Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Okt. 2012 - 2 M 114/12
Gericht
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11.07.2011 zur Dachaufstockung eines bereits am 25.03.2011 genehmigten 4-geschossigen Wohn- und Geschäftshauses in der Innenstadt von A-Stadt, um weitere 6 Wohneinheiten errichten zu können. Er ist Eigentümer eines dem Gebäude gegenüber liegenden Wohn- und Geschäftshauses, in dem sich u. a. Arztpraxen befinden, und macht im Wesentlichen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend. Den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.06.2012 abgelehnt.
II.
A.
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Die hiergegen erhobene zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
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1. Zu Unrecht rügt der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, die Form des Tonnendaches führe zu massiven Spiegelungen und Lichtreflexionen, die sich als Immissionen nachteilig auf sein Gebäudeeigentum und die Nutzbarkeit durch seine Mieter auswirkten. Hierzu hat das Verwaltungsgericht auf Seite 6 oben des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, die befürchteten Lichtreflexionen dürften auf der (zum Gebäude des Antragstellers zeigenden) Nordseite des Daches und bei der geplanten Ausführung des Daches als „Kalzip-Dach“ kaum auftreten. Mit dieser Begründung, die insoweit auch auf die Internetseite www.kalzip.com, Stichwort Oberflächen) verweist, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
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2. Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht hätte nicht nur die Auswirkungen des von der angefochtenen Baugenehmigung erfassten Tonnendaches, sondern die Beeinträchtigungen des aufgestockten Gebäudes insgesamt berücksichtigen müssen.
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2.1. Diese Auffassung teilt der Senat jedenfalls insoweit nicht, als es um Beeinträchtigungen geht, die im Zusammenhang mit den vom Antragsteller geltend gemachten verkehrsbedingten Nachteilen und Belästigungen stehen.
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2.1.1. Der Antragsteller hält eine Gesamtbetrachtung u. a. bei der Frage für erforderlich, ob aufgrund des durch den Neubau entstehenden „Lärmkessels“ bzw. „Gasseneffekts“ unzumutbare Beeinträchtigungen durch Lärm und Abgase hervorgerufen werden. Die hierfür gegebene Begründung, durch ein einzelnes Tonnendach in mehreren Metern Höhe ohne Unterbau werde kaum ein Lärmkessel entstehen können, ist indes nicht stichhaltig. Für die Errichtung des Gebäudes ohne das vierte Obergeschoss (Dachgeschoss) mit Tonnendach liegt bereits eine bestandskräftige Baugenehmigung vor, die der Antragsteller nicht angefochten hat, so dass er die von dem Gebäude in dieser Gestalt ausgehenden Wirkungen bereits aus formellen Gründen hinnehmen muss. Vorliegend geht es nur noch darum, ob die streitgegenständliche Aufstockung des Gebäudes zu einer spürbaren Erhöhung dieser nachteiligen Wirkungen führt. Dafür ist jedoch nichts Substanzielles vorgetragen. Dem Antragsteller ist zwar darin beizupflichten, dass nach der Errichtung des geplanten Gebäudes mit einer Erhöhung insbesondere der Lärmimmissionen durch den gesamten Verkehr in der B- und ggf. auch der C-Straße deshalb gerechnet werden muss, weil auftretende Verkehrsgeräusche von der nördlichen Außenwand des Neubaus reflektiert werden. Ebenso mag die Belastung durch Abgasimmissionen steigen, weil die Luftzirkulation bei dichterer Bebauung eingeschränkt ist. Da der Verkehrslärm und die Abgase in Höhe des Erdgeschosses entstehen, spricht allerdings wenig dafür, dass die Aufstockung des mit dem Tonnendach versehenen Dachgeschosses zu stärkeren, spürbaren Reflexionen der Verkehrgeräusche oder einem schlechteren Abtransport der Abgase führen wird.
