Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Jan. 2010 - 2 M 226/09

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0129.2M226.09.0A
published on 29/01/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Jan. 2010 - 2 M 226/09
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Gericht

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Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb

2

- einer Anlage zum Halten von Schweinen mit 20.160 Tierplätzen,

3

- einer Anlage zur Aufzucht von Ferkeln mit 7.962 Tierplätzen,

4

- einer Verbrennungsmotorenanlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas für den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (Biogas),

5

- einer Anlage zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von 18.260 m² sowie

6

- eines Lagerbehälters für Flüssiggas mit einem Rauminhalt von 6.400 Litern

7

im Ortsteil G. im Gemeindegebiet der Antragstellerin etwa 500 m östlich der bebauten Ortslage. Das Betriebsgelände ist über den F-Weg zu erreichen, der im bebauten Ortsteil von der Kreisstraße K 2230 (G-Straße) abzweigt. Der F-Weg ist auf der gesamten Länge asphaltiert. Die Fahrbahn ist im Bereich der vorhandenen Bebauung etwa 5,10 m breit. Im etwa 420 m langen unbebauten Abschnitt ist er etwa 3 m breit; rechts und links davon befinden sich etwa 0,5 m breite Bankette. Etwa in der Mitte dieses Abschnitts erfolgte auf einer Länge von etwa 17 m eine Aufweitung auf eine Breite von ca. 4,70 m.

8

Im Genehmigungsverfahren versagte die Antragstellerin unter Datum vom 10.10.2007 ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben unter Berufung darauf, dass die Erschließung nicht gesichert sei. Insbesondere sei die vorhandene Zuwegung für das geplante Vorhaben nicht geeignet. Öffentliche Flächen für den vorhandenen Straßenausbau stünden nur beschränkt zur Verfügung.

9

Am 08.02.2008 unterbreitete die Beigeladene der Antragstellerin ein Erschließungsangebot. In dem im Entwurf vorgelegten Erschließungsvertrag verpflichtete sich die Beigeladene entsprechend § 124 BauGB, soweit erforderlich, die Planung sowie die zur Herstellung einer ausreichenden Erschließung erforderlichen Ausbaumaßnahmen des F-Weges entsprechend einem beigefügten Gutachten der Fa. (...) vom 30.01.2008 und dem Bauprojekt der Fa. (...) GmbH C. vom 07.02.2008 auf ihre Kosten durchführen zu lassen. Die Unterhaltungspflicht für die Erschließungsanlage sollte mit der Abnahme durch die Antragstellerin für die Dauer des Betriebs der Tierhaltungsanlage auf dem Anlagengrundstück auf die Beigeladene übergehen.

10

Nach der Entwurfsplanung des Ingenieurbüros (...) GmbH C. sollten im unbebauten Abschnitt des F-Wegs die Fahrbahn auf 4 m und die Bankette auf 1 m verbreitert werden. Damit sei innerhalb der Baustrecke an jeder Stelle der Begegnungsfall LKW/LKW möglich, so dass sich Ausweichstellen erübrigten. Die (neuen) Bankettstreifen seien für diese Belastungen ausgelegt. Die Ausführung der Fahrbahn sollte der Bauklasse IV entsprechen. Der Anbindebereich an die K 2230 sei entsprechend den Parametern der Kreisstraße in Bauklasse III herzustellen. Die Anbindung zum Knotenpunkt sei so auszubilden, dass ein Lastzug (LKW mit Anhänger bzw. Sattelzug) ohne Mitbenutzung der Gegenfahrbahn vom F-Weg in die Kreisstraße und umgekehrt abbiegen könne. Dazu seien die Anschlussradien und der Anbindebereich in einer Länge von 50 m neu herzustellen. Die Baudurchführung erfolge auf öffentlichem Grund und Boden der Antragstellerin, aber auch zum Teil auf privatem Grund und Boden innerhalb des südlichen Bankettstreifens. Die dafür notwendigen Absprachen mit den Eigentümern bzw. der notwendige Grunderwerb würden durch den Investor geregelt.

11

Unter Datum vom 08.12.2008 versagte die Beigeladene erneut ihr Einvernehmen. Zur Begründung gab sie u. a. an, sie bestehe auf dem Ausbau der Erschließungsstraße mit einer ausgebauten Bitumenfahrbahn von 5,5 m Breite für den gesamten Straßenabschnitt von der Einmündung in die K 2230 bis zur geplanten Mastanlage, um einen LKW-Begegnungsverkehr zu ermöglichen. Es müsse im innerörtlichen Straßenabschnitt ein beidseitiger Hochbord und ein einseitiger Gehweg hergestellt werden. Bei den Vorschlägen der Beigeladenen werde zudem nicht beachtet, dass die Frage der Anliegerbeteiligung und die Inanspruchnahme von deren Grund und Boden nicht geregelt und die Zuwegung zu ihren Grundstücken so nicht möglich sei. Der angebotene Erschließungsvertrag sei kein zumutbares Angebot.

12

Mit Bescheid vom 10.10.2009 erteilte der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung und ersetzte zugleich das fehlende Einvernehmen der Antragstellerin. Der Genehmigung waren im Abschnitt III zur Frage der Erschließung folgende Nebenbestimmungen beigefügt:

13

„2.1 Erschließung

14

2.1.1 Die Antragstellerin (im vorliegenden Verfahren die Beigeladene) hat vor Beginn der Errichtung gegenüber der Stadt C. eine Erklärung zur dauerhaften Instandhaltung und Instandsetzung des F-Weges beginnend ab dem Kreuzungsbereich F-Straße / F-Weg bis zur Zufahrt zur Anlage abzugeben.

15

2.1.2 Die Erklärung muss folgenden Inhalt haben:

16

Die Antragstellerin sichert verbindlich und unwiderruflich zu, für die Dauer des Betriebes der zur Genehmigung gestellten Tierhaltungsanlage jeden Schaden, der in Folge der Nutzung des F-Weges, beginnend ab dem Kreuzungsbereich F-Straße / F-Weg bis zur Zufahrt für die zur Genehmigung gestellte Anlage durch den von der Anlage hervorgerufenen An- bzw. Abfahrtsverkehr entsteht, unverzüglich zu beseitigen und den davon betroffenen Straßenbereich wieder in Stand zu setzen.

