorge, die die Sicherung von Beweisen für ein künftiges Strafverfahren bezweckt und zwar in zeitlicher Hinsicht präventiv erfolgt, gegenständlich aber das repressiv ausgerichtete Strafverfahren betrifft (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005, a.a.O. Rn. 101 f.). Die Differenzierung zwischen diesen unterschiedlichen Zielrichtungen polizeilichen Handelns hatte das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt bereits in seiner zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids und des darin festgesetzten Vorladungstermins (18. September 2012) geltenden Fassung in der Aufgabenbeschreibung des § 2 Abs. 1 SOG LSA aufgenommen. Danach hatte die Polizei „im Rahmen der Gefahrenabwehr auch zu erwartende Straftaten zu verhüten und für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten)“ (vgl. GVBl. LSA 2003 S. 214, 216). Soweit die Beklagte meint, der Begriff der vorbeugenden Straftatenbekämpfung werde - wie es dieser Fassung des § 2 Abs. 1 SOG LSA entspricht - üblicherweise so verstanden, dass er sowohl die Straftatenverhütung als auch die Strafverfolgungsvorsorge umfasse, kann dies für die Auslegung des § 21 Abs. 2 Nr. 2 SOG LSA nicht von maßgeblicher Bedeutung sein, weil die Bestimmung ausdrücklich die Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahmen „zur Verhütung von Straftaten“ und nicht etwa - in einem möglicherweise allgemeineren Sinne - „zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten“ voraussetzt (vgl. dagegen zu anderslautenden landesrechtlichen Ermächtigungen SaarlOVG, Beschluss vom 13. März 2009 - 3 B 34/09 -, juris Rn. 18 ff.; HambOVG, Urteil vom 11. April 2013 - 4 Bf 141/11 -, juris Rn. 46 ff.; VG Minden, Urteil vom 30. Juni 2008 - 11 K 578/08 -, juris Rn. 10 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 17. Oktober 2013 - 4 K 2191/12 -, juris Rn. 29 ff.). Noch deutlicher wird dieser Befund angesichts der Novellierung, die § 2 Abs. 1 SOG LSA durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. März 2013 (GVBl. LSA S. 145) erfahren hat, sowie vor dem Hintergrund der dieser Neufassung zugrunde liegenden gesetzgeberischen Motive. Denn aus dem Umstand, dass nunmehr die Wörter „und für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen“ in Satz 1 gestrichen worden sind und als Satz 2 die Regelung angefügt worden ist, dass die Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten der Polizei nach diesem Gesetz nur obliegt, wenn die Vorschriften des Zweiten Teils dies besonders regeln, geht unmissverständlich hervor, dass eine zur Verhütung von Straftaten verliehene polizeiliche Befugnis, wie sie § 21 Abs. 2 Nr. 2 SOG LSA enthält, keine rechtliche Grundlage für ein Tätigwerden zur Strafverfolgungsvorsorge und damit außerhalb der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten bietet. Mit der Änderung des § 2 Abs. 1 SOG LSA verfolgte der Gesetzgeber die erklärte Absicht, der vom Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 27. Juli 2005 (a.a.O.) getroffenen Unterscheidung zwischen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der dem gerichtlichen Verfahren im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zuzuordnenden Vorsorge für die spätere Verfolgung von Straftaten einerseits und der Gesetzgebungskompetenz der Länder zur Regelung der Verhütung von Straftaten einschließlich einer vorbeugenden Verhütung als Aufgabe der Gefahrenabwehr andererseits und insbesondere der Maßgabe „klarstellend“ Rechnung zu tragen, dass die Strafverfolgungsvorsorge nach dieser Rechtsprechung „gerade kein Bestandteil der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten´“ sei (vgl. LT-Drs. 6/1253, S. 35 f.). Wenn es in der Gesetzesbegründung weiter heißt, dass „nur § 23 SOG LSA“ als Befugnisnorm zur Verwendung personenbezogener Daten aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch die Einfügung des Zwecks „Verfolgungsvorsorge“ zu ergänzen sei (vgl. LT-Drs. 6/1253, S. 36), so findet sich auch darin bestätigt, dass § 21 Abs. 2 Nr. 2 SOG LSA - im Gegensatz zu dem erheblich weiter gefassten § 23 Abs. 1 SOG LSA („zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung oder Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten“) - nicht auf andere Zwecke als die Verhütung von Straftaten gerichtet ist. Der Ansicht der Beklagten, § 21 Abs. 2 Nr. 2 SOG LSA greife ergänzend zu § 81b 2. Alt. StPO stets dann ein, wenn der Betroffene nicht (mehr) Beschuldigter im Sinne der Strafprozessordnung, sondern bereits rechtskräftig verurteilt sei, kann dementsprechend nicht gefolgt werden (vgl. ebenso zum vergleichbaren niedersächsischen Landesrecht NdsOVG, Beschlüsse vom 16. September 2009 - 11 ME 402/09 -, juris Rn. 16 ff. und vom 1. Juni 2011 - 11 PA 156/11 -, juris Rn. 4). Ferner kommt es nach alledem im vorliegenden Fall auch nicht darauf an, ob die - im angefochtenen Bescheid nicht für sofort vollziehbar erklärte - Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers noch nicht vollzogen worden ist, mit der Folge, dass sich ihre Erforderlichkeit nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beurteilen dürfte (vgl. zum Beurteilungszeitpunkt bei Anordnungen nach § 81b 2. Alt. StPO BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, juris Rn. 31; BayVGH, Urteil vom 12. November 2013 - 10 B 12.2078 -, juris Rn. 20 m.w.N.).

9

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass dem angefochtenen Bescheid die danach im Rahmen der Ermessensausübung nach § 21 Abs. 2 SOG LSA gebotenen Darlegungen, inwieweit die erkennungsdienstlichen Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten durch den Kläger erforderlich sind, nicht zu entnehmen seien, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert in Frage gestellt. Soweit die Beklagte schließlich geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Anordnung der Aufnahme von Nacktbildern des Klägers wegen der Art der von ihm begangenen Delikte nicht als nicht notwendig ansehen dürfen, wendet sie sich gegen eine bloße Zusatzbegründung („darüber hinaus“) in Bezug auf diese Einzelmaßnahme. Da das angefochtene Urteil indes im Ganzen selbständig tragend auf der Erwägung beruht, dass nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 SOG LSA erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht zum Zweck der Strafverfolgungsvorsorge vorgenommen werden dürfen, und insoweit - wie ausgeführt - kein Zulassungsgrund gegeben ist, muss auf diese Rüge nicht mehr eingegangen werden.

10

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11

3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. Dez. 2014 - 3 L 241/13

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. Dez. 2014 - 3 L 241/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. Dez. 2014 - 3 L 241/13 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. Dez. 2014 - 3 L 241/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. Dez. 2014 - 3 L 241/13 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 17. Okt. 2013 - 4 K 2191/12

bei uns veröffentlicht am 17.10.2013

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Klägerin trägt 9/10, der Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens. Tat

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 13. März 2009 - 3 B 34/09

bei uns veröffentlicht am 13.03.2009

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2009 – 6 L 46/09 - wird zurückgewiesen. Gründe

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2009 – 6 L 46/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird, wie sich aus nachstehendem ergibt, mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).

Für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Verständnis der letztgenannten Bestimmung bietet, ist in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

hierzu etwa Beschlüsse vom 29.9.2004 – 1 BvR 1281/04 – und vom 14.10.2003 – 1 BvR 901/03 -, jeweils zitiert nach Juris,

der der Senat folgt,

siehe etwa Beschlüsse vom 26.1.2009 – 3 D 359/08 – und vom 11.1.2008 – 3 D 489/07 -

davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus den Art. 3 GG und 20 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll. Da der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden braucht, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, ist es zum einen im Ansatz unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Auf der anderen Seite dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überzogen werden. Denn dadurch würde der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt, Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen. Da das Ziel der Prozesskostenhilfe danach darin zu sehen ist, Unbemittelten den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz zu eröffnen, und nicht darin, diesen Rechtsschutz vorwegzunehmen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Bewilligungsverfahren vorzuverlagern und bereits auf dieser Ebene schwierige Tat- und Rechtsfragen zu beantworten. Hiernach setzt hinreichende Erfolgsaussicht zwar einerseits nicht voraus, dass der Prozesserfolg nach dem Ergebnis einer überschlägigen Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren schon gewiss ist; andererseits darf Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn der Erfolg des Begehrens im Hauptsacheverfahren nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist bei der im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmenden überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung des im Prozesskostenhilfebegehren in Bezug genommenen Beschwerdevorbringens des Antragstellers, und zwar ohne dass es hierzu der Beantwortung schwieriger Tat- und/oder Rechtsfragen bedurfte, davon auszugehen, dass die Beschwerde des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Durch den angefochtenen Beschluss wurden der Antrag auf Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 12.1.2009 für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Antragsgegners von erkennungsdienstlichen Maßnahmen und einer entsprechender Vorladung zur Durchführung der Maßnahmen einschließlich des auf dieses Verfahren bezogenen Prozesskostenhilfegesuchs zurückgewiesen.

Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt bei der hier allein gebotenen summarischen Betrachtung im Ergebnis keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Bewertung seines Aussetzungsbegehrens.

Die Vollzugsanordnung des Antragsgegners entspricht – entgegen der Auffassung des Antragstellers – jedenfalls den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Der Antragsgegner hat nicht eine nur formelhafte Begründung gegeben, sondern das besondere öffentliche Interesse an der umgehenden Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ausdrücklich mit der aus seiner Sicht im Hinblick auf eine Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt wegen einer Sexualstraftat gegebenen konkreten Wiederholungsgefahr und der damit einhergehenden Eilbedürftigkeit der verfügten Maßnahme begründet.

Der Senat führt keine Ermessenkontrolle der Vollzugsanordnung durch. Er hält an der bisher praktizierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes fest, wonach das Gericht in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Vorliegen einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Begründung der Vollzugsanordnung keine inhaltliche, gegebenenfalls am Maßstab von § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO oder von § 114 VwGO ausgerichtete Rechtmäßigkeitsprüfung der Vollzugsanordnung, sondern eine eigenständige an dem Ergebnis einer summarischen Vorausbeurteilung der Hauptsache orientierte Abwägung der widerstreitenden Interessen (als originäre Ermessensentscheidung) vorzunehmen hat,

hierzu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.9.2005 – 3 W 15/05 – und vom 22.8.2001 – 2 W 1/01 - und vom 14.11.2001 – 3 V 34/01 und 3 W 12/01 –; ebenso Bader, VwGO, 4. Auflage 2005, § 80 Rdnrn. 42 und 84; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 80 Rdnr. 52; zur abweichenden Meinung Kopp/Schenke, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnrn. 149

bei der zwischen dem Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen ist.

Maßgebend für die Abwägung des Gerichts sind die Verhältnisse im Zeitpunkt seiner Entscheidung

hierzu Redeker/von Oertzen, VwGO, a.a.O., § 80 Rdnr. 53;

Die hiernach gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der raschen Durchsetzung der Anordnung einer Vorladung Folge zu leisten und erkennungsdienstliche Maßnahmen zu dulden, fällt bei überschlägiger Betrachtung voraussichtlich zu Lasten des Antragstellers aus.