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2.1.2. Der Antragsteller ist ferner der Auffassung, dass in Bezug auf die Belastung durch den Fahrzeugverkehr nicht allein auf das von den sechs Wohneinheiten zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen abgestellt werden könne, sondern das dem gesamten Neubau zuzurechnende Verkehrsaufkommen berücksichtigt werden müsse. Er begründet dies damit, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen eine aus seiner Sicht ohnehin bereits angespannte Verkehrssituation erheblich verschärft werde. Dies überzeugt ebenfalls nicht.
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Der Senat, dem die örtlichen Verhältnisse gut bekannt sind, vermag dem Antragsteller schon darin nicht zu folgen, dass die L-Straße und die C-Straße, über die das Baugrundstück und das Grundstück des Antragstellers zu erreichen sind, dem bereits vorhandenen Verkehrsaufkommen nicht gewachsen wären. Die Fahrbahnen dieser Straßen weisen überwiegend eine Breite von ca. 6 m auf; die L-Straße ist nur in einem etwa 20 m langen Abschnitt in Richtung B-Weg auf etwa 4 m verengt, so dass Begegnungsverkehr ohne weiteres möglich ist. Die Zahl der Verkehrsbewegungen ist dort – für ein innerstädtisches Gebiet – auch nach Errichtung des Parkhauses in der L-Straße nicht überdurchschnittlich hoch. Der Vortrag des Antragstellers, Parkflächen stünden nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, so dass die Parkplatzsuchenden oft auch verbotswidrig die schmalen Straßen als Parkflächen nutzten, bleibt unsubstantiiert. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das in unmittelbarer Nachbarschaft errichtete Parkhaus sowie die weiteren in der Nähe vorhandenen Stellplätze und Parkgaragen (etwa im Allee-Center) nicht in der Lage sein sollten, den Stellplatzbedarf zu befriedigen. Es kommt nicht darauf an, ob einzelne Parkplatzsuchende diese Parkmöglichkeiten nicht nutzen, sondern stattdessen – etwa um Parkgebühren und/oder Zeit zu sparen – ihre Fahrzeuge verbotswidrig auf der Straße oder dem Gehweg abstellen. Ist ein solches Verhalten nicht Folge eines unzureichenden Stellplatzangebots, ist es bauplanungsrechtlich und damit auch im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme unerheblich.
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Dessen ungeachtet ist auch in diesem Zusammenhang die vom Antragsteller nicht angefochtene Baugenehmigung vom 25.03.2011 zu berücksichtigen, mit der die beantragte Nutzung des Gebäudes als Wohn- und Geschäftshaus mit 16 Wohneinheiten, 10 Büroeinheiten und einem Café mit 40 Sitzplätzen genehmigt wurde, so dass es nur noch darum geht, ob sich durch die Schaffung weiterer sechs Wohneinheiten der Zu- und Abfahrtsverkehr spürbar erhöhen wird und – unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Belastungen – die Schwelle der Rücksichtslosigkeit überschritten sein wird. Dies dürfte jedoch nicht der Fall sein.
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Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kommt zwar in Betracht, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert (vgl. OVG NW, Beschl. v. 18.03.2011 – 2 A 2579/09 –, Juris, RdNr. 66). Auch kann eine unzureichende Stellplatzzahl eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Grundstücke im Einzelfall – ausnahmsweise – im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sein (OVG NW, Beschl. v. 15.11.2005 – 7 B 1823/05 –, DÖV 2006, 305). Beides ist hier aber nicht zu befürchten. Auszugehen ist davon, dass aus den oben bereits dargelegten Gründen ein für innerstädtische Bereiche überdurchschnittliches Verkehrsaufkommen in der L-Straße und C-Straße, eine Überlastung dieser Straßen oder ein fehlendes Stellplatzangebot in der näheren Umgebung nicht feststellbar ist. In dem Dachgeschoss sollen lediglich weitere sechs Wohnungen geschaffen werden, was einen Bedarf von sechs zusätzlichen notwendigen Stellplätzen verursacht, der im benachbarten Parkhaus gedeckt wird. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass die Wohnnutzung einen deutlich geringeren Ziel- und Quellverkehr verursacht als etwa – in der näheren Umgebung zahlreich vorhandene – Läden, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige Gewerbebetriebe sowie insbesondere das benachbarte Parkhaus. Gegenüber dem vorhandenen Verkehrsaufkommen, insbesondere auch dem sonstigen Zu- und Abfahrtsverkehr des Parkhauses fallen die Verkehrsbewegungen, die durch die Nutzung der sechs neuen Wohneinheiten entstehen, nicht ins Gewicht.