17

Um Art und Umfang möglicher, durch die Nutzung entstehender Schäden feststellen zu können, wird die Antragstellerin vor Beginn der Errichtung der Anlage eine Zustandsaufnahme des vorstehend bezeichneten Straßenbereichs durch einen geeigneten Ingenieur vornehmen lassen Die Stadt C. und die Genehmigungsbehörde werden spätestens drei Wochen vor der Zustandsaufnahme schriftlich von dem Termin und der Person des beauftragten Ingenieurs in Kenntnis gesetzt..

18

Wird der Beauftragung des Ingenieurs durch die Stadt C. oder die Genehmigungsbehörde widersprochen, ist ein geeigneter Ingenieur durch die zuständige Industrie- und Handelskammer zu benennen, der durch die Antragsstellerin anschließend zu beauftragen ist.

19

Der Stadt C. und der Genehmigungsbehörde sind Abschriften der Zustandsaufnahme zu übergeben.

20

Der von der Antragstellerin beauftragte Ingenieur stellt jeweils im Einzelfall auf Verlangen der Antragstellerin für die Beteiligten verbindlich fest, ob in Folge der Nutzung des in Rede stehenden Straßenbereiches durch den der Anlage zurechenbaren Verkehr Schäden entstanden sind und bestimmt die zur Behebung der festgestellten Schäden erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen. Die Kosten für die Beauftragung des Ingenieurs bzw. die Instandsetzungsmaßnahmen trägt die Antragstellerin.

21

Der Beginn von Instandsetzungsmaßnahmen ist der Stadt C. mindestens zwei Wochen vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Die Stadt C. oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeit jederzeit zu überwachen und die unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu verlangen.

22

Die Antragstellerin hat mit den Reparatur- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen eine leistungsfähige Baufirma, die die Gewähr für die ordnungsgemäße Abwicklung der Maßnahmen bietet, zu beauftragen.

23

2.1.3 Durch geeignete betriebsorganisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass ein betriebsbedingter Begegnungsverkehr auf dem F-Weg im Bereich zwischen der Anlage und der Brücke soweit wie möglich vermieden wird.

24

2.1.4 Der Nachweis über die getroffenen Maßnahmen ist der Genehmigungsbehörde mit der Anzeige über die beabsichtigte Nutzungsaufnahme vorzulegen.“

25

In der Begründung des Bescheides heißt es u. a., dass die Beigeladene mit Schreiben vom 09.07.2009 betriebsorganisatorische Maßnahmen vorgeschlagen habe, die sicherstellten, dass kein Begegnungsverkehr auf der geraden Strecke stattfinden werde. Mit der Nebenbestimmung in Abschnitt III unter Nr. 2.1.4 werde die Beigeladene verpflichtet, mit der Anzeige über die beabsichtigte Nutzungsaufnahme der Genehmigungsbehörde einen Nachweis über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen. Die Beigeladene habe sich mit Schreiben vom 09.07.2009 weiterhin verpflichtet, den derzeitigen Befestigungszustand auf Dauer aufrechtzuerhalten, so dass auf die Antragstellerin keine unwirtschaftlichen Erschließungsaufwendungen zukämen. Mit den Nebenbestimmungen unter Nr. 2.1.1 und 2.1.2 werde die Beigeladene zu weiteren Maßnahmen verpflichtet. Auch die Zuwegung für die Feuerwehr sei sichergestellt. Die ausreichende wegemäßige Erschließung im bauplanungsrechtlichen Sinne sei somit gesichert.

26

Am 15.09.2009 hat die Antragstellerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Der Beklagte sei bei der Ersetzung des Einvernehmens fälschlicherweise von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen. Die Ersetzung sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil keine ausreichende wegemäßige Erschließung vorliege. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liege ferner deshalb vor, weil eine Versorgung der Anlage mit Wasser derzeit nicht abschließend geklärt sei. Über die Klage ist noch nicht entschieden.

27

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 05.10.2009 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit wiederhergestellt, als die Genehmigung den Betrieb der Anlage zulässt, und zwar so lange bis eine ausreichende Erschließung durch eine Befestigung des F-Weges in ausreichender Breite gesichert ist. Im Übrigen hat es den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Erfolgsaussichten der Klage seien nach summarischer Prüfung offen. Es lasse sich nicht abschließend beurteilen, ob die ausreichende Erschließung derzeit gesichert sei. Der Ausbauzustand des F-Weges mit einer Breite von überwiegend nur 3,10 m genüge nach Aktenlage nicht den Anforderungen, die das Vorhaben der Beigeladenen an die wegemäßige Erschließung stelle. Bereits aufgrund der Größe des Betriebs sei ein erheblicher An- und Abfahrtsverkehr zu erwarten, den der F-Weg in seinem derzeitigen Ausbauzustand auch bei Berücksichtigung der dem Genehmigungsbescheid beigefügten Nebenbestimmungen nicht bewältigen könne. Ein Begegnungsverkehr mit zwei LKWs sei nicht möglich. Weder die aufgegebenen betriebsorganisatorischen Maßnahmen noch die vorhandene Ausweichstelle reichten bei Havariefällen aus. Die Bankette seien nicht zum dauernden Befahren geeignet. Die Beigeladene habe zwar nach Aktenlage ein Erschließungsangebot abgegeben. Ob dieses Angebot zumutbar sei, könne aber nicht beurteilt werden, weil es sich nicht in den Akten befinde.

II.

28

Die dagegen gerichteten zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen sind begründet.

29

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Klage „bis zu einer ausreichenden Sicherung der Erschließung durch eine Befestigung des F-Weges in ausreichender Breite“ wiederhergestellt.