Die angefochtene Verfügung leidet nicht an offensichtlichen Rechtsfehlern, die das öffentliche Interesse an ihrem sofortigen Vollzug von vornherein ausschließen würden. Es spricht vielmehr hier bei der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung alles dafür, dass die Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen und die Vorladung hierzu voraussichtlich im Hauptsacheverfahren Bestand haben werden.

Die Verfügung des Antragsgegners findet ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG, der ergänzend zu § 81 b 2. Alt. StPO insbesondere dann eingreift, wenn der Betroffene nicht (mehr) Beschuldigter i.S.d. StPO ist, sondern wie hier der Antragsteller bereits rechtskräftig verurteilt wurde

hierzu VGH München, Beschluss vom 17.11.2008 – 10 C 08.2872 -; zitiert nach Juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 17.11.2000 – 11 B 11859/00 -, NVwZ-RR 2001, 212, OVG Münster, Beschluss vom 13.1.1999 – 5 B 2562/98 -, NJW 1999, 2689.

Nach den genannten Bestimmungen kann die Polizei – ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn dies im Bereich der Strafverfolgungsvorsorge zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 10 Abs. 1 SPolG und § 81 b 2. Alt. StPO soll mithin vorsorgend sächliche Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten bereitstellen. Dementsprechend bemisst sich die Notwendigkeit der Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Straf- beziehungsweise Ermittlungsverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere angesichts der Art, Schwere und der Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, angesichts seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten

hierzu vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 – 6 C 2/05 -, NJW 2006, 1225; Beschluss vom 6.7.1988, Buchholz 306, § 81 b StPO Nr. 1 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 – 1 C 29/79 –, BVerwGE 66, 192 ff..

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Erforderlichkeit unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte, lediglich das der polizeilichen Prognose zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil einer weiteren Einbeziehung in den Kreis potenziell Tatbeteiligter bei einer noch aufzuklärenden Straftat ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist

hierzu VGH Mannheim, Urteile vom 29.5.2008 – 1 S 1503/07 -, zitiert nach Juris und vom 18.12.2003 – 1 S 2211/02 -, DÖV 2004, 440.

Die Erforderlichkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung entscheidet sich danach, ob die erkennungsdienstlichen Unterlagen für die Aufklärung solcher oder vergleichbarer Straftaten geeignet und notwendig sind, für die eine Wiederholungsgefahr prognostiziert werden kann. Die Anforderungen, die an die Wiederholungsgefahr, d.h. an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts gestellt werden müssen, sind dabei – wie erstinstanzlich zutreffend festgestellt - umso geringer, je höherwertiger das gefährdete Rechtsgut ist

hierzu VGH München, Beschluss vom 17.11.2008 – 10 C 08.2872 -; VG Augsburg, Beschluss vom 23.12.2004 – Au 8 S 04.1820 –, jeweils bei Juris.

Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen allerdings ferner eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht nur deshalb als potenzieller (erneuter) Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist

hierzu etwa OVG Münster, Beschlüsse vom 13.1.1999, a.a.O. und vom 14.6.1994 – 5 B 2693/93 –, zitiert nach Juris.

Derartiges gilt – prinzipiell - auch für rechtskräftig Verurteilte. Lediglich vage Verdachtsmomente oder geringfügige Straftaten scheiden daher als Grundlage einer derartigen in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eingreifenden und diese beschneidenden Maßnahme aus.

Da mithin in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erkennungsdienstliche Maßnahmen stets auf das notwendige Maß zu begrenzen sind, darf im konkreten Einzelfall die Schwere des mit der konkreten erkennungsdienstlichen Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffs nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Interesses namentlich an der Aufklärung künftiger Straftaten stehen

hierzu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.11.2008 – 11 ME 297/08 – und Urteil vom 28.6.2007 – 11 LC 372/06 -, zitiert nach Juris; VGH Mannheim Urteil vom 18.12.2003, a.a.O.

Gemessen an diesen Grundsätzen spricht nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage alles für die Richtigkeit der Einschätzung der Antragsgegnerin, dass nach sachgerechter und vertretbarer kriminalistischer Erfahrung tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Antragsteller als wegen einer Sexualstraftat und anderer Delikte Verurteilter mit Blick auf eine zu befürchtende Wiederholungsgefahr künftig in den Kreis möglicher Tatverdächtiger an einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen dann ermittlungsfördernd sein könnte.

Der in den Vordergrund seiner Ausführungen gestellten Ansicht des Antragstellers, die aus seiner Sicht floskelhafte Begründung der Antragsgegnerin lasse keine Ermessens- und Prognoseerwägungen erkennen, weshalb ein Ermessensausfall vorliege, kann nicht gefolgt werden. Ungeachtet des Umstandes, dass der Senat im Falle einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO entsprechenden Begründung – wie eingangs dargelegt – eine eigene originäre Ermessensentscheidung zu treffen hat, bestehen für die Annahme eines solchen Ermessenausfalls mit Blick darauf, dass die Antragsgegnerin – im Unterschied etwa zu der von dem Antragsteller angeführten Entscheidung des Bay.VGH vom 17.11.2008, a.a.O. - die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG unter Verwendung des Wortes „kann“ in ihrem Bescheid zitiert und einzelfallbezogen auf die Verurteilung des Antragstellers wegen einer Sexualstraftat durch Urteil des Amtsgericht A-Stadt vom 22.10.2007 – 9 LS 306/07 - sowie weiterer Straftaten sowie auf eine daraus resultierende Wiederholungsgefahr verwiesen hat, keine greifbaren Anhaltspunkte.

Die Antragsgegnerin hat ferner im vorliegenden Verfahren konkretisierend auch zutreffend auf das aus den Tatumständen der sexuellen Nötigung ersichtliche triebhafte Verhalten des Antragstellers (spontaner Entschluss, eine als Werberin der Firma A. tätige, ihm nicht bekannte Frau bei sich bietender günstiger Gelegenheit in seiner Wohnung sexuell zu nötigen) hingewiesen, das in dem dem Antragsteller bekannten Urteil des AG A-Stadt festgestellt worden war. Einer ausdrücklichen Wiederholung dieser Feststellungen bedurfte es insoweit nicht. Es entspricht auch kriminalistischen Erfahrungen und Erkenntnissen, dass derartiges geeignet ist, eine Wiederholungsgefahr zu begründen. Sexualdelikte sind regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt

vgl. etwa neben den erstinstanzlich angeführten Entscheidungen OVG Münster, Beschluss vom 23.2.2007 – 5 B 1284/07 -; VG Lüneburg, Beschluss vom 12.3.2002 – 3 B 14/02 -; VG Köln, Urteil vom 29.11.2007 – 20 K 3331/06 -, VG Dresden Beschluss vom 11.11.2004 – 14 K 2060/04 -; VG Minden, Urteil vom 12.4.2007 – 11 K 103/07 -.

Taten mit sexuellem Hintergrund bergen – ebenso wie etwa Betäubungsmitteldelikte - statistisch eine signifikant erhebliche Rückfallgefahr, so dass auch eine erstmalige Begehung beziehungsweise Verurteilung wegen einer solchen Tat die Annahme einer Wiederholungsgefahr zu begründen vermag,

hierzu etwa auch Urteil des VG Minden vom 6.4.2005 – 11 K 2085/04 -, zitiert nach Juris,

wenn nicht die Tatumstände einschließlich aller weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende „Einmaligkeit“ der Tat hindeuten.

Soweit die Antragsgegnerin in ihrem angefochtenen Bescheid auf eine „herrschende Rechtsprechung“ hingewiesen hat, untermauert dies die von ihr im vorliegenden Fall angenommenen kriminalistischen Erfahrungswerte. Dies ist entsprechend der vorzitierten Rechtsprechung auch sachgerecht und vertretbar, zumal die Antragsgegnerin auch aus der mit der hier angegriffenen Verfügung zeitgleich an den Antragsteller versandten Vorladung zu einer durch Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 17.12.2008 – 7 GS 4420/08 - auf Grundlage des §§ 81 a und g StPO angeordneten DNA-Identifizierung entnehmen konnte, dass angesichts der Natur der im Urteil des Amtsgerichts vom 22.10.2007 festgestellten Straftat, der Rücksichtslosigkeit der Tatbegehung und mangels Anhaltspunkten für eine auf besondere Umstände zurückzuführende einmalige Entgleisung eine (hohe) Wiederholungsgefahr zu befürchten sei.

Angesichts der dargestellten Umstände (insbesondere spontaner Tatentschluss, überfallartiges Sexualdelikt an einem Zufallsopfer) der von dem Antragsteller begangenen Sexualstraftat besteht auch aus Sicht des Senats die Gefahr, dass der Antragsteller künftig erneut als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung dieser oder ähnlicher Art einbezogen werden könnte und ist anzunehmen, dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen dann ermittlungsfördernd sein könnten. Die im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts A-Stadt festgestellte sexuelle Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und das Strafmaß einer – auf 4 Jahre zur Bewährung ausgesetzten – Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten belegen, dass es sich bei der vom Antragsteller begangenen Tat keineswegs um ein Bagatelldelikt gehandelt hat. Die konkreten, auf eine Triebtat hinweisenden Umstände geben keinen Grund zu der Annahme, dass es künftig nicht mehr zu derartigen Verfehlungen kommen wird. Dies stellt - wie dargelegt – auch der vorerwähnte Beschluss des Amtsgerichts vom 17.12.2008, a.a.O, in der Begründung seiner Anordnung einer DNA – Identifizierung fest. Hinzu kommt, dass nach Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts A-Stadt gegen den Antragsteller, der im vorliegenden Verfahren die im Jahr 2006 begangene Tat nicht abstreitet, bereits im Jahr 2004 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung anhängig war.

Auch wenn dieses Ermittlungsverfahren offenbar eingestellt wurde, kann der dort erhobene Tatverdacht prinzipiell bei der Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt oder ob von einer einmaligen Verfehlung auszugehen ist, berücksichtigt werden

hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.8.2008 – 5 B 597/08 -, zitiert nach Juris.

Die zugunsten des Betroffenen geltende Unschuldsvermutung spricht nicht dagegen, die Feststellung eines Tatverdachts ist substantiell etwas anderes als eine Schuldfeststellung

hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 16.5.2002 – 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231

sodass, wie gerade die Anknüpfung an die Beschuldigteneigenschaft in § 81 b 2. Alt. StPO zeigt, eine Einbeziehung im Bereich der Strafverfolgungsvorsorge – jedenfalls prinzipiell – erfolgen kann. Dem im Urteil des AG A-Stadt vom 22.10.2007 festgestellten Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Verdachts der Vergewaltigung kommt daher zumindest Indizwirkung dahingehend zu, dass der Antragsteller bereits zuvor wegen einer vergleichbaren Tat in das Blickfeld der Strafverfolgungsbehörden geraten war.