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2.2. Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers lässt – auch bei der von ihm geforderten Gesamtbetrachtung – eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht erkennen.
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2.2.1. Ohne Erfolg bemängelt der Antragsteller, eine unzumutbare Beeinträchtigung ergebe sich daraus, dass sein eigenes Gebäude durch das Vorhaben des Beigeladenen in der Mittags- und Nachmittagszeit und im Winter sogar dauernd verschattet werde und eine ausreichende Belüftung nicht gewährleistet sei.
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a) Soweit er hierzu anführt, die wesentliche Ursache hierfür liege in der Abstandsenge von 12,50 m, kann dies schon deshalb nicht überzeugen, weil der Abstand der beiden Gebäude zueinander nach den vorliegenden Lageplänen 17 m beträgt.
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b) Im Übrigen kann zwar das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall auch dann verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind; allerdings wird dies zumindest aus tatsächlichen Gründen in der Regel nicht der Fall sein (BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 – 4 B 128.98 –, DVBl 1999, 786). Auch im konkreten Fall sind keine Besonderheiten erkennbar, welche die von der Beigeladenen vorgesehene Bebauung in Bezug auf Belichtung, Besonnung und Belüftung trotz Einhaltung der Vorschriften über Abstandsflächen als gegenüber dem Grundstück des Antragstellers rücksichtslos erscheinen lassen. Vielmehr erreicht die Abstandsfläche, die die nördliche Außenwand und das Dach des geplanten Gebäudes erzeugen, sogar eine deutlich geringere Tiefe, als sie nach geltendem Abstandsflächenrecht möglich wäre. Auszugehen ist gemäß § 6 Abs. 1 und 2 BauO LSA von der in den Bauplänen angegebenen Wandhöhe von 12,52 m. Hinzuzurechnen ist gemäß § 6 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BauO LSA die Höhe des Tonnendaches, und zwar im oberen Abschnitt, in welchem das Dach weniger als 70° geneigt ist, zu einem Drittel, und im unteren Abschnitt voll; dabei werden die Abschnitte durch Anlegen eines 70°-Winkels und dem dabei entstehenden Schnittpunkt mit der gewölbten Dachfläche gebildet (Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt § 6 RdNr. 135; vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 15.02.1996 – 7 B 3431/95 –, BRS 58 Nr. 106). Legt man die Schnittzeichnungen (Bl. 62, 63 des Verwaltungsvorgangs) zugrunde, hat ein ca. 1 m hoher Abschnitt des Tonnendachs eine Neigung von 70° und mehr und ist damit voll hinzuzurechnen; der darüber liegende etwa 2,45 m hohe Abschnitt hat eine geringere Neigung und ist damit zu einem Drittel (ca. 0,82 m) zu berücksichtigen. Die sich daraus ergebende Gesamthöhe und damit das Maß H nach § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO LSA beträgt hiernach ca. 14,34 m. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA beträgt die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, hier also etwa 5,74 m. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA dürfen die Abstandsflächen bis zur Mitte auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen. Nach den vorliegenden Lageplänen beträgt der geringste Abstand zwischen der nördlichen Außenwand des geplanten Gebäudes zur Mitte der L-Straße ca. 6,70 m. Hiervon bleibt die ermittelte Abstandsfläche fast einen Meter zurück. In dem Bereich, in welchem das Vorhaben der Beigeladenen dem Gebäude des Antragstellers gegenüberliegt, beträgt der kürzeste Abstand zur Straßenmitte etwa 11,50 m so dass die Abstandsfläche hier sogar um etwa 5,76 m zurückbleibt. Vor diesem Hintergrund kann eine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers durch eine Verschattung oder unzureichende Besonnung oder Belüftung nicht ernsthaft angenommen werden.