30

1. Der Senat teilt allerdings die Auffassung der Vorinstanz, dass der F-Weg in seinem jetzigen Ausbauzustand den Anforderungen an eine ausreichende wegemäßige Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB nicht genügen dürfte.

31

Die Anforderungen an die ausreichende wegemäßige Erschließung eines Außenbereichsgrundstücks für eine bauliche oder gewerbliche Nutzung ergeben sich grundsätzlich daraus, welchen Zu- und Abgangsverkehr das jeweilige Vorhaben auslöst (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.1985 – 4 C 48.81 –, NVwz 1986, 38). Bei Vorhaben, die – wie hier – wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen, schlägt sich die Privilegierung (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) auch in den Anforderungen daran nieder, was zur wegemäßigen Erschließung ausreicht; dies bedeutet, dass bei Vorhaben, die von der Natur der Sache oder von ihrer Zweckbestimmung her bevorzugt in den Außenbereich gehören, ein dem Verkehrsbedarf des Vorhabens noch genügender, aber „außenbereichsgemäßer" Standard ausreicht (BVerwG, Urt. v. 07.02.1986 – 4 C 30.84 –, BVerwGE 74, 19 [25]). Zu den zu fordernden Mindestanforderungen gehört, dass das Baugrundstück mit Kraftfahrzeugen erreichbar sein muss, die wie Polizei-, Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge im öffentlichen Interesse im Einsatz sind, dass die vorhandenen Wege nicht überlastet werden und der Verkehr nicht zur Schädigung des Straßenzustands führt (BVerwG, Urt. v. 13.02.1976 – IV C 53.74 –, BauR 1976, 185).

32

Der F-Weg dürfte in seinem jetzigen Ausbauzustand diesen Mindestanforderungen nicht genügen. Im Gutachten der Fa. (...) vom 30.01.2008 wurde ausgeführt, dass für den Ausbau der Zufahrtsstraße zur Mastanlage gemäß RStO der Ausbau mindestens in Bauklasse IV anzusetzen sei, eine ggf. erforderliche Bauweise in Bauklasse III, welche für Straßen in Gewerbegebieten und Industriestraßen zutreffe, sei planungsseitig in Abhängigkeit des zu erwartenden Fahrzeugaufkommens zu überprüfen und auszuführen. Die Fahrbahn sei ausreichend zu verbreitern. Die zurzeit nutzbare obere Fahrbahnbreite betrage etwa 3 m, woraus bei einem äußeren Radstand von 2,4 bis 2,5 m bei LKW Schäden in den Randbereichen und Banketten zu erwarten seien. In einem an die Beigeladene gerichteten Schreiben vom 07.02.2008 führte die Fa. (...) u. a. aus, dass der jetzige vorgefundene Straßenoberbau mit den ermittelten Schichtstärken für die Beanspruchungen gemäß Bauklasse IV nicht ausreichend sei. Auch die (...) GmbH hält nach der von der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren vorgelegten gutachtlichen Stellungnahme vom Dezember 2009 angesichts der zu erwartenden Verkehrsbelastung eine Verstärkung des vorhandenen Oberbaus nach der Bauklasse IV für erforderlich.

33

Eine ausreichende Tragfähigkeit des Straßenoberbaus kann auch nicht deshalb vermutet werden, weil das Betriebsgelände zu DDR-Zeiten als Rindermastanlage genutzt wurde. Nach dem Erläuterungsbericht der (...) GmbH C. in der Einwurfsplanung vom 07.02.2008 (Bestandssituation) wurde der F-Weg im Zuge der Hochwasserschadensbeseitigung instandgesetzt, und zwar außerhalb der Bebauung als landwirtschaftlicher Wegebau für eine mittlere Beanspruchung. Nach der gutachtlichen Stellungnahme der (...) GmbH vom Dezember 2009 wurde der F-Weg mit dem Bau der ehemaligen Rinderzuchtanlage (zwischen 1965 und 1970) in einer Breite von 5,50 m ausgebaut. Bei der Erneuerung des F-Wegs nach dem Hochwasser 2002 wurden jedoch die gebundenen Konstruktionsschichten, ausgenommen die Asphalttragschichten, entfernt, außerhalb des 3 m breiten Fahrstreifens sogar komplett. Die Straße wurde (nur) entsprechend den Richtlinien des ländlichen Wegebaus angelegt.

34

Die fehlende Tragfähigkeit des Straßenoberbaus dürfte auch nicht dadurch kompensiert werden können, dass der Antragsgegner der Beigeladenen in der angefochtenen Genehmigung durch Nebenbestimmungen auferlegt hat, eine verbindliche Erklärung abzugeben, in der sie sich verpflichtet, auf ihre Kosten Schäden, die durch den An- und Abfahrtsverkehr hervorgerufen werden, unverzüglich zu beseitigen und den davon betroffenen Straßenbereich wieder in Stand zu setzen. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass die Antragstellerin eine vorhersehbare Schädigung der offenbar in ihrem Eigentum stehenden Gemeindestraße, durch einen ihrer Tragfähigkeit nicht entsprechenden Gebrauch nicht hinnehmen muss. Der Träger der Straßenbaulast kann Beeinträchtigungen der Straße als baulicher Anlage und als eines sicheren Verkehrsweges, insbesondere durch Eingriffe in die bauliche Substanz, insbesondere aufgrund seines Eigentums aus § 1004 BGB abwehren, gleichgültig, ob sein Eigentum sich auf das Straßengrundstück einschließlich des aufstehenden Straßenbauwerks erstreckt oder auf dieses allein beschränkt (vgl. Grote in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 39 RdNr. 26.1). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Lebensdauer der Straße und damit der Zeitpunkt ihrer Erneuerungsbedürftigkeit wesentlich davon abhängen dürfte, ob die Straße für den zu erwartenden Schwerlastverkehr ausgelegt ist, und der Antragstellerin als Trägerin der Straßenbaulast für Gemeindestraßen (§ 42 Abs. 1 Satz 3 StrG LSA) die Erneuerung der abgenutzten Straße durch eine neuwertige obliegt. Diese Unterhaltungsmaßnahmen im weiteren Sinne (vgl. hierzu Rinke in: Kodal/Krämer, a. a.O., Kap. 12 RdNrn. 12 ff.) soll die Beigeladene nach dem Inhalt der Nebenbestimmungen nicht durchführen müssen; dort ist nur von Schadensbeseitigung und Instandsetzung der Straße die Rede. Damit muss die Antragstellerin unwirtschaftliche Aufwendungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB befürchten. Im Übrigen dürfte es häufig schwer festzustellen sein, ob einzelne Schäden auf den von der Mastanlage hervorgerufenen An- und Abfahrtsverkehr oder auf andere Einflüsse zurückzuführen sind. Nach der Nebenbestimmung Nr. 2.1.2 soll außerdem nur auf Veranlassung der Beigeladenen ein Ingenieur zwecks Feststellung solcher Schäden tätig werden.