Die dort zugunsten des Antragstellers ausgesprochene Strafaussetzung zur Bewährung mit der darin vorausgesetzten günstigen Sozialprognose steht der Prognose einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen, da die anzulegenden Maßstäbe jeweils unterschiedlich sind,

hierzu BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 – 1 C 29.79 -; VGH Mannheim, Urteil vom 29.5.2008 – 1 S 1503/07 – m.w.N., zitiert nach Juris

Eine abweichende Beurteilung gebietet auch nicht der Umstand, dass über den Antragsteller seit Begehung der Tat im November 2006 nichts Negatives bekannt geworden ist, denn dieser Zeitraum ist nicht so erheblich, dass angesichts der aktuell noch bestehenden Bewährungszeit von insgesamt 4 Jahren und einem damit erforderlichen Wohlverhalten auf eine ernsthafte und dauerhafte Besserung des Antragstellers geschlossen werden könnte. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang – auch – bemängelt, bereits das lange Zuwarten des Antraggegners zeige, dass Gründe für eine einen Sofortvollzug rechtfertigende Prognose nicht vorlägen, kann dem nicht gefolgt werden. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin von dem Antragsteller betriebene Rechtsmittelverfahren, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Prognose der Wiederholungsgefahr hätten ergeben können, abgewartet hat und die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach den ihr zustehenden Befugnissen erst angeordnet hat, nachdem die in der Zuständigkeit der Gerichte stehende Anordnung einer DNA-Identifizierung gemäß den §§ 81 a und g StPO durch entsprechenden Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 17.12.2008 erfolgt war.

Im Übrigen bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der von der Antragsgegnerin angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung, die nach Art und Umfang bei dem hier in Rede stehenden Deliktsbereich auch offenkundig für künftig zu führende Ermittlungen geeignet wäre.

Besteht nach dem Ergebnis der hier allein gebotenen summarischen Beurteilung kein Anlass zu der Annahme, die angefochtene Anordnung der Antragsgegnerin könnte sich als rechtswidrig erweisen, fällt auch eine Interessenabwägung voraussichtlich zu Lasten des Antragstellers aus. Angesichts des erheblichen Gewichts, das der Verhütung und Verfolgung von Sexualstraftaten und damit in Zusammenhang stehenden Nötigungen beizumessen ist und der aus den konkreten Tatumständen zu befürchtenden Wiederholungsgefahr, die von dem Antragsteller nach dem Gesagten ausgeht, überwiegt hier das öffentliche Interesse an der mit dem Sofortvollzug verbundenen umgehenden Bereithaltung von Mitteln für die eventuelle spätere Aufklärung vergleichbarer Straftaten und ist der damit einhergehende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers gerechtfertigt. Insbesondere ist auch nicht fernliegend, dass die anzufertigenden erkennungsdienstlichen Unterlagen bereits während der Dauer eines möglicherweise langwierigen Hauptsacheverfahrens zu Ermittlungszwecken benötigt werden.

Da der Antragsteller nicht bereit ist, sich freiwillig den angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu unterziehen, war auch seine Vorladung gemäß § 11 Abs. 2 SPolG und die Androhung entsprechender Zwangsmittel im Falle der Nichtbefolgung erforderlich. Beide sind voraussichtlich rechtmäßig erfolgt.

Durch Verstreichen des in der Vorladung bestimmten Termins infolge der Rechtsmitteleinlegung seitens des Antragstellers am Vortag der Vorladung ist auch keine Erledigung eingetreten. Die Erledigung eines Verwaltungsakts setzt voraus, dass die mit ihm verbundene rechtliche oder sachliche Beschwer weggefallen ist. Dies ist hier nicht der Fall, denn aus der Sicht des Antragstellers stellte der Umstand, dass in der Vorladung ein genauer bestimmter Zeitpunkt festgelegt wurde, keine zeitliche Beschränkung des Gebots dar, dieser Folge zu leisten. Die Verfügung ist daher dem Antragsteller erkennbar so auszulegen, dass sein Erscheinen bei fortdauernder Weigerung – wie angedroht – durch Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden kann und der festgelegte Zeitpunkt ihm nur die Möglichkeit eröffnen soll, durch sein freiwilliges Erscheinen die Anwendung von Zwangsmitteln zu verhindern

hierzu etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.9.2007 – 2 O 218/07 -, zitiert nach Juris.

Derartiges hat daher nach dem noch von der Antragsgegnerin – neu – zu bestimmenden Termin zu erfolgen.

