Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 15. Jan. 2018 - 3 L 15/17
Gericht
Gründe
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1. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 7. Kammer - vom 29. Dezember 2016 hat keinen Erfolg.
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Die von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
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Der wesentliche Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe einen unrichtigen tragenden Rechtssatz aufgestellt, indem es davon ausgegangen sei, dass die Beklagte ihr nach § 10 VwKostG LSA zugewiesenes Ermessen dadurch fehlerhaft ausgeübt habe, dass sie nicht die im Zeitpunkt der Amtshandlung geltende Fassung der (hier einschlägigen) Tarifstelle bei der Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Ausfüllung des Gebührenrahmens zugrunde gelegt habe und somit der Abwägungsmangel auf das Abwägungsergebnis durchgeschlagen habe, rechtfertigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht.
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Im angefochtenen Bescheid vom 28. Dezember 2015 ist die Beklagte bei ihrer Gebührenfestsetzung in Anwendung des §§ 1, 3 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 1 VwKostG LSA i. V. m. der lfd. Nr. 60 Tarifstelle 1 der Anlage zu § 1 der Allgemeinen Gebührenordnung vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336) in der Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. August 2014 (GVBl. LSA S. 408, 416) - im Folgenden: AllGO LSA 2014 - rechtsfehlerhaft von einem Gebührenrahmen von 20,00 € bis 10.000,00 € ausgegangen, obgleich nach der hier anzuwendenden lfd. Nr. 76, Tarifstelle 1 der Anlage zu § 1 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. August 2004 (GVBl. LSA 554) in der Fassung der Verordnung vom 5. Mai 2011 (GVBl. LSA S. 572) - im Folgenden: AllGO LSA 2011 - lediglich eine Rahmengebühr von 20,00 € bis 5.000,00 € in den Ansatz zu bringen war. Denn die in Rede stehende Maßnahme/Amtshandlung der Beklagten, hinsichtlich derer der Kläger herangezogen wird, endete bereits am 14. Januar 2012, mithin vor Inkrafttreten der den Gebührenrahmen abändernden Fassung (vgl. § 4 AllGO LSA 2011).
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Entgegen der Annahme der Beklagten stellt die Heranziehung einer nicht einschlägigen Fassung des Gebührentarifs nicht nur dann einen rechtserheblichen Mangel dar, wenn diese Obergrenze die Gewichtung und die Bestimmung der Werterelation in mathematischer Hinsicht - feststellbar - beeinflusst hat. Vielmehr genügt ist, wenn - wie hier - ein solcher Einfluss nicht ausgeschlossen werden kann.
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Eine ermessensfehlerfreie Gebührenfestsetzung ist von vornherein nicht möglich, wenn die Behörde den vorgegebenen Gebührenrahmen, innerhalb dessen das Festsetzungsermessen zu betätigen ist, fehlerhaft nicht zugrunde gelegt hat (vgl. Urteil des Senates vom 14. Mai 2014 - 3 L 354/13 -, juris). Der Fall liegt nicht anders, wenn die Behörde - wie hier - in Anwendung einer vermeintlich von 5.000,00 € auf 10.000,00 € abgeänderten Gebührenobergrenze einen unzutreffenden Gebührenrahmen ihrer Entscheidung zugrunde legt und damit der Ermessensausübung einen zu weiten Gebührenrahmen unterlegt.
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Legt eine Behörde der verwaltungskostenbedingenden Amtshandlung einen fehlerhaften Gebührenrahmen, innerhalb dessen das Festsetzungsermessen zu betätigen ist, zugrunde, so ist eine ermessensfehlerfreie Gebührenfestsetzung, die sich an der Unter- und Obergrenze der Rahmengebühr zu orientieren hat und innerhalb dieses Rahmens anhand der Kriterien des § 10 Abs. 1 VwKostG LSA vorzunehmen ist, regelmäßig nicht möglich. Anders gewendet: Der Ermessensspielraum ergibt sich aus dem jeweils vorgegebenen Gebührenrahmen und wird maßgeblich durch diesen geprägt, so dass bei der vermeintlichen Heranziehung einer überhöhten Rahmenobergrenze von einem weiteren Rahmenermessen ausgegangen wird als es tatsächlich zur Verfügung steht. Dies indiziert Fehler beim Ausüben des Rahmenermessens. Bei der Heranziehung eines falschen Gebührenrahmens kann - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - ein Abwägungsmangel zum Nachteil des Gebührenschuldners folglich (regelmäßig) nur dann ausgeschlossen sein, wenn der heranzuziehende und der vermeintlich herangezogene Gebührenrahmen - wie hier - hinsichtlich des unteren Gebührenrahmens identisch sind und die Mindestgebühr festgesetzt wurde (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2017 - 9 B 384/17 -, juris). Die Beklagte hat zwar mit der Festsetzung der streitbefangenen Verwaltungsgebühr in Höhe von 80,00 € im unteren Bereich des fälschlich angenommenen Gebührenrahmens die Gebühr festgesetzt, gleichwohl die Mindestgebühr von 20,00 € überschritten. Weicht jedoch - wie hier - der vermeintlich zugrunde gelegte obere Gebührenrahmen - sogar um das Doppelte - von dem richtigerweise heranzuziehenden oberen Gebührenrahmen ab, ist eine abwägungsfehlerfreie Ausübung des Rahmenermessens regelmäßig nicht möglich, weil sich die Ermessensausübung an einem zu weiten Gebührenrahmen orientiert.