35

2. Der Senat ist indes der Auffassung, dass die Erschließung deshalb gesichert ist, weil die Beigeladene der Antragstellerin ein zumutbares Erschließungsangebot zum Ausbau des F-Weges unterbreitet hat.

36

Die Gemeinde hat bei nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben im Außenbereich ein zumutbares Angebot des Bauherrn anzunehmen, selbst sein Grundstück zu erschließen. Sie kann verpflichtet sein, sich mit der Herstellung der Straße oder des Weges durch den Bauinteressenten jedenfalls dann abzufinden, wenn ihr nach dem Ausbau des Weges keine weiteren unwirtschaftlichen Aufwendungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB) entstehen werden und ihr die Annahme des Angebots auch nicht aus sonstigen Gründen, z. B. weil der Wegeausbau als solcher gegen öffentliche Belange verstößt, unzumutbar ist. Bei einem hinreichend zuverlässigen und auch sonst zumutbaren Angebot des Baubewerbers, die Erschließung selbst herzustellen, muss auch die Sicherung einer ausreichenden Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB anerkannt werden. „Gesichert" ist die Erschließung, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird. Zumutbar ist der Gemeinde ein entsprechend zuverlässiges Erschließungsangebot in der Regel nur dann, wenn es auch die Übernahme des durch den Ausbau entstehenden Unterhaltungsaufwandes umfasst; denn nur auf diese Weise kann die Gemeinde unwirtschaftliche Aufwendungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB vermeiden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 30.08.1985, a. a. O.). Dabei kommt es darauf an, ob das Angebot geeignet ist, die Erschließung tatsächlich und rechtlich verlässlich zu sichern (BVerwG, Urt. v. 10.09.1976 – 4 C 5.76 –, Buchholz 406.11 § 14 Nr. 8, S. 23 [29]). Ein Angebot kann unzumutbar sein, wenn die Herstellung einer funktionsfähigen Erschließungsanlage aus technischen Gründen oder wegen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bauinteressenten zweifelhaft ist oder wenn das Angebot von wirklichkeitsfremden zeitlichen Vorgaben für die Herstellung der Erschließungsanlagen ausgeht (BVerwG, Beschl. v. 13.02.2002, a. a. O., m. w. Nachw.). Kommt auch nur in Betracht, dass die Gemeinde verpflichtet sein könnte, ein Erschließungsangebot anzunehmen, so schließt das nach Treu und Glauben die Pflicht oder zumindest die Obliegenheit der Gemeinde ein, an der Klarstellung der Rechtslage mitzuwirken, also über das Angebot in einer Weise zu verhandeln, die eine Beurteilung seiner Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit ermöglicht. Verweigert sich die Gemeinde, so muss sie sich dies zurechnen lassen (BVerwG, Beschl. v. 13.02.2002 – 4 B 88.01 –, BauR 2002, 1060, m. w. Nachw.).

37

Das der Antragstellerin unter dem Datum vom 08.02.2008 vorgelegte Erschließungsangebot hält der Senat für zumutbar. In formeller Hinsicht ist zunächst ohne Bedeutung, dass dieses nicht unterschrieben war. Für die Annahme, dass die Erschließung gesichert ist, kommt es nicht ausschlaggebend darauf an, dass der Bauinteressent die Erschließungsaufgabe bereits vertraglich übernommen hat. Vielmehr genügt es, dass der Gemeinde ein zumutbares Erschließungsangebot vorgelegen hat. Ein solches Angebot hat eine Ersetzungsfunktion. Schon mit seiner Hilfe kann sich der Bauherr die Möglichkeit verschaffen, das Genehmigungshindernis der fehlenden Erschließung zu überwinden (BVerwG, Beschl. v. 18.05.1993 – 4 B 65.93 –, DÖV 1993, 918). Vom Grad der Kooperationsbereitschaft der Gemeinde hängt es ab, welchen Substantiierungsanforderungen das Angebot genügen muss. Verharrt die Gemeinde in einem Zustand der Passivität, so kann es der Bauinteressent im Allgemeinen damit bewenden lassen, der Gemeinde ein Angebot zu unterbreiten, durch das sie in die Lage versetzt wird, sich über den Umfang seiner Leistungsbereitschaft ein Urteil zu bilden (BVerwG, Beschl. v. 13.02.2002, a. a. O; Beschl. v. 18.05.1993, a. a. O.).

38

Auch inhaltlich dürfte das Erschließungsangebot den oben genannten Anforderungen. genügen. Insbesondere beinhaltet es auch die Übernahme der Unterhaltungskosten. Die Einwände, die die Antragstellerin in ihrer das Einvernehmen versagenden Erklärung vom 08.12.2008 vorbrachte, waren nicht stichhaltig.

39

Der von ihr geforderte Ausbau des F-Weges auf eine Breite von 5,50 m auf seiner gesamten Länge dürfte nach summarischer Prüfung für eine Erschließung des Betriebsgeländes der Beigeladenen zwar sinnvoll, aber nicht erforderlich sein.