Nach allem wird die von dem Antragsteller eingelegte Beschwerde keinen Erfolg haben und ist auch die für dieses Verfahren beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gerechtfertigt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 9/10, der Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung.
Die am … 1962 geborene Klägerin trat im Zeitraum 2003 bis 2012 mehrfach polizeilich in Erscheinung. Nach zwei Verfahren wegen Körperverletzungsdelikten wurden gegen die Klägerin seit dem Jahr 2005 insgesamt sieben Ermittlungsverfahren wegen Ladendiebstahls durchgeführt. Die Klägerin räumte die Taten - die entwendeten Gegenstände hatten einen Wert zwischen 25 und 127 Euro - der Sache nach ein und gab als Motiv jeweils finanzielle Gründe sowie ihre schwierigen Lebensverhältnisse als alleinerziehende Mutter eines kranken Kindes an. In drei Fällen wurden die Verfahren nach § 153 StPO bzw. § 153a StPO eingestellt, in drei Fällen erfolgten Verurteilungen zu Geldstrafen. Das jüngste Verfahren wurde im August 2012 aufgrund eines Vorfalls vom 10.08.2012 eingeleitet.
Mit Bescheid vom 28.08.2012 ordnete die Polizeidirektion X die erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin bis spätestens zum 28.09.2012 an und drohte ihr für den Fall, dass sie dieser Verfügung nicht fristgerecht und nach Bestandskraft nachkomme, ein Zwangsgeld i.H.v. 200,-- EUR an. Inhalt der erkennungsdienstlichen Behandlung sollten die Anfertigung von Lichtbildern und einer Personenbeschreibung sowie die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken sein. Zur Begründung wurde auf § 81b 2. Alt. StPO verwiesen, der die Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen zum Zwecke der sachgerechten Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben der Erforschung und Aufklärung von Straftaten ermögliche, wenn der festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme biete, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten. Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin vor, da diese Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren des Polizeipostens X wegen Ladendiebstahls, begangen am 10.08.2012, sei; die Klägerin habe den Tatvorwurf, in dem es um Waren im Gesamtwert von 69,31 EUR gegangen sei, eingeräumt. Bereits im Mai 2012 und im Dezember 2011 sei die Klägerin mit Ladendiebstählen in Erscheinung getreten, und in den Jahren 2005 bis 2008 seien insgesamt vier Ermittlungsverfahren wegen Ladendiebstählen durchgeführt worden. Aus dem in der Vergangenheit gezeigten Verhalten ergebe sich nach kriminalistischer Erfahrung eine Wiederholungsgefahr. Es gebe hinreichende Gründe dafür, dass die Klägerin als Verdächtige in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könne. Angesichts der Häufung der Ermittlungsverfahren und der Höhe des Diebstahlschadens in den einzelnen Fällen erscheine die erkennungsdienstliche Behandlung auch verhältnismäßig.
Die Klägerin legte am 18.09.2012 Widerspruch ein und wies darauf hin, dass sie den Widerspruch nach Abschluss des Strafverfahrens begründe.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts X vom 25.09.2012, rechtskräftig geworden am 11.10.2012, wurde die Klägerin wegen des am 10.08.2012 begangenen Ladendiebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen zu 10,00 EUR verurteilt.
Das Regierungspräsidium Freiburg - Landespolizeidirektion - wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2012 zurück. Zur Begründung wurden die im Ausgangsbescheid genannten Gründe wiederholt und vertieft und ergänzend vorgetragen, das Verhalten der Klägerin seit dem Jahr 2005 lasse den Rückschluss auf gewohnheitsmäßiges Handeln zu; insbesondere hätten die bisherigen Verurteilungen sie nicht davon abgehalten, auch weiterhin Straftaten zu begehen. Die Klägerin habe auf finanzielle Nöte als Motiv für die Straftaten verwiesen. Sie sei alleinerziehende Mutter eines 7-jährigen Sohnes und beziehe Sozialleistungen. An diesem Status könne sie erfahrungsgemäß in absehbarer Zeit nichts ändern. Ihr bisher gezeigtes Verhalten wie auch ihre finanziellen Verhältnisse sprächen schon für sich gegen eine günstige Entwicklung, seien vielmehr als Indizien für eine Wiederholungsgefahr zu werten. Dazu komme, dass der Klägerin in einem erst im Juni 2012 abgeschlossenen Strafverfahren quasi als letzte Chance eine Ermahnung erteilt worden sei; bereits sechs Wochen später habe sie erneut einen Ladendiebstahl begangen. Die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung sei auch mit höherrangigem Recht zu vereinbaren, stelle insbesondere keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Klägerin dar. In der Aufrechterhaltung der Anordnung liege auch kein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung, da die angegriffene Anordnung keine verbindliche Aussage über Schuld und Unschuld impliziere, sondern allein dazu dienen solle, der Polizei die Bekämpfung zukünftiger Verbrechen oder Vergehen im Interesse eines wirksamen Schutzes der Allgemeinheit zu erleichtern. Angesichts dessen sei es notwendig und erforderlich, aktuelle Lichtbilder und eine Personenbeschreibung von der Klägerin zu fertigen, denn dies ermögliche die Durchführung eines Wiedererkennungsverfahrens. Es sei auch erforderlich, Hand- und Fingerabdruckspuren zu nehmen. Denn nach kriminalistischer Erfahrung bestehe bei Ladendieben die Gefahr, sich des Diebesguts als Beweismittel zu entledigen; durch die Fingerspuren könne das Diebesgut zugeordnet werden.
Die Klägerin hat am 08.11.2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie beteuere, künftig keine Straftaten mehr zu begehen. Sie sei Mutter des siebenjährigen N..., dessen Wohlergehen ihr mehr als alles andere am Herzen liege; sie versuche, ihr Leben bestmöglich zu meistern, stoße aber seit längerem vor allem an ihre finanziellen Grenzen. Grund dafür sei hauptsächlich, dass sie aufgrund der Krankenvorgeschichte ihres Sohnes mit insgesamt fünf Operationen und mehreren längeren stationären Krankenhausaufenthalten und dem Umstand, dass sie ganz alleinerziehend ohne familiäre Unterstützung sei, bislang nicht wieder wie geplant beruflich habe Fuß fassen können. Sie sei gelernte Reiseverkehrskauffrau und habe bis zur Schwangerschaft ihren Lebensunterhalt gut bestreiten können. Sie sei mit 42 Jahren schwanger geworden; ihre Erwartung, ihr Freund werde zum Lebensunterhalt beitragen, habe sich nicht erfüllt, die Beziehung sei gescheitert und er habe noch nie Unterhalt gezahlt. Ihr Sohn sei zwar noch in engmaschiger kinderurologischer Kontrolle, es stehe jedoch kein Eingriff mehr an und es sei damit zum ersten Mal eine Situation eingetreten, dass sie wieder arbeiten könne. Sie habe sich beworben und sei auch beim Job-Center arbeitssuchend gemeldet. Sie sei ziemlich optimistisch, in den nächsten Wochen Arbeit zu finden. Es sei richtig, dass sie im Jahr 2012 mit zwei Strafbefehlen belegt worden sei. Sie habe sich damit auseinandergesetzt. Besonders schlimm sei für sie gewesen, dass beim zweiten Mal ihr Sohn dabei gewesen sei und sie sich wie ein Schwerverbrecher gefühlt habe. Sie sei völlig verzweifelt gewesen und ihr sei klar geworden, dass sie ihrer Vorbildfunktion als Mutter und ihren eigenen moralischen Ansprüchen nicht gerecht geworden sei. Sie habe wahnsinnige Angst vor den Konsequenzen. Sie sei sich der Schuld durchaus bewusst, verstehe aber nicht, dass sie behandelt werde wie jemand, der ein schweres Sexualdelikt oder einen Raubüberfall begangen habe. Bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung würden personenbezogene Daten gespeichert, was einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle. Der Gedanke, dass sie sich inmitten einer „Verbrecherdatei“ wiederfinden solle, fühle sich an wie eine Stigmatisierung und belaste sie sehr. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 28.08.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16.10.2012 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 16.10.2012 verwiesen.
13 
Mit Beschluss vom 13.03.2013, ergänzt durch Beschluss vom 08.04.2013, hat die Kammer der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt und Rechtsanwalt X, Freiburg, beigeordnet.
14 
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 20.03.2013 der Klägerin rechtliches Gehör gewährt. In ihrem Schreiben vom 05.04.2013 wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren insbesondere im Hinblick auf die Frage der Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung.
15 
Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten (1 Bd.) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
16 
Soweit die Beteiligten - im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung - nach deren Aufhebung durch den Beklagten den Rechtsstreit übereinstimmend insoweit für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen.
B.
17 
Im Übrigen ist die Klage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO als Anfechtungsklage gegen die als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 LVwVfG zu qualifizierende (dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/12 -, juris) Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zulässig. Die angefochtene, auf § 81b 2. Alt. StPO gestützte Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist eine Maßnahme der Strafverfolgungsvorsorge und steht nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Strafverfahren. Eine Klage gegen eine solche Anordnung ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, für die der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.05.2011 - 6 B 1/11-, juris; Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; vgl. auch Schenke, JZ 2007, 707; a.A. Hess. VGH, Beschluss vom 08.12.2010 - 8 E 1698/10 -, juris; Eisenberg/Puschke, JZ 2007, 729). Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der auch Maßnahmen, die sich auf künftige Strafverfahren beziehen, der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG unterfallen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris), ergibt sich insoweit nichts anderes, da Maßnahmen außerhalb eines konkreten Strafverfahrens, selbst wenn sie der Strafrechtspflege dienen, jedenfalls keine solchen auf dem Gebiet des Strafprozesses sind, wie es Voraussetzung für die Anwendbarkeit von §§ 23 ff. EGGVG wäre (BVerwG, Beschluss vom 18.05.2011 - 6 B 1/11 -, juris).
C.
18 
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
19 
Zunächst hat die Klage nicht bereits deshalb Erfolg, weil die Klägerin im Verwaltungsverfahren unstreitig nicht, wie vom Gesetz verlangt, vom Beklagten gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG angehört worden ist. Denn die Anhörung ist zwischenzeitlich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise außerhalb des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden, der Verfahrensfehler ist mithin gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG geheilt.
II.
20 
Auch aus materiell-rechtlichen Gründen bestehen im Ergebnis keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
21 
1. Der Beklagte hat die hier im Streit stehenden erkennungsdienstlichen Maßnahmen auf § 81b 2. Alt. StPO gestützt. Gemäß § 81b 2. Alt. StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage waren allerdings zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides nicht gegeben.
22 
1.1. Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf Grundlage des § 81b 2. Alt StPO wäre nämlich zunächst, dass der von der Anordnung Betroffene „Beschuldigter“ ist. Beschuldigter ist ein Tatverdächtigter, gegen den ein Straf- oder Ermittlungsverfahren als Beschuldigter betrieben wird; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung ergehen (BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, juris; Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, juris; SächsOVG, Beschluss vom 10.10.2000 - 3 BS 53/00 -, NVwZ-RR 2001, 238; BeckOK StPO, Stand 01/2013, § 81b Rn. 1).
23 
1.2. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme nach § 81b 2. Alt StPO wird zwar nicht dadurch berührt, dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, aber vor dem Vollzug der Anordnung die Beschuldigteneigenschaft - durch Freispruch, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens - verliert. Dies liegt darin begründet, dass im Rahmen des § 81b 2. Alt. StPO Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung erkennungsdienstlicher Unterlagen in kriminalpolizeilichen Sammlungen nicht für die Zwecke eines konkreten Strafverfahrens erfolgen, sondern nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung der Strafverfolgungsvorsorge dienen, mit der Folge, dass ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme und Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht besteht (BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, juris; Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 28.11.2012 - 10 ZB 12.1468 -, juris; Nieders. OVG, Urteil vom 28.09.2006 - 11 LB 53/06 -, juris).