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c) Hinzu kommt, dass sich das Baugrundstück und das Grundstück des Antragstellers in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Kerngebiet befinden. Dort liegt die Schwelle, ab der Einschränkungen der Belichtung regelmäßig als unzumutbar anzusehen sind, ohnehin vergleichsweise hoch (vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse v. 14.07.1998 – 2 Bs 78/98 – u. v. 17.12.1997 – Bs II 37/97 –, Juris). In innerstädtischen Lagen muss immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks zu bestimmten Tageszeiten kommt (vgl. Beschl. d. Senats v. 24.01.2012 – 2 M 157/11 –, Juris; OVG NW, Urt. v. 19.07.2010 – 7 A 3199/08 –, BauR 2011, 248).
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Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, aufgrund der „Vorbelastung“ des Gebiets durch eine sehr verdichtete Bebauung werde das, was der Umgebung noch zugemutet werden könne, eingeschränkt und nicht erweitert. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass in der näheren Umgebung des Grundstücks des Antragstellers eine Bebauungsverdichtung gegeben ist, die an der Schwelle zur Unzumutbarkeit liegt. In zentraler Lage muss mit einer Bebauungsverdichtung gerechnet werden (OVG NW, Urt. v. 19.07.2010, a.a.O.). Dies gilt insbesondere für Kerngebiete, für die § 17 BauNVO höhere Obergrenzen der Grund- und Geschossflächenzahl bestimmt als in allen anderen Baugebieten. Dass das Vorhaben der Beigeladenen diese Obergrenzen überschreitet, macht auch der Antragsteller nicht geltend. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.05.1976 – IV C 80.74 –, BVerwGE 51, 15) gibt für die vom Antragsteller vertretene Auffassung, die – aus seiner Sicht – bereits stark verdichtete Bebauung müsse als Vorbelastung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, nichts her. Sie betrifft die Vorbelastung durch Geräuschimmissionen und kann nicht ohne weiteres auf eine Bebauungsverdichtung übertragen werden. Unabhängig davon können faktische Vorbelastungen gerade dazu führen, dass die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme sich vermindert und Beeinträchtigungen in weitergehendem Maße zumutbar sind, als sie sonst in dem betreffenden Baugebiet hinzunehmen wären (BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 – 4 C 20.94 –, BVerwGE 98, 235 [244]). Das Ausmaß, in dem sich das Schutzniveau verringert, bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls; die äußerste Grenze ist bei der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung zu ziehen, wobei allerdings die persönlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer oder Nutzer, wie z.B. besondere Empfindlichkeit oder der Gesundheitszustand, bei der Bewertung von Lärmimmissionen im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Rolle spielen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 – 4 C 6.98 –, BVerwGE 109, 314 [322, 324]). Der Vortrag des Antragstellers, die bereits vorhandene bzw. nunmehr entstehende Bebauungsverdichtung habe gesundheitliche Folgen für ihn und seine Mieter, bleibt unsubstantiiert. Er führt hierzu an, die Umwelt und dabei besonders die unmittelbare Bebauung habe Einfluss auf das körperliche Wohlbefinden und sogar die Lebenserwartung. Mit diesen allgemeinen Erwägungen sind jedoch unzumutbare Beeinträchtigungen durch das angegriffene Bauvorhaben nicht dargetan.