40

Die vorhandene Fahrbahnbreite von 5,09 m bzw. 5,10 m auf der geraden, gut einsehbaren, etwa 170 m langen innerörtlichen Strecke zwischen der Einmündung in die K 2230 und der Verengung an der Brücke bzw. dem Rohrdurchlass, die bereits in Bauklasse IV ausgeführt ist, dürfte genügen. Der Senat orientiert sich hinsichtlich der erforderlichen Fahrbahnbreite, was diesen innerörtlichen Abschnitt anbetrifft, an den Empfehlungen, die in den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) sachverständig erstellten Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) enthalten sind. Nach Abschnitt 6.1.1.2 sowie Tabelle 7 (S. 69) sind zweistreifige Fahrbahnen in Hauptverkehrsstraßen (ohne Linienbusverkehr) im Allgemeinen 5,50 m bis 7,50 m und in Erschließungsstraßen 4,50 m bis 5,50 m breit. Anhaltswerte für die Kapazität von zweistreifigen Streckenabschnitten von Hauptverkehrsstraßen liegen dabei zwischen 1.400 und 2.200 KfZ/h. Nach Abschnitt 6.1.1.10 RASt 06 und Tabelle 16 (S. 72) reicht für „schmale Zweirichtungsfahrbahnen“ bei einem LKW-Aufkommen – wie hier – von weniger als 30 Fahrzeugen je Stunde (Abschnittlänge von 50 m bis 100 m) bei einer angestrebten Geschwindigkeit von maximal 30 km/h in der Regel eine Fahrbahnbreite von 4,75 m. Die vorhandene Fahrbahnbreite des F-Weges von 5,09 bzw. 5,10 m, der angesichts des nach Lage der Dinge eher geringen Verkehrsaufkommens als Erschließungsstraße einzustufen ist, hält sich in dem für solche Straßen angegebenen Rahmen. Ein Begegnungsverkehr zwischen LKW und PKW dürfte ohne weiteres möglich sein. Zwar ist ein Begegnungsverkehr zweier LKW, wenn diese jeweils die nach § 32 StVZO allgemein zulässige Fahrzeighöchstbreite von 2,55 m aufweisen sollten, auf der Fahrbahn selbst nicht mehr möglich. Auch ist der etwa 5,10 m breite innerörtliche Streckenabschnitt 170 m lang, so dass der Anwendungsbereich der Tabelle 16 RASt 06 nicht eröffnet ist. Allerdings kann (auch) insoweit – über den Regelungsgehalt der Nebenbestimmung 2.1.3 hinaus – durch betriebsorganisatorische oder verkehrslenkende Maßnahmen erreicht werden, dass ein solcher Begegnungsverkehr so weit wie möglich vermieden wird. In der Entwurfsplanung der (...) GmbH C. heißt es hierzu, dass bei Problemen beim Fahrverkehr aufgrund der künftig höheren Verkehrsbelegung für diesen Abschnitt durch verkehrsregulierende Maßnahmen (gegenseitige Wartepflicht für LKW und Traktoren) dem Begegnungsfall LKW/LKW oder LKW/Traktor Rechnung getragen werden kann. In (Ausnahme-)Fällen dürfte ein Ausweichen durch Überfahren der vorhandenen Rundborde und Befahren des daneben liegenden unbefestigten Streifens möglich sein, ohne dass ein Schaden an den Rundborden zu befürchten ist. Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der F-Weg auch bisher schon von landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit vergleichbaren Breiten genutzt wurde.

41

Die Schaffung eines Gehwegs (mit Hochbord) im angebauten Abschnitt des F-Weges ist nicht Voraussetzung für eine ausreichende Erschließung des streitigen Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB. Gleiches gilt für die Aufweitung der Einmündung des F-Weges in die K 2230, die ein Abbiegen von Lastzügen ohne Mitbenutzung der Gegenfahrbahn ermöglichen soll. Zum unbeplanten Innenbereich hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 – 4 C 15.84 –, BVerwGE 75, 34 [47]; Beschl. v. 03.04.1996 – 4 B 253.95 –, NVwZ 1997, 389) entschieden, nicht jede Erhöhung der Verkehrsbelastung gefährde die Sicherung der Erschließung des dafür ursächlichen Vorhabens; die Erschließung wäre allerdings dann nicht gesichert, wenn das Vorhaben zu einer solchen Belastung der das Grundstück erschließenden Straße führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie eine Verbreiterung der Straße oder die Schaffung von Einfädelungsspuren nicht mehr gewährleistet wäre. Eine solche Situation ist indes bei dem vom Betrieb der Anlage ausgehenden zusätzlichen Verkehrsaufkommen von täglich rund 40 LKW-Fahrten zur Anlage und weiteren 40 Rückfahrten von der Anlage nicht zu befürchten; zumal auch nicht ersichtlich ist, dass es sich bei der K 2230 um eine stark befahrene Durchgangsstraße handelt. Die Frage des Grunderwerbs als Voraussetzung für die Durchführung solcher die Verkehrssicherheit erhöhender Maßnahmen stellt sich damit nicht.

42

Auch der anbaufreie Abschnitt des F-Weges muss nicht auf ein Maß von 5,50 m verbreitert werden; vielmehr genügt ein Ausbau entsprechend dem von der Beigeladenen vorgelegten Erschließungsangebot vom 08.02.2008. Die darin vorgesehene Fahrbahnbreite von 4 m zuzüglich befestigter (befahrbarer) Bankette mit einer Breite von jeweils 1 m genügt für eine außenbereichsgerechte Erschließung.

43

Zweifel an der Realisierungsfähigkeit dieses Angebots bestehen zwar insoweit, als die Herstellung des südlichen Bankettstreifens laut Entwurfsplanung der (...) C. GmbH nur unter Inanspruchnahme privaten Grund und Bodens möglich und im Erschließungsangebot ein erforderlicher Grunderwerb nicht geregelt ist. Das Erschließungsangebot eines Dritten kann unzumutbar sein, weil der Vertragsentwurf keine Regelung vorsieht, die einen rechtzeitigen Straßenlanderwerb sicherstellt (OVG NW, Urt. v. 29.04.1998 – 3 A 4191/93 –, NWVBl 1999, 30). Zum bundesrechtlichen Begriff der gesicherten Erschließung eines Grundstücks gehört auch ihre Sicherung in rechtlicher Hinsicht, d. h. die Gewährleistung, dass die Erschließung auf Dauer zur Verfügung steht. Ist aber völlig offen, ob und wann der zur erforderlichen Erschließung bereite Investor über den zum Ausbau erforderlichen Grund und Boden verfügen kann, ist auch fraglich, ob damit gerechnet werden kann, dass die Straße im erforderlichen Umfang bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist.