24 
1.3. Die Klägerin hat vorliegend ihre Beschuldigteneigenschaft jedoch nicht erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens verloren. Vielmehr wurde gegen die Klägerin in dem wegen des am 10.08.2012 begangenen Ladendiebstahls vor dem Amtsgericht X durchgeführten Strafverfahrens, welches Anlass für den Erlass der angefochtenen Anordnung war, am 25.09.2012 ein Strafbefehl verhängt, der am 11.10.2012 rechtskräftig wurde. Rechtskraft trat damit zwar nach Erlass der Anordnung, aber vor Ergehen des Widerspruchsbescheids, der vom 16.10.2012 datiert, ein. Damit war die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 16.10.2012 nicht mehr Beschuldigte i.S.d. § 81b 2. Alt. StPO.
25 
1.3.1. Zwar wird in der Rechtsprechung unter Berufung auf Sinn und Zweck der Regelung vertreten, die tatbestandliche Voraussetzung der Beschuldigteneigenschaft habe im Rahmen des § 81b 2. Alt. StPO nur die Bedeutung, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Fälle begrenzt seien, in denen ein Betroffener in einer solchen Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, dass gegen ihn als Beschuldiger ermittelt werde. Auch wenn die Beschuldigteneigenschaft im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung wieder entfallen sei, habe der Betroffene aber nach wie vor diese Schwelle des Verwickeltseins in ein konkretes Strafverfahren erreicht; damit sei der Anlass für eine erkennungsdienstliche Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO gegeben (SächsOVG, Beschluss vom 10.10.2000 - 3 BS 53/00 -, NVwZ-RR 2001, 238).
26 
1.3.2. Dieser Auffassung steht jedoch entgegen, dass bei einer Anfechtungsklage für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen ist. Das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren eine verfahrensmäßige Einheit und wird erst mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen (vgl. zum Folgenden allgemein BVerwG, Beschluss vom 03.11.2006 - 10 B 19/06 -, juris; Urteil vom 01.12.1989 - 8 C 14/88 -, juris; jew. m.w.N.; speziell zu § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -). Die Widerspruchsbehörde hat dabei die Ausgangsentscheidung in vollem Umfang zu überprüfen und eine eigene Sachentscheidung zu treffen, in deren Rahmen sie auch befugt ist, ursprüngliche Fehler des Ausgangsbescheides zu beheben, indem sie etwa die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nachträglich konkretisiert oder Ermessenserwägungen anstellt; dabei hat sie grundsätzlich eine gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen, sofern sich aus dem materiellen Recht nicht etwas Abweichendes ergibt. Erst der Widerspruchsbescheid gibt dem Ausgangsverwaltungsakt seine endgültige, für den Verwaltungsprozess maßgebliche Gestalt. Dies gilt auch für die Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Die Anordnung erhält erst durch den Widerspruchsbescheid ihre entscheidungserhebliche, gerichtlich überprüfbare Gestalt.
27 
Dieser Grundsatz der verfahrensmäßigen Einheit von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid wird durch den Wortlaut der Regelung des § 81b 2. Alt. StPO nicht in Frage gestellt. Der Umstand, dass § 81b 2. Alt. StPO die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen tatbestandlich mit der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen verknüpft, spricht vielmehr dafür, dass diese Verknüpfung auch von der Widerspruchsbehörde zu prüfen ist; nur wenn im Zeitpunkt ihrer Entscheidung der Betroffene noch Beschuldigter ist, lassen sich erkennungsdienstliche Maßnahmen auf § 81b 2. Alt. StPO stützen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; Bayer. VGH, Urteil vom 09.02.2004 - 24 B 03.695 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, juris).
28 
Das Abstellen auf den Erlass des Widerspruchsbescheides als dem maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen der Beschuldigteneigenschaft führt auch nicht zu unzweckmäßigen Ergebnissen. Zwar können auf Grundlage des § 81b 2. Alt. StPO keine Maßnahmen mehr angeordnet werden, wenn die Beschuldigteneigenschaft während des Widerspruchsverfahrens wegfällt. Doch ist dies keine Folge, die dem Gesetzeszweck zuwiderläuft. Vielmehr nimmt die Regelung durch die in § 81b 2. Alt. StPO vorgegebene Verknüpfung von Anlass und Maßnahme ohnehin in Kauf, dass andere Personen als Beschuldigte nicht erkennungsdienstlich behandelt werden können, obwohl auch bei solchen Personen - wie etwa bei einem kurz vor Erlass des Ausgangsbescheids rechtskräftig Verurteilten - ebenfalls ein Bedürfnis für eine erkennungsdienstliche Behandlung vorliegen kann (OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris).
29 
2. Die angefochtene Verfügung lässt sich jedoch auf § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG stützen.
30 
2.1. Ein derartiger Austausch der Rechtsgrundlage ist dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt. Vielmehr hat das Gericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO alle einschlägigen Rechtsvorschriften und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Ein Auswechseln der Rechtsgrundlage durch das Gericht ist nur dann ausgeschlossen, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führte, m.a.W. wenn dadurch die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sogenannten Nachschiebens von Gründen gezogen sind (BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 - 9 C 28/89 -, juris; vgl. für den Bereich des § 81b 2. Alt. StPO: OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 07.08.2013 - 3 A 295/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -).
31 
Auch der Umstand, dass es sich sowohl bei § 81b 2. Alt. VwGO als auch bei § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG um ermessenseröffnende Normen handelt, steht einem Austausch der Rechtsgrundlage nicht von vornherein entgegen, sofern beide Normen demselben Zweck dienen und die Ermessenserwägungen des Beklagten auch die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf Grundlage des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG tragen (zum Auswechseln einer Rechtsgrundlage bei Ermessensentscheidungen vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1989 - 4 C 40/88 -, juris).
32 
2.2. Nach Auffassung der Kammer führt der Austausch der Rechtsgrundlagen vorliegend nicht zu einer Wesensänderung des Bescheides, tragen insbesondere die vom Beklagten im Rahmen des § 81b 2. Alt. StPO angestellten Ermessenserwägungen auch die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf Grundlage von § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG.
33 
2.2.1. Aus der Begründung des Ausgangsbescheids vom 28.08.2012 wie auch des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2012 ergibt sich, dass die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen - Lichtbilder, Personenbeschreibung, Finger- und Handflächenabdrücke - dazu dienen sollen, die Klägerin, bei der, so der Beklagte, nach kriminalistischer Erfahrung eine Wiederholungsgefahr bestehe, zukünftig eines Ladendiebstahls überführen bzw. sie diesbezüglich entlasten zu können. Es müsse, so der Beklagte, allein aufgrund der erhobenen Daten möglich sein, eventuell von der Klägerin künftig verübte Straftaten aufzuklären und einen entsprechenden Opferschutz zu gewährleisten. Hierfür seien die Erhebung einer genauen Personenbeschreibung und die Fertigung von Lichtbildern für Zwecke der Durchführung eines Wiedererkennungsverfahrens mit geschädigten Personen sowie die Abnahme von Hand- und Fingerabdrücken mit dem Ziel der Zuordnung von Fingerspuren an weggeworfenem Diebesgut, geeignet und erforderlich. Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen sollen folglich in allererster Linie der sog. Strafverfolgungsvorsorge - der Förderung zukünftiger Ermittlungen - dienen. Der Aspekt der Verbrechensvorbeugung - der Verhinderung der Begehung von Straftaten - klingt in der mehrseitigen Begründung im Widerspruchsbescheid allenfalls an einer einzigen Stelle (Seite 6 2. Absatz) an.
34 
2.2.2. § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG dient jedoch ebenso wie § 81b 2. Alt. StPO als Rechtsgrundlage für Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge.
35 
2.2.2.1. Dem steht zunächst Bundesrecht nicht entgegen. Zwar ist eine Vorschrift, die der Beweisbeschaffung für ein - sei es auch zukünftiges - Strafverfahren dient, dem Strafverfahrensrecht zuzuordnen und unterliegt damit der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 GG (ganz h.M., vgl. nur BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris; BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., Rn. 11, 30, m.w.N.; Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., E Rn. 417). In einem zur Telekommunikationsüberwachung ergangenen Urteil (vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, der Bundesgesetzgeber habe abschließend von seiner konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis aus Art 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung zu regeln, Gebrauch gemacht mit der Folge, dass die Länder nicht befugt seien, die Polizei zur Telekommunikationsüberwachung zum Zwecke der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten zu ermächtigen. Allerdings lässt sich aus dieser Entscheidung nicht schlussfolgern, der Bereich der Strafverfolgungsvorsorge sei in toto aufgrund abschließender Regelungen durch den Bund der landesrechtlichen Gesetzgebung generell entzogen (so i.Erg. aber Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Aufl., § 14 Rn. 58; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.09.2009 - 11 ME 402/09 -, juris; unklar Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., Rn. 30, 126). Inwieweit bundesgesetzliche Regelungen erschöpfend sind, kann nicht allgemein, sondern nur anhand der einschlägigen Bestimmungen und des jeweiligen Sachbereichs festgestellt werden. Der Eintritt einer Sperrwirkung zu Lasten der Länder setzt insbesondere voraus, dass der Gebrauch der Kompetenz durch den Bund bei Gesamtwürdigung des Normenkomplexes unter Rückgriff auf den hinter dem Gesetz stehenden Regelungszweck, die Gesetzgebungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien hinreichend erkennbar ist (BVerfG, Urteil vom 27.07.2005, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9/11 -, juris; jew. m.w.N.).
36 
Dies ist bezogen auf § 81b 2. Alt. StPO zwar im Hinblick auf die Frage der Fall, welche erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegen einen Beschuldigten zulässig sind; in Bezug auf diesen Personenkreis besteht eine Gesetzkompetenz der Länder nicht mehr (OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 17.11.2000 - 11 B 11859/00 -, NVwZ-RR 2001, 238; OVG NRW, Beschluss vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, juris). Hinsichtlich des möglichen Adressatenkreises der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen hat § 81b 2. Alt. StPO jedoch keinen abschließenden Charakter (vgl. zum Folgenden OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris, m.w.N.; Schenke, JZ 2007, 707; vgl. auch Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., E Rn. 419). Weder dem Wortlaut der Regelung selbst noch der systematischen Betrachtung weiterer Regelungen in der StPO zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen wie § 163b StPO lässt sich entnehmen, § 81b 2. Alt. StPO sei in Bezug auf den Adressatenkreis als abschließend anzusehen. Aus der Gesetzgebungsgeschichte lässt sich ebenfalls nicht schließen, dass der Gesetzgeber insoweit eine abschließende Regelung habe treffen wollen. Sinn und Zweck der Regelung schließlich, nämlich die Durchführung der Strafverfolgung in Bezug auf mögliche spätere Straftaten zu erleichtern, wird durch eine Erweiterung des Kreises möglicher Adressaten der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht in Frage gestellt, sondern im Gegenteil unterstützt.
37 
Vor diesem Hintergrund ist mit der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/12 -, juris; Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; OVG Saarland, Beschluss vom 07.08.2013 - 3 A 295/13 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 17.11.2000 - 11 B 11859/00 -, NVwZ-RR 2001, 238; OVG NRW, Beschluss vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, juris; Bayer. VGH; Beschluss vom 17.11.2008 - 10 C 08.2872 -, juris; jew. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9/11 -, juris) davon auszugehen, dass es dem Landesgesetzgeber unbenommen bleibt, den Adressatenkreis erkennungsdienstlicher Anordnungen über Beschuldigte i.S.v. § 81b 2. Alt. StPO hinaus zu erweitern etwa auf rechtskräftig Verurteilte oder Schuldunfähige. Entsprechende landesrechtliche Vorschriften sind allerdings jedenfalls verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auf Maßnahmen beschränkt ist, die nicht dem Anwendungsbereich des § 81b 2. Alt. StPO unterfallen.
38 