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d) Der Antragsteller vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, die verminderte Belüftbarkeit und Besonnung machten sich bei den vermieteten Einheiten bemerkbar und hätten einen Wertverlust zur Folge. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht (BVerwG, Beschl. v. 06.12.1996 – 4 B 215.96 –, NVwZ-RR 1997, 516). Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung kommt ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (BVerwG, Beschl. v. 24.04.1992 – 4 B 60.92 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 109). Dies ist hier aber nicht der Fall.
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2.2.2. Das streitige Gebäude hat auch keine erdrückende Wirkung. Der Antragsteller leitet eine solche Wirkung zu Unrecht aus der Höhe des geplanten Gebäudes von 15,97 m und der Gesamtlänge der beiden nördlichen Außenwandabschnitte an der L-Straße und C-Straße von ca. 65 m ab. Auch wenn der Neubau aufgrund seiner Länge und möglicherweise auch wegen des Tonnendaches gegenüber dem Wohn- und Geschäftshaus des Antragstellers massiver wirkt, kann von einer erdrückenden Wirkung keine Rede sein. Eine erdrückende Wirkung durch Höhe und Volumen hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise angenommen bei Errichtung eines 12-geschossigen Hochhauses in einem Abstand von 15 m an der engsten Stelle zu einem 2 ½-geschossigen Gebäude (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 – 4 C 17.78 –, BauR 1981, 354). Der VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 08.11.2007 – 3 S 1923/07 –, NVwZ-RR 2008, 159) hat eine erdrückende Wirkung angenommen bei einem 3- bis 4-geschossigen Gebäude mit einer Traufhöhe von 13 bis 14 m und einer Giebelhöhe von 16 bis 17 m gegenüber einem eingeschossigen Wohnhaus, bei dem sämtliche Fenster zum Vorhaben hin ausgerichtet waren und das nur wenig mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze und einer daran unmittelbar anschließenden Tiefgaragenzufahrt entfernt lag. Damit sind die hier gegebenen baulichen Verhältnisse nicht ansatzweise vergleichbar. Das Gebäude des Antragstellers ist mit einer Höhe von 14,85 m nur unwesentlich niedriger als das Vorhaben der Beigeladenen. Der Abstand des etwa 37 m langen Abschnitts der nördlichen Außenwand, der dem Gebäude des Klägers gegenüberliegt, beträgt 17 m.
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2.2.3. Soweit der Antragsteller vorträgt, das Vorhaben der Beigeladenen sei in der näheren Umgebung einzigartig, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies eine Verletzung nachbarschützender Rechte, insbesondere des Gebots der Rücksichtnahme begründen soll. Gleiches gilt für den Vortrag, er selbst habe nur eine geringfügige Aufstockung seines Gebäudes vorgenommen.
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2.2.4. Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand des Antragstellers, er habe in der näheren Umgebung sein Gebäude als erster errichtet, so dass er an einem weitergehenden Gebietserhaltungsanspruch teilnehme, was die von der Beigeladenen geplante massive Aufstockung ausschließe.