44

Der anbaufreie Abschnitt des F-Weges dürfte aber auch dann den Anforderungen an eine ausreichende Erschließung genügen, wenn lediglich der nördliche Bankettstreifen hergestellt werden kann. Ein Begegnungsverkehr zwischen LKWs auf diesem Abschnitt ist nach der Nebenbestimmung Nr. 2.1.3 durch betriebsorganisatorische Maßnahmen so weit wie möglich zu vermeiden. Bei einem prognostizierten Verkehrsaufkommen am Tag von rund 40 LKWs je Fahrtrichtung bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Durchführbarkeit solcher Maßnahmen, auch wenn sich die LKW-Fahrten bei lebensnaher Betrachtung nicht gleichmäßig über den Tag verteilen werden. Hinzu kommt, dass der F-Weg auf seiner gesamten Länge von etwa 590 m (ca. 170 m im angebauten Abschnitt und ca. 420 m im anbaufreien Abschnitt) eine gerade Linienführung aufweist und ungehindert einsehbar ist, so dass auf Gegenverkehr rechtzeitig reagiert werden kann. Im Übrigen ist es im Außenbereich nicht ungewöhnlich und in Anbetracht der geringen Verkehrsbelastung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vertretbar, wenn in den (wenigen) Fällen des Begegnungsverkehrs auf unbefestigte Straßenseitenräume ausgewichen werden muss (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 08.10.2008 – 6 K 1658/08 –, Juris, zu einem 4,3 m breiten und 1,4 km langen Kiesweg zur Erschließung einer Schweinemastanlage). Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Urteil des OVG Lüneburg (Urt. v. 29.08.1988 – 1 A 5/87 –, BRS 48 Nr. 79), das einen drei Meter breiten befestigten Weg nicht für eine ausreichende Erschließung eines Bullen- und Schweinemastbetriebs hat genügen lassen. Ausschlaggebend für diese Entscheidung war, dass mit Schäden an den unbefestigten Seitenstreifen u. a. wegen unbeabsichtigten Abkommens vom Weg und möglichem Begegnungsverkehr zu rechnen war und angesichts der „nicht unerheblichen Strecke“ zwischen dem Vorhabensstandort und dem Ortsrand die Wahrscheinlichkeit von Fahrzeugbewegungen nicht so gering war, dass sie vernachlässigt werden konnten. Solche Umstände liegen – bei Durchführung des von der Beigeladenen angebotenen (Teil-)Ausbaus des F-Weges – nicht vor.

45

Der Einwand der Antragstellerin, aus dem Gutachten der Fa. (...) vom 30.01.2008 ergebe sich, dass eine Regenwasserversickerung ohne Schäden für die Fahrbahn praktisch kaum möglich sei, war ebenfalls nicht stichhaltig. Dem Gutachten lässt sich zwar entnehmen, dass im oberflächennahen Bereich die Versickerungsbedingungen aufgrund der flächenhaft verbreiteten, schwach durchlässigen Auenlehmböden stark eingeschränkt seien. Im Folgenden werden aber Maßnahmen dargestellt, die diesen ungünstigen Bedingungen Rechnung tragen. Auf Seite 9 heißt es, dass durch die vorliegenden ungünstigen Wasserverhältnisse sowie der Baugrundverhältnisse der Ausbau mit vollgebundenem Oberbau für Fahrbahnen auf F 3-Untergrund zu planen sei. Auf Seite 10 heißt es weiter, infolge der Standortbedingungen sei durch geeignete Maßnahme dafür Sorge zu tragen, dass es zu keinem Wasserstau in den Randbereichen der Straße komme; seitlicher Wassereintritt sei durch geeignete bauliche Maßnahmen zu verhindern. Durch den anstehenden stark frostempfindlichen Baugrund (F 3) sei im Verbreiterungsbereich Planumsentwässerung einzuplanen und baulich auszuführen.

46

Eine nicht ausreichende Erschließung dürfte sich auch nicht mit dem Hinweis darauf begründen lassen, dass im Fall einer Havarie oder eines Brandes das Erreichen und Verlassen des Betriebsgeländes nicht gewährleistet sei. Zwar werden in solchen Notfällen die von der Beigeladenen geforderten betrieblichen Maßnahmen zur Vermeidung von LKW-Begegnungsverkehr nicht greifen. Wie bereits dargelegt, ist es im Außenbereich aber nicht ungewöhnlich sondern vertretbar, in den wenigen Fällen des Begegnungsverkehrs auf unbefestigte Straßenseitenräume auszuweichen. Dies gilt auch und gerade in Notfällen. Hinzu kommt, dass der F-Weg zwischen dem Ortsteil G. und der Anlage nicht der einzige Weg ist, um auf das Betriebsgelände zu gelangen. Nach den Lageplänen und der Satellitenaufnahme von google-earth endet der F-Weg nicht an oder auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen, sondern verläuft etwa 1 km weiter nach Osten und mündet dort in einen anderen Weg. Dieser mündet in nördlicher Richtung nach etwa einem weiteren Kilometer in die K 2230 ein; in entgegen gesetzter Richtung gelangt man über diesen und einen weiteren Weg nach rund 4 km auf die L 116. Die Satellitenbilder deuten auch darauf hin, dass es sich hierbei durchgängig nicht lediglich um unbefestigte, für den Schwerlastverkehr nicht geeignete Feld- oder Waldwege handelt. Die Wege mögen zwar für eine regelmäßige Nutzung nicht oder weniger geeignet sein, insbesondere weil sie nur über Umwege zum (sonstigen) öffentlichen Straßennetz führen. Dies bedeutet aber nicht, dass Feuerwehr, Rettungsfahrzeuge und LKW sie im Notfall nicht benutzen könnten. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass auch diese Wege aufgrund ihrer geringen Breite nicht für den Begegnungsverkehr geeignet seien, ist dem entgegen zu halten, dass ein Anfahren des Betriebsgeländes durch Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge und eine Evakuierung der Tiere durch einen Einrichtungsverkehr zu bewerkstelligen sein dürfte. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die mit der Durchführung solcher Notmaßnahmen betrauten Kräfte nicht in der Lage sein sollten, Rettungsmaßnahmen in dieser Weise zu koordinieren.