2.2.2.2. § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG ist dahingehend auszulegen, dass er nicht nur Maßnahmen mit dem Ziel der Verhütung von Straftaten - folglich Maßnahmen, die drohende Rechtsgutverletzungen von vornherein und in einem Stadium verhindern sollen, in dem es noch nicht zu strafwürdigem Unrecht gekommen ist - erfasst, sondern auch Maßnahmen mit dem Ziel der Vorsorge für die Verfolgung in ungewisser Zukunft bevorstehender Straftaten, d.h. mit dem Ziel der Beweisbeschaffung zur Verwendung in künftigen Strafverfahren (zu den Begrifflichkeiten ausführlich BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris).
39 
Dies ist zwar dem Wortlaut der Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG nicht klar zu entnehmen. Wenn dort von der „vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten“ die Rede ist, könnte dies auch im Sinne einer reinen Verhinderung zukünftiger Straftaten verstanden werden, denn durch die nachträglich erleichterte Aufklärung einer Straftat wird ihrer Begehung nicht Einhalt geboten, wird ihre Begehung nicht „bekämpft“.
40 
Tatsächlich aber wird der Begriff der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ganz überwiegend nicht in diesem engen Sinn verstanden. Vielmehr enthalten die Polizeigesetze einer Reihe von Bundesländern eine Legaldefinition des Begriffs der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, die neben der Verhütung zu erwartender Straftaten ausdrücklich auch die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten erfasst (so etwa § 1 Abs. 4 HSOG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 PolDVG HA, § 1 Abs. 3 ASOG Bln, § 7 Abs. 1 Nr. 4 SOG M-V, § 2 Abs. 1 Thür.PAG; wohl auch § 1 Abs. 1 Satz 2 MEPolG 1986, vgl. Götz, NVwZ 1994, 652 Fn. 57; zu den unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen Kugelmann, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl., S. 113 ff.). Auch in Literatur und Rechtsprechung in Baden-Württemberg wird auf die Reichweite des Begriffs der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten entweder gar nicht näher eingegangen (Beltz/Mußmann, PolG BW, 7. Aufl., § 36 Rn. 7 ff.) oder der Bereich der Strafverfolgungsvorsorge wird - meist ohne nähere Begründung - unter den Begriff der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten subsumiert (vgl. Stephan/Deger, PolG BW, 6. Aufl., § 36 Rn. 11; wohl auch Ruder/Schmitt, Polizeirecht BW, 7. Aufl., Rn. 649; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; vgl. auch Urteil vom 29.05.2008 - 1 S 1503/07 -, juris; ausdrücklich a.A. für § 36 Abs. 1 Satz 2 PolG BW Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., Rn. 30).
41 
Zwar verwundert der Umstand, dass die Strafverfolgungsvorsorge oft ohne nähere Begründung in den polizeirechtlichen Begriff der vorbeugenden Bekämpfung einbezogen wird. Denn immerhin ist hier ein stärker strafprozessualer Bezug gegeben; auch wenn die Verfolgungsvorsorge in zeitlicher Hinsicht präventiv erfolgt, betrifft sie gegenständlich doch das - künftige - repressiv ausgerichtete Strafverfahren (BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris). Anders als bei der Vorsorge für die Verhütung von Straftaten handelt es sich bei der Vorsorge für die Strafverfolgung eben gerade um keine reine Aufgabe der Gefahrenabwehr (dazu Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht BW, 6. Aufl., Rn. 181; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., Rn. 12; Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., E Rn. 417 f.). Diese Zwitterstellung der Strafverfolgungsvorsorge führt auch dazu, dass ihr bisweilen eine Rechtsnatur sui generis zugeschrieben wird (vgl. etwa Bock, ZIS 2007, 129). Dieser Umstand ließe es als naheliegend erscheinen, dass ein Landesgesetzgeber, der eine Kompetenz zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auch zum Zwecke der Strafverfolgungsvorsorge schaffen möchte, dies ausdrücklich tut und hier nicht den wenig spezifischen Begriff der vorsorglichen Bekämpfung von Straftaten wählt. Und auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem zur Telekommunikationsüberwachung ergangenen Urteil (vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris) den Begriff der Bekämpfung von Straftaten nur auf den Aspekt ihrer Verhütung, ausdrücklich nicht auch auf ihre Aufklärung bezogen (hierauf verweisend auch Stephan, VBlBW 2005, 410).
42 
Im Ergebnis sind jedoch auch Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge dem präventiven Aufgabenfeld der Polizei zuzurechnen, so dass gegen ihre Einbeziehung in den Begriff der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten i.S.d. § 36 Abs. 1 Satz 2 PolG keine rechtlichen Bedenken bestehen; eine solche Einbeziehung ist darüber hinaus sachgerecht. Denn die Verfolgungsvorsorge gehört zu einem historisch gewachsenen Aufgabenfeld der Gefahrenabwehr, welches nur punktuell abschließend durch Bundesgesetz geregelt worden ist (vgl. dazu Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in BW, 6. Aufl., Rn. 181). Ihre Einbeziehung in den Begriff der Bekämpfung von Straftaten wird dem Umstand gerecht, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen der Polizei tatsächlich regelmäßig sowohl Aspekten der Verhütung als auch der erleichterten Aufklärung zukünftiger Straftaten dienen dürften und eine strikte Trennung zwischen beiden Zielen kaum handhabbar sein dürfte (dazu Stephan, VBlBW 2005, 410).
43 
2.3. Knüpft mithin die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung auf Grundlage des § 81b 2. Alt. StPO wie auch auf Grundlage des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG mit Ausnahme der Beschuldigteneigenschaft an dieselben Tatbestandsvoraussetzungen an und orientiert sich das Ermessen, das die Behörde auszuüben hat, an denselben Maßstäben, so steht einer Auswechslung der Ermächtigungsgrundlage nichts entgegen.
44 
3. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG sind vorliegend auch erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann der Polizeivollzugsdienst erkennungsdienstliche Maßnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen vornehmen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und die Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, dass er zukünftig eine Straftat begehen werde.
45 
3.1. Die Klägerin ist zunächst der Begehung einer Straftat, nämlich eines Ladendiebstahls am 10.08.2012, „verdächtig“ i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG. Dem steht nicht entgegen, dass sie wegen dieser Straftat zwischenzeitlich sogar rechtskräftig verurteilt worden ist. Vielmehr ist die Regelung so zu verstehen, dass der Betroffene mindestens einer Straftat verdächtig sein muss; sollte er deswegen sogar verurteilt worden sein, ergibt sich die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung in ungleich höherem Maße.
46 
3.2. Die Erforderlichkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 114/79 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, juris; Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; jew. m.w.N.). Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Erforderlichkeit“ unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrundeliegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, juris (zu § 81b StPO); Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 - (den Begriff der „Notwendigkeit“ verwendend)). Für die Beurteilung der Erforderlichkeit kommt es im Falle von - wie hier - nicht vollzogenen Anordnungen auf die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -).
47 
An diesem Maßstab gemessen kann die Einschätzung der Beklagten, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin bei künftigen noch aufzuklärenden Straftaten mit guten Gründen in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einbezogen werden könnte, nicht beanstandet werden. Denn die Klägerin trat im Zeitraum 2003 bis 2012 wiederholt polizeilich in Erscheinung. Nach zwei Verfahren wegen Körperverletzungsdelikten wurden gegen die Klägerin seit dem Jahr 2005 insgesamt sieben Ermittlungsverfahren wegen Ladendiebstahls durchgeführt. In drei Fällen wurden die Verfahren nach § 153 StPO bzw. § 153a StPO eingestellt, in mittlerweile vier Fällen erfolgten Verurteilungen zu Geldstrafen.
48 
Die Anzahl der gegen die Klägerin durchgeführten Strafverfahren und die strukturelle Vergleichbarkeit der Taten - seit 2005 ausschließlich Ladendiebstähle, bei denen sie Gegenstände in einem Gesamtwert von (je Diebstahl) 25 bis 127 EUR entwendete - lassen die Prognoseentscheidung des Beklagten jedenfalls als vertretbar erscheinen. Auch wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eindrücklich und nachvollziehbar erklärte, sie habe die Geschäfte nicht in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen, betreten, und ihre Tatbegehung sei mitnichten professionell, sondern spontan und unüberlegt erfolgt, hat die Kammer doch bei einer Gesamtschau den Eindruck gewonnen, bei der Klägerin bestehe - möglicherweise im Zusammenhang mit ihrer schlechten Einkommenssituation sowie dem besonderen Stress, dem sie als allein erziehende Mutter eines kranken Kindes ausgesetzt ist - eine gewisse Neigung zur Begehung von Ladendiebstählen. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass sich die Klägerin die für sie als Bedrohung erlebte Aussicht, erkennungsdienstlich behandelt zu werden, sehr zu Herzen nimmt. Auch nimmt die Kammer der Klägerin ihre Beteuerung, sie wisse sehr wohl um den Unrechtsgehalt ihrer Taten und könne zwischen „gut“ und „böse“ unterscheiden, ebenso ab wie den ernsthaften guten Willen, zukünftig keine Straftaten zu begehen und ihrem Sohn ein gutes Vorbild zu sein. Wenn sie aber schildert, sie könne sich die Begehung des letzten Diebstahls im „P B“, den sie nur gut zwei Monate nach dem vorangegangenen Diebstahl und wenige Wochen nach der deshalb erfolgten Verurteilung begangen hat, nicht erklären, es sei wie ein „Blackout“ gewesen, so konnte sie die Kammer nicht davon überzeugen, woher sie nunmehr die Sicherheit nehmen möchte, dass es nicht in Zukunft wieder zu einer Situation kommt, in der sie vom plötzlichen Wunsch, Waren ohne Bezahlung mitzunehmen, übermannt wird. Dies umso mehr, als sich in der mündlichen Verhandlung nicht feststellen ließ, dass sich die Lebenssituation der Klägerin, insbesondere ihre finanzielle Lage, maßgeblich gebessert haben könnte; denn die Klägerin ist nach wie vor vollumfänglich von Sozialleistungen abhängig und hat gegenwärtig allenfalls vage Aussichten auf einen Wiedereinstieg in ihren Beruf.
49 
Die Kammer hält ferner die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen und die Speicherung entsprechender Daten nicht nur dem Grunde nach für gerechtfertigt; vielmehr hat die Prüfung ergeben, dass auch die konkret angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen - Lichtbilder, Personenbeschreibung, Finger- und Handflächenabdrücke - ihrem Umfang nach notwendig sind. Insoweit hat die Rechtsprechung als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips das Erfordernis formuliert, dass die angefertigten Unterlagen bzw. die gespeicherten Daten gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sein müssen, für die im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann. Dies setzt einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Art der erhobenen Daten und der Art und Begehungsweise der zu besorgenden Straftaten voraus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, juris). Ein derartiger Zusammenhang ist vorliegend jedoch zu bejahen. Nachdem die Klägerin mehrfach wegen Ladendiebstählen auffällig geworden ist, ist es nicht von der Hand zu weisen, dass Lichtbilder sowie eine genaue Personenbeschreibung von der Klägerin künftige Ermittlungsverfahren im Bereich von Ladendiebstählen fördern können. Gleiches gilt - mit Blick auf Diebesgut, dessen sich der Ladendieb entledigt - für Finger- und Handabdrücke. Dabei begegnet die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch deshalb keinen durchgreifenden Bedenken, weil zum einen die von der Klägerin begangenen Diebstahlsdelikte, bei denen Waren gestohlen wurden, deren Gesamtwert überwiegend die Geringfügigkeitsschwelle (dazu Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 248a Rn. 8 ff.) überstiegen hat, keinen Bagatellcharakter haben (vgl. die Strafdrohung in § 242 StGB von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe), und zum anderen die angeordneten Maßnahmen nicht mit gravierenden Beeinträchtigungen ihrer grundrechtlich geschützten Belange verbunden sind.
D.
50 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Dem entspricht es, dass der Beklagte die Kosten trägt. Denn er hat sich durch Aufhebung der angefochtenen Zwangsgeldandrohung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben.
51 
Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
52 
Gründe, die Berufung durch das Verwaltungsgericht zuzulassen, bestehen nicht.