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Der sog. Gebietserhaltungsanspruch betrifft die Art der baulichen Nutzung, die hier nicht in Streit steht. Da die Festsetzung von Baugebieten kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion hat, steht den Nachbarn im Baugebiet ein Anspruch auf Wahrung der Gebietsart zu, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht (BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 – 4 C 28.91 –, BVerwGE 94, 151). Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung haben dagegen grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion (BVerwG, Beschl. v. 23.06.1995 – 4 B 52.95 –, BauR 1995, 823). Die Regelungsmöglichkeiten zur Art der baulichen Nutzung (Erster Abschnitt der BauNVO, §§ 1 bis 15) und zum Maß der baulichen Nutzung (Zweiter Abschnitt der BauNVO, §§ 16 bis 21a) betreffen damit unterschiedliche Kategorien der baulichen Nutzbarkeit von Grundstücken, die – insbesondere im Hinblick auf den Nachbarschutz – nicht vermengt werden dürfen. Selbst ein Vorhaben, das hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den Rahmen der festgesetzten Gebietsart überschreitet, kann deshalb unter keinem Gesichtspunkt dazu führen, dass ein in demselben Baugebiet ansässiger Dritter rügen kann, es stehe deshalb im Widerspruch zu den in diesem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten (VGH BW, Beschl. v. 30.12.2008 – 8 S 2604/08 –, VBlBW 2009, 342). Ungeachtet dessen überschreitet das Vorhaben der Beigeladenen die im Bebauungsplan der Antragsgegnerin getroffenen Festsetzungen über die Gebäudehöhe nicht. Die im Plan für das in Rede stehende Baufeld festgesetzte höchst zulässige Maß für die Traufhöhe von 13 m hält das Vorhaben mit 12,52 m ein; Festsetzungen zur Firsthöhe enthält der Plan nicht. Gegenteiliges macht auch der Antragsteller nicht geltend.
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Schon gar nicht kann derjenige, der „zuerst gebaut hat“, mit der von ihm gewählten Gebäudehöhe bestimmen, welche Höhenmaße die umliegenden Gebäude einzuhalten haben und so die Möglichkeiten, die das Bauplanungsrecht, insbesondere ein Bebauungsplan seinen Nachbarn gewährt, beschneiden. Hat die bisher in einem Baugebiet vorhandene Bebauung die Festsetzungen eines Bebauungsplanes nicht voll ausgeschöpft, sondern ist sie dahinter zurückgeblieben, verstößt ein Bauvorhaben, welches das im Plan zugelassene und den Planzielen entsprechende Nutzungsmaß ausnutzt, nicht deshalb gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil das Maß der baulichen Nutzung höher ist als bei der Bebauung auf den Nachbargrundstücken (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 03.02.1998 – 2 Bs 38/98 –, Juris; HessVGH, Beschl. v. 13.08.1982 – III TG 24/82 –, BRS 39 Nr. 53 ; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 15 RdNr. 8). Andernfalls könnte ein Grundstückseigentümer, der an seiner geringeren Bebauung festhalten möchte, die plangemäße und vom Plan gewollte, dichtere Bebauung auf einem Nachbargrundstück verhindern und die Realisierung des Bebauungsplanes damit in Frage stellen (OVG Hamburg, Beschl. v. 03.02.1998, a.a.O.).
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2.2.5. Der Antragsteller macht in seinem Schriftsatz vom 17.09.2012 weiter geltend, die nähere bzw. unmittelbare Umgebung werde von Wohnbebauung geprägt und habe damit als solches nicht die Merkmale eines Kerngebiets nach den Maßgaben der BauNVO, was auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Rahmen inzidenter Prüfung zu berücksichtigen sei. Trotz der den Gemeinden zur Verfügung stehenden Festsetzungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO bleibe als allgemeine Grenze für eine Festsetzungsmöglichkeit die stets zu beachtende Wahrung des allgemeinen Gebietscharakters gemäß § 7 BauNVO. Damit rügt der Antragsteller offenbar eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans der Antragsgegnerin wegen fehlerhafter Überplanung des hier maßgeblichen Bereichs, der im Bebauungsplan als Kerngebiet festgesetzt wurde.
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Mit diesem Beschwerdegrund vermag der Antragsteller schon deshalb nicht durchzudringen, weil er erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen wurde. Das Oberverwaltungsgericht hat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 VwGO nur diejenigen Beschwerdegründe zu prüfen, die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 1 VwGO vorgetragen wurden; nach Ablauf dieser Frist, erstmals vorgetragene neue – also nicht nur einen fristgerecht vorgetragenen Grund vertiefende – Beschwerdegründe finden bei der Prüfung, ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts unrichtig ist, keine Berücksichtigung (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 07.01.2004 – 2 B 296/03 –, Juris, m.w.N.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 RdNr. 85, m.w.N.). Von einer bloßen Vertiefung der Beschwerdegründe kann nicht gesprochen werden, wenn zur Begründung der Rechtsverletzung durch eine Baugenehmigung erstmals die Unwirksamkeit des die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmenden Bebauungsplans geltend gemacht wird.