47

Da mithin bereits das erste Erschließungsangebot für die Antragstellerin zumutbar war, bedarf es keiner Erörterung, ob das im Beschwerdeverfahren vorgelegte neue Erschließungsangebot der Beigeladenen vom 09.12.2009, das – abweichend vom ursprünglichen Angebot – einen Ausbau des F-Weges im anbaufreien Abschnitt auf eine Breite von 3,50 m ohne Inanspruchnahme fremden Grund und Bodens, die Schaffung einer Wartefläche unmittelbar westlich der Zufahrt zur geplanten Anlage sowie die Schaffung einer 6 m breiten und etwa 55 m langen Ausweichstelle in der Mitte dieses Abschnitt vorsieht, im Beschwerdeverfahren noch berücksichtigt werden kann und (auch) dieses zumutbar ist.

48

Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie laufe Gefahr, unangemessene Erschließungsaufwendungen tätigen zu müssen, weil durch den Verschleiß der Straße bloße Reparaturarbeiten nicht mehr ausreichten, ist dem zunächst entgegen zu halten, dass mit der in beiden Erschließungsangebotenen vorgesehenen Verstärkung der Fahrbahn entsprechend der Bauklasse IV der erhöhten Verkehrsbelastung durch den zu erwartenden LKW-Verkehr Rechnung getragen wird. Schäden, die bei einem dem Ausbauzustand, insbesondere der Tragfähigkeit der Straße entsprechenden Gebrauch entstehen, hat die Beigeladene im Rahmen der in den Erschließungsangebotenen übernommenen Unterhaltungspflicht zu beseitigen. Die normalen Abnutzungserscheinungen dürfte die Antragstellerin hinzunehmen haben. Würde sich der F-Weg bereits jetzt in einem die Erschließung sichernden Ausbauzustand befinden, könnte dem im Außenbereich privilegierten Vorhaben voraussichtlich nicht entgegen gehalten werden, die Anlage erfordere wegen der (möglicherweise) früher eintretenden Erneuerungsbedürftigkeit von der Gemeinde unwirtschaftliche Aufwendungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB (vgl. SaarlOVG, Urt. v. 16.09.2005 – 3 M 2/04 –, Juris, RdNr. 237).

49

Soweit die Antragstellerin geltend macht, es könne sich anlässlich der technischen Verwirklichung des Vorhabens erweisen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht ausreichend seien, ist dem entgegen zu halten, dass die bloß theoretische, durch keinerlei konkrete Tatsachen untermauerte Möglichkeit der Undurchführbarkeit der Erschließungsmaßnahme nicht genügt, um ein im Übrigen zumutbares Erschließungsangebot in Frage zu stellen.

50

Weitere Einzelheiten des Erschließungsangebots, etwa die Frage, wann die Anlage in Betrieb genommen werden darf, können noch durch Nachverhandlungen zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen geklärt werden. Die Beigeladene hat – auch durch Nachbesserung ihres Erschließungsangebots – keine vernünftigen Zweifel an einer Verhandlungsbereitschaft aufkommen lassen.

51

Schließlich ist der Genehmigungsbescheid auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er in seiner Begründung davon ausgeht, dass eine ausreichende Erschließung auch ohne die in den Erschließungsangeboten vorgeschlagenen Ausbaumaßnahmen gesichert sei und dem entsprechend auch keine Regelung über den Abschluss eines Erschließungsvertrags enthält. Mit der Erteilung einer Baugenehmigung wird – von ihrem verfügenden Entscheidungsteil abgesehen – verbindlich festgestellt, dass das Vorhaben mit dem (gesamten) im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung geltenden öffentlichen Recht übereinstimmt. Allein diese Legalität kann einem genehmigten Vorhaben nicht bestritten werden. Nicht in Verbindlichkeit erwächst dagegen die Rechtsauffassung, von der die Behörde bei der Genehmigungserteilung ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.1978 – 4 C 24.78 –, ZfBR 1979, 77 [78]). Nichts anderes gilt für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.2 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 08/10/2008 00:00

Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.08.2008 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin antragsgemäß eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erric
published on 16/09/2005 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird
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Annotations

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:

1.allgemein2,55 m,

2.bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, bei selbstfahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten, wenn sie für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gemäß § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung eingesetzt werden


3,00 m,

3.bei Anhängern hinter Krafträdern1,00 m,

4.bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind


2,60 m,

5.bei Personenkraftwagen2,50 m,

6.bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung3,00 m.


Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
1.
Einrichtungen für indirekte Sicht,
2.
der am Aufstandspunkt auf der Fahrbahnoberfläche liegende Teil der Ausbauchung der Reifenwände,
3.
Reifenschadensanzeiger,
4.
Reifendruckanzeiger,
5.
lichttechnische Einrichtungen,
6.
von Fahrzeugen beförderte klimatisierte Container oder Wechselaufbauten in einem Bereich von bis zu 5 cm über der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 allgemein zulässigen Breite von 2,55 m,
7.
Ladebrücken, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 10 mm seitlich des Fahrzeugs hervorragen und deren nach vorne oder nach hinten liegende Ecken mit einem Radius von mindestens 5 mm und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind,
8.
einziehbare Spurführungseinrichtungen, die für die Verwendung in Spurbussystemen gedacht sind, in nicht eingezogener Stellung,
9.
einziehbare Stufen, sofern betriebsbereit und bei Fahrzeugstillstand,
10.
Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten,
11.
aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31; L 130 vom 15.5.2013, S. 60; L 28 vom 4.2.2016, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1892 vom 31. Oktober 2019 (ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 17) geändert worden ist, typgenehmigt sind, sofern die Fahrzeugbreite inklusive eines klimatisierten Aufbaus mit isolierten Wänden einschließlich der gemessenen vorstehenden Teile höchstens 2 600 mm beträgt, wobei die Einrichtungen und Ausrüstungen sowohl in der eingezogenen beziehungsweise eingeklappten Stellung als auch in der Gebrauchsstellung arretiert sein müssen,
12.
Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
13.
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür, die bei einer Höhe von höchstens 2,0 m über dem Boden höchstens 20 mm und bei einer Höhe von mehr als 2,0 m über dem Boden höchstens 50 mm hervorragen dürfen und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind,
14.
vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems gemäß Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der Spritzschutzsysteme (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 2; L 234 vom 10.9.2012, S. 48), die durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist,
15.
flexible Radabdeckungen, die nicht unter Nummer 14 fallen,
16.
Schneeketten,
17.
Sicherheitsgeländer auf Fahrzeugtransportern, die für den Transport von mindestens zwei Fahrzeugen ausgelegt und gebaut sind und deren Sicherheitsgeländer sich mindestens 2,0 m und höchstens 3,70 m über dem Boden befinden und höchstens 50 mm vom äußersten Punkt der Fahrzeugseite hinausragen und wenn die Fahrzeugbreite höchstens 2 650 mm beträgt,
18.
Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und
19.
Schläuche der Reifendrucküberwachungssysteme, sofern sie an den beiden Seiten des Fahrzeugs höchstens 70 mm über die größte Breite des Fahrzeugs hinausragen.
Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder.

(2) Bei Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten:4,00 m.
Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
1.
Antennen für Rundfunk, Navigation, die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und
2.
Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung.
Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.

(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:

1.bei Kraftfahrzeugen und Anhängern
– ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger –

12,00 m,

2.bei zweiachsigen Kraftomnibussen
– einschließlich abnehmbarer Zubehörteile –

13,50 m,

3.bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen
– einschließlich abnehmbarer Zubehörteile –

15,00 m,

4.bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug darstellt)

18,75 m.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf die höchstzulässige Länge von 12,00 m überschritten werden, wenn die Überschreitung ausschließlich durch das verlängerte Führerhaus gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 erfolgt.

(4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1, folgende Maße nicht überschreiten:

1.bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs
– ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen nach Nummer 2 –


15,50 m,

2.bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers
a)Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m und
b)vorderer Überhangradius 2,04 m
nicht überschritten werden,16,50 m,

3.bei Zügen, ausgenommen Züge nach Nummer 4:
a)Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern18,00 m,
b)Zugmaschinen mit Anhängern18,75 m,

4.bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen,
18,75 m.

Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten:
a)größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers


15,65 m

und

b)größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination


16,40 m.

Bei Fahrzeugen mit Aufbau – bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus – gelten die Teillängen einschließlich Aufbau.

(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1 bis 3

18,75 m.

(4b) Abweichend von Absatz 4 darf die höchstzulässige Länge von Fahrzeugkombinationen überschritten werden, wenn die Überschreitung ausschließlich durch das verlängerte Führerhaus bei Kraftfahrzeugen nach Absatz 3 Satz 2 erfolgt.

(4c) Bei Sattelkraftfahrzeugen nach § 34 Absatz 6 Nummer 6 mit einer höchstzulässigen Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b darf die höchstzulässige Länge der Fahrzeugkombination und die höchstzulässige Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a beim Transport eines Containers oder Wechselaufbaus von 45 Fuß Länge um 15 cm überschritten werden.

(5) Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination – mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen und deren Einzelfahrzeuge – ist die Länge, die bei voll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließlich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) gemessen wird; dabei müssen bei Fahrzeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie bilden. Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in der § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden des Fahrzeugführers oder anderer Personen erfüllt ist. Soweit selbsttätig längenveränderliche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen diese nach Beendigung der Kurvenfahrt die Ausgangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen.

(6) Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination sind nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Länge oder Teillänge die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

1.
Einrichtungen für indirekte Sicht,
2.
Wischer- und Wascheinrichtungen,
3.
äußere Sonnenblenden,
4.
Frontschutzsysteme, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, typgenehmigt sind,
5.
Trittstufen und Handgriffe,
6.
mechanische Verbindungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen,
7.
zusätzliche abnehmbare Verbindungseinrichtung an der Hinterseite eines Anhängers,
8.
abnehmbare oder einklappbare Fahrradträger,
9.
Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 300 mm hervorragen und die Ladekapazität des Fahrzeugs nicht erhöhen,
10.
Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten,
11.
elastische Stoßdämpfer und vergleichbare Einrichtungen,
12.
Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
13.
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür,
14.
Längsanschläge für Wechselaufbauten,
15.
Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen,
16.
vordere oder hintere Kennzeichenschilder,
17.
zulässige Leuchten gemäß der Begriffsbestimmung von Nummer 2 der Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 135 vom 23.5.2008, S. 1),
18.
aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 typgenehmigt sind,
19.
Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen,
20.
Luftansaugleitungen,
21.
Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen und
22.
bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Kühl- und andere Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden.
Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche weder direkt noch indirekt verlängert wird. Einrichtungen, die bei Fahrzeugkombinationen hinten am Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger angebracht sind, sind dagegen bei den Längen oder Teillängen von Fahrzeugkombinationen mit zu berücksichtigen; sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen werden.

(7) Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 4, bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 2. Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt. Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung unberücksichtigt.

(8) Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße dürfen keine Toleranzen gewährt werden.

(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 folgende Maße nicht überschreiten:

1.Breite:

a)bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen2,00 m,

b)bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch1,00 m,

2.Höhe:2,50 m,

3.Länge:4,00 m.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.