Gründe

 
A.
16 
Soweit die Beteiligten - im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung - nach deren Aufhebung durch den Beklagten den Rechtsstreit übereinstimmend insoweit für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen.
B.
17 
Im Übrigen ist die Klage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO als Anfechtungsklage gegen die als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 LVwVfG zu qualifizierende (dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/12 -, juris) Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zulässig. Die angefochtene, auf § 81b 2. Alt. StPO gestützte Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist eine Maßnahme der Strafverfolgungsvorsorge und steht nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Strafverfahren. Eine Klage gegen eine solche Anordnung ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, für die der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.05.2011 - 6 B 1/11-, juris; Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; vgl. auch Schenke, JZ 2007, 707; a.A. Hess. VGH, Beschluss vom 08.12.2010 - 8 E 1698/10 -, juris; Eisenberg/Puschke, JZ 2007, 729). Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der auch Maßnahmen, die sich auf künftige Strafverfahren beziehen, der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG unterfallen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris), ergibt sich insoweit nichts anderes, da Maßnahmen außerhalb eines konkreten Strafverfahrens, selbst wenn sie der Strafrechtspflege dienen, jedenfalls keine solchen auf dem Gebiet des Strafprozesses sind, wie es Voraussetzung für die Anwendbarkeit von §§ 23 ff. EGGVG wäre (BVerwG, Beschluss vom 18.05.2011 - 6 B 1/11 -, juris).
C.
18 
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
19 
Zunächst hat die Klage nicht bereits deshalb Erfolg, weil die Klägerin im Verwaltungsverfahren unstreitig nicht, wie vom Gesetz verlangt, vom Beklagten gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG angehört worden ist. Denn die Anhörung ist zwischenzeitlich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise außerhalb des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden, der Verfahrensfehler ist mithin gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG geheilt.
II.
20 
Auch aus materiell-rechtlichen Gründen bestehen im Ergebnis keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
21 
1. Der Beklagte hat die hier im Streit stehenden erkennungsdienstlichen Maßnahmen auf § 81b 2. Alt. StPO gestützt. Gemäß § 81b 2. Alt. StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage waren allerdings zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides nicht gegeben.
22 
1.1. Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf Grundlage des § 81b 2. Alt StPO wäre nämlich zunächst, dass der von der Anordnung Betroffene „Beschuldigter“ ist. Beschuldigter ist ein Tatverdächtigter, gegen den ein Straf- oder Ermittlungsverfahren als Beschuldigter betrieben wird; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung ergehen (BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, juris; Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, juris; SächsOVG, Beschluss vom 10.10.2000 - 3 BS 53/00 -, NVwZ-RR 2001, 238; BeckOK StPO, Stand 01/2013, § 81b Rn. 1).
23 
1.2. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme nach § 81b 2. Alt StPO wird zwar nicht dadurch berührt, dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, aber vor dem Vollzug der Anordnung die Beschuldigteneigenschaft - durch Freispruch, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens - verliert. Dies liegt darin begründet, dass im Rahmen des § 81b 2. Alt. StPO Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung erkennungsdienstlicher Unterlagen in kriminalpolizeilichen Sammlungen nicht für die Zwecke eines konkreten Strafverfahrens erfolgen, sondern nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung der Strafverfolgungsvorsorge dienen, mit der Folge, dass ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme und Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht besteht (BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, juris; Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 28.11.2012 - 10 ZB 12.1468 -, juris; Nieders. OVG, Urteil vom 28.09.2006 - 11 LB 53/06 -, juris).
24 
1.3. Die Klägerin hat vorliegend ihre Beschuldigteneigenschaft jedoch nicht erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens verloren. Vielmehr wurde gegen die Klägerin in dem wegen des am 10.08.2012 begangenen Ladendiebstahls vor dem Amtsgericht X durchgeführten Strafverfahrens, welches Anlass für den Erlass der angefochtenen Anordnung war, am 25.09.2012 ein Strafbefehl verhängt, der am 11.10.2012 rechtskräftig wurde. Rechtskraft trat damit zwar nach Erlass der Anordnung, aber vor Ergehen des Widerspruchsbescheids, der vom 16.10.2012 datiert, ein. Damit war die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 16.10.2012 nicht mehr Beschuldigte i.S.d. § 81b 2. Alt. StPO.
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1.3.1. Zwar wird in der Rechtsprechung unter Berufung auf Sinn und Zweck der Regelung vertreten, die tatbestandliche Voraussetzung der Beschuldigteneigenschaft habe im Rahmen des § 81b 2. Alt. StPO nur die Bedeutung, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Fälle begrenzt seien, in denen ein Betroffener in einer solchen Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, dass gegen ihn als Beschuldiger ermittelt werde. Auch wenn die Beschuldigteneigenschaft im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung wieder entfallen sei, habe der Betroffene aber nach wie vor diese Schwelle des Verwickeltseins in ein konkretes Strafverfahren erreicht; damit sei der Anlass für eine erkennungsdienstliche Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO gegeben (SächsOVG, Beschluss vom 10.10.2000 - 3 BS 53/00 -, NVwZ-RR 2001, 238).
26 
1.3.2. Dieser Auffassung steht jedoch entgegen, dass bei einer Anfechtungsklage für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen ist. Das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren eine verfahrensmäßige Einheit und wird erst mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen (vgl. zum Folgenden allgemein BVerwG, Beschluss vom 03.11.2006 - 10 B 19/06 -, juris; Urteil vom 01.12.1989 - 8 C 14/88 -, juris; jew. m.w.N.; speziell zu § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -). Die Widerspruchsbehörde hat dabei die Ausgangsentscheidung in vollem Umfang zu überprüfen und eine eigene Sachentscheidung zu treffen, in deren Rahmen sie auch befugt ist, ursprüngliche Fehler des Ausgangsbescheides zu beheben, indem sie etwa die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nachträglich konkretisiert oder Ermessenserwägungen anstellt; dabei hat sie grundsätzlich eine gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen, sofern sich aus dem materiellen Recht nicht etwas Abweichendes ergibt. Erst der Widerspruchsbescheid gibt dem Ausgangsverwaltungsakt seine endgültige, für den Verwaltungsprozess maßgebliche Gestalt. Dies gilt auch für die Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Die Anordnung erhält erst durch den Widerspruchsbescheid ihre entscheidungserhebliche, gerichtlich überprüfbare Gestalt.
27 
Dieser Grundsatz der verfahrensmäßigen Einheit von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid wird durch den Wortlaut der Regelung des § 81b 2. Alt. StPO nicht in Frage gestellt. Der Umstand, dass § 81b 2. Alt. StPO die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen tatbestandlich mit der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen verknüpft, spricht vielmehr dafür, dass diese Verknüpfung auch von der Widerspruchsbehörde zu prüfen ist; nur wenn im Zeitpunkt ihrer Entscheidung der Betroffene noch Beschuldigter ist, lassen sich erkennungsdienstliche Maßnahmen auf § 81b 2. Alt. StPO stützen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; Bayer. VGH, Urteil vom 09.02.2004 - 24 B 03.695 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, juris).
28 
Das Abstellen auf den Erlass des Widerspruchsbescheides als dem maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen der Beschuldigteneigenschaft führt auch nicht zu unzweckmäßigen Ergebnissen. Zwar können auf Grundlage des § 81b 2. Alt. StPO keine Maßnahmen mehr angeordnet werden, wenn die Beschuldigteneigenschaft während des Widerspruchsverfahrens wegfällt. Doch ist dies keine Folge, die dem Gesetzeszweck zuwiderläuft. Vielmehr nimmt die Regelung durch die in § 81b 2. Alt. StPO vorgegebene Verknüpfung von Anlass und Maßnahme ohnehin in Kauf, dass andere Personen als Beschuldigte nicht erkennungsdienstlich behandelt werden können, obwohl auch bei solchen Personen - wie etwa bei einem kurz vor Erlass des Ausgangsbescheids rechtskräftig Verurteilten - ebenfalls ein Bedürfnis für eine erkennungsdienstliche Behandlung vorliegen kann (OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris).
29 
2. Die angefochtene Verfügung lässt sich jedoch auf § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG stützen.
30 
2.1. Ein derartiger Austausch der Rechtsgrundlage ist dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt. Vielmehr hat das Gericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO alle einschlägigen Rechtsvorschriften und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Ein Auswechseln der Rechtsgrundlage durch das Gericht ist nur dann ausgeschlossen, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führte, m.a.W. wenn dadurch die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sogenannten Nachschiebens von Gründen gezogen sind (BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 - 9 C 28/89 -, juris; vgl. für den Bereich des § 81b 2. Alt. StPO: OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 07.08.2013 - 3 A 295/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -).
31 
Auch der Umstand, dass es sich sowohl bei § 81b 2. Alt. VwGO als auch bei § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG um ermessenseröffnende Normen handelt, steht einem Austausch der Rechtsgrundlage nicht von vornherein entgegen, sofern beide Normen demselben Zweck dienen und die Ermessenserwägungen des Beklagten auch die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf Grundlage des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG tragen (zum Auswechseln einer Rechtsgrundlage bei Ermessensentscheidungen vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1989 - 4 C 40/88 -, juris).
32 
2.2. Nach Auffassung der Kammer führt der Austausch der Rechtsgrundlagen vorliegend nicht zu einer Wesensänderung des Bescheides, tragen insbesondere die vom Beklagten im Rahmen des § 81b 2. Alt. StPO angestellten Ermessenserwägungen auch die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf Grundlage von § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG.
33 
2.2.1. Aus der Begründung des Ausgangsbescheids vom 28.08.2012 wie auch des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2012 ergibt sich, dass die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen - Lichtbilder, Personenbeschreibung, Finger- und Handflächenabdrücke - dazu dienen sollen, die Klägerin, bei der, so der Beklagte, nach kriminalistischer Erfahrung eine Wiederholungsgefahr bestehe, zukünftig eines Ladendiebstahls überführen bzw. sie diesbezüglich entlasten zu können. Es müsse, so der Beklagte, allein aufgrund der erhobenen Daten möglich sein, eventuell von der Klägerin künftig verübte Straftaten aufzuklären und einen entsprechenden Opferschutz zu gewährleisten. Hierfür seien die Erhebung einer genauen Personenbeschreibung und die Fertigung von Lichtbildern für Zwecke der Durchführung eines Wiedererkennungsverfahrens mit geschädigten Personen sowie die Abnahme von Hand- und Fingerabdrücken mit dem Ziel der Zuordnung von Fingerspuren an weggeworfenem Diebesgut, geeignet und erforderlich. Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen sollen folglich in allererster Linie der sog. Strafverfolgungsvorsorge - der Förderung zukünftiger Ermittlungen - dienen. Der Aspekt der Verbrechensvorbeugung - der Verhinderung der Begehung von Straftaten - klingt in der mehrseitigen Begründung im Widerspruchsbescheid allenfalls an einer einzigen Stelle (Seite 6 2. Absatz) an.
34 
2.2.2. § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG dient jedoch ebenso wie § 81b 2. Alt. StPO als Rechtsgrundlage für Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge.
35 
2.2.2.1. Dem steht zunächst Bundesrecht nicht entgegen. Zwar ist eine Vorschrift, die der Beweisbeschaffung für ein - sei es auch zukünftiges - Strafverfahren dient, dem Strafverfahrensrecht zuzuordnen und unterliegt damit der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 GG (ganz h.M., vgl. nur BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris; BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., Rn. 11, 30, m.w.N.; Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., E Rn. 417). In einem zur Telekommunikationsüberwachung ergangenen Urteil (vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, der Bundesgesetzgeber habe abschließend von seiner konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis aus Art 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung zu regeln, Gebrauch gemacht mit der Folge, dass die Länder nicht befugt seien, die Polizei zur Telekommunikationsüberwachung zum Zwecke der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten zu ermächtigen. Allerdings lässt sich aus dieser Entscheidung nicht schlussfolgern, der Bereich der Strafverfolgungsvorsorge sei in toto aufgrund abschließender Regelungen durch den Bund der landesrechtlichen Gesetzgebung generell entzogen (so i.Erg. aber Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Aufl., § 14 Rn. 58; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.09.2009 - 11 ME 402/09 -, juris; unklar Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., Rn. 30, 126). Inwieweit bundesgesetzliche Regelungen erschöpfend sind, kann nicht allgemein, sondern nur anhand der einschlägigen Bestimmungen und des jeweiligen Sachbereichs festgestellt werden. Der Eintritt einer Sperrwirkung zu Lasten der Länder setzt insbesondere voraus, dass der Gebrauch der Kompetenz durch den Bund bei Gesamtwürdigung des Normenkomplexes unter Rückgriff auf den hinter dem Gesetz stehenden Regelungszweck, die Gesetzgebungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien hinreichend erkennbar ist (BVerfG, Urteil vom 27.07.2005, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9/11 -, juris; jew. m.w.N.).
36 