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Unabhängig davon hätte eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht ohne weiters zur Folge, dass das Vorhaben der Beigeladenen dann als rücksichtslos einzustufen wäre. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die Schwelle der Zumutbarkeit in Bezug auf Belichtung, Besonnung und Belüftung überschritten wäre. In innerstädtischen Lagen muss auch außerhalb von Kerngebieten damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks zu bestimmten Tageszeiten kommt (vgl. Beschl. d. Senats v. 24.01.2012, a.a.O.). Entsprechendes gilt für die Bebauungsverdichtung.
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2.2.6. Unerheblich für die Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, ist, ob sich ihr Vorhaben an den „historisch gewachsenen Straßenzügen“ bzw. an einer Bebauungslinie orientiert. Die weiteren Ausführungen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe unter Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG mit zweierlei Maß gemessen, weil er – anders als die Beigeladene – 1 m gegenüber der früheren Linie habe „zurückweichen“ müssen, bleibt unsubstantiiert. Das Vorhaben der Beigeladenen hält sich an die Festsetzungen des Bebauungsplans. Wie oben bereits dargelegt, kann der Antragsteller nicht verlangen, dass die Beigeladene hinter den im Bebauungsplan eingeräumten Möglichkeiten nur deshalb zurückbleibt, weil der Antragsteller die ihm planungsrechtlich eingeräumten Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat. Im Übrigen hat der Antragsteller sein Grundstück gemäß den im Bebauungsplan festgesetzten Baulinien (§ 23 Abs. 2 BauNVO) bis an die Gehwege der L-Straße und C-Straße bebaut.
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Soweit das Vorbringen des Antragstellers dahingehend zu verstehen sein sollte, er rüge einen Abwägungsmangel bei der Aufstellung des Bebauungsplans auch in Bezug auf die festgesetzten Baulinien, würde dies wiederum einen neuen Beschwerdegrund darstellen, der nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist im Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung mehr finden kann. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung der Baulinien an der L-Straße und der C-Straße die Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller bevorzugt. An der Nordseite der L-Straße sowie an der Ostseite der C-Straße verläuft die Baulinie direkt an der Straße, so dass der Antragsteller sein Grundstück bis an die Fußwege bebauen konnte. Demgegenüber ist die Baulinie an der Südseite der L-Straße in einigen Abschnitten, insbesondere gegenüber dem Grundstück des Antragstellers etwas von der Straße zurückgesetzt, so dass die Beigeladene nicht bis zum Gehweg an der L-Straße und C-Straße heranbauen kann.
B.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327, 1329).
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:
1 | 2 | 3 | 4 | |
---|---|---|---|---|
Baugebiet | Grund- flächenzahl (GRZ) | Geschoss- flächenzahl (GFZ) | Bau- massenzahl (BMZ) | |
in | Kleinsiedlungsgebieten (WS) | 0,2 | 0,4 | – |
in | reinen Wohngebieten (WR) allgemeinen Wohngebieten (WA) Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | – |
in | besonderen Wohngebieten (WB) | 0,6 | 1,6 | – |
in | Dorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) dörflichen Wohngebieten (MDW) | 0,6 | 1,2 | – |
in | urbanen Gebieten (MU) | 0,8 | 3,0 | – |
in | Kerngebieten (MK) | 1,0 | 3,0 | – |
in | Gewerbegebieten (GE) Industriegebieten (GI) sonstigen Sondergebieten | 0,8 | 2,4 | 10,0 |
in | Wochenendhausgebieten | 0,2 | 0,2 | – |
In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- 1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, - 3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - 4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - 6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - 7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen, - 2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.