- 9
Soweit die Beklagte einwendet, für das Festsetzungsverfahren habe die Gebührenobergrenze (der Rahmengebühr) keine Funktion gehabt, weil die Beklagte die Bemessung nur nach dem Aufwand unter Vernachlässigung des Wertes des Gegenstandes der Amtshandlung vorgenommen habe, weist sie zwar richtigerweise darauf hin, dass die hier in Rede stehende Amtshandlung eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung ist, so dass bei der Bemessung des Gebührensatzes allein die Gesichtspunkte des für die Amtshandlung anfallenden Verwaltungsaufwandes und der Kostendeckung berücksichtigt werden dürfen (vgl. u. a. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 - juris Rn. 79 [m. w. N]; Saarl. OVG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 367/14 -, juris Rn. 40). Dementsprechend ist auf die Bemessungskriterien Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, Nutzen und Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (vgl. § 10 Abs. 1 VwKostG LSA) nicht abzustellen. Nicht nachvollziehbar nimmt die Beklagte jedoch an, dass der Gebührenobergrenze in diesem Zusammenhang keinerlei Funktion zukommt. Ihr ist zwar zuzugeben, dass der Verdopplung der Gebührenobergrenze aufgrund des Äquivalenzprinzips kein „Ziehharmonikaeffekt“ dergestalt zukommt, dass sich die Gebührensätze proportional erhöhen würden. Dass die Gebühr - wie die Beklagte meint - von vornherein nicht höher sein könne als die entstandenen Kosten, ist jedoch nicht der Fall. Unberücksichtigt bleibt hierbei, dass die von dem Gebührentarif erfassten Maßnahmen pauschalierend und typisierend in dem vom Verordnungsgeber vorgegebenen Gebührenrahmen einzuordnen sind, es mithin gerade nicht auf die tatsächlichen Kosten des Verwaltungshandelns ankommt. Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips im Verwaltungsgebührenrecht setzt ein „grobes Missverhältnis“ zwischen der Gebühr und den Kosten der Amtshandlung voraus. Diese Grenze ist in der Regel jedenfalls dann überschritten, wenn die Gebühr die Kosten der Amtshandlung um mehr als 100 % übersteigt (vgl. Saarl. OVG, Urteil vom 13. Januar 2016, a. a. O, Rn. 47; unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 6. November 2012 - 2 BvL 51/06 und 52/06 -, juris Rn. 67) Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nicht jede Überschreitung des Aufwandes eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips nach sich zieht, mithin gleichwohl der vorgegebene Gebührenrahmen von Bedeutung ist.
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Entgegen der Annahme der Beklagten kann im vorliegenden Fall gerade nicht (von vornherein) ausgeschlossen werden, dass die Gebühr bei Beachtung des maßgebenden Gebührenrahmens nach der lfd. Nr. 76 Tarifstelle 1 der Anlage zu § 1 AllGO LSA 2011 geringer festgesetzt worden wäre. Die Beklagte hat sich zwar grob am Verwaltungsaufwand orientiert, indem sie im erstinstanzlichen Verfahren unter Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen ausgeführt hat, dass der in Anlehnung an die Regelungen der Tarifstelle 5.1 und 5.2.2 der lfd. Nr. 60 der Anlage zu § 1 AllGO LSA 2014 ermittelte pauschalierte Verwaltungsaufwand 205,50 € betragen (zwei Beamte á 2 Einsatzstunden zzgl. Kilometerpauschale für 3 km [vgl. Klageerwiderung vom 24. August 2016]) und die Obergrenze gebildet habe. Festzustellen ist jedoch auch, dass der - in Anwendung der von der Beklagten gewählten Methodik - pauschalierte Verwaltungsaufwand in Entsprechung der maßgebenden Verordnungsfassung (vgl. Tarifstelle 5.1 und 5.2.2 der lfd. Nr. 76 der Anlage zu § 1 AllGO LSA 2011) 161,50 € und nicht 205,50 € betragen hätte. Aus welchen Erwägungen heraus die Beklagte sodann ausgehend von dem vermeintlich zugrunde gelegten Gebührenrahmen von 20,00 bis 10.000,00 € eine Gebühr von 80,00 € trotz eines mehr als doppelt so hohen pauschalierten Verwaltungsaufwandes für ermessensgerecht gehalten hat, kann insbesondere unter Berücksichtigung der ergänzenden Ermessenserwägungen in der Klageerwiderung nicht mehr nachvollzogen werden. Zwar hat die Beklagte im streitbefangenen Bescheid ausgeführt, berücksichtigt zu haben, dass der Kläger der polizeilichen Maßnahme nur zögerlich Folge geleistet hätte und es wiederholt zu einem Einsatz gekommen wäre. Wie diese Erwägungen den vorgenommenen Abschlag zu rechtfertigen in der Lage sind, ist nicht ersichtlich und wird durch die Beklagte auch nicht erklärt. Dies zugrunde gelegt kann nur vermutet werden, ob bei Beachtung der hier maßgebenden Rahmenobergrenze von 5.000,00 € und des maßgebenden pauschalierten Verwaltungsaufwandes von 161,50 € eine Einordnung in derselben Höhe erfolgt wäre. Die weitere Ermessenspraxis bei Einordnung von „kurzen Polizeieinsätzen wie im Streitfall“ legt die Beklagte dagegen nicht offen. Hierbei wäre zu berücksichtigen, dass für die Bestimmung innerhalb eines - seinerseits ordnungsgemäß festgelegten - Gebührenrahmens gilt, dass dessen Mittelwert den durchschnittlich wertigen und aufwendigen Fall kennzeichnet (vgl. OVG BB, Urteil vom 29. März 2012 - 1 B 50.11 -, juris).