Dies ist bezogen auf § 81b 2. Alt. StPO zwar im Hinblick auf die Frage der Fall, welche erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegen einen Beschuldigten zulässig sind; in Bezug auf diesen Personenkreis besteht eine Gesetzkompetenz der Länder nicht mehr (OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 17.11.2000 - 11 B 11859/00 -, NVwZ-RR 2001, 238; OVG NRW, Beschluss vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, juris). Hinsichtlich des möglichen Adressatenkreises der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen hat § 81b 2. Alt. StPO jedoch keinen abschließenden Charakter (vgl. zum Folgenden OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris, m.w.N.; Schenke, JZ 2007, 707; vgl. auch Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., E Rn. 419). Weder dem Wortlaut der Regelung selbst noch der systematischen Betrachtung weiterer Regelungen in der StPO zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen wie § 163b StPO lässt sich entnehmen, § 81b 2. Alt. StPO sei in Bezug auf den Adressatenkreis als abschließend anzusehen. Aus der Gesetzgebungsgeschichte lässt sich ebenfalls nicht schließen, dass der Gesetzgeber insoweit eine abschließende Regelung habe treffen wollen. Sinn und Zweck der Regelung schließlich, nämlich die Durchführung der Strafverfolgung in Bezug auf mögliche spätere Straftaten zu erleichtern, wird durch eine Erweiterung des Kreises möglicher Adressaten der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht in Frage gestellt, sondern im Gegenteil unterstützt.
37 
Vor diesem Hintergrund ist mit der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/12 -, juris; Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; OVG Saarland, Beschluss vom 07.08.2013 - 3 A 295/13 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 17.11.2000 - 11 B 11859/00 -, NVwZ-RR 2001, 238; OVG NRW, Beschluss vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, juris; Bayer. VGH; Beschluss vom 17.11.2008 - 10 C 08.2872 -, juris; jew. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9/11 -, juris) davon auszugehen, dass es dem Landesgesetzgeber unbenommen bleibt, den Adressatenkreis erkennungsdienstlicher Anordnungen über Beschuldigte i.S.v. § 81b 2. Alt. StPO hinaus zu erweitern etwa auf rechtskräftig Verurteilte oder Schuldunfähige. Entsprechende landesrechtliche Vorschriften sind allerdings jedenfalls verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auf Maßnahmen beschränkt ist, die nicht dem Anwendungsbereich des § 81b 2. Alt. StPO unterfallen.
38 
2.2.2.2. § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG ist dahingehend auszulegen, dass er nicht nur Maßnahmen mit dem Ziel der Verhütung von Straftaten - folglich Maßnahmen, die drohende Rechtsgutverletzungen von vornherein und in einem Stadium verhindern sollen, in dem es noch nicht zu strafwürdigem Unrecht gekommen ist - erfasst, sondern auch Maßnahmen mit dem Ziel der Vorsorge für die Verfolgung in ungewisser Zukunft bevorstehender Straftaten, d.h. mit dem Ziel der Beweisbeschaffung zur Verwendung in künftigen Strafverfahren (zu den Begrifflichkeiten ausführlich BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris).
39 
Dies ist zwar dem Wortlaut der Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG nicht klar zu entnehmen. Wenn dort von der „vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten“ die Rede ist, könnte dies auch im Sinne einer reinen Verhinderung zukünftiger Straftaten verstanden werden, denn durch die nachträglich erleichterte Aufklärung einer Straftat wird ihrer Begehung nicht Einhalt geboten, wird ihre Begehung nicht „bekämpft“.
40 
Tatsächlich aber wird der Begriff der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ganz überwiegend nicht in diesem engen Sinn verstanden. Vielmehr enthalten die Polizeigesetze einer Reihe von Bundesländern eine Legaldefinition des Begriffs der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, die neben der Verhütung zu erwartender Straftaten ausdrücklich auch die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten erfasst (so etwa § 1 Abs. 4 HSOG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 PolDVG HA, § 1 Abs. 3 ASOG Bln, § 7 Abs. 1 Nr. 4 SOG M-V, § 2 Abs. 1 Thür.PAG; wohl auch § 1 Abs. 1 Satz 2 MEPolG 1986, vgl. Götz, NVwZ 1994, 652 Fn. 57; zu den unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen Kugelmann, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl., S. 113 ff.). Auch in Literatur und Rechtsprechung in Baden-Württemberg wird auf die Reichweite des Begriffs der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten entweder gar nicht näher eingegangen (Beltz/Mußmann, PolG BW, 7. Aufl., § 36 Rn. 7 ff.) oder der Bereich der Strafverfolgungsvorsorge wird - meist ohne nähere Begründung - unter den Begriff der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten subsumiert (vgl. Stephan/Deger, PolG BW, 6. Aufl., § 36 Rn. 11; wohl auch Ruder/Schmitt, Polizeirecht BW, 7. Aufl., Rn. 649; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; vgl. auch Urteil vom 29.05.2008 - 1 S 1503/07 -, juris; ausdrücklich a.A. für § 36 Abs. 1 Satz 2 PolG BW Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., Rn. 30).
41 
Zwar verwundert der Umstand, dass die Strafverfolgungsvorsorge oft ohne nähere Begründung in den polizeirechtlichen Begriff der vorbeugenden Bekämpfung einbezogen wird. Denn immerhin ist hier ein stärker strafprozessualer Bezug gegeben; auch wenn die Verfolgungsvorsorge in zeitlicher Hinsicht präventiv erfolgt, betrifft sie gegenständlich doch das - künftige - repressiv ausgerichtete Strafverfahren (BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris). Anders als bei der Vorsorge für die Verhütung von Straftaten handelt es sich bei der Vorsorge für die Strafverfolgung eben gerade um keine reine Aufgabe der Gefahrenabwehr (dazu Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht BW, 6. Aufl., Rn. 181; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., Rn. 12; Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., E Rn. 417 f.). Diese Zwitterstellung der Strafverfolgungsvorsorge führt auch dazu, dass ihr bisweilen eine Rechtsnatur sui generis zugeschrieben wird (vgl. etwa Bock, ZIS 2007, 129). Dieser Umstand ließe es als naheliegend erscheinen, dass ein Landesgesetzgeber, der eine Kompetenz zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auch zum Zwecke der Strafverfolgungsvorsorge schaffen möchte, dies ausdrücklich tut und hier nicht den wenig spezifischen Begriff der vorsorglichen Bekämpfung von Straftaten wählt. Und auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem zur Telekommunikationsüberwachung ergangenen Urteil (vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris) den Begriff der Bekämpfung von Straftaten nur auf den Aspekt ihrer Verhütung, ausdrücklich nicht auch auf ihre Aufklärung bezogen (hierauf verweisend auch Stephan, VBlBW 2005, 410).
42 
Im Ergebnis sind jedoch auch Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge dem präventiven Aufgabenfeld der Polizei zuzurechnen, so dass gegen ihre Einbeziehung in den Begriff der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten i.S.d. § 36 Abs. 1 Satz 2 PolG keine rechtlichen Bedenken bestehen; eine solche Einbeziehung ist darüber hinaus sachgerecht. Denn die Verfolgungsvorsorge gehört zu einem historisch gewachsenen Aufgabenfeld der Gefahrenabwehr, welches nur punktuell abschließend durch Bundesgesetz geregelt worden ist (vgl. dazu Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in BW, 6. Aufl., Rn. 181). Ihre Einbeziehung in den Begriff der Bekämpfung von Straftaten wird dem Umstand gerecht, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen der Polizei tatsächlich regelmäßig sowohl Aspekten der Verhütung als auch der erleichterten Aufklärung zukünftiger Straftaten dienen dürften und eine strikte Trennung zwischen beiden Zielen kaum handhabbar sein dürfte (dazu Stephan, VBlBW 2005, 410).
43 
2.3. Knüpft mithin die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung auf Grundlage des § 81b 2. Alt. StPO wie auch auf Grundlage des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG mit Ausnahme der Beschuldigteneigenschaft an dieselben Tatbestandsvoraussetzungen an und orientiert sich das Ermessen, das die Behörde auszuüben hat, an denselben Maßstäben, so steht einer Auswechslung der Ermächtigungsgrundlage nichts entgegen.
44 
3. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG sind vorliegend auch erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann der Polizeivollzugsdienst erkennungsdienstliche Maßnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen vornehmen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und die Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, dass er zukünftig eine Straftat begehen werde.
45 
3.1. Die Klägerin ist zunächst der Begehung einer Straftat, nämlich eines Ladendiebstahls am 10.08.2012, „verdächtig“ i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG. Dem steht nicht entgegen, dass sie wegen dieser Straftat zwischenzeitlich sogar rechtskräftig verurteilt worden ist. Vielmehr ist die Regelung so zu verstehen, dass der Betroffene mindestens einer Straftat verdächtig sein muss; sollte er deswegen sogar verurteilt worden sein, ergibt sich die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung in ungleich höherem Maße.
46 
3.2. Die Erforderlichkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 114/79 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, juris; Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; jew. m.w.N.). Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Erforderlichkeit“ unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrundeliegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, juris (zu § 81b StPO); Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 - (den Begriff der „Notwendigkeit“ verwendend)). Für die Beurteilung der Erforderlichkeit kommt es im Falle von - wie hier - nicht vollzogenen Anordnungen auf die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -).
47 
An diesem Maßstab gemessen kann die Einschätzung der Beklagten, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin bei künftigen noch aufzuklärenden Straftaten mit guten Gründen in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einbezogen werden könnte, nicht beanstandet werden. Denn die Klägerin trat im Zeitraum 2003 bis 2012 wiederholt polizeilich in Erscheinung. Nach zwei Verfahren wegen Körperverletzungsdelikten wurden gegen die Klägerin seit dem Jahr 2005 insgesamt sieben Ermittlungsverfahren wegen Ladendiebstahls durchgeführt. In drei Fällen wurden die Verfahren nach § 153 StPO bzw. § 153a StPO eingestellt, in mittlerweile vier Fällen erfolgten Verurteilungen zu Geldstrafen.
48 
Die Anzahl der gegen die Klägerin durchgeführten Strafverfahren und die strukturelle Vergleichbarkeit der Taten - seit 2005 ausschließlich Ladendiebstähle, bei denen sie Gegenstände in einem Gesamtwert von (je Diebstahl) 25 bis 127 EUR entwendete - lassen die Prognoseentscheidung des Beklagten jedenfalls als vertretbar erscheinen. Auch wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eindrücklich und nachvollziehbar erklärte, sie habe die Geschäfte nicht in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen, betreten, und ihre Tatbegehung sei mitnichten professionell, sondern spontan und unüberlegt erfolgt, hat die Kammer doch bei einer Gesamtschau den Eindruck gewonnen, bei der Klägerin bestehe - möglicherweise im Zusammenhang mit ihrer schlechten Einkommenssituation sowie dem besonderen Stress, dem sie als allein erziehende Mutter eines kranken Kindes ausgesetzt ist - eine gewisse Neigung zur Begehung von Ladendiebstählen. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass sich die Klägerin die für sie als Bedrohung erlebte Aussicht, erkennungsdienstlich behandelt zu werden, sehr zu Herzen nimmt. Auch nimmt die Kammer der Klägerin ihre Beteuerung, sie wisse sehr wohl um den Unrechtsgehalt ihrer Taten und könne zwischen „gut“ und „böse“ unterscheiden, ebenso ab wie den ernsthaften guten Willen, zukünftig keine Straftaten zu begehen und ihrem Sohn ein gutes Vorbild zu sein. Wenn sie aber schildert, sie könne sich die Begehung des letzten Diebstahls im „P B“, den sie nur gut zwei Monate nach dem vorangegangenen Diebstahl und wenige Wochen nach der deshalb erfolgten Verurteilung begangen hat, nicht erklären, es sei wie ein „Blackout“ gewesen, so konnte sie die Kammer nicht davon überzeugen, woher sie nunmehr die Sicherheit nehmen möchte, dass es nicht in Zukunft wieder zu einer Situation kommt, in der sie vom plötzlichen Wunsch, Waren ohne Bezahlung mitzunehmen, übermannt wird. Dies umso mehr, als sich in der mündlichen Verhandlung nicht feststellen ließ, dass sich die Lebenssituation der Klägerin, insbesondere ihre finanzielle Lage, maßgeblich gebessert haben könnte; denn die Klägerin ist nach wie vor vollumfänglich von Sozialleistungen abhängig und hat gegenwärtig allenfalls vage Aussichten auf einen Wiedereinstieg in ihren Beruf.
49 
Die Kammer hält ferner die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen und die Speicherung entsprechender Daten nicht nur dem Grunde nach für gerechtfertigt; vielmehr hat die Prüfung ergeben, dass auch die konkret angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen - Lichtbilder, Personenbeschreibung, Finger- und Handflächenabdrücke - ihrem Umfang nach notwendig sind. Insoweit hat die Rechtsprechung als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips das Erfordernis formuliert, dass die angefertigten Unterlagen bzw. die gespeicherten Daten gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sein müssen, für die im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann. Dies setzt einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Art der erhobenen Daten und der Art und Begehungsweise der zu besorgenden Straftaten voraus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, juris). Ein derartiger Zusammenhang ist vorliegend jedoch zu bejahen. Nachdem die Klägerin mehrfach wegen Ladendiebstählen auffällig geworden ist, ist es nicht von der Hand zu weisen, dass Lichtbilder sowie eine genaue Personenbeschreibung von der Klägerin künftige Ermittlungsverfahren im Bereich von Ladendiebstählen fördern können. Gleiches gilt - mit Blick auf Diebesgut, dessen sich der Ladendieb entledigt - für Finger- und Handabdrücke. Dabei begegnet die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch deshalb keinen durchgreifenden Bedenken, weil zum einen die von der Klägerin begangenen Diebstahlsdelikte, bei denen Waren gestohlen wurden, deren Gesamtwert überwiegend die Geringfügigkeitsschwelle (dazu Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 248a Rn. 8 ff.) überstiegen hat, keinen Bagatellcharakter haben (vgl. die Strafdrohung in § 242 StGB von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe), und zum anderen die angeordneten Maßnahmen nicht mit gravierenden Beeinträchtigungen ihrer grundrechtlich geschützten Belange verbunden sind.
D.
50 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Dem entspricht es, dass der Beklagte die Kosten trägt. Denn er hat sich durch Aufhebung der angefochtenen Zwangsgeldandrohung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben.
51 
Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
52 
Gründe, die Berufung durch das Verwaltungsgericht zuzulassen, bestehen nicht.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.