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Mit ihrem Einwand, § 10 Abs. 1 VwKostG LSA eröffne kein Ermessen hinsichtlich einer beliebigen Veränderung der im Festsetzungsverfahren ermittelten Gebühr, macht die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht zulassungsbegründend geltend. Weder ist das Verwaltungsgericht von einer willkürlichen Veränderbarkeit ausgegangen, noch hat die Beklagte - entgegen ihrer Behauptung - die festgesetzte Gebührenhöhe von 80,00 € abschließend an den (maßgebenden) pauschalierten Stundensätzen und Fahrtkosten orientiert. Vielmehr hat sie - ohne nachvollziehbare Begründung - einen Abschlag auf den zudem fälschlich ermittelten pauschalierten Verwaltungsaufwand vorgenommen (siehe Darstellung oben).
- 12
Dass für den Verordnungsgeber (vgl. § 3 Abs. 3 VwKostG LSA) alleiniger Zweck der Anhebung des oberen Gebührenrahmens der lfd. Nr. 60 Tarifstelle 1 der Anlage zu § 1 AllGO LSA 2014 gewesen sei, größere Einsätze von Polizei- und Sicherheitsbehörden liquidieren zu können, steht der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes nicht entgegen, steht doch in dem hier vorliegenden Einzelfall gerade nicht fest, dass orientiert am Verwaltungsaufwand bei Berücksichtigung der maßgebenden - niedrigeren - Gebührenobergrenze das Ermessen nicht zu Gunsten des Klägers anders ausgeübt worden wäre.
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Soweit die Beklagte behauptet, es habe sich lediglich um ein „Fehlzitat der einschlägigen Tarifstelle“ bzw. ein „unbedachtes Wortzitat der unzutreffenden Gebührenobergrenze“ durch den Sachbearbeiter gehandelt, das weder einen Abwägungsmangel noch einen Ermessenfehler bedingt, besteht hierfür kein Anhalt. Wie im angefochtenen Bescheid hat die Beklagte auch in ihrer Klageerwiderung einzig den überhöhten Gebührenrahmen in Bezug genommen, so dass auszuschließen ist, dass es sich um einen bloßen Schreibfehler des Sachbearbeiters gehandelt hat, mithin die Beklagte tatsächlich vom anzuwendenden Gebührenrahmen ausgegangen ist. Dieses Ergebnis wird auch durch die mit der Klageerwiderung vorgetragenen (ergänzenden) Ermessenserwägungen der Beklagten bestätigt. Denn sie hat den pauschalierten Verwaltungsaufwand anhand des in der lfd. Nr. 60 Tarifstelle 5.1 der Anlage zu § 1 AllGO LSA 2014 niedergelegten höheren Gebührensatzes von 50,00 € (je Bediensteten und angefangener Stunde) ermittelt.
- 14
Mit dem in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand, die - von ihr im Einzelnen dargestellte - Ermessensfehlerlehre kenne keinen Ermessensfehler für den Fall, dass die Behörde den Vorschriftentext (lediglich) unrichtig wiedergibt, verkennt die Beklagte, dass schon keine bloße unrichtige Wiedergabe des Normtextes vorgelegen hat, sondern eine für die in Rede stehende Maßnahme noch nicht anwendbare Verordnungsfassung - hier: AllGO LSA 2014 - herangezogen wurde, die einen deutlich weiteren Gebührenrahmen und einen höheren Stundensatz vorgibt, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Rahmenermessen anders betätigt worden wäre.
- 15
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 16
3. Die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 3 GKG.
- 17
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.